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Entscheid

GB.1999.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.1999.00006

23. Februar 2000Deutsch7 min

(URT.2000.5476)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der in D./AG wohnhafte A. B.-C. ist

Inhaber der Einzel­firma E.-Treuhand mit Sitz in Zürich. Nachdem der Pflichtige

im Kanton Zürich für das Steuerjahr 1995 keine Steuererklärung beigebracht

hatte, schätzte ihn der Steu­erkommis­sär nach erfolgter Mah­nung vom 18.

Januar 1996 am 12. August 1998 nach pflichtgemäs­sem Ermessen mit einem

Reineinkommen von Fr. 100.‑ (Fr. 70'000.‑ Gesamt) und

einem Rein­vermögen von Fr. 295'000.‑ (Fr. 590'000.‑

Gesamt) ein. Die Einschätzung erwuchs in Rechts­kraft. Der zuständige

Steuerkommissär der Einschät­zungsabteilung 4 leitete am 21. Ja­nu­ar

1999 ein Nach‑ und Strafsteuerverfahren gegen A. B.-C. für das Steu­er­jahr

1995 ein.

Erwägungen

II. Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 auferlegte

das Kantonale Steueramt A. B.-C. für das erwähnte Steuerjahr eine

Nachsteuer (samt Zins) von Fr. 36'953.10 und büsste ihn mit

Fr. 8'317.80. Die gegen die Festsetzung der Nachsteuer erhobenen

Rechtsmittel wies sowohl das Kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, mit

Verfügung vom 29. Juli 1999 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Novem­ber

1999.

ab. Hinsichtlich der Bussenauflage verlangte A. B.-C. beim Kan­tonalen

Steueramt, Abteilung Spezialdienste, gerichtliche Beurteilung durch das Ver­wal­tungsgericht

mit dem Antrag auf Freispruch infolge fehlenden Verschuldens.

Das Kantonale Steueramt, Abteilung

Spezialdienste, überwies am 23. Dezember 1999 die Akten an das

Verwaltungsgericht.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

a) Der Angeschuldigte und die Gemeinde

können innert 30 Tagen seit der Zu­stel­lung des Strafbescheids beim

Kantonalen Steueramt schriftlich Beurteilung durch das Ver­waltungsgericht

verlangen (§ 252 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Das

Gericht orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche

Beurtei­lung und trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nötigen

Vorkehren zur Ergän­zung der Un­tersuchung (§ 254 StG). Leidet die

Untersuchung der Steuerbehörden bzw. die Anklage an einem gravierenden Mangel,

kann das Gericht ausnahmsweise seiner Untersu­chungs­pflicht durch Rückweisung

an die Verwaltungsbehörde nachkommen (Experten­kom­mis­sion Steuerstrafrecht,

Nachsteuer und Steuerstrafrecht, Muri-Bern 1994, S. 99; Rich­ner/Frei/Kaufmann,

Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, VB 243-259

N. 78, § 254 StG N. 3).

b) Bei der Steuerhinterziehungsbusse handelt

es sich um eine echte kriminalrechtli­che Strafe. Auf das Verfahren gelangen

dementsprechend die Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November

1950.

(EMRK), insbesondere Art. 6, zur An­wendung. Ebenfalls zu beachten

sind die entsprechenden strafprozessualen Grundsätze der Bundesverfassung,

insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 19. April 1999 (bzw. Art. 4 der Bundesverfassung vom

29.

Mai 1874; vgl. auch Roman Sieber, in Kommentar zum schweizerischen

Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 55 StHG

N. 23, 56 N. 35 mit weiteren Hinweisen; Rich­ner/Frei/Kaufmann,

VB 234-264 N. 6). Zu diesen dem Angeschuldigten zustehenden Rech­ten

gehört nicht nur das Recht, sich zur Beschuldigung, zum Beweis­ergebnis und zum

Straf­antrag zu äussern (vgl. etwa die in § 250 Abs. 2 StG statuierte

Gelegenheit zur Stel­lungnahme), sondern auch das Recht auf persönliche

Einvernahme. Der Angeschul­digte muss die Gelegenheit haben, sich im Verlauf

des gesamten Verfahrens mindestens einmal mündlich zu äussern (vgl. BGE 119 Ib

311.

E. 7 S. 331 ff.; Richner/Frei/Kaufmann, VB 243-259

N. 47), kann doch die mit der Angelegenheit befasste Behörde nur so einen

Eindruck von der Persönlichkeit des Angeschuldigten gewinnen, die inneren

Tatumstände beurteilen (subjektiver Tatbestand, Verschulden, Beweggründe) und

die unerlässlichen Ent­scheidgrundlagen für die Strafzumessung

(Gesundheitszustand, Lebensumstände, Straf­empfindlichkeit, Charakter) erhalten

(Roman Sieber, in Kommentar zum schweizeri­schen Steuerrecht I/2, Basel und

Frankfurt am Main 2000, Art. 182 DBG N. 65; Martin Zweifel, Das

rechtliche Gehör im Steuerhinterziehungs­verfahren, ASA 60 [1991/92],

S. 473). Da be­reits die den Sachverhalt als erste zu untersuchende und zu

beurteilende Be­hörde das Ver­schulden des Angeschuldigten zu ergründen und

gegebenenfalls in ihrem Strafbescheid zu berücksichtigen hat, ist die Aussage

der "mindestens einmaligen Anhö­rung" dahinge­hend zu präzisieren,

dass eine persönliche Befragung bereits im Verfahren vor dem kanto­nalen

Steueramt erfolgen muss (Richner/Frei/Kaufmann, § 248 N. 9 ff.; vgl.

auch Roman Sieber, Art. 182 DBG N. 65). Insofern gilt die zum alten

Steuergesetz ent­wickelte Recht­sprechung des Verwaltungsgerichts weiterhin (RB

1989.

Nr. 41, 1990 Nr. 48, 1991 Nr. 29). Nach wie vor gilt auch,

dass der amtlich vorzuladende Angeschul­digte im Verfahren vor dem kantonalen

Steueramt auf das Recht zur persönlichen mündli­chen Einvernahme ver­zichten

kann. Ein solcher Verzicht darf etwa bei unentschuldigtem Fernbleiben ange­nom­men

werden. In einem derartigen Fall ist aufgrund der Akten zu ent­scheiden, sofern

der An­geschuldigte in der Vorladung zur Einvernahme auf diese Folgen seines

Verzichts auf­merksam gemacht wurde (RB 1990 Nr. 48).

2.

a) Im vorliegenden Fall wurde dem

Angeschuldigten vom Kantonalen Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung

Spezialdienste, mit Schreiben vom 3. Mai 1999 bis zum 15. Mai 1999 Frist

angesetzt, um zu einem Verfügungsentwurf betreffend Nach‑ und Straf­steu­ern

1995.

schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Bei Stillschweigen werde Ver­zicht

auf Einwendungen angenommen und aufgrund der Akten bzw. gemäss Verfügungs­entwurf

entschieden. Mit Schreiben vom 14. Mai 1999 bestritt der Angeschuldigte das

Vorliegen ei­nes Verschuldens und damit den subjektiven Tatbestand.

Solchenfalls kann es im Inter­es­se der Wahrheitsfindung nicht angehen, dass

das Kantonale Steueramt von einer mündli­chen Anhörung und Einvernahme des

Angeschuldigten Abstand nimmt. Ein solches Vor­ge­hen verletzt die den

Steuerstrafbehörden obliegende Untersuchungs‑ und Anhö­rungs­pflicht.

Aufgrund der rudimentären Untersuchung kann mit dem Strafbescheid (bzw. An­klage

im Sinn von § 253 StG) weder die Schuldform klar begründet noch die

Strafzu­mes­sung auch nur annähernd entsprechend den gesetzlichen Vorgaben

(Art. 48 Ziff. 2 und Art. 63 des Strafgesetzbuches vom 21.

Dezember 1937) vorgenommen werden. Weder ha­ben die näheren Umstände und

Beweggründe, noch das Vorleben oder die übrigen per­sön­lichen Verhältnisse,

wie Einkommen und Vermögen, Familienstand, Familienpflichten, Beruf und Erwerb

usw. erforscht werden können. Es hat der Vorinstanz am besonders für die

Beurteilung der Schuld und Strafzumessung bedeutsamen Eindruck von der Persön­lichkeit

des Angeschuldigten gefehlt, die nur aufgrund der mündlichen Aussage des Be­schuldigten

von der Strafbehörde gewonnen werden kann (RB 1991 Nr. 29). Daher hat das

Kantonale Steueramt den Angeschuldigten ‑ unter der Androhung, dass

bei Fernbleiben auf­grund der Akten entschieden werde ‑ anzuhalten,

an einer mündlichen Einvernahme persönlich zu erscheinen. Anlässlich der

mündlichen Befragung ist der Angeschuldigte über die ihm zur Last gelegten

Verfehlungen zu orientieren und er ist zu seiner Person und zur Sache zu

befragen. Dabei sind sowohl die belastenden als auch die entlastenden Ele­men­te

gleichermassen durch die Untersuchung abzuklären und im Hinblick auf eine

allfäl­lige Strafzumessung sind auch die persönlichen Verhältnisse des

Angeschuldigten zu be­leuchten.

b) Kommt die Steuerbehörde nach ergänzter

Untersuchung zum Schluss, der Straf­bescheid sei aufzuheben, kann sie von sich

aus das Strafverfahren einstellen. Andernfalls sind die ergänzten Akten

unverzüglich an das Verwaltungsgericht zu überweisen (§ 253 StG).

3.

...

Demgemäss

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Die Anklage wird im Sinn der Erwägungen

einstweilen nicht zugelassen und die Ak­ten werden an das Kantonale Steueramt,

Spezialdienste, zurückgewiesen.

2.

Über die Auflage seiner Kosten hat das kantonale Steueramt bei

Einstellung des Ver­fahrens neu zu entscheiden. Ansonsten wird über diese

Kosten das Verwaltungsgericht nach Wiedereinreichung der Akten befinden.

3.

...