GB.1999.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.1999.00006
23. Februar 2000Deutsch7 min
(URT.2000.5476)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
GB.1999.00006
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.02.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Hinterziehungsbusse für Steuerperiode 1995
Die Hinterziehungsbusse ist eine echte kriminalrechtliche Strafe. Zu den dem Angeschuldigten in einem Strafprozess zustehenden Rechten gehört auch das Recht auf persönliche Einvernahme. Diese hat bereits im Verfahren vor dem kt. StA zu erfolgen, kann diese Behörde doch nur so den für die Bussenausfällung notwendigen Eindruck von Verschulden und Persönlichkeit des Angeschuldigten gewinnen (E. 1; Bestätigung der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis zum Steuerstrafrecht gemäss aStG).
Rückweisung zur Ergänzung der Untersuchung, da keine solche Einvernahme erfolgt ist (E. 2).
Stichworte:
ANHÖRUNG
BUSSE
EINVERNAHME
HINTERZIEHUNGSVERFAHREN
STEUERHINTERZIEHUNG
STRAFSTEUER
VERFAHRENSGARANTIE
VERSCHULDEN
Rechtsnormen:
Art. 29 lit. II BV
Art. 6 EMRK
Art. 48 lit. 2 StGB
Art. 63 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. Der in D./AG wohnhafte A. B.-C. ist
Inhaber der Einzelfirma E.-Treuhand mit Sitz in Zürich. Nachdem der Pflichtige
im Kanton Zürich für das Steuerjahr 1995 keine Steuererklärung beigebracht
hatte, schätzte ihn der Steuerkommissär nach erfolgter Mahnung vom 18.
Januar 1996 am 12. August 1998 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem
Reineinkommen von Fr. 100.‑ (Fr. 70'000.‑ Gesamt) und
einem Reinvermögen von Fr. 295'000.‑ (Fr. 590'000.‑
Gesamt) ein. Die Einschätzung erwuchs in Rechtskraft. Der zuständige
Steuerkommissär der Einschätzungsabteilung 4 leitete am 21. Januar
1999 ein Nach‑ und Strafsteuerverfahren gegen A. B.-C. für das Steuerjahr
1995 ein.
Erwägungen
II. Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 auferlegte
das Kantonale Steueramt A. B.-C. für das erwähnte Steuerjahr eine
Nachsteuer (samt Zins) von Fr. 36'953.10 und büsste ihn mit
Fr. 8'317.80. Die gegen die Festsetzung der Nachsteuer erhobenen
Rechtsmittel wies sowohl das Kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, mit
Verfügung vom 29. Juli 1999 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. November
1999.
ab. Hinsichtlich der Bussenauflage verlangte A. B.-C. beim Kantonalen
Steueramt, Abteilung Spezialdienste, gerichtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht
mit dem Antrag auf Freispruch infolge fehlenden Verschuldens.
Das Kantonale Steueramt, Abteilung
Spezialdienste, überwies am 23. Dezember 1999 die Akten an das
Verwaltungsgericht.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
a) Der Angeschuldigte und die Gemeinde
können innert 30 Tagen seit der Zustellung des Strafbescheids beim
Kantonalen Steueramt schriftlich Beurteilung durch das Verwaltungsgericht
verlangen (§ 252 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Das
Gericht orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche
Beurteilung und trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nötigen
Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung (§ 254 StG). Leidet die
Untersuchung der Steuerbehörden bzw. die Anklage an einem gravierenden Mangel,
kann das Gericht ausnahmsweise seiner Untersuchungspflicht durch Rückweisung
an die Verwaltungsbehörde nachkommen (Expertenkommission Steuerstrafrecht,
Nachsteuer und Steuerstrafrecht, Muri-Bern 1994, S. 99; Richner/Frei/Kaufmann,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, VB 243-259
N. 78, § 254 StG N. 3).
b) Bei der Steuerhinterziehungsbusse handelt
es sich um eine echte kriminalrechtliche Strafe. Auf das Verfahren gelangen
dementsprechend die Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November
1950.
(EMRK), insbesondere Art. 6, zur Anwendung. Ebenfalls zu beachten
sind die entsprechenden strafprozessualen Grundsätze der Bundesverfassung,
insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 19. April 1999 (bzw. Art. 4 der Bundesverfassung vom
29.
Mai 1874; vgl. auch Roman Sieber, in Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 55 StHG
N. 23, 56 N. 35 mit weiteren Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann,
VB 234-264 N. 6). Zu diesen dem Angeschuldigten zustehenden Rechten
gehört nicht nur das Recht, sich zur Beschuldigung, zum Beweisergebnis und zum
Strafantrag zu äussern (vgl. etwa die in § 250 Abs. 2 StG statuierte
Gelegenheit zur Stellungnahme), sondern auch das Recht auf persönliche
Einvernahme. Der Angeschuldigte muss die Gelegenheit haben, sich im Verlauf
des gesamten Verfahrens mindestens einmal mündlich zu äussern (vgl. BGE 119 Ib
311.
E. 7 S. 331 ff.; Richner/Frei/Kaufmann, VB 243-259
N. 47), kann doch die mit der Angelegenheit befasste Behörde nur so einen
Eindruck von der Persönlichkeit des Angeschuldigten gewinnen, die inneren
Tatumstände beurteilen (subjektiver Tatbestand, Verschulden, Beweggründe) und
die unerlässlichen Entscheidgrundlagen für die Strafzumessung
(Gesundheitszustand, Lebensumstände, Strafempfindlichkeit, Charakter) erhalten
(Roman Sieber, in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2, Basel und
Frankfurt am Main 2000, Art. 182 DBG N. 65; Martin Zweifel, Das
rechtliche Gehör im Steuerhinterziehungsverfahren, ASA 60 [1991/92],
S. 473). Da bereits die den Sachverhalt als erste zu untersuchende und zu
beurteilende Behörde das Verschulden des Angeschuldigten zu ergründen und
gegebenenfalls in ihrem Strafbescheid zu berücksichtigen hat, ist die Aussage
der "mindestens einmaligen Anhörung" dahingehend zu präzisieren,
dass eine persönliche Befragung bereits im Verfahren vor dem kantonalen
Steueramt erfolgen muss (Richner/Frei/Kaufmann, § 248 N. 9 ff.; vgl.
auch Roman Sieber, Art. 182 DBG N. 65). Insofern gilt die zum alten
Steuergesetz entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts weiterhin (RB
1989.
Nr. 41, 1990 Nr. 48, 1991 Nr. 29). Nach wie vor gilt auch,
dass der amtlich vorzuladende Angeschuldigte im Verfahren vor dem kantonalen
Steueramt auf das Recht zur persönlichen mündlichen Einvernahme verzichten
kann. Ein solcher Verzicht darf etwa bei unentschuldigtem Fernbleiben angenommen
werden. In einem derartigen Fall ist aufgrund der Akten zu entscheiden, sofern
der Angeschuldigte in der Vorladung zur Einvernahme auf diese Folgen seines
Verzichts aufmerksam gemacht wurde (RB 1990 Nr. 48).
2.
a) Im vorliegenden Fall wurde dem
Angeschuldigten vom Kantonalen Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung
Spezialdienste, mit Schreiben vom 3. Mai 1999 bis zum 15. Mai 1999 Frist
angesetzt, um zu einem Verfügungsentwurf betreffend Nach‑ und Strafsteuern
1995.
schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Bei Stillschweigen werde Verzicht
auf Einwendungen angenommen und aufgrund der Akten bzw. gemäss Verfügungsentwurf
entschieden. Mit Schreiben vom 14. Mai 1999 bestritt der Angeschuldigte das
Vorliegen eines Verschuldens und damit den subjektiven Tatbestand.
Solchenfalls kann es im Interesse der Wahrheitsfindung nicht angehen, dass
das Kantonale Steueramt von einer mündlichen Anhörung und Einvernahme des
Angeschuldigten Abstand nimmt. Ein solches Vorgehen verletzt die den
Steuerstrafbehörden obliegende Untersuchungs‑ und Anhörungspflicht.
Aufgrund der rudimentären Untersuchung kann mit dem Strafbescheid (bzw. Anklage
im Sinn von § 253 StG) weder die Schuldform klar begründet noch die
Strafzumessung auch nur annähernd entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
(Art. 48 Ziff. 2 und Art. 63 des Strafgesetzbuches vom 21.
Dezember 1937) vorgenommen werden. Weder haben die näheren Umstände und
Beweggründe, noch das Vorleben oder die übrigen persönlichen Verhältnisse,
wie Einkommen und Vermögen, Familienstand, Familienpflichten, Beruf und Erwerb
usw. erforscht werden können. Es hat der Vorinstanz am besonders für die
Beurteilung der Schuld und Strafzumessung bedeutsamen Eindruck von der Persönlichkeit
des Angeschuldigten gefehlt, die nur aufgrund der mündlichen Aussage des Beschuldigten
von der Strafbehörde gewonnen werden kann (RB 1991 Nr. 29). Daher hat das
Kantonale Steueramt den Angeschuldigten ‑ unter der Androhung, dass
bei Fernbleiben aufgrund der Akten entschieden werde ‑ anzuhalten,
an einer mündlichen Einvernahme persönlich zu erscheinen. Anlässlich der
mündlichen Befragung ist der Angeschuldigte über die ihm zur Last gelegten
Verfehlungen zu orientieren und er ist zu seiner Person und zur Sache zu
befragen. Dabei sind sowohl die belastenden als auch die entlastenden Elemente
gleichermassen durch die Untersuchung abzuklären und im Hinblick auf eine
allfällige Strafzumessung sind auch die persönlichen Verhältnisse des
Angeschuldigten zu beleuchten.
b) Kommt die Steuerbehörde nach ergänzter
Untersuchung zum Schluss, der Strafbescheid sei aufzuheben, kann sie von sich
aus das Strafverfahren einstellen. Andernfalls sind die ergänzten Akten
unverzüglich an das Verwaltungsgericht zu überweisen (§ 253 StG).
3.
...
Demgemäss
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Die Anklage wird im Sinn der Erwägungen
einstweilen nicht zugelassen und die Akten werden an das Kantonale Steueramt,
Spezialdienste, zurückgewiesen.
2.
Über die Auflage seiner Kosten hat das kantonale Steueramt bei
Einstellung des Verfahrens neu zu entscheiden. Ansonsten wird über diese
Kosten das Verwaltungsgericht nach Wiedereinreichung der Akten befinden.
3.
...