GB.2000.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2000.00005
27. September 2000Deutsch6 min
(URT.2000.5794)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
GB.2000.00005
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.09.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Steuerstrafverfahren
Verletzung von Verfahrenspflichten
Auch im Strafverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten hat die Angeschuldigte das Recht auf eine persönliche Einvernahme vor Erlass des Strafbescheids. § 244 Abs. 2 StG ist verfassungswidrig.
Stichworte:
ANHÖRUNGSPFLICHT
BUSSE
PERSÖNLICHE BEFRAGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
STRAFE
STRAFSTEUER
VERFAHREN
VERFAHRENSGARANTIE
Rechtsnormen:
Art. 29 lit. II BV
Art. 6 EMRK
§ 244 lit. II StG
§ 252 StG
Art. 48 lit. II StGB
Art. 63 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Um ein Steuerinventar über den Nachlass
von J., verstorben im März 1999, erstellen zu können, forderte das Steueramt
der Stadt Zürich den Erbenvertreter K. zweimal vergeblich auf, verschiedene
Bankunterlagen des Verstorbenen einzureichen.
Auf eine Aufforderung des kantonalen
Steueramts vom 14. Januar 2000, diese und weitere Unterlagen sowie die
vollständig ausgefüllten Steuererklärungen 1998, 1999 A und B
einzureichen, meldete sich L. am 4. Februar 2000 telefonisch und erklärte,
sie werde in Absprache mit ihrem Bruder die Erbenvertretung übernehmen.
Mündlich wurde ihr die Frist bis Ende März 2000 verlängert. Als die Unterlagen
wiederum nicht eintrafen, verlangte das kantonale Steueramt mit Schreiben vom
18. April 2000 deren umgehende Einreichung. Am 27. April 2000 meldete
sich L. und teilte dem Steueramt mit, dass der Fall noch beim Treuhänder in
Bearbeitung sei. Am 30. Mai 2000 wurde eine erste Mahnung versandt. Der
Steuerkommissär versuchte, L. telefonisch zu erreichen, die in Aussicht gestellten
Rückrufe blieben jedoch aus. Eine zweite Mahnung, worin der Erbenvertreterin
eine Busse angedroht wurde, erfolgte am 10. Juli 2000.
Mit Strafbescheid vom 14. August 2000
auferlegte das kantonale Steueramt L. wegen Verletzung von Verfahrenspflichten
eine Busse im Betrag von Fr. 800.-.
Erwägungen
II. Mit Schreiben vom 24. August 2000
stellte L. ein "Begehren um Erlass des Bussenentscheids". Das
kantonale Steueramt überwies das Begehren und die Akten am 30. August
2000.
dem Verwaltungsgericht.
Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter
des Verwaltungsgerichts fand am 27. September 2000 statt.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Angeschuldigte und die Gemeinde können
innert 30 Tagen seit der Zustellung des Strafbescheids beim Kantonalen
Steueramt schriftlich Beurteilung durch das Verwaltungsgericht verlangen
(§ 252 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Leidet die
Untersuchung der Steuerbehörden bzw. die Anklage an einem gravierenden Mangel,
kann das Gericht ausnahmsweise seiner Untersuchungspflicht durch Rückweisung an
die Verwaltungsbehörde nachkommen (Expertenkommission Steuerstrafrecht,
Nachsteuer und Steuerstrafrecht, Muri-Bern 1994, S. 99; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, Zürich 1999, VB 243-259 N. 78, § 254 N. 3).
2.
a) Bei der Busse wegen Verletzung von
Verfahrenspflichten handelt es sich ebenso wie bei der Hinterziehungsbusse um
eine echte kriminalrechtliche Strafe. Auf das Verfahren gelangen
dementsprechend die Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4.
November 1950, insbesondere Art. 6, zur Anwendung. Ebenfalls zu
beachten sind die entsprechenden strafprozessualen Grundsätze der
Bundesverfassung, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV; vgl.
auch Roman Sieber in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und
Frankfurt am Main 1997, Art. 55 StHG N. 23 mit weiteren
Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann, VB 234-264 N. 6, § 234
N. 5). Zu diesen der Angeschuldigten zustehenden Rechten gehört nicht nur
das Recht, sich zur Beschuldigung, zum Beweisergebnis und zum Strafantrag zu
äussern, sondern auch das Recht auf persönliche Einvernahme. Die Angeschuldigte
muss die Gelegenheit haben, sich im Verlauf des gesamten Verfahrens mindestens
einmal mündlich zu äussern (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 7 S. 331 ff.;
Richner/Frei/Kaufmann, VB 243-259 N. 47), kann doch die mit der
Angelegenheit befasste Behörde nur so einen Eindruck von der Persönlichkeit der
Angeschuldigten gewinnen, die inneren Tatumstände beurteilen (subjektiver
Tatbestand, Verschulden, Beweggründe) und die unerlässlichen
Entscheidgrundlagen für die Strafzumessung (Gesundheitszustand, Lebensumstände,
Strafempfindlichkeit, Charakter) erhalten (Roman Sieber in: Kommentar zum
schweizerischen Steuerrecht I/2, Basel 2000, Art. 182 DBG N. 65;
Martin Zweifel, Das rechtliche Gehör im Steuerhinterziehungsverfahren, ASA 60
[1991/92], S. 473). Da bereits die den Sachverhalt als erste zu untersuchende
und zu beurteilende Behörde das Verschulden der Angeschuldigten zu ergründen
und gegebenenfalls in ihrem Strafbescheid zu berücksichtigen hat, ist die
Aussage der "mindestens einmaligen Anhörung" dahingehend zu
präzisieren, dass eine persönliche Befragung bereits im Verfahren vor dem
kantonalen Steueramt erfolgen muss. Insofern gilt die zum alten Steuergesetz
entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts weiterhin (RB 1989
Nr. 41, 1991 Nr. 29).
b) Dass nach § 244 Abs. 2 StG die
Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten direkt
durch Erlass eines Strafbescheids erfolgen kann, verstösst angesichts der
Qualifizierung der Busse als echte kriminalrechtliche Strafe gegen höherrangiges
Recht. Demzufolge ist die Angeschuldigte entgegen dem Wortlaut von § 244
Abs. 2 StG durch das kantonale Steueramt zwingend mindestens anzuhören und
zu den persönlichen Verhältnissen zu befragen. Nötigenfalls sind im Rahmen von
§ 248 f. StG weitere Abklärungen vorzunehmen. Dadurch entstehende
Kosten sind bei einem Schuldspruch der Gebüssten aufzuerlegen.
c) Nach wie vor gilt auch, dass die amtlich
vorzuladende Angeschuldigte im Verfahren vor dem kantonalen Steueramt auf das
Recht zur persönlichen mündlichen Einvernahme verzichten kann. Ein solcher
Verzicht darf etwa bei unentschuldigtem Fernbleiben angenommen werden. In einem
derartigen Fall ist aufgrund der Akten zu entscheiden, sofern die
Angeschuldigte in der Vorladung zur Einvernahme auf diese Folgen seines Verzichts
aufmerksam gemacht wurde (RB 1990 Nr. 48).
d) Im vorliegenden Fall ist die
Angeschuldigte von der Abteilung Inventarkontrolle des kantonalen Steueramts
nicht angehört worden, bevor diese einen Strafbescheid erlassen hat. Ein
solches Vorgehen verletzt die den Untersuchungsbehörden obliegende Untersuchungs-
und Anhörungspflicht. Bei einem solcherart erlassenen Strafbescheid entspricht
die Strafzumessung nicht den gesetzlichen Vorgaben (Art. 48 Ziff. 2
und Art. 63 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937). Weder haben
die näheren Umstände und Beweggründe, noch das Vorleben oder die übrigen
persönlichen Verhältnisse, wie Einkommen und Vermögen, Familienstand,
Familienpflichten, Beruf und Erwerb usw. erforscht werden können. Es hat der
Vorinstanz am besonders für die Beurteilung der Schuld und Strafzumessung
bedeutsamen Eindruck von der Persönlichkeit der Angeschuldigten gefehlt, die
nur aufgrund der mündlichen Aussage des Beschuldigten von der Strafbehörde
gewonnen werden kann (RB 1991 Nr. 29). Daher hat das kantonale
Steueramt die Angeschuldigte
- unter der Androhung, dass bei Fernbleiben aufgrund der Akten entschieden
werde - anzuhalten, an einer mündlichen Einvernahme persönlich zu
erscheinen. Anlässlich der mündlichen Befragung ist die Angeschuldigte über die
ihr zur Last gelegte Verfehlung zu orientieren und sie ist zu ihrer Person und
zur Sache zu befragen. Dabei sind sowohl die belastenden als auch die
entlastenden Elemente gleichermassen durch die Untersuchung abzuklären und im
Hinblick auf eine allfällige Strafzumessung sind auch die persönlichen
Verhältnisse der Angeschuldigten zu beleuchten.
e) Kommt die Steuerbehörde nach ergänzter
Untersuchung zum Schluss, der Strafbescheid sei aufzuheben, kann sie von sich
aus das Strafverfahren einstellen. Andernfalls sind die ergänzten Akten
unverzüglich an das Verwaltungsgericht zu überweisen (§ 253 StG).
3.
...
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Die Anklage wird im Sinn der Erwägungen
einstweilen nicht zugelassen, und die Akten werden an das kantonale Steueramt,
Inventarkontrolle, zurückgewiesen.
2.
...