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Entscheid

GB.2000.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2000.00005

27. September 2000Deutsch6 min

(URT.2000.5794)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Um ein Steuerinventar über den Nachlass

von J., verstorben im März 1999, erstellen zu können, forderte das Steueramt

der Stadt Zürich den Erbenvertreter K. zweimal vergeblich auf, verschiedene

Bankunterlagen des Verstorbenen einzureichen.

Auf eine Aufforderung des kantonalen

Steueramts vom 14. Januar 2000, diese und weitere Unterlagen sowie die

vollständig ausgefüllten Steuererklärungen 1998, 1999 A und B

einzureichen, meldete sich L. am 4. Februar 2000 telefonisch und erklärte,

sie werde in Absprache mit ihrem Bruder die Erbenvertretung übernehmen.

Mündlich wurde ihr die Frist bis Ende März 2000 verlängert. Als die Unterlagen

wiederum nicht eintrafen, verlang­te das kantonale Steueramt mit Schreiben vom

18. April 2000 deren umgehende Einreichung. Am 27. April 2000 meldete

sich L. und teilte dem Steueramt mit, dass der Fall noch beim Treuhänder in

Bearbeitung sei. Am 30. Mai 2000 wurde eine erste Mahnung versandt. Der

Steuerkommissär versuchte, L. telefonisch zu erreichen, die in Aussicht gestellten

Rückrufe blieben jedoch aus. Eine zweite Mahnung, worin der Erbenvertreterin

eine Busse angedroht wurde, erfolgte am 10. Juli 2000.

Mit Strafbescheid vom 14. August 2000

auferlegte das kantonale Steueramt L. wegen Verletzung von Verfahrenspflichten

eine Busse im Betrag von Fr. 800.-.

Erwägungen

II. Mit Schreiben vom 24. August 2000

stellte L. ein "Begehren um Erlass des Bussenentscheids". Das

kantonale Steueramt überwies das Begehren und die Akten am 30. Au­gust

2000.

dem Verwaltungsgericht.

Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter

des Verwaltungsgerichts fand am 27. September 2000 statt.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Angeschuldigte und die Gemeinde können

innert 30 Tagen seit der Zustellung des Strafbescheids beim Kantonalen

Steueramt schriftlich Beurteilung durch das Ver­waltungsgericht verlangen

(§ 252 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Leidet die

Untersuchung der Steuerbehörden bzw. die Anklage an einem gravierenden Mangel,

kann das Gericht ausnahmsweise seiner Untersuchungspflicht durch Rückweisung an

die Verwaltungsbehörde nachkommen (Expertenkommission Steuerstrafrecht,

Nachsteuer und Steuerstrafrecht, Muri-Bern 1994, S. 99; Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, Zürich 1999, VB 243-259 N. 78, § 254 N. 3).

2.

a) Bei der Busse wegen Verletzung von

Verfahrenspflichten handelt es sich eben­so wie bei der Hinterziehungsbusse um

eine echte kriminalrechtliche Strafe. Auf das Verfahren gelangen

dementsprechend die Garantien der Europäischen Menschenrechtskonven­tion vom

4.

November 1950, insbesondere Art. 6, zur Anwendung. Ebenfalls zu

beachten sind die entsprechenden strafprozessualen Grundsätze der

Bundesverfassung, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör in

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV; vgl.

auch Roman Sieber in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und

Frankfurt am Main 1997, Art. 55 StHG N. 23 mit weiteren

Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann, VB 234-264 N. 6, § 234

N. 5). Zu diesen der Angeschuldigten zustehenden Rechten gehört nicht nur

das Recht, sich zur Beschuldigung, zum Beweisergebnis und zum Strafantrag zu

äussern, sondern auch das Recht auf persönliche Einvernahme. Die Angeschuldigte

muss die Gelegenheit haben, sich im Verlauf des gesamten Verfahrens mindestens

einmal mündlich zu äussern (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 7 S. 331 ff.;

Richner/­Frei/Kaufmann, VB 243-259 N. 47), kann doch die mit der

Angelegenheit befasste Behörde nur so einen Eindruck von der Persönlichkeit der

Angeschuldigten gewinnen, die inneren Tatumstände beurteilen (subjektiver

Tatbestand, Verschulden, Beweggründe) und die unerlässlichen

Entscheidgrundlagen für die Strafzumessung (Gesundheitszustand, Lebensumstände,

Strafempfindlichkeit, Charakter) erhalten (Roman Sieber in: Kommentar zum

schweizerischen Steuerrecht I/2, Basel 2000, Art. 182 DBG N. 65;

Martin Zweifel, Das rechtliche Gehör im Steuerhinterziehungsverfahren, ASA 60

[1991/92], S. 473). Da bereits die den Sachverhalt als erste zu untersuchende

und zu beurteilende Behörde das Verschulden der Angeschuldigten zu ergründen

und gegebenenfalls in ihrem Strafbescheid zu berücksichtigen hat, ist die

Aussage der "mindestens einmaligen Anhörung" dahingehend zu

präzisieren, dass eine persönliche Befragung bereits im Verfahren vor dem

kantonalen Steueramt erfolgen muss. Insofern gilt die zum alten Steuergesetz

entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts weiterhin (RB 1989

Nr. 41, 1991 Nr. 29).

b) Dass nach § 244 Abs. 2 StG die

Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten direkt

durch Erlass eines Strafbescheids erfolgen kann, verstösst angesichts der

Qualifizierung der Busse als echte kriminalrechtliche Strafe gegen hö­herrangiges

Recht. Demzufolge ist die Angeschuldigte entgegen dem Wortlaut von § 244

Abs. 2 StG durch das kantonale Steueramt zwingend mindestens anzuhören und

zu den persönlichen Verhältnissen zu befragen. Nötigenfalls sind im Rahmen von

§ 248 f. StG weitere Abklärungen vorzunehmen. Dadurch entstehende

Kosten sind bei einem Schuldspruch der Gebüssten aufzuerlegen.

c) Nach wie vor gilt auch, dass die amtlich

vorzuladende Angeschuldigte im Verfahren vor dem kantonalen Steueramt auf das

Recht zur persönlichen mündlichen Einvernahme verzichten kann. Ein solcher

Verzicht darf etwa bei unentschuldigtem Fernbleiben angenommen werden. In einem

derartigen Fall ist aufgrund der Akten zu entscheiden, sofern die

Angeschuldigte in der Vorladung zur Einvernahme auf diese Folgen seines Verzichts

aufmerksam gemacht wurde (RB 1990 Nr. 48).

d) Im vorliegenden Fall ist die

Angeschuldigte von der Abteilung Inventarkontrolle des kantonalen Steueramts

nicht angehört worden, bevor diese einen Strafbescheid erlassen hat. Ein

solches Vorgehen verletzt die den Untersuchungsbehörden obliegende Untersuchungs-

und Anhörungspflicht. Bei einem solcherart erlassenen Strafbescheid entspricht

die Strafzumessung nicht den gesetzlichen Vorgaben (Art. 48 Ziff. 2

und Art. 63 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937). Weder haben

die näheren Umstände und Beweggründe, noch das Vorleben oder die übrigen

persönlichen Verhältnisse, wie Einkommen und Vermögen, Familienstand,

Familienpflichten, Beruf und Erwerb usw. erforscht werden können. Es hat der

Vorinstanz am besonders für die Beurteilung der Schuld und Strafzumessung

bedeutsamen Eindruck von der Persönlichkeit der Angeschuldigten gefehlt, die

nur aufgrund der mündlichen Aussage des Beschuldigten von der Strafbehörde

gewonnen werden kann (RB 1991 Nr. 29). Daher hat das kantonale

Steueramt die Angeschuldigte

- unter der Androhung, dass bei Fernbleiben aufgrund der Akten entschieden

werde - anzuhalten, an einer mündlichen Einvernahme persönlich zu

erscheinen. Anlässlich der mündlichen Befragung ist die Angeschuldigte über die

ihr zur Last gelegte Verfehlung zu orientieren und sie ist zu ihrer Person und

zur Sache zu befragen. Dabei sind sowohl die belastenden als auch die

entlastenden Elemente gleichermassen durch die Untersuchung abzuklären und im

Hinblick auf eine allfällige Strafzumessung sind auch die persönlichen

Verhältnisse der Angeschuldigten zu beleuchten.

e) Kommt die Steuerbehörde nach ergänzter

Untersuchung zum Schluss, der Strafbescheid sei aufzuheben, kann sie von sich

aus das Strafverfahren einstellen. Andernfalls sind die ergänzten Akten

unverzüglich an das Verwaltungsgericht zu überweisen (§ 253 StG).

3.

...

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Die Anklage wird im Sinn der Erwägungen

einstweilen nicht zugelassen, und die Akten werden an das kantonale Steueramt,

Inventarkontrolle, zurückgewiesen.

2.

...