GB.2000.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2000.00008
21. März 2001Deutsch6 min
(URT.2001.6131)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
GB.2000.00008
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.03.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Fahrlässige Steuerhinterziehung 1997-1998
Verurteilung wegen fahrlässiger Nichtdeklaration der Einkünfte aus Betriebsstätte. Der Verurteilte hatte entsprechend der Auskunft der Einwohnerkontrolle darauf vertraut, dass diese die Eröffnung einer Betriebsstätte an das Steueramt weitermelden würde. Umgangnahme von Strafe wegen geringfügigen Verschuldens.
Stichworte:
BETRIEBSSTÄTTE
MELDUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
PASSIVITÄT
STEUERAUSSCHEIDUNG
STRAFSTEUER
VERSCHULDEN
Rechtsnormen:
§ 188 lit. I aStG
Art. 18 Abs. III StGB
Art. 333 lit. III StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der in der Gemeinde X. im Kanton Bern
wohnhafte Z. eröffnete am 1. Januar 1996 in der Gemeinde Y. im Kanton
Zürich eine Praxis für psychologische Beratung. Er meldete sich bei der
Einwohnerkontrolle an, unterliess es jedoch in der Folge, für das im Kanton
Zürich begründete Steuerdomizil Steuererklärungen einzureichen. Das Steueramt
der Gemeinde Y. erhielt erst im April 2000 aufgrund eines Fragebogens Kenntnis
von der Geschäftsaufnahme.
Gestützt darauf eröffnete das kantonale
Steueramt ein Nach- und Steuerstrafverfahren gegen Z. und auferlegte diesem
nach Durchführung einer Untersuchung für die Steuerjahre 1996 bis 1998 eine
Nachsteuer samt Zins von Fr. ... Ausserdem bestrafte es ihn wegen
(fahrlässiger) Steuerhinterziehung in den Steuerjahren 1997 und 1998 mit einer
Busse von Fr. ...
Erwägungen
II. Z. liess das
Begehren um gerichtliche Beurteilung des Strafbescheids stellen, worauf das
kantonale Steueramt die Akten dem Verwaltungsgericht überwies.
Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung
wurde der Angeklagte zu seiner Person und zur Sache befragt.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Ist durch Verschulden des
Steuerpflichtigen eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Einschätzung ungenügend vorgenommen worden, so wird dem Steuerpflichtigen
laut der gemäss § 269 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) anwendbaren Vorschrift von § 188 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
8.
Juli 1951 (aStG) wegen Steuerhinterziehung eine Busse
("Strafsteuer") auferlegt.
a) Der objektive Tatbestand der
Steuerhinterziehung fällt mit den Voraussetzungen der Nachsteuererhebung im
Sinn von § 102 Abs. 1 aStG zusammen (RB ORK 1952 Nr. 65; RB 1980
Nr. 77, 1990 Nr. 50). Nach dieser Bestimmung ist eine Nachsteuer im
Umfang der überhaupt nicht oder zuwenig veranlagten Steuer zu erheben, wenn
sich auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel ergibt, dass eine Einschätzung
zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung ungenügend ist.
Dass die Voraussetzungen der
Nachsteuererhebung hinsichtlich der hier in Frage stehenden Steuerjahre 1997
und 1998 erfüllt sind und sich der dem Kanton Zürich und der Gemeinde Y.
erwachsene Steuerausfall auf Fr. ... beläuft, ist durch die Untersuchung
erwiesen und wird vom Angeklagten auch nicht bestritten.
b) In subjektiver Hinsicht erfordert der
Tatbestand der Steuerhinterziehung, dass der Steuerpflichtige eine Verkürzung
des gesetzlichen Steueranspruchs vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt hat
(Art. 333 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
[StGB] in Verbindung mit § 2 und 3 des kantonalen Straf- und
Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974). Fahrlässig handelt der
Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.
Pflichtwidrig ist die Unvorsicht, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht
beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB).
c) Der Angeklagte verteidigt sich vorab mit dem
Argument, er sei seinen steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten dadurch
nachgekommen, dass er Ende 1995 oder anfangs 1996 der Einwohnerkontrolle der
Gemeinde Y. bekanntgegeben habe, dass er als selbständigerwerbender Psychologe
eine Praxis eröffnet habe. Nachdem er sich bei dieser Gelegenheit erkundigt
gehabt hätte, was er im Hinblick auf die Steuern unternehmen müsse, sei ihm
mitgeteilt worden, dass eine Meldung der Einwohnerkontrolle ans Steueramt
erfolge. Ausserdem habe er in seinem Wohnsitzkanton Bern die Einkünfte aus der
Betriebsstätte im Kanton Zürich jeweils deklariert und auch eine Buchhaltung
beigelegt. Dass die Steuerbehörden im Kanton Zürich erst 2000 von seiner
Tätigkeit im Kanton Zürich erfahren hätten, habe er nicht zu verantworten.
Der Angeklagte übersieht, dass
Steuerpflichtige in jedem Kanton, in welchem sie ein Steuerdomizil unterhalten,
von sich aus eine Steuererklärung abzugeben haben. Jede Person, die zu einem
Kanton territoriale Beziehungen in persönlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht
aufweist, untersteht dessen Steuerhoheit und hat folglich auch dessen
Vorschriften über die Mitwirkungspflichten, insbesondere betreffend die
Einreichung von Steuererklärungen, zu beachten, ohne dass sie sich auf
Unkenntnis des fraglichen kantonalen Rechts berufen könnte (vgl. RB 1997
Nr. 43). Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung im
Betriebsstättekanton hätte dem Angeklagten insbesondere deshalb bewusst sein
müssen, da er bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Betriebsstätte in einem
anderen Kanton unterhalten hat und dort auch eine Steuererklärung eingereicht
bzw. jeweils eine Kopie der Steuererklärung seines Wohnsitzkantons Bern an das
Steueramt des damaligen Betriebsstättenorts im Kanton Basel gesandt hat.
Zumindest hätte sich der Angeklagte, der um
seine zürcherische (beschränkte) Steuerpflicht wusste, fragen müssen, warum er
drei Jahre nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich
noch keine Veranlagungsverfügung oder Steuerrechnung von diesem Kanton erhalten
hatte. Auch musste dem Angeklagten aufgefallen sein, dass er in einer
Zeitspanne von drei Jahren etwa Fr. ... bzw. pro Jahr ungefähr
Fr. ... weniger Steuern bezahlt hat. Das trotz alledem passive Verhalten
ist dem Angeklagten als Missachtung der ihm obliegenden steuerlichen
Sorgfaltspflicht vorzuwerfen.
d) Der Angeklagte hat die Steuerverkürzung
mithin fahrlässig herbeigeführt. Er ist der Steuerhinterziehung schuldig zu
sprechen. Da er sich jedoch anlässlich der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle
erkundigt hat, ob er sich beim Steueramt ebenfalls anmelden müsse, und aufgrund
der erhaltenen Auskunft (zu Unrecht, aber in nachvollziehbarer Weise) davon
überzeugt war, zwischen den Kantonen Bern und Zürich fände ein Informationsaustausch
statt und der Kanton Zürich würde dann Rechnung stellen, trifft ihn nur ein geringfügiges
Verschulden. Es rechtfertigt sich deshalb, entsprechend der Würdigung des kantonalen
Steueramts mit Blick auf das Steuerjahr 1996, auch hinsichtlich der
streitbetroffenen Steuerjahre 1997 und 1998 von Strafe Umgang zu nehmen (VGr,
26.
März 1997, SR.96.00072, RB 1986 Nr. 76).
Ob die Umgangnahme von Strafe wegen
geringfügigen Verschuldens auch nach neuem Recht möglich wäre, kann hier
offenbleiben.
2.
...
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Z. wird der Hinterziehung von
Fr. ... Staats- und allgemeinen Gemeindesteuern der Steuerjahre 1997 und
1998.
im Sinn von § 188 aStG schuldig gesprochen. Von einer Bestrafung wird
indessen Umgang genommen.
2.
...