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Entscheid

GB.2000.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2000.00008

21. März 2001Deutsch6 min

(URT.2001.6131)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der in der Gemeinde X. im Kanton Bern

wohnhafte Z. eröffnete am 1. Januar 1996 in der Gemeinde Y. im Kanton

Zürich eine Praxis für psychologische Beratung. Er meldete sich bei der

Einwohnerkontrolle an, unterliess es jedoch in der Folge, für das im Kanton

Zürich begründete Steuerdomizil Steuererklärungen einzureichen. Das Steueramt

der Gemeinde Y. erhielt erst im April 2000 aufgrund eines Fragebogens Kenntnis

von der Geschäftsaufnahme.

Gestützt darauf eröffnete das kantonale

Steueramt ein Nach- und Steuerstrafverfah­ren gegen Z. und auferlegte diesem

nach Durchführung einer Untersuchung für die Steuer­jahre 1996 bis 1998 eine

Nachsteuer samt Zins von Fr. ... Ausserdem bestrafte es ihn we­gen

(fahrlässiger) Steuerhinterziehung in den Steuerjahren 1997 und 1998 mit einer

Busse von Fr. ...

Erwägungen

II. Z. liess das

Begehren um gerichtliche Beurteilung des Strafbescheids stellen, wo­rauf das

kantonale Steueramt die Akten dem Verwaltungsgericht überwies.

Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung

wurde der Angeklagte zu seiner Person und zur Sache befragt.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Ist durch Verschulden des

Steuerpflichtigen eine Einschätzung zu Unrecht unter­blieben oder eine

rechtskräftige Einschätzung ungenügend vorgenommen worden, so wird dem Steuerpflichtigen

laut der gemäss § 269 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) anwendbaren Vorschrift von § 188 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

8.

Juli 1951 (aStG) wegen Steuerhinterziehung eine Busse

("Strafsteuer") auferlegt.

a) Der objektive Tatbestand der

Steuerhinterziehung fällt mit den Voraussetzungen der Nachsteuererhebung im

Sinn von § 102 Abs. 1 aStG zusammen (RB ORK 1952 Nr. 65; RB 1980

Nr. 77, 1990 Nr. 50). Nach dieser Bestimmung ist eine Nachsteuer im

Umfang der überhaupt nicht oder zuwenig veranlagten Steuer zu erheben, wenn

sich auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel ergibt, dass eine Einschätzung

zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung ungenügend ist.

Dass die Voraussetzungen der

Nachsteuererhebung hinsichtlich der hier in Frage stehenden Steuerjahre 1997

und 1998 erfüllt sind und sich der dem Kanton Zürich und der Gemeinde Y.

erwachsene Steuerausfall auf Fr. ... beläuft, ist durch die Untersuchung

er­wiesen und wird vom Angeklagten auch nicht bestritten.

b) In subjektiver Hinsicht erfordert der

Tatbestand der Steuerhinterziehung, dass der Steuerpflichtige eine Verkürzung

des gesetzlichen Steueranspruchs vorsätzlich oder fahr­lässig bewirkt hat

(Art. 333 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

[StGB] in Verbindung mit § 2 und 3 des kantonalen Straf- und

Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974). Fahrlässig handelt der

Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger

Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.

Pflichtwidrig ist die Unvorsicht, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht

beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen

Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB).

c) Der Angeklagte verteidigt sich vorab mit dem

Argument, er sei seinen steuer­rechtlichen Mitwirkungspflichten dadurch

nachgekommen, dass er Ende 1995 oder anfangs 1996 der Einwohnerkontrolle der

Gemeinde Y. bekanntgegeben habe, dass er als selbstän­digerwerbender Psychologe

eine Praxis eröffnet habe. Nachdem er sich bei dieser Gelegen­heit erkundigt

gehabt hätte, was er im Hinblick auf die Steuern unternehmen müsse, sei ihm

mitgeteilt worden, dass eine Meldung der Einwohnerkontrolle ans Steueramt

erfolge. Ausserdem habe er in seinem Wohnsitzkanton Bern die Einkünfte aus der

Betriebsstätte im Kanton Zürich jeweils deklariert und auch eine Buchhaltung

beigelegt. Dass die Steuerbe­hörden im Kanton Zürich erst 2000 von seiner

Tätigkeit im Kanton Zürich erfahren hätten, habe er nicht zu verantworten.

Der Angeklagte übersieht, dass

Steuerpflichtige in jedem Kanton, in welchem sie ein Steuerdomizil unterhalten,

von sich aus eine Steuererklärung abzugeben haben. Jede Person, die zu einem

Kanton territoriale Beziehungen in persönlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht

aufweist, untersteht dessen Steuerhoheit und hat folglich auch dessen

Vorschriften über die Mitwirkungspflichten, insbesondere betreffend die

Einreichung von Steuererklä­rungen, zu beachten, ohne dass sie sich auf

Unkenntnis des fraglichen kantonalen Rechts berufen könnte (vgl. RB 1997

Nr. 43). Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung im

Betriebsstättekanton hätte dem Angeklagten insbesondere deshalb bewusst sein

müssen, da er bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Betriebsstätte in einem

anderen Kanton un­terhalten hat und dort auch eine Steuererklärung eingereicht

bzw. jeweils eine Kopie der Steuererklärung seines Wohnsitzkantons Bern an das

Steueramt des damaligen Betriebs­stättenorts im Kanton Basel gesandt hat.

Zumindest hätte sich der Angeklagte, der um

seine zürcherische (beschränkte) Steu­erpflicht wusste, fragen müssen, warum er

drei Jahre nach Aufnahme der selbständi­gen Er­werbstätigkeit im Kanton Zürich

noch keine Veranlagungsverfügung oder Steuer­rechnung von diesem Kanton erhalten

hatte. Auch musste dem Angeklagten aufgefallen sein, dass er in einer

Zeitspanne von drei Jahren etwa Fr. ... bzw. pro Jahr ungefähr

Fr. ... weniger Steu­ern bezahlt hat. Das trotz alledem passive Verhalten

ist dem An­geklagten als Missachtung der ihm obliegenden steuerlichen

Sorgfaltspflicht vorzuwerfen.

d) Der Angeklagte hat die Steuerverkürzung

mithin fahrlässig herbeigeführt. Er ist der Steuerhinterziehung schuldig zu

sprechen. Da er sich jedoch anlässlich der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle

erkundigt hat, ob er sich beim Steueramt ebenfalls anmelden müsse, und aufgrund

der erhaltenen Auskunft (zu Unrecht, aber in nachvollziehbarer Wei­se) davon

überzeugt war, zwischen den Kantonen Bern und Zürich fände ein Informa­tions­aus­tausch

statt und der Kanton Zürich würde dann Rechnung stellen, trifft ihn nur ein ge­ring­fügiges

Verschulden. Es rechtfertigt sich deshalb, entsprechend der Würdigung des kan­tonalen

Steueramts mit Blick auf das Steuerjahr 1996, auch hinsichtlich der

streitbetrof­fenen Steuerjahre 1997 und 1998 von Strafe Umgang zu nehmen (VGr,

26.

März 1997, SR.96.00072, RB 1986 Nr. 76).

Ob die Umgangnahme von Strafe wegen

geringfügigen Verschuldens auch nach neuem Recht möglich wäre, kann hier

offenbleiben.

2.

...

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Z. wird der Hinterziehung von

Fr. ... Staats- und allgemeinen Gemeindesteuern der Steuerjahre 1997 und

1998.

im Sinn von § 188 aStG schuldig gesprochen. Von einer Bestrafung wird

indessen Umgang genommen.

2.

...