GB.2002.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2002.00006
19. November 2003Deutsch5 min
(URT.2003.7634)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
GB.2002.00006
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.11.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Hinterziehungsbusse 1995 und 1996
Anklagezulassung
Leidet der zur Anklageschrift gewordene Strafbescheid des kantonalen Steueramts an nicht behebbaren Mängeln, so ist die Anklage definitiv nicht zuzulassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das eingeklagte Verhalten gar nicht strafbar ist. Wird die Anklage definitiv nicht zugelassen, so entscheidet die Anklagebehörde über Kosten- und Entschädigungsfolgen. Einer zusätzlichen Einstellung durch diese bedarf es nicht.
Stichworte:
ANKLAGE
ANKLAGESCHRIFT
NICHTZULASSUNG DER ANKLAGE
STEUERHINTERZIEHUNGSVERFAHREN
STRAFSTEUER
Rechtsnormen:
§ 240 Abs. I StG
§ 253 Abs. II lit. a StG
§ 258 StG
Art. 72 Abs. I StHG
Art. 73 StHG
§ 167 Ziff. 3 StPO
§ 169 Abs. II StPO
Publikationen:
RB 2003 Nr. 100 S. 217
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
1.
Mit
Beschluss vom 28. August 2002 hatte die Kammer die von der Spezialabteilung des
kantonalen Steueramts gegen den Angeklagten und nunmehrigen Gesuchsteller und
dessen Ehegattin B erhobene Anklage vom 5. September 2000 wegen Hinterziehung
(unter anderem) von Staats- und Gemeindesteuern 1995 und 1996 einstweilen nicht
zugelassen, sondern dieselbe zur Behebung der festgestellten Mängel an die
Untersuchungsbehörde zurückgewiesen (GB.2002.00001).
Am 6. November 2002
übermittelte die Spezialabteilung (einzig) dem Gericht eine verbesserte
Anklageschrift, in welcher sie den Strafantrag gegen den Angeklagten zurückzog.
Diese wurde dem Angeklagten durch das Gericht am 1. September 2003 zur gehörswahrenden
Kenntnisnahme zugeleitet.
2.
2.1 Verlangt der einer Steuerhinterziehung Angeschuldigte die
gerichtliche Beurteilung des gegen ihn erlassenen Strafbescheids durch das
Verwaltungsgericht, gilt der Strafbescheid als Anklage (§ 253 Abs. 2 lit. a des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Das von den strafprozessualen
Grundnormen abgeleitete Anklageprinzip verlangt dabei, dass die Anklageschrift
den Sachverhalt umschreibt, welcher dem Angeklagten vorgeworfen wird (BGE 120
Sachverhalt
IV 348 E. 3 auch zum Folgenden; 116 Ia 455 E. 3cc). Die Anklage soll Grundlage
für das Hauptverfahren und das Urteil bilden. Sie legt einerseits den
Prozessgegenstand fest (Umgrenzungsfunktion) und vermittelt andererseits dem
Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und für seine Verteidigung
notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Erweist sich die
Anklageschrift als mangelhaft, so kann diese – wie im vorliegenden Fall
geschehen – unter einstweiliger Nichtzulassung der Anklage zur Behebung der
Mängel an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen werden (RB 2001 Nr. 101).
Leidet die Anklage an nicht behebbaren Mängeln, so ist die Anklagezulassung
definitiv zu verweigern (vgl. § 167 Ziff. 3 der Strafprozessordnung vom 4. Mai
1919 [StPO]). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das eingeklagte Verhalten gar
nicht strafbar ist (vgl. Andreas Donatsch in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur
Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, § 167 N 11). Wird die
Anklage definitiv nicht zugelassen, so entscheidet die Anklagebehörde über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. § 169 Abs. 2 StPO). Einer zusätzlichen
Einstellung durch die Anklagebehörde bedarf es dabei nicht mehr (Donatsch,
§ 167 N 13).
2.2 Ob die Anklageschrift den Anforderungen
genügt, prüft das Verwaltungsgericht nach Überweisung des Begehrens um
gerichtliche Beurteilung. Im vorliegenden Fall hat das kantonale Steueramt die
Anklage zurückgezogen mit der zutreffenden, an den Entscheid über die
einstweilige Nichtzulassung der Kammer anlehnenden Begründung, der Angeklagte
habe keine Steuern hinterzogen, und für die Hinterziehung von Einkünften seiner
Ehefrau könne er steuerhinterziehungsrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden
(§ 240 Abs. 1 StG). Unter diesen Umständen fehlt es an einem strafbaren
Verhalten und ist die Anklage definitiv nicht zuzulassen. Über Kosten- und Entschädigungsfolgen
hat damit das kantonale Steueramt zu befinden.
3.
Die Kosten des
vorliegenden Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen (§ 151 Abs.
3 in Verbindung mit § 257 StG). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung
bleibt im Verfahren vor Verwaltungsgericht angesichts des lediglich
geringfügigen Aufwands des Gesuchstellers kein Raum (§ 152 StG und § 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit §
257 StG).
4.
Im vorliegenden Entscheid geht es letztlich um die
Beurteilung eines Verhaltens, das in die Zeit der in Art. 72 Abs. 1 des
Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) vorgesehenen
achtjährigen, am 31. Dezember 2000 abgelaufenen Frist zur Anpassung der
kantonalen Gesetzgebung an dieses fällt. Sodann datiert der Strafbescheid bzw.
die Anklage vom 5. September 2000. Während der Übergangsfrist sind die Vorschriften des StHG nicht
anwendbar, und zwar selbst dann, wenn der Kanton sein Steuerrecht bereits an
das Gesetz angepasst hat (so schon BGE 123 II 588 E. 2d S. 592). Die in Art. 73
StHG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide vorgesehene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit an sich zur Überprüfung der Anwendung
des kantonalen Steuerrechts selbst dann nicht für vor dem 31. Dezember 2000
stattgefundene Handlungen zulässig, wenn das kantonale Recht dem
Steuerharmonisierungsgesetz bei dessen Inkrafttreten bereits entspricht oder
diesem später, jedoch vor dem 1. Januar 2001, angepasst wird (vgl. Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
Zürich 1999, § 282 N 4). Während der Übergangsfrist sind bei der
Rechtsanwendung somit einzig die Schranken der verfassungsmässigen Rechte zu beachten,
deren Verletzung mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen ist (Art. 84 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
vom 16. Dezember 1943).
Die vorliegende definitive Nichtzulassung der Anklage
datiert allerdings vom 19. November 2003. Unter den gegebenen besonderen
Umständen könnte so vertreten werden, dass ausnahmsweise die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinn von Art. 73 StHG bzw. § 258 StG zulässig
wäre. Darüber hat aber das Bundesgericht zu befinden. Das Verwaltungsgericht
begnügt sich deshalb mit dem vorliegenden Hinweis an die Parteien und
verzichtet auf eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden
Entscheiddispositiv.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Die Zulassung der Anklage wird verweigert.
Erwägungen
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
…