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Entscheid

GB.2002.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2002.00006

19. November 2003Deutsch5 min

(URT.2003.7634)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

IV 348 E. 3 auch zum Folgenden; 116 Ia 455 E. 3cc). Die Anklage soll Grundlage

für das Hauptverfahren und das Urteil bilden. Sie legt einerseits den

Prozessgegenstand fest (Umgrenzungsfunktion) und vermittelt andererseits dem

Angeklagten die für die Durch­führung des Verfahrens und für seine Verteidigung

notwendigen Informationen (Informa­tionsfunktion). Erweist sich die

Anklageschrift als mangelhaft, so kann diese – wie im vorliegenden Fall

geschehen – unter einstweiliger Nichtzulassung der Anklage zur Behe­bung der

Mängel an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen werden (RB 2001 Nr. 101).

Leidet die Anklage an nicht behebbaren Mängeln, so ist die Anklagezulassung

definitiv zu verweigern (vgl. § 167 Ziff. 3 der Strafprozessordnung vom 4. Mai

1919 [StPO]). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das eingeklagte Verhalten gar

nicht strafbar ist (vgl. Andreas Donatsch in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur

Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, § 167 N 11). Wird die

Anklage definitiv nicht zugelassen, so entscheidet die Anklagebehörde über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. § 169 Abs. 2 StPO). Einer zusätzlichen

Einstellung durch die Anklagebehörde bedarf es dabei nicht mehr (Donatsch,

§ 167 N 13).

2.2 Ob die Anklageschrift den Anforderungen

genügt, prüft das Verwaltungsgericht nach Überweisung des Begehrens um

gerichtliche Beurteilung. Im vorliegenden Fall hat das kantonale Steueramt die

Anklage zurückgezogen mit der zutreffenden, an den Entscheid über die

einstweilige Nichtzulassung der Kammer anlehnenden Begründung, der Angeklagte

habe keine Steuern hinterzogen, und für die Hinterziehung von Einkünften seiner

Ehefrau könne er steuerhinterziehungsrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden

(§ 240 Abs. 1 StG). Unter diesen Umständen fehlt es an einem strafbaren

Verhalten und ist die Anklage definitiv nicht zuzulassen. Über Kosten- und Entschädigungsfolgen

hat damit das kantonale Steueramt zu befinden.

3.

Die Kosten des

vorliegenden Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen (§ 151 Abs.

3 in Verbindung mit § 257 StG). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung

bleibt im Verfahren vor Verwaltungsgericht angesichts des lediglich

geringfügigen Aufwands des Gesuchstellers kein Raum (§ 152 StG und § 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit §

257 StG).

4.

Im vorliegenden Entscheid geht es letztlich um die

Beurteilung eines Verhaltens, das in die Zeit der in Art. 72 Abs. 1 des

Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) vorgesehenen

achtjährigen, am 31. Dezember 2000 abgelaufenen Frist zur Anpassung der

kantonalen Gesetzgebung an dieses fällt. Sodann datiert der Strafbescheid bzw.

die Anklage vom 5. September 2000. Wäh­rend der Übergangsfrist sind die Vor­schriften des StHG nicht

anwendbar, und zwar selbst dann, wenn der Kanton sein Steuerrecht bereits an

das Gesetz angepasst hat (so schon BGE 123 II 588 E. 2d S. 592). Die in Art. 73

StHG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide vorgesehene

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit an sich zur Überprüfung der Anwen­dung

des kantonalen Steuerrechts selbst dann nicht für vor dem 31. Dezember 2000

stattgefundene Handlungen zulässig, wenn das kantonale Recht dem

Steuerharmonisierungsgesetz bei dessen Inkraft­treten bereits entspricht oder

diesem später, jedoch vor dem 1. Januar 2001, angepasst wird (vgl. Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zür­cher Steuergesetz,

Zürich 1999, § 282 N 4). Während der Übergangsfrist sind bei der

Rechtsanwendung somit einzig die Schranken der verfassungsmässigen Rechte zu be­achten,

deren Verletzung mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen ist (Art. 84 Abs. 1

lit. a des Bun­desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege

vom 16. Dezember 1943).

Die vorliegende definitive Nichtzulassung der Anklage

datiert allerdings vom 19. No­vember 2003. Unter den gegebenen besonderen

Umständen könnte so vertreten werden, dass aus­nahmsweise die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinn von Art. 73 StHG bzw. § 258 StG zulässig

wäre. Darüber hat aber das Bundesgericht zu befinden. Das Verwaltungs­gericht

begnügt sich deshalb mit dem vorliegenden Hinweis an die Parteien und

verzichtet auf eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden

Entscheiddispositiv.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die Zulassung der Anklage wird verweigert.

Erwägungen

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.