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Entscheid

GB.2006.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2006.00001

3. Mai 2006Deutsch6 min

(URT.2006.9272)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1977, wurde für die Steuerperiode 2000

aufgrund seiner Steuererklärung vom 2. Oktober 2001, in welcher er unter

den Nebenerwerbseinkünften einen "Nettoerlös" von Fr. 3'600.-

aus "Handel mit Mobiltel." deklariert hatte, rechtskräftig mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. 44'800.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 30'000.-

eingeschätzt.

Aufgrund einer Meldung des Steueramtes X (ausserkantonal)

vom 8. Oktober 2003 erhielt das kantonale Steueramt Zürich Kenntnis davon,

dass A von Mitte Mai bis Mitte Oktober 2000 aus Handel mit Mobiltelefonen einen

Umsatz von Fr. 165'765.- erzielt hatte. Dieser Umstand weckte beim

Steueramt den Verdacht, die Deklaration des Nettoerlöses aus diesem Handel von Fr. 3'600.-

könnte ungenügend ausgefallen sein.

Erwägungen

II.

Gestützt hierauf eröffnete das kantonale Steueramt A am

21.

Juni 2004 ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren. Mit

rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 auferlegte

ihm das Steueramt für die Steuerperiode 2000 eine kommunale und staatliche

Nachsteuer (samt Zins) von Fr. 9'794.30. Ausserdem bestrafte es ihn mit

Verfügung vom 26. Oktober 2005 wegen vollendeter (eventual-)vorsätzlicher

Steuerhinterziehung in der Steuerperiode 2000 mit einer Busse von Fr. 8'946.-.

III.

A stellte am 23. November 2005 beim kantonalen

Steueramt das Begehren um gerichtliche Beurteilung des Strafbescheids. Dieses

überwies die Akten dem Verwaltungsgericht am 15. März 2006.

Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wurde A zu

seiner Person und zur Sache befragt.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig

bewirkt, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine

rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, wird laut § 235 Abs. 1

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) mit Busse bestraft.

Der Angeklagte ist geständig, den Nettoerlös aus Handel

mit Mobiltelefonen im Jahr 2000 mit Fr. 3'600.- statt mit Fr. 53'330.-

deklariert zu haben. Demzufolge ist die rechtskräftige Einschätzung für die

Steuerperiode 2000 unvollständig ausgefallen, weshalb der objektive Tatbestand

der Steuerhinterziehung erfüllt ist.

1.1

1.1.1

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Steuerhinterziehung,

dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkürzung des

gesetzlichen Steueranspruchs bewirkt hat (Art. 333 Abs. 3 des

Strafgesetzbuchs [StGB] in Verbindung mit §§ 2 und 3 des kantonalen Straf-

und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974). Vorsätzlich begeht er die

Steuerhinterziehung, wenn er sie mit Wissen und Willen bewirkt (Art. 18 Abs. 2

StGB). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. statt vieler:

BGE 130 IV 58 E. 8.2) fällt darunter nicht nur die direkt

vorsätzliche, sondern auch die eventualvorsätzliche Tatbegehung, welche

vorliegt, wenn der Täter den als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines

Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet oder ihn in Kauf nimmt.

Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er die Folgen

seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder

darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit,

wenn er die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach

seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3

StGB).

1.1.2

Der Angeklagte bestreitet, den Mehrerlös aus Handel mit Mobiltelefonen

wissentlich nicht deklariert zu haben. Er gibt indessen zu, fahrlässig

gehandelt zu haben, indem er über seine Handelstätigkeit weder Aufzeichnungen

erstellt noch die entsprechenden Belege aufbewahrt hat (Prot. S. 6).

Damit konnte der Gewinn aus dieser Tätigkeit, dessen Höhe er bei der

Deklaration bloss geschätzt hatte (Prot. S. 6), nicht vollständig

besteuert werden. Da dem Angeklagten nicht nachgewiesen kann, dass er

eventualvorsätzlich gehandelt hat, ist sein Verhalten als grobfahrlässig zu

qualifizieren. War er doch angesichts des unbestrittenen Umsatzes von Fr. 165'765.- (Prot. S. 6)

gemäss Art. 957 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) in Verbindung

mit Art. 52 und 54 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (HregV)

buchführungspflichtig. Er ist daher der vollendeten Steuerhinterziehung

im Sinn von § 235 Abs. 1 StG schuldig zu sprechen.

2.

2.1

Die Busse

für die vollendete Steuerhinterziehung beträgt nach § 235 Abs. 2 StG

in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer (Satz 1). Sie kann bei

leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden

bis auf das Dreifache erhöht werden. Bei einer in der Steuerperiode 2000

hinterzogenen Steuer von Fr. 8'946.- erstreckt sich somit der auf den

Angeklagten anwendbare Strafrahmen von Fr. 2'982.- bis Fr. 26'838.-.

Innerhalb des Strafrahmens ist

der Betrag der Busse unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und

der persönlichen Verhältnisse des Täters – und zwar ohne Bindung an das in § 235

Abs. 2 StG vorgesehene "Regelmass" (vgl. RB 1983 Nr. 73 =

ZBl 84/1983, S. 326 = ZR 82 Nr. 79) – so zu bestimmen, dass

dieser durch die Ver­mögenseinbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden

angemessen ist (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 63 StGB).

Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich sein Einkommen und sein

Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und

Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung (Art. 48 Ziff. 2

Abs. 2 StGB).

2.2

Das

Verschulden des Angeklagten wiegt nicht leicht. Er hat die korrekte Deklaration

erheblicher Einkünfte aus grober Nachlässigkeit unterlassen, indem er die

erforderlichen Aufzeichnungen nicht geführt hat. Dies obwohl er buchführungspflichtig

gewesen war. Zu seinen Gunsten ist jedoch zu würdigen, dass der Angeklagte zur

Zeit der Tatbegehung erst 24 Jahre alt war und damit noch nicht über eine

grössere Lebens- und Berufserfahrung verfügte, wobei diese Feststellung

allerdings dadurch relativiert wird, dass der Angeklagte eine

Handelsschul-Ausbildung absolviert und Weiterbildungskurse besucht hat (Prot. S. 5).

Strafmindernd fallen seine Mitwirkung im Hinterziehungsverfahren und sein

Geständnis in Betracht.

Angesichts dieser Strafzumessungsgründe

erachtet der Einzelrichter die Bestrafung des Angeklagten mit einer Busse von Fr. 5'000.-

als angemessen.

3.

Die Verfahrenskosten sind dem Verurteilten aufzuerlegen (§ 257

in Verbindung mit § 251 Abs. 1 Satz 2 StG).

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

A

wird der vollendeten Hinterziehung von Fr. 8'946.- Staats‑ und

allgemeinen Gemein­desteuern im Sinn von § 235 Abs. 1 StG schuldig

gesprochen und mit einer Busse von Fr. 5'000.- bestraft.

2.

Die

Kostenauflage des kantonalen Steueramts wird bestätigt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Verurteilten auferlegt.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …