GB.2012.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2012.00001
29. Januar 2014Deutsch9 min
(URT.2014.15997)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
GB.2012.00001
GB.2012.00002
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Januar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin
Businger.
In Sachen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Ankläger
und
Beschwerdegegnerschaft,
gegen
A,
Angeklagte
und
Beschwerdeführerin,
betreffend
Steuerhinterziehung
(Staats- und Gemeindesteuern 2001–2006)
(Direkte Bundessteuer 2001–2006),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A erwarb im Jahr 2007 ein Haus in B und leistete dabei eine
Anzahlung von Fr. 140'000.- in bar. In der Steuererklärung 2007 gab sie
an, sie habe das Geld seit 25 Jahren aus ihrer Arbeit als selbständige
Zahnprothetikerin erspart und bis anhin nicht versteuert, weil es stets unter
der Vermögensfreigrenze gelegen und keine Zinserträge abgeworfen habe. Weil die
Herkunft des Geldes nicht ermittelt werden konnte, rechnete das kantonale
Steueramt den gesamten Betrag in der Steuerperiode 2007 auf. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel wiesen sämtliche kantonale Instanzen – zuletzt das Verwaltungsgericht
(SB.2010.00098/SB.2010.00099) – ab. Am 17. Oktober 2011 hob das Bundesgericht
die verwaltungsgerichtlichen Entscheide auf und wies die Sache zur Neueinschätzung
an das kantonale Steueramt zurück (2C_279/2011 und 2C_280/2011). Es erwog, dass
sich die Aufrechnung des gesamten Betrags von Fr. 140'000.- im Jahr 2007
als offensichtlich unrichtig erweise.
B. Als
Folge des bundesgerichtlichen Urteils erfasste das kantonale Steueramt den
Betrag von Fr. 140'000.- vollumfänglich per Nachsteuer für die Steuerjahre 2001
bis 2006 und auferlegte A am 29. Juni 2012 eine solche von Fr. 74'105.-
(Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 30'657.35 (direkte Bundessteuer).
Nachdem das Verwaltungsgericht die Nachsteuerverfügung mit Urteil vom 20. Februar
2013 aufgehoben hatte (SR.2012.00009/SR.2012.00010), bestätigte das
Bundesgericht die Nachsteuererhebung mit Urteil vom 22. Oktober 2013
(2C_304/2013 und 2C_305/2013) und reduzierte die Nachsteuer auf Fr. 15'303.70
(Staats- und Gemeindesteuern) und Fr. 1'401.- (direkte Bundessteuer).
Erwägungen
II.
Gleichzeitig mit der Nachsteuer auferlegte das kantonale
Steueramt A am 29. Juni 2012 eine Busse wegen vorsätzlicher
Steuerhinterziehung von Fr. 16'060.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw.
Fr. 6'340.- (direkte Bundessteuer) sowie Verfahrenskosten in Höhe von
Fr. 1'415.-. Die dagegen erhobene Einsprache wies es am 26. September
2012.
ab.
III.
A stellte am 31. Oktober 2012 das Begehren um
gerichtliche Beurteilung des Strafbescheids betreffend Steuerhinterziehung. Das
kantonale Steueramt bestätigte die Überweisung des Begehrens mit Schreiben vom
12.
November 2012.
Mit Eingabe vom 7. November 2013 beantragte das
kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, die Busse betreffend Staats- und
Gemeindesteuern wegen eines Berechnungsfehlers auf Fr. 3'140.- und
betreffend direkte Bundessteuer auf Fr. 260.- zu reduzieren.
Am 11. Dezember 2013 lud das Verwaltungsgericht zur
Hauptverhandlung vor.
Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 29. Januar
2014.
wurde die Angeklagte zur Person und zur Sache befragt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die vorliegenden Verfahren
betreffend Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern
(GB.2012.00001) sowie direkte Bundessteuer (GB.2012.00002) betreffen denselben
Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich eine Vereinigung rechtfertigt.
2.
Staats- und Gemeindesteuern
Bewirkt ein Steuerpflichtiger vorsätzlich
oder fahrlässig, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine
rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, so wird er nach § 235 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) mit Busse bestraft.
2.1
Der
objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt voraus, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine
rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist. Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass die Angeklagte in den streitigen Steuerjahren 2001 bis 2006
eingeschätzt worden ist. Zu prüfen bleibt damit, ob diese Einschätzungen
unvollständig gewesen sind.
2.2
Das (Nach-)Steuerveranlagungsverfahren und das
Steuerstrafverfahren unterscheiden sich in mehrerer Hinsicht voneinander:
Im Veranlagungsverfahren ist
der Steuerpflichtige von Gesetzes wegen zur Mitwirkung verpflichtet (§§ 132 ff.
in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG). Verweigert er diese, kann dies
sowohl mit Ordnungsbusse geahndet werden wie auch eine Einschätzung nach
pflichtgemässem Ermessen zur Folge haben (§ 234 und § 139 Abs. 2
StG; BGE 138 IV 47 E. 2.6).
Demgegenüber ist das Steuerstrafverfahren ein reines
Strafverfahren, in welchem der Angeklagte über sämtliche strafprozessualen
Garantien verfügt. Er muss sich nicht selbst belasten und hat das Recht, seine
Aussage und Mitwirkung zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 der
Strafprozessordnung [StPO]). Weiter gilt der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete
Grundsatz "in dubio pro reo", der sowohl die Beweislast als auch die
Beweiswürdigung im Strafverfahren regelt (Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999; Art. 10 Abs. 3 StPO). Als
Beweislastregel besagt er, dass es den Anklagebehörden obliegt, die Schuld des
Angeklagten nachzuweisen und dieser freizusprechen ist, wenn der entsprechende
Beweis misslingt. Bei der Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren, dass der
Strafe keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen,
über deren Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage
Zweifel bestehen müssen oder die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127
I 38 E. 2a; BGr, 20. Dezember 2013,2C_392/2013 und 2C_393/2013,
E. 3.2).
2.3
In seiner
Verfügung vom 29. Juni 2012 erwägt das kantonale Steueramt, dass die Angeklagte
in den Jahren 2001 bis 2006 weder ihre (vorsichtig geschätzten) Lebenshaltungskosten
mit ihren deklarierten Einkünften hätte bestreiten noch den Betrag von
Fr. 140'000.- hätte ansparen können. Im Nachsteuerverfahren hat das
kantonale Steueramt deshalb die Einkünfte der Angeklagten in den streitigen
Jahren 2001 bis 2006 mittels einer Ermessenseinschätzung um insgesamt Fr. 140'000.-
erhöht. Im Hinterziehungsverfahren ist das kantonale Steueramt davon
ausgegangen, dass der Angeklagten nicht nachgewiesen werden könne, dass sie den
ganzen Betrag in den Jahren 2001–2006 aus nicht deklarierten Einkünften
angespart habe. Weil sie indessen selber zugebe, dass sie den Betrag in den letzten 25 Jahren beiseitegelegt haben will, sei sie darauf zu
behaften und deshalb für die streitigen Jahre 2001 bis 2006 mit einer Busse von
6/25 des hinterzogenen Betrags zu bestrafen.
2.4
Entgegen
der Auffassung des kantonalen Steueramts liegen Zweifel vor, dass die Einschätzungen
der Jahre 2001 bis 2006 unvollständig gewesen sind.
2.4.1
Die Einkünfte der Angeklagten in den Jahren 2001 bis 2006 erscheinen in der
Tat relativ tief und es ist schwer vorstellbar, wie sie damit ihren
Lebensunterhalt und denjenigen ihres Sohnes bestritten haben will. Dies beweist
indessen nicht, dass die Angeklagte zwingend Zusatzeinkünfte gehabt haben muss.
Das kantonale Steueramt hat sich bei der Schätzung der Lebenshaltungskosten am
betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientiert. Es ist nun aber ohne
weiteres möglich, dass die Angeklagte in den Jahren 2001 bis 2006 mit weniger
Mittel ausgekommen ist. Davon ist offenbar auch das kantonale Steueramt in den
ordentlichen Einschätzungsverfahren 2001 bis 2006 ausgegangen, sind doch die
tiefen Einkünfte der Angeklagten damals in keiner Weise beanstandet worden.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte nie behauptet hat, sie hätte
in den Jahren 2001 bis 2006 einen grösseren Geldbetrag angespart. Vielmehr
bringt sie vor, sie hätte den Betrag von Fr. 140'000.- in den letzten
25.
Jahren angespart, was einer Sparquote von Fr. 5'600.- pro Jahr
entspricht. Sie hat sowohl in der Eingabe vom 23. Januar 2012 als auch in
der mündlichen Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass sie das Geld
hauptsächlich in den Jahren vor dem Jahr 2000 angespart habe und ihr Einkommen
damals deutlich höher gewesen sei. Da sie in früheren Jahren tatsächlich über
höhere Einkünfte verfügt hat – etwa Fr. 61'000.- im Jahr 1999 –, liegt
diese Sachdarstellung im Bereich des Möglichen. Das kantonale Steueramt hätte
im vorliegenden Fall nachweisen müssen, dass es der Angeklagten angesichts
ihrer Einkünfte aus den letzten 25 Jahren unter keinen Umständen möglich
gewesen wäre, den Betrag von Fr. 140'000.- anzusparen. Dieser Beweis ist
indessen nicht erbracht worden. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Verfahren
um die Steuerjahre 2001 bis 2006 geht. Selbst wenn es der Angeklagten nicht
möglich gewesen sein sollte, den Betrag von Fr. 140'000.- in den letzten
25.
Jahren aus ihren versteuerten Einkünften anzusparen, bedeutet dies
nicht zwingend, dass sie in den Jahren 2001 bis 2006 Einkünfte verheimlicht
hat. Vielmehr könnte sie auch in früheren Jahren Steuern hinterzogen haben, was
allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
2.4.2
Damit kommt es im vorliegenden Fall zu einer Diskrepanz zwischen
Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren, welche sich aus den Unterschieden beider
Verfahren ergibt (vgl. E. 2.2). Im Nachsteuerverfahren hat das kantonale
Steueramt die Angeklagte aufgefordert, detailliert zu ihren
Lebenshaltungskosten der Jahre 2001 bis 2006 Stellung zu nehmen. Nachdem die
Angeklagte im Nachsteuerverfahren zur Mitwirkung verpflichtet war und diese
verweigert hat, durfte das kantonale Steueramt eine Ermessenseinschätzung vornehmen
und davon ausgehen, dass die Angeklagte über zusätzliche Einkünfte verfügt hat.
Im Strafsteuerverfahren ist die Angeklagte demgegenüber nicht zur Mitwirkung
verpflichtet und hat nicht nachzuweisen, dass sie den Betrag von
Fr. 140'000.- aus unversteuerten Einkünften hätte ansparen können.
Vielmehr obliegt der Gegenbeweis dem kantonalen Steueramt, der nach den vorherigen
Ausführungen gescheitert ist.
2.5
Bestehen Zweifel, dass es in den streitigen Jahren 2001 bis 2006 zu unvollständigen Einschätzungen gekommen ist, kann die Angeklagte nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft
werden. Sie ist deshalb von Schuld und Strafe freizusprechen.
Dies führt auch zur Aufhebung der Kostenauflage im Steuerstrafverfahren.
3.
Direkte Bundessteuer
Bezüglich der Beweislast im Strafverfahren gelten bei der
direkten Bundessteuer dieselben Regeln wie bei den Staats- und Gemeindesteuern.
Es kann deshalb vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.
Die Angeklagte ist folglich auch hinsichtlich der Steuerhinterziehung der
direkten Bundessteuer 2001 bis 2006 von Schuld und Strafe freizusprechen.
4.
Obwohl die Angeklagte keine Entschädigung verlangt hat,
rechtfertigt es sich, ihr in analoger Anwendung von Art. 429 Abs. 1
lit. a und b StPO für ihre Aufwendungen zur Ausübung ihrer
Verfahrensrechte und für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen
Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, eine Entschädigung zuzusprechen.
Weil im Verfahren vor dem kantonalen Steueramt die Strafsteuer zusammen mit der
Nachsteuer behandelt worden ist und damit nur ein Teil ihrer Aufwendungen auf
das Steuerstrafverfahren entfallen, erscheint eine Pauschalentschädigung von
Fr. 500.- als angemessen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
kantonalen Steueramt aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 257 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG]).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Die
Verfahren GB.2012.00001 und GB.2012.00002 werden vereinigt;
und
erkennt:
1.
A ist der vorsätzlichen Hinterziehung der Staats-
und Gemeindesteuern 2001 bis 2006 nicht schuldig und wird freigesprochen.
2.
A ist der vorsätzlichen Hinterziehung der direkten
Bundessteuer 2001 bis 2006 nicht schuldig und wird freigesprochen.
3.
Die Kostenauflage des kantonalen Steueramts wird
aufgehoben.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem kantonalen Steueramt auferlegt.
6.
Das
kantonale Steueramt hat A eine Entschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des begründeten Urteils an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung
im Dispositiv an:…
und
hernach mit Begründung an:…