GB.2016.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2016.00004
25. Oktober 2016Deutsch14 min
(URT.2016.18429)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
GB.2016.00004
GB.2016.00005
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Oktober 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
1. Staat
Zürich,
2. Schweizerische
Eidgenossenschaft,
beide
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Ankläger und
Beschwerdegegnerschaft,
gegen
A,
Beschuldigter und
Beschwerdeführer,
betreffend Steuerhinterziehung
(Staats- und Gemeindesteuern 2006
Direkte Bundessteuer 2006),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1941, betrieb als selbständig Erwerbender eine Arztpraxis. Anlässlich
einer Bücherrevision betreffend die Steuerperioden 2010 und 2011 stellte sich heraus,
dass A seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht vollständig
erfasst hatte. Honorareinnahmen, welche er über ein Bankkonto vereinnahmt hatte,
sind nicht in der Aufstellung erfasst worden, mit welcher er gegenüber dem
Steueramt seine Einkünfte deklarierte. Gestützt auf diese Erkenntnisse
eröffnete die Dienstabteilung Spezialdienste gegenüber A und seiner Ehefrau am
22. Mai 2014 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren für die Steuerperioden
2004 bis 2009.
B. Nach
Durchführung des Verfahrens und persönlicher Anhörung am 29. Oktober 2015
wurde A am 24. März 2016 eine Nachsteuer (inkl. Zins) von Fr. … betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2004 und 2005 auferlegt. In der nämlichen Verfügung
wurde A sinngemäss der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig gesprochen
und mit einer Busse von 2/5 der hinterzogenen Steuer (entsprechend Fr. …)
bestraft. Bezüglich der direkten Bundesteuer 2004 und 2005 wurde A in der
angeführten Verfügung eine Nachsteuer von Fr. … (samt Zins) auferlegt. Die
Busse wegen vorsätzlicher Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2004 und 2005
wurde auf Fr. … festgesetzt (2/5 der hinterzogenen Steuer).
Ebenfalls am 24. März 2016 auferlegte das kantonale
Steueramt A und seiner seit 30. Dezember 2005 mit ihm verheirateten
Ehefrau für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 eine Nachsteuer (samt Zins)
von Fr. …. Zudem wurde A sinngemäss der vorsätzlichen Steuerhinterziehung
schuldig gesprochen und mit einer mit einer Busse von 2/5 der hinterzogenen
Steuer (entsprechend Fr. …) bestraft. Bezüglich der direkten Bundesteuer
2006 wurden A und seine Frau in der angeführten Verfügung eine Nachsteuer von
Fr. … (samt Zins) auferlegt. A wurde wegen vorsätzlicher
Steuerhinterziehung mit einer Busse von Fr. … bestraft (2/5 der
hinterzogenen Steuer). Für die Steuerperioden 2007 bis 2009 wurden die
Nachsteuer- und Bussenverfahren mangels Unterbesteuerung eingestellt.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobene
Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit
Verfügungen vom 15. Juni 2016 ab.
III.
A. Mit
Eingabe vom 12. Juli 2016 wandte sich A an das Verwaltungsgericht und
beantragte, die Entscheide des kantonalen Steueramts "sollen überprüft …
und korrigiert werden" und die auferlegten Beträge seien zu stunden.
Nachdem A trotz entsprechender Aufforderung seine Eingabe nicht verbessert
hatte, trat das Verwaltungsgericht am 9. August 2016 hinsichtlich der
Nachsteuern auf das Rechtsmittel nicht ein (Verfahren SR.2016.00017–20). Auf
ein von A hiergegen erhobenes Rechtsmittel trat das Bundesgericht am
12.
September 2016 ebenfalls nicht ein (Verfahren 2C_789/2016,
2C_790/2016,2C_798/2016 und 2C_799/2016).
B. Im
Hinterziehungsverfahren nahm das Verwaltungsgericht die Eingabe von A als Begehren
um gerichtliche Beurteilung im Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern
bzw. als Beschwerde im Verfahren betreffend direkte Bundessteuer gegen die
Strafverfügung des kantonalen Steueramts entgegen. Nachdem ursprünglich
lediglich eine "Überprüfung" der vorinstanzlichen Entscheide verlangt
wurde, beantragte A in seiner Eingabe vom 26. Juni 2016 (Poststempel) eine
"Steuerreduktion", ohne einen festen Betrag zu nennen. Das
Verwaltungsgericht vereinigte die Verfahren mit Präsidialverfügung vom 19. Juli
2016.
und lud am 22. September 2016 zu einer mündlichen Verhandlung vor den
Einzelrichter auf den 6. Oktober 2016 vor. Anlässlich der Verhandlung
wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die im Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2004
und 2005 festgesetzte Busse übersteigt mit Fr. … die Streitwertgrenze der
einzelrichterlichen Zuständigkeit von Fr. 20'000.- nach § 38b Abs. 1
lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Nachdem der Beschuldigte in seiner Eingabe an das
Gericht keinen Antrag auf vollständige Aufhebung der entsprechenden Busse
gestellt hat, ist das Gericht – insbesondere auch im Lichte des Schreibens vom
19.
Februar 2016 des vormaligen Vertreters des Beschuldigten – davon
ausgegangen, der Beschuldigte beantrage lediglich eine Reduktion der Busse
innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens. In diesem Fall hätte der Streitwert
auch bezüglich dieser Busse unter Fr. 20'000.- gelegen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung hat
der Beschuldigte indessen eine vollständige Aufhebung der Strafverfügung
beantragt. Damit ist für die Beurteilung der Hinterziehung der Staats- und
Gemeindesteuern 2004 und 2005 nicht mehr der Einzelrichter, sondern die Kammer
in Dreierbesetzung zuständig (§ 38 Abs. 1 VRG). Die Verfahren
betreffend Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2004 und 2005 sowie
der direkten Bundesteuer 2004 und 2005 sind daher von diesem Verfahren
abzutrennen und unter den Verfahrensnummern GB.2016.00007 und GB.2016.00008 in
Kammerzuständigkeit weiterzuführen.
Staats-
und Gemeindesteuern
2.
Bewirkt ein Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig,
dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige
Einschätzung unvollständig ist, so wird er nach § 235 Abs. 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) mit Busse bestraft.
2.1
Der
objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt voraus, dass
eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige
Einschätzung unvollständig ist.
Gemäss § 18 Abs. 1
StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und
Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen
Erwerbstätigkeit steuerbar. Vom Beschuldigten wurde weder anlässlich seiner
Einvernahme vor dem kantonalen Steueramt noch in seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht
oder an der Hauptverhandlung bestritten, dass die Einschätzung 2006
unvollständig erfolgt sei. Tatsächlich ist aktenmässig erstellt, dass
Einnahmen, welche der Beschuldigte über das Konto Nr. xxx vereinnahmt hat,
nicht in seine Aufstellungen eingeflossen sind, welche seiner Deklaration
zugrunde gelegen hat. Das Ausmass der Aufrechnungen (2006: Fr. …) will der
Beschuldigte nicht nachvollziehen können, bestätigt jedoch, dass sein früherer
Vertreter die Unterlagen "angeschaut" habe. Zudem habe er alles
verdrängt. Durch die Bankauszüge des entsprechenden Kontos sind die
vorgenommenen Aufrechnungen indessen ausgewiesen. Korrekterweise ist 2006 die ermessensweise
Aufrechnung von Fr. … zur Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug
gebracht worden. Ebenso sind Geschäftsaufwendungen, soweit sie diesem Konto belastet
wurden (2006: Fr. …), steuermindernd berücksichtigt worden. Nachdem der
Beschuldigte im Resultat keine substanziierten Einwendungen gegen das Ausmass
der Aufwendungen vorbringt und diese aktenmässig belegt sind, ist die
Aufrechnung mit Fr. … zu bestätigen. Damit ist der objektive Tatbestand
der vollendeten Steuerhinterziehung im Ausmass der dem Einspracheentscheid
angehängten Berechnung erstellt.
2.2
In
subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Steuerhinterziehung, dass der
Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkürzung des gesetzlichen
Steueranspruchs bewirkt hat (§ 235 Abs. 1 StG).
2.2.1
Vorsätzlich begeht der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung, wenn er
sie mit Wissen und Willen bewirkt. Dabei genügt es, wenn er die Verwirklichung
der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige,
wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht
bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die
Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beobachtet, zu
der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet
ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Nachweis des Vorsatzes gilt als
erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der
Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben
bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er
auch mit Willen handelte, das heisst eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung
bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat
(Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in
der Regel ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der gemachten Angaben nur schwer vorstellbar ist (BGE 114 Ib 27 E. 3a;
BGr, 19. Oktober 2005,2A.258/2005, E. 2.2).
2.2.2
Über die Gründe, welche zur Steuerverkürzung geführt haben, liegen
unterschiedliche Aussagen des Beschuldigten vor: So stehe die Steuerverkürzung
eng mit gesundheitlichen Problemen (schwere Arthrose) im Zusammenhang, welche
zu Einschränkungen geführt hätten, aufgrund derer auch die Deklaration versehentlich
unvollständig erfolgt sei. In seiner mündlichen Einvernahme vor Steueramt hat
der Beschuldigte demgegenüber ausgeführt, dass sein Anlageberater Fr. …
"in den Sand gesetzt" habe und er infolgedessen in finanzielle
Schwierigkeiten geraten sei. Er habe "irgendwie das Geld wieder reinbringen"
wollen und habe "es nicht anders lösen" können. Kontrolliert habe er
die Steuererklärungen, welche Dritte erstellt hätten, nicht. Anlässlich der
Hauptverhandlung hat der Beschuldigte ausgeführt, er habe so handeln müssen und
habe es getan, um die Existenz seiner Familie zu sichern. Er sei sich bewusst,
dass man dies nicht mache.
Dass ein reines Versehen zur Falschdeklaration geführt hat,
ist bei diesen Aussagen des Beschuldigten nicht anzunehmen. Vielmehr hat sich
der Beschuldigte schlicht nicht darum gekümmert, ob seine Steuerdeklaration
vollständig war. Da er zudem um den Umstand wusste, dass er ab 2004
Honorareinnahmen teilweise auf ein separates Konto vereinnahmt hatte, nahm er
mit dieser Handlungsweise den Deliktserfolg billigend in Kauf und handelte
damit jedenfalls eventualvorsätzlich (vgl. BGr, 13. November 2001, ASA 72
[2003/2004] 213 ff., E. 2c/bb).
2.3
Entgegen
der Auffassung des Beschuldigten liegt im vorliegenden Fall keine Selbstanzeige
im Sinn von § 235 Abs. 3 StG vor: Gemäss dieser Bestimmung wird von
einer Strafverfolgung abgesehen, wenn "die Hinterziehung keiner
Steuerbehörde bekannt ist" (§ 235 Abs. 3 lit. a StG). Dabei
muss die Selbstanzeige bei den Steuerbehörden eintreffen, bevor diese von der
Steuerhinterziehung Kenntnis haben (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans
Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 235
N. 132 mit weiteren Hinweisen). Es ist unbestritten, dass das vorliegende
Hinterziehungsverfahren durch die telefonische und schriftliche Meldung des
steueramtlichen Revisors vom 15. Januar 2014 an den zuständigen Steuerkommissär
und dessen Überweisung an die Abteilung Spezialdienste vom 25. April 2014
ausgelöst wurde. Die Mitwirkungshandlungen des Beschuldigten im Strafverfahren
(durch Offenlegung der Kontounterlagen des betroffenen Kontos) erfolgten zeitlich
erst nach Eröffnung des Hinterziehungsverfahrens und können deshalb entgegen
der Auffassung des Beschuldigten nicht als Selbstanzeige gewürdigt werden.
3.
3.1
Die Busse
als Strafe für die Steuerhinterziehung entspricht in der Regel dem einfachen
Betrag der hinterzogenen Steuer. Bei leichtem Verschulden kann sie bis auf
einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht
werden (§ 235 Abs. 2 StG). Bei einer Nachsteuer von Fr. … erstreckt
sich der gesetzliche Strafrahmen somit von Fr. … bis zu Fr. ….
3.2
Gemäss
Art. 106 Abs. 3 StGB, der aufgrund von Art. 333 Abs. 1 StGB
auch im Bereich des Steuerstrafrechts zu
beachten ist, sind die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu
beachten. Dabei kann der detaillierter gehaltene Art. 47 StGB analog herangezogen
werden. Hauptsächliche Strafzumessungsgründe – neben dem Verschulden – bilden im Steuerstrafrecht
namentlich die Höhe der hinterzogenen Steuer
(Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolges, die
Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftlichen
Verhältnisse (vgl. BGr, 15. August 2012,2C_851/2011, E. 3.3). Der
Strafrahmen von § 235 Abs. 2 StG darf im Grundsatz weder über- noch
unterschritten werden, es sei denn, es lägen gesetzlich geregelte Strafmilderungs-
oder -schärfungsgründe vor (BGr, 7. Juli 2009,2C_188/2009, E. 2.2).
Solche Gründe ergeben sich in analoger Anwendung aus Art. 48 StGB.
3.3
Vorliegend
sind weder Strafschärfungs- noch Strafminderungsgründe ersichtlich, weshalb der
Betrag der Busse innerhalb des Strafrahmens unter Berücksichtigung der Beweggründe,
des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten so zu bestimmen
ist, dass dieser durch die Vermögenseinbusse die Strafe erleidet, die seinem
Verschulden angemessen ist (Art. 47 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte hat über drei Jahre hinweg Einkünfte in
erheblichem Ausmass verschwiegen, wobei ihm ein gesetzmässiges Verhalten ohne
Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Das eigentliche Tatverschulden
wiegt daher grundsätzlich schwer. Die persönlichen Verhältnisse (schwierige
gesundheitliche Situation; aufgrund des fortgeschrittenen Alters kaum eine Möglichkeit,
den an der Börse erlittenen Verlust durch Erwerbseinkommen wieder auszugleichen)
sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen wie auch die vollständige
Offenlegung der Bankunterlagen und damit die Mitwirkung bei der Tataufklärung.
Der Beschuldigte ist heute nicht mehr erwerbstätig, muss aber dennoch
mindestens teilweise für die Ausbildung seiner Kinder aufkommen. Er steht
gemäss eigener Aussage vor der Scheidung und erachtet seine finanzielle
Situation als derart verzweifelt, dass er eine Insolvenzerklärung abgeben will.
Indessen hat er 2014 ein steuerbares Einkommen von Fr. … bei einem
steuerbaren Vermögen von rund Fr. … deklariert. Für 2015 liegt eine
handschriftliche Steuererklärung des Beschuldigten vor, welche ein Einkommen
von noch Fr. … bei einem Vermögen von noch Fr. … ausweist. Diese
Deklaration weist indessen im Bereich des Vermögens Additionsfehler auf: Das
Total der Vermögenswerte ergibt mit den vom Beschuldigten eingesetzten Werten
einen Betrag von Fr. … anstelle der vom Beschuldigten errechneten Fr. ….
Inwieweit der Beschuldigte heute tatsächlich insolvent ist, erschliesst sich
dem Gericht bei dieser Sachlage auch mit dem Hinweis, dass gewisse
Vermögenswerte auf seine Ehefrau lauten würden, nicht. Damit erscheint die auf
2/5 des hinterzogenen Betrags angesetzte Strafe dem Verschulden und den
weiteren Tatumständen gerecht zu werden und bewegt sich annähernd am unteren
Rand des möglichen Strafrahmens. Für eine weitere Reduktion sind keine Gründe
ersichtlich, womit auch das Strafmass zu bestätigen ist.
Direkte
Bundessteuer
4.
Nach Art. 175 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer (DBG) wird der Steuerpflichtige wegen
Steuerhinterziehung mit einer Busse bestraft, wenn er vorsätzlich oder
fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
4.1
Was den
Sachverhalt und dessen rechtliche Einordnung sowie die Erfüllung des objektiven
und subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung sowie die Regelung der
Selbstanzeige betrifft, ist vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zu
verweisen. Der Beschuldigte hat demnach eine unvollständige Deklaration im Sinn
von Art. 175 Abs. 1 DBG begangen und ist der eventualvorsätzlichen
Steuerhinterziehung entsprechend der Berechnung im Anhang der angefochtenen
Verfügungen schuldig zu sprechen.
4.2
Auch im
Recht der direkten Bundessteuer entspricht die Busse für die Steuerhinterzie-hung
in der Regel dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer. Bei leichtem
Verschulden kann die Busse ebenfalls bis auf einen Drittel ermässigt oder bei
schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 175 Abs. 2
DBG). Bei einer Nachsteuer von Fr. … erstreckt sich der auf den
Angeklagten anwendbare Strafrahmen folglich von Fr. … bis Fr. …. Für
die konkrete Strafzumessung ist wiederum auf die vorstehenden Ausführungen zu
verweisen. Die Strafe ist auch im Bereich der direkten Bundessteuer mit 2/5 des
hinterzogenen Betrags zu bestätigen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschuldigten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 257
StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3
DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu. Eine solche ist mangels
erheblicher Umtriebe auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 257 StG bzw. Art. 64
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 und Art. 182 Abs. 3 DBG). Zudem ist die Kostenauflage des
kantonalen Steueramts zu bestätigen.
Demmäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Das
Verfahren betreffend Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2004 und
2005.
wird abgetrennt und unter der Nummer GB.2016.00007 weitergeführt.
2.
Das
Verfahren betreffend Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2004 und 2005 wird
abgetrennt und unter der Nummer GB.2016.00008 weitergeführt.
3.
A wird
im Verfahren GB.2016.00004 der Hinterziehung von Fr. … Staats- und Gemeindesteuern
2006.
im Sinn von § 235 Abs. 1 StG schuldig gesprochen und mit einer
Busse von Fr. … bestraft.
4.
A wird
im Verfahren GB.2016.00005 der Hinterziehung von Fr. … direkter Bundessteuer
2006.
im Sinn von Art. 175 Abs. 1 DBG schuldig gesprochen und mit
einer Busse von Fr. … bestraft.
5.
Die
Kostenauflage des kantonalen Steueramts wird bestätigt.
6.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren GB.2016.00004 wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 810.-- Total der Kosten.
7.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren GB.2016.00005 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
8.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
9.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
10.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
11.
Mitteilung an …