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Entscheid

GB.2016.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2016.00009

1. Februar 2017Deutsch16 min

(URT.2017.18703)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A war

2004 bis 2015 an unterschiedlichen Orten im Kanton Zürich wohnhaft und lebt

heute im Kanton C. Während der Steuerjahre 2004 bis und mit 2010 reichte er

keine Steuererklärungen ein und wurde jeweils für die direkte Bundessteuer wie

auch die Staats- und Gemeindesteuern nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt

bzw. eingeschätzt. Am 8. August 2011 meldete das Gemeindesteueramt der

Gemeinde D dem kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, dass die

Ermessenstaxation 2009 allenfalls zu tief ausgefallen sei. Nach Beizug eines

Auszugs über das individuelle Konto von A bei der Sozialversicherungsanstalt

des Kantons Zürich (SVA) betreffend die Jahre 2002 bis 2010 eröffnete das

kantonale Steueramt am 2. November 2012 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren

für die Steuerperioden 2004 bis 2010.

B. Nach

Durchführung des Verfahrens und persönlicher Anhörung am 15. Oktober 2013

wurde A am 15. Oktober 2015 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. ... betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2010 auferlegt. In der nämlichen Verfügung

wurde A sinngemäss der (eventual-)vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig

gesprochen und mit einer Busse von 1/1 der hinterzogenen Steuer (entsprechend Fr. …)

bestraft. Bezüglich der direkten Bundesteuer 2004 bis 2010 wurde A in der

angeführten Verfügung eine Nachsteuer von Fr. … (samt Zins) auferlegt. Die

Busse wegen vorsätzlicher Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2004 bis 2010

wurde ebenfalls auf 1/1 des hinterzogenen Betrags oder Fr. … festgesetzt.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhobene Einsprachen,

welche sich gegen die Nachsteuererhebung wie auch die Bussen richteten, wies das

kantonale Steueramt mit Verfügung vom 25. August

2016.

ab.

III.

A. Mit

Eingabe vom 12. Oktober 2016 liess A beim kantonalen Steueramt gerichtliche

Beurteilung der Busse betreffend Hinterziehung von Staats- und Gemeindesteuern

2004.

bis 2010 beantragen. Das kantonale Steueramt überwies das Begehren mit den

Akten am 13. Oktober 2016 dem Verwaltungsgericht.

B. Mit

Eingabe vom 12. Oktober 2016 liess A zudem beim Verwaltungsgericht

Beschwerde gegen die Strafverfügung wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer

2004.

bis 2010 erheben und beantragte, die auferlegte Busse sei angemessen zu

reduzieren und auf höchstens Fr. … festzusetzen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

C. Das

Verwaltungsgericht vereinigte die Verfahren mit Präsidialverfügung vom 24. Okto­ber

2016.

und lud gleichentags zu einer mündlichen Verhandlung auf den 1. Februar

2017.

vor. Anlässlich der Verhandlung wurde der Beschuldigte zur Person und zur

Sache befragt.

Die Kammer erwägt:

1.

Die vorliegenden Verfahren betreffend

Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2010 (GB.2016.00009)

sowie Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2004 bis 2010 (GB.2016.00010) betreffen denselben Sachverhalt und

dieselbe Rechtslage, weshalb sich eine Vereinigung rechtfertigte.

2.

2.1

Gemäss dem seit 1. Januar 2017 in Kraft

gesetzten Art. 184 Abs. 1 lit. b des Bundes­gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

(DBG) bzw. dem inhalt­lich gleichlautenden und auf das

Verfahren betreffend die Staats- und Gemeinde­steuern anwendbaren Art. 58 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmoni­sierungsgesetz; StHG) verjährt die Strafverfolgung wegen

vollendeter Steuerhinterziehung 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode,

für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt

wurde. Nach Art. 184 Abs. 2 DBG bzw. Art. 58 Abs. 3 StHG

tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde

(Art. 182 Abs. 1 DBG, Art. 57bis Abs. 1

StHG) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. Für die Beurteilung

von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten dieser Änderung

begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern es das mildere ist als

das in jenen Steuerperioden geltende Recht (Art. 205f DBG, Art. 78f StHG). Dabei ist zur Bestimmung des milderen

Rechts in Bezug auf ein und dieselbe Tat stets entweder das alte oder dann das

neue Recht anwendbar. Eine kombinierte Anwendung beider Rechte ist

ausgeschlossen (BGr, 14. Juli 2009,6B_82/2009, E. 4.3.7). Ob eine

neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder ist, entscheidet sich nicht

aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist die konkrete

Betrachtungsweise. Es kommt darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für

die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5

E. 2c).

2.2

Die mit 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzte

Neuregelung der strafrechtlichen Verfol­gungsverjährung

galt bis 31. Dezember 2016 nicht nur für den Bereich des Strafgesetz­buchs, sondern kraft des in Art. 333 Abs. 6 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) enthaltenden Verweises auch für das Nebenstrafrecht (vgl. Meinrad Betschart, Im Gestrüpp

der steuerstrafrechtlichen Verfolgungsverjährung, ASA 83 [2014/2015] 101, 102). Im Licht von BGE

134.

IV 328, E. 2.1, wonach die Regelung von Art. 333 Abs. 6 StGB

nicht dazu führen dürfe, dass für Übertretungen eine längere Verjährungsfrist

als für Vergehen desselben Gesetzes gelten würden, betrug die Verjährungsfrist

für vollendete Steuerhinterziehung bis Ende 2016 15 Jahre (so auch der erläuternde Bericht zum Bundesgesetz über eine

Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB,

S. 6 sowie dazugehörige Botschaft, BBl 2012, 2869 ff., 2874). Die

Verfolgungsverjährung trat nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist

ein erstinstanzliches Urteil ergangen war (Art. 333 Abs. 6 lit. d

StGB).

Das vorliegende Strafverfahren betrifft

unvollständige Veranlagungen bzw. Einschätzun­gen der

Steuerperioden 2004 bis 2010. Die verurteilende Verfügung der zuständigen kantonalen

Behörde im Sinn von Art. 184 Abs. 2 DBG bzw. Art. 58 Abs. 3

StHG nach Abschluss der Untersuchung wurde am 15. Oktober 2015 erlassen;

ab diesem Zeitpunkt kann gemäss neuem Recht die Verjährung nicht mehr

eintreten. Damit erweist sich bei Anwendung der seit 1. Januar 2017 in

Kraft gesetzten Verjährungsbestimmungen das Steuerjahr 2004 als verjährt, da

seit Ablauf dieser Steuerperiode mehr als 10 Jahre

vergangen sind und die Hinderung der weiteren Verjährung durch Erlass einer

(verur­teilenden) Verfügung der zuständigen kantonalen

Behörde erst im Kalenderjahr 2015 er­folgte. Bei

Anwendung der altrechtlichen Verjährungsbestimmungen wären sämtliche

Steuerjahre noch nicht verjährt.

Das neuere Recht erweist sich

somit als das mildere Recht und das Verfahren betreffend die Steuerperiode 2004

ist einzustellen.

3.

Staats- und Gemeindesteuern

Bewirkt ein

Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig, dass eine Einschätzung zu Unrecht

unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, so

wird er nach § 235 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) mit Busse bestraft.

3.1

Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt

voraus, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine

rechtskräftige Einschätzung unvoll­ständig ist.

Im vorliegenden Verfahren nicht mehr

bestritten ist, dass der Beschuldigte über Jahre keine Steuererklärungen

erstellt hat und deswegen nach pflichtgemässem Ermessen einge­schätzt werden musste. Er hat dies anlässlich der mündlichen

Hauptverhandlung ausdrücklich anerkannt. Diese Ermessenseinschätzungen sind in den streitbetroffenen Jahren anerkanntermassen durchwegs zu tief erfolgt. Im Nachsteuerverfahren ist das

Ausmass der ungenügenden Einschätzungen mit Fr. … festgestellt worden. Der

Beschuldigte hat auch hinsichtlich des Ausmasses der Steuerverkürzung die

Sachdarstellung der Anklage ausdrücklich in der Hauptverhandlung anerkannt. Die

Berechnungen decken sich zudem mit den dem Gericht vorliegenden Akten.

Damit ist der objektive Tatbestand der

vollendeten Steuerhinterziehung im Ausmass der dem Einspracheentscheid

angehängten Berechnung grundsätzlich zu bestätigen.

Der darin ausgewiesene Betrag von Fr. … ist allerdings um den in der wegen

Verjährung eingestellten Steuerperiode 2004 aufgerechneten Betrag von Fr. …

auf Fr. … zu kürzen.

3.2

3.2.1

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der

Steuerhinterziehung, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig eine

Verkürzung des gesetzlichen Steueranspruchs bewirkt hat (§ 235 Abs. 1

StG). Vorsätzlich begeht der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung, wenn er

sie mit Wissen und Willen bewirkt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich

handelt dabei bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in

Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Fahrlässig handelt der

Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger

Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.

Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht

nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen

Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der

Nachweis des Vorsatzes gilt als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit

feststeht, dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit

der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss

angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, das heisst eine Täuschung

der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu

niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf

genommen hat (Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich nicht leicht

entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder

Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer vorstellbar ist (BGE 114 Ib

27.

E. 3a; BGr, 19. Oktober 2005,2A.258/2005, E. 2.2).

3.2.2

Das Fehlverhalten des Beschuldigten gründet gemäss seiner Darstellung in

schwierigen persönlichen Verhältnissen: Nach einer schwierigen Kindheit mit

Trennung der Eltern habe er zwar eine Lehre in der Baubranche abschliessen

können. Während seiner an die Lehre anschliessenden Zusatzlehre zum … habe sein

damaliger Chef Selbstmord begangen und der Beschuldigte habe ihn tot

aufgefunden. Er habe hernach Therapien benötigt, habe sich Alkohol und Drogen

zugewandt und im Gefolge dieser Umstände seinen administrativen Belangen zu

wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Erst in späteren Jahren sei es ihm gelungen,

als … beruflich Tritt zu fassen, seine Schulden abzubauen und auch seine

administrativen Angelegenheiten wieder angemessen zu erledigen. Anlässlich der

Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, absichtlich gehandelt zu haben –

ein "In-Kauf-nehmen" des verpönten Erfolgs gestand er jedoch ohne Weiteres

zu.

3.2.3

Weder liegt objektives Unvermögen des Beschuldigten oder ein reines

Versehen des Beschuldigten vor, dass er nicht richtig eingeschätzt wurde.

Offensichtlich ist es dem Beschuldigten bereits kurze Zeit nach dem Suizid

seines vormaligen Chefs gelungen, sich beruflich wieder zu stabilisieren: 2005

erzielte er ein steuerbares Einkommen von rund Fr. …, 2006 gar ein solches

von rund Fr. …. Die in diesen beiden Jahren lediglich auf Fr. … bzw. Fr. …

lautenden Ermessenstaxationen waren damit derart tief, dass dem Beschuldigten

die ungenügende Besteuerung schlicht nicht verborgen bleiben konnte, selbst

wenn er noch unter psychischen Folgen des Suizids seines vormaligen Chefs

gelitten haben sollte. In den drei Folgejahren (2007 bis 2009) ist der

Fehlbetrag beim steuerbaren Einkommen zwar geringer als in den beiden

Vorjahren, in der Steuerperiode 2010 beläuft er sich jedoch wieder auf Fr. …:

Die Ermessenstaxation hat auf Fr. … gelautet bei einem steuerbaren

Einkommen von Fr. …. Bei dieser Sachlage ist dem Beschuldigten mindestens

vorzuhalten, sich schlicht nicht darum gekümmert zu haben, ob seine

Steuereinschätzungen zutreffend waren. Da die Differenz zwischen der

Ermesseneinschätzung und dem effektiven Einkommen in drei der betroffenen

Steuerperioden zudem sehr erheblich gewesen ist, hat er mit dieser

Handlungsweise den Deliktserfolg tatsächlich mindestens billigend in Kauf

genommen und damit jedenfalls eventualvorsätzlich gehandelt (vgl. BGr, 13. November

2001, ASA 72 [2003/2004] 213 ff., E. 2c/bb).

4.

4.1

Die Busse als Strafe für die Steuerhinterziehung

entspricht in der Regel dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer. Bei

leichtem Verschulden kann sie bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem

Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (§ 235 Abs. 2 StG).

Bei einer Nachsteuer von Fr. … erstreckt sich der

gesetzliche Straf­rahmen somit von Fr. … bis zu Fr. ….

4.2

Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB, der

aufgrund von Art. 333 Abs. 1 StGB auch im Be­reich des Steuerstrafrechts zu beachten ist, sind die persönlichen

Verhältnisse der beschuldigten Person zu beachten. Dabei kann der detaillierter

gehaltene Art. 47 StGB analog herangezogen werden. Hauptsächliche

Strafzumessungsgründe – neben dem Ver­schulden –

bilden im Steuerstrafrecht namentlich die Höhe der hinterzogenen Steuer

(Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolgs, die

Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftlichen

Verhältnisse (vgl. BGr, 15. August 2012,2C_851/2011, E. 3.3). Der

Strafrahmen von § 235 Abs. 2 StG darf im Grundsatz weder über- noch

unterschritten werden, es sei denn, es lägen gesetzlich gere­gelte Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe vor (BGr, 7. Juli

2009,2C_188/2009, E. 2.2). Solche Gründe ergeben sich in analoger

Anwendung aus Art. 48 StGB.

4.3

Vorliegend sind weder Strafschärfungs- noch

Strafmilderungsgründe ersichtlich, weshalb der Betrag

der Busse innerhalb des Strafrahmens unter Berücksichtigung der Beweggründe,

des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten so zu bestimmen

ist, dass dieser durch die Vermögenseinbusse die Strafe erleidet, die seinem

Verschul-den angemessen ist (Art. 47 Abs. 1 StGB).

Der Beschuldigte hat über einen erheblichen Zeitraum –

2005.

bis 2010 – hinweg Einkünfte in grossem Ausmass verschwiegen, wobei ihm ein

gesetzmässiges Verhalten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Der

Beschuldigte beging die Steuerhinterziehung (eventual-)vorsätzlich und

letztlich wohl einzig aus finanziellen und damit egoistischen Gründen, obwohl

ihm jedenfalls ab 2005 ein Einkommen zur Verfügung stand, welches die Erfüllung

seiner Verpflichtungen ohne Weiteres ermöglicht hätte. Die persönlichen

Verhältnisse erklären das strafbare Verhalten des Beschuldigten nicht. Auch

wenn der Beschuldigte zu Beginn der strafbaren Handlungen noch vom Suizid

seines vormaligen Arbeitgebers beeinflusst gewesen sein mag, hat er sich

beruflich in kurzer Zeit neu orientiert und mit seiner Tätigkeit als … Erfolg

gehabt. So wurde er doch 2009 Filialleiter der E AG und 2011 deren

Verwaltungsrat. Das vollständige Vernachlässigen der persönlichen

administrativen Belange über einen längeren Zeitraum lässt sich angesichts

dieser beruflichen Erfolge nicht mit persönlichen Problemen erklären. Weswegen

der Beschuldigte nicht mindestens für seine administrativen Belange geeignete

Hilfe beigezogen hat, bleibt unerklärlich. Das eigentliche Tatverschulden wiegt

daher grundsätzlich schwer.

Die Kooperation des Beschuldigten sowie die nachträgliche

Offenlegung der Einkünfte und damit die Mitwirkung bei der Tataufklärung sind

dem Beschuldigten positiv anzurechnen. Diese Mitwirkung ist indessen letztlich

erst unter dem Druck der seitens der Untersuchungsbehörden vorgelegten Akten

erfolgt, insbesondere nach Beizug des Auszugs aus dem individuellen Konto des

Beschuldigten bei der SVA. Dieses Verhalten kann daher nur leicht strafmindernd

berücksichtigt werden. Ebenso ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass

seit der ersten Tatbegehung heute 12 Jahre vergangen sind und das Beschleunigungsgebot

nicht in allen Teilen eingehalten worden ist (BGE 130 IV 54). Allerdings gehen

die Verzögerungen in der Verfahrensbearbeitung nicht allein auf Umstände bei

der Untersuchungsbehörde zurück, sondern auch auf den Beschuldigten bzw. seinen

Vertreter.

Der Beschuldigte ist heute immer noch bei der E AG

tätig und hat 2015 ein Nettoeinkommen von Fr. … erzielt, für 2016 behauptet

er ein solches von Fr. …, ohne entsprechende Belege vorzulegen. Das

Vermögen des Beschuldigten beträgt gemäss seiner Darstellung Fr. …, obwohl

ihm 2014 ein Nettolohn von knapp Fr. … und Dividendeneinkünfte (vor Abzug

der Verrechnungssteuer) von Fr. … zugeflossen sind. Familiäre

Unterstützungspflichten des Beschuldigten sind nicht ersichtlich. Die

Verwendung dieser Einkünfte und die Umstände des Verkaufs seiner Beteiligung an

der E AG hat der Beschuldigte nur teilweise erklären können.

Damit scheint ein Einsatzquotient für die Steuerbusse

leicht über 1/1 und dessen Senkung auf 1/1 des hinterzogenen Betrags angesichts

der zu berücksichtigenden Strafminderungsgründe dem Verschulden und den

weiteren Tatumständen gerecht zu werden. Diese Strafe lehnt sich zudem an das

Regelmass der gesetzlichen Vorgabe an. Dass damit im Resultat ein Betrag von (gerundet)

Fr. … als Busse ausgesprochen wird, und dieser Betrag insbesondere im

Vergleich mit anderen strafrechtlichen Bussen bzw. gar mit bedingt ausgefällten

Geldstrafen hoch erscheint, trifft zu. Dies ist indessen Konsequenz der gesetzlichen

Konzeption, welche die Sanktion der Steuerhinterziehung an den hinterzogenen Betrag

knüpft und den Strafrahmen hiermit definiert. Die Ausschöpfung des Strafrahmens

hätte im vorliegenden Fall eine weit höhere Busse ermöglicht. Der ausgefällte

Betrag liegt noch im unteren Drittel des gesamten gesetzlichen Strafrahmens und

erscheint damit auch im Vergleich mit bei anderen Straftaten zugemessenen

Strafen angemessen.

Damit ist auch das ausgefällte Strafmass ist mit Fr. …

zu bestätigen.

5.

Direkte Bundessteuer

Nach Art. 175 Abs. 1 DBG wird der Steuerpflichtige

wegen Steuerhinterziehung mit einer Busse bestraft, wenn er vorsätzlich oder

fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine

rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

5.1

Was den

Sachverhalt und dessen rechtliche Einordnung sowie die Erfüllung des objektiven

und subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung betrifft, ist

vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Der Beschuldigte

hat demnach eine unvollständige Deklaration im Sinn von Art. 175

Abs. 1 DBG begangen und ist der eventualvorsätzlichen Steuerhinterziehung

entsprechend der Berechnung im Anhang der angefochtenen Verfügungen schuldig zu

sprechen. Auch hier ist indessen zufolge Verjährung der in der Steuerperiode

2004.

begangenen Steuerhinterziehung der hinterzogene Betrag von Fr. … um Fr. …

auf Fr. … herabzusetzen.

5.2

Auch im

Recht der direkten Bundessteuer entspricht die Busse für die

Steuerhinterziehung in der Regel dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer.

Bei leichtem Verschulden kann die Busse ebenfalls bis auf einen Drittel

ermässigt oder bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden

(Art. 175 Abs. 2 DBG). Bei einer Nachsteuer von Fr. … erstreckt

sich der auf den Beschuldigten anwendbare Strafrahmen folglich von Fr. …

bis Fr. …. Für die konkrete Strafzumessung ist wiederum auf die

vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Die Strafe ist auch im Bereich der

direkten Bundessteuer mit 1/1 des hinterzogenen Betrags oder Fr. … zu

bestätigen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschuldigten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 257

StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3

DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu. Eine solche ist mangels

erheblicher Umtriebe auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 257 StG bzw. Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit

Art. 144 Abs. 4 und Art. 182 Abs. 3 DBG). Zudem ist die

Kostenauflage des kantonalen Steueramts zu bestätigen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren betreffend Hinterziehung von Staats- und Gemeindesteuern 2004 bzw.

Hinterziehung von direkter Bundessteuer 2004 werden eingestellt.

2.

A

wird der Hinterziehung von Fr. … Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2010

im Sinn von § 235 Abs. 1 StG schuldig gesprochen und mit einer Busse

von Fr. … bestraft.

3.

A

wird der Hinterziehung von Fr. … direkter Bundessteuer 2005 bis 2010 im

Sinn von Art. 175 Abs. 1 DBG schuldig gesprochen und mit einer Busse

von Fr. … bestraft.

4.

Die

Kostenauflage des kantonalen Steueramts wird bestätigt.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2016.00009 wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 40.-- Zustellkosten,

Fr. 5'040.-- Total der Kosten

6.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2016.00010 wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 40.-- Zustellkosten,

Fr. 2'040.-- Total der Kosten

7.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

8.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10.

Mitteilung an …