GB.2016.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2016.00009
1. Februar 2017Deutsch16 min
(URT.2017.18703)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
GB.2016.00009
GB.2016.00010
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste,
Ankläger,
gegen
A, vertreten durch RA B,
Beschuldigter,
betreffend Steuerbusse
(Staats- und
Gemeindesteuern 2004–2010)
(Direkte
Bundessteuer 2004–2010),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
2004 bis 2015 an unterschiedlichen Orten im Kanton Zürich wohnhaft und lebt
heute im Kanton C. Während der Steuerjahre 2004 bis und mit 2010 reichte er
keine Steuererklärungen ein und wurde jeweils für die direkte Bundessteuer wie
auch die Staats- und Gemeindesteuern nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt
bzw. eingeschätzt. Am 8. August 2011 meldete das Gemeindesteueramt der
Gemeinde D dem kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, dass die
Ermessenstaxation 2009 allenfalls zu tief ausgefallen sei. Nach Beizug eines
Auszugs über das individuelle Konto von A bei der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich (SVA) betreffend die Jahre 2002 bis 2010 eröffnete das
kantonale Steueramt am 2. November 2012 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren
für die Steuerperioden 2004 bis 2010.
B. Nach
Durchführung des Verfahrens und persönlicher Anhörung am 15. Oktober 2013
wurde A am 15. Oktober 2015 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. ... betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2010 auferlegt. In der nämlichen Verfügung
wurde A sinngemäss der (eventual-)vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig
gesprochen und mit einer Busse von 1/1 der hinterzogenen Steuer (entsprechend Fr. …)
bestraft. Bezüglich der direkten Bundesteuer 2004 bis 2010 wurde A in der
angeführten Verfügung eine Nachsteuer von Fr. … (samt Zins) auferlegt. Die
Busse wegen vorsätzlicher Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2004 bis 2010
wurde ebenfalls auf 1/1 des hinterzogenen Betrags oder Fr. … festgesetzt.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhobene Einsprachen,
welche sich gegen die Nachsteuererhebung wie auch die Bussen richteten, wies das
kantonale Steueramt mit Verfügung vom 25. August
2016.
ab.
III.
A. Mit
Eingabe vom 12. Oktober 2016 liess A beim kantonalen Steueramt gerichtliche
Beurteilung der Busse betreffend Hinterziehung von Staats- und Gemeindesteuern
2004.
bis 2010 beantragen. Das kantonale Steueramt überwies das Begehren mit den
Akten am 13. Oktober 2016 dem Verwaltungsgericht.
B. Mit
Eingabe vom 12. Oktober 2016 liess A zudem beim Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen die Strafverfügung wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer
2004.
bis 2010 erheben und beantragte, die auferlegte Busse sei angemessen zu
reduzieren und auf höchstens Fr. … festzusetzen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
C. Das
Verwaltungsgericht vereinigte die Verfahren mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober
2016.
und lud gleichentags zu einer mündlichen Verhandlung auf den 1. Februar
2017.
vor. Anlässlich der Verhandlung wurde der Beschuldigte zur Person und zur
Sache befragt.
Die Kammer erwägt:
1.
Die vorliegenden Verfahren betreffend
Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2010 (GB.2016.00009)
sowie Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2004 bis 2010 (GB.2016.00010) betreffen denselben Sachverhalt und
dieselbe Rechtslage, weshalb sich eine Vereinigung rechtfertigte.
2.
2.1
Gemäss dem seit 1. Januar 2017 in Kraft
gesetzten Art. 184 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG) bzw. dem inhaltlich gleichlautenden und auf das
Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern anwendbaren Art. 58 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG) verjährt die Strafverfolgung wegen
vollendeter Steuerhinterziehung 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode,
für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt
wurde. Nach Art. 184 Abs. 2 DBG bzw. Art. 58 Abs. 3 StHG
tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde
(Art. 182 Abs. 1 DBG, Art. 57bis Abs. 1
StHG) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. Für die Beurteilung
von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten dieser Änderung
begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern es das mildere ist als
das in jenen Steuerperioden geltende Recht (Art. 205f DBG, Art. 78f StHG). Dabei ist zur Bestimmung des milderen
Rechts in Bezug auf ein und dieselbe Tat stets entweder das alte oder dann das
neue Recht anwendbar. Eine kombinierte Anwendung beider Rechte ist
ausgeschlossen (BGr, 14. Juli 2009,6B_82/2009, E. 4.3.7). Ob eine
neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder ist, entscheidet sich nicht
aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist die konkrete
Betrachtungsweise. Es kommt darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für
die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5
E. 2c).
2.2
Die mit 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzte
Neuregelung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung
galt bis 31. Dezember 2016 nicht nur für den Bereich des Strafgesetzbuchs, sondern kraft des in Art. 333 Abs. 6 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) enthaltenden Verweises auch für das Nebenstrafrecht (vgl. Meinrad Betschart, Im Gestrüpp
der steuerstrafrechtlichen Verfolgungsverjährung, ASA 83 [2014/2015] 101, 102). Im Licht von BGE
134.
IV 328, E. 2.1, wonach die Regelung von Art. 333 Abs. 6 StGB
nicht dazu führen dürfe, dass für Übertretungen eine längere Verjährungsfrist
als für Vergehen desselben Gesetzes gelten würden, betrug die Verjährungsfrist
für vollendete Steuerhinterziehung bis Ende 2016 15 Jahre (so auch der erläuternde Bericht zum Bundesgesetz über eine
Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB,
S. 6 sowie dazugehörige Botschaft, BBl 2012, 2869 ff., 2874). Die
Verfolgungsverjährung trat nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist
ein erstinstanzliches Urteil ergangen war (Art. 333 Abs. 6 lit. d
StGB).
Das vorliegende Strafverfahren betrifft
unvollständige Veranlagungen bzw. Einschätzungen der
Steuerperioden 2004 bis 2010. Die verurteilende Verfügung der zuständigen kantonalen
Behörde im Sinn von Art. 184 Abs. 2 DBG bzw. Art. 58 Abs. 3
StHG nach Abschluss der Untersuchung wurde am 15. Oktober 2015 erlassen;
ab diesem Zeitpunkt kann gemäss neuem Recht die Verjährung nicht mehr
eintreten. Damit erweist sich bei Anwendung der seit 1. Januar 2017 in
Kraft gesetzten Verjährungsbestimmungen das Steuerjahr 2004 als verjährt, da
seit Ablauf dieser Steuerperiode mehr als 10 Jahre
vergangen sind und die Hinderung der weiteren Verjährung durch Erlass einer
(verurteilenden) Verfügung der zuständigen kantonalen
Behörde erst im Kalenderjahr 2015 erfolgte. Bei
Anwendung der altrechtlichen Verjährungsbestimmungen wären sämtliche
Steuerjahre noch nicht verjährt.
Das neuere Recht erweist sich
somit als das mildere Recht und das Verfahren betreffend die Steuerperiode 2004
ist einzustellen.
3.
Staats- und Gemeindesteuern
Bewirkt ein
Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig, dass eine Einschätzung zu Unrecht
unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, so
wird er nach § 235 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) mit Busse bestraft.
3.1
Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt
voraus, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine
rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist.
Im vorliegenden Verfahren nicht mehr
bestritten ist, dass der Beschuldigte über Jahre keine Steuererklärungen
erstellt hat und deswegen nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt werden musste. Er hat dies anlässlich der mündlichen
Hauptverhandlung ausdrücklich anerkannt. Diese Ermessenseinschätzungen sind in den streitbetroffenen Jahren anerkanntermassen durchwegs zu tief erfolgt. Im Nachsteuerverfahren ist das
Ausmass der ungenügenden Einschätzungen mit Fr. … festgestellt worden. Der
Beschuldigte hat auch hinsichtlich des Ausmasses der Steuerverkürzung die
Sachdarstellung der Anklage ausdrücklich in der Hauptverhandlung anerkannt. Die
Berechnungen decken sich zudem mit den dem Gericht vorliegenden Akten.
Damit ist der objektive Tatbestand der
vollendeten Steuerhinterziehung im Ausmass der dem Einspracheentscheid
angehängten Berechnung grundsätzlich zu bestätigen.
Der darin ausgewiesene Betrag von Fr. … ist allerdings um den in der wegen
Verjährung eingestellten Steuerperiode 2004 aufgerechneten Betrag von Fr. …
auf Fr. … zu kürzen.
3.2
3.2.1
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der
Steuerhinterziehung, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig eine
Verkürzung des gesetzlichen Steueranspruchs bewirkt hat (§ 235 Abs. 1
StG). Vorsätzlich begeht der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung, wenn er
sie mit Wissen und Willen bewirkt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich
handelt dabei bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in
Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Fahrlässig handelt der
Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.
Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht
nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der
Nachweis des Vorsatzes gilt als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit
feststeht, dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss
angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, das heisst eine Täuschung
der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu
niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf
genommen hat (Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich nicht leicht
entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer vorstellbar ist (BGE 114 Ib
27.
E. 3a; BGr, 19. Oktober 2005,2A.258/2005, E. 2.2).
3.2.2
Das Fehlverhalten des Beschuldigten gründet gemäss seiner Darstellung in
schwierigen persönlichen Verhältnissen: Nach einer schwierigen Kindheit mit
Trennung der Eltern habe er zwar eine Lehre in der Baubranche abschliessen
können. Während seiner an die Lehre anschliessenden Zusatzlehre zum … habe sein
damaliger Chef Selbstmord begangen und der Beschuldigte habe ihn tot
aufgefunden. Er habe hernach Therapien benötigt, habe sich Alkohol und Drogen
zugewandt und im Gefolge dieser Umstände seinen administrativen Belangen zu
wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Erst in späteren Jahren sei es ihm gelungen,
als … beruflich Tritt zu fassen, seine Schulden abzubauen und auch seine
administrativen Angelegenheiten wieder angemessen zu erledigen. Anlässlich der
Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, absichtlich gehandelt zu haben –
ein "In-Kauf-nehmen" des verpönten Erfolgs gestand er jedoch ohne Weiteres
zu.
3.2.3
Weder liegt objektives Unvermögen des Beschuldigten oder ein reines
Versehen des Beschuldigten vor, dass er nicht richtig eingeschätzt wurde.
Offensichtlich ist es dem Beschuldigten bereits kurze Zeit nach dem Suizid
seines vormaligen Chefs gelungen, sich beruflich wieder zu stabilisieren: 2005
erzielte er ein steuerbares Einkommen von rund Fr. …, 2006 gar ein solches
von rund Fr. …. Die in diesen beiden Jahren lediglich auf Fr. … bzw. Fr. …
lautenden Ermessenstaxationen waren damit derart tief, dass dem Beschuldigten
die ungenügende Besteuerung schlicht nicht verborgen bleiben konnte, selbst
wenn er noch unter psychischen Folgen des Suizids seines vormaligen Chefs
gelitten haben sollte. In den drei Folgejahren (2007 bis 2009) ist der
Fehlbetrag beim steuerbaren Einkommen zwar geringer als in den beiden
Vorjahren, in der Steuerperiode 2010 beläuft er sich jedoch wieder auf Fr. …:
Die Ermessenstaxation hat auf Fr. … gelautet bei einem steuerbaren
Einkommen von Fr. …. Bei dieser Sachlage ist dem Beschuldigten mindestens
vorzuhalten, sich schlicht nicht darum gekümmert zu haben, ob seine
Steuereinschätzungen zutreffend waren. Da die Differenz zwischen der
Ermesseneinschätzung und dem effektiven Einkommen in drei der betroffenen
Steuerperioden zudem sehr erheblich gewesen ist, hat er mit dieser
Handlungsweise den Deliktserfolg tatsächlich mindestens billigend in Kauf
genommen und damit jedenfalls eventualvorsätzlich gehandelt (vgl. BGr, 13. November
2001, ASA 72 [2003/2004] 213 ff., E. 2c/bb).
4.
4.1
Die Busse als Strafe für die Steuerhinterziehung
entspricht in der Regel dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer. Bei
leichtem Verschulden kann sie bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem
Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (§ 235 Abs. 2 StG).
Bei einer Nachsteuer von Fr. … erstreckt sich der
gesetzliche Strafrahmen somit von Fr. … bis zu Fr. ….
4.2
Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB, der
aufgrund von Art. 333 Abs. 1 StGB auch im Bereich des Steuerstrafrechts zu beachten ist, sind die persönlichen
Verhältnisse der beschuldigten Person zu beachten. Dabei kann der detaillierter
gehaltene Art. 47 StGB analog herangezogen werden. Hauptsächliche
Strafzumessungsgründe – neben dem Verschulden –
bilden im Steuerstrafrecht namentlich die Höhe der hinterzogenen Steuer
(Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolgs, die
Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftlichen
Verhältnisse (vgl. BGr, 15. August 2012,2C_851/2011, E. 3.3). Der
Strafrahmen von § 235 Abs. 2 StG darf im Grundsatz weder über- noch
unterschritten werden, es sei denn, es lägen gesetzlich geregelte Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe vor (BGr, 7. Juli
2009,2C_188/2009, E. 2.2). Solche Gründe ergeben sich in analoger
Anwendung aus Art. 48 StGB.
4.3
Vorliegend sind weder Strafschärfungs- noch
Strafmilderungsgründe ersichtlich, weshalb der Betrag
der Busse innerhalb des Strafrahmens unter Berücksichtigung der Beweggründe,
des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten so zu bestimmen
ist, dass dieser durch die Vermögenseinbusse die Strafe erleidet, die seinem
Verschul-den angemessen ist (Art. 47 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte hat über einen erheblichen Zeitraum –
2005.
bis 2010 – hinweg Einkünfte in grossem Ausmass verschwiegen, wobei ihm ein
gesetzmässiges Verhalten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Der
Beschuldigte beging die Steuerhinterziehung (eventual-)vorsätzlich und
letztlich wohl einzig aus finanziellen und damit egoistischen Gründen, obwohl
ihm jedenfalls ab 2005 ein Einkommen zur Verfügung stand, welches die Erfüllung
seiner Verpflichtungen ohne Weiteres ermöglicht hätte. Die persönlichen
Verhältnisse erklären das strafbare Verhalten des Beschuldigten nicht. Auch
wenn der Beschuldigte zu Beginn der strafbaren Handlungen noch vom Suizid
seines vormaligen Arbeitgebers beeinflusst gewesen sein mag, hat er sich
beruflich in kurzer Zeit neu orientiert und mit seiner Tätigkeit als … Erfolg
gehabt. So wurde er doch 2009 Filialleiter der E AG und 2011 deren
Verwaltungsrat. Das vollständige Vernachlässigen der persönlichen
administrativen Belange über einen längeren Zeitraum lässt sich angesichts
dieser beruflichen Erfolge nicht mit persönlichen Problemen erklären. Weswegen
der Beschuldigte nicht mindestens für seine administrativen Belange geeignete
Hilfe beigezogen hat, bleibt unerklärlich. Das eigentliche Tatverschulden wiegt
daher grundsätzlich schwer.
Die Kooperation des Beschuldigten sowie die nachträgliche
Offenlegung der Einkünfte und damit die Mitwirkung bei der Tataufklärung sind
dem Beschuldigten positiv anzurechnen. Diese Mitwirkung ist indessen letztlich
erst unter dem Druck der seitens der Untersuchungsbehörden vorgelegten Akten
erfolgt, insbesondere nach Beizug des Auszugs aus dem individuellen Konto des
Beschuldigten bei der SVA. Dieses Verhalten kann daher nur leicht strafmindernd
berücksichtigt werden. Ebenso ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass
seit der ersten Tatbegehung heute 12 Jahre vergangen sind und das Beschleunigungsgebot
nicht in allen Teilen eingehalten worden ist (BGE 130 IV 54). Allerdings gehen
die Verzögerungen in der Verfahrensbearbeitung nicht allein auf Umstände bei
der Untersuchungsbehörde zurück, sondern auch auf den Beschuldigten bzw. seinen
Vertreter.
Der Beschuldigte ist heute immer noch bei der E AG
tätig und hat 2015 ein Nettoeinkommen von Fr. … erzielt, für 2016 behauptet
er ein solches von Fr. …, ohne entsprechende Belege vorzulegen. Das
Vermögen des Beschuldigten beträgt gemäss seiner Darstellung Fr. …, obwohl
ihm 2014 ein Nettolohn von knapp Fr. … und Dividendeneinkünfte (vor Abzug
der Verrechnungssteuer) von Fr. … zugeflossen sind. Familiäre
Unterstützungspflichten des Beschuldigten sind nicht ersichtlich. Die
Verwendung dieser Einkünfte und die Umstände des Verkaufs seiner Beteiligung an
der E AG hat der Beschuldigte nur teilweise erklären können.
Damit scheint ein Einsatzquotient für die Steuerbusse
leicht über 1/1 und dessen Senkung auf 1/1 des hinterzogenen Betrags angesichts
der zu berücksichtigenden Strafminderungsgründe dem Verschulden und den
weiteren Tatumständen gerecht zu werden. Diese Strafe lehnt sich zudem an das
Regelmass der gesetzlichen Vorgabe an. Dass damit im Resultat ein Betrag von (gerundet)
Fr. … als Busse ausgesprochen wird, und dieser Betrag insbesondere im
Vergleich mit anderen strafrechtlichen Bussen bzw. gar mit bedingt ausgefällten
Geldstrafen hoch erscheint, trifft zu. Dies ist indessen Konsequenz der gesetzlichen
Konzeption, welche die Sanktion der Steuerhinterziehung an den hinterzogenen Betrag
knüpft und den Strafrahmen hiermit definiert. Die Ausschöpfung des Strafrahmens
hätte im vorliegenden Fall eine weit höhere Busse ermöglicht. Der ausgefällte
Betrag liegt noch im unteren Drittel des gesamten gesetzlichen Strafrahmens und
erscheint damit auch im Vergleich mit bei anderen Straftaten zugemessenen
Strafen angemessen.
Damit ist auch das ausgefällte Strafmass ist mit Fr. …
zu bestätigen.
5.
Direkte Bundessteuer
Nach Art. 175 Abs. 1 DBG wird der Steuerpflichtige
wegen Steuerhinterziehung mit einer Busse bestraft, wenn er vorsätzlich oder
fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
5.1
Was den
Sachverhalt und dessen rechtliche Einordnung sowie die Erfüllung des objektiven
und subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung betrifft, ist
vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Der Beschuldigte
hat demnach eine unvollständige Deklaration im Sinn von Art. 175
Abs. 1 DBG begangen und ist der eventualvorsätzlichen Steuerhinterziehung
entsprechend der Berechnung im Anhang der angefochtenen Verfügungen schuldig zu
sprechen. Auch hier ist indessen zufolge Verjährung der in der Steuerperiode
2004.
begangenen Steuerhinterziehung der hinterzogene Betrag von Fr. … um Fr. …
auf Fr. … herabzusetzen.
5.2
Auch im
Recht der direkten Bundessteuer entspricht die Busse für die
Steuerhinterziehung in der Regel dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer.
Bei leichtem Verschulden kann die Busse ebenfalls bis auf einen Drittel
ermässigt oder bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden
(Art. 175 Abs. 2 DBG). Bei einer Nachsteuer von Fr. … erstreckt
sich der auf den Beschuldigten anwendbare Strafrahmen folglich von Fr. …
bis Fr. …. Für die konkrete Strafzumessung ist wiederum auf die
vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Die Strafe ist auch im Bereich der
direkten Bundessteuer mit 1/1 des hinterzogenen Betrags oder Fr. … zu
bestätigen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschuldigten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 257
StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3
DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu. Eine solche ist mangels
erheblicher Umtriebe auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 257 StG bzw. Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 4 und Art. 182 Abs. 3 DBG). Zudem ist die
Kostenauflage des kantonalen Steueramts zu bestätigen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren betreffend Hinterziehung von Staats- und Gemeindesteuern 2004 bzw.
Hinterziehung von direkter Bundessteuer 2004 werden eingestellt.
2.
A
wird der Hinterziehung von Fr. … Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2010
im Sinn von § 235 Abs. 1 StG schuldig gesprochen und mit einer Busse
von Fr. … bestraft.
3.
A
wird der Hinterziehung von Fr. … direkter Bundessteuer 2005 bis 2010 im
Sinn von Art. 175 Abs. 1 DBG schuldig gesprochen und mit einer Busse
von Fr. … bestraft.
4.
Die
Kostenauflage des kantonalen Steueramts wird bestätigt.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2016.00009 wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 40.-- Zustellkosten,
Fr. 5'040.-- Total der Kosten
6.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2016.00010 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 40.-- Zustellkosten,
Fr. 2'040.-- Total der Kosten
7.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
8.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10.
Mitteilung an …