GB.2017.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2017.00001
17. Januar 2018Deutsch12 min
(URT.2018.19561)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
GB.2017.00001
GB.2017.00002
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Januar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Spezialdienste,
Ankläger,
gegen
A, vertreten durch B,
Beschuldigte,
betreffend Steuerbusse
(Staats- und Gemeindesteuern 2010–2012)
(Direkte Bundessteuer 2010–2012),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. In den
Steuerjahren 2006 bis 2012 reichten zunächst die Eheleute C und A bzw. nach dem
Tod von C am 4. Mai 2010 A trotz Mahnung keine Steuererklärung ein. Aus diesem
Grund wurden die Eheleute A/C bzw. nach dem 4. Mai 2010 A für die direkte
Bundessteuer wie auch die Staats- und Gemeindesteuern nach pflichtgemässem
Ermessen veranlagt bzw. eingeschätzt. Am 18. August 2014 meldete das
Steueramt der Stadt Zürich dem kantonalen Steueramt, Dienstabteilung
Spezialdienste, dass die Ermessenstaxationen für die Steuerperioden 2010 bis
2012 allenfalls zu tief ausgefallen seien, da A neben einer vollen AHV-Rente
eine Altersrente der zweiten Säule von der Vorsorgekasse D erhalte.
B. Nach
Durchführung des Verfahrens und persönlicher Anhörung am 3. September 2015
stellte das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 29. September 2015 das
Nachsteuer- und Bussenverfahren sowohl betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern wie auch die direkte Bundessteuer 2008 und 2009 ein. In der
nämlichen Verfügung wurde A eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. 26'613.15
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 sowie 2010 bis 2012
auferlegt. Weiter wurde A sinngemäss der grobfahrlässigen Steuerhinterziehung
schuldig gesprochen und bezüglich der Steuerperioden 2006 und 2007 mit einer
Busse von 1/3 der hinterzogenen Steuer bzw. bezüglich der Steuerperioden 2010
bis 2012 mit 1/2 der hinterzogenen Steuer (entsprechend insgesamt Fr. 10'730.-)
bestraft. Bezüglich der direkten Bundesteuer 2006 und 2007 sowie 2010 bis 2012
wurde A in der angeführten Verfügung eine Nachsteuer von Fr. 5'594.55
(samt Zins) auferlegt. Die Busse wegen grobfahrlässiger Hinterziehung der
direkten Bundessteuer 2006 und 2007 wurde auf 1/3 des hinterzogenen Betrags,
für die Steuerperiode 2010 bis 2012 auf 1/2 des hinterzogenen Betrags oder
insgesamt auf Fr. 1'640.- festgesetzt.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale
Steueramt am 29. November 2016 teilweise gut und nahm bezüglich der
Steuerperioden 2006 und 2007 sowohl bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern
wie auch bezüglich der direkten Bundessteuer von einer Bestrafung Umgang. Die
Busse für die Hinterziehung von Staats- und Gemeindesteuern setzte das
kantonale Steueramt neu auf Fr. 9'120.- fest, für die direkte Bundessteuer
erhöhte das kantonale Steueramt die Busse in Korrektur eines Rechnungsfehlers auf
Fr. 1'760.-. Im Übrigen wies das kantonale Steueramt die Einsprachen ab.
III.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 liess A beim
Verwaltungsgericht gerichtliche Beurteilung der Busse betreffend Hinterziehung
von Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2012 beantragen und erhob sinngemäss
Beschwerde gegen die Strafverfügung wegen Hinterziehung der direkten
Bundessteuer 2010 bis 2012. Sie beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der
Steuerhinterziehung, eventualiter sei von einer Busse abzusehen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Das Verwaltungsgericht vereinigte die Verfahren mit
Präsidialverfügung vom 17. Januar 2017, zog die Verfahrensakten bei und
lud – nachdem die Beschuldigte während längerer Zeit verhandlungsunfähig war –
am 22. November 2017 zu einer mündlichen Verhandlung auf den 17. Januar
2018.
vor. Anlässlich der Verhandlung wurde die Beschuldigte zur Person und zur
Sache befragt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die vorliegenden Verfahren
betreffend Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2012
(GB.2017.00001) sowie Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2010 bis 2012
(GB.2017.00002) betreffen denselben Sachverhalt und dieselbe Rechtslage,
weshalb sich eine Vereinigung rechtfertigte.
2.
Staats- und Gemeindesteuern
Bewirkt ein Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig,
dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige
Einschätzung unvollständig ist, so wird er nach § 235 Abs. 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) mit Busse bestraft.
2.1
Der
objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt voraus, dass
eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige
Einschätzung unvollständig ist.
Im vorliegenden Verfahren nicht bestritten ist, dass die
Beschuldigte über Jahre keine Steuererklärungen erstellt hat und deswegen nach
pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt werden musste. Diese Einschätzungen sind
in den hier noch streitbetroffenen Jahren (2010 bis 2012) anerkanntermassen zu
tief erfolgt. Im Nachsteuerverfahren ist das Ausmass der ungenügenden
Einschätzungen mit Fr. 19'895.52 festgestellt worden. Die Beschuldigte
bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor, was diese Berechnungen infrage
stellen würde und sie decken sich mit den dem Gericht vorliegenden Akten.
Damit ist der objektive Tatbestand der vollendeten
Steuerhinterziehung im Ausmass der dem Einspracheentscheid angehängten
Berechnung zu bestätigen. Der für das Hinterziehungsverfahren noch massgebende
Betrag ist zu bestätigen.
2.2
2.2.1
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der
Steuerhinterziehung, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig eine
Verkürzung des gesetzlichen Steueranspruchs bewirkt hat (§ 235 Abs. 1
StG). Vorsätzlich begeht der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung, wenn er
sie mit Wissen und Willen bewirkt (Art. 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Vorsätzlich handelt dabei bereits, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12
Abs. 2 Satz 2 StGB). Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er
die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht
oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die
Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beobachtet, zu
der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet
ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Nachweis des Vorsatzes
gilt als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der
Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben
bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er
auch mit Willen handelte, das heisst eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung
bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat
(Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in
der Regel ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der gemachten Angaben nur schwer vorstellbar ist (BGE 114 Ib 27 E. 3a;
BGr, 19. Oktober 2005,2A.258/2005, E. 2.2).
2.2.2
Das Fehlverhalten der Beschuldigten geht gemäss ihrer
Darstellung im Verfahren und anlässlich der mündlichen Verhandlung auf ihre
schwierige gesundheitliche Situation zurück: Sie habe ihren Ehemann aufopfernd
gepflegt. Dies habe sie an den Rand ihrer Kräfte gebracht und gelegentlich gar
darüber hinaus. Nach dem Tod des Ehemanns sei sie selber in verschiedenen
Spitälern medizinisch behandelt worden, habe Unterstützung durch ihren Bruder
benötigt. Sie habe gedacht, die Steuerrechnungen würden schon etwa stimmen und
sie einfach bezahlt bzw. von ihrem Bruder bezahlen lassen. Für eine genauere
Überprüfung der Ermessenstaxationen habe ihr der Elan gefehlt – in diesem Sinn
sei die Aussage vor dem Steueramt zu verstehen, dass sie "zu faul"
gewesen sei, ihre Steuerrechnungen zu überprüfen. Weiter habe sie
zufälligerweise einmal ihre vormalige Steuervertreterin getroffen, welche sie
ebenfalls auf die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärungen hingewiesen
habe. Leider habe sie auch diesem Ratschlag keine Folge geleistet – sie habe
schlicht andere Prioritäten gesetzt. Erst mithilfe des Bruders habe sie
erkannt, dass es so nicht mehr weitergehen könne. Sie habe jetzt auch eine
Steuerberaterin beigezogen. Die Unfähigkeit zur Erledigung administrativer
Angelegenheiten habe auch der Hausarzt bestätigt.
2.2.3
Das Gericht verkennt die schwierige persönliche
Situation der Beschuldigten und deren Belastung durch Pflegeleistungen
gegenüber ihrem Ehemann keineswegs. Indessen ist festzuhalten, dass die
Beschuldigte nicht einfach sämtliche administrativen Angelegenheiten nicht mehr
erledigen konnte: So hat sie gemäss eigener Aussage die ihr zugestellten
Ermessenstaxationen einer rudimentären Prüfung unterzogen. Ebenso hat sie den
Zahlungsverkehr um ihre Steuerrechnung insoweit selbst abgewickelt, als sie
ihren Bruder mit der Begleichung der Rechnungen beauftragte. Ins Gewicht fällt
weiter, dass die Beschuldigte auch von Dritten, nämlich ihrer vormaligen
Steuervertreterin, auf die Pflichten zur Einreichung der Steuererklärung
hingewiesen wurde, dies verstand und – gemäss eigener Darstellung in der
Hauptverhandlung – hier die Prioritäten einfach anders gesetzt hat.
Das zu den Akten gereichte ärztliche Zeugnis vom 26. Januar
2015, wonach die Beschuldigte seit dem Tod ihres Mannes am 4. Mai 2010
nicht in der Lage ist, ihre administrativen Arbeiten zu erledigen, steht mit
diesen Feststellungen in Widerspruch und äussert sich denn auch nicht
hinreichend klar zur Frage, wie lange dieser Zustand angehalten haben soll und
welche Art administrativer Arbeiten nicht mehr möglich gewesen seien. Die
anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten weiteren medizinischen Akten
belegen eine schwierige gesundheitliche Situation in den Jahren 2010 bis 2013.
So hatte die Beschuldigte unter anderem diverse medizinische Probleme und
operative Eingriffe. Indessen ergibt sich auch aus diesen Unterlagen kein
Hinweis auf eine die Handlungsfähigkeit bzw. die Schuldfähigkeit vollständig
ausschliessende gesundheitliche Problematik. Vielmehr steht für das Gericht
fest, dass die Beschuldigte auch in den streitbetroffenen Jahren in der Lage
war, gewisse administrative Angelegenheiten zu erledigen: Mindestens wäre es
ihr möglich gewesen, Hilfe bei der Erledigung ihrer steuerlichen
Angelegenheiten beizuziehen, insbesondere etwa bei der vormaligen
Steuervertreterin, welche diese Hilfe ausdrücklich auch angeboten hat.
Das vollständige Vernachlässigen der steuerlichen
Pflichten ist der Beschuldigten damit im Resultat durchaus vorwerfbar, wobei
ihr indessen zu glauben ist, dass sie die Folgen ihres Fehlverhaltens nicht
billigend in Kauf nahm und damit eventualvorsätzlich handelte, sondern schlicht
in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit fahrlässig gehandelt hat.
Die Beschuldigte ist daher der fahrlässigen
Steuerhinterziehung schuldig zu sprechen.
3.
3.1
Die Busse
als Strafe für die Steuerhinterziehung entspricht in der Regel dem einfachen
Betrag der hinterzogenen Steuer. Bei leichtem Verschulden kann sie bis auf
einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache
erhöht werden (§ 235 Abs. 2 StG). Bei einer Nachsteuer von Fr. 19'895.52
erstreckt sich der gesetzliche Strafrahmen somit von Fr. 6'631.85 bis zu Fr. 59'686.55.
3.2
Gemäss
Art. 106 Abs. 3 StGB, der aufgrund von Art. 333 Abs. 1 StGB
auch im Bereich des Steuerstrafrechts zu beachten ist, sind die persönlichen
Verhältnisse der beschuldigten Person zu beachten. Dabei kann der detaillierter
gehaltene Art. 47 StGB analog herangezogen werden. Hauptsächliche
Strafzumessungsgründe – neben dem Verschulden – bilden im Steuerstrafrecht
namentlich die Höhe der hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die Art und Weise der
Herbeiführung des Taterfolges, die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse
und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGr, 15. August
2012,2C_851/2011, E. 3.3). Der Strafrahmen von § 235 Abs. 2 StG
darf im Grundsatz weder über- noch unterschritten werden, es sei denn, es lägen
gesetzlich geregelte Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe vor (BGr, 7. Juli
2009,2C_188/2009, E. 2.2). Solche Gründe ergeben sich in analoger
Anwendung aus Art. 48 StGB.
3.3
Vorliegend
sind weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe ersichtlich, weshalb der
Betrag der Busse innerhalb des Strafrahmens unter Berücksichtigung der Beweggründe,
des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten so zu bestimmen
ist, dass diese durch die Vermögenseinbusse die Strafe erleidet, die ihrem Verschulden
angemessen ist (Art. 47 Abs. 1 StGB).
Die Beschuldigte hat über zwei Steuerperioden schuldhaft
eine nicht unerhebliche Verkürzung der Steuereinschätzung bewirkt, wobei ihr
ein gesetzmässiges Verhalten zumutbar gewesen wäre. Die Steuerhinterziehung
erfolgte nicht vorsätzlich, sondern in der Form der fahrlässigen Tatbegehung.
Der schwierigen gesundheitlichen Situation der Beschuldigten ist deutlich
strafmindernd Rechnung zu tragen, und zwar über die Reduktion hinaus, welche das
kantonale Steueramt bereits gewährt hat. Es rechtfertigt sich, die Busse auch
in den Steuerjahren 2011 und 2012 auf den unteren Rand des Strafrahmens zu
reduzieren und damit auf einen Drittel des hinterzogenen Betrags festzusetzen.
Eine weitere Senkung der Busse, wie sie die Beschuldigte beantragten liess, ist
aufgrund der gesamten Tatumstände und der Aussagen der Beschuldigten anlässlich
der Hauptverhandlung indessen nicht möglich.
Dies führt bei einem gesamthaft hinterzogenen Betrag
betreffend Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 19'895.52 zu einer Busse
von noch Fr. 6'631.-.
4.
Direkte Bundessteuer
Nach Art. 175 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
wird der Steuerpflichtige wegen Steuerhinterziehung mit einer Busse bestraft,
wenn er vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht
unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
4.1
Was den
Sachverhalt und dessen rechtliche Einordnung sowie die Erfüllung des objektiven
und subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung betrifft, ist
vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Die Beschuldigte
hat demnach eine unvollständige Deklaration im Sinn von Art. 175
Abs. 1 DBG begangen und ist der fahrlässigen Steuerhinterziehung
entsprechend der Berechnung im Anhang der angefochtenen Verfügungen schuldig zu
sprechen. Der hinterzogene Betrag beläuft sich auf Fr. 3'810.25.
4.2
Auch im
Recht der direkten Bundessteuer entspricht die Busse für die Steuerhinterziehung
in der Regel dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer. Bei leichtem
Verschulden kann die Busse ebenfalls bis auf einen Drittel ermässigt oder bei
schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 175
Abs. 2 DBG). Bei einer Nachsteuer von Fr. 3'810.25 erstreckt sich der
auf die Beschuldigte anwendbare Strafrahmen folglich von Fr. 1'270.10 bis
Fr. 11'430.75. Für die konkrete Strafzumessung ist wiederum auf die
vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Die Strafe ist auch im Bereich der
direkten Bundessteuer für alle streitbetroffenen Steuerjahre auf 1/3 zu
reduzieren.
Beim hinterzogenen Betrag von Fr. 3'810.25 ergibt dies
eine Busse von Fr. 1'270.-.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschuldigten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 257
StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3
DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu. Eine solche ist mangels
erheblicher Umtriebe auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 257 StG bzw. Art. 64
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 182 Abs. 3 DBG).
Zudem ist die Kostenauflage des kantonalen Steueramts zu bestätigen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
A
wird der Hinterziehung von Fr. 19'895.52 Staats- und Gemeindesteuern 2010
bis 2012 im Sinn von § 235 Abs. 1 StG schuldig gesprochen und mit einer
Busse von Fr. 6'631.- bestraft.
2.
A
wird der Hinterziehung von Fr. 3'810.25 direkter Bundessteuer 2010 bis
2012.
im Sinn von Art. 175 Abs. 1 DBG schuldig gesprochen und mit
einer Busse von Fr. 1'270.- bestraft.
3.
Die
Kostenauflage des kantonalen Steueramts wird bestätigt.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2017.00001 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 40.-- Zustellkosten,
Fr. 540.-- Total der Kosten
5.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren
GB.2017.00002 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 40.-- Zustellkosten,
Fr. 540.-- Total der Kosten
6.
Die
Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …