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Entscheid

GB.2018.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2018.00004

12. September 2019Deutsch22 min

(URT.2019.21079)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (die Beschuldigte) reichte für die

Steuerperioden 2011 und 2012 trotz Mahnungen keine Steuererklärungen ein,

worauf sie nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt wurde. Die

Einschätzungen und Veranlagungen erwuchsen daraufhin in Rechtskraft. Mit

Schreiben vom 12. August 2016 und 12. September 2016 teilte das

kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, der Beschuldigten mit,

dass gegen sie ein Nachsteuer- und Bussenverfahren für die Steuerperioden

2011–2012 eröffnet werde. Gleichzeitig forderte das kantonale Steueramt die

Beschuldigte auf, die vollständig ausgefüllten Steuererklärungen 2011 und

2012 unter Beilage sämtlicher Beweismittel – insbesondere der Meldungen der

Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich sowie der Pensionskasse

über ergangene Rentennachzahlungen – einzureichen. Beide Schreiben wurden dem

kantonalen Steueramt von der Post ungeöffnet und mit der Anmerkung "nicht

abgeholt" retourniert. Auf weitere, am 12. September 2016 und

13. Oktober 2016 mit normaler Post versendete Schreiben reagierte die

Beschuldigte nicht. Mit eingeschriebener Sendung vom 14. November 2016

wurde die Beschuldigte erneut angeschrieben; auch dieses Schreiben wurde von

der Post ungeöffnet und mit der Meldung "nicht abgeholt" retourniert.

Am 13. Oktober 2016 ging beim kantonalen Steueramt

ein Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt C ein. Diesem

zufolge war für die Beschuldigte eine Beistandschaft errichtet und diese im

Wesentlichen damit beauftragt worden, die Beschuldigte in ihren

Steuerangelegenheiten zu vertreten. Am 20. November 2016 informierte das

kantonale Steueramt das Sozialzentrum B darüber, dass gegen die Beschuldigte

ein Nachsteuer- und Bussenverfahren eröffnet werde. Dieses teilte dem

kantonalen Steueramt am 9. Dezember 2016 mit, dass die Beschuldigte gegen

die Errichtung der Beistandschaft Beschwerde erhoben habe, und ersuchte

sinngemäss um Sistierung des Verfahrens.

Mit Schreiben vom 20. November 2017 stellte das

kantonale Steueramt dem Sozialzentrum B wie auch der Beschuldigten die

Nachsteuergrundlagen sowie die Nachsteuer-, Bussen- und Zinsberechnungen zu und

setzte Frist bis zum 20. Dezember 2017, um eine schriftliche Stellungnahme

einzureichen oder eine persönliche Anhörung zu verlangen. Hierzu äusserte sich

die Beschuldigte mit Eingaben vom 19. Dezember 2017 sowie vom

4. Februar 2018.

Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 auferlegte ihr das

kantonale Steueramt eine Busse von Fr. 40'600.- (Staats- und

Gemeindesteuern 2011) bzw. Fr. 10'810.- (direkte Bundessteuer 2011).

Das Bussenverfahren für die Steuerperiode 2012 stellte es ein.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 30. Juli 2018 ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Einspracheentscheide vom 30. Juli 2018

erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 16. September 2018 Rekurs und

Beschwerde. Darin beantragte sie, ihr sei zur Einreichung einer ausführlichen

Begründung eine Fristerstreckung bis zum 22. Oktober 2018 sowie

Akteneinsicht zu gewähren. Das Fristerstreckungsgesuch wurde mit

Präsidialverfügung vom 17. September 2018 (Verfahren SR.2018.00009 und

SR.2018.00010) abgewiesen. Der Beschuldigten wurde jedoch gestützt auf

§ 54 in Verbindung mit § 56 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) eine angemessene, nicht erstreckbare Nachfrist zur

Einreichung einer verbesserten Rechtsmitteleingabe gewährt, unter Androhung des

Nichteintretens im Säumnisfall. Mit Präsidialverfügung vom 18. September

2018.

vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren GB.2018.00004 und GB.2018.00005,

nahm vom Begehren um gerichtliche Beurteilung bzw. von der Beschwerde Vormerk

und auferlegte der Beschuldigten eine Kaution.

Mit Eingabe vom 28. September 2018 (Posteingang am

2.

Oktober 2018) reichte die Beschuldigte fristgerecht eine neue Eingabe

ein. Sie beantragte sinngemäss, dass die Einspracheentscheide aufzuheben seien

und auf die Erhebung von Bussen zu verzichten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Die ihr auferlegte Kaution leistete sie fristgerecht. Mit

Schreiben vom 7. Oktober 2018 beantragte sie erneut, dass ihr

Akteneinsicht zu gewähren sei. Auf das Schreiben vom 11. Oktober 2018, mit

welchem der Beschuldigten mitgeteilt wurde, dass die Verfahrensakten noch nicht

eingetroffen seien, weshalb sie in einer Woche zwecks Vereinbarung eines

Termins zur Akteneinsicht telefonisch Kontakt aufnehmen solle, reagierte die

Beschuldigte nicht.

Mit Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort vom 18. Oktober

2018.

beantragte das kantonale Steueramt, Rekurs und Beschwerde unter

Kostenfolgen abzuweisen. Die Beschuldigte replizierte am 13. November

2018, worauf das kantonale Steueramt am 20. November 2018 duplizierte.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2019 wurde die

öffentliche Hauptverhandlung auf den 4. Juli 2019 angesetzt. Dieser blieb

die Beschuldigte unentschuldigt fern, äusserte sich jedoch mit Schreiben vom

6.

Juli 2019 (Posteingang am 10. Juli 2019) unter anderem zu ihrem

Nichterscheinen. Daraufhin wurde der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom

22.

Juli 2019 Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen zu den Gründen

ihres Nichterscheinens Stellung zu nehmen. Dem kam sie mit Eingabe vom

16.

August 2019 fristgerecht nach. Am

26.

August 2019 reichte sie unaufgefordert eine weitere Beilage zu den

Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die vorliegenden Verfahren betreffend Hinterziehung der

Staats- und Gemeindesteuern 2011 (GB.2018.00004) sowie Hinterziehung der

direkten Bundessteuer 2011 (GB.2018.00005) betreffen dieselbe

Beschuldigte, denselben Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Verfahrensvereinigung

rechtfertigte.

2.

Staats- und Gemeindesteuern

Bewirkt ein Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig,

dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige

Einschätzung unvollständig ist, so wird er nach § 235 Abs. 1 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) mit Busse bestraft.

2.1

Gemäss

§ 256 Abs. 1 StG hat der Angeschuldigte persönlich vor dem

Verwaltungsgericht zu erscheinen. Bleibt der Angeschuldigte der Verhandlung

fern, ohne dass ihm das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird

Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen (Abs. 2).

Die Beschuldigte war der Hauptverhandlung vom 4. Juli

2019.

erwiesenermassen unentschuldigt ferngeblieben. Damit kann gestützt auf

§ 256 Abs. 2 StG grundsätzlich vermutet werden, dass das Begehren um

gerichtliche Beurteilung zurückgezogen wurde. Mit Schreiben vom 6. Juli

2019.

warf die Beschuldigte jedoch die Frage auf, ob es üblich sei, so

kurzfristig einen Termin anzusetzen, ohne vorgängig mitzuteilen, worum es gehe.

Diese Frage stellte sie auch in ihrer Eingabe vom 16. August 2019. Damit

zieht die Beschuldigte sinngemäss in Zweifel, rechtzeitig bzw. gehörig

vorgeladen worden zu sein.

2.1.1

Der Anspruch auf rechtzeitige Vorladung ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]). Das Strafverfahren

betreffend (versuchte) Steuerhinterziehung fällt zudem unter Art. 6

Ziff. 1 EMRK ("strafrechtliche Anklage"), in welchem das Recht

auf ein faires Verfahren verankert ist. Gestützt darauf kann sich der

Steuerpflichtige grundsätzlich auf einen Anspruch auf mündliche Anhörung durch

ein über volle Kognition verfügendes Gericht berufen. Besondere Umstände

bleiben vorbehalten und in der Regel erstreckt sich der Anspruch einzig auf Gesichtspunkte,

die sich auf die Steuervergehen beziehen (zum Ganzen: BGE 140 I 68 E. 9.2

mit Hinweisen; 131 I 185 E. 2.1). Ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein

faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist der in Art. 6

Ziff. 3 lit. b EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person auf

ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung. Wie

viel Zeit erforderlich ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Massgebend

sind die Umstände des konkreten Falls. Dabei sind etwa Umfang und Schwierigkeit

der Sach- und Rechtslage, die jeweilige Art des Verfahrens sowie das

Verfahrensstadium und die Lage der Verteidigung zu berücksichtigen (zum Ganzen:

BGE 131 I 185 E. 2.1, mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör

wie auch der Anspruch auf ein faires Verfahren sind formeller Natur. Deren

Verletzung führt ohne Weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGr,

2.

Dezember 2014,2C_284/2014, E. 2.2, unter anderem mit Hinweis auf

BGE 137 I 195 E. 2.2 sowie 139 I 121 E. 4.2.1). Aus diesem Grund

rechtfertigt es sich vorliegend, zunächst zu prüfen, ob der Anspruch auf

rechtzeitige Vorladung und damit das Recht auf ein faires Verfahren verletzt

wurden.

2.1.2

Verfügungen gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind

und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon

tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599

E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1). Dies gilt nicht nur für materiellrechtliche,

sondern auch für prozessleitende Verfügungen oder Dokumente ohne eigentlichen

Verfügungscharakter (BGr, 10. Januar 2019,2C_16/2019, E. 3.2.2). Die

Zustellung von Verfügungen und Entscheiden gilt als vollzogen, wenn der

Adressat selbst bzw. ein zu seiner Haushaltung gehörendes erwachsenes Familienmitglied

oder ein von ihm Bevollmächtigter die Sendung entgegennimmt (vgl. § 9

Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 ([VO StG]).

Nach ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der

letzte Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, wenn der

Adressat die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung schuldhaft verhindert

(§ 9 Abs. 2 VO StG) bzw. mit einer Zustellung rechnen musste

(sogenannte Zustellungsfiktion; vgl. BGr, 28. Februar 2019,2C_53/2019,

E. 2.1; VGr, 10. Juli 2013, SB.2013.00005, E. 2.2).

2.1.3

Die Präsidialverfügung vom 20. Juni 2019, mit welcher die öffentliche

Hauptverhandlung auf den 4. Juli 2019 angesetzt worden war, wurde der

Beschuldigten gemäss der Internetfunktion "Sendungsverfolgung" der

Post am Freitag, 21. Juni 2019 zur Abholung gemeldet. Die Abholfrist

endete in Anwendung der Zustellfiktion somit am Freitag, 28. Juni 2019.

Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte die Vorladung erst am Samstag,

29.

Juni 2019 persönlich am Postschalter abholte. Auch kann offenbleiben,

wann sie die Sendung in der Folge öffnete, setzt eine ordnungsgemässe

Zustellung nach dem Gesagten (vgl. E. 2.1.3) doch gerade nicht voraus,

dass vom Inhalt der Sendung tatsächlich Kenntnis genommen wird. Der

Beschuldigten blieben somit drei volle Werktage um sich auf die

Hauptverhandlung vorzubereiten. Sie substanziiert nicht, weshalb dies nicht

hätte ausreichen sollen. Ihre Vorbringen, sie hätte die Akten besichtigen und

sich rechtlich beraten lassen können, erweisen sich als wenig glaubhaft. Zwar

hat die Beschuldigte tatsächlich auch im vorliegenden Verfahren um

Akteneinsicht ersucht. Auf die zuletzt ergangene Einladung vom 22. Juli

2019, zwecks Vereinbarung eines Termins anzurufen, hat sie jedoch nie reagiert

(vgl. auch VGr, 5. Dezember 2018, SR.2018.00009 sowie SR.2018.00010,

S. 2 f. Ziff. II). Aus ihrer Eingabe vom 28. September 2018

und den weiteren Akten geht sodann hervor, dass ihr das kantonale Steueramt

bereits Akten zur Verfügung gestellt hatte, wobei sich mit Bestimmtheit sagen

lässt, dass dies insbesondere die Meldung der ESTV über die Rentennachzahlung

der Pensionskasse umfasste.

Wie die Beschuldigte selber ausführt und sich auch aus den

nachgereichten Unterlagen sowie den übrigen Akten ergibt, war bzw. ist sie

sodann in zahlreiche (Rechtsmittel-)Verfahren involviert. Soweit ersichtlich

hat sie in keinem dieser Verfahren einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin

mandatiert. Dass sie sich in einem dieser Verfahren je hätte rechtlich beraten

lassen, ist zwar nicht auszuschliessen. Dennoch ist unwahrscheinlich, dass eine

rechtliche Beratung in der vorliegenden Angelegenheit mehr als drei Werktage

beansprucht hätte. Dies wird von der Beschuldigten indes auch nicht behauptet.

Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass sich die Beschuldigte in der

vorliegenden Angelegenheit nicht schon früher rechtlich beraten liess. Da weder

eine umfangreiche Sach- noch eine komplexe Rechtslage vorliegt, erweist sich

der Zeitraum von drei Werktagen als angemessen und ist die Vorladung für die Hauptverhandlung

vom 4. Juli 2019 rechtzeitig erfolgt. Eine Verletzung von Art. 29

Abs. 2 BV oder von Art. 6 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 EMRK ist

nicht auszumachen.

2.2

Die

Beschuldigte behauptete in ihrem Schreiben vom 6. Juli 2019 und damit zwei

Tage nach dem verpassten Termin, am 4. Juli 2019 ohnehin verhindert

gewesen zu sein.

Gemäss § 256 Abs. 3 StG kann der Angeschuldigte,

der unverschuldet verhindert war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, beim

Verwaltungsgericht jedoch innert fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses

erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen. Als Hinderungsgründe

kommen etwa Krankheit, Verkehrsstau, Verschulden des Verteidigers oder

dergleichen infrage (Richner et. al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

3.

A., Zürich 2013, § 256 N. 9). Die beschuldigte Person hat

diesfalls nachzuweisen, dass sie am unentschuldigten Fernbleiben kein

Verschulden trägt (Richner et. al., a. a. O.,

§ 256 N. 10).

Die mit Schreiben vom 6. Juli 2019 vorgebrachte

Verhinderung blieb lediglich pauschal. Konkrete Hinderungsgründe bzw. Angaben

zum Zeitpunkt, wann diese weggefallen wären, brachte die Beschuldigte auch in

ihren Eingaben vom 16. und 26. August 2016 nicht substanziiert vor.

Eine Wiederholung der Hauptverhandlung gestützt auf § 256 Abs. 3 StG

fällt damit ausser Betracht.

2.3

2.3.1

Die Beschuldigte macht jedoch geltend, sie habe in letzter Zeit relativ

viele Gerichtsurteile erhalten. Dabei hätte sie jeweils mindestens zehn Tage,

manchmal auch 30 Tage Zeit gehabt, um darauf zu reagieren. Eine Vorladung

habe sie noch nie erhalten. Sie hielt es daher nicht für nötig, die Sendung

sofort zu öffnen. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass sie sicher bis zum

9.

Juli 2019 Zeit haben werde, um darauf zu reagieren. In diesem

Zusammenhang ist zu prüfen, ob es der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss

Art. 9 BV vorliegend gebietet, die Eingabe vom 6. Juli 2019 als

Gesuch um Wiederholung der Hauptverhandlung entgegenzunehmen (vgl. BGr,

2.

Dezember 2014,2C_284/2014, E. 5.1).

2.3.2

Ein Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich nach den Präferenzen

der Par­teien für eine Anhörung zu richten. Doch geht es darum, das richtige

Recht zu finden. Insofern ist das Prozessrecht nicht Selbstzweck, sondern dient

der Rechtsverwirklichung, und ist ein überspitzter Formalismus zu vermeiden.

Wenn keine besonderen Gründe entgegenstehen, sollte sich das Gericht nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung daher flexibel zeigen (vgl. BGE 139 III 457

E. 4.4.3.3; 135 I 6 E. 2.1). Als besonderer Grund, eine gewisse

Formstrenge zu wahren, gilt etwa, wenn sich die Partei gegenüber dem Gericht

nicht kooperativ gezeigt hat (vgl. BGr, 2. Dezember 2014,2C_284/2014,

E. 5.2). Vorbehalten bleibt ausserdem das Verbot des Rechtsmissbrauchs.

Dieses erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung; Missbrauch ist

insbesondere dann gegeben, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur

Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht

schützen will (vgl. zum Ganzen: BGE 131 I 185 E. 3.2.4; 130 IV 72

E. 2.2; 128 II 145 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 299

E. 1.3.4; 142 I 10 E. 2.4.7, mit Hinweisen). So geht es etwa nicht

an, Rechtsinstitute ihrem eigentlichen Zweck, der beschuldigten Person einen

fairen Prozess zu sichern, zu entfremden und etwa für Verzögerungsmanöver zu

benutzen (vgl. BGE 131 I 185 E. 3.2.4).

2.3.3

Seit ihr bekannt wurde, dass sie die auf den 4. Juli 2019 angesetzte

Hauptverhandlung verpasst hatte – wobei offenbleiben kann, ob sie dies

tatsächlich erst am 6. Juli 2019 erfuhr –, beantragte die Beschuldigte in

keiner ihrer Eingaben, dass die Hauptverhandlung zu wiederholen sei. Sie

verlangte im Gegenteil sinngemäss, dass zuerst das Ende von zwei weiteren,

ebenfalls rechtshängigen Verfahren abzuwarten sei. Es ist indes nicht

ersichtlich und wird von der Beschuldigten auch nicht substanziiert dargetan,

in welchem Zusammenhang diese beiden Verfahren mit dem vorliegenden

Bussenverfahren stehen und welche Gründe dessen Sistierung rechtfertigen

könnten. Ihr (sinngemässes) Gesuch um Sistierung ist daher abzuweisen.

2.3.4

Aus dem von ihr nachgereichten Beschluss des Steuerrekursgerichts vom

19.

Juli 2019 und den weiteren Akten geht sodann hervor, dass sie ihre

Mitwirkung im Einschätzungsverfahren seit Jahren systematisch verweigert (vgl.

auch hinten, E. 3.3.2). Ferner verzichtete sie bereits im

Einspracheverfahren ausdrücklich auf die persönliche Einvernahme und immerhin

implizit auf Akteneinsicht. Damit ist wenig glaubhaft, dass die Beschuldigte an

einer neuen Hauptverhandlung würde teilnehmen wollen.

2.3.5

Insgesamt erscheint es nicht geboten, ihre Eingabe vom 6. Juli 2019

gestützt auf Art. 9 BV als sinngemässes Gesuch um Wiederholung der

Hauptverhandlung entgegenzunehmen.

Anzufügen bleibt, dass die

Beschuldigte gemäss den Akten auch beim kantonalen Steueramt mehrfach um

Einsicht in die Akten ersuchte, doch erschien sie weder zu dem ihr

vorgeschlagenen Termin noch schlug sie ihrerseits einen neuen Termin vor. Sie

verlangte im Gegenteil "eine Kopie der Akten per Post", worauf das

kantonale Steueramt offenbar mehrmals vergeblich versuchte, sie telefonisch zu

erreichen. Im Rahmen der Einspracheverfahren wurde die Beschuldigte sodann mit

Verfügung vom 27. April 2018 auf den 16. Mai 2018 zur persönlichen

Anhörung vorgeladen. Darauf teilte die Beschuldigte dem kantonalen Steueramt

mit Schreiben vom 9. Mai 2018 mit, sie könne den Termin nicht wahrnehmen,

da sie landesabwesend sein werde. Die behauptete Landesabwesenheit belegte sie

zwar nicht, doch sie verzichtete ausdrücklich auf eine Verschiebung der

Anhörung.

Im vorliegenden Verfahren

bringt die Beschuldigte nichts vor, das eine allfällige Verschiebung der

Hauptverhandlung vom 4. Juli 2019 hätte rechtfertigen können. Insbesondere

legt sie nicht dar, weshalb sie die Akten nicht schon früher eingesehen hatte

und sich nicht bereits früher rechtlich beraten liess. Soweit die Beschuldigte

vorbringt, sie bereue ihr Versäumnis und entschuldige sich dafür, dass sie die

Verfügung nicht vorher geöffnet und rechtzeitig um Verschiebung gebeten habe,

kann somit festgehalten werden, dass selbst einem allfälligen Gesuch der

Beschuldigten um Verschiebung der Hauptverhandlung nach all dem Gesagten nicht

hätte stattgegeben werden müssen.

2.4

Damit ist

das Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2011

(GB.2018.00004) als durch Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung

erledigt abzuschreiben (vgl. § 256 Abs. 2 StG).

3.

Direkte Bundessteuer

Nach Art. 175 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

14.

Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) wird der

Steuerpflichtige wegen Steuerhinterziehung mit einer Busse bestraft, wenn er

vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht

unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

3.1

Gestützt

auf die voranstehenden Ausführungen ist auch im Bereich der direkten

Bundessteuer davon auszugehen, dass die Beschuldigte freiwillig auf eine

persönliche Anhörung verzichtete. Ihre Beschwerde ist daher aufgrund der Akten

zu entscheiden.

3.2

Der

objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt voraus, dass

eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige

Veranlagung unvollständig ist.

Vorliegend ist erstellt, dass die Beschuldigte für das hier

betroffene Steuerjahr 2011 keine Steuererklärung einreichte und deswegen

nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt werden musste. Diese Veranlagung war

erwiesenermassen unvollständig und fiel entsprechend zu tief aus. Im

Nachsteuerverfahren wurden die unberücksichtigt gebliebenen Vermögenswerte mit

Fr. 285'100.- festgestellt. Die in diesem Betrag enthaltenen Nachzahlungen

der IV und der Pensionskasse wurden für die Satzbestimmung gestützt auf

Art. 37 DBG zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle

der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet

worden wäre. Die Beschuldigte bringt einzig vor, die Rentennachzahlungen

könnten aktenmässig nicht belegt werden, was jedoch offensichtlich nicht

zutrifft. Bei den Akten liegt eine Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung

(ESTV) vom 5. März 2012, die beim kantonalen Steueramt am 19. Juli

2012.

einging und von welcher die Beschuldigte offensichtlich nachträglich

Kenntnis erhielt. Die Meldung stellt ohne Weiteres einen hinreichenden Nachweis

dafür dar, dass die Beschuldigte Rentennachzahlungen der Pensionskasse erhielt.

Gleiches gilt für die Verfügung vom 20. September 2011 sowie das Schreiben

vom 4. November 2011 der IV-Stelle des Kantons Zürich, wonach der

Beschuldigten IV-Renten nachbezahlt wurden. Es wäre der Beschuldigten

unbenommen geblieben, sich von ihrer Pensionskasse bzw. von der IV-Stelle

schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Zahlungen wie – von ihr behauptet –

nicht erfolgt war.

Im Ergebnis decken sich die Berechnungen mit den dem Gericht

vorliegenden Akten und macht die Beschuldigte nichts geltend, was die

Berechnungen infrage stellen könnte. Damit ist der objektive Tatbestand der

vollendeten Steuerhinterziehung im Ausmass der Berechnung gemäss

Einspracheentscheid erfüllt. Der für das Hinterziehungsverfahren massgebende

Betrag ist zu bestätigen.

3.3

3.3.1

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Steuerhinterziehung,

dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkürzung des

gesetzlichen Steueranspruchs bewirkt hat (Art. 175 Abs. 1 DBG).

Vorsätzlich begeht der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung, wenn er sie

mit Wissen und Willen bewirkt oder die Verwirklichung der Tat zumindest für

möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches

vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige,

wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht

bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die

Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beobachtet, zu

der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet

ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Nachweis des Vorsatzes gilt als

erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der

Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben

bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er

auch mit Willen handelte, das heisst eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigte und eine zu niedrige Veranlagung

bezweckte (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf nahm (Eventualvorsatz).

Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein

anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten

Angaben nur schwer vorstellbar ist (BGE 114 Ib 27 E. 3a; BGr,

19.

Oktober 2005,2A.258/2005, E. 2.2).

3.3.2

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschuldigte die Steuererklärungen der

Jahre 2009 und 2010 noch ausgefüllt und ihre Mitwirkungspflichten

entsprechend erfüllt hatte. Betreffend das Steuerjahr 2011 reichte die

Beschuldigte trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, weshalb sie nach pflichtgemässem

Ermessen veranlagt wurde. Die Veranlagung erwuchs in Rechtskraft.

Aufgrund der Akten sowie der im

vorliegenden Verfahren nachgereichten Unterlagen (vgl. insbesondere Beschluss

des Steuerrekursgerichts vom 16. Juli 2019 betreffend das Verfahren 01)

ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte keine Steuererklärungen mehr

eingereicht hat, seit sie in der Zeit von Oktober 2009 bis Dezember 2011

nennenswerte Rentennachzahlungen erhalten hatte. Jedenfalls errichtete die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt C mit Beschluss vom

6.

Oktober 2016 eine Beistandschaft. Die Beiständin wurde einzig damit

beauftragt, die Beschuldigte in steuerlichen Angelegenheiten zu vertreten.

Nachdem die Beschuldigte der Beiständin offenbar jegliche steuerlich relevanten

Informationen verweigert und ihr auch sonst keine Einsicht in ihre

Steuerangelegenheiten gewährt hatte, wurde die Beistandschaft am

15.

Februar 2018 wieder aufgehoben.

Vor diesem Hintergrund steht

mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Beschuldigte die

Rentennachzahlungen absichtlich verschwieg und sich der Unrichtigkeit bzw.

Unvollständigkeit der von ihr in der Steuererklärung 2011 gemachten

Angaben bewusst war. Dass die ermessensweise Einschätzung zu tief ausfiel, war

für sie ohne Weiteres erkennbar. Dennoch wies sie das kantonale Steueramt nicht

auf diesen Umstand hin. Damit ist zu vermuten, dass die Beschuldigte eine

Täuschung des kantonalen Steueramts beabsichtigte und eine zu niedrige

Veranlagung bezweckte. Die Beschuldigte beging mithin vorsätzlich eine

Steuerhinterziehung, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 175

Abs. 1 DBG erfüllt ist.

3.3.3

Die Beschuldigte ist daher der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig

zu sprechen.

3.4

3.4.1

Die Busse als Strafe für die Steuerhinterziehung entspricht in der Regel

dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer. Bei leichtem Verschulden kann

sie bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das

Dreifache erhöht werden (Art. 175 Abs. 2 DBG). Bei einer Nachsteuer

für die Steuerperiode 2011 von Fr. 14'145.- erstreckt sich der

gesetzliche Strafrahmen für die Beschuldigte von Fr. 4'715.- bis zu

Fr 42'435.-.

3.4.2

Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB, der aufgrund von Art. 333

Abs. 1 StGB auch im Bereich des Steuerstrafrechts zu beachten ist, sind die

persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu beachten. Dabei kann der

detaillierter gehaltene Art. 47 StGB analog herangezogen werden.

Hauptsächliche Strafzumessungsgründe – neben dem Verschulden – bilden im

Steuerstrafrecht namentlich die Höhe der hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die

Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolges, die Beweggründe, die

persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse

(vgl. BGr, 15. August 2012,2C_851/2011, E. 3.3). Der Strafrahmen von

Art. 175 Abs. 2 DBG darf im Grundsatz weder über- noch unterschritten

werden, es sei denn, es lägen gesetzlich geregelte Strafmilderungs- oder

-schärfungsgründe vor (BGr, 7. Juli 2009,2C_188/2009, E. 2.2).

Solche Gründe ergeben sich aus Art. 48 StGB (vgl. BGr, 2. November

2017,2C_1157/2016 und 2C_1158/2016, E. 6.2).

3.4.3

Vorliegend sind weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe

ersichtlich, weshalb der Betrag der Busse innerhalb des Strafrahmens unter

Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen

Verhältnisse der Beschuldigten so zu bestimmen ist, dass diese durch die

Vermögenseinbusse die Strafe erleidet, die ihrem Verschulden angemessen ist

(Art. 47 Abs. 1 StGB).

Die Beschuldigte hat schuldhaft eine Verkürzung der Steuereinschätzung

bewirkt, die nicht unerheblich ausgefallen ist. Auf die zu tiefe Veranlagung

reagierte sie innert der Einsprachefrist nicht. Ihr Fehlverhalten hat die

Beschuldigte bis heute nicht eingesehen, womit sie auch die

Nachsteuergrundlagen bzw. den objektiven Tatbestand nicht anerkannt hat. Die

ihr gebotenen Gelegenheiten, um sich zu ihren Beweggründen und persönlichen

Verhältnissen zu äussern, hat sie nicht genutzt.

All diesen Umständen trägt der angefochtene Entscheid

hinreichend Rechnung. Die Festsetzung der Busse für die Steuerperiode 2011

auf 1/1 des hinterzogenen Betrags wird dem Verschulden und den weiteren

Tatumständen gerecht. Die Busse ist daher auch hinsichtlich der Höhe zu

bestätigen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschuldigten

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 257 StG bzw.

Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 DBG). Die

Gerichtsgebühr des Verfahrens GB.2018.00004 (Staats- und

Gemeindesteuern 2011) wird gestützt auf § 4 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010

(GebV VGr) angemessen herabgesetzt.

Der Beschuldigten steht keine Parteientschädigung zu. Eine

solche ist mangels erheblicher Umtriebe auch dem kantonalen Steueramt nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und

§ 257 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20.

Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 182 Abs. 3 DBG). Zudem ist die Kostenauflage des kantonalen

Steueramts zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Das

Verfahren GB.2018.00004 betreffend Steuerbusse (Staats- und Gemeinde­steuern 2011)

wird infolge Rückzugs des Rekurses als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

A wird

der Hinterziehung von Fr. 14'145.- direkter Bundessteuer 2011 im Sinn

von Art. 175 Abs. 1 DBG schuldig gesprochen und mit einer Busse von

Fr. 10'810.- bestraft.

3.

Die Kostenauflage des

kantonalen Steueramts wird bestätigt.

4.

Die reduzierte

Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2018.00004 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.- Zustellkosten,

Fr. 600.- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren GB.2018.00005 wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten werden

der Beschuldigten auferlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …