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Entscheid

GB.2019.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2019.00003

13. September 2019Deutsch7 min

(URT.2019.21095)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Am 3. Februar 2016 büsste das kantonale Steueramt A wegen

Nichteinreichens der Steuererklärung für die Steuerperiode 2010 mit

Fr. 1'000.-, für die Steuerperiode 2011 mit Fr. 3'000.- und für die

Steuerperiode 2012 mit Fr. 6'600.-.

B.

Gegen diese drei Bussenverfügungen erhob A am 4. März 2016

Einsprache beim kantonalen Steueramt, welches die Verfahren bis zur Erledigung

der Einspracheverfahren betreffend die Veranlagungsverfügungen 2010 bis 2012

sistierte. Nach Wiederaufnahme des Einspracheverfahrens gegen die Bussenverfügungen

lud das kantonale Steueramt A am 28. März 2019 zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs auf den 25. April 2019 vor, unter der Androhung, dass

die Einsprache bei unentschuldigtem Fernbleiben als zurückgezogen gelte und das

Verfahren abgeschrieben werde. Nachdem A der Anhörung am 25. April 2019

ferngeblieben war, schrieb das kantonale Steueramt das Einspracheverfahren am

17. Mai 2019 als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 20. Juni 2019 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Präsidialverfügung vom

24.

Juni 2019 wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung der Akten

angesetzt. Diese nahm überdies am 1. Juli 2019 zur Beschwerde Stellung und

beantragte deren Abweisung, unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. Der

Beschuldigte liess sich dazu nach Einsicht in die Akten am 31. Juli 2019

erneut vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen

Steuerbussen (§ 14 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998

über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer).

2.

2.1

Wer einer

Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer aufgrund dieses

Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder

fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung oder die dazu

verlangten Beilagen nicht einreicht, wird mit Busse bestraft (Art. 174

Abs. 1 lit. a DBG).

2.2

Im

vorliegenden Fall ist streitig, ob die Vorinstanz das Einspracheverfahren zu

Recht als durch Rückzug erledigt abschreiben durfte. In tatbestandlicher

Hinsicht unbestritten ist, dass dem Beschuldigten die Vorladung vom 28. März

2019.

am 29. März 2019 zugestellt worden ist und dass weder der Beschuldigte

noch sein Rechtsvertreter am 25. April 2019 zur Anhörung erschienen sind.

Der Beschuldigte bemängelt aber, seinem Rechtsvertreter sei telefonisch in

Aussicht gestellt worden, die Ordnungsbussen 2011 und 2012 würden ohnehin

aufgehoben werden, ohne dass er am Telefon darauf hingewiesen worden sei, dies

hänge vom formalen Erscheinen des Beschuldigten ab. Unter diesen Umständen sei

ein Festhalten an der Erscheinungspflicht überspitzt formalistisch, treuwidrig

und unverhältnismässig. Der Rechtsvertreter sei davon ausgegangen, ihm werde

ein Urteilsvorschlag ordnungsgemäss per Post zugestellt. Sein Schreiben sei

unter den gegebenen Umständen als Verschiebungsgesuch zu verstehen gewesen.

Weiter moniert der Beschuldigte, in der Vorladung sei nicht auf die

Strafprozessordnung Bezug genommen worden; wenn man die Strafprozessordnung auf

das Steuerrecht anwenden wolle, sei dies aber in der Bussenverfügung

unmissverständlich zu nennen. Überdies sei dem Rechtsvertreter durch die

Vorinstanz eine E-Mail per verschlüsseltem Inca-Mail zugestellt worden, welche

er nicht habe öffnen können, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

darstelle, ebenso wie die Tatsache, dass der angefochtene Einspracheentscheid

nicht einmal die Steuer, um die es gehe, nenne.

2.3

Die

Vorinstanz bestreitet, dass telefonisch ein Entscheid dahingehend vorweggenommen

worden sei, dass irgendwelche Ordnungsbussen "ohnehin" aufgehoben

würden. Es sei vorab ein mündlicher Einigungsvorschlag unterbreitet worden,

welcher aber vom Beschuldigten zu keiner Zeit, weder schriftlich noch mündlich,

angenommen worden sei. Vielmehr habe sich der Rechtsvertreter auch in seiner

einen Tag vor der angesetzten Anhörung zugesandten E-Mail in keiner Weise zum

Einigungsvorschlag geäussert. In jener Nachricht sei auch kein sinngemässes

Terminverschiebungsgesuch gestellt worden; selbst wenn er am 24. April

2019.

ein solches hätte stellen wollen, wäre dieses einen Tag vor der Anhörung

zu spät erfolgt. Überdies erstaune es doch sehr, dass sich der Rechtsvertreter

des Beschuldigten erst einen Monat, nachdem er die aus datenschutzrechtlichen

Gründen verschlüsselte E-Mail angeblich nicht habe öffnen können, nach deren

Inhalt erkundigt habe.

2.4

Der

vorinstanzliche Entscheid stützt sich auf Art. 357 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO), wonach eine Einsprache als

zurückgezogen gilt, sofern die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung

einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung gelten zwar im steuerrechtlichen Ordnungsbussenverfahren

strafprozessuale Grundsätze wie z. B. das Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person

oder die Unschuldsvermutung. Abgesehen davon ist die Strafprozessordnung aber

nicht anwendbar, sondern finden ausschliesslich die Verfahrensvorschriften des

DBG Anwendung und, soweit diese keine Regelung enthalten, gegebenenfalls das

kantonale Verwaltungsverfahrensrecht. Dies wird damit begründet, dass

Art. 1 Abs. 2 StPO die Anwendung anderer Bundesgesetze vorbehält und

der Gesetzgeber mit den Verweisen in Art. 182 Abs. 3 DBG und Art. 188

DBG eine klare Trennlinie zwischen Verfahren betreffend Steuervergehen gemäss

Art. 186 und Art. 187 DBG und Verfahren betreffend direktsteuerlichen

Übertretungen gezogen habe (BGr, 12. Juli 2019,2C_581/2019,

E. 3.2.1; BGr, 11. März 2019,2C_181/2019,2C_182/2019,2C_183/2019,

E. 2.3.2; vgl. auch BGr, 22. Februar 2014,2C_629/2013,2C_630/2013,

E. 4.1; BGr, 20. Dezember 2013,2C_392/2013,2C_393/2013,

E. 4.6).

2.5

Anders als

§ 256 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 für kantonale

steuerrechtliche Ordnungsbussenverfahren enthalten weder das DBG noch das

kantonale Verwaltungsverfahrensrecht eine Bestimmung, wonach bei

Nichterscheinen die Einsprache als zurückgezogen gilt und das Verfahren als

zufolge Rückzugs erledigt abgeschrieben werden kann. Entsprechend bestand im

vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Vorinstanz.

Vielmehr ist ein unentschuldigtes Nichterscheinen im Ordnungsbussenverfahren

gemäss DBG als Verzicht auf eine persönliche Einvernahme zu werten und ein

Entscheid aufgrund der Akten zu fällen (Roman J. Sieber/Jasmin Malla

in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 182 N 66 mit

Verweis auf VGr, 23. Februar 2000, GB.1999.00006, E. 1b; vgl. auch

Weisung der Finanzdirektion über Bussen wegen Verletzung von

Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und

Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern vom

20.

September 2001, N 13).

Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb aufzuheben und die

Sache ist zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3.

Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Rügen des

Beschuldigten einzugehen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten dem Ankläger aufzuerlegen (Art. 182 Abs. 3

DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und ist dem Beschuldigten

eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 182 Abs. 3

DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64

Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968).

5.

Nach der Regelung in

Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren

Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als

Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II

124.

E. 1.3). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Verbleibt der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein

Entscheidungsspielraum mehr und dient die Rückweisung nur noch der

(rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, werden

Rückweisungsentscheide nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als

Endentscheide behandelt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid des kantonalen

Steueramtes vom 17. Mai 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung

im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.- Zustellkosten,

Fr. 1'105.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Ankläger auferlegt.

4.

Das

kantonale Steueramt hat dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 900.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …