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Entscheid

GB.2020.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2020.00002

16. Dezember 2020Deutsch3 min

(URT.2020.22341)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

Sachverhalt

2. Abteilung

GB.2020.00002

Verfügung

des Einzelrichters

vom 16. Dezember 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Corinna Bigler.

In Sachen

Kanton

Zürich,

vertreten durch Kantonales

Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Ankläger,

gegen

A,

Angeklagte,

betreffend Ordnungsbusse

(Steuerperiode 2016).

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 A

(nachfolgend: die Beschuldigte) reichte für die Steuerperiode 2016 keine

Steuererklärung ein. Mit Mahnung vom 22. Mai 2017 setzte ihr das Steueramt

der Stadt B eine Frist von 10 Tagen, um eine solche einzureichen,

ansonsten die Einschätzung bzw. die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen

vorgenommen werde. Ausserdem wurde sie darauf hingewiesen, dass im

Unterlassungsfall eine Bestrafung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten

vorbehalten werde.

1.2 Am

17. August 2017 wurde die Beschuldigte sowohl für die Staats- und

Gemeindesteuern 2016 als auch für die direkte Bundessteuer 2016 nach

pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt. Mit Verfügung vom

4. Mai 2020 auferlegte ihr das kantonale Steueramt, Dienstabteilung

Inkasso, für die Steuerperiode 2016 eine Ordnungsbusse von Fr. 860.- wegen

Nichteinreichens der Steuererklärung. Gegen diese Verfügung erhob die

Beschuldigte am 25. Mai 2020 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die

Ordnungsbusse vom 4. Mai 2020 sei aufzuheben. Mit Einschreiben vom

11. Juni 2020 wurde sie vom kantonalen Steueramt aufgefordert, innert

30 Tagen mitzuteilen, ob sie zu einer persönlichen Einvernahme erscheinen

wolle. Da sich die Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen liess, fällte das

kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, seinen Entscheid vom 17. August

2020 androhungsgemäss aufgrund der Akten und wies die Einsprache vollumfänglich

ab.

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom 16. September 2020 beantragte die

Beschuldigte sinngemäss die gerichtliche Beurteilung der für die Steuerperiode

2016.

ausgesprochenen Busse. Am 28. September 2020 reichte das kantonale

Steueramt dem Verwaltungsgericht die Verfahrensakten ein.

3.

3.1

Mit

Eingabe vom 1. Dezember 2020, die beim Verwaltungsgericht am

7.

Dezember 2020 einging, zog die Beschuldigte ihr Begehren um gerichtliche

Beurteilung der ausgefällten Busse für die Steuerperiode 2016 zurück.

3.2

Damit ist

das Verfahren GB.2020.00002 als durch Rückzug des Begehrens um gerichtliche

Beurteilung bzw. der Beschwerde erledigt abzuschreiben (vgl. § 252

Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

4.

Die Verfahrenskosten sind im

Sinn von § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 (GebV VGr) angemessen herabzusetzen und ausgangsgemäss

der Beschuldigten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 257 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer [DBG]). Eine Umtriebsentschädigung steht der Beschuldigten bei

diesem Verfahrensausgang nicht zu.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Verfahren GB.2020.00002 wird als durch Rückzug des Begehrens um gerichtliche

Beurteilung und der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 80.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt.

4.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …