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Entscheid

GB.2020.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2020.00003

11. November 2020Deutsch11 min

(URT.2020.22227)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

GB.2020.00003

GB.2020.00004

Urteil

der 2. Kammer

vom 11. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda

Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

dieser substituiert durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staat Zürich,

2. Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch Kantonales Steueramt,

Dienstabteilung Spezialdienste,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Parteientschädigung

(Steuerbusse; Staats- und Gemeindesteuern 2005–2009)

(Steuerbusse; direkte Bundessteuer 2005–2009),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das gegen A und ihren Ehemann eingeleitete

Bussenverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern (Steuerhinterziehung;

Steuerperioden 2005–2009) und die direkte Bundessteuer (Steuerhinterziehung;

Steuerperioden 2005–2009) wurde vom kantonalen Steueramt bis zum Entscheid über

das Nachsteuerverfahren gegen die Ehegatten sistiert.

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 18. September

2018 (2C_799/2017 und 2C_800/2017) letztinstanzlich über das

Nachsteuerverfahren der Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009 und die

direkte Bundessteuer 2005 bis 2009 (sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis

2013 und die direkte Bundessteuer 2010 bis 2013) entschieden. In Bezug auf A wies

es die Sache zur neuen Beurteilung an das kantonale Steueramt zurück. Zur

Begründung hielt es fest, dass A zu Unrecht ohne weitere Abklärungen in die

Veranlagung ihres Ehemannes einbezogen worden sei. Es bestünden keine Hinweise

darauf, dass A in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sie sei

daher nur in Bezug auf die Liegenschaften steuerpflichtig, nicht jedoch für den

von ihrem Ehemann betriebenen D-Handel.

Mit Entscheid vom 4. Oktober 2018 stellte das

kantonale Steueramt die Nachsteuerverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern

(Steuerperioden 2005–2009) und die direkte Bundessteuer (Steuerperioden 2005–2009)

gegen A mangels Steuerpflicht ein. Mit gleichem Entscheid und gleicher

Begründung stellte es auch die sistierten Bussenverfahren für die Staats- und

Gemeindesteuern (Steuerhinterziehung; Steuerperioden 2005–2009) und die direkte

Bundessteuer (Steuerhinterziehung; Steuerperioden 2005–2009) ein. Dagegen erhob

A am 7. November 2018 Einsprache und beantragte u. a., es sei ihr für die eingestellten

Bussenverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer

zuzusprechen.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 nahm das

Verwaltungsgericht die Nachsteuerverfahren der Staats- und Gemeindesteuern 2005

bis 2009 und die direkte Bundessteuer 2005 bis 2009 wieder auf und sprach A

eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu.

Die am 7. November 2018 von A gegen

Einstellungsverfügung vom 4. Oktober 2018 erhobene Einsprache wies das

kantonale Steueramt mit Verfügung vom 10. Juni 2020 ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde und Rekurs vom 24. Juli 2020

beantragte A dem Verwaltungsgericht in prozessrechtlicher Hinsicht das

Beschwerdeverfahren gegen die Einspracheverfügung vom 10. Juni 2020

betreffend direkte Bundessteuer 2005 bis 2009 sei mit dem Rekursverfahren gegen

die Einspracheverfügung vom 10. Juni 2020 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2005 bis 2009 zu vereinigen. Weiter seien die vorinstanzlichen

Akten beizuziehen und allfällige Beschwerde- resp. Rekursantworten A zur

Stellungnahme, jedenfalls aber rechtzeitig vor Urteilsfällung zur Kenntnisnahme

zuzustellen. In materieller Hinsicht beantragte A die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern

I. B. 1 und II. B. 1 ("Der Antrag auf Parteientschädigung wird

abgewiesen."). Es sei ihr für jedes der eingestellten Bussenverfahren eine

angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer mindestens jedoch

gesamthaft Fr. 70'000.-, zuzusprechen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Das Verwaltungsgericht vereinigte die Verfahren

GB.2020.00003 (Steuerbusse; Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009) und

GB.2020.00004 (Steuerbusse, direkte Bundessteuer 2005 bis 2009) mit

Präsidialverfügung vom 27. Juli 2020.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2020 beantragte

das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde bzw. des Rekurses, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Umstritten ist die Zusprechung einer Parteientschädigung

in den eingestellten Bussenverfahren (Steuerhinterziehung; Staats- und

Gemeindesteuern 2005–2009 und direkte Bundessteuer 2005–2009).

1.1

Die

Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid vom

10.

Juli 2020 keine Parteientschädigung zu. Zur Begründung hielt sie fest,

dass eine Parteientschädigung im Bussenverfahren steuerrechtlich nicht

vorgesehen sei. Weiter führte sie aus, dass wenn sich eine solche aus Art. 429

lit. a und b der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober

2007.

(StPO) ergeben sollte, allfällige Ansprüche in der Eingabe vom 7. November

2018.

jedoch weder beziffert noch belegt worden seien. Der Steuervertreter sei

mit Schreiben vom 12. November 2018 auf diesen Mangel hingewiesen und ihm

Gelegenheit gegeben worden, sein Begehren innerhalb der Frist bis zum 23. November

2018.

zurückzuziehen. Daraufhin seien die geltend gemachten Umtriebskosten weder

beziffert noch belegt worden. Das Bussenverfahren sei bis zum Abschluss des

Nachsteuerverfahrens sistiert gewesen, weshalb die schriftlichen Ausführungen

des Steuervertreters auf freiwilliger Basis hinzugefügt worden seien. Das

Bussenverfahren habe von Amtes wegen gegen die Beschwerdeführerin eröffnet

werden müssen, da sie und ihr Ehemann die fraglichen Steuererklärungen

gemeinsam unterzeichnet hätten. Folglich habe sie selbst die möglichen

Voraussetzungen für den Anfangsverdacht geschaffen.

1.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich bei einer Verfahrenseinstellung

rechtfertigen könne, der beschuldigten Person in Analogie zu Art. 429 Abs. 1

lit. a und b StPO eine Entschädigung zuzusprechen. Bei

Steuerhinterziehungsfällen bei verheirateten Steuerpflichtigen seien nur dann

beide Ehegatten in das Hinterziehungsverfahren einzubeziehen, wenn

Verdachtsmomente für die Teilnahme, das Mitwirken oder das Bewirken einer

solchen bei beiden Ehegatten bestünde. Es hätten gegen sie zu keinem Zeitpunkt

Verdachtsmomente hinsichtlich aktiver oder auch nur passiver

Steuerhinterziehung oder eine strafrechtlich relevante Mitwirkung vorgelegen.

Das Strafverfahren gegen sie sei daher von Anfang an völlig unnötigerweise

eingeleitet worden und sei im Entscheidzeitpunkt zudem bereits teilweise

verjährt gewesen.

Das

Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 18. September 2018 festgehalten,

dass sie und ihr Ehemann getrennt zu veranlagen seien. Es sei gegen sie ein

Strafverfahren eingeleitet worden, obwohl sie nicht mit ihrem Ehemann, sondern

individuell zu veranlagen sei. Es sei für die Behörden stets ersichtlich

gewesen, dass gegen sie keinerlei Verdachtsmomente bestanden hätten und sie in

diesem Sinn leichtfertig in ein Strafverfahren einbezogen worden sei. Dessen

ungeachtet hätte die Nachsteuerbehörde am weiteren Einbezug der

Beschwerdeführerin unbeirrt festgehalten. Sie habe sich daher veranlasst

gesehen, ihren Standpunkt vor Bundesgericht erkämpfen zu müssen. Das

Steuerhinterziehungsverfahren habe ihr infolge des Weiterzugs des ihr vorgeworfenen

Hinterziehungstatbestands bis vor Bundesgericht zweifelsohne besonders hohe

Umtriebe verursacht. Hinzu komme die psychische Belastung, die ein solches

Verfahren mit sich bringe sowie die Tatsache, dass gegen sie Betreibungen

eingeleitet worden seien. Es wirke daher eher befremdlich, wenn zur

Rechtfertigung eines ausgewiesenen Anspruchs in der gegenständlichen

Einspracheverfügung eine angebliche mangelnde Substanziierung vorgeschoben

werde. Abgesehen davon, dass ein solcher Entschädigungsanspruch auch zwanglos

habe geschätzt werden können, habe die Vorinstanz den Antrag auf Fristansetzung

im Schreiben vom 23. November 2018 bewusst ausser Acht gelassen. Der

Steuerstrafbehörde sei bei ihrem Entscheid über die Parteientschädigung

vollkommen klar gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin für ihre Rechte bis

vor Bundes-gericht habe wehren müssen; dies auch im Hinblick auf das zwar

sistierte aber nichtsdestotrotz pendente Hinterziehungsverfahren. Von einer

Freiwilligkeit ihrer Ausführungen könne bei dieser Rechtslage offensichtlich

keine Rede sein, zumal bei negativem Prozessausgang der inkriminierte

Sachverhalt gewöhnlicherweise unverändert aus der Nachsteuerverfügung

übernommen werde. Alleine der Stundenaufwand der heutigen Rechtsvertretung

belaufe sich für die auf das Bussenverfahren unmittelbar präjudiziell wirkenden

Nachsteuer- und ordentlichen Verfahren gesamthaft auf über 300 Stunden, wobei

die honorarberechtigten Stunden der vormaligen Rechtsvertretung noch nicht

einbezogen worden seien. Die Verfahren seien jeweils parallel gelaufen und

hätten die gleichen Rechts- und Tatfragen beinhaltet. Eine exakte Aufteilung

sowohl bezogen auf die einzelnen Ehepartner wie auch hinsichtlich der

verschiedenen Verfahren sei nicht möglich. Der Aufwand der Beschwerdeführerin

lasse sich jedoch aus den Verfahrenskosten ableiten, die das kantonale

Steueramt Zürich dem Ehemann für das ebenfalls gleichzeitig sistierte

Hinterziehungsverfahren dem Ehemann allein für die Staats- und Gemeindesteuern

auferlegt habe. Es gebiete nur bereits die Billigkeit, die

"freigesprochene" Beschwerdeführerin im gleichen Umfang zu

entschädigen, zumal sich aufgrund zweier Verfahren (Staats- und Gemeindesteuern

sowie direkte Bundessteuer) durchaus auch die doppelte Summe rechtfertigen

liesse.

1.3

Den

Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden: Soweit sie

geltend macht, ihr seien die Kosten für die Rechtsvertretung für das

Nachsteuerverfahren an das Bundesgericht zu entschädigen, verkennt sie, dass

sie hierfür bereits entschädigt worden ist. Das Bundesgericht hat ihr mit

Entscheid vom 18. September 2018 eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-

(Dispositiv-Ziff. 5) und das Verwaltungsgericht hat ihr mit Beschluss vom 24. Oktober

2018.

eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (Dispositiv-Ziff. 5) zugesprochen.

Die Beschwerdeführerin hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Die

Parteientschädigungen und deren Höhe sind somit rechtskräftig festgesetzt

worden. Die Beschwerdeführerin ist für ihren Aufwand für die Rechtsvertretung

im Nachsteuerverfahren bis vor Bundesgericht damit abschliessend entschädigt

worden. Es besteht daher kein Raum, der Beschwerdeführerin erneut eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Daran ändert auch nichts, dass die

Beschwerdeführerin einen deutlich höheren Aufwand (Aufwand von über 300 Stunden)

gehabt haben will. Den Aufwand für die Rechtsvertretung hätte sie im

Nachsteuerverfahren geltend machen müssen. Sodann kann sie aus dem Umstand,

dass sie das Nachsteuerverfahren auch in Hinblick auf das sistierte

Hinterziehungsverfahren bis vor Bundesgericht weitergezogen hat, nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Die Entschädigung für die Rechtsvertretung erfolgt in

jedem Verfahren separat und kann nicht auf ein anderes Verfahren übertragen

werden. Dass sie sich im Nachsteuerverfahren vor Bundesgericht auch zum

Hinterziehungsverfahren geäussert hat, ändert daran nichts. Das Hinterziehungsverfahren

war vor Bundesgericht nicht Prozessgegenstand. Wie das kantonale Steueramt zu

Recht festhält, sind ihre diesbezüglich getätigten Ausführungen freiwillig

erfolgt und nicht zu entschädigen. Es besteht daher kein Anlass, ihr für die

Rechtsvertretung für das Nachsteuerverfahren vor Bundesgericht im

Hinterziehungsverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Auch für die Vertretung im Hinterziehungsverfahren steht

ihr keine Parteientschädigung zu: Es kann sich zwar in analoger Anwendung von

Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO rechtfertigen, die

Aufwendungen zur Ausübung der Verfahrensrechte und die wirtschaftlichen

Einbussen, welche aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden

sind, auch bei einer Einstellung des Verfahrens zu entschädigen (vgl. VGr,

29.

Januar 2014, GB.2012.00001/GB.2012.00002, E. 4). Die

Einstellung des Hinterziehungsverfahrens erfolgte automatisch, nachdem das

Nachsteuerverfahren eingestellt worden war, ohne dass die Beschwerdeführerin

hierzu hat tätig werden müssen. Es erschliesst sich daher nicht, dass und

inwiefern der Beschwerdeführerin für die Einstellung des

Hinterziehungsverfahrens überhaupt ein Aufwand für die Rechtsvertretung

entstanden ist. Die Beschwerdeführerin begründet ihre hohen Umtriebe denn auch

mit dem Rechtsgang für das Nachsteuerverfahren an das Bundesgericht, für

welchen sie, wie bereits festgehalten wurde, abschliessend entschädigt worden

ist. Weiter zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht – zumindest nicht substanziiert

– auf, dass sie durch das Hinterziehungsverfahren wirtschaftliche Einbussen

gehabt hätte. Der Hinweis, dass sie durch die Eröffnung des

Hinterziehungsverfahrens psychisch belastet worden sei und gegen sie

Betreibungen eingeleitet worden seien, vermag solches nicht zu belegen.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus

Billigkeitsgründen kein Entschädigungsanspruch. Sie kann aus dem Umstand, dass

ihrem Ehemann in dem gegen ihn geführten Hinterziehungsverfahren die

Verfahrenskosten auferlegt wurden, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Schliesslich ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise für einen

Entschädigungsanspruch. Das kantonale Steueramt hatte sie deshalb zu Recht

aufgefordert, allfällige Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl.

Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist diesen mehrmaligen

Aufforderungen bis heute nicht nachgekommen. Ein Entschädigungsanspruch ist

somit nicht ausgewiesen und der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung

für das Hinterziehungsverfahren zuzusprechen.

Nach dem Gesagten sind die (vereinigten) Beschwerden

abzuweisen.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; bzw. Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und es steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde GB.2020.00003 betreffend Parteientschädigung (Steuerbusse; Staats-

und Gemeindesteuern 2005–2009) wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde GB.2020.00004 betreffend Parteientschädigung (Steuerbusse; direkte

Bundessteuer 2005–2009) wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2020.00003 wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 6'087.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2020.00004 wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 6'052.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an