GB.2020.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2020.00003
11. November 2020Deutsch11 min
(URT.2020.22227)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
GB.2020.00003
GB.2020.00004
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda
Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch Kantonales Steueramt,
Dienstabteilung Spezialdienste,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Parteientschädigung
(Steuerbusse; Staats- und Gemeindesteuern 2005–2009)
(Steuerbusse; direkte Bundessteuer 2005–2009),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das gegen A und ihren Ehemann eingeleitete
Bussenverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern (Steuerhinterziehung;
Steuerperioden 2005–2009) und die direkte Bundessteuer (Steuerhinterziehung;
Steuerperioden 2005–2009) wurde vom kantonalen Steueramt bis zum Entscheid über
das Nachsteuerverfahren gegen die Ehegatten sistiert.
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 18. September
2018 (2C_799/2017 und 2C_800/2017) letztinstanzlich über das
Nachsteuerverfahren der Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009 und die
direkte Bundessteuer 2005 bis 2009 (sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis
2013 und die direkte Bundessteuer 2010 bis 2013) entschieden. In Bezug auf A wies
es die Sache zur neuen Beurteilung an das kantonale Steueramt zurück. Zur
Begründung hielt es fest, dass A zu Unrecht ohne weitere Abklärungen in die
Veranlagung ihres Ehemannes einbezogen worden sei. Es bestünden keine Hinweise
darauf, dass A in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sie sei
daher nur in Bezug auf die Liegenschaften steuerpflichtig, nicht jedoch für den
von ihrem Ehemann betriebenen D-Handel.
Mit Entscheid vom 4. Oktober 2018 stellte das
kantonale Steueramt die Nachsteuerverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern
(Steuerperioden 2005–2009) und die direkte Bundessteuer (Steuerperioden 2005–2009)
gegen A mangels Steuerpflicht ein. Mit gleichem Entscheid und gleicher
Begründung stellte es auch die sistierten Bussenverfahren für die Staats- und
Gemeindesteuern (Steuerhinterziehung; Steuerperioden 2005–2009) und die direkte
Bundessteuer (Steuerhinterziehung; Steuerperioden 2005–2009) ein. Dagegen erhob
A am 7. November 2018 Einsprache und beantragte u. a., es sei ihr für die eingestellten
Bussenverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer
zuzusprechen.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 nahm das
Verwaltungsgericht die Nachsteuerverfahren der Staats- und Gemeindesteuern 2005
bis 2009 und die direkte Bundessteuer 2005 bis 2009 wieder auf und sprach A
eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu.
Die am 7. November 2018 von A gegen
Einstellungsverfügung vom 4. Oktober 2018 erhobene Einsprache wies das
kantonale Steueramt mit Verfügung vom 10. Juni 2020 ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde und Rekurs vom 24. Juli 2020
beantragte A dem Verwaltungsgericht in prozessrechtlicher Hinsicht das
Beschwerdeverfahren gegen die Einspracheverfügung vom 10. Juni 2020
betreffend direkte Bundessteuer 2005 bis 2009 sei mit dem Rekursverfahren gegen
die Einspracheverfügung vom 10. Juni 2020 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2005 bis 2009 zu vereinigen. Weiter seien die vorinstanzlichen
Akten beizuziehen und allfällige Beschwerde- resp. Rekursantworten A zur
Stellungnahme, jedenfalls aber rechtzeitig vor Urteilsfällung zur Kenntnisnahme
zuzustellen. In materieller Hinsicht beantragte A die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern
I. B. 1 und II. B. 1 ("Der Antrag auf Parteientschädigung wird
abgewiesen."). Es sei ihr für jedes der eingestellten Bussenverfahren eine
angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer mindestens jedoch
gesamthaft Fr. 70'000.-, zuzusprechen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Das Verwaltungsgericht vereinigte die Verfahren
GB.2020.00003 (Steuerbusse; Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009) und
GB.2020.00004 (Steuerbusse, direkte Bundessteuer 2005 bis 2009) mit
Präsidialverfügung vom 27. Juli 2020.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2020 beantragte
das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde bzw. des Rekurses, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Umstritten ist die Zusprechung einer Parteientschädigung
in den eingestellten Bussenverfahren (Steuerhinterziehung; Staats- und
Gemeindesteuern 2005–2009 und direkte Bundessteuer 2005–2009).
1.1
Die
Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid vom
10.
Juli 2020 keine Parteientschädigung zu. Zur Begründung hielt sie fest,
dass eine Parteientschädigung im Bussenverfahren steuerrechtlich nicht
vorgesehen sei. Weiter führte sie aus, dass wenn sich eine solche aus Art. 429
lit. a und b der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007.
(StPO) ergeben sollte, allfällige Ansprüche in der Eingabe vom 7. November
2018.
jedoch weder beziffert noch belegt worden seien. Der Steuervertreter sei
mit Schreiben vom 12. November 2018 auf diesen Mangel hingewiesen und ihm
Gelegenheit gegeben worden, sein Begehren innerhalb der Frist bis zum 23. November
2018.
zurückzuziehen. Daraufhin seien die geltend gemachten Umtriebskosten weder
beziffert noch belegt worden. Das Bussenverfahren sei bis zum Abschluss des
Nachsteuerverfahrens sistiert gewesen, weshalb die schriftlichen Ausführungen
des Steuervertreters auf freiwilliger Basis hinzugefügt worden seien. Das
Bussenverfahren habe von Amtes wegen gegen die Beschwerdeführerin eröffnet
werden müssen, da sie und ihr Ehemann die fraglichen Steuererklärungen
gemeinsam unterzeichnet hätten. Folglich habe sie selbst die möglichen
Voraussetzungen für den Anfangsverdacht geschaffen.
1.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich bei einer Verfahrenseinstellung
rechtfertigen könne, der beschuldigten Person in Analogie zu Art. 429 Abs. 1
lit. a und b StPO eine Entschädigung zuzusprechen. Bei
Steuerhinterziehungsfällen bei verheirateten Steuerpflichtigen seien nur dann
beide Ehegatten in das Hinterziehungsverfahren einzubeziehen, wenn
Verdachtsmomente für die Teilnahme, das Mitwirken oder das Bewirken einer
solchen bei beiden Ehegatten bestünde. Es hätten gegen sie zu keinem Zeitpunkt
Verdachtsmomente hinsichtlich aktiver oder auch nur passiver
Steuerhinterziehung oder eine strafrechtlich relevante Mitwirkung vorgelegen.
Das Strafverfahren gegen sie sei daher von Anfang an völlig unnötigerweise
eingeleitet worden und sei im Entscheidzeitpunkt zudem bereits teilweise
verjährt gewesen.
Das
Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 18. September 2018 festgehalten,
dass sie und ihr Ehemann getrennt zu veranlagen seien. Es sei gegen sie ein
Strafverfahren eingeleitet worden, obwohl sie nicht mit ihrem Ehemann, sondern
individuell zu veranlagen sei. Es sei für die Behörden stets ersichtlich
gewesen, dass gegen sie keinerlei Verdachtsmomente bestanden hätten und sie in
diesem Sinn leichtfertig in ein Strafverfahren einbezogen worden sei. Dessen
ungeachtet hätte die Nachsteuerbehörde am weiteren Einbezug der
Beschwerdeführerin unbeirrt festgehalten. Sie habe sich daher veranlasst
gesehen, ihren Standpunkt vor Bundesgericht erkämpfen zu müssen. Das
Steuerhinterziehungsverfahren habe ihr infolge des Weiterzugs des ihr vorgeworfenen
Hinterziehungstatbestands bis vor Bundesgericht zweifelsohne besonders hohe
Umtriebe verursacht. Hinzu komme die psychische Belastung, die ein solches
Verfahren mit sich bringe sowie die Tatsache, dass gegen sie Betreibungen
eingeleitet worden seien. Es wirke daher eher befremdlich, wenn zur
Rechtfertigung eines ausgewiesenen Anspruchs in der gegenständlichen
Einspracheverfügung eine angebliche mangelnde Substanziierung vorgeschoben
werde. Abgesehen davon, dass ein solcher Entschädigungsanspruch auch zwanglos
habe geschätzt werden können, habe die Vorinstanz den Antrag auf Fristansetzung
im Schreiben vom 23. November 2018 bewusst ausser Acht gelassen. Der
Steuerstrafbehörde sei bei ihrem Entscheid über die Parteientschädigung
vollkommen klar gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin für ihre Rechte bis
vor Bundes-gericht habe wehren müssen; dies auch im Hinblick auf das zwar
sistierte aber nichtsdestotrotz pendente Hinterziehungsverfahren. Von einer
Freiwilligkeit ihrer Ausführungen könne bei dieser Rechtslage offensichtlich
keine Rede sein, zumal bei negativem Prozessausgang der inkriminierte
Sachverhalt gewöhnlicherweise unverändert aus der Nachsteuerverfügung
übernommen werde. Alleine der Stundenaufwand der heutigen Rechtsvertretung
belaufe sich für die auf das Bussenverfahren unmittelbar präjudiziell wirkenden
Nachsteuer- und ordentlichen Verfahren gesamthaft auf über 300 Stunden, wobei
die honorarberechtigten Stunden der vormaligen Rechtsvertretung noch nicht
einbezogen worden seien. Die Verfahren seien jeweils parallel gelaufen und
hätten die gleichen Rechts- und Tatfragen beinhaltet. Eine exakte Aufteilung
sowohl bezogen auf die einzelnen Ehepartner wie auch hinsichtlich der
verschiedenen Verfahren sei nicht möglich. Der Aufwand der Beschwerdeführerin
lasse sich jedoch aus den Verfahrenskosten ableiten, die das kantonale
Steueramt Zürich dem Ehemann für das ebenfalls gleichzeitig sistierte
Hinterziehungsverfahren dem Ehemann allein für die Staats- und Gemeindesteuern
auferlegt habe. Es gebiete nur bereits die Billigkeit, die
"freigesprochene" Beschwerdeführerin im gleichen Umfang zu
entschädigen, zumal sich aufgrund zweier Verfahren (Staats- und Gemeindesteuern
sowie direkte Bundessteuer) durchaus auch die doppelte Summe rechtfertigen
liesse.
1.3
Den
Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden: Soweit sie
geltend macht, ihr seien die Kosten für die Rechtsvertretung für das
Nachsteuerverfahren an das Bundesgericht zu entschädigen, verkennt sie, dass
sie hierfür bereits entschädigt worden ist. Das Bundesgericht hat ihr mit
Entscheid vom 18. September 2018 eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-
(Dispositiv-Ziff. 5) und das Verwaltungsgericht hat ihr mit Beschluss vom 24. Oktober
2018.
eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (Dispositiv-Ziff. 5) zugesprochen.
Die Beschwerdeführerin hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Die
Parteientschädigungen und deren Höhe sind somit rechtskräftig festgesetzt
worden. Die Beschwerdeführerin ist für ihren Aufwand für die Rechtsvertretung
im Nachsteuerverfahren bis vor Bundesgericht damit abschliessend entschädigt
worden. Es besteht daher kein Raum, der Beschwerdeführerin erneut eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Daran ändert auch nichts, dass die
Beschwerdeführerin einen deutlich höheren Aufwand (Aufwand von über 300 Stunden)
gehabt haben will. Den Aufwand für die Rechtsvertretung hätte sie im
Nachsteuerverfahren geltend machen müssen. Sodann kann sie aus dem Umstand,
dass sie das Nachsteuerverfahren auch in Hinblick auf das sistierte
Hinterziehungsverfahren bis vor Bundesgericht weitergezogen hat, nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Die Entschädigung für die Rechtsvertretung erfolgt in
jedem Verfahren separat und kann nicht auf ein anderes Verfahren übertragen
werden. Dass sie sich im Nachsteuerverfahren vor Bundesgericht auch zum
Hinterziehungsverfahren geäussert hat, ändert daran nichts. Das Hinterziehungsverfahren
war vor Bundesgericht nicht Prozessgegenstand. Wie das kantonale Steueramt zu
Recht festhält, sind ihre diesbezüglich getätigten Ausführungen freiwillig
erfolgt und nicht zu entschädigen. Es besteht daher kein Anlass, ihr für die
Rechtsvertretung für das Nachsteuerverfahren vor Bundesgericht im
Hinterziehungsverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Auch für die Vertretung im Hinterziehungsverfahren steht
ihr keine Parteientschädigung zu: Es kann sich zwar in analoger Anwendung von
Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO rechtfertigen, die
Aufwendungen zur Ausübung der Verfahrensrechte und die wirtschaftlichen
Einbussen, welche aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden
sind, auch bei einer Einstellung des Verfahrens zu entschädigen (vgl. VGr,
29.
Januar 2014, GB.2012.00001/GB.2012.00002, E. 4). Die
Einstellung des Hinterziehungsverfahrens erfolgte automatisch, nachdem das
Nachsteuerverfahren eingestellt worden war, ohne dass die Beschwerdeführerin
hierzu hat tätig werden müssen. Es erschliesst sich daher nicht, dass und
inwiefern der Beschwerdeführerin für die Einstellung des
Hinterziehungsverfahrens überhaupt ein Aufwand für die Rechtsvertretung
entstanden ist. Die Beschwerdeführerin begründet ihre hohen Umtriebe denn auch
mit dem Rechtsgang für das Nachsteuerverfahren an das Bundesgericht, für
welchen sie, wie bereits festgehalten wurde, abschliessend entschädigt worden
ist. Weiter zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht – zumindest nicht substanziiert
– auf, dass sie durch das Hinterziehungsverfahren wirtschaftliche Einbussen
gehabt hätte. Der Hinweis, dass sie durch die Eröffnung des
Hinterziehungsverfahrens psychisch belastet worden sei und gegen sie
Betreibungen eingeleitet worden seien, vermag solches nicht zu belegen.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus
Billigkeitsgründen kein Entschädigungsanspruch. Sie kann aus dem Umstand, dass
ihrem Ehemann in dem gegen ihn geführten Hinterziehungsverfahren die
Verfahrenskosten auferlegt wurden, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Schliesslich ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise für einen
Entschädigungsanspruch. Das kantonale Steueramt hatte sie deshalb zu Recht
aufgefordert, allfällige Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl.
Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist diesen mehrmaligen
Aufforderungen bis heute nicht nachgekommen. Ein Entschädigungsanspruch ist
somit nicht ausgewiesen und der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
für das Hinterziehungsverfahren zuzusprechen.
Nach dem Gesagten sind die (vereinigten) Beschwerden
abzuweisen.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; bzw. Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und es steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4
und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde GB.2020.00003 betreffend Parteientschädigung (Steuerbusse; Staats-
und Gemeindesteuern 2005–2009) wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde GB.2020.00004 betreffend Parteientschädigung (Steuerbusse; direkte
Bundessteuer 2005–2009) wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2020.00003 wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 6'087.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2020.00004 wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 6'052.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an
…