GB.2020.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2020.00007
17. Juni 2021Deutsch9 min
(URT.2021.22823)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
GB.2020.00007
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juni 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Ankläger
und
Beschwerdegegner,
gegen
A,
Beschuldigte
und Beschwerdeführerin,
betreffend Ordnungsbusse
(Steuerperiode 2016),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit der gleichentags per B-Post versandten
Bussenverfügung vom 13. November 2018 auferlegte das kantonale Steueramt A
(nachfolgend: die Beschuldigte) eine Busse von Fr. 3'600.- wegen nicht
fristgerechten Einreichens der Steuererklärung pro 2016. Mit Zahlungsmahnung
vom 21. Oktober 2019 forderte das kantonale Steueramt die Beschuldigte zur
Begleichung ihrer Steuerbusse auf. Die Beschuldigte nahm den per Einschreiben
versandten Mahnbescheid gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 26. Oktober
2019 am Postschalter in Empfang.
Auf eine gegen die Bussenverfügung vom 13. November 2018
am 18. September 2020 erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt am 11.
November 2020 zufolge verspäteter Anfechtung nicht ein, nachdem sich die
Beschuldigte im Einspracheverfahren lediglich schriftlich vernehmen liess und
das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 7. Oktober 2020 (EB200812) definitive
Rechtsöffnung für die inzwischen in Betreibung gesetzte Bussenforderung erteilt
hatte.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2020 beantragte die
Beschuldigte dem Verwaltungsgericht, es seien der Einspracheentscheid vom 11.
November 2020 und die Bussenverfügung vom 13. November 2018 für nichtig zu
erklären und aufzuheben und es sei das kantonale Steueramt aufzufordern bzw.
anzuweisen, ihr die Bussenverfügung erneut per Gerichtsurkunde bzw.
Einschreiben zuzustellen. Weiter ersuchte sie um die Zusprechung einer
Umtriebsentschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2020 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei. Da sich die Beschwerde
nicht ausreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. der vorinstanzlichen
Eintretensfrage auseinandersetzte, setzte das Verwaltungsgericht der
Beschuldigten zugleich Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten
Beschwerdeschrift an, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im
Säumnisfall.
Mit einem am 11. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht
eingegangenen Schreiben ergänzte die Beschuldigte ihre Beschwerde, wobei sie
vollumfänglich an ihren Anträgen festhielt und erneut eine gültige Zustellung
der Bussenverfügung in Abrede stellte.
In der Folge klärte das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügungen vom 12. Januar und 2. März 2021 ab, ob die
Beschuldigte ihre Beschwerde mit erwähnter Eingabe rechtzeitig verbessert
hatte. Auf eine gegen die Präsidialverfügung vom 12. Januar 2021 erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Februar 2021 (2C_105/2021)
nicht ein. Nachdem die Beschuldigte mit Eingabe vom 22. März 2020 eine
rechtzeitige Verbesserung ihrer Beschwerdeschrift belegt und das kantonale
Steueramt in seiner Beschwerdeantwort vom 29. März 2021 die Abweisung der
Beschwerde beantragt hatte, ergänzte die Beschuldigte ihre Ausführungen mit
Eingabe vom 7. Mai 2021 und Replik vom 28. Mai 2021 innert der ihr
angesetzten (Not-)Fristen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über
Beschwerden gegen Steuerbussen (Art. 182 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] in Verbindung mit § 14
Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November
1998.
[VO DBG]). Über Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht
übersteigt, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Das
Verwaltungsgericht darf bei Rechtsmitteleingaben, die sich gegen einen
vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richten, lediglich überprüfen, ob
die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leidet, während ein weitergehender materiell-rechtlicher
Entscheid dem Gericht verwehrt ist (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003,
E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die
Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf das Rechtsmittel der Beschuldigten
nicht eingetreten ist. Aufgrund der auf die vorinstanzliche Eintretensfrage
beschränkten Fragestellung kann vorliegend auch auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichtet werden und ist lediglich zu beurteilen, ob
das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder
der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen ist.
2.
2.1
Gegen eine
Ordnungsbussenverfügung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann gemäss
Art. 182 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 DBG und § 8 lit. g der
Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramts vom 17. Dezember
2008.
(ZStB Nr. 106.1) innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt
schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Zustellung fristauslösender behördlicher
Sendungen ist dabei ohne Weiteres auch per normaler Post zulässig, wenngleich
diesfalls ein postalischer Zustellungsnachweis entfällt und das tatsächliche
Empfangsdatum im Bestreitungsfall durch die involvierte Behörde nachzuweisen
ist (BGE 99 Ib 356). Jedoch gebietet der alle Verfahrensbeteiligten treffende
Grundsatz von Treu und Glauben im Sinn von Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV) und Art. 2 Abs. 3 der Kantonsverfassung (KV), dass eine
steuerpflichtige Person den Nichterhalt fristauslösender Sendungen umgehend
rügt bzw. hierzu Erkundigungen einholt, sobald sie aufgrund der Umstände –
namentlich aufgrund eines entsprechenden Mahnschreibens – von einem
entsprechenden Zustellungsversuch erfahren hat. Sie darf nicht zuwarten, bis sie
betrieben wird. Ansonsten ist ihr Untätigbleiben als Akzept zu werten und ist
der allenfalls nicht korrekt zugestellte Entscheid trotzdem in Rechtskraft
erwachsen (BGE 141 I 97 E. 7.1; vgl. auch den Rechtsöffnungsentscheid des
Bezirksgerichts Zürich vom 7. Oktober 2020, EB200812, E. 3.1.4, die
Beschuldigte betreffend). Der Nachweis einer entsprechenden Rüge obliegt im
Streitfall der steuerpflichtigen Person, wobei aufgrund der steueramtlichen
Aktenführungspflicht grundsätzlich von der Vollständigkeit der vorinstanzlichen
Akten ausgegangen werden kann (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum
DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 114 DBG N. 44 ff.).
2.2
Der
Beschuldigten wurde die Bussenverfügung vom 18. November 2018 per B-Post
zugesandt, ohne dass das hierfür beweisbelastete kantonale Steueramt eine
tatsächliche Zustellung nachweisen kann. Das kantonale Steueramt vertritt
jedoch die Auffassung, dass der Beschuldigten bereits mit Schreiben vom 23. Mai
2019.
auf entsprechendes Gesuch hin die Stundung ihrer Busse bewilligt und die
Beschuldigte spätestens nach dem Erhalt der Mahnung vom 21. Oktober 2019
Einsprache erheben oder eine allfällige Nichtzustellung der Bussenverfügung
hätte rügen müssen.
Im Gegensatz dazu macht die Beschuldigte vor
Verwaltungsgericht unter Verweis auf strafprozessuale Zustellregeln geltend,
dass ihr die Bussenverfügung vom 18. November 2018 mangels eingeschriebener
Zusendung nicht gültig bzw. fristauslösend zugestellt worden sei und eine
tatsächliche Zustellung durch das hierfür beweisbelastete kantonale Steueramt
überdies nicht nachgewiesen worden sei. Die Bussenverfügung sei ihr erst mit
dem Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Oktober 2020
zugestellt worden, obwohl sie bereits nach dem Erhalt der Mahnung umgehend
reagiert und das kantonale Steueramt in einem auf den 5. November 2019
datierenden Schreiben zur Zustellung der Bussenverfügung aufgefordert habe.
Sodann verweist sie in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2021 auf verschiedene
betreibungsrechtliche Verfahren und die dazu ergangenen Urteile des Bezirks-
bzw. Obergerichts Zürich vom 7. Oktober 2020 bzw. 18. Februar 2021, welche sich
jedoch nicht auf die vorliegend strittige Bussenverfügung bezogen hatten.
2.3
Nach
dargelegter Rechtslage – und wie das Verwaltungsgericht bereits mit
Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2020 festgehalten hatte – musste die
Ordnungsbussenverfügung vom 18. November 2018 der Beschuldigten keineswegs
eingeschrieben zugestellt werden. Hieran vermag auch die von ihr angeführte
Regelung von Art. 85 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007.
(StPO) nichts zu ändern, wonach Mitteilungen von Strafbehörden
grundsätzlich per Einschreiben oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung
erfolgen müssen. Sofern diese strafprozessuale Regelung überhaupt auf das
Steuerbussenverfahren übertragbar ist, handelt es sich jedenfalls um eine
blosse Ordnungsvorschrift, welche die Erbringung des Zustellbeweises
erleichtern bzw. sicherstellen soll, jedoch kein Gültigkeitserfordernis
darstellt (vgl. BGr, 6. Februar 2014, 6B_390/2013, E. 2.3.2). Auch wenn
aufgrund des uneingeschriebenen Versands ein direkter Zustellungsnachweis
entfällt, ist eine Zustellung der Bussenverfügung spätestens auf den Zeitraum
kurz nach der per 26. Oktober 2019 nachgewiesenen Zustellung der Mahnverfügung
zu fingieren, da die Beschuldigte nach Treu und Glauben spätestens aufgrund
dieses Mahnschreibens den Nichterhalt der Bussenverfügung hätte zeitnah rügen
müssen. Dass dies geschehen ist, wird von der hierfür beweisbelasteten
Beschuldigten zwar behauptet, jedoch nicht nachgewiesen. So findet sich ihr
Schreiben vom 5. November 2019 nicht in den beigezogenen steueramtlichen Akten
und hat sie trotz verwaltungsgerichtlicher Aufforderung zur Nachreichung eines
entsprechenden Zustellnachweises bis heute nicht belegt, dass ihr Schreiben vom
5.
November 2019 dem kantonalen Steueramt tatsächlich zugegangen bzw. von ihr
an dasselbe versandt worden ist. Sodann weist auch die steueramtlich gewährte
Stundung vom 23. Mai 2019 darauf hin, dass die Beschuldigte bereits viele
Monate vor ihrer Einsprache die Bussenverfügung erhalten oder zumindest von
dieser erfahren hatte, wenngleich – anders als beim erwähnten Mahnbescheid –
ein diesbezüglicher Zustellnachweis fehlt sowie von der Beschuldigten
bestritten wird und aus den Akten nicht klar ersichtlich ist, ob die Stundung
tatsächlich aufgrund eines entsprechenden Antrags der Beschuldigten gewährt
worden war.
Die Beschuldigte hat ihre Einsprache damit verspätet
erhoben und es erscheint treuwidrig, die (angebliche) Nichtzustellung der
Bussenverfügung erst rund ein Jahr nach Erhalt der dazugehörigen Mahnung zu
rügen. Damit ist das kantonale Steueramt auf die Einsprache zu Recht zufolge
Verspätung nicht eingetreten und ist der Einspracheentscheid durch Abweisung
der Beschwerde vollumfänglich zu bestätigen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschuldigten aufzuerlegen und steht ihr keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 182 Abs. 3 DBG in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 1 und 4 DBG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).
Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) nach dem Zeitaufwand des
Gerichts, der Schwierigkeiten des Falls und dem Streitwert oder dem
tatsächlichen Streitinteresse zu bemessen. Während die Höhe der Busse und der
auf die vorinstanzliche Eintretensfrage beschränkte Verfahrensgegenstand
grundsätzlich für eine tiefe Gerichtsgebühr sprechen würden, rechtfertigt der
überdurchschnittliche Aufwand in der Prozessleitung mit insgesamt sechs
prozessleitenden Verfügungen und mehreren Eingaben der Pflichtigen eine
Erhöhung der Gerichtsgebühr (vgl. § 4 Abs. 1 Gebv VGr), weshalb die
Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 750.- (zuzüglich Zustellkosten) festzusetzen
ist.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 920.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt.
4.
Partei-
bzw. Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung:
a) die
Beschuldigte;
b) den
Ankläger;
c) das
Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die
Eidgenössische Steuerverwaltung.