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Entscheid

GB.2020.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2020.00007

17. Juni 2021Deutsch9 min

(URT.2021.22823)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

GB.2020.00007

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. Juni 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Ankläger

und

Beschwerdegegner,

gegen

A,

Beschuldigte

und Beschwerdeführerin,

betreffend Ordnungsbusse

(Steuerperiode 2016),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit der gleichentags per B-Post versandten

Bussenverfügung vom 13. November 2018 auferlegte das kantonale Steueramt A

(nachfolgend: die Beschuldigte) eine Busse von Fr. 3'600.- wegen nicht

fristgerechten Einreichens der Steuererklärung pro 2016. Mit Zahlungsmahnung

vom 21. Oktober 2019 forderte das kantonale Steueramt die Beschuldigte zur

Begleichung ihrer Steuerbusse auf. Die Beschuldigte nahm den per Einschreiben

versandten Mahnbescheid gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 26. Oktober

2019 am Postschalter in Empfang.

Auf eine gegen die Bussenverfügung vom 13. November 2018

am 18. September 2020 erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt am 11.

November 2020 zufolge verspäteter Anfechtung nicht ein, nachdem sich die

Beschuldigte im Einspracheverfahren lediglich schriftlich vernehmen liess und

das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 7. Oktober 2020 (EB200812) definitive

Rechtsöffnung für die inzwischen in Betreibung gesetzte Bussenforderung erteilt

hatte.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2020 beantragte die

Beschuldigte dem Verwaltungsgericht, es seien der Einspracheentscheid vom 11.

November 2020 und die Bussenverfügung vom 13. November 2018 für nichtig zu

erklären und aufzuheben und es sei das kantonale Steueramt aufzufordern bzw.

anzuweisen, ihr die Bussenverfügung erneut per Gerichtsurkunde bzw.

Einschreiben zuzustellen. Weiter ersuchte sie um die Zusprechung einer

Umtriebsentschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2020 zog das

Verwaltungsgericht die vor­instanzlichen Akten bei. Da sich die Beschwerde

nicht ausreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. der vorinstanzlichen

Eintretensfrage auseinandersetzte, setzte das Verwaltungsgericht der

Beschuldigten zugleich Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten

Beschwerdeschrift an, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im

Säumnisfall.

Mit einem am 11. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht

eingegangenen Schreiben ergänzte die Beschuldigte ihre Beschwerde, wobei sie

vollumfänglich an ihren Anträgen festhielt und erneut eine gültige Zustellung

der Bussenverfügung in Abrede stellte.

In der Folge klärte das Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügungen vom 12. Januar und 2. März 2021 ab, ob die

Beschuldigte ihre Beschwerde mit erwähnter Eingabe rechtzeitig verbessert

hatte. Auf eine gegen die Präsidialverfügung vom 12. Januar 2021 erhobene

Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Februar 2021 (2C_105/2021)

nicht ein. Nachdem die Beschuldigte mit Eingabe vom 22. März 2020 eine

rechtzeitige Verbesserung ihrer Beschwerdeschrift belegt und das kantonale

Steueramt in seiner Beschwerdeantwort vom 29. März 2021 die Abweisung der

Beschwerde beantragt hatte, ergänzte die Beschuldigte ihre Ausführungen mit

Eingabe vom 7. Mai 2021 und Replik vom 28. Mai 2021 innert der ihr

angesetzten (Not-)Fristen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über

Beschwerden gegen Steuerbussen (Art. 182 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] in Verbindung mit § 14

Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November

1998.

[VO DBG]). Über Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht

übersteigt, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Das

Verwaltungsgericht darf bei Rechtsmitteleingaben, die sich gegen einen

vorinstanzlichen Nichtein­­tretens­­entscheid richten, lediglich überprüfen, ob

die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen

Rechtsmängeln leidet, während ein weitergehender materiell-rechtlicher

Entscheid dem Gericht verwehrt ist (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003,

E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die

Frage, ob die Vor­instanz zu Unrecht auf das Rechtsmittel der Beschuldigten

nicht eingetreten ist. Aufgrund der auf die vor­instanzliche Eintretensfrage

beschränkten Fragestellung kann vorliegend auch auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichtet werden und ist lediglich zu beurteilen, ob

das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder

der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen ist.

2.

2.1

Gegen eine

Ordnungsbussenverfügung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann gemäss

Art. 182 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 DBG und § 8 lit. g der

Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramts vom 17. Dezember

2008.

(ZStB Nr. 106.1) innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt

schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Zustellung fristauslösender behördlicher

Sendungen ist dabei ohne Weiteres auch per normaler Post zulässig, wenngleich

diesfalls ein postalischer Zustellungsnachweis entfällt und das tatsächliche

Empfangsdatum im Bestreitungsfall durch die involvierte Behörde nachzuweisen

ist (BGE 99 Ib 356). Jedoch gebietet der alle Verfahrensbeteiligten treffende

Grundsatz von Treu und Glauben im Sinn von Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung (BV) und Art. 2 Abs. 3 der Kantonsverfassung (KV), dass eine

steuerpflichtige Person den Nichterhalt fristauslösender Sendungen umgehend

rügt bzw. hierzu Erkundigungen einholt, sobald sie aufgrund der Umstände –

namentlich aufgrund eines entsprechenden Mahnschreibens – von einem

entsprechenden Zustellungsversuch erfahren hat. Sie darf nicht zuwarten, bis sie

betrieben wird. Ansonsten ist ihr Untätigbleiben als Akzept zu werten und ist

der allenfalls nicht korrekt zugestellte Entscheid trotzdem in Rechtskraft

erwachsen (BGE 141 I 97 E. 7.1; vgl. auch den Rechtsöffnungsentscheid des

Bezirksgerichts Zürich vom 7. Oktober 2020, EB200812, E. 3.1.4, die

Beschuldigte betreffend). Der Nachweis einer entsprechenden Rüge obliegt im

Streitfall der steuerpflichtigen Person, wobei aufgrund der steueramtlichen

Aktenführungspflicht grundsätzlich von der Vollständigkeit der vorinstanzlichen

Akten ausgegangen werden kann (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum

DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 114 DBG N. 44 ff.).

2.2

Der

Beschuldigten wurde die Bussenverfügung vom 18. November 2018 per B-Post

zugesandt, ohne dass das hierfür beweisbelastete kantonale Steueramt eine

tatsächliche Zustellung nachweisen kann. Das kantonale Steueramt vertritt

jedoch die Auffassung, dass der Beschuldigten bereits mit Schreiben vom 23. Mai

2019.

auf entsprechendes Gesuch hin die Stundung ihrer Busse bewilligt und die

Beschuldigte spätestens nach dem Erhalt der Mahnung vom 21. Oktober 2019

Einsprache erheben oder eine allfällige Nichtzustellung der Bussenverfügung

hätte rügen müssen.

Im Gegensatz dazu macht die Beschuldigte vor

Verwaltungsgericht unter Verweis auf strafprozessuale Zustellregeln geltend,

dass ihr die Bussenverfügung vom 18. November 2018 mangels eingeschriebener

Zusendung nicht gültig bzw. fristauslösend zugestellt worden sei und eine

tatsächliche Zustellung durch das hierfür beweisbelastete kantonale Steueramt

überdies nicht nachgewiesen worden sei. Die Bussenverfügung sei ihr erst mit

dem Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Oktober 2020

zugestellt worden, obwohl sie bereits nach dem Erhalt der Mahnung umgehend

reagiert und das kantonale Steueramt in einem auf den 5. November 2019

datierenden Schreiben zur Zustellung der Bussenverfügung aufgefordert habe.

Sodann verweist sie in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2021 auf verschiedene

betreibungsrechtliche Verfahren und die dazu ergangenen Urteile des Bezirks-

bzw. Obergerichts Zürich vom 7. Oktober 2020 bzw. 18. Februar 2021, welche sich

jedoch nicht auf die vorliegend strittige Bussenverfügung bezogen hatten.

2.3

Nach

dargelegter Rechtslage – und wie das Verwaltungsgericht bereits mit

Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2020 festgehalten hatte – musste die

Ordnungsbussenverfügung vom 18. November 2018 der Beschuldigten keineswegs

eingeschrieben zugestellt werden. Hieran vermag auch die von ihr angeführte

Regelung von Art. 85 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober

2007.

(StPO) nichts zu ändern, wonach Mitteilungen von Strafbehörden

grundsätzlich per Einschreiben oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung

erfolgen müssen. Sofern diese strafprozessuale Regelung überhaupt auf das

Steuerbussenverfahren übertragbar ist, handelt es sich jedenfalls um eine

blosse Ordnungsvorschrift, welche die Erbringung des Zustellbeweises

erleichtern bzw. sicherstellen soll, jedoch kein Gültigkeitserfordernis

darstellt (vgl. BGr, 6. Februar 2014, 6B_390/2013, E. 2.3.2). Auch wenn

aufgrund des uneingeschriebenen Versands ein direkter Zustellungsnachweis

entfällt, ist eine Zustellung der Bussenverfügung spätestens auf den Zeitraum

kurz nach der per 26. Oktober 2019 nachgewiesenen Zustellung der Mahnverfügung

zu fingieren, da die Beschuldigte nach Treu und Glauben spätestens aufgrund

dieses Mahnschreibens den Nichterhalt der Bussenverfügung hätte zeitnah rügen

müssen. Dass dies geschehen ist, wird von der hierfür beweisbelasteten

Beschuldigten zwar behauptet, jedoch nicht nachgewiesen. So findet sich ihr

Schreiben vom 5. November 2019 nicht in den beigezogenen steueramtlichen Akten

und hat sie trotz verwaltungsgerichtlicher Aufforderung zur Nachreichung eines

entsprechenden Zustellnachweises bis heute nicht belegt, dass ihr Schreiben vom

5.

November 2019 dem kantonalen Steueramt tatsächlich zugegangen bzw. von ihr

an dasselbe versandt worden ist. Sodann weist auch die steueramtlich gewährte

Stundung vom 23. Mai 2019 darauf hin, dass die Beschuldigte bereits viele

Monate vor ihrer Einsprache die Bussenverfügung erhalten oder zumindest von

dieser erfahren hatte, wenngleich – anders als beim erwähnten Mahnbescheid –

ein diesbezüglicher Zustellnachweis fehlt sowie von der Beschuldigten

bestritten wird und aus den Akten nicht klar ersichtlich ist, ob die Stundung

tatsächlich aufgrund eines entsprechenden Antrags der Beschuldigten gewährt

worden war.

Die Beschuldigte hat ihre Einsprache damit verspätet

erhoben und es erscheint treuwidrig, die (angebliche) Nichtzustellung der

Bussenverfügung erst rund ein Jahr nach Erhalt der dazugehörigen Mahnung zu

rügen. Damit ist das kantonale Steueramt auf die Einsprache zu Recht zufolge

Verspätung nicht eingetreten und ist der Einspracheentscheid durch Abweisung

der Beschwerde vollumfänglich zu bestätigen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschuldigten aufzuerlegen und steht ihr keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 182 Abs. 3 DBG in Verbindung mit

Art. 144 Abs. 1 und 4 DBG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) nach dem Zeitaufwand des

Gerichts, der Schwierigkeiten des Falls und dem Streitwert oder dem

tatsächlichen Streitinteresse zu bemessen. Während die Höhe der Busse und der

auf die vorinstanzliche Eintretensfrage beschränkte Verfahrensgegenstand

grundsätzlich für eine tiefe Gerichtsgebühr sprechen würden, rechtfertigt der

überdurchschnittliche Aufwand in der Prozessleitung mit insgesamt sechs

prozessleitenden Verfügungen und mehreren Eingaben der Pflichtigen eine

Erhöhung der Gerichtsgebühr (vgl. § 4 Abs. 1 Gebv VGr), weshalb die

Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 750.- (zuzüglich Zustellkosten) festzusetzen

ist.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 920.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt.

4.

Partei-

bzw. Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung:

a) die

Beschuldigte;

b) den

Ankläger;

c) das

Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) die

Eidgenössische Steuerverwaltung.