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Entscheid

GB.2020.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2020.00008

15. August 2022Deutsch5 min

(URT.2022.23890)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

Sachverhalt

2. Abteilung

GB.2020.00008

GB.2020.00009

Verfügung

des Einzelrichters

vom 15. August 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

1. Staat

Zürich,

Erwägungen

2.

Schweizerische

Eidgenossenschaft,

beide vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Spezialdienste,

Ankläger und

Beschwerdegegnerin,

gegen

A AG, vertreten

durch lic. iur. B,

Beschuldigte

Beschwerdeführerin,

betreffend

Steuerbusse

(Staats- und Gemeindesteuern 2010

und direkte

Bundessteuer 2010),

hat sich ergeben:

1.

1.1

Die A AG

(nachfolgend: die Beschuldigte), vormals bis 4. Juni 2014 A GmbH,

bezweckte die Organisation und Durchführung von Reisen im In- und Ausland. C

war im hier interessierenden Zeitraum 2010 einziger und

einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der damaligen GmbH. Die Beschuldigte

ist Teil einer Unternehmensgruppe, welche im Bereich von Bus- und anderen

Reisen tätig ist, von C geleitet wird und in seinem Eigentum steht.

Ebenfalls Teil dieser Unternehmensgruppe war die D AG.

C erwarb die Aktien dieser Gesellschaft 2009. Die vormalige Inhaberin aller

Aktien, einzige Verwaltungsrätin und einzige Angestellte der D AG, E, bot

mit dieser Gesellschaft vor allem Reisen nach und in das Land F an.

Für das Kalenderjahr 2010 wurde die Beschuldigte am 14. Dezember

2011.

mit einem steuerbaren Reingewinn im Kanton Zürich von Fr. … und einem

steuerbaren Eigenkapital im Kanton Zürich von Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern 1.1.2010–31.12.2010) eingeschätzt bzw. mit einem steuerbaren

Reingewinn von Fr. … veranlagt (direkte Bundessteuer 1.1.2010–21.12.2010).

1.2

Aufgrund

einer Meldung der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eröffnete das

kantonale Steueramt am 16. Dezember 2013 ein Nachsteuer- und

Steuerstrafverfahren gegen die Beschuldigte: Anlässlich einer Buchprüfung bei

der D AG sei festgestellt worden, dass die Beschuldigte ihrer Schwestergesellschaft

D AG unter dem Titel "Organisationskosten" Fr. … vergütet

habe, obwohl D AG weder eigenes Personal beschäftige noch entsprechende

Personalressourcen eingekauft habe. Der Hintergrund der Leistung an die D AG

sei wohl gewesen, dass auf diese Weise die D AG einen Gewinn habe

ausweisen können, welcher so mit Vorjahresverlusten habe verrechnet werden

können. Nach durchgeführter Untersuchung und Gewährung des rechtlichen Gehörs

auferlegte das kantonale Steueramt der Beschuldigten am 8. Dezember 2017

eine Nachsteuer samt Zins von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2010) und

Fr. … (direkte Bundessteuer 2010). Dabei ging das kantonale Steueramt

davon aus, dass eine äquivalente Gegenleistung für die seitens der D AG in

Rechnung gestellten Fr. … fehle. Dieser der Erfolgsrechnung belastete

Betrag der Beschuldigten sei daher aufzurechnen. Weiter erachtete das kantonale

Steueramt das Verschulden der verantwortlichen Organe ohne Vornahme einer

Qualifikation als gegeben und setzte die Busse auf 1/1 der hinterzogenen Steuer

fest, d. h. auf Fr. 19'690.-

(Staats- und Gemeindesteuern 2010) und Fr. 10'380.- (direkte Bundessteuer

2010).

1.3

Die

hiergegen am 9. Januar 2018 erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt mit Entscheid vom 5. November 2020 ab und qualifizierte das

Verhalten der Organe der Beschuldigten als absichtliche und gewollte

Steuerverkürzung.

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2020,

versandt am 20. November 2020, erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Dezember

2020.

Rekurs und Beschwerde. Darin beantragte sie sinngemäss, es sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und auf die Aufrechnung infolge Verbuchung

von nicht geschäftsmässig begründetem Aufwand und verdeckter Gewinnausschüttung

zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Staates. Gleichzeitig beantragte sie, auf die Erhebung von Strafsteuern sei zu

verzichten.

Der Abteilungspräsident vereinigte mit Präsidialverfügung

vom 24. Dezember 2020 die Verfahren GB.2020.00008 betreffend Steuerbusse

(Staats- und Gemeindesteuern 2010) und GB.2020.00009 betreffend Steuerbusse

(direkte Bundessteuer 2010) und nahm vom Eingang des Begehrens um gerichtliche

Beurteilung Vormerk.

3.

3.1

Mit Urteil

vom 25. August 2021 (SR.2020.00034/35) wies das Verwaltungsgericht die

gegen die Nachsteuerfestsetzung erhobenen Rechtsmittel der Beschuldigten ab.

Die hiergegen von der Beschuldigten erhobenen Beschwerden wies das

Bundesgericht am 31. Mai 2022 (2C_808/2021) ab, soweit es darauf eintrat.

Daraufhin zog die Beschuldigte das Begehren um gerichtliche Beurteilung der

Busse betreffend Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2010 bzw. die

Beschwerde gegen die Strafverfügung betreffend Hinterziehung der direkten

Bundessteuer 2010 mit Schreiben vom 9. August 2022 zurück.

3.2

Damit sind

die Verfahren betreffend Steuerbusse Staats- und Gemeindesteuern 2010

(GB.2020.00008) sowie Steuerbusse direkte Bundessteuer 2010 (GB.2020.00009) als

durch Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung bzw. der Beschwerde

erledigt abzuschreiben (vgl. § 252 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

[StG]).

4.

Die Verfahrenskosten sind im Sinn von § 4

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

(GebV VGr) angemessen herabzusetzen und ausgangsgemäss der Beschuldigten

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 257 StG bzw. Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

14.

Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter

1.

Die

vereinigten Verfahren GB.2020.00008 und GB.2020.00009 werden als durch Rückzug

des Begehrens um gerichtliche Beurteilung und der Beschwerde erledigt

abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren betreffend Steuerbusse Staats- und Gemeindesteuern 2010

(GB.2020.00008) wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 287.50 Total der Kosten.

3.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren betreffend Steuerbusse direkte Bundessteuer 2010 (GB.2020.00009) wird

festgesetzt auf

Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 152.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Ankläger und Beschwerdegegner;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.