GB.2020.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2020.00008
15. August 2022Deutsch5 min
(URT.2022.23890)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
Sachverhalt
2. Abteilung
GB.2020.00008
GB.2020.00009
Verfügung
des Einzelrichters
vom 15. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
1. Staat
Zürich,
Erwägungen
2.
Schweizerische
Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Spezialdienste,
Ankläger und
Beschwerdegegnerin,
gegen
A AG, vertreten
durch lic. iur. B,
Beschuldigte
Beschwerdeführerin,
betreffend
Steuerbusse
(Staats- und Gemeindesteuern 2010
und direkte
Bundessteuer 2010),
hat sich ergeben:
1.
1.1
Die A AG
(nachfolgend: die Beschuldigte), vormals bis 4. Juni 2014 A GmbH,
bezweckte die Organisation und Durchführung von Reisen im In- und Ausland. C
war im hier interessierenden Zeitraum 2010 einziger und
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der damaligen GmbH. Die Beschuldigte
ist Teil einer Unternehmensgruppe, welche im Bereich von Bus- und anderen
Reisen tätig ist, von C geleitet wird und in seinem Eigentum steht.
Ebenfalls Teil dieser Unternehmensgruppe war die D AG.
C erwarb die Aktien dieser Gesellschaft 2009. Die vormalige Inhaberin aller
Aktien, einzige Verwaltungsrätin und einzige Angestellte der D AG, E, bot
mit dieser Gesellschaft vor allem Reisen nach und in das Land F an.
Für das Kalenderjahr 2010 wurde die Beschuldigte am 14. Dezember
2011.
mit einem steuerbaren Reingewinn im Kanton Zürich von Fr. … und einem
steuerbaren Eigenkapital im Kanton Zürich von Fr. … (Staats- und
Gemeindesteuern 1.1.2010–31.12.2010) eingeschätzt bzw. mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. … veranlagt (direkte Bundessteuer 1.1.2010–21.12.2010).
1.2
Aufgrund
einer Meldung der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eröffnete das
kantonale Steueramt am 16. Dezember 2013 ein Nachsteuer- und
Steuerstrafverfahren gegen die Beschuldigte: Anlässlich einer Buchprüfung bei
der D AG sei festgestellt worden, dass die Beschuldigte ihrer Schwestergesellschaft
D AG unter dem Titel "Organisationskosten" Fr. … vergütet
habe, obwohl D AG weder eigenes Personal beschäftige noch entsprechende
Personalressourcen eingekauft habe. Der Hintergrund der Leistung an die D AG
sei wohl gewesen, dass auf diese Weise die D AG einen Gewinn habe
ausweisen können, welcher so mit Vorjahresverlusten habe verrechnet werden
können. Nach durchgeführter Untersuchung und Gewährung des rechtlichen Gehörs
auferlegte das kantonale Steueramt der Beschuldigten am 8. Dezember 2017
eine Nachsteuer samt Zins von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2010) und
Fr. … (direkte Bundessteuer 2010). Dabei ging das kantonale Steueramt
davon aus, dass eine äquivalente Gegenleistung für die seitens der D AG in
Rechnung gestellten Fr. … fehle. Dieser der Erfolgsrechnung belastete
Betrag der Beschuldigten sei daher aufzurechnen. Weiter erachtete das kantonale
Steueramt das Verschulden der verantwortlichen Organe ohne Vornahme einer
Qualifikation als gegeben und setzte die Busse auf 1/1 der hinterzogenen Steuer
fest, d. h. auf Fr. 19'690.-
(Staats- und Gemeindesteuern 2010) und Fr. 10'380.- (direkte Bundessteuer
2010).
1.3
Die
hiergegen am 9. Januar 2018 erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt mit Entscheid vom 5. November 2020 ab und qualifizierte das
Verhalten der Organe der Beschuldigten als absichtliche und gewollte
Steuerverkürzung.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2020,
versandt am 20. November 2020, erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Dezember
2020.
Rekurs und Beschwerde. Darin beantragte sie sinngemäss, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und auf die Aufrechnung infolge Verbuchung
von nicht geschäftsmässig begründetem Aufwand und verdeckter Gewinnausschüttung
zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Staates. Gleichzeitig beantragte sie, auf die Erhebung von Strafsteuern sei zu
verzichten.
Der Abteilungspräsident vereinigte mit Präsidialverfügung
vom 24. Dezember 2020 die Verfahren GB.2020.00008 betreffend Steuerbusse
(Staats- und Gemeindesteuern 2010) und GB.2020.00009 betreffend Steuerbusse
(direkte Bundessteuer 2010) und nahm vom Eingang des Begehrens um gerichtliche
Beurteilung Vormerk.
3.
3.1
Mit Urteil
vom 25. August 2021 (SR.2020.00034/35) wies das Verwaltungsgericht die
gegen die Nachsteuerfestsetzung erhobenen Rechtsmittel der Beschuldigten ab.
Die hiergegen von der Beschuldigten erhobenen Beschwerden wies das
Bundesgericht am 31. Mai 2022 (2C_808/2021) ab, soweit es darauf eintrat.
Daraufhin zog die Beschuldigte das Begehren um gerichtliche Beurteilung der
Busse betreffend Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2010 bzw. die
Beschwerde gegen die Strafverfügung betreffend Hinterziehung der direkten
Bundessteuer 2010 mit Schreiben vom 9. August 2022 zurück.
3.2
Damit sind
die Verfahren betreffend Steuerbusse Staats- und Gemeindesteuern 2010
(GB.2020.00008) sowie Steuerbusse direkte Bundessteuer 2010 (GB.2020.00009) als
durch Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung bzw. der Beschwerde
erledigt abzuschreiben (vgl. § 252 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
[StG]).
4.
Die Verfahrenskosten sind im Sinn von § 4
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010.
(GebV VGr) angemessen herabzusetzen und ausgangsgemäss der Beschuldigten
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 257 StG bzw. Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter
1.
Die
vereinigten Verfahren GB.2020.00008 und GB.2020.00009 werden als durch Rückzug
des Begehrens um gerichtliche Beurteilung und der Beschwerde erledigt
abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren betreffend Steuerbusse Staats- und Gemeindesteuern 2010
(GB.2020.00008) wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 287.50 Total der Kosten.
3.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren betreffend Steuerbusse direkte Bundessteuer 2010 (GB.2020.00009) wird
festgesetzt auf
Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 152.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Ankläger und Beschwerdegegner;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.