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Entscheid

GB.2021.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2021.00006

8. Dezember 2021Deutsch3 min

(URT.2021.23267)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

GB.2021.00006

Verfügung

des Einzelrichters

vom 8. Dezember 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

Kanton

Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Gruppe

Bezugsdienste,

Ankläger,

gegen

A,

vertreten

durch B,

Beschuldigte,

betreffend Ordnungsbusse

(Steuerperiode 2018),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 4. Mai

2021 auferlegte das kantonale Steueramt (nachfolgend: Anklagebehörde) A

(nachfolgend: die Beschuldigte) eine Ordnungsbusse von Fr. 3'840.- wegen

nicht fristgerechter Einreichung der Steuererklärung 2018.

Hierauf erhob die Beschuldigte

am 18. Mai 2021 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Ordnungsbusse. Da sie sich zur Frage der Durchführung einer persönlichen

Einvernahme bei der Anklagebehörde nicht vernehmen liess, entschied diese am 13. Oktober

2021 androhungsgemäss aufgrund der Akten und setzte die Busse neu auf Fr. 3'300.-

herab.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 1. November

2021.

wandte sich der Ehemann der Beschuldigten, B, an das Verwaltungsgericht

und machte sinngemäss geltend, die Busse sei aufzuheben, eventualiter sei sie

substanziell zu senken. Dabei unterzeichnete er die Beschwerde für seine

Ehefrau "i.V.".

Weil der Eingabe keine

Vollmacht beigelegt war, setzte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung

vom 5. November 2021 eine Frist von 10 Tagen an, um eine solche

nachzureichen. Innert Frist hat B keine Vertretungsvollmacht nachgereicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Für die

Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide über Bussen ist allein das

Verwaltungsgericht zuständig (§ 14 Abs. 2 der Verordnung über die

Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November

1998; LS 634.1).

1.2

Gemeinsam

steuerpflichtige Ehegatten sind gemeinsam für die Erfüllung der ihnen

auferlegten Verfahrenspflichten verantwortlich. Bei einer Verletzung der

Verfahrenspflicht machen sich beide Ehegatten strafbar, sofern beide untätig

geblieben sind, wobei die Ehegatten individuell mit einer Busse zu belegen

sind.

1.3

Wie jede Strafe

ist auch die Steuerbusse höchstpersönlicher Natur, woraus folgt, dass jeder

Ehegatte das Rechtsmittel gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid selbst

zu erheben hat, sofern keine entsprechende Bevollmächtigung des jeweils anderen

Ehegatten vorliegt (vgl. zur Thematik der Höchstpersönlichkeit BGE 134 III 59 E. 2.3.2).

1.4

Wer

Beschwerde in fremdem Namen erhebt, muss grundsätzlich eine schriftliche

Vollmacht vorlegen. Andernfalls ist ihm eine angemessene Nachfrist zur

Nachreichung der Vollmacht anzusetzen. Wird die Vollmacht nicht fristgerecht

nachgereicht, ist auf die Beschwerde unter Kostenfolge für den

Nichtbevollmächtigten nicht einzutreten (vgl. VGr, 21. Oktober 2009,

VB.2009.00263, E. 2).

1.5

B ist durch den seine Ehefrau A betreffenden

angefochtenen Einspracheentscheid weder beschwert noch hat er innerhalb der ihm

angesetzten Nachfrist eine Vollmacht seiner Ehefrau nachgereicht. Androhungsgemäss wird davon ausgegangen, dass das

behauptete Vertretungsverhältnis nicht besteht. Auf das Rechtsmittel ist daher

nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten des

vorliegenden Verfahrens werden dem ohne Vollmacht handelnden Ehemann der

Beschuldigten, B, auferlegt (vgl. E. 1.1).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die für

A erhobene Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 100.--; die .rigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden B auferlegt.

4.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …