GB.2021.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2021.00006
8. Dezember 2021Deutsch3 min
(URT.2021.23267)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
GB.2021.00006
Verfügung
des Einzelrichters
vom 8. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
Kanton
Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Gruppe
Bezugsdienste,
Ankläger,
gegen
A,
vertreten
durch B,
Beschuldigte,
betreffend Ordnungsbusse
(Steuerperiode 2018),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 4. Mai
2021 auferlegte das kantonale Steueramt (nachfolgend: Anklagebehörde) A
(nachfolgend: die Beschuldigte) eine Ordnungsbusse von Fr. 3'840.- wegen
nicht fristgerechter Einreichung der Steuererklärung 2018.
Hierauf erhob die Beschuldigte
am 18. Mai 2021 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Ordnungsbusse. Da sie sich zur Frage der Durchführung einer persönlichen
Einvernahme bei der Anklagebehörde nicht vernehmen liess, entschied diese am 13. Oktober
2021 androhungsgemäss aufgrund der Akten und setzte die Busse neu auf Fr. 3'300.-
herab.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 1. November
2021.
wandte sich der Ehemann der Beschuldigten, B, an das Verwaltungsgericht
und machte sinngemäss geltend, die Busse sei aufzuheben, eventualiter sei sie
substanziell zu senken. Dabei unterzeichnete er die Beschwerde für seine
Ehefrau "i.V.".
Weil der Eingabe keine
Vollmacht beigelegt war, setzte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung
vom 5. November 2021 eine Frist von 10 Tagen an, um eine solche
nachzureichen. Innert Frist hat B keine Vertretungsvollmacht nachgereicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide über Bussen ist allein das
Verwaltungsgericht zuständig (§ 14 Abs. 2 der Verordnung über die
Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November
1998; LS 634.1).
1.2
Gemeinsam
steuerpflichtige Ehegatten sind gemeinsam für die Erfüllung der ihnen
auferlegten Verfahrenspflichten verantwortlich. Bei einer Verletzung der
Verfahrenspflicht machen sich beide Ehegatten strafbar, sofern beide untätig
geblieben sind, wobei die Ehegatten individuell mit einer Busse zu belegen
sind.
1.3
Wie jede Strafe
ist auch die Steuerbusse höchstpersönlicher Natur, woraus folgt, dass jeder
Ehegatte das Rechtsmittel gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid selbst
zu erheben hat, sofern keine entsprechende Bevollmächtigung des jeweils anderen
Ehegatten vorliegt (vgl. zur Thematik der Höchstpersönlichkeit BGE 134 III 59 E. 2.3.2).
1.4
Wer
Beschwerde in fremdem Namen erhebt, muss grundsätzlich eine schriftliche
Vollmacht vorlegen. Andernfalls ist ihm eine angemessene Nachfrist zur
Nachreichung der Vollmacht anzusetzen. Wird die Vollmacht nicht fristgerecht
nachgereicht, ist auf die Beschwerde unter Kostenfolge für den
Nichtbevollmächtigten nicht einzutreten (vgl. VGr, 21. Oktober 2009,
VB.2009.00263, E. 2).
1.5
B ist durch den seine Ehefrau A betreffenden
angefochtenen Einspracheentscheid weder beschwert noch hat er innerhalb der ihm
angesetzten Nachfrist eine Vollmacht seiner Ehefrau nachgereicht. Androhungsgemäss wird davon ausgegangen, dass das
behauptete Vertretungsverhältnis nicht besteht. Auf das Rechtsmittel ist daher
nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten des
vorliegenden Verfahrens werden dem ohne Vollmacht handelnden Ehemann der
Beschuldigten, B, auferlegt (vgl. E. 1.1).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die für
A erhobene Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 100.--; die .rigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden B auferlegt.
4.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …