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Entscheid

GB.2022.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2022.00001

6. Dezember 2023Deutsch16 min

(URT.2023.25009)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

GB.2022.00001

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin

Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix

Blocher.

In Sachen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale

Steueramt,

Ankläger

und

Beschwerdegegner,

gegen

A,

Beschuldigter

und

Beschwerdeführer,

betreffend

Steuerbusse

(direkte Bundessteuer 2012–2015),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 wurde A betreffend

die direkte Bundessteuer 2012–2015 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. ...

und eine Busse von Fr. … auferlegt. Für die Staats- und Gemeindesteuern

2012–2015 wurden gleichentags eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … sowie

eine Busse von Fr. … und Verfahrenskosten von Fr. … festgesetzt.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt

am 31. Mai 2022 teilweise gut, wobei es die Nachsteuern auf Fr. …

(direkte Bundessteuer 2012–2015) und Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern

2012–2015) reduzierte. Zugleich wurden die Bussenbeträge auf Fr. …

(direkte Bundessteuer 2012–2015) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern

2012–2015) sowie die nur im staats- und gemeindesteuerlichen Verfahren

erhobenen Verfahrenskosten auf Fr. … reduziert.

Erwägungen

II.

A. Mit

Beschwerde vom 20. Juli 2022 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer)

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Einspracheentscheid hinsichtlich

der im bundessteuerlichen Verfahren ausgesprochenen Hinterziehungsbusse

aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer von Schuld und Strafe betreffend die

Busse für die direkte Bundessteuer der Jahre 2012–2015 freizusprechen.

Eventualiter sei die Busse auf ein Drittel des Nachsteuerbetrags festzulegen,

subeventualiter auf Fr. … zu reduzieren. Weiter wurde um die Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und eine Belegung der

Prozessbedürftigkeit bzw. der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum

15.

September 2022 in Aussicht gestellt. Sodann wurde um Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht und in der Beschwerdebegründung vorgebracht, dass

die (im staatssteuerlichen Verfahren) auferlegten Verfahrenskosten dem

Äquivalenzprinzip widersprechen würden. Parallel dazu liess der

Beschwerdeführer im Steuerbussenverfahren betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern 2012–2015 mit gesonderter Rechtsmitteleingabe um gerichtliche

Beurteilung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht die Verfahren

GB.2022.00001 betreffend Steuerbusse (direkte Bundessteuer 2012–2015) und

GB.2022.00002 betreffend Steuerbusse (Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015).

B. Mit

Präsidialverfügungen vom 25. bzw. 29. Juli 2022 wies das

Verwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in beiden

Parallelverfahren zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren und

Nichtbelegung der Mittellosigkeit bei Gesuchseinreichung ab. Sodann setzte es

dem Beschwerdeführer mangels bewilligungsfähiger Gesuche um unentgeltliche

Rechtspflege jeweils Frist zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen an und zog

die vorinstanzlichen Akten bei. Im bundessteuerlichen Verfahren wurde auf die

Einholung einer schriftlichen Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme der

Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verzichtet.

Die auferlegten Prozesskostenvorschüsse wurden in der

Folge in beiden Verfahren fristgerecht geleistet, jedoch trat das

Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. November 2022 auf die Beschwerde

im staats- und gemeindesteuerlichen Verfahren (GB.2022.00002) nicht ein,

nachdem es dort zu Unklarheiten bezüglich der Vertretungsverhältnisse gekommen

war und trotz verwaltungsgerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht eine einverlangte

Vollmacht nachgereicht wurde. Mit Entscheid vom 9. Juni

2023.

(9C_82/2023) bestätigte das Bundesgericht den verwaltungsgerichtlichen

Nichteintretensentscheid im staats- und gemeindesteuerlichen Verfahren.

Das vorliegend allein noch verfahrensgegenständliche

bundessteuerliche Verfahren GB.2022.00002 wurde hingegen weitergeführt.

C. Am 28. Juni

2023.

lud das Verwaltungsgericht für das bundessteuerliche Verfahren auf den 24. August

2023.

zur öffentlichen Hauptverhandlung vor. Am 23. August 2023 liess der

Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung um eine

Verhandlungsverschiebung ersuchen. Die damalige Rechtsvertretung gab zugleich

bekannt, den Beschwerdeführer nicht mehr zu vertreten.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 24. August

2023.

erfolglos dazu aufgefordert worden war, sich mit dem Verwaltungsgericht

zwecks Terminabsprache in Verbindung zu setzen, lud das Verwaltungsgericht am 7. September

2023.

erneut zur öffentlichen Hauptverhandlung am 25. Oktober 2023 vor.

Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass einem erneuten

Verschiebungsgesuch nur stattgegeben werden könne, wenn hierfür zwingende und

hinreichend belegte Gründe bestünden, wobei allfällige Hinderungsgründe dem

Verwaltungsgericht frühzeitig mitzuteilen seien. Weiter wurde angekündigt, dass

bei unentschuldigtem Fernbleiben von einem Beschwerderückzug auszugehen sei.

Einen Tag vor dem Verhandlungstermin (24. Oktober 2023) liess sich der

Beschwerdeführer durch seinen ehemaligen Rechtsvertreter erneut entschuldigen,

worauf das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2023

eine zehntägige Nachfrist ansetzte, um mittels Nachreichung einer aktuellen

Vertretungsvollmacht das behauptete Vertretungsverhältnis nachzuweisen. Zudem

wurde dem Beschwerdeführer dieselbe Frist angesetzt, um die von ihm geltend

gemachten Hinderungsgründe detailliert darzulegen und zu belegen, ansonsten ein

freiwilliger Verzicht auf persönliche Anhörung angenommen und gestützt auf die

Akten entschieden würde. Während der Beschwerdeführer die per Gerichtsurkunde

versandte Aufforderung nicht abholte, gab der ehemalige Rechtsvertreter unter

Beilage einer entsprechenden Vollmacht bekannt, dass er den Beschwerdeführer lediglich

im Rahmen des Verschiebungsgesuchs kurzzeitig (erneut) vertreten habe, das

Mandat darüber hinaus aber seit der Mandatsniederlegung nicht erneut begründet

worden sei. Die Hinderungsgründe wurden in der Folge weder vom früheren

Rechtsvertreter noch vom Beschwerdeführer näher dargelegt und belegt.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet einzig das Bussenverfahren betreffend die direkte

Bundessteuer 2012–2015, nicht jedoch die Nachsteuerfestsetzung. Das staats- und

gemeindesteuerliche Beschwerdeverfahren GB.2022.00002 wurde mit

Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 und

dessen Bestätigung durch das Bundesgericht am 9. Juni 2023 (9C_82/2023)

rechtskräftig entschieden.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer ist zweifach zur öffentlichen Hauptverhandlung vorgeladen

worden, liess sich jedoch beide Male kurzfristig entschuldigen. Während er bei

seinem ersten Verschiebungsgesuch gesundheitliche Gründe geltend machte,

brachte er bei seinem erneuten Verschiebungsgesuch vom 24. Oktober 2023

vor, aufgrund eines Todesfalles in der Familie verhindert zu sein. Wie sich aus

einer als Beilage zum Verschiebungsgesuch eingereichten E-Mail-Korrespondenz

erschliesst, soll der Beschwerdeführer aufgrund des Todesfalles nach

Nordmazedonien gereist sein und bei seiner Reise eine Autopanne erlitten haben,

weshalb er am 23. Oktober 2023 seinen früheren Rechtsvertreter um eine

Verschiebung der Verhandlung ersuchte.

2.2

Das

Verwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom

25.

Oktober 2023 darauf hin, dass lediglich gut begründete und belegte

Verschiebungsgesuche bewilligungsfähig seien, ansonsten von einem freiwilligen

Verzicht auf persönliche Anhörung ausgegangen werde und aufgrund der Akten

entschieden würde. Da sich innert der angesetzten Nachfrist zur Begründung und

Belegung des Verschiebungsgesuchs weder der Beschwerdeführer selbst noch dessen

ehemaliger Rechtsvertreter näher zu den Verschiebungsgründen äusserten, ist

androhungsgemäss von einem freiwilligen Verzicht auf persönliche Anhörung

auszugehen und aufgrund der Akten zu entscheiden. Inkorrekt ist hingegen die

noch mit den Vorladungen vom 28. Juni 2023 und vom 7. September 2023

angedrohte Säumnisfolge der Fingierung eines Beschwerderückzugs, da hierfür –

anders als im staats- und gemeindesteuerlichen Bereich (vgl. § 256 Abs. 2

des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

[StG]) – im bundessteuerlichen Bereich keine Gesetzesgrundlage

besteht (vgl. VGr, 12. September 2019, GB.2018.00004/5, E. 3.1).

2.3

Mit Blick

auf die bei Bussenverfahren grundsätzlich durchzuführende Hauptverhandlung

verzichtete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 25. Juli

2022.

"vorerst" auf die Einholung einer (schriftlichen)

Beschwerdeantwort bzw. der Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung

(ESTV). Da der vorinstanzliche Entscheid im Sinn nachfolgender Erwägungen

vollumfänglich zu bestätigen ist, kann auf die nachträgliche Einholung einer

schriftlichen Beschwerdeantwort verzichtet werden, selbst wenn das kantonale

Steueramt mangels öffentlicher Hauptverhandlung seine Anträge nunmehr nicht

mehr mündlich vertreten kann.

3.

3.1

Nach Art. 175

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezem­ber 1990 (DBG) wird der Steuerpflichtige

wegen Steuerhinterziehung mit einer Busse bestraft, wenn er vorsätzlich oder

fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine

rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

3.2

3.2.1

Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt voraus,

dass eine Steuerveranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine

rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

3.2.2

Der Beschwerdeführer hat in den strittigen Steuerperioden trotz

steueramtlicher Aufforderung und Mahnung keine Steuererklärungen eingereicht,

weshalb er nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt werden musste. Diese

Ermessensveranlagungen sind in den streitbetroffenen Jahren anerkanntermassen durchwegs

(mit Ausnahme des Steuerjahres 2014) zu tief erfolgt und unangefochten

geblieben, weshalb allein betreffend die Bundessteuer 2012–2015 eine Nachsteuer

(samt Zins) von Fr. … erhoben wurde. Dass es zu einer entsprechenden

Steuerverkürzung gekommen ist, wird vom Beschwerdeführer auch nicht

substanziiert bestritten, womit die Erfüllung des objektiven Tatbestands der

Steuerhinterziehung nicht mehr strittig erscheint.

3.3

3.3.1

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Steuerhinterziehung,

dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkürzung des

gesetzlichen Steueranspruchs bewirkt hat. Vorsätzlich begeht der

Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung, wenn er sie mit Wissen und Willen

bewirkt (Art. 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Vorsätzlich

handelt dabei bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in

Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Fahrlässig handelt der

Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger

Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.

Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht

nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen

Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Der Nachweis des Vorsatzes gilt als erbracht,

wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Beschuldigte der

Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist

dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er auch mit Willen

handelte, das heisst, eine Täuschung der Steuerbehörden

beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder

zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich

nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die

Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer

vorstellbar ist (BGE 114 Ib 27 E. 3a; BGr, 19. Oktober 2005,

2A.258/2005, E. 2.2).

Ist ein Steuerpflichtiger nach pflichtgemässem Ermessen

veranlagt worden und die Differenz zwischen der Ermessensveranlagung und dem

effektiven Einkommen erheblich, kann in der Regel von einem mindestens

eventualvorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden, da ein entsprechender

Abgleich mit den erzielten Einkünften zur Plausibilitätsprüfung von jedermann

verlangt werden kann und überdies keine besondere Begabung in steuerlichen

Angelegenheiten voraussetzt. Wird eine solche Prüfung unterlassen und bleibt deshalb

eine offenkundig zu tiefe Ermessensveranlagung unangefochten, kann dies in

aller Regel nur als mindestens billigende Inkaufnahme einer Unterbesteuerung

interpretiert werden (vgl. VGr, 1. Februar 2017, GB.2016.00009/10, E. 3.2;

BGr, 13. November 2001, ASA 72 [2003/2004] 213 ff., E. 2c/bb).

3.3.2

Wie schon vor Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, dass er den

Steuerbehörden gegenüber zu keinem Zeitpunkt etwas verheimlicht oder vertuscht

habe und keinerlei Machenschaften getätigt habe, um die Arbeit der

Steuerbehörden zu behindern, weshalb sein Verhalten höchstens leicht fahrlässig

gewesen sei und ihm deshalb höchstens eine Busse in Höhe eines Drittels des

Hinterziehungsbetrags auferlegt werden könne. Weiter bringt er vor, dass er

entgegen den steueramtlichen Ausführungen ein absoluter Laie in (steuer-) rechtlichen

Angelegenheiten sei und als Quellensteuerpflichtiger auch nicht zur Einreichung

von Steuererklärungen verpflichtet gewesen sei.

3.3.3

Gemäss den insoweit nicht substanziiert bestrittenen und durch die

Aktenlage hinreichend belegten vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist

der Beschwerdeführer in den Steuerperioden 2012–2015 nach pflichtgemässem

Ermessen veranlagt worden, nachdem er trotz erfolgter Mahnungen keine

Steuererklärung eingereicht hatte. Sodann ist vor Verwaltungsgericht ebenfalls

unbestritten, dass es in der Folge zu einer Unterbesteuerung in Höhe der verhängten

Nachsteuern (exklusive Zinsen) gekommen ist und es der Beschwerdeführer versäumt

hatte, gegen die offensichtlich viel zu tiefe Ermessensveranlagung Einsprache

zu erheben. Im Sinn der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen wäre der Beschwerdeführer

aber bereits aufgrund der offenkundig wesentlich zu tiefen Ermessensveranlagung

gehalten gewesen, Einsprache zu erheben und kann von einem fahrlässigen

Verhalten keine Rede mehr sein. Dies zumal der Beschwerdeführer seit dem Jahr

2004.

bei zahlreichen Gesellschaften als Geschäftsführer eingetragen war und ein

Grundwissen betreffend seiner steuerrechtlichen Pflichten damit ohne Weiteres

vorausgesetzt werden kann. Die Durchsicht eines Veranlagungsentscheids nach

pflichtgemässem Ermessen und ein entsprechender Abgleich mit den erzielten

Einkünften zur Plausibilitätsprüfung verlangt überdies keine besondere Begabung

in steuerlichen Angelegenheiten und kann deshalb grundsätzlich von jedem

Steuerpflichtigen erwartet werden. Sein Versäumnis, gegen die offenkundig zu

tiefen Ermessensveranlagungen Einsprache zu erheben, kann deshalb nur als

billigende Inkaufnahme einer entsprechenden Steuerverkürzung betrachtet werden.

3.3.4

Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, als

Quellensteuerpflichtiger nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet

gewesen zu sein: Eine allfällige Quellensteuerpflicht entbindet nicht von der

Pflicht zur korrekten Versteuerung. Zudem sind auch quellensteuerpflichtige

Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn sie dem Verfahren

der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen. Unabhängig von einer

allfälligen Quellenbesteuerung wurde der Beschwerdeführer jeweils ausdrücklich

zur Einreichung von Steuererklärungen aufgefordert und unbestrittenermassen

jeweils nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt, als er dieser Aufforderung

nicht fristgerecht nachgekommen war. Bei einer erkennbar zu tiefen

Ermessensveranlagung und einer daraus resultierenden Steuerverkürzung hätte er

von sich aus eine Korrektur verlangen müssen, und zwar unabhängig davon, ob die

Ermessensveranlagung als solche zu Recht erfolgte oder nicht. Der Beschwerdeführer

ist deshalb seinen verfahrensrechtlichen Pflichten in keiner Weise nachgekommen

und hat mit seinem Verhalten eine ordnungsgemässe Veranlagung verunmöglicht.

3.4

3.4.1

Die Busse als Strafe für die Steuerhinterziehung entspricht in der Regel

dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer. Bei leichtem Verschulden kann

sie bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das

Dreifache erhöht werden (Art. 175 Abs. 2 DBG). Gemäss Art. 106 Abs. 3

StGB, der aufgrund von Art. 333 Abs. 1 StGB auch im Bereich des

Steuerstrafrechts zu beachten ist, sind die persönlichen Verhältnisse der

beschuldigten Person zu beachten. Dabei kann der detaillierter gehaltene Art. 47

StGB analog herangezogen werden. Hauptsächliche Strafzumessungsgründe – neben

dem Verschulden – bilden im Steuerstrafrecht namentlich die Höhe der

hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des

Taterfolges, die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere

die wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGr, 15. August 2012, 2C_851/2011,

E. 3.3). Der Strafrahmen von Art. 175 Abs. 2 DBG darf im

Grundsatz weder über- noch unterschritten werden, es sei denn, es lägen

gesetzlich geregelte Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe vor (BGr, 7. Juli

2009, 2C_188/2009, E. 2.2). Solche Gründe ergeben sich in analoger

Anwendung aus Art. 48 StGB.

3.4.2

Der Beschwerdeführer verweist einerseits darauf, dass

die Nachsteuern im Einspracheverfahren massiv reduziert worden seien, was auf

ein geringes Verschulden hindeuten würde. Andererseits sei er durch die

Finanzierung der Nachsteuern und damit in Zusammenhang stehenden Nachzahlungen

von Sozialversicherungsbeiträgen stark betroffen, weshalb im Sinn von Art. 54

StGB auf die Ausfällung einer Busse zu verzichten sei. Weiter seien seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Bussenfestsetzung nicht

hinreichend geprüft worden.

3.4.3

Nach dargelegter Sach- und Rechtslage ist weder von einem geringen

Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen noch ist ersichtlich, inwiefern

der Beschwerdeführer durch die Nachsteuerfolgen und die nachzuzahlenden

Sozialversicherungsbeiträge derart betroffen sein sollte, dass von seiner

Bestrafung gestützt auf Art. 54 StGB Umgang genommen werden müsste.

Vielmehr betreffen die Nachsteuern und die Nachzahlungen Forderungen, welche

dem Beschwerdeführer bei ordentlicher Deklaration ohnehin in Rechnung zu

stellen gewesen wären. Die entsprechenden Zahlungspflichten sind damit weder

unmittelbare Folge seiner Steuerhinterziehung noch ist substanziiert dargelegt,

inwiefern er hierdurch in besonderem Masse betroffen sein sollte, nachdem er

diesbezüglich doch nur allgemeinen Pflichten nachkommt. Weiter mussten die

(aktuellen) Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht

weiter abgeklärt werden, nachdem dieser bereits seit vielen Jahren keine

Steuererklärung mehr eingereicht hat und seine aktuellen finanziellen

Verhältnisse damit unbekannt sind. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer

entgegen gegenteiliger Ankündigung in der Beschwerdeschrift vom 20. Juli

2022.

seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht näher belegt hat und es selbst

zu verantworten hat, dass er sich hierzu nicht anlässlich einer mündlichen

Verhandlung weiter äussern konnte und stattdessen auf die Akten abzustellen

ist. Ohnehin orientieren sich Steuerhinterziehungsbussen primär am

Hinterziehungsbetrag und nicht bloss an den aktuellen wirtschaftlichen

Verhältnissen des Beschwerdeführers. Wenn eine Steuerbusse aufgrund prekärer

wirtschaftlicher Verhältnisse eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste

dies vom mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer mittels einer substanziierten

und belegten Sachdarstellung geltend gemacht werden. Da sich die

Bussenfestsetzung hauptsächlich am Hinterziehungsbetrag orientiert, ist

überdies bereits berücksichtigt, dass die Nachsteuern im Einspracheverfahren

reduziert wurden.

3.5

Damit

besteht keine Veranlassung, von der vorinstanzlichen Festsetzung der

Hinterziehungsbusse abzuweichen, welche sich am einfachen Regelsatz des

Hinterziehungsbetrags orientiert. Ebenso wenig sind weitere

Sachverhaltsabklärungen zu treffen, zumal es der Beschwerdeführer selbst zu

verantworten hat, dass er seinen Rechtsstandpunkt nicht anlässlich einer

Hauptverhandlung mündlich vertreten kann. Ansonsten erschöpfen sich die

Sachverhaltsbestreitungen in der Beschwerdeschrift auf unsubstanziiert

gebliebene und teilweise aktenwidrige Gegenbehauptungen.

3.6

Soweit

sich die Beschwerde gegen die im staats- und gemeindesteuerlichen

Verfahren erhobenen Verfahrenskosten von Fr. … richtet, ist festzuhalten,

dass diese gar nicht Gegenstand des vorliegenden bundessteuerlichen

Verfahrens bilden und das staats- und gemeindesteuerliche Verfahren bereits

rechtskräftig erledigt ist. Im bundessteuerlichen Verfahren hat die

Vorinstanz keinerlei Verfahrenskosten erhoben. Damit muss auch nicht näher

geprüft werden, ob bei der Festsetzung der Verfahrenskosten das Kostendeckungs-

und Äquivalenzprinzip eingehalten wurde, wobei die diesbezüglichen Ausführungen

des Beschwerdeführers ohnehin unsubstanziiert geblieben sind.

3.7

In

Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschwerdeführer somit

wegen der Hinterziehung von Fr. … direkter Bundessteuer 2012–2015 im Sinn

von Art. 175 Abs. 1 DBG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von

Fr. … zu bestrafen.

4.

4.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 DBG) und steht ihm

keine Entschädigung zu. Eine solche ist mangels erheblicher Umtriebe auch dem

kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen (Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 und Art. 182 Abs. 3 DBG).

4.2

Bei der

Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der erhebliche Aufwand in der Prozessleitung

zu berücksichtigen: So wurde mit ausführlich begründeter Präsidialverfügung vom

25.

Juli 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der

Beschwerdeführer wiederholt erfolglos zu einer öffentlichen Hauptverhandlung

vorgeladen, wobei zumindest bei der zweiten Hauptverhandlung keine hinreichend

substanziierten und belegten Verschiebungsgründe vorgebracht wurden. Der

Beschwerdeführer reagierte weder auf die Aufforderung, sich zwecks

Terminabsprache mit dem Verwaltungsgericht in Verbindung zu setzten, noch kam

er der Aufforderung nach, seine Verschiebungsgründe näher darzulegen und zu

belegen. Hierdurch entstand einerseits ein erheblicher und teilweise durch den

Beschwerdeführer vermeidbarer Zusatzaufwand in der Prozessleitung, welcher auch

durch den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht

massgeblich relativiert wird. In Anwendung von § 2 in Verbindung mit § 4

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(GebV VGr) rechtfertigt sich deshalb eine angemessene Erhöhung der

ansonsten gemäss § 3 GebV VGr streitwertabhängigen Gerichtsgebühr. Sodann

sind aufgrund der zahlreichen Zwischenverfügungen und Vorladungen auch die

Zustellkosten anzupassen (§ 5 GebV VGr).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Beschuldigte und Beschwerdeführer wird der Hinterziehung von Fr. …

direkter Bundessteuer 2012–2015 im Sinn von Art. 175 Abs. 1 DBG

schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. … bestraft.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 5'195.-- Total der Kosten

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschuldigten und Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Entschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) den Beschuldigten und Beschwerdeführer;

b) den Ankläger und Beschwerdegegner;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).