GB.2022.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2022.00001
6. Dezember 2023Deutsch16 min
(URT.2023.25009)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
GB.2022.00001
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Dezember 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix
Blocher.
In Sachen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Ankläger
und
Beschwerdegegner,
gegen
A,
Beschuldigter
und
Beschwerdeführer,
betreffend
Steuerbusse
(direkte Bundessteuer 2012–2015),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 wurde A betreffend
die direkte Bundessteuer 2012–2015 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. ...
und eine Busse von Fr. … auferlegt. Für die Staats- und Gemeindesteuern
2012–2015 wurden gleichentags eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … sowie
eine Busse von Fr. … und Verfahrenskosten von Fr. … festgesetzt.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt
am 31. Mai 2022 teilweise gut, wobei es die Nachsteuern auf Fr. …
(direkte Bundessteuer 2012–2015) und Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern
2012–2015) reduzierte. Zugleich wurden die Bussenbeträge auf Fr. …
(direkte Bundessteuer 2012–2015) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern
2012–2015) sowie die nur im staats- und gemeindesteuerlichen Verfahren
erhobenen Verfahrenskosten auf Fr. … reduziert.
Erwägungen
II.
A. Mit
Beschwerde vom 20. Juli 2022 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer)
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Einspracheentscheid hinsichtlich
der im bundessteuerlichen Verfahren ausgesprochenen Hinterziehungsbusse
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer von Schuld und Strafe betreffend die
Busse für die direkte Bundessteuer der Jahre 2012–2015 freizusprechen.
Eventualiter sei die Busse auf ein Drittel des Nachsteuerbetrags festzulegen,
subeventualiter auf Fr. … zu reduzieren. Weiter wurde um die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und eine Belegung der
Prozessbedürftigkeit bzw. der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum
15.
September 2022 in Aussicht gestellt. Sodann wurde um Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht und in der Beschwerdebegründung vorgebracht, dass
die (im staatssteuerlichen Verfahren) auferlegten Verfahrenskosten dem
Äquivalenzprinzip widersprechen würden. Parallel dazu liess der
Beschwerdeführer im Steuerbussenverfahren betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 2012–2015 mit gesonderter Rechtsmitteleingabe um gerichtliche
Beurteilung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht die Verfahren
GB.2022.00001 betreffend Steuerbusse (direkte Bundessteuer 2012–2015) und
GB.2022.00002 betreffend Steuerbusse (Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015).
B. Mit
Präsidialverfügungen vom 25. bzw. 29. Juli 2022 wies das
Verwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in beiden
Parallelverfahren zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren und
Nichtbelegung der Mittellosigkeit bei Gesuchseinreichung ab. Sodann setzte es
dem Beschwerdeführer mangels bewilligungsfähiger Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege jeweils Frist zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen an und zog
die vorinstanzlichen Akten bei. Im bundessteuerlichen Verfahren wurde auf die
Einholung einer schriftlichen Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verzichtet.
Die auferlegten Prozesskostenvorschüsse wurden in der
Folge in beiden Verfahren fristgerecht geleistet, jedoch trat das
Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. November 2022 auf die Beschwerde
im staats- und gemeindesteuerlichen Verfahren (GB.2022.00002) nicht ein,
nachdem es dort zu Unklarheiten bezüglich der Vertretungsverhältnisse gekommen
war und trotz verwaltungsgerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht eine einverlangte
Vollmacht nachgereicht wurde. Mit Entscheid vom 9. Juni
2023.
(9C_82/2023) bestätigte das Bundesgericht den verwaltungsgerichtlichen
Nichteintretensentscheid im staats- und gemeindesteuerlichen Verfahren.
Das vorliegend allein noch verfahrensgegenständliche
bundessteuerliche Verfahren GB.2022.00002 wurde hingegen weitergeführt.
C. Am 28. Juni
2023.
lud das Verwaltungsgericht für das bundessteuerliche Verfahren auf den 24. August
2023.
zur öffentlichen Hauptverhandlung vor. Am 23. August 2023 liess der
Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung um eine
Verhandlungsverschiebung ersuchen. Die damalige Rechtsvertretung gab zugleich
bekannt, den Beschwerdeführer nicht mehr zu vertreten.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 24. August
2023.
erfolglos dazu aufgefordert worden war, sich mit dem Verwaltungsgericht
zwecks Terminabsprache in Verbindung zu setzen, lud das Verwaltungsgericht am 7. September
2023.
erneut zur öffentlichen Hauptverhandlung am 25. Oktober 2023 vor.
Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass einem erneuten
Verschiebungsgesuch nur stattgegeben werden könne, wenn hierfür zwingende und
hinreichend belegte Gründe bestünden, wobei allfällige Hinderungsgründe dem
Verwaltungsgericht frühzeitig mitzuteilen seien. Weiter wurde angekündigt, dass
bei unentschuldigtem Fernbleiben von einem Beschwerderückzug auszugehen sei.
Einen Tag vor dem Verhandlungstermin (24. Oktober 2023) liess sich der
Beschwerdeführer durch seinen ehemaligen Rechtsvertreter erneut entschuldigen,
worauf das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2023
eine zehntägige Nachfrist ansetzte, um mittels Nachreichung einer aktuellen
Vertretungsvollmacht das behauptete Vertretungsverhältnis nachzuweisen. Zudem
wurde dem Beschwerdeführer dieselbe Frist angesetzt, um die von ihm geltend
gemachten Hinderungsgründe detailliert darzulegen und zu belegen, ansonsten ein
freiwilliger Verzicht auf persönliche Anhörung angenommen und gestützt auf die
Akten entschieden würde. Während der Beschwerdeführer die per Gerichtsurkunde
versandte Aufforderung nicht abholte, gab der ehemalige Rechtsvertreter unter
Beilage einer entsprechenden Vollmacht bekannt, dass er den Beschwerdeführer lediglich
im Rahmen des Verschiebungsgesuchs kurzzeitig (erneut) vertreten habe, das
Mandat darüber hinaus aber seit der Mandatsniederlegung nicht erneut begründet
worden sei. Die Hinderungsgründe wurden in der Folge weder vom früheren
Rechtsvertreter noch vom Beschwerdeführer näher dargelegt und belegt.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet einzig das Bussenverfahren betreffend die direkte
Bundessteuer 2012–2015, nicht jedoch die Nachsteuerfestsetzung. Das staats- und
gemeindesteuerliche Beschwerdeverfahren GB.2022.00002 wurde mit
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 und
dessen Bestätigung durch das Bundesgericht am 9. Juni 2023 (9C_82/2023)
rechtskräftig entschieden.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer ist zweifach zur öffentlichen Hauptverhandlung vorgeladen
worden, liess sich jedoch beide Male kurzfristig entschuldigen. Während er bei
seinem ersten Verschiebungsgesuch gesundheitliche Gründe geltend machte,
brachte er bei seinem erneuten Verschiebungsgesuch vom 24. Oktober 2023
vor, aufgrund eines Todesfalles in der Familie verhindert zu sein. Wie sich aus
einer als Beilage zum Verschiebungsgesuch eingereichten E-Mail-Korrespondenz
erschliesst, soll der Beschwerdeführer aufgrund des Todesfalles nach
Nordmazedonien gereist sein und bei seiner Reise eine Autopanne erlitten haben,
weshalb er am 23. Oktober 2023 seinen früheren Rechtsvertreter um eine
Verschiebung der Verhandlung ersuchte.
2.2
Das
Verwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom
25.
Oktober 2023 darauf hin, dass lediglich gut begründete und belegte
Verschiebungsgesuche bewilligungsfähig seien, ansonsten von einem freiwilligen
Verzicht auf persönliche Anhörung ausgegangen werde und aufgrund der Akten
entschieden würde. Da sich innert der angesetzten Nachfrist zur Begründung und
Belegung des Verschiebungsgesuchs weder der Beschwerdeführer selbst noch dessen
ehemaliger Rechtsvertreter näher zu den Verschiebungsgründen äusserten, ist
androhungsgemäss von einem freiwilligen Verzicht auf persönliche Anhörung
auszugehen und aufgrund der Akten zu entscheiden. Inkorrekt ist hingegen die
noch mit den Vorladungen vom 28. Juni 2023 und vom 7. September 2023
angedrohte Säumnisfolge der Fingierung eines Beschwerderückzugs, da hierfür –
anders als im staats- und gemeindesteuerlichen Bereich (vgl. § 256 Abs. 2
des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
[StG]) – im bundessteuerlichen Bereich keine Gesetzesgrundlage
besteht (vgl. VGr, 12. September 2019, GB.2018.00004/5, E. 3.1).
2.3
Mit Blick
auf die bei Bussenverfahren grundsätzlich durchzuführende Hauptverhandlung
verzichtete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 25. Juli
2022.
"vorerst" auf die Einholung einer (schriftlichen)
Beschwerdeantwort bzw. der Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV). Da der vorinstanzliche Entscheid im Sinn nachfolgender Erwägungen
vollumfänglich zu bestätigen ist, kann auf die nachträgliche Einholung einer
schriftlichen Beschwerdeantwort verzichtet werden, selbst wenn das kantonale
Steueramt mangels öffentlicher Hauptverhandlung seine Anträge nunmehr nicht
mehr mündlich vertreten kann.
3.
3.1
Nach Art. 175
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) wird der Steuerpflichtige
wegen Steuerhinterziehung mit einer Busse bestraft, wenn er vorsätzlich oder
fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
3.2
3.2.1
Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt voraus,
dass eine Steuerveranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
3.2.2
Der Beschwerdeführer hat in den strittigen Steuerperioden trotz
steueramtlicher Aufforderung und Mahnung keine Steuererklärungen eingereicht,
weshalb er nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt werden musste. Diese
Ermessensveranlagungen sind in den streitbetroffenen Jahren anerkanntermassen durchwegs
(mit Ausnahme des Steuerjahres 2014) zu tief erfolgt und unangefochten
geblieben, weshalb allein betreffend die Bundessteuer 2012–2015 eine Nachsteuer
(samt Zins) von Fr. … erhoben wurde. Dass es zu einer entsprechenden
Steuerverkürzung gekommen ist, wird vom Beschwerdeführer auch nicht
substanziiert bestritten, womit die Erfüllung des objektiven Tatbestands der
Steuerhinterziehung nicht mehr strittig erscheint.
3.3
3.3.1
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Steuerhinterziehung,
dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkürzung des
gesetzlichen Steueranspruchs bewirkt hat. Vorsätzlich begeht der
Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung, wenn er sie mit Wissen und Willen
bewirkt (Art. 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Vorsätzlich
handelt dabei bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in
Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Fahrlässig handelt der
Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.
Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht
nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Der Nachweis des Vorsatzes gilt als erbracht,
wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Beschuldigte der
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist
dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er auch mit Willen
handelte, das heisst, eine Täuschung der Steuerbehörden
beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder
zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich
nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer
vorstellbar ist (BGE 114 Ib 27 E. 3a; BGr, 19. Oktober 2005,
2A.258/2005, E. 2.2).
Ist ein Steuerpflichtiger nach pflichtgemässem Ermessen
veranlagt worden und die Differenz zwischen der Ermessensveranlagung und dem
effektiven Einkommen erheblich, kann in der Regel von einem mindestens
eventualvorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden, da ein entsprechender
Abgleich mit den erzielten Einkünften zur Plausibilitätsprüfung von jedermann
verlangt werden kann und überdies keine besondere Begabung in steuerlichen
Angelegenheiten voraussetzt. Wird eine solche Prüfung unterlassen und bleibt deshalb
eine offenkundig zu tiefe Ermessensveranlagung unangefochten, kann dies in
aller Regel nur als mindestens billigende Inkaufnahme einer Unterbesteuerung
interpretiert werden (vgl. VGr, 1. Februar 2017, GB.2016.00009/10, E. 3.2;
BGr, 13. November 2001, ASA 72 [2003/2004] 213 ff., E. 2c/bb).
3.3.2
Wie schon vor Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, dass er den
Steuerbehörden gegenüber zu keinem Zeitpunkt etwas verheimlicht oder vertuscht
habe und keinerlei Machenschaften getätigt habe, um die Arbeit der
Steuerbehörden zu behindern, weshalb sein Verhalten höchstens leicht fahrlässig
gewesen sei und ihm deshalb höchstens eine Busse in Höhe eines Drittels des
Hinterziehungsbetrags auferlegt werden könne. Weiter bringt er vor, dass er
entgegen den steueramtlichen Ausführungen ein absoluter Laie in (steuer-) rechtlichen
Angelegenheiten sei und als Quellensteuerpflichtiger auch nicht zur Einreichung
von Steuererklärungen verpflichtet gewesen sei.
3.3.3
Gemäss den insoweit nicht substanziiert bestrittenen und durch die
Aktenlage hinreichend belegten vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist
der Beschwerdeführer in den Steuerperioden 2012–2015 nach pflichtgemässem
Ermessen veranlagt worden, nachdem er trotz erfolgter Mahnungen keine
Steuererklärung eingereicht hatte. Sodann ist vor Verwaltungsgericht ebenfalls
unbestritten, dass es in der Folge zu einer Unterbesteuerung in Höhe der verhängten
Nachsteuern (exklusive Zinsen) gekommen ist und es der Beschwerdeführer versäumt
hatte, gegen die offensichtlich viel zu tiefe Ermessensveranlagung Einsprache
zu erheben. Im Sinn der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen wäre der Beschwerdeführer
aber bereits aufgrund der offenkundig wesentlich zu tiefen Ermessensveranlagung
gehalten gewesen, Einsprache zu erheben und kann von einem fahrlässigen
Verhalten keine Rede mehr sein. Dies zumal der Beschwerdeführer seit dem Jahr
2004.
bei zahlreichen Gesellschaften als Geschäftsführer eingetragen war und ein
Grundwissen betreffend seiner steuerrechtlichen Pflichten damit ohne Weiteres
vorausgesetzt werden kann. Die Durchsicht eines Veranlagungsentscheids nach
pflichtgemässem Ermessen und ein entsprechender Abgleich mit den erzielten
Einkünften zur Plausibilitätsprüfung verlangt überdies keine besondere Begabung
in steuerlichen Angelegenheiten und kann deshalb grundsätzlich von jedem
Steuerpflichtigen erwartet werden. Sein Versäumnis, gegen die offenkundig zu
tiefen Ermessensveranlagungen Einsprache zu erheben, kann deshalb nur als
billigende Inkaufnahme einer entsprechenden Steuerverkürzung betrachtet werden.
3.3.4
Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, als
Quellensteuerpflichtiger nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet
gewesen zu sein: Eine allfällige Quellensteuerpflicht entbindet nicht von der
Pflicht zur korrekten Versteuerung. Zudem sind auch quellensteuerpflichtige
Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn sie dem Verfahren
der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen. Unabhängig von einer
allfälligen Quellenbesteuerung wurde der Beschwerdeführer jeweils ausdrücklich
zur Einreichung von Steuererklärungen aufgefordert und unbestrittenermassen
jeweils nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt, als er dieser Aufforderung
nicht fristgerecht nachgekommen war. Bei einer erkennbar zu tiefen
Ermessensveranlagung und einer daraus resultierenden Steuerverkürzung hätte er
von sich aus eine Korrektur verlangen müssen, und zwar unabhängig davon, ob die
Ermessensveranlagung als solche zu Recht erfolgte oder nicht. Der Beschwerdeführer
ist deshalb seinen verfahrensrechtlichen Pflichten in keiner Weise nachgekommen
und hat mit seinem Verhalten eine ordnungsgemässe Veranlagung verunmöglicht.
3.4
3.4.1
Die Busse als Strafe für die Steuerhinterziehung entspricht in der Regel
dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer. Bei leichtem Verschulden kann
sie bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das
Dreifache erhöht werden (Art. 175 Abs. 2 DBG). Gemäss Art. 106 Abs. 3
StGB, der aufgrund von Art. 333 Abs. 1 StGB auch im Bereich des
Steuerstrafrechts zu beachten ist, sind die persönlichen Verhältnisse der
beschuldigten Person zu beachten. Dabei kann der detaillierter gehaltene Art. 47
StGB analog herangezogen werden. Hauptsächliche Strafzumessungsgründe – neben
dem Verschulden – bilden im Steuerstrafrecht namentlich die Höhe der
hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des
Taterfolges, die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere
die wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGr, 15. August 2012, 2C_851/2011,
E. 3.3). Der Strafrahmen von Art. 175 Abs. 2 DBG darf im
Grundsatz weder über- noch unterschritten werden, es sei denn, es lägen
gesetzlich geregelte Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe vor (BGr, 7. Juli
2009, 2C_188/2009, E. 2.2). Solche Gründe ergeben sich in analoger
Anwendung aus Art. 48 StGB.
3.4.2
Der Beschwerdeführer verweist einerseits darauf, dass
die Nachsteuern im Einspracheverfahren massiv reduziert worden seien, was auf
ein geringes Verschulden hindeuten würde. Andererseits sei er durch die
Finanzierung der Nachsteuern und damit in Zusammenhang stehenden Nachzahlungen
von Sozialversicherungsbeiträgen stark betroffen, weshalb im Sinn von Art. 54
StGB auf die Ausfällung einer Busse zu verzichten sei. Weiter seien seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Bussenfestsetzung nicht
hinreichend geprüft worden.
3.4.3
Nach dargelegter Sach- und Rechtslage ist weder von einem geringen
Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen noch ist ersichtlich, inwiefern
der Beschwerdeführer durch die Nachsteuerfolgen und die nachzuzahlenden
Sozialversicherungsbeiträge derart betroffen sein sollte, dass von seiner
Bestrafung gestützt auf Art. 54 StGB Umgang genommen werden müsste.
Vielmehr betreffen die Nachsteuern und die Nachzahlungen Forderungen, welche
dem Beschwerdeführer bei ordentlicher Deklaration ohnehin in Rechnung zu
stellen gewesen wären. Die entsprechenden Zahlungspflichten sind damit weder
unmittelbare Folge seiner Steuerhinterziehung noch ist substanziiert dargelegt,
inwiefern er hierdurch in besonderem Masse betroffen sein sollte, nachdem er
diesbezüglich doch nur allgemeinen Pflichten nachkommt. Weiter mussten die
(aktuellen) Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht
weiter abgeklärt werden, nachdem dieser bereits seit vielen Jahren keine
Steuererklärung mehr eingereicht hat und seine aktuellen finanziellen
Verhältnisse damit unbekannt sind. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer
entgegen gegenteiliger Ankündigung in der Beschwerdeschrift vom 20. Juli
2022.
seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht näher belegt hat und es selbst
zu verantworten hat, dass er sich hierzu nicht anlässlich einer mündlichen
Verhandlung weiter äussern konnte und stattdessen auf die Akten abzustellen
ist. Ohnehin orientieren sich Steuerhinterziehungsbussen primär am
Hinterziehungsbetrag und nicht bloss an den aktuellen wirtschaftlichen
Verhältnissen des Beschwerdeführers. Wenn eine Steuerbusse aufgrund prekärer
wirtschaftlicher Verhältnisse eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste
dies vom mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer mittels einer substanziierten
und belegten Sachdarstellung geltend gemacht werden. Da sich die
Bussenfestsetzung hauptsächlich am Hinterziehungsbetrag orientiert, ist
überdies bereits berücksichtigt, dass die Nachsteuern im Einspracheverfahren
reduziert wurden.
3.5
Damit
besteht keine Veranlassung, von der vorinstanzlichen Festsetzung der
Hinterziehungsbusse abzuweichen, welche sich am einfachen Regelsatz des
Hinterziehungsbetrags orientiert. Ebenso wenig sind weitere
Sachverhaltsabklärungen zu treffen, zumal es der Beschwerdeführer selbst zu
verantworten hat, dass er seinen Rechtsstandpunkt nicht anlässlich einer
Hauptverhandlung mündlich vertreten kann. Ansonsten erschöpfen sich die
Sachverhaltsbestreitungen in der Beschwerdeschrift auf unsubstanziiert
gebliebene und teilweise aktenwidrige Gegenbehauptungen.
3.6
Soweit
sich die Beschwerde gegen die im staats- und gemeindesteuerlichen
Verfahren erhobenen Verfahrenskosten von Fr. … richtet, ist festzuhalten,
dass diese gar nicht Gegenstand des vorliegenden bundessteuerlichen
Verfahrens bilden und das staats- und gemeindesteuerliche Verfahren bereits
rechtskräftig erledigt ist. Im bundessteuerlichen Verfahren hat die
Vorinstanz keinerlei Verfahrenskosten erhoben. Damit muss auch nicht näher
geprüft werden, ob bei der Festsetzung der Verfahrenskosten das Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip eingehalten wurde, wobei die diesbezüglichen Ausführungen
des Beschwerdeführers ohnehin unsubstanziiert geblieben sind.
3.7
In
Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschwerdeführer somit
wegen der Hinterziehung von Fr. … direkter Bundessteuer 2012–2015 im Sinn
von Art. 175 Abs. 1 DBG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von
Fr. … zu bestrafen.
4.
4.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 DBG) und steht ihm
keine Entschädigung zu. Eine solche ist mangels erheblicher Umtriebe auch dem
kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen (Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 und Art. 182 Abs. 3 DBG).
4.2
Bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der erhebliche Aufwand in der Prozessleitung
zu berücksichtigen: So wurde mit ausführlich begründeter Präsidialverfügung vom
25.
Juli 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der
Beschwerdeführer wiederholt erfolglos zu einer öffentlichen Hauptverhandlung
vorgeladen, wobei zumindest bei der zweiten Hauptverhandlung keine hinreichend
substanziierten und belegten Verschiebungsgründe vorgebracht wurden. Der
Beschwerdeführer reagierte weder auf die Aufforderung, sich zwecks
Terminabsprache mit dem Verwaltungsgericht in Verbindung zu setzten, noch kam
er der Aufforderung nach, seine Verschiebungsgründe näher darzulegen und zu
belegen. Hierdurch entstand einerseits ein erheblicher und teilweise durch den
Beschwerdeführer vermeidbarer Zusatzaufwand in der Prozessleitung, welcher auch
durch den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht
massgeblich relativiert wird. In Anwendung von § 2 in Verbindung mit § 4
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(GebV VGr) rechtfertigt sich deshalb eine angemessene Erhöhung der
ansonsten gemäss § 3 GebV VGr streitwertabhängigen Gerichtsgebühr. Sodann
sind aufgrund der zahlreichen Zwischenverfügungen und Vorladungen auch die
Zustellkosten anzupassen (§ 5 GebV VGr).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Beschuldigte und Beschwerdeführer wird der Hinterziehung von Fr. …
direkter Bundessteuer 2012–2015 im Sinn von Art. 175 Abs. 1 DBG
schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. … bestraft.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 5'195.-- Total der Kosten
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschuldigten und Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Entschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) den Beschuldigten und Beschwerdeführer;
b) den Ankläger und Beschwerdegegner;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).