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Entscheid

GB.2022.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2022.00005

23. November 2022Deutsch8 min

(URT.2022.24140)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

GB.2022.00005

Urteil

der Einzelrichterin

vom 23. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Ankläger,

gegen

A,

Beschuldigter,

betreffend

Ordnungsbusse (Steuerperiode 2020),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A reichte für die Steuerperiode 2020 keine

Steuererklärung ein. Mit Mahnung vom 22. Juli 2021 setzte das Steueramt

der Gemeinde B eine letzte Frist von 10 Tagen, um die Steuererklärung 2020

einzureichen, mit der Androhung, die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern

2020 bzw. die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2020 erfolge ansonsten nach

pflichtgemässem Ermessen. Ausserdem wurde er darauf hingewiesen, dass im

Unterlassungsfall eine Bestrafung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten

vorbehalten werde. Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 22. März

2022 wurde A für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 als auch für die direkte

Bundessteuer 2020 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 auferlegte das

kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, A eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-

wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2020. Am 20. Juni 2022 erhob A

Einsprache gegen die Bussenverfügung. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde

er am 23. August 2022 persönlich angehört. Mit Entscheid vom 25. August

2022 wies das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, die erhobene

Einsprache vom 20. Juni 2022 ab, sprach A der Verletzung von

Verfahrenspflichten in der Steuerperiode 2020 schuldig und bestrafte ihn mit

einer Busse von Fr. 100.-.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2022 gelangte A

(nachfolgend: der Beschuldigte und Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht

und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2022 lud die

Einzelrichterin zur (öffentlichen) Hauptverhandlung vor.

An der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 wurde

der Beschuldigte und Beschwerdeführer zur Person und zur Sache befragt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht entscheidet als

einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14

Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Über Rechtsmittel, deren

Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Wer einer

Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer aufgrund dieses

Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder

fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 174 Abs. 1

DBG).

2.2

Das steuerrechtliche

Ordnungsbussenverfahren ist ein echtes Strafverfahren (vgl. BGr, 2. Dezember

2014, 2C_284/2014, E. 3.2), weshalb der Beschuldigte über sämtliche

strafprozessualen Garantien verfügt. Er muss sich nicht selbst belasten und hat

das Recht, seine Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 113 Abs. 1

der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Weiter gilt der aus

der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", der

sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im Strafverfahren regelt (Art. 32

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 10 Abs. 3

StPO). Als Beweislastregel besagt er, dass es den Anklagebehörden obliegt, die

Schuld des Angeklagten nachzuweisen und dieser freizusprechen ist, wenn der

entsprechende Beweis misslingt. Bei der Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren,

dass der Strafe keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über

deren Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel

bestehen müssen oder die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127 I 38 E. 2a;

BGr, 20. Dezember 2013, 2C_392/2013 und 2C_393/2013, E. 3.2).

3.

3.1

Im

vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Steuerpflichtige zur Einreichung

der Steuererklärung samt Beilagen verpflichtet ist und ein entsprechendes

Versäumnis nach erfolgter Mahnung mit Busse geahndet werden kann (Art. 124 f.

sowie Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG). Ebenso ist unbestritten, dass

der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand

mindestens der fahrlässigen Verfahrenspflichtverletzung erfüllt hat und keine

der gesetzlichen Rechtfertigungsgründe wie Militär- oder Zivildienst,

Landesabwesenheit oder Krankheit für das Nichteinreichen der Steuererklärung

erfüllt sind (Art. 124 Abs. 4 DBG). Er bringt indes vor, dass er

aufgrund seiner angespannten persönlichen Situation schlicht überfordert

gewesen sei und nicht genügend Ressourcen zur Verfügung gehabt habe.

3.2

Der

Beschuldigte hat an der Verhandlung ausgesagt, dass er sehr viele Probleme

habe, welche er lösen müsse. Er habe sehr viele Verpflichtungen, könne jedoch

nicht alle erfüllen. Aufgrund dessen müsse er seine Pflichten nach Prioritäten

ordnen und seine Ressourcen schonen. Im Vergleich zu seinen anderen Problemen

sei die Erfüllung der Steuerpflicht von tieferem Stellenwert, weshalb er die

Erledigung anderer Pflichten priorisiert habe.

3.3

Lehre

und Praxis anerkennen nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen wie Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit oder Krankheit

auch den Rechtfertigungsgrund "andere erhebliche Gründe", welcher

einen an der rechtzeitigen Einreichung der Steuererklärung hindern kann. Darunter fallen etwa die unrichtige Rechtsmittelbelehrung und ein

vertrauensbegründendes Verhalten der Behörden sowie eine mangelhafte Eröffnung

(vgl. BGr, 7. April 2011, 2C_883/2010; 19. Februar 2003, 2A.380/2002,

E. 2.2; Felix Richner et

al., Handkommentar zum DBG,

3.

A., Zürich 2016, Art. 133 DBG N. 29 ff.). Zwar macht der Beschuldigte keinen der gesetzlichen

Rechtfertigungsgründe explizit geltend, dennoch ist zu prüfen, ob andere

erhebliche Gründe als Rechtfertigungsgrund infrage kommen. Stellt man auf die

Ausführungen des Beschuldigten in der Beschwerdeschrift sowie der Verhandlung

ab, so begründet der Beschuldigte seine Fristversäumnis mit seiner angespannten

finanziellen Lage basierend auf seiner erzwungenen Arbeitslosigkeit sowie

seiner Arbeitsbelastung aufgrund seiner schwierigen privaten Situation.

Freilich ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte anlässlich seiner privaten

Situation mit diversen Problemen zu kämpfen hat und er unter Umständen

überfordert ist. Dennoch steht die hier zu beurteilende strafrechtliche

Handlung (das Nichteinreichen einer Steuererklärung) in keinem Zusammenhang mit

dem Umstand, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne und aufgrund

dessen seine Steuern nicht bezahlen könne. Wie die Vorinstanz in ihren

Erwägungen zutreffend festhielt und auf welche ergänzend verwiesen werden kann,

ist die Busse erst durch das tatbestandsmässige Verhalten entstanden und damit

die Folge der Verfahrenspflichtverletzung. Ebenfalls vermag auch seine

Arbeitsüberlastung seine strafrechtliche Handlung nicht zu entschuldigen, zumal

diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Rechtfertigungsgrund

darstellt. Eine steuerpflichtige Person bzw. ihr Vertreter hat sich vielmehr so

zu organisieren, dass sie die Frist wahren kann (BGr, 19. November 2021,

2C_896/2021, E. 2.2; 27. Oktober 2021, 2C_788/2021, E. 3.4.1).

3.4

Somit

ist kein sinngemäss geltend gemachter Rechtfertigungsgrund gegeben und der

Beschuldigte ist der Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174

DBG schuldig zu sprechen.

3.5

Wer nach Art. 174 Abs. 2

DBG trotz Mahnung die Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig nicht

einreicht, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.-, in schweren Fällen oder im

Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.- bestraft. Die Strafzumessung hat im

Einzelfall nach allgemeinstrafrechtlichen Grundsätzen, d.h. namentlich nach dem

Verschulden des Täters, zu erfolgen (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31; BGr,

1.

März 2016, 2C_98/2016, E. 2.2). Die Strafzumessung soll weiter den

persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen

Vermögensverhältnissen und seiner Strafempfindlichkeit, Rechnung tragen (KGer

BL, 18. Januar 2008, StE 2009 B 101.9 Nr. 11, E. 5b).

Das Erstellen der Steuererklärung ist eine grundlegende

Pflicht aller Steuerpflichtigen und dient als Basis der gesetzmässigen

Veranlagung. Es erfordert gerade bei einfachen Verhältnissen wenig Aufwand und

ist auch dem Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar. Hinzu kommt, dass der

Beschuldigte bereits im Steuerjahr 2016 seine Steuererklärung nicht eingereicht

haben soll. Dies ist zwar aktenmässig nicht erstellt, jedoch vom Beschuldigten

anlässlich der Hauptverhandlung nicht bestritten worden. Ob weitere

Ordnungsbussen ausgefällt wurden, wusste der Beschuldigte nicht mehr.

Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich

nur rudimentär aus den Akten und wurden anlässlich der Hauptverhandlung wie folgt

ergänzt: Der Beschuldigte lebt in Trennung, wobei ein Scheidungsverfahren

hängig ist. Er hat zwei leibliche Kinder, welche bereits volljährig sind. Seine

letzte Anstellung ist bereits mehrere Jahre her. Aktuell ist er aufgrund seiner

privaten misslichen Lage arbeitslos und wird von seiner Noch-Ehefrau

unterstützt.

Die Höhe der Busse mit Fr. 100.- liegt am unteren

Rand des Strafrahmens der einfachen Verfahrenspflichtverletzung und erscheint

unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren grundsätzlich dem

Verschulden angemessen. Mithin trägt sie seinen finanziellen Verhältnissen

ebenfalls hinreichend Rechnung. Nach dem Gesagten ist die Busse in der Höhe von

Fr. 100.- damit zu bestätigen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er als unterliegende Partei

gilt, und es steht ihm aus denselben Gründen auch keine Umtriebsentschädigung

zu (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die

Beschwerde ist bis Ende 2022 an das Schweizerische Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, und ab 1. Januar 2023 an das Schweizerische

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

A

ist in der Steuerperiode 2020 der Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn

von Art. 174 DBG schuldig und wird mit einer Busse von Fr. 100.-

bestraft.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Einzelrichterin: Die

Gerichtsschreiberin:

Versandt: