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Entscheid

GB.2022.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2022.00006

25. Januar 2023Deutsch8 min

(URT.2023.24287)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

GB.2022.00006

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. Januar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Ankläger,

gegen

A SA,

Beschuldigte,

betreffend Ordnungsbusse

(Steuerperiode 2020),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A SA (nachfolgend die Beschuldigte) reichte für

die Steuerperiode 2020 keine Steuererklärung ein. Mit Mahnung vom 19. Oktober

2021 wurde der A SA eine letzte Frist von 10 Tagen gesetzt, um die

Steuererklärung 2020 einzureichen, mit der Androhung, die Einschätzung der Staats-

und Gemeindesteuern 2020 bzw. die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2020

erfolge ansonsten nach pflichtgemässem Ermessen. Ausserdem wurde sie darauf

hingewiesen, dass im Unterlassungsfall eine Bestrafung wegen Verletzung von

Verfahrenspflichten vorbehalten werde. Mit Einschätzungsentscheid bzw.

Veranlagungsverfügung vom 24. März 2022 wurde die A SA für die

Staats- und Gemeindesteuern 2020 als auch für die direkte Bundessteuer 2020

nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 auferlegte das

kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, der A SA eine

Ordnungsbusse von Fr. 630.- wegen Nichteinreichens der Steuererklärung

2020. Am 20. Mai 2022 erhob die Beschuldigte Einsprache gegen die Bussenverfügung.

Mit Entscheid vom 20. September 2022 wies das kantonale Steueramt, Gruppe

Bezugsdienste, die erhobene Einsprache ab, sprach die Beschuldigte der

Verletzung von Verfahrenspflichten in der Steuerperiode 2020 schuldig und

bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 630.-.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2022 gelangte die

Beschuldigte an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung

des Einspracheentscheids.

Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2022 lud der

Einzelrichter zur (öffentlichen) Hauptverhandlung vor.

An der Hauptverhandlung vom 18. Januar 2023 wurden

die Organe bzw. Vertreter der Beschuldigten und Beschwerdeführerin befragt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht entscheidet als

einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen

(§ 14 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die

Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Über

Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet der

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom

14.

Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer

aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung

vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft

(Art. 174 Abs. 1 DBG).

2.2

Das steuerrechtliche Ordnungsbussenverfahren

ist ein echtes Strafverfahren (vgl. BGr, 2. Dezember 2014, 2C_284/2014,

E. 3.2), weshalb die Beschuldigte über sämtliche strafprozessualen

Garantien verfügt. Sie muss sich nicht selbst belasten und hat das Recht, ihre

Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 der

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Weiter gilt der aus der

Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", der

sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im Strafverfahren regelt

(Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV];

Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel besagt er, dass es den

Anklagebehörden obliegt, die Schuld der Angeklagten nachzuweisen und diese

freizusprechen ist, wenn der entsprechende Beweis misslingt. Bei der

Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren, dass der Strafe keine

Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren Verwirklichung

bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel bestehen müssen oder

die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127 I 38 E. 2a; BGr,

20.

Dezember 2013, 2C_392/2013 und 2C_393/2013, E. 3.2).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Steuerpflichtige zur

Einreichung der Steuererklärung samt Beilagen verpflichtet ist, diese Verpflichtung

nicht erfüllt hat und ein entsprechendes Versäumnis nach erfolgter Mahnung mit

Busse geahndet werden kann (Art. 124 f. sowie Art. 174

Abs. 1 lit. a DBG). Damit ist unbestritten, dass

die Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung nach

Art. 174 DBG erfüllt hat.

3.2

In

subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung

nach Art. 174 DBG, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig

handelt. Vorsätzlich handelt der Steuerpflichtige, wenn er mit Wissen und

Willen u. a. die

Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen (Art. 174 Abs. 1

lit. a DBG) nicht einreicht. Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er

die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht

oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die

Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beobachtet, zu

der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen

verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

3.3

Anlässlich der

Hauptverhandlung brachte die Beschuldigte vor, dass sie Opfer eines Betrügers

geworden sei. Dieser habe seine Aufgaben als Mieter bzw. allenfalls als

"Verwalter" nicht wahrgenommen und es unterlassen, der Beschuldigten

wichtige Briefe und Unterlagen auszuhändigen. Die Beschuldigte habe daher

ihrerseits gegen diesen ein Strafverfahren eingeleitet. Aufgrund des Fehlens

der besagten Unterlagen und Abrechnungen sei sie bis dato weder imstande, eine

Buchhaltung zu erstellen, noch eine Steuererklärung einzureichen.

3.4

Die Beschuldigte begründet ihr Fehlverhalten im Wesentlichen damit,

dass sie Opfer von betrügerischen Machenschaften geworden sei und daher nicht

in der Lage sei, eine Buchhaltung zu erstellen, welche als Basis für die

Steuererklärung dienen könnte. Es liege damit keine Pflichtwidrigkeit vor.

Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigte

wegen ihrer Schwierigkeiten mit ihrem Mieter/Verwalter mit diversen Problemen

zu kämpfen hat. Dennoch ist die hier zu beurteilende strafrechtliche Handlung

(das Nichteinreichen einer Steuererklärung) losgelöst vom Umstand, dass sie

Opfer von betrügerischen Machenschaften geworden ist, zu beurteilen. Wie die

Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festhielt und auf welche ergänzend

verwiesen werden kann, liegt die sorgfältige Auswahl und Überwachung einer

Hilfsperson nämlich im Verantwortungsbereich der Beschuldigten selbst. Das

offenbar seit vielen Jahren andauernde Fehlverhalten des Mieters/Verwalters

vermag daher die Pflichtwidrigkeit der Beschuldigten nicht zu rechtfertigen.

Vielmehr hätte die Beschuldigte bzw. ihr Verwaltungsrat längst die notwendigen

Massnahmen ergreifen müssen, um ein funktionierendes Rechnungswesen sicherzustellen

und Voraussetzungen zu schaffen, dass die steuerlichen Deklarationspflichten

erfüllt werden können (vgl. Art. 957 ff. OR). Die Unterlassung

entsprechender Vorkehren durch den Verwaltungsrat ist Lichte seiner gesetzlichen

Aufgaben (vgl. Art. 716 ff. OR) pflichtwidrig erfolgt, was der

Beschuldigten anzurechnen ist. Damit liegt ein fahrlässiges Verhalten der

Beschuldigten vor.

3.5

Ebenso wenig sind Rechtfertigungsgründe für das Verhalten der

Beschuldigten ersichtlich. Sie ist daher der fahrlässigen Verletzung von

Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig zu sprechen.

3.6

Wer nach Art. 174

Abs. 2 DBG trotz Mahnung die Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig

nicht einreicht, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.-, in schweren Fällen

oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.- bestraft. Die Strafzumessung

hat im Einzelfall nach allgemeinstrafrechtlichen Grundsätzen, d. h. namentlich nach dem

Verschulden des Täters, zu erfolgen (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31; BGr,

1.

März 2016, 2C_98/2016, E. 2.2). Die Strafzumessung soll weiter den

persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen

Vermögensverhältnissen und seiner Strafempfindlichkeit, Rechnung tragen (KGer

BL, 18. Januar 2008, StE 2009 B 101.9 Nr. 11, E. 5b).

Das Erstellen der Steuererklärung ist eine grundlegende

Pflicht aller Steuerpflichtigen und dient als Basis der gesetzmässigen

Veranlagung. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte seit der Steuerperiode 2017

ihre Steuererklärung nicht eingereicht haben soll. Dies ist zwar aktenmässig

nicht erstellt, jedoch von der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung

nicht bestritten worden. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte bereits in der

Steuerperiode 2019 wegen Nichteinreichens der Steuererklärung gebüsst werden

musste. Ob weitere Ordnungsbussen ausgefällt wurden, wusste die Beschuldigte

nicht mehr. Ebenfalls konnte sie keine weiteren Angaben zu ihren finanziellen

Verhältnissen geben, weshalb sich diese nur rudimentär aus den Akten ergeben.

Die Höhe der Busse mit Fr. 630.- erscheint unter Berücksichtigung

aller Strafzumessungsfaktoren und dem noch nicht als erheblich zu bezeichnenden

Verschulden angemessen, trägt ihren finanziellen Verhältnissen hinreichend

Rechnung und ist zu bestätigen.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie als

unterliegende Partei gilt, und es steht ihr aus denselben Gründen auch keine

Umtriebsentschädigung zu (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

A SA ist in der Steuerperiode 2020 der fahrlässigen Verletzung von Verfahrenspflichten

im Sinn von Art. 174 DBG schuldig und wird mit einer Busse von

Fr. 630.- bestraft.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt.

4.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.