GB.2022.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2022.00006
25. Januar 2023Deutsch8 min
(URT.2023.24287)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
GB.2022.00006
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Januar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Ankläger,
gegen
A SA,
Beschuldigte,
betreffend Ordnungsbusse
(Steuerperiode 2020),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A SA (nachfolgend die Beschuldigte) reichte für
die Steuerperiode 2020 keine Steuererklärung ein. Mit Mahnung vom 19. Oktober
2021 wurde der A SA eine letzte Frist von 10 Tagen gesetzt, um die
Steuererklärung 2020 einzureichen, mit der Androhung, die Einschätzung der Staats-
und Gemeindesteuern 2020 bzw. die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2020
erfolge ansonsten nach pflichtgemässem Ermessen. Ausserdem wurde sie darauf
hingewiesen, dass im Unterlassungsfall eine Bestrafung wegen Verletzung von
Verfahrenspflichten vorbehalten werde. Mit Einschätzungsentscheid bzw.
Veranlagungsverfügung vom 24. März 2022 wurde die A SA für die
Staats- und Gemeindesteuern 2020 als auch für die direkte Bundessteuer 2020
nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 auferlegte das
kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, der A SA eine
Ordnungsbusse von Fr. 630.- wegen Nichteinreichens der Steuererklärung
2020. Am 20. Mai 2022 erhob die Beschuldigte Einsprache gegen die Bussenverfügung.
Mit Entscheid vom 20. September 2022 wies das kantonale Steueramt, Gruppe
Bezugsdienste, die erhobene Einsprache ab, sprach die Beschuldigte der
Verletzung von Verfahrenspflichten in der Steuerperiode 2020 schuldig und
bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 630.-.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2022 gelangte die
Beschuldigte an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des Einspracheentscheids.
Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2022 lud der
Einzelrichter zur (öffentlichen) Hauptverhandlung vor.
An der Hauptverhandlung vom 18. Januar 2023 wurden
die Organe bzw. Vertreter der Beschuldigten und Beschwerdeführerin befragt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht entscheidet als
einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen
(§ 14 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die
Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Über
Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet der
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom
14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer
aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung
vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft
(Art. 174 Abs. 1 DBG).
2.2
Das steuerrechtliche Ordnungsbussenverfahren
ist ein echtes Strafverfahren (vgl. BGr, 2. Dezember 2014, 2C_284/2014,
E. 3.2), weshalb die Beschuldigte über sämtliche strafprozessualen
Garantien verfügt. Sie muss sich nicht selbst belasten und hat das Recht, ihre
Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 der
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Weiter gilt der aus der
Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", der
sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im Strafverfahren regelt
(Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV];
Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel besagt er, dass es den
Anklagebehörden obliegt, die Schuld der Angeklagten nachzuweisen und diese
freizusprechen ist, wenn der entsprechende Beweis misslingt. Bei der
Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren, dass der Strafe keine
Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren Verwirklichung
bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel bestehen müssen oder
die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127 I 38 E. 2a; BGr,
20.
Dezember 2013, 2C_392/2013 und 2C_393/2013, E. 3.2).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Steuerpflichtige zur
Einreichung der Steuererklärung samt Beilagen verpflichtet ist, diese Verpflichtung
nicht erfüllt hat und ein entsprechendes Versäumnis nach erfolgter Mahnung mit
Busse geahndet werden kann (Art. 124 f. sowie Art. 174
Abs. 1 lit. a DBG). Damit ist unbestritten, dass
die Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung nach
Art. 174 DBG erfüllt hat.
3.2
In
subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung
nach Art. 174 DBG, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig
handelt. Vorsätzlich handelt der Steuerpflichtige, wenn er mit Wissen und
Willen u. a. die
Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen (Art. 174 Abs. 1
lit. a DBG) nicht einreicht. Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er
die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht
oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die
Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beobachtet, zu
der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen
verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
3.3
Anlässlich der
Hauptverhandlung brachte die Beschuldigte vor, dass sie Opfer eines Betrügers
geworden sei. Dieser habe seine Aufgaben als Mieter bzw. allenfalls als
"Verwalter" nicht wahrgenommen und es unterlassen, der Beschuldigten
wichtige Briefe und Unterlagen auszuhändigen. Die Beschuldigte habe daher
ihrerseits gegen diesen ein Strafverfahren eingeleitet. Aufgrund des Fehlens
der besagten Unterlagen und Abrechnungen sei sie bis dato weder imstande, eine
Buchhaltung zu erstellen, noch eine Steuererklärung einzureichen.
3.4
Die Beschuldigte begründet ihr Fehlverhalten im Wesentlichen damit,
dass sie Opfer von betrügerischen Machenschaften geworden sei und daher nicht
in der Lage sei, eine Buchhaltung zu erstellen, welche als Basis für die
Steuererklärung dienen könnte. Es liege damit keine Pflichtwidrigkeit vor.
Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigte
wegen ihrer Schwierigkeiten mit ihrem Mieter/Verwalter mit diversen Problemen
zu kämpfen hat. Dennoch ist die hier zu beurteilende strafrechtliche Handlung
(das Nichteinreichen einer Steuererklärung) losgelöst vom Umstand, dass sie
Opfer von betrügerischen Machenschaften geworden ist, zu beurteilen. Wie die
Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festhielt und auf welche ergänzend
verwiesen werden kann, liegt die sorgfältige Auswahl und Überwachung einer
Hilfsperson nämlich im Verantwortungsbereich der Beschuldigten selbst. Das
offenbar seit vielen Jahren andauernde Fehlverhalten des Mieters/Verwalters
vermag daher die Pflichtwidrigkeit der Beschuldigten nicht zu rechtfertigen.
Vielmehr hätte die Beschuldigte bzw. ihr Verwaltungsrat längst die notwendigen
Massnahmen ergreifen müssen, um ein funktionierendes Rechnungswesen sicherzustellen
und Voraussetzungen zu schaffen, dass die steuerlichen Deklarationspflichten
erfüllt werden können (vgl. Art. 957 ff. OR). Die Unterlassung
entsprechender Vorkehren durch den Verwaltungsrat ist Lichte seiner gesetzlichen
Aufgaben (vgl. Art. 716 ff. OR) pflichtwidrig erfolgt, was der
Beschuldigten anzurechnen ist. Damit liegt ein fahrlässiges Verhalten der
Beschuldigten vor.
3.5
Ebenso wenig sind Rechtfertigungsgründe für das Verhalten der
Beschuldigten ersichtlich. Sie ist daher der fahrlässigen Verletzung von
Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig zu sprechen.
3.6
Wer nach Art. 174
Abs. 2 DBG trotz Mahnung die Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig
nicht einreicht, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.-, in schweren Fällen
oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.- bestraft. Die Strafzumessung
hat im Einzelfall nach allgemeinstrafrechtlichen Grundsätzen, d. h. namentlich nach dem
Verschulden des Täters, zu erfolgen (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31; BGr,
1.
März 2016, 2C_98/2016, E. 2.2). Die Strafzumessung soll weiter den
persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen
Vermögensverhältnissen und seiner Strafempfindlichkeit, Rechnung tragen (KGer
BL, 18. Januar 2008, StE 2009 B 101.9 Nr. 11, E. 5b).
Das Erstellen der Steuererklärung ist eine grundlegende
Pflicht aller Steuerpflichtigen und dient als Basis der gesetzmässigen
Veranlagung. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte seit der Steuerperiode 2017
ihre Steuererklärung nicht eingereicht haben soll. Dies ist zwar aktenmässig
nicht erstellt, jedoch von der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung
nicht bestritten worden. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte bereits in der
Steuerperiode 2019 wegen Nichteinreichens der Steuererklärung gebüsst werden
musste. Ob weitere Ordnungsbussen ausgefällt wurden, wusste die Beschuldigte
nicht mehr. Ebenfalls konnte sie keine weiteren Angaben zu ihren finanziellen
Verhältnissen geben, weshalb sich diese nur rudimentär aus den Akten ergeben.
Die Höhe der Busse mit Fr. 630.- erscheint unter Berücksichtigung
aller Strafzumessungsfaktoren und dem noch nicht als erheblich zu bezeichnenden
Verschulden angemessen, trägt ihren finanziellen Verhältnissen hinreichend
Rechnung und ist zu bestätigen.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie als
unterliegende Partei gilt, und es steht ihr aus denselben Gründen auch keine
Umtriebsentschädigung zu (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
A SA ist in der Steuerperiode 2020 der fahrlässigen Verletzung von Verfahrenspflichten
im Sinn von Art. 174 DBG schuldig und wird mit einer Busse von
Fr. 630.- bestraft.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.