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Entscheid

GB.2023.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2023.00001

3. April 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24457)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

GB.2023.00001

GB.2023.00002

Verfügung

des Einzelrichters

vom 3. April 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

Kanton

Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Ankläger

Beschwerdegegner,

gegen

A,

Beschuldigte und

Beschwerdeführerin,

betreffend

Ordnungsbusse

(Steuerperioden 2018 und 2019),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Für die nichtfristgerechte Einreichung der Steuererklärungen

2018 und 2019 auferlegte die Anklagebehörde A (Beschuldigte und

Beschwerdeführerin, nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. Januar 2022

bzw. 16. Februar 2022 jeweils Ordnungsbussen in Höhe von Fr. …

(Steuerperiode 2018) bzw. … (Steuerperiode 2019).

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt (Gruppe Bezugsdienste) am 21. Dezember 2021 jeweils ab, wobei

der Bussenbetrag für die Steuerperiode 2019 unter Berücksichtigung der gesamten

Umstände sowie der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin neu auf Fr. …

reduziert wurde.

Erwägungen

II.

Mit zwei auf den 13. Februar

2023.

datierten und am Folgetag der Schweizer Post übergebenen Beschwerden

beantragte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht jeweils, dass die

vorinstanzlichen Entscheide für nichtig zu erklären und aufzuheben seien.

Sodann seien die Bussenbeträge jeweils auf Fr. 0.- zu reduzieren und ihr

eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2023 nahm das

Verwaltungsgericht vom Eingang der Beschwerden Vormerk, zog die

vorinstanzlichen Akten bei und vereinigte die Verfahren GB.2023.00001

betreffend Ordnungsbusse (Steuerperiode 2018) und GB.2023.0002 betreffend

Ordnungsbusse (Steuerperiode 2019).

Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2023 setzte das

Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung von

Kostenvorschüssen in den vereinigten Verfahren an, ansonsten auf ihre

Beschwerden nicht eingetreten würde.

Am Donnerstag, 23. März 2023, nahm die

Beschwerdeführerin in den Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichts Einsicht in

die Verfahrensakten. Bei dieser Gelegenheit erkundigte sie sich auch nach einer

"Fristerstreckung", um zu den Akten Stellung nehmen zu können, worauf

ihr mündlich eine entsprechende Fristansetzung nach Stellung eines

schriftlichen Gesuchs in Aussicht gestellt wurde. Die damals noch laufende

Kautionsfrist wurde anlässlich der Akteneinsicht nicht thematisiert.

Mit Eingabe vom 30. März 2023 teilte die

Beschwerdeführerin mit, dass der Abteilungspräsident der 2. Kammer bei ihrer

Akteneinsicht einer Ersteckung der Frist zur Leistung der auferlegten

Kostenvorschüsse (angeblich) zugestimmt habe, ihr aber nachträglich aufgefallen

sei, dass man sich noch nicht über die Dauer der Fristersteckung geeinigt habe.

Sie ersuche deshalb um eine grosszügige Fristersteckung bis zum 19. April

2023, eventualiter um eine Fristwiederherstellung. Weiter wies sie darauf hin,

dass ihr in einem bezirksgerichtlichen Verfahren schon einmal mitgeteilt worden

sei, dass ein schriftliches Fristersteckungsgesuch nicht erforderlich bzw. auch

einfach in den Akten vermerkt werden könne. Sodann sei es auch vor Bezirks- und

Obergericht üblich, dass bei einer versäumten ersten Frist eine Nachfrist

eingeräumt werde.

Das Verwaltungsgericht hat weder zu einer öffentlichen

Verhandlung vorgeladen noch eine Vernehmlassung durchgeführt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 15

Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) können Private zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten

werden, wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren

vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schulden. Die

Bestimmung findet mangels spezialgesetzlicher Regelung auch auf das Steuerrecht

Anwendung. Dabei können auch im steuerrechtlichen Ordnungsbussenverfahren (und

im Hinterziehungsverfahren) Prozesskostenvorschüsse verlangt werden,

insbesondere wo sich bereits vor der Durchführung einer öffentlichen

Gerichtsverhandlung abzeichnet, dass die Begehren der beschuldigten Person

aussichtslos erscheinen oder die Beschwerde gar querulatorische Züge trägt bzw.

wo die beschuldigte Person der vorinstanzlichen Anhörung in vorwerfbarer Weise

ferngeblieben ist und es damit selbst zu verantworten hat, wenn sie ihren

Standpunkt nun erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mündlich vertreten

kann (vgl. dazu die ausführlichen Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 1. März

2023).

Fristersteckungsgesuche sind sodann vor Fristablauf und

grundsätzlich schriftlich zu stellen (vgl. § 12 Abs. 1 VRG).

1.2

Die

Beschwerdeführerin hat gemäss aktueller Auskunft des zentralen Inkassos der

Zürcher Gerichte offene Verfahrenskosten in Höhe von Fr. … bei der Zürcher

Justiz, weshalb ihr das Verwaltungsgericht gemäss § 15 Abs. 2 lit. b VRG – und im Sinn der obenstehenden Erwägung – am 1. März 2023 eine

20-tägige Frist zur Leistung von Kostenvorschüssen in den beiden (vereinigten)

Ordnungsbussenverfahren ansetzte, ansonsten auf ihre Beschwerden nicht

eingetreten würde.

Die per Gerichtsurkunde versandte Präsidialverfügung vom 1. März

2023.

wurde der Beschwerdeführerin gemäss postalischer Sendungsverfolgung am Mittwoch,

8.

März 2023 am Postschalter zugestellt, womit die 20-tägige Frist zur

Kautionsleistung am Dienstag, 28. März 2023 ablief (zur Fristberechnung

vgl. Art. 133 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

vom 14. Dezember 1990 [DBG]; vgl. auch § 12

der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [StV]).

1.3

Entgegen

gegenteiliger Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom

30.

März 2023 war eine Erstreckung der Kautionsfrist anlässlich der

Akteneinsichtnahme vom 23. März 2023 überhaupt nicht Thema und die

Beschwerdeführerin wurde überdies dazu aufgefordert, ihr Gesuch zur Ansetzung

einer Frist für eine Stellungnahme zu den eingesehenen Akten schriftlich

zu stellen (vgl. Aktennotiz vom 31. März 2023). Von einer mündlich

zugesicherten Erstreckung der Kautionsfrist kann damit keine Rede sein und die

Beschwerdeführerin war überdies darüber informiert, dass

Fristerstreckungsgesuche schriftlich zu erfolgen haben.

Sodann erschliesst sich auch aus den Ausführungen in der

Eingabe vom 30. März 2023, dass der Beschwerdeführerin das Verpassen der

Kautionsfrist und die Erforderlichkeit eines (rechtzeitigen) schriftlichen

Gesuchs durchaus bewusst war, hätte sie doch ansonsten kaum

"sicherheitshalber" um Fristwiederherstellung ersucht und auf

bezirks- bzw. obergerichtliche Verfahren verwiesen, wo man bei versäumter Frist

angeblich eine "Nachfrist" gewähren und auf ein schriftliches

Fristersteckungsgesuch verzichten würde.

Die Beschwerdeführerin hat damit die Frist zur Leistung

der Prozesskostenvorschüsse verpasst und kann sich auch nicht auf die von ihr

behauptete (mündliche) Zusicherung einer Fristerstreckung berufen. Auf ihr erst

nach Ablauf der Kautionsfrist gestelltes Fristerstreckungsgesuch ist nicht

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss der

sinngemäss auch auf Kautionsfristen anwendbaren Bestimmungen von Art. 133

Abs. 3 DBG kann eine verpasste Frist

wiederhergestellt werden, wenn die steuerpflichtige Person innert 30

Tagen nach Wegfall des Hindernisgrundes nachweist, dass sie durch Militär- oder

Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an

fristwahrenden Handlungen gehindert wurde (vgl. Felix Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 133 N. 3).

Überdies ist innert derselben Frist die versäumte Handlung nachzuholen. Bei der

Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein strenger

Massstab anzulegen, das heisst, es sind hohe Anforderungen an die

Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person zu stellen (vgl. RB 1988 Nr. 11).

Über die Wiederherstellung entscheidet die in der Sache selbst zuständige

Behörde, womit das Verwaltungsgericht auch über die Wiederherstellung der von

ihm verfügten Kautionsfristen zu entscheiden hat.

2.2

Die

Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 30. März 2023 keinerlei

Gründe vor, welche eine Fristwiederherstellung zu begründen vermögen.

Insbesondere sind auch ihre anekdotischen Verweise auf die (angebliche)

Handhabung analoger Fälle beim Bezirks- und Obergericht nicht geeignet, eine

Fristwiederherstellung zu begründen und ist es im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren keineswegs Praxis, dass bei einer bereits abgelaufenen Frist eine

"Nachfrist" gewährt wird. Grundsätzlich ist die Gewährung einer

Nachfrist bei einer bereits abgelaufenen Frist ohnehin ausgeschlossen, da nur

eine noch laufende Frist überhaupt verlängert werden kann (vgl. auch § § 12 Abs. 1 VRG). Ebenso wenig entspricht es verwaltungsgerichtlicher Praxis,

dass Fristerstreckungsgesuche mündlich gestellt werden könnten. Vielmehr ist in

steuer- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten durchgehend Schriftlichkeit

vorgesehen und können mündliche Fristersteckungsgesuche höchstens in seltenen

Ausnahmefällen bei zeitlicher Dringlichkeit bzw. Unmöglichkeit ausnahmsweise

auch einmal mündlich entgegengenommen werden, wobei aber immer die

schnellstmögliche Nachreichung eines schriftlichen Gesuchs verlangt wird.

Damit ist das "sicherheitshalber" bzw.

eventualiter gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen.

3.

Die Beschwerdeführerin hat damit die angesetzten Fristen

zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen verpasst und erst nach Fristablauf um

Fristersteckung ersucht. Auf ihr Fristersteckungsgesuch ist zufolge Verspätung

nicht einzutreten und ihr Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen, womit auf

die (vereinigten) Beschwerden androhungsgemäss und in einzelrichterlicher

Zuständigkeit zufolge Nichtleistung der Prozesskostenvorschüsse nicht

einzutreten ist. Zur Erleichterung einer allfälligen Anfechtung rechtfertigt es

sich, über die Verweigerung der Fristerstreckung bzw. -wiederherstellung vorab

in gesonderten Dispositiv-Ziffern zu befinden.

Auf die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist

bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen (vgl. dazu aber die Prima-facie-Einschätzung

der Prozessaussichten in der Präsidialverfügung vom 1. März 2023).

4.

Mit dem Endentscheid sind dem Ankläger bzw.

Beschwerdegegner die Eingabe vom 30. März 2023 und beiden Parteien die zur

Akteneinsicht vom 23. März 2023 verfasste Aktennotiz des Abteilungspräsidenten

zuzustellen. Da der Ankläger bzw. Beschwerdegegner durch den vorliegenden

Entscheid nicht beschwert und der in der Aktennotiz festgehaltene

Gesprächsinhalt der Beschwerdeführerin bekannt (wenngleich sinngemäss

bestritten) ist, konnte auf eine Zustellung vor Entscheidfällung ohne

Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 182 Abs. 3

DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und steht ihr keine Umtriebsentschädigung

zu (Art. 182 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

DBG und Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG]). Die Verfahrenskosten sind aufgrund der formellen

Verfahrenserledigung gemäss § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) grundsätzlich zu

reduzieren. Jedoch ist zugleich auch dem relativ grossen Aufwand in der

Prozessleitung Rechnung zu tragen, weshalb sich nur eine geringfügige Reduktion

der bei tiefen Streitwerten ohnehin schon sehr wohlfeilen Gerichtsgebühr

rechtfertigt (§ 2 GebV VGr).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf das

Gesuch um Verlängerung der Kautionsfrist vom 30. März 2023 wird nicht

eingetreten.

2.

Das

Gesuch um Wiederherstellung der Kautionsfrist vom 30. März 2023 wird

abgewiesen.

3.

Auf die

Beschwerde GB.2023.00001 betreffend Ordnungsbusse (Steuerperiode 2018) wird

nicht eingetreten.

4.

Auf die

Beschwerde GB.2023.00002 betreffend Ordnungsbusse (Steuerperiode 2019) wird

nicht eingetreten.

5.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren GB.2023.00001 wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 495.-- Total der Kosten.

6.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren GB.2023.00002 wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 495.-- Total der Kosten.

7.

Die

Gerichtskosten werden der Beschuldigten und Beschwerdeführerin auferlegt.

8.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen

9.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

10.

Mitteilung an:

a) an die Beschuldigte und Beschwerdeführerin

b) an den Ankläger und Beschwerdegegner

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des

kantonalen Steueramts;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.