GB.2023.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2023.00001
3. April 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24457)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
GB.2023.00001
GB.2023.00002
Verfügung
des Einzelrichters
vom 3. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
Kanton
Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Ankläger
Beschwerdegegner,
gegen
A,
Beschuldigte und
Beschwerdeführerin,
betreffend
Ordnungsbusse
(Steuerperioden 2018 und 2019),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Für die nichtfristgerechte Einreichung der Steuererklärungen
2018 und 2019 auferlegte die Anklagebehörde A (Beschuldigte und
Beschwerdeführerin, nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. Januar 2022
bzw. 16. Februar 2022 jeweils Ordnungsbussen in Höhe von Fr. …
(Steuerperiode 2018) bzw. … (Steuerperiode 2019).
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt (Gruppe Bezugsdienste) am 21. Dezember 2021 jeweils ab, wobei
der Bussenbetrag für die Steuerperiode 2019 unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände sowie der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin neu auf Fr. …
reduziert wurde.
Erwägungen
II.
Mit zwei auf den 13. Februar
2023.
datierten und am Folgetag der Schweizer Post übergebenen Beschwerden
beantragte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht jeweils, dass die
vorinstanzlichen Entscheide für nichtig zu erklären und aufzuheben seien.
Sodann seien die Bussenbeträge jeweils auf Fr. 0.- zu reduzieren und ihr
eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2023 nahm das
Verwaltungsgericht vom Eingang der Beschwerden Vormerk, zog die
vorinstanzlichen Akten bei und vereinigte die Verfahren GB.2023.00001
betreffend Ordnungsbusse (Steuerperiode 2018) und GB.2023.0002 betreffend
Ordnungsbusse (Steuerperiode 2019).
Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2023 setzte das
Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung von
Kostenvorschüssen in den vereinigten Verfahren an, ansonsten auf ihre
Beschwerden nicht eingetreten würde.
Am Donnerstag, 23. März 2023, nahm die
Beschwerdeführerin in den Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichts Einsicht in
die Verfahrensakten. Bei dieser Gelegenheit erkundigte sie sich auch nach einer
"Fristerstreckung", um zu den Akten Stellung nehmen zu können, worauf
ihr mündlich eine entsprechende Fristansetzung nach Stellung eines
schriftlichen Gesuchs in Aussicht gestellt wurde. Die damals noch laufende
Kautionsfrist wurde anlässlich der Akteneinsicht nicht thematisiert.
Mit Eingabe vom 30. März 2023 teilte die
Beschwerdeführerin mit, dass der Abteilungspräsident der 2. Kammer bei ihrer
Akteneinsicht einer Ersteckung der Frist zur Leistung der auferlegten
Kostenvorschüsse (angeblich) zugestimmt habe, ihr aber nachträglich aufgefallen
sei, dass man sich noch nicht über die Dauer der Fristersteckung geeinigt habe.
Sie ersuche deshalb um eine grosszügige Fristersteckung bis zum 19. April
2023, eventualiter um eine Fristwiederherstellung. Weiter wies sie darauf hin,
dass ihr in einem bezirksgerichtlichen Verfahren schon einmal mitgeteilt worden
sei, dass ein schriftliches Fristersteckungsgesuch nicht erforderlich bzw. auch
einfach in den Akten vermerkt werden könne. Sodann sei es auch vor Bezirks- und
Obergericht üblich, dass bei einer versäumten ersten Frist eine Nachfrist
eingeräumt werde.
Das Verwaltungsgericht hat weder zu einer öffentlichen
Verhandlung vorgeladen noch eine Vernehmlassung durchgeführt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 15
Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) können Private zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten
werden, wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren
vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schulden. Die
Bestimmung findet mangels spezialgesetzlicher Regelung auch auf das Steuerrecht
Anwendung. Dabei können auch im steuerrechtlichen Ordnungsbussenverfahren (und
im Hinterziehungsverfahren) Prozesskostenvorschüsse verlangt werden,
insbesondere wo sich bereits vor der Durchführung einer öffentlichen
Gerichtsverhandlung abzeichnet, dass die Begehren der beschuldigten Person
aussichtslos erscheinen oder die Beschwerde gar querulatorische Züge trägt bzw.
wo die beschuldigte Person der vorinstanzlichen Anhörung in vorwerfbarer Weise
ferngeblieben ist und es damit selbst zu verantworten hat, wenn sie ihren
Standpunkt nun erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mündlich vertreten
kann (vgl. dazu die ausführlichen Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 1. März
2023).
Fristersteckungsgesuche sind sodann vor Fristablauf und
grundsätzlich schriftlich zu stellen (vgl. § 12 Abs. 1 VRG).
1.2
Die
Beschwerdeführerin hat gemäss aktueller Auskunft des zentralen Inkassos der
Zürcher Gerichte offene Verfahrenskosten in Höhe von Fr. … bei der Zürcher
Justiz, weshalb ihr das Verwaltungsgericht gemäss § 15 Abs. 2 lit. b VRG – und im Sinn der obenstehenden Erwägung – am 1. März 2023 eine
20-tägige Frist zur Leistung von Kostenvorschüssen in den beiden (vereinigten)
Ordnungsbussenverfahren ansetzte, ansonsten auf ihre Beschwerden nicht
eingetreten würde.
Die per Gerichtsurkunde versandte Präsidialverfügung vom 1. März
2023.
wurde der Beschwerdeführerin gemäss postalischer Sendungsverfolgung am Mittwoch,
8.
März 2023 am Postschalter zugestellt, womit die 20-tägige Frist zur
Kautionsleistung am Dienstag, 28. März 2023 ablief (zur Fristberechnung
vgl. Art. 133 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
vom 14. Dezember 1990 [DBG]; vgl. auch § 12
der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [StV]).
1.3
Entgegen
gegenteiliger Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom
30.
März 2023 war eine Erstreckung der Kautionsfrist anlässlich der
Akteneinsichtnahme vom 23. März 2023 überhaupt nicht Thema und die
Beschwerdeführerin wurde überdies dazu aufgefordert, ihr Gesuch zur Ansetzung
einer Frist für eine Stellungnahme zu den eingesehenen Akten schriftlich
zu stellen (vgl. Aktennotiz vom 31. März 2023). Von einer mündlich
zugesicherten Erstreckung der Kautionsfrist kann damit keine Rede sein und die
Beschwerdeführerin war überdies darüber informiert, dass
Fristerstreckungsgesuche schriftlich zu erfolgen haben.
Sodann erschliesst sich auch aus den Ausführungen in der
Eingabe vom 30. März 2023, dass der Beschwerdeführerin das Verpassen der
Kautionsfrist und die Erforderlichkeit eines (rechtzeitigen) schriftlichen
Gesuchs durchaus bewusst war, hätte sie doch ansonsten kaum
"sicherheitshalber" um Fristwiederherstellung ersucht und auf
bezirks- bzw. obergerichtliche Verfahren verwiesen, wo man bei versäumter Frist
angeblich eine "Nachfrist" gewähren und auf ein schriftliches
Fristersteckungsgesuch verzichten würde.
Die Beschwerdeführerin hat damit die Frist zur Leistung
der Prozesskostenvorschüsse verpasst und kann sich auch nicht auf die von ihr
behauptete (mündliche) Zusicherung einer Fristerstreckung berufen. Auf ihr erst
nach Ablauf der Kautionsfrist gestelltes Fristerstreckungsgesuch ist nicht
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss der
sinngemäss auch auf Kautionsfristen anwendbaren Bestimmungen von Art. 133
Abs. 3 DBG kann eine verpasste Frist
wiederhergestellt werden, wenn die steuerpflichtige Person innert 30
Tagen nach Wegfall des Hindernisgrundes nachweist, dass sie durch Militär- oder
Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an
fristwahrenden Handlungen gehindert wurde (vgl. Felix Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 133 N. 3).
Überdies ist innert derselben Frist die versäumte Handlung nachzuholen. Bei der
Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein strenger
Massstab anzulegen, das heisst, es sind hohe Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person zu stellen (vgl. RB 1988 Nr. 11).
Über die Wiederherstellung entscheidet die in der Sache selbst zuständige
Behörde, womit das Verwaltungsgericht auch über die Wiederherstellung der von
ihm verfügten Kautionsfristen zu entscheiden hat.
2.2
Die
Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 30. März 2023 keinerlei
Gründe vor, welche eine Fristwiederherstellung zu begründen vermögen.
Insbesondere sind auch ihre anekdotischen Verweise auf die (angebliche)
Handhabung analoger Fälle beim Bezirks- und Obergericht nicht geeignet, eine
Fristwiederherstellung zu begründen und ist es im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren keineswegs Praxis, dass bei einer bereits abgelaufenen Frist eine
"Nachfrist" gewährt wird. Grundsätzlich ist die Gewährung einer
Nachfrist bei einer bereits abgelaufenen Frist ohnehin ausgeschlossen, da nur
eine noch laufende Frist überhaupt verlängert werden kann (vgl. auch § § 12 Abs. 1 VRG). Ebenso wenig entspricht es verwaltungsgerichtlicher Praxis,
dass Fristerstreckungsgesuche mündlich gestellt werden könnten. Vielmehr ist in
steuer- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten durchgehend Schriftlichkeit
vorgesehen und können mündliche Fristersteckungsgesuche höchstens in seltenen
Ausnahmefällen bei zeitlicher Dringlichkeit bzw. Unmöglichkeit ausnahmsweise
auch einmal mündlich entgegengenommen werden, wobei aber immer die
schnellstmögliche Nachreichung eines schriftlichen Gesuchs verlangt wird.
Damit ist das "sicherheitshalber" bzw.
eventualiter gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat damit die angesetzten Fristen
zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen verpasst und erst nach Fristablauf um
Fristersteckung ersucht. Auf ihr Fristersteckungsgesuch ist zufolge Verspätung
nicht einzutreten und ihr Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen, womit auf
die (vereinigten) Beschwerden androhungsgemäss und in einzelrichterlicher
Zuständigkeit zufolge Nichtleistung der Prozesskostenvorschüsse nicht
einzutreten ist. Zur Erleichterung einer allfälligen Anfechtung rechtfertigt es
sich, über die Verweigerung der Fristerstreckung bzw. -wiederherstellung vorab
in gesonderten Dispositiv-Ziffern zu befinden.
Auf die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist
bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen (vgl. dazu aber die Prima-facie-Einschätzung
der Prozessaussichten in der Präsidialverfügung vom 1. März 2023).
4.
Mit dem Endentscheid sind dem Ankläger bzw.
Beschwerdegegner die Eingabe vom 30. März 2023 und beiden Parteien die zur
Akteneinsicht vom 23. März 2023 verfasste Aktennotiz des Abteilungspräsidenten
zuzustellen. Da der Ankläger bzw. Beschwerdegegner durch den vorliegenden
Entscheid nicht beschwert und der in der Aktennotiz festgehaltene
Gesprächsinhalt der Beschwerdeführerin bekannt (wenngleich sinngemäss
bestritten) ist, konnte auf eine Zustellung vor Entscheidfällung ohne
Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 182 Abs. 3
DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und steht ihr keine Umtriebsentschädigung
zu (Art. 182 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4
DBG und Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
[VwVG]). Die Verfahrenskosten sind aufgrund der formellen
Verfahrenserledigung gemäss § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) grundsätzlich zu
reduzieren. Jedoch ist zugleich auch dem relativ grossen Aufwand in der
Prozessleitung Rechnung zu tragen, weshalb sich nur eine geringfügige Reduktion
der bei tiefen Streitwerten ohnehin schon sehr wohlfeilen Gerichtsgebühr
rechtfertigt (§ 2 GebV VGr).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf das
Gesuch um Verlängerung der Kautionsfrist vom 30. März 2023 wird nicht
eingetreten.
2.
Das
Gesuch um Wiederherstellung der Kautionsfrist vom 30. März 2023 wird
abgewiesen.
3.
Auf die
Beschwerde GB.2023.00001 betreffend Ordnungsbusse (Steuerperiode 2018) wird
nicht eingetreten.
4.
Auf die
Beschwerde GB.2023.00002 betreffend Ordnungsbusse (Steuerperiode 2019) wird
nicht eingetreten.
5.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren GB.2023.00001 wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 495.-- Total der Kosten.
6.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren GB.2023.00002 wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 495.-- Total der Kosten.
7.
Die
Gerichtskosten werden der Beschuldigten und Beschwerdeführerin auferlegt.
8.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen
9.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
10.
Mitteilung an:
a) an die Beschuldigte und Beschwerdeführerin
b) an den Ankläger und Beschwerdegegner
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des
kantonalen Steueramts;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.