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Entscheid

GB.2023.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2023.00006

10. Juli 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24678)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

GB.2023.00006

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. Juli 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Ankläger-

und

Beschwerdegegner,

gegen

A,

Beschuldigter

und

Beschwerdeführer,

betreffend Ordnungsbusse

(Steuerperiode 2020),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Für die nicht fristgerechte Einreichung der

Steuererklärung 2020 auferlegte die Anklagebehörde A (Beschuldigter und

Beschwerdeführer, nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Oktober 2022 eine

Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 720.-.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt (Gruppe Bezugsdienste) am 24. März 2023 ab, wobei der

Bussenbetrag für die Steuerperiode 2020 unter Berücksichtigung der nachträglich

eingereichten Steuererklärung 2020 neu auf Fr. 360.- reduziert wurde.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerden vom 2. Mai 2023 beantragte der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht, dass der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben sei.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2023 nahm das

Verwaltungsgericht vom Eingang der Beschwerde Vormerk und zog die

vorinstanzlichen Akten bei.

Mit

Präsidialverfügung vom 22. Mai 2023 lud der Einzelrichter zur

(öffentlichen) Hauptverhandlung vor. Die Vorladung konnte nicht zugestellt

werden und wurde nochmals mit A-Post zugestellt.

Der

Hauptverhandlung blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht entscheidet als

einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14

Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Über Rechtsmittel, deren

Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Wer einer

Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer aufgrund dieses

Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder

fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 174 Abs. 1

DBG).

2.2

Das steuerrechtliche

Ordnungsbussenverfahren ist ein echtes Strafverfahren (vgl. BGr,

2.

Dezember 2014, 2C_284/2014, E. 3.2), weshalb der Beschuldigte über

sämtliche strafprozessualen Garantien verfügt. Er muss sich nicht selbst

belasten und hat das Recht, seine Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 113

Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Weiter

gilt der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro

reo", der sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im Strafverfahren

regelt (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV]; Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel besagt er, dass es

den Anklagebehörden obliegt, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen und dieser

freizusprechen ist, wenn der entsprechende Beweis misslingt. Bei der

Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren, dass der Strafe keine

Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren Verwirklichung

bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel bestehen müssen oder

die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127 I 38 E. 2a; BGr,

20.

Dezember 2013, 2C_392/2013 und 2C_393/2013, E. 3.2).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer zur Einreichung der Steuererklärung samt Beilagen verpflichtet

ist, dass er dieser Pflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist und dass eine

entsprechende Säumnis nach erfolgter Mahnung mit einer Busse geahndet werden

kann (Art. 124 f. sowie Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG).

Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2023

selbst an, dass er die Frist zur Einreichung der Steuererklärung nicht

einzuhalten vermochte. Damit ist unbestritten, dass der Beschuldigte den

objektiven Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung nach Art. 174 DBG

erfüllt hat.

3.2

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der

Verfahrenspflichtverletzung nach Art. 174 DBG, dass der Steuerpflichtige

vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Vorsätzlich handelt der Steuerpflichtige,

wenn er mit Wissen und Willen u. a. die Steuererklärung oder die dazu verlangten

Beilagen (Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG) nicht einreicht.

Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Verhaltens

aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht

genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige

die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen

persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Trotz ordnungsgemäss zugestellter und zugegangener Mahnung

vom 9. Dezember 2021 mit einer nicht erstreckbaren zehntägigen Frist zur

Einreichung der Steuererklärung blieb der Beschwerdeführer untätig und

unterliess es, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Durch die

Kenntnis bzw. zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Pflicht zur

Einreichung der Steuererklärung liegt eine pflichtwidrige Unterlassung seitens

des Beschwerdeführers vor. Insofern ist der Vorinstanz zu folgen, wonach der

Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung der Verfahrenspflicht zumindest

fahrlässig gehandelt hat. Damit ist auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 174

DBG erfüllt.

3.3

Die

Fristversäumnis bei verspäteter Einreichung der Steuererklärung ist zu

entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder

Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der

rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen

nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat (Art. 124 Abs. 4

DBG).

3.3.1

Der Beschwerdeführer entschuldigt seine Verfahrenspflichtverletzung in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2023 unter

Beilage eines Arztzeugnisses vom 3. Januar 2022 sowie eines

Kurzaustrittsberichts des Kantonsspitals Winterthur vom 6. Dezember 2021 damit, dass er aufgrund langer Krankheit nicht in der Lage

gewesen sei, die Frist zur Einreichung der Steuererklärung einzuhalten. So sei

er gemäss dem Kurzaustrittsbericht vom 24. November 2021 bis zum 6. Dezember

2021.

im Kantonsspital Winterthur hospitalisiert gewesen. Darüber hinaus

attestiert ihm das Arztzeugnis eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit für

den Zeitraum vom 24. Juli 2021 bis zum 31. Januar 2022.

3.3.2

Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung in ihren

Ausführungen korrekt wiedergegeben und zutreffend festgehalten, dass an den

Rechtfertigungsgrund der Krankheit praxisgemäss sehr hohe Anforderungen

gestellt werden. Nach der Rechtsprechung kann eine Krankheit ein

unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden

oder seinen Vertreter daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen

Dispositiv

Vertreter beizuziehen. Das Hindernis dauert demnach nur so lange, als die

betroffene Person wegen ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung

nicht in der Lage ist, die Rechtshandlung selbst vorzunehmen oder einen Dritten

damit zu beauftragen (BGE 119 II 86 2a). In diesem Fall ist die Krankheit durch

geeignete Beweismittel, z. B.

ein Arztzeugnis, nachzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung muss aus dem

Arztzeugnis hervorgehen, weshalb und inwiefern die betroffene Person aus

gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die fristwahrende Handlung

vorzunehmen, und sie auch niemand anderem übertragen konnte (vgl. VGr,

12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3, mit Hinweisen, publiziert

auf www.vgrzh.ch).

3.3.3

Wie die Vorinstanz in ihren Ausführungen zutreffend erwogen hat und auf

welche verwiesen wird, rechtfertigt nicht jede bescheinigte Arbeitsunfähigkeit

die nicht fristgerechte Einreichung der Steuererklärung. Zwar lässt sich der

eingereichten ärztlichen Bestätigung entnehmen, dass der Beschuldigte für eine

längere Zeit krank war und in der Zeit

nach Zustellung der Mahnung vom 9. Dezember 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufwies, sich aber nicht

mehr in Spitalpflege befand. Aus dem ärztlichen Attest geht jedoch nicht

hervor, an welcher Krankheit und in welchem Schweregrad der Beschwerdeführer

erkrankt war. Damit genügt das Attest den hiervor erläuterten Anforderungen offenkundig nicht. Unabhängig davon

liegen zudem keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche darauf schliessen

lassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage

gewesen wäre, eine Drittperson mit der Wahrnehmung

seiner steuerlichen Pflichten zu betrauen. Darüber hinaus war der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers bereits seit Ende Juli 2021 bekannt und hatte der

Beschwerdeführer insoweit genügend Zeit, um sich diesbezüglich Unterstützung zu

holen. Zwar wurde der Beschwerdeführer schliesslich von der Pro Infirmis bei

seinen steuerlichen Angelegenheiten unterstützt. Dies geschah jedoch, wie die

Vorinstanz zutreffend festhielt, erst im November 2022 und damit mehrere Monate

nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung. Angesichts der

Tatsache, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nur bis zum 31. Januar

2022 belegt ist, wäre es dem Beschwerdeführer bereits ab Februar 2022 möglich

gewesen, entsprechende Unterstützung in Anspruch zu nehmen und die

Steuererklärung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes

einzureichen. Insofern ist der Vorinstanz zu folgen, wonach die geltend gemachte Krankheit nicht den

praxisgemäss hohen Anforderungen genügt und damit keinen Rechtfertigungsgrund zu

begründen vermag.

3.3.4 Nachdem keine der gesetzlichen Rechtfertigungsgründe

für das Nichteinreichen der Steuererklärung erfüllt (Art. 124 Abs. 4

DBG) sowie auch keine Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist der

Beschuldigte und Beschwerdeführer der Verletzung von

Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig zu sprechen.

3.4 Wer nach Art. 174

Abs. 2 DBG trotz Mahnung die Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig

nicht einreicht, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.-, in schweren Fällen

oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.-, bestraft. Die Strafzumessung

hat im Einzelfall nach allgemeinstrafrechtlichen Grundsätzen, d. h. namentlich nach dem

Verschulden des Täters, zu erfolgen (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31;

BGr, 1. März 2016, 2C_98/2016, E. 2.2). Die Strafzumessung soll

weiter den persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen

Vermögensverhältnissen und seiner Strafempfindlichkeit, Rechnung tragen (KGer

BL, 18. Januar 2008, StE 2009 B 101.9 Nr. 11, E. 5b).

Das Verschulden des Beschuldigten

wiegt schwer, zumal der Beschwerdeführer nach den

unbestritten gebliebenen Angaben des kantonalen Steueramts bereits in den

Steuerperioden 2017 bis und mit 2019 keine oder verspätete Steuererklärungen

eingereicht hat und deshalb jeweils gebüsst werden musste. Das ist

straferhöhend zu berücksichtigen. Das

Erstellen der Steuererklärung ist eine grundlegende Pflicht aller

Steuerpflichtigen und dient als Basis der gesetzmässigen Veranlagung. Es

erfordert gerade bei einfachen Verhältnissen wenig Aufwand und ist auch dem Beschwerdeführer

ohne Weiteres zumutbar. Allerdings ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass

der Beschwerdeführer die Steuererklärung schliesslich mit Unterstützung der Pro

Infirmis nachträglich eingereicht hat.

Unter Berücksichtigung aller

Strafzumessungsfaktoren erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte reduzierte

Busse grundsätzlich dem Verschulden angemessen und trägt sie auch den aktuellen

finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten hinreichend Rechnung. Die Bussenhöhe

ist daher zu bestätigen. Damit ist auf die Frage, ob das Nichterscheinen des

Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung als Rückzug der Beschwerde zu

qualifizieren ist, nicht weiter einzugehen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er trotz einer

Reduktion der Busse im Licht der Verurteilung als unterliegende Partei gilt,

und ihm steht aus denselben Gründen auch keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. A ist in der Steuerperiode 2020 der Verletzung von

Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig und wird mit einer

Busse von Fr. 360.- bestraft.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.