GB.2023.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2023.00006
10. Juli 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24678)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
GB.2023.00006
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Juli 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Ankläger-
und
Beschwerdegegner,
gegen
A,
Beschuldigter
und
Beschwerdeführer,
betreffend Ordnungsbusse
(Steuerperiode 2020),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Für die nicht fristgerechte Einreichung der
Steuererklärung 2020 auferlegte die Anklagebehörde A (Beschuldigter und
Beschwerdeführer, nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Oktober 2022 eine
Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 720.-.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt (Gruppe Bezugsdienste) am 24. März 2023 ab, wobei der
Bussenbetrag für die Steuerperiode 2020 unter Berücksichtigung der nachträglich
eingereichten Steuererklärung 2020 neu auf Fr. 360.- reduziert wurde.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerden vom 2. Mai 2023 beantragte der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht, dass der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben sei.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2023 nahm das
Verwaltungsgericht vom Eingang der Beschwerde Vormerk und zog die
vorinstanzlichen Akten bei.
Mit
Präsidialverfügung vom 22. Mai 2023 lud der Einzelrichter zur
(öffentlichen) Hauptverhandlung vor. Die Vorladung konnte nicht zugestellt
werden und wurde nochmals mit A-Post zugestellt.
Der
Hauptverhandlung blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht entscheidet als
einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14
Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Über Rechtsmittel, deren
Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Wer einer
Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer aufgrund dieses
Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder
fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 174 Abs. 1
DBG).
2.2
Das steuerrechtliche
Ordnungsbussenverfahren ist ein echtes Strafverfahren (vgl. BGr,
2.
Dezember 2014, 2C_284/2014, E. 3.2), weshalb der Beschuldigte über
sämtliche strafprozessualen Garantien verfügt. Er muss sich nicht selbst
belasten und hat das Recht, seine Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 113
Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Weiter
gilt der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro
reo", der sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im Strafverfahren
regelt (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]; Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel besagt er, dass es
den Anklagebehörden obliegt, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen und dieser
freizusprechen ist, wenn der entsprechende Beweis misslingt. Bei der
Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren, dass der Strafe keine
Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren Verwirklichung
bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel bestehen müssen oder
die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127 I 38 E. 2a; BGr,
20.
Dezember 2013, 2C_392/2013 und 2C_393/2013, E. 3.2).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer zur Einreichung der Steuererklärung samt Beilagen verpflichtet
ist, dass er dieser Pflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist und dass eine
entsprechende Säumnis nach erfolgter Mahnung mit einer Busse geahndet werden
kann (Art. 124 f. sowie Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG).
Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2023
selbst an, dass er die Frist zur Einreichung der Steuererklärung nicht
einzuhalten vermochte. Damit ist unbestritten, dass der Beschuldigte den
objektiven Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung nach Art. 174 DBG
erfüllt hat.
3.2
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der
Verfahrenspflichtverletzung nach Art. 174 DBG, dass der Steuerpflichtige
vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Vorsätzlich handelt der Steuerpflichtige,
wenn er mit Wissen und Willen u. a. die Steuererklärung oder die dazu verlangten
Beilagen (Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG) nicht einreicht.
Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Verhaltens
aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht
genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige
die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Trotz ordnungsgemäss zugestellter und zugegangener Mahnung
vom 9. Dezember 2021 mit einer nicht erstreckbaren zehntägigen Frist zur
Einreichung der Steuererklärung blieb der Beschwerdeführer untätig und
unterliess es, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Durch die
Kenntnis bzw. zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Pflicht zur
Einreichung der Steuererklärung liegt eine pflichtwidrige Unterlassung seitens
des Beschwerdeführers vor. Insofern ist der Vorinstanz zu folgen, wonach der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung der Verfahrenspflicht zumindest
fahrlässig gehandelt hat. Damit ist auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 174
DBG erfüllt.
3.3
Die
Fristversäumnis bei verspäteter Einreichung der Steuererklärung ist zu
entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder
Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der
rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen
nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat (Art. 124 Abs. 4
DBG).
3.3.1
Der Beschwerdeführer entschuldigt seine Verfahrenspflichtverletzung in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2023 unter
Beilage eines Arztzeugnisses vom 3. Januar 2022 sowie eines
Kurzaustrittsberichts des Kantonsspitals Winterthur vom 6. Dezember 2021 damit, dass er aufgrund langer Krankheit nicht in der Lage
gewesen sei, die Frist zur Einreichung der Steuererklärung einzuhalten. So sei
er gemäss dem Kurzaustrittsbericht vom 24. November 2021 bis zum 6. Dezember
2021.
im Kantonsspital Winterthur hospitalisiert gewesen. Darüber hinaus
attestiert ihm das Arztzeugnis eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit für
den Zeitraum vom 24. Juli 2021 bis zum 31. Januar 2022.
3.3.2
Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung in ihren
Ausführungen korrekt wiedergegeben und zutreffend festgehalten, dass an den
Rechtfertigungsgrund der Krankheit praxisgemäss sehr hohe Anforderungen
gestellt werden. Nach der Rechtsprechung kann eine Krankheit ein
unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden
oder seinen Vertreter daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen
Dispositiv
Vertreter beizuziehen. Das Hindernis dauert demnach nur so lange, als die
betroffene Person wegen ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung
nicht in der Lage ist, die Rechtshandlung selbst vorzunehmen oder einen Dritten
damit zu beauftragen (BGE 119 II 86 2a). In diesem Fall ist die Krankheit durch
geeignete Beweismittel, z. B.
ein Arztzeugnis, nachzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung muss aus dem
Arztzeugnis hervorgehen, weshalb und inwiefern die betroffene Person aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die fristwahrende Handlung
vorzunehmen, und sie auch niemand anderem übertragen konnte (vgl. VGr,
12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3, mit Hinweisen, publiziert
auf www.vgrzh.ch).
3.3.3
Wie die Vorinstanz in ihren Ausführungen zutreffend erwogen hat und auf
welche verwiesen wird, rechtfertigt nicht jede bescheinigte Arbeitsunfähigkeit
die nicht fristgerechte Einreichung der Steuererklärung. Zwar lässt sich der
eingereichten ärztlichen Bestätigung entnehmen, dass der Beschuldigte für eine
längere Zeit krank war und in der Zeit
nach Zustellung der Mahnung vom 9. Dezember 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufwies, sich aber nicht
mehr in Spitalpflege befand. Aus dem ärztlichen Attest geht jedoch nicht
hervor, an welcher Krankheit und in welchem Schweregrad der Beschwerdeführer
erkrankt war. Damit genügt das Attest den hiervor erläuterten Anforderungen offenkundig nicht. Unabhängig davon
liegen zudem keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche darauf schliessen
lassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage
gewesen wäre, eine Drittperson mit der Wahrnehmung
seiner steuerlichen Pflichten zu betrauen. Darüber hinaus war der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers bereits seit Ende Juli 2021 bekannt und hatte der
Beschwerdeführer insoweit genügend Zeit, um sich diesbezüglich Unterstützung zu
holen. Zwar wurde der Beschwerdeführer schliesslich von der Pro Infirmis bei
seinen steuerlichen Angelegenheiten unterstützt. Dies geschah jedoch, wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt, erst im November 2022 und damit mehrere Monate
nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung. Angesichts der
Tatsache, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nur bis zum 31. Januar
2022 belegt ist, wäre es dem Beschwerdeführer bereits ab Februar 2022 möglich
gewesen, entsprechende Unterstützung in Anspruch zu nehmen und die
Steuererklärung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes
einzureichen. Insofern ist der Vorinstanz zu folgen, wonach die geltend gemachte Krankheit nicht den
praxisgemäss hohen Anforderungen genügt und damit keinen Rechtfertigungsgrund zu
begründen vermag.
3.3.4 Nachdem keine der gesetzlichen Rechtfertigungsgründe
für das Nichteinreichen der Steuererklärung erfüllt (Art. 124 Abs. 4
DBG) sowie auch keine Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist der
Beschuldigte und Beschwerdeführer der Verletzung von
Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig zu sprechen.
3.4 Wer nach Art. 174
Abs. 2 DBG trotz Mahnung die Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig
nicht einreicht, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.-, in schweren Fällen
oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.-, bestraft. Die Strafzumessung
hat im Einzelfall nach allgemeinstrafrechtlichen Grundsätzen, d. h. namentlich nach dem
Verschulden des Täters, zu erfolgen (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31;
BGr, 1. März 2016, 2C_98/2016, E. 2.2). Die Strafzumessung soll
weiter den persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen
Vermögensverhältnissen und seiner Strafempfindlichkeit, Rechnung tragen (KGer
BL, 18. Januar 2008, StE 2009 B 101.9 Nr. 11, E. 5b).
Das Verschulden des Beschuldigten
wiegt schwer, zumal der Beschwerdeführer nach den
unbestritten gebliebenen Angaben des kantonalen Steueramts bereits in den
Steuerperioden 2017 bis und mit 2019 keine oder verspätete Steuererklärungen
eingereicht hat und deshalb jeweils gebüsst werden musste. Das ist
straferhöhend zu berücksichtigen. Das
Erstellen der Steuererklärung ist eine grundlegende Pflicht aller
Steuerpflichtigen und dient als Basis der gesetzmässigen Veranlagung. Es
erfordert gerade bei einfachen Verhältnissen wenig Aufwand und ist auch dem Beschwerdeführer
ohne Weiteres zumutbar. Allerdings ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer die Steuererklärung schliesslich mit Unterstützung der Pro
Infirmis nachträglich eingereicht hat.
Unter Berücksichtigung aller
Strafzumessungsfaktoren erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte reduzierte
Busse grundsätzlich dem Verschulden angemessen und trägt sie auch den aktuellen
finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten hinreichend Rechnung. Die Bussenhöhe
ist daher zu bestätigen. Damit ist auf die Frage, ob das Nichterscheinen des
Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung als Rückzug der Beschwerde zu
qualifizieren ist, nicht weiter einzugehen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er trotz einer
Reduktion der Busse im Licht der Verurteilung als unterliegende Partei gilt,
und ihm steht aus denselben Gründen auch keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. A ist in der Steuerperiode 2020 der Verletzung von
Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig und wird mit einer
Busse von Fr. 360.- bestraft.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.