GB.2023.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2023.00007
10. Juli 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24679)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
GB.2023.00007
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Juli 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Ankläger
und
Beschwerdegegner,
gegen
A,
Beschuldigte
und
Beschwerdeführerin,
betreffend Ordnungsbusse
(Steuerperiode 2020),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Für die nicht fristgerechte Einreichung der
Steuererklärung 2020 auferlegte die Anklagebehörde A (Beschuldigte und
Beschwerdeführerin, nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Oktober 2022
eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 720.-.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt (Gruppe Bezugsdienste) am 23. März 2023 ab, wobei der
Bussenbetrag für die Steuerperiode 2020 unter Berücksichtigung der nachträglich
eingereichten Steuererklärung 2020 neu auf Fr. 360.- reduziert wurde.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2023 beantragte die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht, dass der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben sei.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2023 nahm das
Verwaltungsgericht vom Eingang der Beschwerde Vormerk und zog die
vorinstanzlichen Akten bei.
Mit
Präsidialverfügung vom 22. Mai 2023 lud der Einzelrichter zur
(öffentlichen) Hauptverhandlung vor.
Mit
Schreiben vom 16. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Dispensation
von der Hauptverhandlung, welcher mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2023
mangels wichtiger Gründe nicht entsprochen wurde.
Der
Hauptverhandlung blieb die Beschwerdeführerin unentschuldigt fern.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht entscheidet als
einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14
Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Über Rechtsmittel, deren
Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Wer einer
Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer aufgrund dieses
Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder
fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 174 Abs. 1
DBG).
2.2
Das
steuerrechtliche Ordnungsbussenverfahren ist ein echtes Strafverfahren (vgl.
BGr, 2. Dezember 2014, 2C_284/2014, E. 3.2), weshalb der Beschuldigte
über sämtliche strafprozessualen Garantien verfügt. Er muss sich nicht selbst
belasten und hat das Recht, seine Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 113
Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Weiter
gilt der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro
reo", der sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im
Strafverfahren regelt (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV]; Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel
besagt er, dass es den Anklagebehörden obliegt, die Schuld des Angeklagten
nachzuweisen und dieser freizusprechen ist, wenn der entsprechende Beweis
misslingt. Bei der Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren, dass der Strafe
keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren
Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel
bestehen müssen oder die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127 I 38 E. 2a;
BGr, 20. Dezember 2013, 2C_392/2013 und 2C_393/2013, E. 3.2).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin zur Einreichung der Steuererklärung samt Beilagen
verpflichtet ist, dass sie dieser Pflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist
und dass eine entsprechende Säumnis nach erfolgter Mahnung mit einer Busse
geahndet werden kann (Art. 124 f. sowie Art. 174 Abs. 1 lit. a
DBG). Die Beschwerdeführerin gab in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 15. Februar
2023.
selbst an, die Steuererklärung 2020 nachträglich eingereicht zu haben,
womit sie ausdrücklich anerkennt, dass sie diese nicht fristgerecht einreichte.
Gemäss Aktenlage wurde die Steuererklärung 2020 am 6. Dezember 2022
nachgereicht. Damit ist unbestritten und ist der Vorinstanz zu folgen, wonach
die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung
nach Art. 174 DBG erfüllt hat.
3.2
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der
Verfahrenspflichtverletzung nach Art. 174 DBG, dass der Steuerpflichtige
vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Vorsätzlich handelt der Steuerpflichtige,
wenn er mit Wissen und Willen u. a. die Steuererklärung oder die dazu
verlangten Beilagen (Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG) nicht
einreicht. Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines
Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht
Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der
Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und
nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3
StGB).
Trotz ordnungsgemäss zugestellter und zugegangener Mahnung
vom 9. Dezember 2021 mit einer nicht erstreckbaren zehntägigen Frist zur
Einreichung der Steuererklärung blieb die Beschwerdeführerin untätig und
unterliess es, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Aufgrund der
Kenntnis oder zumindest der Möglichkeit der Kenntnisnahme der Pflicht zur
Einreichung der Steuererklärung liegt eine pflichtwidrige Unterlassung seitens
der Beschwerdeführerin vor. Insofern ist der Vorinstanz zu folgen, wonach die
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verletzung der Verfahrenspflicht zumindest
fahrlässig gehandelt hat. Damit ist auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 174
DBG erfüllt.
3.3
Die
Fristversäumnis bei verspäteter Einreichung der Steuererklärung ist zu
entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder
Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der
rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen
nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat (Art. 124 Abs. 4
DBG).
3.3.1
Die Beschwerdeführerin entschuldigte ihre Verfahrenspflichtverletzung in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2023 unter
Beilage eines Arztzeugnisses vom 3. Januar 2022 sowie einem
Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 6. Dezember 2021 damit, dass sie aufgrund einer längeren Erkrankung ihres
Ehemannes nicht in der Lage gewesen sei, die Frist zur Einreichung der
Steuererklärung einzuhalten. So sei er gemäss Kurzaustrittsbericht vom 24. November
2021.
bis zum 6. Dezember 2021 im Kantonsspital Winterthur hospitalisiert
sowie während dem Zeitraum vom 24. Juli 2021 bis zum 31. Januar 2022
hundertprozentig arbeitsunfähig gewesen.
3.3.2
Gemäss Art. 124 Abs. 4 DBG wird Krankheit als
Rechtfertigungsgrund vorgesehen. Nach der Rechtsprechung kann eine Krankheit
ein unverschuldetes Hindernis darstellen, wenn sie den Gesuchsteller oder
seinen Vertreter daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen Vertreter
beizuziehen. Die Krankheit muss also kausal für die Verletzung der
Verfahrenspflicht sein. Das Hindernis dauert folglich nur so lange, als die
betroffene Person wegen ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung
nicht in der Lage ist, die Rechtshandlung selbst vorzunehmen oder einen Dritten
damit zu beauftragen (BGE 119 II 86 2a). Vorliegend beruft sich die
Beschwerdeführerin auf die Krankheit ihres Ehemannes als Rechtfertigungsgrund.
Wie die Vorinstanz in ihren Ausführungen zutreffend erwogen hat und auf welche
verwiesen wird, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin
durch die Krankheit ihres Ehemannes daran gehindert worden sein soll, ihren
steuerrechtlichen Pflichten nachzukommen oder einen Dritten damit zu
beauftragen. Die Krankheit ihres Ehemannes ist nicht kausal für die Nichtabgabe
oder verspätete Abgabe der Steuererklärung durch die Beschwerdeführerin. Sodann
lassen sich den Akten auch keine Belege entnehmen, welche eine Erkrankung der
Beschwerdeführerin nachzuweisen vermögen. So ist weder ersichtlich, an welcher
Krankheit sie leidet, noch dass dies kausal für die Nichterfüllung ihrer
Verfahrenspflichten oder die Beauftragung einer Drittperson mit der Erledigung
ihrer Steuerangelegenheiten gewesen wäre. Insofern
ist der Vorinstanz zu folgen, wonach die geltend gemachte Krankheit nicht den praxisgemäss hohen Anforderungen
genügt und daher keinen Rechtfertigungsgrund zu begründen vermag.
3.3.3
Nachdem keine der gesetzlichen Rechtfertigungsgründe
für das Nichteinreichen der Steuererklärung erfüllt sind (Art. 124 Abs. 4
DBG) sowie auch keine Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist die
Beschuldigte und Beschwerdeführerin der Verletzung von
Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig zu sprechen.
3.4
Wer nach Art. 174
Abs. 2 DBG trotz Mahnung die Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig
nicht einreicht, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.-, in schweren Fällen
oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.-, bestraft. Die
Strafzumessung hat im Einzelfall nach allgemeinstrafrechtlichen Grundsätzen, d. h. namentlich nach dem
Verschulden des Täters, zu erfolgen (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31;
BGr, 1. März 2016, 2C_98/2016, E. 2.2). Die Strafzumessung soll
weiter den persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen
Vermögensverhältnissen und seiner Strafempfindlichkeit, Rechnung tragen (KGer
BL, 18. Januar 2008, StE 2009 B 101.9 Nr. 11, E. 5b).
Das Verschulden der Beschwerdeführerin
wiegt schwer, zumal sie nach den unbestritten gebliebenen
Angaben des kantonalen Steueramts bereits in den Steuerperioden 2017 bis und
mit 2019 die Steuererklärungen nicht oder verspätet eingereicht hat und deshalb
jeweils gebüsst werden musste. Das ist straferhöhend zu berücksichtigen. Das Erstellen der Steuererklärung ist eine
grundlegende Pflicht aller Steuerpflichtigen und dient als Basis der
gesetzmässigen Veranlagung. Es erfordert gerade bei einfachen Verhältnissen
wenig Aufwand und ist auch der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar. Allerdings
ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die
Steuererklärung schliesslich nachträglich noch eingereicht hat.
Unter Berücksichtigung aller
Strafzumessungsfaktoren erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte reduzierte
Busse grundsätzlich dem Verschulden angemessen und trägt auch den aktuellen
finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten hinreichend Rechnung. Die
Bussenhöhe ist daher zu bestätigen. Damit ist auf die Frage, ob das
Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur Hauptverhandlung als Rückzug der
Beschwerde zu qualifizieren ist, nicht weiter einzugehen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie trotz einer
Reduktion der Busse im Licht der Verurteilung als unterliegende Partei gilt,
und ihr steht aus denselben Gründen auch keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
A ist in der Steuerperiode 2020 der Verletzung von
Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig und wird mit einer
Busse von Fr. 360.- bestraft.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt.
4.
Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.