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Entscheid

GB.2023.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2023.00007

10. Juli 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24679)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

GB.2023.00007

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. Juli 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Ankläger

und

Beschwerdegegner,

gegen

A,

Beschuldigte

und

Beschwerdeführerin,

betreffend Ordnungsbusse

(Steuerperiode 2020),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Für die nicht fristgerechte Einreichung der

Steuererklärung 2020 auferlegte die Anklagebehörde A (Beschuldigte und

Beschwerdeführerin, nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Oktober 2022

eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 720.-.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt (Gruppe Bezugsdienste) am 23. März 2023 ab, wobei der

Bussenbetrag für die Steuerperiode 2020 unter Berücksichtigung der nachträglich

eingereichten Steuererklärung 2020 neu auf Fr. 360.- reduziert wurde.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 2. Mai 2023 beantragte die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht, dass der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben sei.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2023 nahm das

Verwaltungsgericht vom Eingang der Beschwerde Vormerk und zog die

vorinstanzlichen Akten bei.

Mit

Präsidialverfügung vom 22. Mai 2023 lud der Einzelrichter zur

(öffentlichen) Hauptverhandlung vor.

Mit

Schreiben vom 16. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Dispensation

von der Hauptverhandlung, welcher mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2023

mangels wichtiger Gründe nicht entsprochen wurde.

Der

Hauptverhandlung blieb die Beschwerdeführerin unentschuldigt fern.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht entscheidet als

einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14

Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Über Rechtsmittel, deren

Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Wer einer

Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer aufgrund dieses

Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder

fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 174 Abs. 1

DBG).

2.2

Das

steuerrechtliche Ordnungsbussenverfahren ist ein echtes Strafverfahren (vgl.

BGr, 2. Dezember 2014, 2C_284/2014, E. 3.2), weshalb der Beschuldigte

über sämtliche strafprozessualen Garantien verfügt. Er muss sich nicht selbst

belasten und hat das Recht, seine Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 113

Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Weiter

gilt der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro

reo", der sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im

Strafverfahren regelt (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV]; Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel

besagt er, dass es den Anklagebehörden obliegt, die Schuld des Angeklagten

nachzuweisen und dieser freizusprechen ist, wenn der entsprechende Beweis

misslingt. Bei der Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren, dass der Strafe

keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren

Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel

bestehen müssen oder die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127 I 38 E. 2a;

BGr, 20. Dezember 2013, 2C_392/2013 und 2C_393/2013, E. 3.2).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin zur Einreichung der Steuererklärung samt Beilagen

verpflichtet ist, dass sie dieser Pflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist

und dass eine entsprechende Säumnis nach erfolgter Mahnung mit einer Busse

geahndet werden kann (Art. 124 f. sowie Art. 174 Abs. 1 lit. a

DBG). Die Beschwerdeführerin gab in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 15. Februar

2023.

selbst an, die Steuererklärung 2020 nachträglich eingereicht zu haben,

womit sie ausdrücklich anerkennt, dass sie diese nicht fristgerecht einreichte.

Gemäss Aktenlage wurde die Steuererklärung 2020 am 6. Dezember 2022

nachgereicht. Damit ist unbestritten und ist der Vorinstanz zu folgen, wonach

die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung

nach Art. 174 DBG erfüllt hat.

3.2

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der

Verfahrenspflichtverletzung nach Art. 174 DBG, dass der Steuerpflichtige

vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Vorsätzlich handelt der Steuerpflichtige,

wenn er mit Wissen und Willen u. a. die Steuererklärung oder die dazu

verlangten Beilagen (Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG) nicht

einreicht. Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines

Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht

Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der

Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und

nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3

StGB).

Trotz ordnungsgemäss zugestellter und zugegangener Mahnung

vom 9. Dezember 2021 mit einer nicht erstreckbaren zehntägigen Frist zur

Einreichung der Steuererklärung blieb die Beschwerdeführerin untätig und

unterliess es, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Aufgrund der

Kenntnis oder zumindest der Möglichkeit der Kenntnisnahme der Pflicht zur

Einreichung der Steuererklärung liegt eine pflichtwidrige Unterlassung seitens

der Beschwerdeführerin vor. Insofern ist der Vorinstanz zu folgen, wonach die

Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verletzung der Verfahrenspflicht zumindest

fahrlässig gehandelt hat. Damit ist auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 174

DBG erfüllt.

3.3

Die

Fristversäumnis bei verspäteter Einreichung der Steuererklärung ist zu

entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder

Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der

rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen

nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat (Art. 124 Abs. 4

DBG).

3.3.1

Die Beschwerdeführerin entschuldigte ihre Verfahrenspflichtverletzung in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2023 unter

Beilage eines Arztzeugnisses vom 3. Januar 2022 sowie einem

Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 6. Dezember 2021 damit, dass sie aufgrund einer längeren Erkrankung ihres

Ehemannes nicht in der Lage gewesen sei, die Frist zur Einreichung der

Steuererklärung einzuhalten. So sei er gemäss Kurzaustrittsbericht vom 24. November

2021.

bis zum 6. Dezember 2021 im Kantonsspital Winterthur hospitalisiert

sowie während dem Zeitraum vom 24. Juli 2021 bis zum 31. Januar 2022

hundertprozentig arbeitsunfähig gewesen.

3.3.2

Gemäss Art. 124 Abs. 4 DBG wird Krankheit als

Rechtfertigungsgrund vorgesehen. Nach der Rechtsprechung kann eine Krankheit

ein unverschuldetes Hindernis darstellen, wenn sie den Gesuchsteller oder

seinen Vertreter daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen Vertreter

beizuziehen. Die Krankheit muss also kausal für die Verletzung der

Verfahrenspflicht sein. Das Hindernis dauert folglich nur so lange, als die

betroffene Person wegen ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung

nicht in der Lage ist, die Rechtshandlung selbst vorzunehmen oder einen Dritten

damit zu beauftragen (BGE 119 II 86 2a). Vorliegend beruft sich die

Beschwerdeführerin auf die Krankheit ihres Ehemannes als Rechtfertigungsgrund.

Wie die Vorinstanz in ihren Ausführungen zutreffend erwogen hat und auf welche

verwiesen wird, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin

durch die Krankheit ihres Ehemannes daran gehindert worden sein soll, ihren

steuerrechtlichen Pflichten nachzukommen oder einen Dritten damit zu

beauftragen. Die Krankheit ihres Ehemannes ist nicht kausal für die Nichtabgabe

oder verspätete Abgabe der Steuererklärung durch die Beschwerdeführerin. Sodann

lassen sich den Akten auch keine Belege entnehmen, welche eine Erkrankung der

Beschwerdeführerin nachzuweisen vermögen. So ist weder ersichtlich, an welcher

Krankheit sie leidet, noch dass dies kausal für die Nichterfüllung ihrer

Verfahrenspflichten oder die Beauftragung einer Drittperson mit der Erledigung

ihrer Steuerangelegenheiten gewesen wäre. Insofern

ist der Vorinstanz zu folgen, wonach die geltend gemachte Krankheit nicht den praxisgemäss hohen Anforderungen

genügt und daher keinen Rechtfertigungsgrund zu begründen vermag.

3.3.3

Nachdem keine der gesetzlichen Rechtfertigungsgründe

für das Nichteinreichen der Steuererklärung erfüllt sind (Art. 124 Abs. 4

DBG) sowie auch keine Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist die

Beschuldigte und Beschwerdeführerin der Verletzung von

Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig zu sprechen.

3.4

Wer nach Art. 174

Abs. 2 DBG trotz Mahnung die Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig

nicht einreicht, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.-, in schweren Fällen

oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.-, bestraft. Die

Strafzumessung hat im Einzelfall nach allgemeinstrafrechtlichen Grundsätzen, d. h. namentlich nach dem

Verschulden des Täters, zu erfolgen (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31;

BGr, 1. März 2016, 2C_98/2016, E. 2.2). Die Strafzumessung soll

weiter den persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen

Vermögensverhältnissen und seiner Strafempfindlichkeit, Rechnung tragen (KGer

BL, 18. Januar 2008, StE 2009 B 101.9 Nr. 11, E. 5b).

Das Verschulden der Beschwerdeführerin

wiegt schwer, zumal sie nach den unbestritten gebliebenen

Angaben des kantonalen Steueramts bereits in den Steuerperioden 2017 bis und

mit 2019 die Steuererklärungen nicht oder verspätet eingereicht hat und deshalb

jeweils gebüsst werden musste. Das ist straferhöhend zu berücksichtigen. Das Erstellen der Steuererklärung ist eine

grundlegende Pflicht aller Steuerpflichtigen und dient als Basis der

gesetzmässigen Veranlagung. Es erfordert gerade bei einfachen Verhältnissen

wenig Aufwand und ist auch der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar. Allerdings

ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die

Steuererklärung schliesslich nachträglich noch eingereicht hat.

Unter Berücksichtigung aller

Strafzumessungsfaktoren erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte reduzierte

Busse grundsätzlich dem Verschulden angemessen und trägt auch den aktuellen

finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten hinreichend Rechnung. Die

Bussenhöhe ist daher zu bestätigen. Damit ist auf die Frage, ob das

Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur Hauptverhandlung als Rückzug der

Beschwerde zu qualifizieren ist, nicht weiter einzugehen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie trotz einer

Reduktion der Busse im Licht der Verurteilung als unterliegende Partei gilt,

und ihr steht aus denselben Gründen auch keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

A ist in der Steuerperiode 2020 der Verletzung von

Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig und wird mit einer

Busse von Fr. 360.- bestraft.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt.

4.

Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.