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Entscheid

GB.2023.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2023.00013

21. August 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25562)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

GB.2023.00013

GB.2023.00015

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

Kanton Zürich,

Ankläger

und

Beschwerdegegner,

gegen

A, vertreten durch RA B,

Beschuldigter

und

Beschwerdeführer,

betreffend

Steuerhinterziehung

(direkte Bundessteuer 2016–2018 sowie

Staats-

und Gemeindesteuern 2016–2018),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Gestützt auf eine Meldung des kantonalen

Steueramts D vom 5. Januar 2021 eröffnete das kantonale Steueramt Zürich

mit Schreiben vom 1. April 2021 ein Nachsteuer- und

Steuerhinterziehungsverfahren gegen A (nachfolgend der Beschuldigte) und C aufgrund mutmasslich nicht

deklarierter Einkünfte aus (un)selbständiger Erwerbstätigkeit.

Mit Schreiben vom 19. April 2021 zeigte der

Rechtsvertreter des Beschuldigten

dem kantonalen Steueramt seine Mandatierung an und ersuchte um Zustellung der

Verfahrensakten sowie um Fristerstreckung zur Stellungnahme. Nach vorgängiger

Ankündigung in einer unverschlüsselten E-Mail stellte das kantonale Steueramt

ihm die Verfahrensakten am 23. April 2021 mittels verschlüsselter E-Mail

zu. Nach mehrfach erstreckter Frist liess der Beschuldigte am 30. Juni 2021 zur Sache Stellung

nehmen.

B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021

setzte das kantonale Steueramt Nachsteuern (samt Zins) in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2016-2018) und Fr. … (direkte Bundessteuer 2016–2018) gegenüber dem Beschuldigten und C

fest. Überdies auferlegte es dem

Beschuldigten Bussen in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2016–2018) bzw. von Fr. … (direkte

Bundessteuer 2016–2018).

Das

kantonale Steueramt verschickte die Verfügung eigenen Angaben zufolge am

29. Oktober 2021 uneingeschrieben an den Rechtsvertreter des

Beschuldigten. Dieser zeigte dem kantonalen Steueramt mit Schreiben vom

3. Januar 2022 an, sein Klient habe Mahnungen erhalten, ohne dass ein

Entscheid in der Sache ergangen sei. Daraufhin versandte das kantonale

Steueramt die Schlussverfügung am 7. Januar 2022 (erneut) mit verschlüsselter E-Mail an den

Rechtsvertreter, welcher mit Einschreiben vom 9. Februar 2022 wiederum die

Zustellung von Mahnungen an seinen Klienten ohne vorgängigen Entscheid

monierte. Das kantonale Steueramt antwortete ihm am 17. Februar 2022 per

Einschreiben, mit E-Mail vom 7. Januar 2022 sei ihm angezeigt worden, dass

die Schlussverfügung am 29. Oktober 2021 an ihn versandt worden sei.

Nach

gegenseitig erfolglosen Anrufversuchen gab das kantonale Steueramt dem

Rechtsvertreter des Beschuldigten am 4. März 2022 mittels verschlüsselter

E-Mail bekannt, die Rechtsmittelfrist sei abgelaufen. Der Rechtsvertreter

antwortete am 7. März 2022 per verschlüsselte E-Mail und hielt fest, weder

er noch sein Klient hätten bis anhin eine Schlussverfügung erhalten, weshalb er

die postalische Zustellung verlange. Mit Einschreiben vom 9. März 2022

wiederholte er seinen Standpunkt. In der Folge stellte ihm das kantonale

Steueramt die Schlussverfügung mit Einschreiben vom 10. März 2022 zu.

Der

Beschuldigte und seine Ehefrau liessen

am 20. April 2022 Einsprache gegen die Schlussverfügung vom

13. Oktober 2021 erheben, welche sie gemäss eigenen Angaben am

22. März 2022 erhalten hätten. Ein gleichzeitig gestelltes Ausstandsgesuch

gegen den Sachverantwortlichen des kantonalen Steueramts wurde rechtskräftig

abgewiesen.

C. Auf die Einsprachen trat das kantonale

Steueramt mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 nicht ein und

bestätigte die festgesetzten Nachsteuern und Bussen.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde und Gesuch um gerichtliche Beurteilung

vom 19. Juli 2023 liess der Beschuldigte

die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. die Einstellung der

Steuerhinterziehungsverfahren beantragen. Eventualiter seien seiner Ehefrau und

ihm folgende Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit bei der Firma E, F,

aufzurechnen: Fr. … (Steuerjahr 2016), Fr. … (Steuerjahr 2017) und

Fr. … (Steuerjahr 2018). Ihm sei eine Busse von einem Drittel

aufzuerlegen. Ferner sei das Verfahren zur Vervollständigung der Untersuchung

an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm sei eine Parteientschädigung

auszurichten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Gesuch

um gerichtliche Beurteilung GB.2023.00015 betreffend Steuerhinterziehung

(Staats- und Gemeindesteuern 2016–2018) und die Beschwerde GB.2023.00013

betreffend Steuerhinterziehung (direkte Bundessteuer 2016–2018)

betreffen denselben Beschuldigten,

dieselben Steuerperioden sowie eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie

vorliegend vereinigt werden.

1.2

Für den

Fall, dass die eine Beschwerde einen Streitwert unter Fr. 20'000.-

(Zuständigkeit des Einzelrichters i. S. v.

§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]), die andere Beschwerde jedoch einen Streitwert über

Fr. 20'000.- (Zuständigkeit der Kammer) aufweist, werden grundsätzlich

beide Beschwerden von der Kammer entschieden (vgl. VGr, 13. Mai 2015,

SB.2014.00136/00137, E. 1.1). Da das Gesuch um gerichtliche Beurteilung

betreffend Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2016–2018;

GB.2023.00015) den Streitwert von Fr. 20'000.- übersteigt, sind nach dem

Gesagten beide Verfahren (GB.2023.00015 und GB.2023.00013) von der Kammer zu

beurteilen.

1.3

Das Verwaltungsgericht darf bei

Rechtsmitteleingaben, die sich gegen einen vorinstanzlichen Nichtein­­tretens­­entscheid

richten, lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen

Rechtsmängeln leidet, während ein weitergehender materiell-rechtlicher

Entscheid dem Gericht verwehrt ist (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3;

VGr, 17. Juni 2021, GB.2020.00007, E. 1.2). Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vor­instanz zu Unrecht auf das

Rechtsmittel des Beschuldigten nicht eingetreten ist. Aufgrund der auf die vor­instanzliche

Eintretensfrage beschränkte Fragestellung kann auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung, die beantragte Aktenedition sowie eine Zeugenbefragung

verzichtet werden. Es ist weder ersichtlich noch wird durch den

Beschuldigten näher dargetan, inwiefern die zu edierenden Unterlagen oder eine

allfällige Zeugenbefragung in Bezug auf die Eintretensfrage entscheidrelevant

wären. Es ist somit lediglich zu

beurteilen, ob das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder der

vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen ist.

2.

2.1

Streitig

ist zwischen den Parteien, wann die Schlussverfügung vom 13. Oktober 2021

dem Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter zugestellt worden ist.

2.2

In Hinblick auf die Beweispflicht ist der

allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

(ZGB) massgeblich, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten

Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit

einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich jene Partei, welche diese

Handlung vorzunehmen hat (vgl. VGr, 17. August 2022, SB.2022.00001,

SB.2022.00002, E. 2.1.3; VGr, 16. Juli 2020, SB.2020.00047, E. 3.2.1).

Vorliegend obliegt dem kantonalen Steueramt der Nachweis der Zustellung der Schlussverfügung,

welche den Beginn der Rechtsmittelfrist allfällig ausgelöst hat.

2.3

Mangels

Zustellung via Einschreiben lässt sich der durch das kantonale Steueramt

geltend gemachte Versand der Schlussverfügung am 29. Oktober 2021 unbestritten nicht nachweisen. Fraglich ist hingegen, ob dem

kantonalen Steueramt der Nachweis über eine rechtsgenügliche Zustellung mittels

verschlüsselter E-Mail am 7. Januar

2022.

gelingt.

2.4

2.4.1

Hierzu beruft sich das kantonale Steueramt im Wesentlichen auf eine

Übermittlungsbestätigung von Swiss Post IncaMail als Nachweis über die

Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschuldigten. Gemäss dieser Bestätigung

sei die E-Mail erfolgreich gesendet und von der empfangenden

E-Mail-Infrastruktur angenommen worden. Dadurch sei sie in den Machtbereich des

Empfängers gelangt. Die Einsprachefrist habe somit am 7. Februar 2022

geendet. Da das als Einsprache bezeichnete Schreiben des Vertreters erst auf

den 20. April 2022 datiert sei, sei die Einsprache verspätet erfolgt.

Die seitens des Beschuldigten angerufene Verordnung über

die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen vom

7.

September 2012 (nachfolgend VO e-Verf) sei im Nachsteuerverfahren nur

sinngemäss anwendbar. Zudem

unterliege der Rechtsvertreter umfassenden Sorgfaltspflichten, insbesondere was

den Versand und den Erhalt elektronischer Korrespondenz betreffe. Im

vorliegenden Verfahren seien bereits vorgängig Nachrichten sowohl physisch per

Post wie auch elektronisch per E-Mail ausgetauscht worden. So hätten dem

Rechtsvertreter des Beschuldigten die Verfahrensakten mittels verschlüsselter

E-Mail zugestellt werden können und er habe hiergegen keinen Widerspruch

erhoben. Stattdessen habe er vorbehaltlos reagiert. Es habe folglich ohne

Weiteres davon ausgegangen werden dürfen, dass er mit der Kommunikation per

verschlüsselte E-Mail einverstanden sei. Hierfür spreche auch, dass auf dem

Briefkopf der durch den Rechtsvertreter versandten Schreiben eine

E-Mail-Adresse als möglicher Kommunikationskanal abgedruckt sei. Folglich habe

er sich sowohl konkludent wie auch ausdrücklich mit der Kommunikation per

E-Mail einverstanden erklärt.

2.4.2

Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, ihm sei die Schlussverfügung

vom 13. Oktober 2021 am 7. Januar 2022 nicht zugestellt worden. Die

Sendung sei nicht in seinen Machtbereich gelangt, da anders als beim Einwurf in

den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten durch einen Postbeamten

eine menschliche Handlung oder ein persönliches und damit überprüfbares

Vorgehen fehle. Eine Bestätigung von Swiss Post IncaMail bezeuge keinen Eingang

der betreffenden Sendung in seinen Machtbereich. Mangels der Versandart

"Einschreiben" folge, dass der Entscheid nicht korrekt zugestellt

worden sei, zumal kein Einverständnis im Sinn von § 3 VO e-Verf für eine elektronische

Zustellung vorgelegen habe. Die gegenteilige Behauptung sei aktenwidrig. Der

Fristenlauf habe nicht am 7. Januar 2022 begonnen, weil die Zustellung

erst erfolgt sei, wenn der Adressat die "E-Informationen" hinunterlade.

2.5

2.5.1

Auf kantonaler Ebene bedürfen Verfügungen und Entscheide gemäss § 8

der Verordnung vom 1. April

1998.

zum Steuergesetz [StV] keiner

Unterschrift. Sie können schriftlich oder elektronisch eröffnet werden. Die

Zustellung gilt als vollzogen, wenn die Verfügung oder der Entscheid in den

Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt worden oder auf andere

Weise in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist (§ 9 Abs. 1 lit. c StV).

2.5.2

Die Finanzdirektion kann auch Vorschriften über den elektronischen

Datenaustausch zwischen den Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden,

einschliesslich der elektronischen Einreichung der Steuererklärung, erlassen (§ 109

c Abs. 3 StG).

Die Verordnung über die elektronische Zustellung von

Verfügungen und Rechnungen regelt die elektronische Zustellung von Verfügungen

(insbesondere Einschätzungsentscheiden und Veranlagungsverfügungen) sowie von

Mitteilungen (insbesondere Einschätzungsvorschlägen und

Veranlagungsvorschlägen) und Rechnungen des kantonalen Steueramtes sowie der

Gemeindesteuerämter (§ 1 Abs. 1 lit. a VO e-Verf). Die

Verordnung gilt für das Verfahren der Staats- und Gemeindesteuern sowie der

direkten Bundessteuer (§ 1 Abs. 2 VO e-Verf). Die steuerpflichtige

Person hat gegenüber dem kantonalen Steueramt und dem Gemeindesteueramt eine

Erklärung abzugeben, wonach sie mit der ausschliesslichen E-Zustellung von

Verfügungen, Mitteilungen und Rechnungen an einen von ihr bezeichneten E-Dienstleister

einverstanden ist (§ 3 Abs. 1 VO e-Verf). Die unterzeichnete

Erklärung gemäss § 3 ist beim zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen.

Die Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das zuständige

Gemeindesteueramt widerrufen werden (§ 4 VO e-Verf).

2.5.3

Auf der Stufe Bund hält Art. 104a DBG fest, dass die Kantone die

Möglichkeit elektronischer Verfahren vorsehen. Dabei stellen sie die

Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht

sicher (Art. 104a Abs. 1 DBG). Sie

sehen vor, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren

Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt (Art. 104a

Abs. 3 DBG). Die Botschaft führt zur

letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: "In Zukunft wird sich die

elektronische Bearbeitung auf weitere Vorgänge erstrecken wie namentlich die

Zustellung von Verfügungen und anderer Dokumente durch die kantonalen Behörden.

Die steuerpflichtigen Personen können jedoch nicht dazu verpflichtet werden,

amtliche Zustellungen elektronisch entgegenzunehmen. Es sollen aber die

rechtlichen Grundlagen bereitgestellt werden, damit dies mit Zustimmung der

steuerpflichtigen Personen möglich ist" (Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im

Steuerbereich, BBI 2020

4705, S. 4720).

2.5.4

Gestützt auf die vorgenannten

Rechtsgrundlagen erweist sich die elektronische Zustellung der Schlussverfügung

an den Beschuldigten bzw. an dessen Rechtsvertreter somit grundsätzlich als

zulässig. Fraglich ist hingegen, ob hierfür eine Einverständniserklärung

vorlag. Da eine solche in unterzeichneter Form nicht abgegeben wurde, stellt

sich die Frage, ob die Einverständniserklärung allenfalls implizit erteilt

worden ist.

2.5.5

Dies ist im konkreten Fall aus folgenden Gründen zu verneinen: Anders als

seitens der kantonalen Steuerbehörde geltend gemacht, fand vor dem 7. März

2022.

kein elektronischer Nachrichtenaustausch zwischen den Parteien statt. Zwar

stellte das kantonale Steueramt dem Rechtsvertreter des Beschuldigten vorgängig

die Verfahrensakten (mutmasslich erfolgreich) mittels verschlüsselter E-Mail

zu, doch kommunizierte er selbst bis am 7. März 2022 ausschliesslich per

Schriftverkehr mit der Steuerbehörde. Die erste verschlüsselte E-Mail des

Rechtsvertreters vom 7. März 2022 erfolgte erst, nachdem ihm vorgängig in

einem Einschreiben der Steuerbehörde vom 17. Februar 2022 mitgeteilt

worden war, dass ihm die Schlussverfügung in der Sache am 29. Oktober 2021

zugestellt worden sei. Ein gegenseitiger elektronischer Informationsaustausch

vor dem 7. März 2022 fand hingegen nicht statt, weshalb gestützt auf einen

solchen nicht von einer konkludenten Zustimmung bzw. Einverständniserklärung zur Zustellung von Verfügungen

auf elektronischem Weg ausgegangen werden kann.

2.5.6

Auf eine Zustimmung in diesem Sinn kann auch nicht aus der E-Mail-Adresse,

welche auf dem durch den Rechtsvertreter verwendeten Briefpapier abgebildet

ist, geschlossen werden. Das betreffende Briefpapier dürfte durch den

Rechtsvertreter für sämtlichen Schriftverkehr verwendet werden, ohne dass

unterschieden würde, ob mit einer kantonalen Behörde oder mit Privaten

korrespondiert wird. Das Gesetz sieht hingegen für die Zustellung von

Verfügungen auf elektronischem Weg durch die kantonale Steuerbehörde besondere

Regeln vor, indem hierfür eine Einverständniserklärung des Adressaten

vorausgesetzt wird. Die Einwände des kantonalen Steueramts, dass die

betreffenden Regelungen einzig auf die Korrespondenzführung mit

(schutzbedürftigen) Pflichtigen, nicht hingegen mit deren Rechtsvertreter

anwendbar seien, greift zu kurz, ist eine solche Unterscheidung doch im Gesetz

nicht vorgesehen.

2.5.7

Die Tatsache, dass der Rechtsvertreter die Zustellung der Verfahrensakten

auf elektronischem Weg nicht beanstandet hat, kann ihm nicht vorgeworfen

werden. Ebenso wenig kann aus der (mutmasslichen) Annahme der Verfahrensakten

auf eine Einverständniserklärung im vorgenannten Sinn geschlossen werden.

Mangels entsprechender Zustimmung musste der Rechtsvertreter nicht damit

rechnen, dass ihm künftig sämtliche Korrespondenz elektronisch zugestellt

würde. Dies war vorliegend auch nicht der Fall, antwortete das kantonale

Steueramt ihm doch am 17. Februar 2022 mittels eingeschriebenen Briefes,

nachdem der Rechtsvertreter erneut beanstandet hatte, keine Schlussverfügung

erhalten zu haben. Auch eine frühere Fristerstreckung am 2. Juni 2021

erfolgte mittels brieflichen Schreibens.

2.5.8

Allein aufgrund des Umstands, dass der Rechtsvertreter des Beschuldigten am

7.

März 2022 selbst per E-Mail mit dem Steueramt kommunizierte, kann ihm

kein widersprüchliches oder treuwidriges Verhalten unterstellt werden.

Einerseits bekräftigte er den Inhalt der E-Mail zwei Tage später in einem

Einschreiben, andererseits zeigte er der Steuerbehörde zu diesem Zeitpunkt

bereits das dritte Mal an, keine Schlussverfügung erhalten zu haben. Aufgrund

der seitens des Rechtsvertreters erst zu diesem Zeitpunkt erstmals verfassten

E-Mail an die Behörde könnte von einem konkludenten Einverständnis zur

elektronischen Kommunikation frühestens ab diesem Zeitpunkt ausgegangen werden,

doch stellte das kantonale Steueramt ihm die Schlussverfügung am 10. März

2022.

ohnehin mittels eingeschriebenen Briefes zu.

2.5.9

Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass es vorliegend bereits an

einer Einverständniserklärung für die Zustellung der Schlussverfügung vom

13.

Oktober 2021 auf elektronischem Weg fehlt, weswegen nicht von einer

rechtsgenüglichen Zustellung ausgegangen werden kann.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sache zur

erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

3.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die gemäss § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu reduzierenden

Gerichtskosten dem Ankläger und Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 257 in

Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 182 Abs. 3 in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Dieser hat dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung auszurichten (§ 257 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG; Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20.

Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]).

3.2

Die

angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen

(vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 GebV VGr.

Gestützt darauf ist die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache,

der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Ein

unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt. Einem bestimmten oder

bestimmbaren Streitwert trägt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in

langjähriger Praxis bei einer vertretenen Partei durch Heranziehung der

Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(AnwGebV) Rechnung. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1 festgelegten

Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf

ein Drittel herabgesetzt (VGr, 12. Januar 2022, SB.2021.00063, E. 7.2 ff.;

VGr, 11. November 2020, SB.2020.00088, E. 5.4; VGr, 21. Mai

2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in

ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen

besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden

kann. Diese Aufteilung basiert

darauf, dass die Vertretung bei einem Instanzenzug, in welchem das

Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz tätig ist, in der Regel

deutlich weniger aufwendig ist als im ersten gerichtlichen Verfahren. Da das

Verwaltungsgericht vorliegend jedoch die erste gerichtliche Instanz ist,

erscheint gerechtfertigt, die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV

berechnete Grundgebühr für das vorliegende Verfahren auf zwei Drittel

herabzusetzen. Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder

die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr um bis zu

einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV).

3.3

In

Anwendung der vorgenannten Grundsätze sowie unter Berücksichtigung, dass

vorliegend – ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung – einzig formelle

Aspekte zu beurteilen waren und die Gerichtsgebühr sowie die

Parteientschädigung entsprechend zu reduzieren sind, erscheint eine

Entschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das

Verfahren betreffend Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2016–2018)

bzw. von 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Verfahren betreffend Steuer-hinterziehung

(direkte Bundessteuer 2016–2018) angemessen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren GB.2023.00013 betreffend Steuerhinterziehung (direkte Bundessteuer

2016-2018) und GB.2023.00015 betreffend Steuerhinterziehung (Staats- und

Gemeindesteuern 2016-2018) werden vereinigt.

2.

Die Rechtsmittel in den vereinigten

Verfahren GB.2023.00013 und GB.2023.00015

werden im Sinn der Erwägungen

gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur erneuten

Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren betreffend

Steuerhinterziehung Staats-

und Gemeindesteuern 2016–2018 (GB.2023.00015) wird festgesetzt auf

Fr. 960.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 1'047.50 Total

der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren betreffend

Steuerhinterziehung direkte

Bundessteuer 2016–2018 (GB.2023.00013) wird festgesetzt auf

Fr. 330.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 382.50 Total der Kosten.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Verfahren betreffend Steuerhinterziehung Staats- und Gemeindesteuern 2016–2018 (GB.2023.00015)

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Verfahren betreffend Steuerhinterziehung direkte Bundessteuer 2016–2018 (GB.2023.00013)

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Ankläger und

Beschwerdegegner;

c) das Sekretariat der

Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.