GB.2023.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2023.00013
21. August 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25562)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
GB.2023.00013
GB.2023.00015
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
Kanton Zürich,
Ankläger
und
Beschwerdegegner,
gegen
A, vertreten durch RA B,
Beschuldigter
und
Beschwerdeführer,
betreffend
Steuerhinterziehung
(direkte Bundessteuer 2016–2018 sowie
Staats-
und Gemeindesteuern 2016–2018),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Gestützt auf eine Meldung des kantonalen
Steueramts D vom 5. Januar 2021 eröffnete das kantonale Steueramt Zürich
mit Schreiben vom 1. April 2021 ein Nachsteuer- und
Steuerhinterziehungsverfahren gegen A (nachfolgend der Beschuldigte) und C aufgrund mutmasslich nicht
deklarierter Einkünfte aus (un)selbständiger Erwerbstätigkeit.
Mit Schreiben vom 19. April 2021 zeigte der
Rechtsvertreter des Beschuldigten
dem kantonalen Steueramt seine Mandatierung an und ersuchte um Zustellung der
Verfahrensakten sowie um Fristerstreckung zur Stellungnahme. Nach vorgängiger
Ankündigung in einer unverschlüsselten E-Mail stellte das kantonale Steueramt
ihm die Verfahrensakten am 23. April 2021 mittels verschlüsselter E-Mail
zu. Nach mehrfach erstreckter Frist liess der Beschuldigte am 30. Juni 2021 zur Sache Stellung
nehmen.
B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021
setzte das kantonale Steueramt Nachsteuern (samt Zins) in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2016-2018) und Fr. … (direkte Bundessteuer 2016–2018) gegenüber dem Beschuldigten und C
fest. Überdies auferlegte es dem
Beschuldigten Bussen in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2016–2018) bzw. von Fr. … (direkte
Bundessteuer 2016–2018).
Das
kantonale Steueramt verschickte die Verfügung eigenen Angaben zufolge am
29. Oktober 2021 uneingeschrieben an den Rechtsvertreter des
Beschuldigten. Dieser zeigte dem kantonalen Steueramt mit Schreiben vom
3. Januar 2022 an, sein Klient habe Mahnungen erhalten, ohne dass ein
Entscheid in der Sache ergangen sei. Daraufhin versandte das kantonale
Steueramt die Schlussverfügung am 7. Januar 2022 (erneut) mit verschlüsselter E-Mail an den
Rechtsvertreter, welcher mit Einschreiben vom 9. Februar 2022 wiederum die
Zustellung von Mahnungen an seinen Klienten ohne vorgängigen Entscheid
monierte. Das kantonale Steueramt antwortete ihm am 17. Februar 2022 per
Einschreiben, mit E-Mail vom 7. Januar 2022 sei ihm angezeigt worden, dass
die Schlussverfügung am 29. Oktober 2021 an ihn versandt worden sei.
Nach
gegenseitig erfolglosen Anrufversuchen gab das kantonale Steueramt dem
Rechtsvertreter des Beschuldigten am 4. März 2022 mittels verschlüsselter
E-Mail bekannt, die Rechtsmittelfrist sei abgelaufen. Der Rechtsvertreter
antwortete am 7. März 2022 per verschlüsselte E-Mail und hielt fest, weder
er noch sein Klient hätten bis anhin eine Schlussverfügung erhalten, weshalb er
die postalische Zustellung verlange. Mit Einschreiben vom 9. März 2022
wiederholte er seinen Standpunkt. In der Folge stellte ihm das kantonale
Steueramt die Schlussverfügung mit Einschreiben vom 10. März 2022 zu.
Der
Beschuldigte und seine Ehefrau liessen
am 20. April 2022 Einsprache gegen die Schlussverfügung vom
13. Oktober 2021 erheben, welche sie gemäss eigenen Angaben am
22. März 2022 erhalten hätten. Ein gleichzeitig gestelltes Ausstandsgesuch
gegen den Sachverantwortlichen des kantonalen Steueramts wurde rechtskräftig
abgewiesen.
C. Auf die Einsprachen trat das kantonale
Steueramt mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 nicht ein und
bestätigte die festgesetzten Nachsteuern und Bussen.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde und Gesuch um gerichtliche Beurteilung
vom 19. Juli 2023 liess der Beschuldigte
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. die Einstellung der
Steuerhinterziehungsverfahren beantragen. Eventualiter seien seiner Ehefrau und
ihm folgende Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit bei der Firma E, F,
aufzurechnen: Fr. … (Steuerjahr 2016), Fr. … (Steuerjahr 2017) und
Fr. … (Steuerjahr 2018). Ihm sei eine Busse von einem Drittel
aufzuerlegen. Ferner sei das Verfahren zur Vervollständigung der Untersuchung
an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm sei eine Parteientschädigung
auszurichten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Gesuch
um gerichtliche Beurteilung GB.2023.00015 betreffend Steuerhinterziehung
(Staats- und Gemeindesteuern 2016–2018) und die Beschwerde GB.2023.00013
betreffend Steuerhinterziehung (direkte Bundessteuer 2016–2018)
betreffen denselben Beschuldigten,
dieselben Steuerperioden sowie eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie
vorliegend vereinigt werden.
1.2
Für den
Fall, dass die eine Beschwerde einen Streitwert unter Fr. 20'000.-
(Zuständigkeit des Einzelrichters i. S. v.
§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]), die andere Beschwerde jedoch einen Streitwert über
Fr. 20'000.- (Zuständigkeit der Kammer) aufweist, werden grundsätzlich
beide Beschwerden von der Kammer entschieden (vgl. VGr, 13. Mai 2015,
SB.2014.00136/00137, E. 1.1). Da das Gesuch um gerichtliche Beurteilung
betreffend Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2016–2018;
GB.2023.00015) den Streitwert von Fr. 20'000.- übersteigt, sind nach dem
Gesagten beide Verfahren (GB.2023.00015 und GB.2023.00013) von der Kammer zu
beurteilen.
1.3
Das Verwaltungsgericht darf bei
Rechtsmitteleingaben, die sich gegen einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid
richten, lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leidet, während ein weitergehender materiell-rechtlicher
Entscheid dem Gericht verwehrt ist (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3;
VGr, 17. Juni 2021, GB.2020.00007, E. 1.2). Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf das
Rechtsmittel des Beschuldigten nicht eingetreten ist. Aufgrund der auf die vorinstanzliche
Eintretensfrage beschränkte Fragestellung kann auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung, die beantragte Aktenedition sowie eine Zeugenbefragung
verzichtet werden. Es ist weder ersichtlich noch wird durch den
Beschuldigten näher dargetan, inwiefern die zu edierenden Unterlagen oder eine
allfällige Zeugenbefragung in Bezug auf die Eintretensfrage entscheidrelevant
wären. Es ist somit lediglich zu
beurteilen, ob das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder der
vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen ist.
2.
2.1
Streitig
ist zwischen den Parteien, wann die Schlussverfügung vom 13. Oktober 2021
dem Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter zugestellt worden ist.
2.2
In Hinblick auf die Beweispflicht ist der
allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
(ZGB) massgeblich, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten
Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit
einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich jene Partei, welche diese
Handlung vorzunehmen hat (vgl. VGr, 17. August 2022, SB.2022.00001,
SB.2022.00002, E. 2.1.3; VGr, 16. Juli 2020, SB.2020.00047, E. 3.2.1).
Vorliegend obliegt dem kantonalen Steueramt der Nachweis der Zustellung der Schlussverfügung,
welche den Beginn der Rechtsmittelfrist allfällig ausgelöst hat.
2.3
Mangels
Zustellung via Einschreiben lässt sich der durch das kantonale Steueramt
geltend gemachte Versand der Schlussverfügung am 29. Oktober 2021 unbestritten nicht nachweisen. Fraglich ist hingegen, ob dem
kantonalen Steueramt der Nachweis über eine rechtsgenügliche Zustellung mittels
verschlüsselter E-Mail am 7. Januar
2022.
gelingt.
2.4
2.4.1
Hierzu beruft sich das kantonale Steueramt im Wesentlichen auf eine
Übermittlungsbestätigung von Swiss Post IncaMail als Nachweis über die
Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschuldigten. Gemäss dieser Bestätigung
sei die E-Mail erfolgreich gesendet und von der empfangenden
E-Mail-Infrastruktur angenommen worden. Dadurch sei sie in den Machtbereich des
Empfängers gelangt. Die Einsprachefrist habe somit am 7. Februar 2022
geendet. Da das als Einsprache bezeichnete Schreiben des Vertreters erst auf
den 20. April 2022 datiert sei, sei die Einsprache verspätet erfolgt.
Die seitens des Beschuldigten angerufene Verordnung über
die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen vom
7.
September 2012 (nachfolgend VO e-Verf) sei im Nachsteuerverfahren nur
sinngemäss anwendbar. Zudem
unterliege der Rechtsvertreter umfassenden Sorgfaltspflichten, insbesondere was
den Versand und den Erhalt elektronischer Korrespondenz betreffe. Im
vorliegenden Verfahren seien bereits vorgängig Nachrichten sowohl physisch per
Post wie auch elektronisch per E-Mail ausgetauscht worden. So hätten dem
Rechtsvertreter des Beschuldigten die Verfahrensakten mittels verschlüsselter
E-Mail zugestellt werden können und er habe hiergegen keinen Widerspruch
erhoben. Stattdessen habe er vorbehaltlos reagiert. Es habe folglich ohne
Weiteres davon ausgegangen werden dürfen, dass er mit der Kommunikation per
verschlüsselte E-Mail einverstanden sei. Hierfür spreche auch, dass auf dem
Briefkopf der durch den Rechtsvertreter versandten Schreiben eine
E-Mail-Adresse als möglicher Kommunikationskanal abgedruckt sei. Folglich habe
er sich sowohl konkludent wie auch ausdrücklich mit der Kommunikation per
E-Mail einverstanden erklärt.
2.4.2
Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, ihm sei die Schlussverfügung
vom 13. Oktober 2021 am 7. Januar 2022 nicht zugestellt worden. Die
Sendung sei nicht in seinen Machtbereich gelangt, da anders als beim Einwurf in
den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten durch einen Postbeamten
eine menschliche Handlung oder ein persönliches und damit überprüfbares
Vorgehen fehle. Eine Bestätigung von Swiss Post IncaMail bezeuge keinen Eingang
der betreffenden Sendung in seinen Machtbereich. Mangels der Versandart
"Einschreiben" folge, dass der Entscheid nicht korrekt zugestellt
worden sei, zumal kein Einverständnis im Sinn von § 3 VO e-Verf für eine elektronische
Zustellung vorgelegen habe. Die gegenteilige Behauptung sei aktenwidrig. Der
Fristenlauf habe nicht am 7. Januar 2022 begonnen, weil die Zustellung
erst erfolgt sei, wenn der Adressat die "E-Informationen" hinunterlade.
2.5
2.5.1
Auf kantonaler Ebene bedürfen Verfügungen und Entscheide gemäss § 8
der Verordnung vom 1. April
1998.
zum Steuergesetz [StV] keiner
Unterschrift. Sie können schriftlich oder elektronisch eröffnet werden. Die
Zustellung gilt als vollzogen, wenn die Verfügung oder der Entscheid in den
Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt worden oder auf andere
Weise in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist (§ 9 Abs. 1 lit. c StV).
2.5.2
Die Finanzdirektion kann auch Vorschriften über den elektronischen
Datenaustausch zwischen den Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden,
einschliesslich der elektronischen Einreichung der Steuererklärung, erlassen (§ 109
c Abs. 3 StG).
Die Verordnung über die elektronische Zustellung von
Verfügungen und Rechnungen regelt die elektronische Zustellung von Verfügungen
(insbesondere Einschätzungsentscheiden und Veranlagungsverfügungen) sowie von
Mitteilungen (insbesondere Einschätzungsvorschlägen und
Veranlagungsvorschlägen) und Rechnungen des kantonalen Steueramtes sowie der
Gemeindesteuerämter (§ 1 Abs. 1 lit. a VO e-Verf). Die
Verordnung gilt für das Verfahren der Staats- und Gemeindesteuern sowie der
direkten Bundessteuer (§ 1 Abs. 2 VO e-Verf). Die steuerpflichtige
Person hat gegenüber dem kantonalen Steueramt und dem Gemeindesteueramt eine
Erklärung abzugeben, wonach sie mit der ausschliesslichen E-Zustellung von
Verfügungen, Mitteilungen und Rechnungen an einen von ihr bezeichneten E-Dienstleister
einverstanden ist (§ 3 Abs. 1 VO e-Verf). Die unterzeichnete
Erklärung gemäss § 3 ist beim zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen.
Die Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das zuständige
Gemeindesteueramt widerrufen werden (§ 4 VO e-Verf).
2.5.3
Auf der Stufe Bund hält Art. 104a DBG fest, dass die Kantone die
Möglichkeit elektronischer Verfahren vorsehen. Dabei stellen sie die
Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht
sicher (Art. 104a Abs. 1 DBG). Sie
sehen vor, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren
Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt (Art. 104a
Abs. 3 DBG). Die Botschaft führt zur
letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: "In Zukunft wird sich die
elektronische Bearbeitung auf weitere Vorgänge erstrecken wie namentlich die
Zustellung von Verfügungen und anderer Dokumente durch die kantonalen Behörden.
Die steuerpflichtigen Personen können jedoch nicht dazu verpflichtet werden,
amtliche Zustellungen elektronisch entgegenzunehmen. Es sollen aber die
rechtlichen Grundlagen bereitgestellt werden, damit dies mit Zustimmung der
steuerpflichtigen Personen möglich ist" (Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im
Steuerbereich, BBI 2020
4705, S. 4720).
2.5.4
Gestützt auf die vorgenannten
Rechtsgrundlagen erweist sich die elektronische Zustellung der Schlussverfügung
an den Beschuldigten bzw. an dessen Rechtsvertreter somit grundsätzlich als
zulässig. Fraglich ist hingegen, ob hierfür eine Einverständniserklärung
vorlag. Da eine solche in unterzeichneter Form nicht abgegeben wurde, stellt
sich die Frage, ob die Einverständniserklärung allenfalls implizit erteilt
worden ist.
2.5.5
Dies ist im konkreten Fall aus folgenden Gründen zu verneinen: Anders als
seitens der kantonalen Steuerbehörde geltend gemacht, fand vor dem 7. März
2022.
kein elektronischer Nachrichtenaustausch zwischen den Parteien statt. Zwar
stellte das kantonale Steueramt dem Rechtsvertreter des Beschuldigten vorgängig
die Verfahrensakten (mutmasslich erfolgreich) mittels verschlüsselter E-Mail
zu, doch kommunizierte er selbst bis am 7. März 2022 ausschliesslich per
Schriftverkehr mit der Steuerbehörde. Die erste verschlüsselte E-Mail des
Rechtsvertreters vom 7. März 2022 erfolgte erst, nachdem ihm vorgängig in
einem Einschreiben der Steuerbehörde vom 17. Februar 2022 mitgeteilt
worden war, dass ihm die Schlussverfügung in der Sache am 29. Oktober 2021
zugestellt worden sei. Ein gegenseitiger elektronischer Informationsaustausch
vor dem 7. März 2022 fand hingegen nicht statt, weshalb gestützt auf einen
solchen nicht von einer konkludenten Zustimmung bzw. Einverständniserklärung zur Zustellung von Verfügungen
auf elektronischem Weg ausgegangen werden kann.
2.5.6
Auf eine Zustimmung in diesem Sinn kann auch nicht aus der E-Mail-Adresse,
welche auf dem durch den Rechtsvertreter verwendeten Briefpapier abgebildet
ist, geschlossen werden. Das betreffende Briefpapier dürfte durch den
Rechtsvertreter für sämtlichen Schriftverkehr verwendet werden, ohne dass
unterschieden würde, ob mit einer kantonalen Behörde oder mit Privaten
korrespondiert wird. Das Gesetz sieht hingegen für die Zustellung von
Verfügungen auf elektronischem Weg durch die kantonale Steuerbehörde besondere
Regeln vor, indem hierfür eine Einverständniserklärung des Adressaten
vorausgesetzt wird. Die Einwände des kantonalen Steueramts, dass die
betreffenden Regelungen einzig auf die Korrespondenzführung mit
(schutzbedürftigen) Pflichtigen, nicht hingegen mit deren Rechtsvertreter
anwendbar seien, greift zu kurz, ist eine solche Unterscheidung doch im Gesetz
nicht vorgesehen.
2.5.7
Die Tatsache, dass der Rechtsvertreter die Zustellung der Verfahrensakten
auf elektronischem Weg nicht beanstandet hat, kann ihm nicht vorgeworfen
werden. Ebenso wenig kann aus der (mutmasslichen) Annahme der Verfahrensakten
auf eine Einverständniserklärung im vorgenannten Sinn geschlossen werden.
Mangels entsprechender Zustimmung musste der Rechtsvertreter nicht damit
rechnen, dass ihm künftig sämtliche Korrespondenz elektronisch zugestellt
würde. Dies war vorliegend auch nicht der Fall, antwortete das kantonale
Steueramt ihm doch am 17. Februar 2022 mittels eingeschriebenen Briefes,
nachdem der Rechtsvertreter erneut beanstandet hatte, keine Schlussverfügung
erhalten zu haben. Auch eine frühere Fristerstreckung am 2. Juni 2021
erfolgte mittels brieflichen Schreibens.
2.5.8
Allein aufgrund des Umstands, dass der Rechtsvertreter des Beschuldigten am
7.
März 2022 selbst per E-Mail mit dem Steueramt kommunizierte, kann ihm
kein widersprüchliches oder treuwidriges Verhalten unterstellt werden.
Einerseits bekräftigte er den Inhalt der E-Mail zwei Tage später in einem
Einschreiben, andererseits zeigte er der Steuerbehörde zu diesem Zeitpunkt
bereits das dritte Mal an, keine Schlussverfügung erhalten zu haben. Aufgrund
der seitens des Rechtsvertreters erst zu diesem Zeitpunkt erstmals verfassten
E-Mail an die Behörde könnte von einem konkludenten Einverständnis zur
elektronischen Kommunikation frühestens ab diesem Zeitpunkt ausgegangen werden,
doch stellte das kantonale Steueramt ihm die Schlussverfügung am 10. März
2022.
ohnehin mittels eingeschriebenen Briefes zu.
2.5.9
Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass es vorliegend bereits an
einer Einverständniserklärung für die Zustellung der Schlussverfügung vom
13.
Oktober 2021 auf elektronischem Weg fehlt, weswegen nicht von einer
rechtsgenüglichen Zustellung ausgegangen werden kann.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sache zur
erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
3.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die gemäss § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu reduzierenden
Gerichtskosten dem Ankläger und Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 257 in
Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 182 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Dieser hat dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung auszurichten (§ 257 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG; Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]).
3.2
Die
angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen
(vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 GebV VGr.
Gestützt darauf ist die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache,
der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Ein
unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt. Einem bestimmten oder
bestimmbaren Streitwert trägt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in
langjähriger Praxis bei einer vertretenen Partei durch Heranziehung der
Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(AnwGebV) Rechnung. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1 festgelegten
Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf
ein Drittel herabgesetzt (VGr, 12. Januar 2022, SB.2021.00063, E. 7.2 ff.;
VGr, 11. November 2020, SB.2020.00088, E. 5.4; VGr, 21. Mai
2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in
ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen
besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden
kann. Diese Aufteilung basiert
darauf, dass die Vertretung bei einem Instanzenzug, in welchem das
Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz tätig ist, in der Regel
deutlich weniger aufwendig ist als im ersten gerichtlichen Verfahren. Da das
Verwaltungsgericht vorliegend jedoch die erste gerichtliche Instanz ist,
erscheint gerechtfertigt, die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV
berechnete Grundgebühr für das vorliegende Verfahren auf zwei Drittel
herabzusetzen. Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder
die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr um bis zu
einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV).
3.3
In
Anwendung der vorgenannten Grundsätze sowie unter Berücksichtigung, dass
vorliegend – ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung – einzig formelle
Aspekte zu beurteilen waren und die Gerichtsgebühr sowie die
Parteientschädigung entsprechend zu reduzieren sind, erscheint eine
Entschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das
Verfahren betreffend Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2016–2018)
bzw. von 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Verfahren betreffend Steuer-hinterziehung
(direkte Bundessteuer 2016–2018) angemessen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren GB.2023.00013 betreffend Steuerhinterziehung (direkte Bundessteuer
2016-2018) und GB.2023.00015 betreffend Steuerhinterziehung (Staats- und
Gemeindesteuern 2016-2018) werden vereinigt.
2.
Die Rechtsmittel in den vereinigten
Verfahren GB.2023.00013 und GB.2023.00015
werden im Sinn der Erwägungen
gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur erneuten
Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren betreffend
Steuerhinterziehung Staats-
und Gemeindesteuern 2016–2018 (GB.2023.00015) wird festgesetzt auf
Fr. 960.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 1'047.50 Total
der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren betreffend
Steuerhinterziehung direkte
Bundessteuer 2016–2018 (GB.2023.00013) wird festgesetzt auf
Fr. 330.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 382.50 Total der Kosten.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Verfahren betreffend Steuerhinterziehung Staats- und Gemeindesteuern 2016–2018 (GB.2023.00015)
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Verfahren betreffend Steuerhinterziehung direkte Bundessteuer 2016–2018 (GB.2023.00013)
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Ankläger und
Beschwerdegegner;
c) das Sekretariat der
Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.