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Entscheid

GB.2023.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2023.00016

27. Februar 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25164)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

GB.2023.00016

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale

Steueramt,

Ankläger

und

Beschwerdegegner,

gegen

A,

Beschuldigte

und

Beschwerdeführerin,

betreffend

Ordnungsbusse (Steuerperiode 2021),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A reichte für die Steuerperiode 2021 keine

Steuererklärung ein. Am 24. Oktober 2022 mahnte sie das Steueramt der

Stadt B, die Steuererklärung 2021 innert Frist von 10 Tagen einzureichen,

ansonsten die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern sowie die

Veranlagung der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2021 nach

pflichtgemässem Ermessen erfolge. Ferner bleibe eine Busse wegen Verletzung von

Verfahrenspflichten vorbehalten.

Am 4. Juli 2023 erliess das kantonale Steueramt eine

Bussenverfügung und auferlegte A wegen Nichteinreichens der Steuererklärung für

das Jahr 2021 eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 26. Juli 2023 Einsprache. Mit

Einspracheentscheid vom 12. September 2023 sprach das kantonale Steueramt,

Gruppe Bezugsdienste, A der Verletzung von Verfahrenspflichten in der

Steuerperiode 2021 schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 100.-.

III.

Mit Beschwerde vom 28. September 2023 gelangte die

Beschuldigte an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung

des Einspracheentscheids.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2024 lud der

Einzelrichter zur (öffentlichen) Hauptverhandlung vor. Die Beschuldigte nahm

die Vorladung am 7. Februar 2024 am Postschalter entgegen.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 (datiert am 16. Februar

2024) gab die Beschuldigte dem Verwaltungsgericht unter Beilage eines

Arztzeugnisses bekannt, an der Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024 nicht

erscheinen zu können. Sie blieb der Verhandlung in der Folge wie angekündigt

fern.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über

Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November

1998.

über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Über

Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet

der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

1.2.1

Die Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024 fern.

Da sie ihrer Eingabe vom 19. Februar 2024 jedoch ein Arztzeugnis beilegte

und geltend machte, den für die Hauptverhandlung angesetzten Termin aus

gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen zu können, ist zu prüfen, ob ihr

Fernbleiben an der gerichtlichen Hauptverhandlung unverschuldet war.

1.2.2

Das Recht einer angeschuldigten Person auf persönliche Teilnahme an einer

(steuer-)strafrechtlichen Hauptverhandlung ist anerkannt (BGE 119 Ib 311, E. 7,

mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht kann das persönliche Erscheinen aus

wichtigen Gründen erlassen. Bleibt die angeschuldigte Person der Verhandlung

fern, ohne dass ihr das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird

grundsätzlich der Rückzug ihres Begehrens um gerichtliche Beurteilung

angenommen (vgl. Ziff. 3 der Vorladung vom 20. Januar 2024).

1.2.3

Als "wichtige Dispensationsgründe", welche das

Nichterscheinen an der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht

rechtfertigen können, kommen namentlich etwa Krankheit, Auslandabwesenheit,

Todesfall in der Familie, Militärdienst, Umweltkatastrophen und dergleichen in

Frage (vgl. für die Staats- und Gemeindesteuern Felix Richner et

al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 256

N. 2). Nach der Rechtsprechung vermag hingegen nicht jede Krankheit die

Fristversäumnis zu rechtfertigen. Wird eine Erkrankung als Grund für die

versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem zeitnah erstellten,

aussagekräftigen Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder

höchstens leicht verschuldet ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. Martin

Zweifel/Silvia Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

[nachfolgend Kommentar direkte Bundessteuer], 4. Auflage, Basel 2022, Art. 133

N. 19).

1.3

Das von

der Beschuldigten am 19. Februar eingereichte Arztzeugnis datiert vom 13. Dezember

2023.

Nähere Angaben zu ihrer Krankheit oder einer erfolgten Untersuchung der

Beschuldigten sind darin nicht ersichtlich. Auch wird der Beschuldigten im

betreffenden Arztzeugnis keine eigentliche Krankheit, sondern bloss eine

Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2023 bis am 30. April 2024

bescheinigt. Das eingereichte Arztzeugnis ist somit weder zeitnah

erstellt noch aussagekräftig, weshalb es das Fernbleiben der Beschuldigten an

der gerichtlichen Hauptverhandlung nicht zu entschuldigen vermag. Es bleibt

daher bloss der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass es der Beschuldigten

trotz der ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit zwischenzeitlich möglich

war, Eingaben des Gerichts persönlich am Zustellschalter der Post

entgegenzunehmen und eigene Eingaben an das Gericht zu senden. Auch unter

Berücksichtigung dessen kann die unterlassene Teilnahme der Beschuldigten an

der Hauptverhandlung nicht als unverschuldet gelten.

Damit wäre gestützt auf die Androhung in der Vorladung zur

Hauptverhandlung von einem Rückzug der Beschwerde auszugehen. Ob im

vorliegenden Fall tatsächlich von einem solchen auszugehen ist, kann indessen

gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden kann.

2.

2.1

Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom

14.

Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer

aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung

vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 174

Abs. 1 DBG).

2.2

Das steuerrechtliche Ordnungsbussenverfahren ist ein echtes

Strafverfahren (vgl. BGr, 2. Dezember 2014, 2C_284/2014, E. 3.2),

weshalb die Beschuldigte über sämtliche strafprozessualen Garantien verfügt.

Sie muss sich nicht selbst belasten und hat das Recht, ihre Aussage und

Mitwirkung zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom

5.

Oktober 2007 [StPO]). Weiter gilt der aus der Unschuldsvermutung

abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", der sowohl die Beweislast

als auch die Beweiswürdigung im Strafverfahren regelt (Art. 32 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 10 Abs. 3

StPO). Als Beweislastregel besagt er, dass es den Anklagebehörden obliegt, die

Schuld der Angeklagten nachzuweisen und diese freizusprechen ist, wenn der

entsprechende Beweis misslingt. Bei der Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren,

dass der Strafe keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über

deren Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel

bestehen müssen oder die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127 I 38 E. 2a;

BGr, 20. Dezember 2013, 2C_392/2013 und 2C_393/2013, E. 3.2).

3.

3.1

Den objektiven Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung nach Art. 174

Abs. 1 lit. a DBG erfüllt, wer seiner Pflicht, die Steuererklärung

oder die dazu verlangten Beilagen einzureichen, trotz Mahnung nicht nachkommt

(vgl. Art. 124 f. sowie Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG).

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der

Verfahrenspflichtverletzung nach Art. 174 DBG, dass die steuerpflichtige

Person vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Vorsätzlich handelt die

steuerpflichtige Person, wenn sie mit Wissen und Willen u. a. die Steuererklärung

oder die dazu verlangten Beilagen (vgl. Art. 174 Abs. 1 lit. a

DBG, Art. 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937

[StGB]) nicht einreicht. Fahrlässig handelt sie, wenn sie die Folgen ihres

Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht

Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die

steuerpflichtige Person die Vorsicht nicht beobachtet, zu der sie nach den

Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12

Abs. 3 StGB).

3.2

Vorliegend ist unbestritten und ergibt

sich aus den Akten, dass die Beschuldigte ihrer gesetzlichen Pflicht nicht

nachgekommen ist und für die Steuerperiode 2021 keine Steuererklärung

eingereicht hat. Der objektive Tatbestand von Art. 174

Abs. 1 lit. a DBG ist somit erfüllt.

3.3

3.3.1

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands geht die Vorinstanz von einer

fahrlässigen Tatbegehung der Beschuldigten aus, da sie ihre Steuererklärung

pflichtwidrig und unvorsichtig nicht eingereicht habe. Sie sei untätig

geblieben, als ihr eine Mahnung der Steuerbehörde nicht habe zugestellt werden

können. In der Folge habe sie keine Kenntnis über die letzte, nicht

erstreckbare zehntägige Frist für die Einreichung der Steuererklärung erhalten.

Die Nichteinreichung sei daher zumindest fahrlässig erfolgt.

3.3.2

Diese Einschätzung der Vorinstanz überzeugt im vorliegenden Fall nicht.

Einerseits musste sich die Beschuldigte ihrer gesetzlichen Pflicht über die

Einreichung einer Steuererklärung unabhängig von einer allfälligen Mahnung

seitens der Steuerbehörde bewusst sein. Den (unbestrittenen) Angaben der

Beschwerdeführerin selbst zufolge reichte sie bereits in den Jahren 2016 ̶

2020.

keine Steuererklärung ein und wurde hierfür jeweils gebüsst. Sie kannte

ihre gesetzlichen Pflichten aufgrund dieser früheren Verfahren somit genau.

Ungeachtet dessen reichte sie in der Steuerperiode 2021 erneut keine

Steuererklärung ein. Unter diesen Umständen ist von einem wissentlichen und

willentlichen Vorgehen und somit von einem zumindest eventualvorsätzlichen

Verhalten der Beschuldigten auszugehen. Der subjektive Tatbestand von Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG ist somit

ebenfalls erfüllt.

3.4

3.4.1

Näher zu prüfen bleibt das Vorliegen

allfälliger Rechtfertigungsgründe.

3.4.2

Die Beschuldigte macht diesbezüglich in ihrer Eingabe vom 28. September

2023.

geltend, aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage gewesen zu sein, die

Steuererklärung für das Jahr 2021 auszufüllen. Aus datenschutzrechtlichen

Gründen wolle sie keine näheren Angaben zu ihrem Gesundheitszustand machen.

Ihre finanzielle Lage – sie lebe seit drei Jahren am Existenzminimum ̶

erlaube es ihr auch nicht, eine entgeltliche Erledigung ihrer Steuererklärung

durch eine externe Firma zu veranlassen.

Die Beschuldigte begründet ihr Fehlverhalten im

Wesentlichen folglich mit einer nicht näher bekannten Erkrankung und ihren

beschränkten finanziellen Mitteln.

3.4.3

Gemäss Art. 124 Abs. 4 DBG ist die

verspätete Einreichung der Steuererklärung zu entschuldigen, wenn die

steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst,

Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen

Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass sie das Versäumte innert 30

Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat (vgl. Art. 124 Abs.

4.

DBG). Nach der Rechtsprechung vermag jedoch nicht jede Krankheit die

Fristversäumnis zu rechtfertigen (Zweifel/Hunziker, Kommentar

direkte Bundessteuer, Art. 133

N. 19 ff.).

Als Rechtfertigungsgrund gelten die einzelnen Tatbestände nur dann, wenn

sie die steuerpflichtige Person an der rechtzeitigen Vornahme der in Frage

stehenden Handlung gehindert haben. Zwischen dem Hinderungsgrund und der

verspäteten Einreichung muss also ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 133 N. 30).

An den Rechtfertigungsgrund Krankheit werden praxisgemäss sehr hohe

Anforderungen gestellt. Nicht jede bescheinigte Arbeitsunfähigkeit kann als

Rechtfertigungsgrund genügen. Entscheidend ist im Fall einer Krankheit stets,

dass diese die steuerpflichtige Person daran gehindert hat, die Frist

einzuhalten und sie nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die nötigen

Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Der Rechtfertigungsgrund Krankheit

Dispositiv

setzt demnach voraus, dass die beschuldigte Person nicht selbst in der Lage

war, ihre Steuererklärung einzureichen und es ihr auch nicht möglich war, Hilfe

zur Einreichung hinzuzuziehen (vgl. BGr, 5. April 2022, 1C_193/2022, E. 4.1;

BGr, 26. Mai 2014, 2C_1031/2013, E. 5.3).

3.4.4 Die aktenkundigen Arztzeugnisse der

Beschwerdeführerin attestieren ihr in den folgenden, hier interessierenden

Zeiträumen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %: 1. Januar bis 31. März

2021, 1. Juni bis 31. Dezember 2021, 1. Juni bis 31. Dezember

2022, 1. Januar bis 30. April 2023, 1. Juli bis 30. September

2023. Weder aus den eingereichten Arztzeugnissen noch aus den Angaben der

Beschuldigten hierzu geht hervor, an was für einer gesundheitlichen

Einschränkung sie leidet bzw. in der betreffenden Steuerperiode 2021 gelitten

hat. Aus den Arztzeugnissen kann folglich nicht auf die Kausalität zwischen

ihrer Erkrankung und der Nichteinreichung der Steuererklärung 2021 geschlossen

werden. Was aus den Akten jedoch hervorgeht ist, dass die Beschuldigte trotz

der ihr wiederholt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zumindest in der Lage war,

rechtzeitig Rechtsmittel gegen die ihr gegenüber erlassenen Verfügungen zu

ergreifen und weitere Eingaben an die für das Verfahren zuständige Behörde zu

machen. Ferner nahm sie ihre Vorladung für die Verhandlung vor dem

Verwaltungsgericht am 7. Februar 2024 persönlich entgegen. Unter diesen

Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht in der Lage

war, die Steuererklärung für das Jahr 2021 auszufüllen oder zumindest eine

Drittperson hiermit zu beauftragen. Die von der Beschwerdeführerin

vorgebrachte, jedoch nicht hinreichend substanziierte Krankheit vermag die

durch sie begangene Pflichtverletzung somit nicht zu rechtfertigen.

3.4.5 Für den von der Beschuldigten ebenfalls

geltend gemachten Rechtfertigungsgrund der mangelnden finanziellen Ressourcen

findet sich keine gesetzliche Grundlage. Sofern die Beschuldigte nicht gewillt

war, eine Drittperson gegen Entgelt mit dem Ausfüllen und der Einreichung ihrer

Steuererklärung zu beauftragen, stand es ihr jederzeit frei, sich bei Fragen

beim kantonalen Steueramt zu erkundigen, wie sie für die rechtzeitige

Einreichung ihrer Steuererklärung vorzugehen hatte. Es liegt folglich kein

Rechtfertigungsgrund für die durch die Beschuldigte begangene Pflichtverletzung

vor.

3.4.6 Eine (zumindest teilweise)

Schuldunfähigkeit der Beschuldigten wird von ihr nicht geltend gemacht und es

finden sich hierfür keine Anhaltspunkte in den Akten.

Die Beschuldigte ist nach dem Gesagten somit

der vorsätzlichen Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174

DBG schuldig zu sprechen.

3.5

3.5.1

Wer nach Art. 174 Abs. 2 DBG trotz Mahnung die Steuererklärung

vorsätzlich oder fahrlässig nicht einreicht, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.-,

in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.- bestraft.

Die Strafzumessung hat im Einzelfall nach allgemeinstrafrechtlichen

Grundsätzen, d. h.

namentlich nach dem Verschulden des Täters, zu erfolgen (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 4a

S. 31; BGr, 1. März 2016, 2C_98/2016, E. 2.2). Die

Strafzumessung soll weiter den persönlichen Verhältnissen des Täters,

insbesondere seinen Vermögensverhältnissen und seiner Strafempfindlichkeit,

Rechnung tragen (KGer BL, 18. Januar 2008, StE 2009 B 101.9 Nr. 11, E. 5b).

3.5.2

Die Beschuldigte reichte ihre Steuererklärung für die Steuerperiode 2021

vorliegend zumindest eventualvorsätzlich nicht ein. Ihren Lebensunterhalt

bestreitet sie durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen. Als Bezügerin von

Sozialhilfeleistungen wäre die Beschuldigte ohnehin nicht in der Lage bzw.

verpflichtet Steuern zu bezahlen. Überdies ist sie aufgrund ihres

Sozialhilfebezugs und ihrer dadurch zwangsläufig knappen finanziellen Mittel

erhöht strafempfindlich. Auch ist die Nichteinreichung der Steuererklärung

durch die Beschuldigte mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht auf Böswilligkeit

oder auf eine allfällige kriminelle Energie ihrerseits zurückzuführen. Aus den

Akten ergeben sich zudem keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte die

zuständige Steuerbehörde hierdurch über nicht bekannte Einnahmen oder Vermögen

täuschen wollte. Die Akten deuten stattdessen vielmehr auf eine schlichte

Überforderung der Beschuldigten hin. Unter diesen Umständen ist ihr Verschulden

als sehr leicht zu bezeichnen, weshalb die Busse im untersten Bereich des

anwendbaren Strafrahmens festzusetzen ist. Die ausgesprochene Busse in Höhe von

Fr. 100.- trägt dem Verschulden der Beschuldigten wie auch ihren

finanziellen Verhältnissen hinreichend Rechnung und ist daher zu bestätigen.

Damit ist auf die Frage, ob das Nichterscheinen der Beschuldigten an der

Hauptverhandlung als Rückzug der Beschwerde zu qualifizieren ist, nicht weiter

einzugehen und der Entscheid aufgrund der Akten zu fällen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie als

unterliegende Partei gilt, und es steht ihr aus denselben Gründen keine

Umtriebsentschädigung zu (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschuldigte und Beschwerdeführerin ist in der Steuerperiode 2021 der

vorsätzlichen Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG

schuldig und wird mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 50.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.