GB.2023.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2023.00016
27. Februar 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25164)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
GB.2023.00016
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Ankläger
und
Beschwerdegegner,
gegen
A,
Beschuldigte
und
Beschwerdeführerin,
betreffend
Ordnungsbusse (Steuerperiode 2021),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A reichte für die Steuerperiode 2021 keine
Steuererklärung ein. Am 24. Oktober 2022 mahnte sie das Steueramt der
Stadt B, die Steuererklärung 2021 innert Frist von 10 Tagen einzureichen,
ansonsten die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern sowie die
Veranlagung der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2021 nach
pflichtgemässem Ermessen erfolge. Ferner bleibe eine Busse wegen Verletzung von
Verfahrenspflichten vorbehalten.
Am 4. Juli 2023 erliess das kantonale Steueramt eine
Bussenverfügung und auferlegte A wegen Nichteinreichens der Steuererklärung für
das Jahr 2021 eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 26. Juli 2023 Einsprache. Mit
Einspracheentscheid vom 12. September 2023 sprach das kantonale Steueramt,
Gruppe Bezugsdienste, A der Verletzung von Verfahrenspflichten in der
Steuerperiode 2021 schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 100.-.
III.
Mit Beschwerde vom 28. September 2023 gelangte die
Beschuldigte an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des Einspracheentscheids.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2024 lud der
Einzelrichter zur (öffentlichen) Hauptverhandlung vor. Die Beschuldigte nahm
die Vorladung am 7. Februar 2024 am Postschalter entgegen.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 (datiert am 16. Februar
2024) gab die Beschuldigte dem Verwaltungsgericht unter Beilage eines
Arztzeugnisses bekannt, an der Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024 nicht
erscheinen zu können. Sie blieb der Verhandlung in der Folge wie angekündigt
fern.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über
Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November
1998.
über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Über
Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet
der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
1.2.1
Die Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024 fern.
Da sie ihrer Eingabe vom 19. Februar 2024 jedoch ein Arztzeugnis beilegte
und geltend machte, den für die Hauptverhandlung angesetzten Termin aus
gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen zu können, ist zu prüfen, ob ihr
Fernbleiben an der gerichtlichen Hauptverhandlung unverschuldet war.
1.2.2
Das Recht einer angeschuldigten Person auf persönliche Teilnahme an einer
(steuer-)strafrechtlichen Hauptverhandlung ist anerkannt (BGE 119 Ib 311, E. 7,
mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht kann das persönliche Erscheinen aus
wichtigen Gründen erlassen. Bleibt die angeschuldigte Person der Verhandlung
fern, ohne dass ihr das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird
grundsätzlich der Rückzug ihres Begehrens um gerichtliche Beurteilung
angenommen (vgl. Ziff. 3 der Vorladung vom 20. Januar 2024).
1.2.3
Als "wichtige Dispensationsgründe", welche das
Nichterscheinen an der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht
rechtfertigen können, kommen namentlich etwa Krankheit, Auslandabwesenheit,
Todesfall in der Familie, Militärdienst, Umweltkatastrophen und dergleichen in
Frage (vgl. für die Staats- und Gemeindesteuern Felix Richner et
al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 256
N. 2). Nach der Rechtsprechung vermag hingegen nicht jede Krankheit die
Fristversäumnis zu rechtfertigen. Wird eine Erkrankung als Grund für die
versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem zeitnah erstellten,
aussagekräftigen Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder
höchstens leicht verschuldet ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. Martin
Zweifel/Silvia Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
[nachfolgend Kommentar direkte Bundessteuer], 4. Auflage, Basel 2022, Art. 133
N. 19).
1.3
Das von
der Beschuldigten am 19. Februar eingereichte Arztzeugnis datiert vom 13. Dezember
2023.
Nähere Angaben zu ihrer Krankheit oder einer erfolgten Untersuchung der
Beschuldigten sind darin nicht ersichtlich. Auch wird der Beschuldigten im
betreffenden Arztzeugnis keine eigentliche Krankheit, sondern bloss eine
Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2023 bis am 30. April 2024
bescheinigt. Das eingereichte Arztzeugnis ist somit weder zeitnah
erstellt noch aussagekräftig, weshalb es das Fernbleiben der Beschuldigten an
der gerichtlichen Hauptverhandlung nicht zu entschuldigen vermag. Es bleibt
daher bloss der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass es der Beschuldigten
trotz der ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit zwischenzeitlich möglich
war, Eingaben des Gerichts persönlich am Zustellschalter der Post
entgegenzunehmen und eigene Eingaben an das Gericht zu senden. Auch unter
Berücksichtigung dessen kann die unterlassene Teilnahme der Beschuldigten an
der Hauptverhandlung nicht als unverschuldet gelten.
Damit wäre gestützt auf die Androhung in der Vorladung zur
Hauptverhandlung von einem Rückzug der Beschwerde auszugehen. Ob im
vorliegenden Fall tatsächlich von einem solchen auszugehen ist, kann indessen
gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden kann.
2.
2.1
Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom
14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer
aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung
vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 174
Abs. 1 DBG).
2.2
Das steuerrechtliche Ordnungsbussenverfahren ist ein echtes
Strafverfahren (vgl. BGr, 2. Dezember 2014, 2C_284/2014, E. 3.2),
weshalb die Beschuldigte über sämtliche strafprozessualen Garantien verfügt.
Sie muss sich nicht selbst belasten und hat das Recht, ihre Aussage und
Mitwirkung zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom
5.
Oktober 2007 [StPO]). Weiter gilt der aus der Unschuldsvermutung
abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", der sowohl die Beweislast
als auch die Beweiswürdigung im Strafverfahren regelt (Art. 32 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 10 Abs. 3
StPO). Als Beweislastregel besagt er, dass es den Anklagebehörden obliegt, die
Schuld der Angeklagten nachzuweisen und diese freizusprechen ist, wenn der
entsprechende Beweis misslingt. Bei der Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren,
dass der Strafe keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über
deren Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel
bestehen müssen oder die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127 I 38 E. 2a;
BGr, 20. Dezember 2013, 2C_392/2013 und 2C_393/2013, E. 3.2).
3.
3.1
Den objektiven Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung nach Art. 174
Abs. 1 lit. a DBG erfüllt, wer seiner Pflicht, die Steuererklärung
oder die dazu verlangten Beilagen einzureichen, trotz Mahnung nicht nachkommt
(vgl. Art. 124 f. sowie Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der
Verfahrenspflichtverletzung nach Art. 174 DBG, dass die steuerpflichtige
Person vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Vorsätzlich handelt die
steuerpflichtige Person, wenn sie mit Wissen und Willen u. a. die Steuererklärung
oder die dazu verlangten Beilagen (vgl. Art. 174 Abs. 1 lit. a
DBG, Art. 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
[StGB]) nicht einreicht. Fahrlässig handelt sie, wenn sie die Folgen ihres
Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht
Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die
steuerpflichtige Person die Vorsicht nicht beobachtet, zu der sie nach den
Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12
Abs. 3 StGB).
3.2
Vorliegend ist unbestritten und ergibt
sich aus den Akten, dass die Beschuldigte ihrer gesetzlichen Pflicht nicht
nachgekommen ist und für die Steuerperiode 2021 keine Steuererklärung
eingereicht hat. Der objektive Tatbestand von Art. 174
Abs. 1 lit. a DBG ist somit erfüllt.
3.3
3.3.1
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands geht die Vorinstanz von einer
fahrlässigen Tatbegehung der Beschuldigten aus, da sie ihre Steuererklärung
pflichtwidrig und unvorsichtig nicht eingereicht habe. Sie sei untätig
geblieben, als ihr eine Mahnung der Steuerbehörde nicht habe zugestellt werden
können. In der Folge habe sie keine Kenntnis über die letzte, nicht
erstreckbare zehntägige Frist für die Einreichung der Steuererklärung erhalten.
Die Nichteinreichung sei daher zumindest fahrlässig erfolgt.
3.3.2
Diese Einschätzung der Vorinstanz überzeugt im vorliegenden Fall nicht.
Einerseits musste sich die Beschuldigte ihrer gesetzlichen Pflicht über die
Einreichung einer Steuererklärung unabhängig von einer allfälligen Mahnung
seitens der Steuerbehörde bewusst sein. Den (unbestrittenen) Angaben der
Beschwerdeführerin selbst zufolge reichte sie bereits in den Jahren 2016 ̶
2020.
keine Steuererklärung ein und wurde hierfür jeweils gebüsst. Sie kannte
ihre gesetzlichen Pflichten aufgrund dieser früheren Verfahren somit genau.
Ungeachtet dessen reichte sie in der Steuerperiode 2021 erneut keine
Steuererklärung ein. Unter diesen Umständen ist von einem wissentlichen und
willentlichen Vorgehen und somit von einem zumindest eventualvorsätzlichen
Verhalten der Beschuldigten auszugehen. Der subjektive Tatbestand von Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG ist somit
ebenfalls erfüllt.
3.4
3.4.1
Näher zu prüfen bleibt das Vorliegen
allfälliger Rechtfertigungsgründe.
3.4.2
Die Beschuldigte macht diesbezüglich in ihrer Eingabe vom 28. September
2023.
geltend, aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage gewesen zu sein, die
Steuererklärung für das Jahr 2021 auszufüllen. Aus datenschutzrechtlichen
Gründen wolle sie keine näheren Angaben zu ihrem Gesundheitszustand machen.
Ihre finanzielle Lage – sie lebe seit drei Jahren am Existenzminimum ̶
erlaube es ihr auch nicht, eine entgeltliche Erledigung ihrer Steuererklärung
durch eine externe Firma zu veranlassen.
Die Beschuldigte begründet ihr Fehlverhalten im
Wesentlichen folglich mit einer nicht näher bekannten Erkrankung und ihren
beschränkten finanziellen Mitteln.
3.4.3
Gemäss Art. 124 Abs. 4 DBG ist die
verspätete Einreichung der Steuererklärung zu entschuldigen, wenn die
steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst,
Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen
Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass sie das Versäumte innert 30
Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat (vgl. Art. 124 Abs.
4.
DBG). Nach der Rechtsprechung vermag jedoch nicht jede Krankheit die
Fristversäumnis zu rechtfertigen (Zweifel/Hunziker, Kommentar
direkte Bundessteuer, Art. 133
N. 19 ff.).
Als Rechtfertigungsgrund gelten die einzelnen Tatbestände nur dann, wenn
sie die steuerpflichtige Person an der rechtzeitigen Vornahme der in Frage
stehenden Handlung gehindert haben. Zwischen dem Hinderungsgrund und der
verspäteten Einreichung muss also ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 133 N. 30).
An den Rechtfertigungsgrund Krankheit werden praxisgemäss sehr hohe
Anforderungen gestellt. Nicht jede bescheinigte Arbeitsunfähigkeit kann als
Rechtfertigungsgrund genügen. Entscheidend ist im Fall einer Krankheit stets,
dass diese die steuerpflichtige Person daran gehindert hat, die Frist
einzuhalten und sie nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die nötigen
Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Der Rechtfertigungsgrund Krankheit
Dispositiv
setzt demnach voraus, dass die beschuldigte Person nicht selbst in der Lage
war, ihre Steuererklärung einzureichen und es ihr auch nicht möglich war, Hilfe
zur Einreichung hinzuzuziehen (vgl. BGr, 5. April 2022, 1C_193/2022, E. 4.1;
BGr, 26. Mai 2014, 2C_1031/2013, E. 5.3).
3.4.4 Die aktenkundigen Arztzeugnisse der
Beschwerdeführerin attestieren ihr in den folgenden, hier interessierenden
Zeiträumen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %: 1. Januar bis 31. März
2021, 1. Juni bis 31. Dezember 2021, 1. Juni bis 31. Dezember
2022, 1. Januar bis 30. April 2023, 1. Juli bis 30. September
2023. Weder aus den eingereichten Arztzeugnissen noch aus den Angaben der
Beschuldigten hierzu geht hervor, an was für einer gesundheitlichen
Einschränkung sie leidet bzw. in der betreffenden Steuerperiode 2021 gelitten
hat. Aus den Arztzeugnissen kann folglich nicht auf die Kausalität zwischen
ihrer Erkrankung und der Nichteinreichung der Steuererklärung 2021 geschlossen
werden. Was aus den Akten jedoch hervorgeht ist, dass die Beschuldigte trotz
der ihr wiederholt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zumindest in der Lage war,
rechtzeitig Rechtsmittel gegen die ihr gegenüber erlassenen Verfügungen zu
ergreifen und weitere Eingaben an die für das Verfahren zuständige Behörde zu
machen. Ferner nahm sie ihre Vorladung für die Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht am 7. Februar 2024 persönlich entgegen. Unter diesen
Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht in der Lage
war, die Steuererklärung für das Jahr 2021 auszufüllen oder zumindest eine
Drittperson hiermit zu beauftragen. Die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachte, jedoch nicht hinreichend substanziierte Krankheit vermag die
durch sie begangene Pflichtverletzung somit nicht zu rechtfertigen.
3.4.5 Für den von der Beschuldigten ebenfalls
geltend gemachten Rechtfertigungsgrund der mangelnden finanziellen Ressourcen
findet sich keine gesetzliche Grundlage. Sofern die Beschuldigte nicht gewillt
war, eine Drittperson gegen Entgelt mit dem Ausfüllen und der Einreichung ihrer
Steuererklärung zu beauftragen, stand es ihr jederzeit frei, sich bei Fragen
beim kantonalen Steueramt zu erkundigen, wie sie für die rechtzeitige
Einreichung ihrer Steuererklärung vorzugehen hatte. Es liegt folglich kein
Rechtfertigungsgrund für die durch die Beschuldigte begangene Pflichtverletzung
vor.
3.4.6 Eine (zumindest teilweise)
Schuldunfähigkeit der Beschuldigten wird von ihr nicht geltend gemacht und es
finden sich hierfür keine Anhaltspunkte in den Akten.
Die Beschuldigte ist nach dem Gesagten somit
der vorsätzlichen Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174
DBG schuldig zu sprechen.
3.5
3.5.1
Wer nach Art. 174 Abs. 2 DBG trotz Mahnung die Steuererklärung
vorsätzlich oder fahrlässig nicht einreicht, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.-,
in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.- bestraft.
Die Strafzumessung hat im Einzelfall nach allgemeinstrafrechtlichen
Grundsätzen, d. h.
namentlich nach dem Verschulden des Täters, zu erfolgen (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 4a
S. 31; BGr, 1. März 2016, 2C_98/2016, E. 2.2). Die
Strafzumessung soll weiter den persönlichen Verhältnissen des Täters,
insbesondere seinen Vermögensverhältnissen und seiner Strafempfindlichkeit,
Rechnung tragen (KGer BL, 18. Januar 2008, StE 2009 B 101.9 Nr. 11, E. 5b).
3.5.2
Die Beschuldigte reichte ihre Steuererklärung für die Steuerperiode 2021
vorliegend zumindest eventualvorsätzlich nicht ein. Ihren Lebensunterhalt
bestreitet sie durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen. Als Bezügerin von
Sozialhilfeleistungen wäre die Beschuldigte ohnehin nicht in der Lage bzw.
verpflichtet Steuern zu bezahlen. Überdies ist sie aufgrund ihres
Sozialhilfebezugs und ihrer dadurch zwangsläufig knappen finanziellen Mittel
erhöht strafempfindlich. Auch ist die Nichteinreichung der Steuererklärung
durch die Beschuldigte mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht auf Böswilligkeit
oder auf eine allfällige kriminelle Energie ihrerseits zurückzuführen. Aus den
Akten ergeben sich zudem keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte die
zuständige Steuerbehörde hierdurch über nicht bekannte Einnahmen oder Vermögen
täuschen wollte. Die Akten deuten stattdessen vielmehr auf eine schlichte
Überforderung der Beschuldigten hin. Unter diesen Umständen ist ihr Verschulden
als sehr leicht zu bezeichnen, weshalb die Busse im untersten Bereich des
anwendbaren Strafrahmens festzusetzen ist. Die ausgesprochene Busse in Höhe von
Fr. 100.- trägt dem Verschulden der Beschuldigten wie auch ihren
finanziellen Verhältnissen hinreichend Rechnung und ist daher zu bestätigen.
Damit ist auf die Frage, ob das Nichterscheinen der Beschuldigten an der
Hauptverhandlung als Rückzug der Beschwerde zu qualifizieren ist, nicht weiter
einzugehen und der Entscheid aufgrund der Akten zu fällen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie als
unterliegende Partei gilt, und es steht ihr aus denselben Gründen keine
Umtriebsentschädigung zu (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschuldigte und Beschwerdeführerin ist in der Steuerperiode 2021 der
vorsätzlichen Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG
schuldig und wird mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 50.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt.
4. Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.