GB.2024.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2024.00002
5. Juni 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25435)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
GB.2024.00002
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonales Steueramt,
Ankläger und
Beschwerdegegner,
gegen
X,
Beschuldigte
und
Beschwerdeführerin,
betreffend
Ordnungsbusse
(Steuerperiode 2021),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
X reichte für die Steuerperiode 2021 keine
Steuererklärung ein. Am 23. Juni 2022 mahnte sie das Steueramt der Stadt B,
die Steuererklärung 2021 innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen,
ansonsten die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern 2021 sowie die
Veranlagung der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2021 nach
pflichtgemässem Ermessen erfolge und sie zufolge Steuerwiderhandlung mit einer
Busse bestraft werden würde.
Am 18. Juli 2023 erliess das kantonale Steueramt für
die direkte Bundessteuer 2021 eine Bussenverfügung und auferlegte X wegen
Nichteinreichens der Steuererklärung für das Jahr 2021 eine Ordnungsbusse von
Fr. 100.-.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob X am 15. August 2023 Einsprache. Mit
Einspracheentscheid vom 17. Januar 2024 sprach das kantonale Steueramt,
Gruppe Bezugsdienste, X der Verletzung von Verfahrenspflichten in der
Steuerperiode 2021 schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von
Fr. 100.-.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 2024 gelangte X
(nachfolgend: die Beschuldigte) an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2024 nahm
das Verwaltungsgericht vom Eingang der Beschwerde Vormerk und zog die
vorinstanzlichen Akten bei.
Am 18. April 2024 reichte die Beschuldigte und
Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.
Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2024 lud der Einzelrichter zur (öffentlichen) Hauptverhandlung
vor.
An der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2024 wurde die
Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale
gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14 Abs. 2
der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Über Rechtsmittel, deren
Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet der Einzelrichter
(§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Wer einer
Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer aufgrund dieses
Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder
fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung oder die dazu
verlangten Beilagen nicht einreicht, wird mit Busse bestraft (Art. 174
Abs. 1 lit. a DBG). Die Busse beträgt bis zu Fr. 1'000.-, in
schweren Fällen oder bei Rückfall bis zur Fr. 10'000.- (Art. 174 Abs.
DBG).
2.2
Das
steuerrechtliche Ordnungsbussenverfahren ist ein echtes Strafverfahren (vgl.
BGr, 2. Dezember 2014, 2C_284/2014, E. 3.2), weshalb der Beschuldigte
über sämtliche strafprozessualen Garantien verfügt. Er muss sich nicht selbst
belasten und hat das Recht, seine Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 113
Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Weiter
gilt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 10 Abs. 3 StPO) abgeleitete
Grundsatz "in dubio pro reo", der sowohl die Beweislast als auch die
Beweiswürdigung im Strafverfahren regelt. Als Beweislastregel besagt er, dass
es den Anklagebehörden obliegt, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen und
dieser freizusprechen ist, wenn der entsprechende Beweis misslingt. Bei der
Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren, dass der Strafe keine
Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren Verwirklichung
bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel bestehen müssen oder
die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127 I 38 E. 2a; BGr, 9. Oktober
2020, 2C_298/2020, E. 3.2; BGr, 20. Dezember 2013, 2C_392/2013 und
2C_393/2013, E. 3.2).
3.
3.1
Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschuldigte zur Einreichung der
Steuererklärung samt Beilagen verpflichtet war und ein entsprechendes
Versäumnis nach erfolgter Mahnung mit Busse geahndet werden kann
(Art. 124 f. sowie Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG). Ebenso
ist unbestritten, dass die Beschuldigte, die die Steuererklärung 2021 trotz
Mahnung bis heute nicht eingereicht hat, den objektiven Tatbestand von
Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG erfüllt hat.
3.2
In
subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung
nach Art. 174 DBG, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig
handelt. Vorsätzlich handelt der Steuerpflichtige, wenn er mit Wissen und
Willen die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen (Art. 174
Abs. 1 lit. a DBG) nicht einreicht. Fahrlässig handelt der
Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.
Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht
nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
3.3
Die
Auferlegung einer Strafe (hier einer Busse) erfordert nicht nur, dass jemand
tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt hat, sondern setzt auch die
persönliche Verantwortlichkeit bzw. Schuld der betreffenden Person voraus. Die
rechtliche Beurteilung der Verantwortlichkeit erfolgt anhand der Kriterien der
Schuldfähigkeit, des Unrechtsbewusstseins bzw. der Verbotskenntnis und der
Zumutbarkeit rechtmässigen Verhaltens (vgl. Trechsel/Noll/Pieth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Allgemeine Voraussetzungen
der Strafbarkeit, 7. A. 2017, S. 143 ff.).
3.4
Trotz
ordnungsgemäss zugestellter und zugegangener Mahnung vom 23. Juni 2022 mit
einer nicht erstreckbaren zehntägigen Frist zur Einreichung der Steuererklärung
blieb die Beschuldigte untätig und unterliess es, die Steuererklärung
fristgerecht einzureichen.
Die Beschuldigte begründet ihr Fehlverhalten im
Wesentlichen damit, dass sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht in der
Lage sei, eine Steuererklärung einzureichen und die Erstellung und Einreichung
der Steuererklärung ohnehin Sache ihres Ehemannes sei. Es liege damit keine
Pflichtwidrigkeit vor. Anlässlich der Hauptverhandlung brachte die
Beschuldigte zudem vor, dass sie ihrem Ehemann vertraue, aber wisse, dass er
die Steuererklärung absichtlich nicht eingereicht habe.
Die sorgfältige Auswahl
und Überwachung einer Hilfsperson liegt im Verantwortungsbereich der Beschuldigten
selbst. Dass ihr Ehemann offenbar bewusst keine Steuererklärung eingereicht
hat, vermag daher bei dieser Konstellation die Pflichtwidrigkeit der Beschuldigten
nicht zu rechtfertigen. Vielmehr hätte sie dafür
sorgen müssen, dass ihre Steuererklärung durch sie oder eine (andere) Hilfsperson
eingereicht wird. Diese Unterlassung entsprechender
Vorkehren ist pflichtwidrig erfolgt, was der Beschuldigten zuzurechnen ist. Damit
liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten der Beschuldigten vor und ist
auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 174 DBG grundsätzlich erfüllt.
3.5
Näher zu prüfen
bleibt das Vorliegen allfälliger Rechtfertigungsgründe.
3.5.1
Die Fristversäumnis bei verspäteter Einreichung der Steuererklärung ist zu
entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder
Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der
rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen
nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat (Art. 124 Abs. 4
DBG). Nach der Rechtsprechung vermag jedoch
nicht jede Krankheit die Fristversäumnis zu rechtfertigen (Zweifel/Hunziker, Kommentar
direkte Bundessteuer, Art. 133
N. 19 ff.). Als Rechtfertigungsgrund gelten die einzelnen
Tatbestände nur dann, wenn sie die steuerpflichtige Person an der rechtzeitigen
Vornahme der infrage stehenden Handlung gehindert haben. Zwischen dem
Hinderungsgrund und der verspäteten Einreichung muss also ein Kausalzusammenhang
bestehen (vgl. Felix Richner et
al., Handkommentar zum
DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 133 N. 30). An den
Rechtfertigungsgrund Krankheit werden praxisgemäss sehr hohe Anforderungen
gestellt. Nicht jede bescheinigte Arbeitsunfähigkeit kann als
Rechtfertigungsgrund genügen. Entscheidend ist im Fall einer Krankheit stets,
dass diese die steuerpflichtige Person daran gehindert hat, die Frist
einzuhalten und sie nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die nötigen
Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Der Rechtfertigungsgrund Krankheit
Dispositiv
setzt demnach voraus, dass die beschuldigte Person nicht selbst in der Lage
war, ihre Steuererklärung einzureichen und es ihr auch nicht möglich war, Hilfe
zur Einreichung hinzuzuziehen (vgl. BGr, 5. April 2022, 1C_193/2022,
E. 4.1; BGr, 26. Mai 2014, 2C_1031/2013, E. 5.3).
3.5.2
Tatbestandsmässiges Verhalten ist regelmässig auch rechtswidrig.
Ausnahmsweise gilt das Unrecht als aufgehoben oder ausgeschlossen, wenn ein
Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil,
Basel 2015, Einführung zu Art. 174 ff. N. 23). Da die Busse wegen
Verfahrenspflichtverletzung als echte Strafe gilt (vgl.
Roman J. Sieber/Jasmin Malla in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel
2017, Art. 174 DBG N. 35; Felix Richner et al., Handkommentar zum
DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 174 N. 2 ff.), kommen in
erster Linie die Rechtfertigungsgründe des Schweizerischen Strafgesetzbuch vom
21. Dezember 1937 (StGB) infrage (vgl. betreffend die direkte Bundessteuer
auch Art. 333 Abs. 1 StGB), namentlich gesetzlich erlaubtes Handeln,
Notwehr oder Notstand (Art. 14 ff. StGB; vgl. Sieber/Malla,
Vorbemerkungen zu Art. 174–185 N. 1).
3.5.3
Die Beschuldigte entschuldigte ihre Verfahrenspflichtverletzung in ihrer Beschwerdeschrift vom
19. Februar 2024 unter Beilage eines Unfallscheins auch damit, dass sie
seit 2007 an Unfallfolgen leide und arbeitsunfähig sei. Sie sei deshalb nicht
in der Lage, eine Steuererklärung einzureichen. Wie die Vorinstanz
jedoch zutreffend festgestellt hat, hat sie weder den Unfall noch insbesondere die
vorgebrachten Unfallfolgen belegt. Den eingereichten Zeugnissen ist weder zu
entnehmen, an welchen Unfallfolgen die Beschuldigte genau leidet, noch
inwiefern sie durch diese an der fristgerechten Einreichung der Steuererklärung
2021 gehindert sein sollte. Anlässlich der mündlichen Befragung bestätigte die
Beschuldigte wohl, zwei Auffahrkollisionen erlitten zu haben und an einem
Schleudertrauma zu leiden, jedoch ohne die Auswirkungen des erlittenen Traumas
weiter darzulegen. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhielt, sind darüber
hinaus keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, die den Schluss zulassen
würden, dass die Beschuldigte aufgrund der vorgebrachten Unfallereignisse und deren
Folgen nicht zumindest in der Lage gewesen wäre, eine Drittperson mit ihren
steuerlichen Angelegenheiten zu beauftragen. Der erste Unfall liege zudem
bereits über 15 Jahre zurück und es ist der Vorinstanz daher auch darin zuzustimmen,
dass die Beschuldigte genügend Zeit gehabt hätte, Hilfe für die Erfüllung ihrer
steuerlichen Obliegenheiten zu organisieren. Die geltend gemachten Unfallfolgen
genügen damit den
praxisgemäss hohen Anforderungen an die Entschuldbarkeit des Fristversäumnisses
nicht und vermögen keinen Rechtfertigungsgrund zu begründen.
Aus den medizinischen Unterlagen zur geltend gemachten
Arbeitsunfähigkeit ergeben sich keine Hinweise auf weitere gesundheitliche
Problematiken, welche die Handlungsfreiheit bzw. die Schuldfähigkeit betreffen
könnten (vgl. Art. 19 f. StGB). Es ist davon auszugehen, dass die
Beschuldigte fähig gewesen war, das Unrecht der Tat einzusehen und gemäss
dieser Einsicht zu handeln.
3.6 Nachdem keine der gesetzlichen
Rechtfertigungsgründe für das Nichteinreichen der Steuererklärung erfüllt sind
und die Beschwerdeführerin das Versäumte ohnehin nicht nachgeholt hat (Art. 124
Abs. 4 DBG), ist die Beschuldigte der fahrlässigen Verletzung von
Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig zu sprechen.
4.
4.1 Wer nach
Art. 174 Abs. 2 DBG trotz Mahnung die Steuererklärung vorsätzlich
oder fahrlässig nicht einreicht, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.-, in schweren
Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.- bestraft. Die
Strafzumessung hat im Einzelfall nach allgemeinstrafrechtlichen Grundsätzen, d. h. namentlich nach dem
Verschulden des Täters, zu erfolgen (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31;
BGr, 1. März 2016, 2C_98/2016, E. 2.2). Die Strafzumessung soll
weiter den persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen
Vermögensverhältnissen und seiner Strafempfindlichkeit, Rechnung tragen (KGer
BL, 18. Januar 2008, StE 2009 B 101.9 Nr. 11, E. 5b).
Auch im Steuerstrafrecht wird
für die Auferlegung einer Strafe die persönliche Verantwortlichkeit der Täterin
oder des Täters vorausgesetzt (Schuldprinzip). Die gemeinsam zu veranlagenden
Eheleute sind deshalb bei der Anwendung von Steuerstrafrecht wie individualbesteuerte
Angeschuldigte zu behandeln. Das heisst, dass eine Busse bei beiden
Steuerpflichtigen individuell, einzig nach den je besonderen Umständen,
namentlich nach der Schwere des Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen
des bzw. der Fehlbaren zu bemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 i. V. m. Art. 47 f. StGB; vgl. auch
BGr, 15. August 2019, 2C_689/2019, E. 2.2.2).
4.2 Die Beschuldigte
hat bereits in den Jahren 2010, 2011 und 2019 keine Steuererklärung
eingereicht. Angesichts der Verfahrenspflichtverletzungen in der Vergangenheit
erweist sich das Verschulden der Beschuldigten jedenfalls als nicht mehr leicht.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat die Beschuldigte anlässlich der
Hauptverhandlung angegeben, sie sei verheiratet und
habe zwei Kinder, die erwachsen seien, aber noch zuhause lebten. Die beiden
Kinder seien erwerbstätig und müssten nicht mehr unterstützt werden. Sie
gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Eine Erwerbsersatzrente (SUVA oder IV)
erhalte sie nicht. Ihr Ehemann komme für den gemeinsamen Lebensunterhalt auf.
Er sei selbständig erwerbstätig und habe ein Einzelunternehmen. Ihr Ehemann und
sie benötigten ca. Fr. … bis Fr. … pro Monat, der Ehemann könne für den
Lebensunterhalt gerade knapp aufkommen. Schulden würden keine bestehen und das
Vermögen belaufe sich auf ca. Fr. … bis Fr. …
Der Beschuldigten wurde von der Vorinstanz eine Busse in der
Höhe von Fr. 100.- auferlegt, was annähernd dem untersten Strafrahmen entspricht.
Diese Höhe der Busse erscheint im Lichte des Verschuldens und des früheren
Fehlverhaltens der Beschuldigten einzig angesichts der finanziellen
Verhältnisse gerade noch als angemessen. Sie ist deshalb zu bestätigen. Die
Beschuldigte ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im (erneuten) Wiederholungsfall
eine deutlich höhere Busse denkbar ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Beschuldigten aufzuerlegen, da sie als unterliegende
Partei gilt, und es steht ihr aus denselben Gründen keine Umtriebsentschädigung
zu (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschuldigte und Beschwerdeführerin ist in der Steuerperiode 2021 der Verletzung
von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig und wird mit
einer Busse von Fr. 100.- bestraft.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt.
4. Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.