Lexipedia

Entscheid

GB.2024.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2024.00002

5. Juni 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25435)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

GB.2024.00002

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonales Steueramt,

Ankläger und

Beschwerdegegner,

gegen

X,

Beschuldigte

und

Beschwerdeführerin,

betreffend

Ordnungsbusse

(Steuerperiode 2021),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

X reichte für die Steuerperiode 2021 keine

Steuererklärung ein. Am 23. Juni 2022 mahnte sie das Steueramt der Stadt B,

die Steuererklärung 2021 innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen,

ansonsten die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern 2021 sowie die

Veranlagung der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2021 nach

pflichtgemässem Ermessen erfolge und sie zufolge Steuerwiderhandlung mit einer

Busse bestraft werden würde.

Am 18. Juli 2023 erliess das kantonale Steueramt für

die direkte Bundessteuer 2021 eine Bussenverfügung und auferlegte X wegen

Nichteinreichens der Steuererklärung für das Jahr 2021 eine Ordnungsbusse von

Fr. 100.-.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob X am 15. August 2023 Einsprache. Mit

Einspracheentscheid vom 17. Januar 2024 sprach das kantonale Steueramt,

Gruppe Bezugsdienste, X der Verletzung von Verfahrenspflichten in der

Steuerperiode 2021 schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von

Fr. 100.-.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Februar 2024 gelangte X

(nachfolgend: die Beschuldigte) an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2024 nahm

das Verwaltungsgericht vom Eingang der Beschwerde Vormerk und zog die

vorinstanzlichen Akten bei.

Am 18. April 2024 reichte die Beschuldigte und

Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.

Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2024 lud der Einzelrichter zur (öffentlichen) Hauptverhandlung

vor.

An der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2024 wurde die

Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale

gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14 Abs. 2

der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Über Rechtsmittel, deren

Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet der Einzelrichter

(§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Wer einer

Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer aufgrund dieses

Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder

fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung oder die dazu

verlangten Beilagen nicht einreicht, wird mit Busse bestraft (Art. 174

Abs. 1 lit. a DBG). Die Busse beträgt bis zu Fr. 1'000.-, in

schweren Fällen oder bei Rückfall bis zur Fr. 10'000.- (Art. 174 Abs.

DBG).

2.2

Das

steuerrechtliche Ordnungsbussenverfahren ist ein echtes Strafverfahren (vgl.

BGr, 2. Dezember 2014, 2C_284/2014, E. 3.2), weshalb der Beschuldigte

über sämtliche strafprozessualen Garantien verfügt. Er muss sich nicht selbst

belasten und hat das Recht, seine Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 113

Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Weiter

gilt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 10 Abs. 3 StPO) abgeleitete

Grundsatz "in dubio pro reo", der sowohl die Beweislast als auch die

Beweiswürdigung im Strafverfahren regelt. Als Beweislastregel besagt er, dass

es den Anklagebehörden obliegt, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen und

dieser freizusprechen ist, wenn der entsprechende Beweis misslingt. Bei der

Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren, dass der Strafe keine

Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren Verwirklichung

bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel bestehen müssen oder

die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127 I 38 E. 2a; BGr, 9. Oktober

2020, 2C_298/2020, E. 3.2; BGr, 20. Dezember 2013, 2C_392/2013 und

2C_393/2013, E. 3.2).

3.

3.1

Im

vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschuldigte zur Einreichung der

Steuererklärung samt Beilagen verpflichtet war und ein entsprechendes

Versäumnis nach erfolgter Mahnung mit Busse geahndet werden kann

(Art. 124 f. sowie Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG). Ebenso

ist unbestritten, dass die Beschuldigte, die die Steuererklärung 2021 trotz

Mahnung bis heute nicht eingereicht hat, den objektiven Tatbestand von

Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG erfüllt hat.

3.2

In

subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung

nach Art. 174 DBG, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig

handelt. Vorsätzlich handelt der Steuerpflichtige, wenn er mit Wissen und

Willen die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen (Art. 174

Abs. 1 lit. a DBG) nicht einreicht. Fahrlässig handelt der

Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger

Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.

Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht

nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen

Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

3.3

Die

Auferlegung einer Strafe (hier einer Busse) erfordert nicht nur, dass jemand

tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt hat, sondern setzt auch die

persönliche Verantwortlichkeit bzw. Schuld der betreffenden Person voraus. Die

rechtliche Beurteilung der Verantwortlichkeit erfolgt anhand der Kriterien der

Schuldfähigkeit, des Unrechtsbewusstseins bzw. der Verbotskenntnis und der

Zumutbarkeit rechtmässigen Verhaltens (vgl. Trechsel/Noll/Pieth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Allgemeine Voraussetzungen

der Strafbarkeit, 7. A. 2017, S. 143 ff.).

3.4

Trotz

ordnungsgemäss zugestellter und zugegangener Mahnung vom 23. Juni 2022 mit

einer nicht erstreckbaren zehntägigen Frist zur Einreichung der Steuererklärung

blieb die Beschuldigte untätig und unterliess es, die Steuererklärung

fristgerecht einzureichen.

Die Beschuldigte begründet ihr Fehlverhalten im

Wesentlichen damit, dass sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht in der

Lage sei, eine Steuererklärung einzureichen und die Erstellung und Einreichung

der Steuererklärung ohnehin Sache ihres Ehemannes sei. Es liege damit keine

Pflichtwidrigkeit vor. Anlässlich der Hauptverhandlung brachte die

Beschuldigte zudem vor, dass sie ihrem Ehemann vertraue, aber wisse, dass er

die Steuererklärung absichtlich nicht eingereicht habe.

Die sorgfältige Auswahl

und Überwachung einer Hilfsperson liegt im Verantwortungsbereich der Beschuldigten

selbst. Dass ihr Ehemann offenbar bewusst keine Steuererklärung eingereicht

hat, vermag daher bei dieser Konstellation die Pflichtwidrigkeit der Beschuldigten

nicht zu rechtfertigen. Vielmehr hätte sie dafür

sorgen müssen, dass ihre Steuererklärung durch sie oder eine (andere) Hilfsperson

eingereicht wird. Diese Unterlassung entsprechender

Vorkehren ist pflichtwidrig erfolgt, was der Beschuldigten zuzurechnen ist. Damit

liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten der Beschuldigten vor und ist

auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 174 DBG grundsätzlich erfüllt.

3.5

Näher zu prüfen

bleibt das Vorliegen allfälliger Rechtfertigungsgründe.

3.5.1

Die Fristversäumnis bei verspäteter Einreichung der Steuererklärung ist zu

entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder

Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der

rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen

nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat (Art. 124 Abs. 4

DBG). Nach der Rechtsprechung vermag jedoch

nicht jede Krankheit die Fristversäumnis zu rechtfertigen (Zweifel/Hunziker, Kommentar

direkte Bundessteuer, Art. 133

N. 19 ff.). Als Rechtfertigungsgrund gelten die einzelnen

Tatbestände nur dann, wenn sie die steuerpflichtige Person an der rechtzeitigen

Vornahme der infrage stehenden Handlung gehindert haben. Zwischen dem

Hinderungsgrund und der verspäteten Einreichung muss also ein Kausalzusammenhang

bestehen (vgl. Felix Richner et

al., Handkommentar zum

DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 133 N. 30). An den

Rechtfertigungsgrund Krankheit werden praxisgemäss sehr hohe Anforderungen

gestellt. Nicht jede bescheinigte Arbeitsunfähigkeit kann als

Rechtfertigungsgrund genügen. Entscheidend ist im Fall einer Krankheit stets,

dass diese die steuerpflichtige Person daran gehindert hat, die Frist

einzuhalten und sie nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die nötigen

Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Der Rechtfertigungsgrund Krankheit

Dispositiv

setzt demnach voraus, dass die beschuldigte Person nicht selbst in der Lage

war, ihre Steuererklärung einzureichen und es ihr auch nicht möglich war, Hilfe

zur Einreichung hinzuzuziehen (vgl. BGr, 5. April 2022, 1C_193/2022,

E. 4.1; BGr, 26. Mai 2014, 2C_1031/2013, E. 5.3).

3.5.2

Tatbestandsmässiges Verhalten ist regelmässig auch rechtswidrig.

Ausnahmsweise gilt das Unrecht als aufgehoben oder ausgeschlossen, wenn ein

Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil,

Basel 2015, Einführung zu Art. 174 ff. N. 23). Da die Busse wegen

Verfahrenspflichtverletzung als echte Strafe gilt (vgl.

Roman J. Sieber/Jasmin Malla in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel

2017, Art. 174 DBG N. 35; Felix Richner et al., Handkommentar zum

DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 174 N. 2 ff.), kommen in

erster Linie die Rechtfertigungsgründe des Schweizerischen Strafgesetzbuch vom

21. Dezember 1937 (StGB) infrage (vgl. betreffend die direkte Bundessteuer

auch Art. 333 Abs. 1 StGB), namentlich gesetzlich erlaubtes Handeln,

Notwehr oder Notstand (Art. 14 ff. StGB; vgl. Sieber/Malla,

Vorbemerkungen zu Art. 174–185 N. 1).

3.5.3

Die Beschuldigte entschuldigte ihre Verfahrenspflichtverletzung in ihrer Beschwerdeschrift vom

19. Februar 2024 unter Beilage eines Unfallscheins auch damit, dass sie

seit 2007 an Unfallfolgen leide und arbeitsunfähig sei. Sie sei deshalb nicht

in der Lage, eine Steuererklärung einzureichen. Wie die Vorinstanz

jedoch zutreffend festgestellt hat, hat sie weder den Unfall noch insbesondere die

vorgebrachten Unfallfolgen belegt. Den eingereichten Zeugnissen ist weder zu

entnehmen, an welchen Unfallfolgen die Beschuldigte genau leidet, noch

inwiefern sie durch diese an der fristgerechten Einreichung der Steuererklärung

2021 gehindert sein sollte. Anlässlich der mündlichen Befragung bestätigte die

Beschuldigte wohl, zwei Auffahrkollisionen erlitten zu haben und an einem

Schleudertrauma zu leiden, jedoch ohne die Auswirkungen des erlittenen Traumas

weiter darzulegen. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhielt, sind darüber

hinaus keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, die den Schluss zulassen

würden, dass die Beschuldigte aufgrund der vorgebrachten Unfallereignisse und deren

Folgen nicht zumindest in der Lage gewesen wäre, eine Drittperson mit ihren

steuerlichen Angelegenheiten zu beauftragen. Der erste Unfall liege zudem

bereits über 15 Jahre zurück und es ist der Vorinstanz daher auch darin zuzustimmen,

dass die Beschuldigte genügend Zeit gehabt hätte, Hilfe für die Erfüllung ihrer

steuerlichen Obliegenheiten zu organisieren. Die geltend gemachten Unfallfolgen

genügen damit den

praxisgemäss hohen Anforderungen an die Entschuldbarkeit des Fristversäumnisses

nicht und vermögen keinen Rechtfertigungsgrund zu begründen.

Aus den medizinischen Unterlagen zur geltend gemachten

Arbeitsunfähigkeit ergeben sich keine Hinweise auf weitere gesundheitliche

Problematiken, welche die Handlungsfreiheit bzw. die Schuldfähigkeit betreffen

könnten (vgl. Art. 19 f. StGB). Es ist davon auszugehen, dass die

Beschuldigte fähig gewesen war, das Unrecht der Tat einzusehen und gemäss

dieser Einsicht zu handeln.

3.6 Nachdem keine der gesetzlichen

Rechtfertigungsgründe für das Nichteinreichen der Steuererklärung erfüllt sind

und die Beschwerdeführerin das Versäumte ohnehin nicht nachgeholt hat (Art. 124

Abs. 4 DBG), ist die Beschuldigte der fahrlässigen Verletzung von

Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig zu sprechen.

4.

4.1 Wer nach

Art. 174 Abs. 2 DBG trotz Mahnung die Steuererklärung vorsätzlich

oder fahrlässig nicht einreicht, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.-, in schweren

Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.- bestraft. Die

Strafzumessung hat im Einzelfall nach allgemeinstrafrechtlichen Grundsätzen, d. h. namentlich nach dem

Verschulden des Täters, zu erfolgen (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31;

BGr, 1. März 2016, 2C_98/2016, E. 2.2). Die Strafzumessung soll

weiter den persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen

Vermögensverhältnissen und seiner Strafempfindlichkeit, Rechnung tragen (KGer

BL, 18. Januar 2008, StE 2009 B 101.9 Nr. 11, E. 5b).

Auch im Steuerstrafrecht wird

für die Auferlegung einer Strafe die persönliche Verantwortlichkeit der Täterin

oder des Täters vorausgesetzt (Schuldprinzip). Die gemeinsam zu veranlagenden

Eheleute sind deshalb bei der Anwendung von Steuerstrafrecht wie individualbesteuerte

Angeschuldigte zu behandeln. Das heisst, dass eine Busse bei beiden

Steuerpflichtigen individuell, einzig nach den je besonderen Umständen,

namentlich nach der Schwere des Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen

des bzw. der Fehlbaren zu bemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 i. V. m. Art. 47 f. StGB; vgl. auch

BGr, 15. August 2019, 2C_689/2019, E. 2.2.2).

4.2 Die Beschuldigte

hat bereits in den Jahren 2010, 2011 und 2019 keine Steuererklärung

eingereicht. Angesichts der Verfahrenspflichtverletzungen in der Vergangenheit

erweist sich das Verschulden der Beschuldigten jedenfalls als nicht mehr leicht.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat die Beschuldigte anlässlich der

Hauptverhandlung angegeben, sie sei verheiratet und

habe zwei Kinder, die erwachsen seien, aber noch zuhause lebten. Die beiden

Kinder seien erwerbstätig und müssten nicht mehr unterstützt werden. Sie

gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Eine Erwerbsersatzrente (SUVA oder IV)

erhalte sie nicht. Ihr Ehemann komme für den gemeinsamen Lebensunterhalt auf.

Er sei selbständig erwerbstätig und habe ein Einzelunternehmen. Ihr Ehemann und

sie benötigten ca. Fr. … bis Fr. … pro Monat, der Ehemann könne für den

Lebensunterhalt gerade knapp aufkommen. Schulden würden keine bestehen und das

Vermögen belaufe sich auf ca. Fr. … bis Fr. …

Der Beschuldigten wurde von der Vorinstanz eine Busse in der

Höhe von Fr. 100.- auferlegt, was annähernd dem untersten Strafrahmen entspricht.

Diese Höhe der Busse erscheint im Lichte des Verschuldens und des früheren

Fehlverhaltens der Beschuldigten einzig angesichts der finanziellen

Verhältnisse gerade noch als angemessen. Sie ist deshalb zu bestätigen. Die

Beschuldigte ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im (erneuten) Wiederholungsfall

eine deutlich höhere Busse denkbar ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten der Beschuldigten aufzuerlegen, da sie als unterliegende

Partei gilt, und es steht ihr aus denselben Gründen keine Umtriebsentschädigung

zu (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschuldigte und Beschwerdeführerin ist in der Steuerperiode 2021 der Verletzung

von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig und wird mit

einer Busse von Fr. 100.- bestraft.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.