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Entscheid

GB.2024.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2024.00004

13. Juni 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25413)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

GB.2024.00004

Urteil

der Einzelrichterin

vom 13. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiber

Kürsad Okutan.

In Sachen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Ankläger

und

Beschwerdegegner,

gegen

A, vertreten durch B,

Angeklagter

und

Beschwerdeführer,

betreffend

Ordnungsbusse

(Steuerperiode 2022),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Für die nicht fristgerechte Einreichung der

Steuererklärung 2022 auferlegte die Anklagebehörde A (Beschuldigter und

Beschwerdeführer; nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Dezember 2023 eine

Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 100.-.

Auf die hiergegen erhobene Einsprache trat das kantonale

Steueramt (Abteilung Spezialdienst) am 13. Februar 2024 wegen Verspätung

nicht ein.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 9. März 2024 an das

Verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer sinngemäss beantragen, der

vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, weil es ihm aus gesundheitlichen

Gründen nicht möglich gewesen sei, die Steuererklärung fristgerecht

einzureichen oder auf die Nachfragen zu reagieren. Zudem beantragte er die

unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf einen Kostenvorschuss.

Mit

Präsidialverfügung vom 13. März 2024 nahm das Verwaltungsgericht vom

Eingang des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung Vormerk und zog die

vorinstanzlichen Akten bei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über

Beschwerden gegen Steuerbussen (Art. 182 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] in Verbindung

mit § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des DBG vom

4.

November 1998 [VO DBG]). Über Rechtsmittel, deren Streitwert

Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Das

Verwaltungsgericht darf bei Rechtsmitteleingaben, die sich gegen einen

vorinstanzlichen Nichtein­­tretens­­entscheid richten, lediglich überprüfen, ob

die vorinstanz­liche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen

Rechtsmängeln leidet, während ein weitergehender materiell-rechtlicher

Entscheid dem Gericht verwehrt ist (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die Frage, ob die

Vor­instanz zu Unrecht auf das Rechtsmittel des Beschuldigten nicht eingetreten

ist. Aufgrund der auf die vor­instanzliche Eintretensfrage beschränkten

Fragestellung kann vorliegend auch auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung verzichtet werden und ist lediglich zu beurteilen, ob das Verfahren

zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder der

vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen ist.

1.3

Soweit das

Gesuch des Beschuldigten an das Verwaltungsgericht als

Fristwiderherstellungsgesuch hätte verstanden werden sollen, wäre darauf nicht

einzutreten, da ein solches vor der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden

müssen und folglich vom vorliegenden Streitgegenstand nicht erfasst wäre

(vgl. BGr, §17. Oktober 2011, 2C_845, E. 2).

2.

2.1

Gegen eine

Ordnungsbussenverfügung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann gemäss Art. 182

Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 DBG und § 8 lit. g

der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramts vom 17. Dezember

2008.

innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich

Einsprache erhoben werden. Die Zustellung fristauslösender behördlicher

Sendungen ist dabei ohne Weiteres auch per normale Post zulässig, wenngleich

diesfalls ein postalischer Zustellungsnachweis entfällt und das tatsächliche

Empfangsdatum im Bestreitungsfall durch die involvierte Behörde nachzuweisen

ist (BGE 99 Ib 356; BGE 142 III 599 E. 2.2). Bei uneingeschriebener

Briefpostsendung ist es nicht erforderlich, dass der genaue Zeitpunkt der

Zustellung nachgewiesen wird. Es ist dann auf die konkreten Umstände des

Einzelfalls abzustellen und der Zeitraum zu bestimmen, in welchem die Sendung

den Empfänger erreicht haben muss. Ob darüber hinreichende Gewissheit besteht,

ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Kaspar Plüss, § 7

N 136 ff.). Grundlage derselben bilden nicht nur die Beweismittel, wie

Urkunden, Zeugen und dergleichen, und das eigene Wissen des Gerichts über

notorische Tatsachen und Erfahrungssätze, sondern auch die Parteivorbringen und

das Verhalten der Parteien im Prozess (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, S. 161 f.).

Dabei darf ein Beweis nicht nur dann als geleistet bezeichnet werden, wenn die

zu beweisende Tatsache mit Sicherheit festgestellt ist. Es kann auch eine

Wahrscheinlichkeit genügen, die zwar den Zweifel nicht völlig ausschliesst, ihn

aber nach den Erfahrungen des Lebens nicht als berechtigt erscheinen lässt (vgl.

BGr, 19. Juni 2017, 2C_408/2016, E. 3.1). Führt eine solche

Beweiswürdigung zu keiner genügenden Gewissheit über den Zeitpunkt oder den

Zeitraum, in welchem die Zustellung erfolgt ist, so fällt dies, entsprechend

der Verteilung der Beweislast, zum Nachteil der zustellenden Behörde aus (RB

1982.

Nr. 87).

2.2

Die

Vorinstanz führte aus, dass sie die Bussenverfügung am 12. Dezember 2023

mittels B-Post versandt habe. Als Wahrscheinlichkeitsnachweis führt sie an,

dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer Zustellung innert drei

Wochen seit Versand der Bussenverfügung ausgegangen werden kann. Andernfalls

müsste die beschuldigte Person die überlange verspätete Zustellung beweisen. Es

lägen hingegen keine Anhaltspunkte hierfür vor und auch mache die beschuldigte

Person keine aussergewöhnlich verspätete Zustellung geltend. Aus diesem Grund

sei davon auszugehen, dass die Bussenverfügung spätestens am 2. Januar

2024.

zugestellt wurde und die Frist am 3. Januar 2024 zu laufen begann.

Dies habe zur Folge, dass die Frist am 1. Februar 2024 geendet habe. Mit

der Einsprache vom 2. Februar 2024, die am 4. Februar 2024 der Post

übergeben worden sei, sei die Frist somit nicht mehr gewahrt.

2.3

Der

Beschwerdeführer macht bezüglich Fristeinhaltung nichts geltend und stellt

lediglich fest, dass die Eingabe nur 3 Tage zu spät erfolgt sei, der Grund

für die Verspätung jedoch in seiner Krankheit liege.

2.4

Das

tatsächliche Empfangsdatum kann nicht nachgewiesen werden und der Versand einer

Bussenverfügung mit B-Post ist grundsätzlich fragwürdig. Der Beschwerdeführer

macht jedoch auch keine überlange aussergewöhnliche Zustellung geltend. In

Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann von einer hinreichenden

Gewissheit ausgegangen werden, dass die am 12. Dezember 2023 der Post

übergebene Bussenverfügung trotz den weihnachtlichen Feiertagen 21 Tage

nach Versand beim Empfänger eingetroffen ist.

Der 2. Januar 2024 ist im Kanton Zürich ein Feiertag, an

dem keine Post zugestellt wird. Die Vorinstanz geht bei der Zustellung damit

von der analogen Geltung der Regelung bei der Zustellfiktion aus, was jedoch

nicht beanstandet werden kann. Ergänzend ist anzumerken, dass auch bei einer

Zustellfiktion vom 3. Januar 2024 die Einsprache nicht fristgerecht

erhoben wurde, weil sie erst am 4. Februar 2024 der Post übergeben wurde,

auch wenn sie mit dem 2. Februar 2024 datiert war. Der Beschuldigte hat

seine Einsprache damit verspätet erhoben. Daran ändert auch nichts, dass die

Frist nur um wenige Tage verpasst ist, da Rechtsmittelfristen absolut gelten.

3.

Zu prüfen ist,

ob auf die verspätet eingegangene Einsprache aufgrund der geltend gemachten

Krankheit im Sinne einer Fristwiederherstellung dennoch hätte eingetreten

werden müssen.

3.1

Auf

verspätete Eingaben wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist,

dass ihm durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder

andere erhebliche Gründe die rechtzeitige Einreichung nicht möglich war und

dass die Eingabe innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe

eingereicht wurde (Art. 133 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 167g Abs. 4

DBG). Indessen vermag nicht jede Krankheit, jede Landesabwesenheit

und jeder Militär-/Zivildienst die Fristversäumnis zu entschuldigen. Bei

einer Krankheit als Rechtfertigungsgrund ist zudem zu beachten, dass diese die

beschuldigte Person nicht nur davon abgehalten haben muss, selbst innert First

zu handeln, sondern dass diese auch keine Drittperson damit beauftragen konnte (Felix

Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 133 N. 30).

3.2

Für den

Beschwerdeführer erhob sein Therapeut, B, die Einsprache gegen die

Bussenverfügung und erwähnte darin, dass er ihn seit dem 22. Juni 2021

begleiten würde. Der Beschwerdeführer hätte aus Krankheitsgründen seine Stelle

verloren und die Familie sei auseinandergebrochen. Der Einsprache wurde jedoch

kein Arztzeugnis beigelegt. Seine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur

rechtzeitigen Einreichung der Einsprache gegen die Bussenverfügung ist damit

nicht belegt. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht

früher in der Lage war, eine Vertretung zu organisieren. Sein Therapeut erwähnt

einzig, dass der Beschuldigte zuerst Zeit gebraucht hätte, ein

Vertrauensverhältnis zu ihm aufzubauen, und nennt damit keine objektiv

erheblichen Gründe.

Dispositiv

Demnach ist die Einsprachebehörde zu Recht auf die

Einsprache nicht eingetreten.

Anzufügen bleibt, dass die Busse auch dann gerechtfertigt

wäre, wenn auf die Einsprache eingetreten worden wäre. Da der objektive

Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung erfüllt ist, hätte die Einsprache

auch bei rechtzeitiger Erhebung nicht gutgeheissen werden können, da es an

einem Nachweis für die unverschuldete Verhinderung zur Einreichung der

Steuererklärung fehlte.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich

kostenpflichtig (Art. 182 Abs. 3 DBG in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Im vorliegenden Entscheid

rechtfertigt es sich jedoch, aufgrund der besonderen Verhältnisse auf die

Kostenauflage zu verzichten (Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 145

DBG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos und

ist abzuschreiben.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr wird auf die Gerichtskasse genommen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.