GB.2024.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2024.00004
13. Juni 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25413)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
GB.2024.00004
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiber
Kürsad Okutan.
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Ankläger
und
Beschwerdegegner,
gegen
A, vertreten durch B,
Angeklagter
und
Beschwerdeführer,
betreffend
Ordnungsbusse
(Steuerperiode 2022),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Für die nicht fristgerechte Einreichung der
Steuererklärung 2022 auferlegte die Anklagebehörde A (Beschuldigter und
Beschwerdeführer; nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Dezember 2023 eine
Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 100.-.
Auf die hiergegen erhobene Einsprache trat das kantonale
Steueramt (Abteilung Spezialdienst) am 13. Februar 2024 wegen Verspätung
nicht ein.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 9. März 2024 an das
Verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer sinngemäss beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, weil es ihm aus gesundheitlichen
Gründen nicht möglich gewesen sei, die Steuererklärung fristgerecht
einzureichen oder auf die Nachfragen zu reagieren. Zudem beantragte er die
unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf einen Kostenvorschuss.
Mit
Präsidialverfügung vom 13. März 2024 nahm das Verwaltungsgericht vom
Eingang des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung Vormerk und zog die
vorinstanzlichen Akten bei.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über
Beschwerden gegen Steuerbussen (Art. 182 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] in Verbindung
mit § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des DBG vom
4.
November 1998 [VO DBG]). Über Rechtsmittel, deren Streitwert
Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Das
Verwaltungsgericht darf bei Rechtsmitteleingaben, die sich gegen einen
vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richten, lediglich überprüfen, ob
die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leidet, während ein weitergehender materiell-rechtlicher
Entscheid dem Gericht verwehrt ist (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die Frage, ob die
Vorinstanz zu Unrecht auf das Rechtsmittel des Beschuldigten nicht eingetreten
ist. Aufgrund der auf die vorinstanzliche Eintretensfrage beschränkten
Fragestellung kann vorliegend auch auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet werden und ist lediglich zu beurteilen, ob das Verfahren
zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder der
vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen ist.
1.3
Soweit das
Gesuch des Beschuldigten an das Verwaltungsgericht als
Fristwiderherstellungsgesuch hätte verstanden werden sollen, wäre darauf nicht
einzutreten, da ein solches vor der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden
müssen und folglich vom vorliegenden Streitgegenstand nicht erfasst wäre
(vgl. BGr, §17. Oktober 2011, 2C_845, E. 2).
2.
2.1
Gegen eine
Ordnungsbussenverfügung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann gemäss Art. 182
Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 DBG und § 8 lit. g
der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramts vom 17. Dezember
2008.
innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich
Einsprache erhoben werden. Die Zustellung fristauslösender behördlicher
Sendungen ist dabei ohne Weiteres auch per normale Post zulässig, wenngleich
diesfalls ein postalischer Zustellungsnachweis entfällt und das tatsächliche
Empfangsdatum im Bestreitungsfall durch die involvierte Behörde nachzuweisen
ist (BGE 99 Ib 356; BGE 142 III 599 E. 2.2). Bei uneingeschriebener
Briefpostsendung ist es nicht erforderlich, dass der genaue Zeitpunkt der
Zustellung nachgewiesen wird. Es ist dann auf die konkreten Umstände des
Einzelfalls abzustellen und der Zeitraum zu bestimmen, in welchem die Sendung
den Empfänger erreicht haben muss. Ob darüber hinreichende Gewissheit besteht,
ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Kaspar Plüss, § 7
N 136 ff.). Grundlage derselben bilden nicht nur die Beweismittel, wie
Urkunden, Zeugen und dergleichen, und das eigene Wissen des Gerichts über
notorische Tatsachen und Erfahrungssätze, sondern auch die Parteivorbringen und
das Verhalten der Parteien im Prozess (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, S. 161 f.).
Dabei darf ein Beweis nicht nur dann als geleistet bezeichnet werden, wenn die
zu beweisende Tatsache mit Sicherheit festgestellt ist. Es kann auch eine
Wahrscheinlichkeit genügen, die zwar den Zweifel nicht völlig ausschliesst, ihn
aber nach den Erfahrungen des Lebens nicht als berechtigt erscheinen lässt (vgl.
BGr, 19. Juni 2017, 2C_408/2016, E. 3.1). Führt eine solche
Beweiswürdigung zu keiner genügenden Gewissheit über den Zeitpunkt oder den
Zeitraum, in welchem die Zustellung erfolgt ist, so fällt dies, entsprechend
der Verteilung der Beweislast, zum Nachteil der zustellenden Behörde aus (RB
1982.
Nr. 87).
2.2
Die
Vorinstanz führte aus, dass sie die Bussenverfügung am 12. Dezember 2023
mittels B-Post versandt habe. Als Wahrscheinlichkeitsnachweis führt sie an,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer Zustellung innert drei
Wochen seit Versand der Bussenverfügung ausgegangen werden kann. Andernfalls
müsste die beschuldigte Person die überlange verspätete Zustellung beweisen. Es
lägen hingegen keine Anhaltspunkte hierfür vor und auch mache die beschuldigte
Person keine aussergewöhnlich verspätete Zustellung geltend. Aus diesem Grund
sei davon auszugehen, dass die Bussenverfügung spätestens am 2. Januar
2024.
zugestellt wurde und die Frist am 3. Januar 2024 zu laufen begann.
Dies habe zur Folge, dass die Frist am 1. Februar 2024 geendet habe. Mit
der Einsprache vom 2. Februar 2024, die am 4. Februar 2024 der Post
übergeben worden sei, sei die Frist somit nicht mehr gewahrt.
2.3
Der
Beschwerdeführer macht bezüglich Fristeinhaltung nichts geltend und stellt
lediglich fest, dass die Eingabe nur 3 Tage zu spät erfolgt sei, der Grund
für die Verspätung jedoch in seiner Krankheit liege.
2.4
Das
tatsächliche Empfangsdatum kann nicht nachgewiesen werden und der Versand einer
Bussenverfügung mit B-Post ist grundsätzlich fragwürdig. Der Beschwerdeführer
macht jedoch auch keine überlange aussergewöhnliche Zustellung geltend. In
Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann von einer hinreichenden
Gewissheit ausgegangen werden, dass die am 12. Dezember 2023 der Post
übergebene Bussenverfügung trotz den weihnachtlichen Feiertagen 21 Tage
nach Versand beim Empfänger eingetroffen ist.
Der 2. Januar 2024 ist im Kanton Zürich ein Feiertag, an
dem keine Post zugestellt wird. Die Vorinstanz geht bei der Zustellung damit
von der analogen Geltung der Regelung bei der Zustellfiktion aus, was jedoch
nicht beanstandet werden kann. Ergänzend ist anzumerken, dass auch bei einer
Zustellfiktion vom 3. Januar 2024 die Einsprache nicht fristgerecht
erhoben wurde, weil sie erst am 4. Februar 2024 der Post übergeben wurde,
auch wenn sie mit dem 2. Februar 2024 datiert war. Der Beschuldigte hat
seine Einsprache damit verspätet erhoben. Daran ändert auch nichts, dass die
Frist nur um wenige Tage verpasst ist, da Rechtsmittelfristen absolut gelten.
3.
Zu prüfen ist,
ob auf die verspätet eingegangene Einsprache aufgrund der geltend gemachten
Krankheit im Sinne einer Fristwiederherstellung dennoch hätte eingetreten
werden müssen.
3.1
Auf
verspätete Eingaben wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist,
dass ihm durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder
andere erhebliche Gründe die rechtzeitige Einreichung nicht möglich war und
dass die Eingabe innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe
eingereicht wurde (Art. 133 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 167g Abs. 4
DBG). Indessen vermag nicht jede Krankheit, jede Landesabwesenheit
und jeder Militär-/Zivildienst die Fristversäumnis zu entschuldigen. Bei
einer Krankheit als Rechtfertigungsgrund ist zudem zu beachten, dass diese die
beschuldigte Person nicht nur davon abgehalten haben muss, selbst innert First
zu handeln, sondern dass diese auch keine Drittperson damit beauftragen konnte (Felix
Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 133 N. 30).
3.2
Für den
Beschwerdeführer erhob sein Therapeut, B, die Einsprache gegen die
Bussenverfügung und erwähnte darin, dass er ihn seit dem 22. Juni 2021
begleiten würde. Der Beschwerdeführer hätte aus Krankheitsgründen seine Stelle
verloren und die Familie sei auseinandergebrochen. Der Einsprache wurde jedoch
kein Arztzeugnis beigelegt. Seine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur
rechtzeitigen Einreichung der Einsprache gegen die Bussenverfügung ist damit
nicht belegt. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht
früher in der Lage war, eine Vertretung zu organisieren. Sein Therapeut erwähnt
einzig, dass der Beschuldigte zuerst Zeit gebraucht hätte, ein
Vertrauensverhältnis zu ihm aufzubauen, und nennt damit keine objektiv
erheblichen Gründe.
Dispositiv
Demnach ist die Einsprachebehörde zu Recht auf die
Einsprache nicht eingetreten.
Anzufügen bleibt, dass die Busse auch dann gerechtfertigt
wäre, wenn auf die Einsprache eingetreten worden wäre. Da der objektive
Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung erfüllt ist, hätte die Einsprache
auch bei rechtzeitiger Erhebung nicht gutgeheissen werden können, da es an
einem Nachweis für die unverschuldete Verhinderung zur Einreichung der
Steuererklärung fehlte.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 182 Abs. 3 DBG in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Im vorliegenden Entscheid
rechtfertigt es sich jedoch, aufgrund der besonderen Verhältnisse auf die
Kostenauflage zu verzichten (Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 145
DBG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos und
ist abzuschreiben.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr wird auf die Gerichtskasse genommen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.