GB.2024.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2024.00005
18. Dezember 2024Deutsch18 min
(URT.2025.25937)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
GB.2024.00005
GB.2024.00006
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Ankläger
und
Beschwerdegegner,
gegen
A,
vertreten durch RA B,
Angeklagter
und
Beschwerdeführer,
betreffend
Steuerhinterziehung
(Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 sowie
direkte
Bundessteuer 2015 und 2016),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
mit C verheiratet, mit welcher er drei gemeinsame Kinder (mit den Jahrgängen
2005, 2008, 2013) hat. Die Familie bewohnte eine im Eigentum des Ehemanns
stehende Liegenschaft am D-Weg 01, E (ZH), Steuergemeinde F. In der
Steuererklärung 2015 gab der Ehemann an, seit 1. Februar 2015 getrennt von
seiner Ehefrau zu leben. Als neue Wohnadresse wurde ''G 02, H'', Fürstentum
Liechtenstein (FL), bezeichnet. Am 6. Dezember 2019 unterzeichnete der
Ehemann eine Zustimmungserklärung zum Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts
Zürich und anerkannte folgende Einschätzungsfaktoren für die Staats- und
Gemeindesteuern 2015: Steuerbares Einkommen von Fr. … zum Satz von Fr. …;
steuerbares Vermögen von Fr. … zum Satz von Fr. ... Gleichentags
erteilte er seine Zustimmung zum Veranlagungsvorschlag der direkten
Bundessteuer 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
satzbestimmenden Einkommen von Fr. ... In der Steuererklärung 2016 gab der
Ehemann erneut als Wohnsitz die Adresse in H (FL) an sowie dass er freiwillig
getrennt sei. Mit Einschätzungsentscheid vom 5. März 2020 wurde er für die
Staats- und Gemeindesteuern 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. … sowie einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … und einem satzbestimmenden Vermögen von Fr. …
eingeschätzt. Mit Veranlagungsverfügung vom selben Datum wurde er für die
direkte Bundessteuer 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum
Satz von Fr. …) veranlagt. C wurde für die Staats- und Gemeindesteuern
2015 und 2016 bzw. die direkte Bundessteuer 2015 und 2016 getrennt von ihrem
Ehemann eingeschätzt bzw. veranlagt.
B. Die
erwähnten Einschätzungsentscheide bzw. Veranlagungsverfügungen sind in
Rechtskraft erwachsen. Am 2. Februar 2023 teilte das kantonale Steueramt
Zürich dem Ehemann und der Ehefrau je separat mit, dass gemäss dem Steueramt
vorliegenden Informationen der Verdacht bestehe, dass die behauptete Trennung
und der Wegzug des Ehemanns nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche.
Die Korrektur der Unterbesteuerung habe im Nachsteuerverfahren zu erfolgen;
ferner sei damit ein Bussenverfahren wegen Steuerhinterziehung verbunden. Den
Eheleuten wurde zur Abklärung des Sachverhalts Frist angesetzt, um u.a. den Nachweis
des Umzugs nach H zu erbringen sowie Zahlungsnachweise für Alimente und eine
Kopie der Trennungskonvention einzureichen. Mit gemeinsamem Schreiben vom 1. März
2023 bestritten die Eheleute A/C den Verdacht des kantonalen Steueramts und
führten aus, die Ehe sei definitiv zerrüttet und der Ehemann sei damals eine
aussereheliche Beziehung mit I eingegangen. Am 3. April 2023 wiederholte
das kantonale Steueramt Zürich einen Teil der Auflage, welche noch nicht
vollständig erfüllt sei. Der Ehemann teilte daraufhin mit, es gebe keine
gerichtliche Trennungskonvention. Er habe mit seiner Ehefrau eine gute
freundschaftliche Beziehung. Am 30. Juni 2023 wurde den Eheleuten je
separat Gelegenheit geboten, zu den Nachsteuergrundlagen Stellung zu nehmen. Am
4. Juli 2023 erfolgte eine weitere Eingabe der Eheleute. Mit Verfügung vom
18. August 2023 wurde dem Ehepaar A/C für die Staats- und Gemeindesteuern
2015 und 2016 eine Nachsteuer von Fr. … auferlegt. Zudem wurde dem Ehemann
eine Busse von Fr. … auferlegt und das Bussenverfahren gegenüber der
Ehefrau eingestellt. Für die direkte Bundessteuer 2015 und 2016 wurde dem
Ehepaar eine Nachsteuer von Fr. … auferlegt und – dem Ehemann allein –
eine Busse von Fr. …. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten von Fr. … auferlegt.
Das Bussenverfahren gegenüber der Ehefrau wurde eingestellt.
Erwägungen
II.
Am 29. September 2023 erhoben A und C separat
Einsprache gegen die Verfügung vom 18. August 2023. Mit
Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024 in Sachen A und C wies das
kantonale Steueramt die Einsprachen ab und bestätigte die Nachsteuern und
Bussen.
III.
A. Am 20. März
2024.
stellte A dem kantonalen Steueramt das Begehren um gerichtliche
Beurteilung und beantragte dem Verwaltungsgericht, die Steuerbussen seien
aufzuheben, unter ''o/e Kostenfolge zulasten der verfügenden Behörde''. Das
kantonale Steueramt überwies das Begehren um gerichtliche Beurteilung
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 am 26. März 2024 an
das Verwaltungsgericht. Mit Beschwerde vom 20. März 2024 hinsichtlich der
direkten Bundessteuer 2015 und 2016 beantragte A dem Verwaltungsgericht
ebenfalls, es sei von einer Busse abzusehen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Das Verwaltungsgericht eröffnete hierauf die Verfahren
GB.2024.00005 und GB.2024.00006, welche mit Präsidialverfügung vom 27. März
2024.
vereinigt wurden.
B. Mit
Urteil vom 16. Oktober 2024 (SR.2024.00007, SR.2024.00008, SR.2024.00009,
SR.2024.00010) bestätigte das Verwaltungsgericht die gegenüber A und seiner
Ehefrau auferlegten Nachsteuern und wies die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2024 lud das Verwaltungsgericht auf den
27.
November 2024 zur Hauptverhandlung vor. Der am 5. November 2024
neu mandatierte Rechtsvertreter von A, Rechtsanwalt B, ersuchte am 13. November
2024.
um Verschiebung der Hauptverhandlung. Mit Schreiben vom 14. November
2024.
teilte der Abteilungspräsident Rechtsanwalt B mit, die Kammer halte an der
Durchführung der Verhandlung am 27. November 2024 fest.
D. Anlässlich
der Hauptverhandlung vom 27. November 2024 wurde der Beschuldigte und
Beschwerdeführer zur Person und zur Sache befragt. Ferner hielten die Vertreter
ihre Plädoyers. Die Vertreterin des kantonalen Steueramts stellte folgende
Anträge:
''1.a) In Abweisung der mit Beschwerde vom
20.03.2024
gestellten Anträge seien der Strafbescheid vom 23.02.2024 und die
dem Beschuldigten auferlegte Busse von Fr. … sowie die Verfahrenskosten
von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern zu bestätigen.
1.b) In Abweisung der mit Beschwerde vom
20.03.2024
gestellten Anträge seien der Strafbescheid vom 23.02.2024 und die
dem Beschuldigten auferlegte Busse von Fr. … für die Direkte Bundessteuer
zu bestätigen.
2.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.''
Der Beschuldigte stellte den Antrag auf vollumfängliche
Abweisung der Anträge des Anklägers, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
vorliegenden Beschwerden GB.2024.00005 betreffend Steuerhinterziehung (Staats-
und Gemeindesteuern 2015 und 2016) und GB.2024.00006 betreffend
Steuerhinterziehung (direkte Bundessteuer 2015 und 2016) betreffen denselben
Beschuldigten, dieselben Steuerperioden, den gleichen Sachverhalt und dieselbe
Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren mit Präsidialverfügung
vom 27. März 2024 rechtfertigte.
1.2
Das
Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über
Beschwerden gegen Steuerbussen (vgl. § 252 Abs. 1 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 [StG]; § 14 Abs. 2 der Verordnung über die
Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November
1998.
sowie Art. 182 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer [DBG]).
1.3
Für den
Fall, dass die eine Beschwerde einen Streitwert unter Fr. 20'000.-
(Zuständigkeit des Einzelrichters i. S. v.
§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]), die andere Beschwerde jedoch einen Streitwert über Fr. 20'000.-
(Zuständigkeit der Kammer) aufweist, werden grundsätzlich beide Beschwerden von
der Kammer entschieden (vgl. VGr, 21. August 2024, GB.2023.00013 und
GB.2023.00015, E. 1.2). Da das Gesuch um gerichtliche Beurteilung
betreffend Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016) den
Streitwert von Fr. 20'000.- übersteigt, sind beide Verfahren
(GB.2024.00005 und GB.2024.00006) von der Kammer zu beurteilen.
2.
Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
bewirkt, dass eine Einschätzung bzw. eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt
oder dass eine rechtskräftige Einschätzung bzw. Veranlagung unvollständig ist,
wird mit Busse bestraft (§ 235 Abs. 1 StG bzw. Art. 175 Abs. 1
DBG).
2.1
Der
objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt voraus, dass
eine Steuereinschätzung bzw. -veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine
rechtskräftige Einschätzung bzw. Veranlagung unvollständig ist. Eine
Steuerverkürzung kann etwa daraus resultieren, dass die steuerpflichtige Person
nicht aufgrund der vollständigen satzbestimmenden Steuerfaktoren eingeschätzt
bzw. veranlagt wird. Ein Steuerausfall kann sich auch daraus ergeben, dass die
Behörde in Unkenntnis von Umständen, die zur Steuerpflicht führen, z.B. Wohnsitz,
ein Veranlagungsverfahren zu Unrecht nicht an die Hand nimmt (Roman J.
Sieber/Jasmin Malla in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022 [Kommentar DBG], Art. 175
N. 20, auch zum Folgenden). Der Taterfolg wird verwirklicht, wenn der
Steuerausfall nicht mehr im ordentlichen Verfahren abgewendet werden kann, was
bei unvollständiger Veranlagung mit dem Eintritt der Rechtskraft der
entsprechenden Veranlagungsverfügung einhergeht.
2.2
Das Einkommen
der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird
ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (§ 7 Abs. 1 StG
bzw. Art. 9 Abs. 1 DBG). Diese sog. Faktorenaddition führt somit einerseits
zu höheren Steuerfaktoren als wenn die Ehegatten getrennt besteuert würden
sowie andererseits (in der Regel) zu einer höheren Progressionsstufe.
Vorliegend stellte das Verwaltungsgericht mit Urteil im Nachsteuerverfahren
(SR.2024.00007, SR.2024.00008, SR.2024.00009 und SR.2024.00010) fest, dass die Eheleute
A/C die Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung nach den
bundesgerichtlichen Grundsätzen nicht erfüllt hätten: Zwar seien sie
tatsächlich getrennt gewesen und die Trennung auf längere Zeit angelegt
gewesen. Indes habe sich trotz Erwerbs einer Eigentumswohnung des Ehemanns in H
(Liechtenstein) dessen Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche
Wohnsitz nicht dort, sondern nach wie vor bei seiner Familie in E (ZH)
befunden. Ferner hätten die Eheleute eine getrennte Mittelverwendung nicht
nachweisen können. Die durch die – rechtskräftige – zu Unrecht vorgenommene
getrennte Besteuerung der Ehegatten resultierende Steuerverkürzung bezifferte
das kantonale Steueramt auf Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern 2015
und 2016. Für die direkte Bundessteuer 2015 und 2016 wurde die Steuerverkürzung
bzw. die Nachsteuer auf Fr. … festgesetzt. Das Verwaltungsgericht
bestätigte die Auferlegung der Nachsteuer sowohl mit Blick auf die Staats- und
Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer, weshalb in diesem Umfang
eine Steuerverkürzung stattgefunden hat.
Wohl bestreitet der
Beschuldigte auch die Erfüllung des objektiven Tatbestands. Doch bringt er
nichts vor, was für seinen Lebensmittelpunkt bzw. den Wohnsitz in Liechtenstein
in den Steuerperioden 2015 und 2016 spräche. Der Höhe nach ist die
Steuerverkürzung nicht bestritten. Damit ist der objektive Tatbestand der
vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt.
2.3
Hinsichtlich
des subjektiven Tatbestands gilt, dass die vollendete Steuerhinterziehung in
all ihren Ausgestaltungen sowohl bei vorsätzlicher wie auch bei fahrlässiger
Tatbegehung strafbar ist (Sieber/Malla, Kommentar DBG, Art. 175 N. 28).
Vorsätzlich begeht der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung, wenn er sie
mit Wissen und Willen bewirkt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Vorsätzlich handelt dabei
bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12
Abs. 2 Satz 2 StGB). Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er
die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht
oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die
Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beachtet, zu der
er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet
ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Nachweis des Vorsatzes gilt als
erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der
Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben
bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er
auch mit Willen handelte, das heisst eine Täuschung
der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt
(direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Diese
Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer
Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben
nur schwer vorstellbar ist (BGr, 17. Juni 2020, 2C_107/2020, E. 2.2.3
mit Hinweis auf BGE 114 Ib 27 E. 3a; BGr, 19. Oktober 2005,
2A.258/2005, E. 2.2; VGr, 6. Dezember 2023, GB.2022.00001, E. 3.3.1).
2.4
Das
kantonale Steueramt führte zum subjektiven Tatbestand in seinem
Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024 aus, es sei aus den Unterlagen und
den Ausführungen zur Nachsteuer klar ersichtlich, dass sich der Wohnsitz des
Ehemanns trotz Abmeldung ins Ausland weiterhin am Ort der Familie in E (ZH)
befunden habe. Indem dieser sich wider besseren Wissens bei der Gemeinde
abgemeldet habe, habe er gewusst, dass dies entsprechende steuerliche
Konsequenzen nach sich ziehen würde. Die unvollständige Besteuerung im Kanton
Zürich sei damit beabsichtigt gewesen; es sei nicht anders denkbar, als dass
der Ehemann mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt habe. Das
kantonale Steueramt bekräftigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. November
2024.
seine Ansicht, wonach der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt habe:
So deute etwa der Austausch von Unterlagen unter den Nachsteuerparteien bzw.
den Ehegatten sowie deren praktisch identische Eingaben auf ein koordiniertes
Vorgehen gegenüber den Steuerbehörden und damit auf ein vorsätzliches Verhalten
hin, zumal bei beiden Ehegatten dieselben Widersprüchlichkeiten zwischen den
verschiedenen zeitlichen Eingaben bestehen würden. Widersprüchlich seien auch
die Schilderungen des Beschuldigten zum Verhältnis zu seiner Ehefrau, welches
einmal als sehr gut geschildert werde und dann äussere sich der Ehemann plötzlich
wieder abfällig über die Ehefrau. Offensichtlich vermöge der Beschuldigte das
Verhältnis zu seiner Ehefrau nicht konsistent zu schildern, weshalb davon
auszugehen sei, dass es sich bei den Angaben um Schutzbehauptungen handle.
Dieses Verhalten stütze die Qualifikation des Steueramts als direkten Vorsatz.
Auch in Bezug auf die aussereheliche Beziehung mit I verstricke sich der
Beschuldigte in Widersprüche: So habe er offensichtlich den Wohnsitz seiner
angeblich langjährigen Freundin nicht gekannt. Auch das Trennungsdatum von ihr
habe er nicht gekannt. Schliesslich seien auch in Bezug auf den Umzug nach H
(Liechtenstein) widersprüchliche Aussagen gemacht worden. Der Umzug sei nach
ersten Angaben des Beschuldigten mit grossem Aufwand und Spesen und dem Neuerwerb
von Möbeln verbunden gewesen. Später sei die Rede von einem Umzug mit dem
eigenen Lieferwagen und der Hilfe eines Freunds. Die eingereichten
Möbelquittungen würden als Lieferadresse die Adresse der Ehefrau in E (ZH)
ausweisen. Die Einkäufe bei Conforama hätten zudem an vier verschiedenen Tagen
innerhalb einer Woche mehrheitlich in J, aber auch in K stattgefunden. Ein
Einkauf sei in L getätigt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
lediglich ein Möbelkauf in der Nähe zur Wohnung in Liechtenstein erfolgt sei,
die übrigen Einkäufe aber in grosser Distanz. Es sei auch unklar, weshalb er
überhaupt einen Lieferwagen gebraucht habe, habe er doch weder Möbel noch
Vorhänge oder Besteck aus E (ZH) mitgenommen und die Möbel nach E (ZH) liefern
lassen. Dies hätte er wohl kaum getan, wenn er die Möbel für H benötigt hätte.
Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Wohnung in H als Investitionsobjekt
gekauft worden sei. Zusammenfassend würden die Indizien zeigen, dass der
Beschuldigte nicht in der Lage sei, eine konsistente Schilderung seiner eigenen
Lebensverhältnisse getrennt von seiner Ehefrau am neuen Wohnsitz in H
abzugeben. Zudem seien die Parteieingaben aufeinander abgestimmt gewesen. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht der
Wahrheit entsprächen und mit dem einzigen Zweck einer Steuervermeidung infolge
einer unbeschränkten Besteuerung an seinem bisherigen Wohnsitz in E (ZH)
gemeinsam mit seiner Ehefrau getätigt worden seien. Eine blosse
Sorgfaltspflichtverletzung sei auszuschliessen; vielmehr liege
direktvorsätzliches Verhalten vor.
2.5
Der
Nachweis der subjektiven Tatbestandsmerkmale obliegt der Steuerbehörde
(Sieber/Malla, Kommentar DBG, Art. 175 N. 28). Der Nachweis des
Vorsatzes gilt als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass
der Steuerpflichtige sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
gemachten Angaben bewusst war (BGr, 19. Juni 2019, 2C_362/2018, E. 3.4;
Sieber/Malla, Kommentar DBG, Art. 175 N. 31 mit Hinweisen).
Was die Steuerbehörde zur Begründung des Vorsatzes vorbringt,
überzeugt nicht: Der Erwerb der Eigentumswohnung in Liechtenstein fiel zeitlich
zusammen mit der Trennung von der Ehefrau. Der Beschuldigte nahm eine
aussereheliche Beziehung zu I auf, welche – wohl mit Unterbrüchen – noch heute
besteht. Dass der Beschuldigte eine Eigentumswohnung aus rein steuerlichen
Zwecken erworben haben soll, ist nicht ersichtlich: Es leuchtet nicht ein, dass
er die Wohnung acht Jahre besass und diese nie fremdvermietete, ohne sie zu
nutzen. Das Verwaltungsgericht kam im Nachsteuerverfahren trotz Wohnungserwerb
zum Schluss, dass sich der Schwerpunkt der familiären, beruflichen und sozialen
Interessen weiterhin in E (ZH) befand. In Anwendung der bundesgerichtlichen
Praxis zum sog. rémanence du domicile, wonach der einmal begründete Wohnsitz im
internationalen Verhältnis grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen
bleibt (vgl. Art. 24 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]); BGr, 10. März
2019, 2C_473/2018, E. 4.2; BGE 138 II 300 E. 3.3), gelang es dem
Beschuldigten im Nachsteuerverfahren nicht, nachzuweisen, dass er seinen
Lebensmittelpunkt nach Liechtenstein verlegt hatte. Entsprechend bestand der
Wohnsitz des Beschuldigten in der Schweiz fort. Anlässlich der Hauptverhandlung
bekräftigte der Beschuldigte, dass er klar der Meinung gewesen sei, er habe
einen Wohnsitz in Liechtenstein begründet und getrennt von seiner Ehefrau hätte
besteuert werden müssen. Dass er etwa keine Trennungsvereinbarung mit seiner
Ehefrau abgeschlossen habe, weil er nach wie vor ein gutes Verhältnis zur
Ehefrau gehabt habe, könne nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Auch das
koordinierte Vorgehen von Ehemann und Ehefrau in Bezug auf die Eingaben bzw.
dass der Ehemann die Eingaben für seine Ehefrau vorbereitet habe, sei ihm nicht
anzulasten. Vorliegend ist ein direktvorsätzliches Vorgehen des Beschuldigten
im Zusammenhang mit der Steuerverkürzung zu verneinen: Das Vorgehen des
Beschuldigten erfolgte nicht in der Absicht, eine gesetzeswidrige Steuerverkürzung
zu erreichen, sondern fusste auf der falschen Annahme, dass die tatsächliche
Trennung von der Ehefrau auch steuerrechtlich anerkennungsfähig sei und zu
einer getrennten Besteuerung führen müsse. Als juristischer Laie konnte vom
Beschuldigten das Wissen um die bundesgerichtlichen Grundsätze zur getrennten
Besteuerung sowie die Praxis zur internationalen Wohnsitzverlegung und die
korrekte Subsumtion auf den konkreten Lebenssachverhalt nicht erwartet werden. Vielmehr
war die Steuerbarkeit des entsprechenden Sachverhalts für den Steuerpflichtigen
nicht erkennbar. Folglich fehlt es an einem vorsätzlichen Vorgehen.
2.6
Ergänzend
ist festzuhalten, dass das kantonale Steueramt klar der Ansicht ist, dass eine
blosse Sorgfaltspflichtverletzung auszuschliessen sei (Plädoyernotizen),
weshalb auf eine allfällige fahrlässige Tatbegehung nicht einzugehen ist.
Der Beschuldigte ist daher von Schuld und Strafe
freizusprechen. Dies führt auch zur Aufhebung der Kostenauflage im
Strafsteuerverfahren.
3.
3.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Ankläger und Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 257 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 182
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Dieser hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (§ 257 in
Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG; Art. 182 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG]).
3.2
Die
angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen
(vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 der
Gebührenverordnung vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Gestützt darauf ist die
Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des
Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Ein unnötiger oder
geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt. Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert
trägt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei
einer vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) Rechnung. Die
nach dem dort in § 4 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr
wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf ein Drittel herabgesetzt
(VGr, 12. Januar 2022, SB.2021.00063, E. 7.2 ff.; VGr, 11. November
2020, SB.2020.00088, E. 5.4; VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103
und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei
die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens
die Hälfte über- oder unterschritten werden kann. Diese Aufteilung basiert darauf, dass die Vertretung bei
einem Instanzenzug, in welchem das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche
Instanz tätig ist, in der Regel deutlich weniger aufwendig ist als im ersten
gerichtlichen Verfahren. Da das Verwaltungsgericht vorliegend jedoch die erste
gerichtliche Instanz ist, erscheint gerechtfertigt, die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV berechnete Grundgebühr für Steuerhinterziehungsverfahren auf grundsätzlich
zwei Drittel festzusetzen (VGr, 21. August 2024, GB.2023.00013 und
GB.2023.00015, E. 3.2). Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der
Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die
Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV).
3.3
Vor dem
Hintergrund, dass der Rechtsvertreter erst kurz vor der Hauptverhandlung
mandatiert wurde und dieser – abgesehen vom Gesuch um Abnahme der
Hauptverhandlung vom 13. November 2024 – keine schriftlichen Eingaben
verfasste und sich dessen Aufwand in der Teilnahme an der Hauptverhandlung
erschöpfte, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung für das Verfahren
betreffend Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016) auf Fr. 2'000.-
festzusetzen. Für das Verfahren betreffend Steuerhinterziehung (direkte
Bundessteuer 2015 und 2016) erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.-
angemessen. Dem unterliegenden kantonalen Steueramt ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
A
ist der vorsätzlichen Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2015 und
2016.
nicht schuldig und wird freigesprochen.
2.
A
ist der vorsätzlichen Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2015 und 2016
nicht schuldig und wird freigesprochen.
3.
Die
Kostenauflage des kantonalen Steueramts wird aufgehoben.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren GB.2024.00005 wird festgesetzt auf
Fr. 2'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'370.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren GB.2024.00006 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden dem kantonalen Steueramt auferlegt.
7.
Das
kantonale Steueramt wird verpflichtet, A für das Verfahren GB.2024.00005 eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
8.
Das
kantonale Steueramt wird verpflichtet, A für das Verfahren GB.2024.00006 eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung des begründeten Urteils an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
10.
Mitteilung im Dispositiv an die
Parteien und hernach mit Begründung an:
a) den Beschuldigten und Beschwerdeführer;
b) den Ankläger und Beschwerdegegner;
c) das Sekretariat der
Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV).