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Entscheid

GB.2024.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2024.00005

18. Dezember 2024Deutsch18 min

(URT.2025.25937)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

GB.2024.00005

GB.2024.00006

Urteil

der 2. Kammer

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Ankläger

und

Beschwerdegegner,

gegen

A,

vertreten durch RA B,

Angeklagter

und

Beschwerdeführer,

betreffend

Steuerhinterziehung

(Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 sowie

direkte

Bundessteuer 2015 und 2016),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

mit C verheiratet, mit welcher er drei gemeinsame Kinder (mit den Jahrgängen

2005, 2008, 2013) hat. Die Familie bewohnte eine im Eigentum des Ehemanns

stehende Liegenschaft am D-Weg 01, E (ZH), Steuergemeinde F. In der

Steuererklärung 2015 gab der Ehemann an, seit 1. Februar 2015 getrennt von

seiner Ehefrau zu leben. Als neue Wohnadresse wurde ''G 02, H'', Fürstentum

Liechtenstein (FL), bezeichnet. Am 6. Dezember 2019 unterzeichnete der

Ehemann eine Zustimmungserklärung zum Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts

Zürich und anerkannte folgende Einschätzungsfaktoren für die Staats- und

Gemeindesteuern 2015: Steuerbares Einkommen von Fr. … zum Satz von Fr. …;

steuerbares Vermögen von Fr. … zum Satz von Fr. ... Gleichentags

erteilte er seine Zustimmung zum Veranlagungsvorschlag der direkten

Bundessteuer 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

satzbestimmenden Einkommen von Fr. ... In der Steuererklärung 2016 gab der

Ehemann erneut als Wohnsitz die Adresse in H (FL) an sowie dass er freiwillig

getrennt sei. Mit Einschätzungsentscheid vom 5. März 2020 wurde er für die

Staats- und Gemeindesteuern 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. … sowie einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … und einem satzbestimmenden Vermögen von Fr. …

eingeschätzt. Mit Veranlagungsverfügung vom selben Datum wurde er für die

direkte Bundessteuer 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum

Satz von Fr. …) veranlagt. C wurde für die Staats- und Gemeindesteuern

2015 und 2016 bzw. die direkte Bundessteuer 2015 und 2016 getrennt von ihrem

Ehemann eingeschätzt bzw. veranlagt.

B. Die

erwähnten Einschätzungsentscheide bzw. Veranlagungsverfügungen sind in

Rechtskraft erwachsen. Am 2. Februar 2023 teilte das kantonale Steueramt

Zürich dem Ehemann und der Ehefrau je separat mit, dass gemäss dem Steueramt

vorliegenden Informationen der Verdacht bestehe, dass die behauptete Trennung

und der Wegzug des Ehemanns nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche.

Die Korrektur der Unterbesteuerung habe im Nachsteuerverfahren zu erfolgen;

ferner sei damit ein Bussenverfahren wegen Steuerhinterziehung verbunden. Den

Eheleuten wurde zur Abklärung des Sachverhalts Frist angesetzt, um u.a. den Nachweis

des Umzugs nach H zu erbringen sowie Zahlungsnachweise für Alimente und eine

Kopie der Trennungskonvention einzureichen. Mit gemeinsamem Schreiben vom 1. März

2023 bestritten die Eheleute A/C den Verdacht des kantonalen Steueramts und

führten aus, die Ehe sei definitiv zerrüttet und der Ehemann sei damals eine

aussereheliche Beziehung mit I eingegangen. Am 3. April 2023 wiederholte

das kantonale Steueramt Zürich einen Teil der Auflage, welche noch nicht

vollständig erfüllt sei. Der Ehemann teilte daraufhin mit, es gebe keine

gerichtliche Trennungskonvention. Er habe mit seiner Ehefrau eine gute

freundschaftliche Beziehung. Am 30. Juni 2023 wurde den Eheleuten je

separat Gelegenheit geboten, zu den Nachsteuergrundlagen Stellung zu nehmen. Am

4. Juli 2023 erfolgte eine weitere Eingabe der Eheleute. Mit Verfügung vom

18. August 2023 wurde dem Ehepaar A/C für die Staats- und Gemeindesteuern

2015 und 2016 eine Nachsteuer von Fr. … auferlegt. Zudem wurde dem Ehemann

eine Busse von Fr. … auferlegt und das Bussenverfahren gegenüber der

Ehefrau eingestellt. Für die direkte Bundessteuer 2015 und 2016 wurde dem

Ehepaar eine Nachsteuer von Fr. … auferlegt und – dem Ehemann allein –

eine Busse von Fr. …. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten von Fr. … auferlegt.

Das Bussenverfahren gegenüber der Ehefrau wurde eingestellt.

Erwägungen

II.

Am 29. September 2023 erhoben A und C separat

Einsprache gegen die Verfügung vom 18. August 2023. Mit

Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024 in Sachen A und C wies das

kantonale Steueramt die Einsprachen ab und bestätigte die Nachsteuern und

Bussen.

III.

A. Am 20. März

2024.

stellte A dem kantonalen Steueramt das Begehren um gerichtliche

Beurteilung und beantragte dem Verwaltungsgericht, die Steuerbussen seien

aufzuheben, unter ''o/e Kostenfolge zulasten der verfügenden Behörde''. Das

kantonale Steueramt überwies das Begehren um gerichtliche Beurteilung

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 am 26. März 2024 an

das Verwaltungsgericht. Mit Beschwerde vom 20. März 2024 hinsichtlich der

direkten Bundessteuer 2015 und 2016 beantragte A dem Verwaltungsgericht

ebenfalls, es sei von einer Busse abzusehen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Das Verwaltungsgericht eröffnete hierauf die Verfahren

GB.2024.00005 und GB.2024.00006, welche mit Präsidialverfügung vom 27. März

2024.

vereinigt wurden.

B. Mit

Urteil vom 16. Oktober 2024 (SR.2024.00007, SR.2024.00008, SR.2024.00009,

SR.2024.00010) bestätigte das Verwaltungsgericht die gegenüber A und seiner

Ehefrau auferlegten Nachsteuern und wies die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2024 lud das Verwaltungsgericht auf den

27.

November 2024 zur Hauptverhandlung vor. Der am 5. November 2024

neu mandatierte Rechtsvertreter von A, Rechtsanwalt B, ersuchte am 13. November

2024.

um Verschiebung der Hauptverhandlung. Mit Schreiben vom 14. November

2024.

teilte der Abteilungspräsident Rechtsanwalt B mit, die Kammer halte an der

Durchführung der Verhandlung am 27. November 2024 fest.

D. Anlässlich

der Hauptverhandlung vom 27. November 2024 wurde der Beschuldigte und

Beschwerdeführer zur Person und zur Sache befragt. Ferner hielten die Vertreter

ihre Plädoyers. Die Vertreterin des kantonalen Steueramts stellte folgende

Anträge:

''1.a) In Abweisung der mit Beschwerde vom

20.03.2024

gestellten Anträge seien der Strafbescheid vom 23.02.2024 und die

dem Beschuldigten auferlegte Busse von Fr. … sowie die Verfahrenskosten

von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern zu bestätigen.

1.b) In Abweisung der mit Beschwerde vom

20.03.2024

gestellten Anträge seien der Strafbescheid vom 23.02.2024 und die

dem Beschuldigten auferlegte Busse von Fr. … für die Direkte Bundessteuer

zu bestätigen.

2.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.''

Der Beschuldigte stellte den Antrag auf vollumfängliche

Abweisung der Anträge des Anklägers, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

vorliegenden Beschwerden GB.2024.00005 betreffend Steuerhinterziehung (Staats-

und Gemeindesteuern 2015 und 2016) und GB.2024.00006 betreffend

Steuerhinterziehung (direkte Bundessteuer 2015 und 2016) betreffen denselben

Beschuldigten, dieselben Steuerperioden, den gleichen Sachverhalt und dieselbe

Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren mit Präsidialverfügung

vom 27. März 2024 rechtfertigte.

1.2

Das

Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über

Beschwerden gegen Steuerbussen (vgl. § 252 Abs. 1 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 [StG]; § 14 Abs. 2 der Verordnung über die

Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November

1998.

sowie Art. 182 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer [DBG]).

1.3

Für den

Fall, dass die eine Beschwerde einen Streitwert unter Fr. 20'000.-

(Zuständigkeit des Einzelrichters i. S. v.

§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]), die andere Beschwerde jedoch einen Streitwert über Fr. 20'000.-

(Zuständigkeit der Kammer) aufweist, werden grundsätzlich beide Beschwerden von

der Kammer entschieden (vgl. VGr, 21. August 2024, GB.2023.00013 und

GB.2023.00015, E. 1.2). Da das Gesuch um gerichtliche Beurteilung

betreffend Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016) den

Streitwert von Fr. 20'000.- übersteigt, sind beide Verfahren

(GB.2024.00005 und GB.2024.00006) von der Kammer zu beurteilen.

2.

Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig

bewirkt, dass eine Einschätzung bzw. eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt

oder dass eine rechtskräftige Einschätzung bzw. Veranlagung unvollständig ist,

wird mit Busse bestraft (§ 235 Abs. 1 StG bzw. Art. 175 Abs. 1

DBG).

2.1

Der

objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt voraus, dass

eine Steuereinschätzung bzw. -veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine

rechtskräftige Einschätzung bzw. Veranlagung unvollständig ist. Eine

Steuerverkürzung kann etwa daraus resultieren, dass die steuerpflichtige Person

nicht aufgrund der vollständigen satzbestimmenden Steuerfaktoren eingeschätzt

bzw. veranlagt wird. Ein Steuerausfall kann sich auch daraus ergeben, dass die

Behörde in Unkenntnis von Umständen, die zur Steuerpflicht führen, z.B. Wohnsitz,

ein Veranlagungsverfahren zu Unrecht nicht an die Hand nimmt (Roman J.

Sieber/Jasmin Malla in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022 [Kommentar DBG], Art. 175

N. 20, auch zum Folgenden). Der Taterfolg wird verwirklicht, wenn der

Steuerausfall nicht mehr im ordentlichen Verfahren abgewendet werden kann, was

bei unvollständiger Veranlagung mit dem Eintritt der Rechtskraft der

entsprechenden Veranlagungsverfügung einhergeht.

2.2

Das Einkommen

der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird

ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (§ 7 Abs. 1 StG

bzw. Art. 9 Abs. 1 DBG). Diese sog. Faktorenaddition führt somit einerseits

zu höheren Steuerfaktoren als wenn die Ehegatten getrennt besteuert würden

sowie andererseits (in der Regel) zu einer höheren Progressionsstufe.

Vorliegend stellte das Verwaltungsgericht mit Urteil im Nachsteuerverfahren

(SR.2024.00007, SR.2024.00008, SR.2024.00009 und SR.2024.00010) fest, dass die Eheleute

A/C die Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung nach den

bundesgerichtlichen Grundsätzen nicht erfüllt hätten: Zwar seien sie

tatsächlich getrennt gewesen und die Trennung auf längere Zeit angelegt

gewesen. Indes habe sich trotz Erwerbs einer Eigentumswohnung des Ehemanns in H

(Liechtenstein) dessen Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche

Wohnsitz nicht dort, sondern nach wie vor bei seiner Familie in E (ZH)

befunden. Ferner hätten die Eheleute eine getrennte Mittelverwendung nicht

nachweisen können. Die durch die – rechtskräftige – zu Unrecht vorgenommene

getrennte Besteuerung der Ehegatten resultierende Steuerverkürzung bezifferte

das kantonale Steueramt auf Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern 2015

und 2016. Für die direkte Bundessteuer 2015 und 2016 wurde die Steuerverkürzung

bzw. die Nachsteuer auf Fr. … festgesetzt. Das Verwaltungsgericht

bestätigte die Auferlegung der Nachsteuer sowohl mit Blick auf die Staats- und

Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer, weshalb in diesem Umfang

eine Steuerverkürzung stattgefunden hat.

Wohl bestreitet der

Beschuldigte auch die Erfüllung des objektiven Tatbestands. Doch bringt er

nichts vor, was für seinen Lebensmittelpunkt bzw. den Wohnsitz in Liechtenstein

in den Steuerperioden 2015 und 2016 spräche. Der Höhe nach ist die

Steuerverkürzung nicht bestritten. Damit ist der objektive Tatbestand der

vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt.

2.3

Hinsichtlich

des subjektiven Tatbestands gilt, dass die vollendete Steuerhinterziehung in

all ihren Ausgestaltungen sowohl bei vorsätzlicher wie auch bei fahrlässiger

Tatbegehung strafbar ist (Sieber/Malla, Kommentar DBG, Art. 175 N. 28).

Vorsätzlich begeht der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung, wenn er sie

mit Wissen und Willen bewirkt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Vorsätzlich handelt dabei

bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12

Abs. 2 Satz 2 StGB). Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er

die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht

oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die

Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beachtet, zu der

er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet

ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Nachweis des Vorsatzes gilt als

erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der

Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben

bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er

auch mit Willen handelte, das heisst eine Täuschung

der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt

(direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Diese

Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer

Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben

nur schwer vorstellbar ist (BGr, 17. Juni 2020, 2C_107/2020, E. 2.2.3

mit Hinweis auf BGE 114 Ib 27 E. 3a; BGr, 19. Oktober 2005,

2A.258/2005, E. 2.2; VGr, 6. Dezember 2023, GB.2022.00001, E. 3.3.1).

2.4

Das

kantonale Steueramt führte zum subjektiven Tatbestand in seinem

Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024 aus, es sei aus den Unterlagen und

den Ausführungen zur Nachsteuer klar ersichtlich, dass sich der Wohnsitz des

Ehemanns trotz Abmeldung ins Ausland weiterhin am Ort der Familie in E (ZH)

befunden habe. Indem dieser sich wider besseren Wissens bei der Gemeinde

abgemeldet habe, habe er gewusst, dass dies entsprechende steuerliche

Konsequenzen nach sich ziehen würde. Die unvollständige Besteuerung im Kanton

Zürich sei damit beabsichtigt gewesen; es sei nicht anders denkbar, als dass

der Ehemann mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt habe. Das

kantonale Steueramt bekräftigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. November

2024.

seine Ansicht, wonach der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt habe:

So deute etwa der Austausch von Unterlagen unter den Nachsteuerparteien bzw.

den Ehegatten sowie deren praktisch identische Eingaben auf ein koordiniertes

Vorgehen gegenüber den Steuerbehörden und damit auf ein vorsätzliches Verhalten

hin, zumal bei beiden Ehegatten dieselben Widersprüchlichkeiten zwischen den

verschiedenen zeitlichen Eingaben bestehen würden. Widersprüchlich seien auch

die Schilderungen des Beschuldigten zum Verhältnis zu seiner Ehefrau, welches

einmal als sehr gut geschildert werde und dann äussere sich der Ehemann plötzlich

wieder abfällig über die Ehefrau. Offensichtlich vermöge der Beschuldigte das

Verhältnis zu seiner Ehefrau nicht konsistent zu schildern, weshalb davon

auszugehen sei, dass es sich bei den Angaben um Schutzbehauptungen handle.

Dieses Verhalten stütze die Qualifikation des Steueramts als direkten Vorsatz.

Auch in Bezug auf die aussereheliche Beziehung mit I verstricke sich der

Beschuldigte in Widersprüche: So habe er offensichtlich den Wohnsitz seiner

angeblich langjährigen Freundin nicht gekannt. Auch das Trennungsdatum von ihr

habe er nicht gekannt. Schliesslich seien auch in Bezug auf den Umzug nach H

(Liechtenstein) widersprüchliche Aussagen gemacht worden. Der Umzug sei nach

ersten Angaben des Beschuldigten mit grossem Aufwand und Spesen und dem Neuerwerb

von Möbeln verbunden gewesen. Später sei die Rede von einem Umzug mit dem

eigenen Lieferwagen und der Hilfe eines Freunds. Die eingereichten

Möbelquittungen würden als Lieferadresse die Adresse der Ehefrau in E (ZH)

ausweisen. Die Einkäufe bei Conforama hätten zudem an vier verschiedenen Tagen

innerhalb einer Woche mehrheitlich in J, aber auch in K stattgefunden. Ein

Einkauf sei in L getätigt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb

lediglich ein Möbelkauf in der Nähe zur Wohnung in Liechtenstein erfolgt sei,

die übrigen Einkäufe aber in grosser Distanz. Es sei auch unklar, weshalb er

überhaupt einen Lieferwagen gebraucht habe, habe er doch weder Möbel noch

Vorhänge oder Besteck aus E (ZH) mitgenommen und die Möbel nach E (ZH) liefern

lassen. Dies hätte er wohl kaum getan, wenn er die Möbel für H benötigt hätte.

Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Wohnung in H als Investitionsobjekt

gekauft worden sei. Zusammenfassend würden die Indizien zeigen, dass der

Beschuldigte nicht in der Lage sei, eine konsistente Schilderung seiner eigenen

Lebensverhältnisse getrennt von seiner Ehefrau am neuen Wohnsitz in H

abzugeben. Zudem seien die Parteieingaben aufeinander abgestimmt gewesen. Es

müsse davon ausgegangen werden, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht der

Wahrheit entsprächen und mit dem einzigen Zweck einer Steuervermeidung infolge

einer unbeschränkten Besteuerung an seinem bisherigen Wohnsitz in E (ZH)

gemeinsam mit seiner Ehefrau getätigt worden seien. Eine blosse

Sorgfaltspflichtverletzung sei auszuschliessen; vielmehr liege

direktvorsätzliches Verhalten vor.

2.5

Der

Nachweis der subjektiven Tatbestandsmerkmale obliegt der Steuerbehörde

(Sieber/Malla, Kommentar DBG, Art. 175 N. 28). Der Nachweis des

Vorsatzes gilt als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass

der Steuerpflichtige sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der

gemachten Angaben bewusst war (BGr, 19. Juni 2019, 2C_362/2018, E. 3.4;

Sieber/Malla, Kommentar DBG, Art. 175 N. 31 mit Hinweisen).

Was die Steuerbehörde zur Begründung des Vorsatzes vorbringt,

überzeugt nicht: Der Erwerb der Eigentumswohnung in Liechtenstein fiel zeitlich

zusammen mit der Trennung von der Ehefrau. Der Beschuldigte nahm eine

aussereheliche Beziehung zu I auf, welche – wohl mit Unterbrüchen – noch heute

besteht. Dass der Beschuldigte eine Eigentumswohnung aus rein steuerlichen

Zwecken erworben haben soll, ist nicht ersichtlich: Es leuchtet nicht ein, dass

er die Wohnung acht Jahre besass und diese nie fremdvermietete, ohne sie zu

nutzen. Das Verwaltungsgericht kam im Nachsteuerverfahren trotz Wohnungserwerb

zum Schluss, dass sich der Schwerpunkt der familiären, beruflichen und sozialen

Interessen weiterhin in E (ZH) befand. In Anwendung der bundesgerichtlichen

Praxis zum sog. rémanence du domicile, wonach der einmal begründete Wohnsitz im

internationalen Verhältnis grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen

bleibt (vgl. Art. 24 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]); BGr, 10. März

2019, 2C_473/2018, E. 4.2; BGE 138 II 300 E. 3.3), gelang es dem

Beschuldigten im Nachsteuerverfahren nicht, nachzuweisen, dass er seinen

Lebensmittelpunkt nach Liechtenstein verlegt hatte. Entsprechend bestand der

Wohnsitz des Beschuldigten in der Schweiz fort. Anlässlich der Hauptverhandlung

bekräftigte der Beschuldigte, dass er klar der Meinung gewesen sei, er habe

einen Wohnsitz in Liechtenstein begründet und getrennt von seiner Ehefrau hätte

besteuert werden müssen. Dass er etwa keine Trennungsvereinbarung mit seiner

Ehefrau abgeschlossen habe, weil er nach wie vor ein gutes Verhältnis zur

Ehefrau gehabt habe, könne nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Auch das

koordinierte Vorgehen von Ehemann und Ehefrau in Bezug auf die Eingaben bzw.

dass der Ehemann die Eingaben für seine Ehefrau vorbereitet habe, sei ihm nicht

anzulasten. Vorliegend ist ein direktvorsätzliches Vorgehen des Beschuldigten

im Zusammenhang mit der Steuerverkürzung zu verneinen: Das Vorgehen des

Beschuldigten erfolgte nicht in der Absicht, eine gesetzeswidrige Steuerverkürzung

zu erreichen, sondern fusste auf der falschen Annahme, dass die tatsächliche

Trennung von der Ehefrau auch steuerrechtlich anerkennungsfähig sei und zu

einer getrennten Besteuerung führen müsse. Als juristischer Laie konnte vom

Beschuldigten das Wissen um die bundesgerichtlichen Grundsätze zur getrennten

Besteuerung sowie die Praxis zur internationalen Wohnsitzverlegung und die

korrekte Subsumtion auf den konkreten Lebenssachverhalt nicht erwartet werden. Vielmehr

war die Steuerbarkeit des entsprechenden Sachverhalts für den Steuerpflichtigen

nicht erkennbar. Folglich fehlt es an einem vorsätzlichen Vorgehen.

2.6

Ergänzend

ist festzuhalten, dass das kantonale Steueramt klar der Ansicht ist, dass eine

blosse Sorgfaltspflichtverletzung auszuschliessen sei (Plädoyernotizen),

weshalb auf eine allfällige fahrlässige Tatbegehung nicht einzugehen ist.

Der Beschuldigte ist daher von Schuld und Strafe

freizusprechen. Dies führt auch zur Aufhebung der Kostenauflage im

Strafsteuerverfahren.

3.

3.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Ankläger und Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 257 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 182

Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Dieser hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (§ 257 in

Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG; Art. 182 Abs. 3

in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren

[VwVG]).

3.2

Die

angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen

(vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 der

Gebührenverordnung vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Gestützt darauf ist die

Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des

Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Ein unnötiger oder

geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt. Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert

trägt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei

einer vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts

über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) Rechnung. Die

nach dem dort in § 4 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr

wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf ein Drittel herabgesetzt

(VGr, 12. Januar 2022, SB.2021.00063, E. 7.2 ff.; VGr, 11. November

2020, SB.2020.00088, E. 5.4; VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103

und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei

die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens

die Hälfte über- oder unterschritten werden kann. Diese Aufteilung basiert darauf, dass die Vertretung bei

einem Instanzenzug, in welchem das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche

Instanz tätig ist, in der Regel deutlich weniger aufwendig ist als im ersten

gerichtlichen Verfahren. Da das Verwaltungsgericht vorliegend jedoch die erste

gerichtliche Instanz ist, erscheint gerechtfertigt, die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV berechnete Grundgebühr für Steuerhinterziehungsverfahren auf grundsätzlich

zwei Drittel festzusetzen (VGr, 21. August 2024, GB.2023.00013 und

GB.2023.00015, E. 3.2). Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der

Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die

Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV).

3.3

Vor dem

Hintergrund, dass der Rechtsvertreter erst kurz vor der Hauptverhandlung

mandatiert wurde und dieser – abgesehen vom Gesuch um Abnahme der

Hauptverhandlung vom 13. November 2024 – keine schriftlichen Eingaben

verfasste und sich dessen Aufwand in der Teilnahme an der Hauptverhandlung

erschöpfte, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung für das Verfahren

betreffend Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016) auf Fr. 2'000.-

festzusetzen. Für das Verfahren betreffend Steuerhinterziehung (direkte

Bundessteuer 2015 und 2016) erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.-

angemessen. Dem unterliegenden kantonalen Steueramt ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

A

ist der vorsätzlichen Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2015 und

2016.

nicht schuldig und wird freigesprochen.

2.

A

ist der vorsätzlichen Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2015 und 2016

nicht schuldig und wird freigesprochen.

3.

Die

Kostenauflage des kantonalen Steueramts wird aufgehoben.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren GB.2024.00005 wird festgesetzt auf

Fr. 2'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'370.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren GB.2024.00006 wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden dem kantonalen Steueramt auferlegt.

7.

Das

kantonale Steueramt wird verpflichtet, A für das Verfahren GB.2024.00005 eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

8.

Das

kantonale Steueramt wird verpflichtet, A für das Verfahren GB.2024.00006 eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung des begründeten Urteils an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

10.

Mitteilung im Dispositiv an die

Parteien und hernach mit Begründung an:

a) den Beschuldigten und Beschwerdeführer;

b) den Ankläger und Beschwerdegegner;

c) das Sekretariat der

Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung

(ESTV).