GB.2024.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2024.00009
25. September 2024Deutsch23 min
(URT.2024.25661)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
GB.2024.00009
GB.2024.00010
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Ankläger
und
Beschwerdegegner,
gegen
A,
vertreten durch B AG,
Beschuldigter
und
Beschwerdeführer,
betreffend
Steuerhinterziehung
(direkte Bundessteuer 2013–2015 sowie
Staats-
und Gemeindesteuern 2013–2015),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A reichte nach seinem Zuzug in die Schweiz im Jahr 2013
für die Steuerperioden 2013 bis 2015 keine Steuererklärungen ein, woraufhin ihn
das kantonale Steueramt wie folgt nach pflichtgemässem Ermessen einschätzte:
Für die Steuerperiode 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum
Satz von Fr. …, für die Staats- und Gemeindesteuern wie auch für die
direkte Bundessteuer) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz
von Fr. …), für die Steuerperiode 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … (sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern wie auch für die direkte
Bundessteuer) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …, und für die
Steuerperiode 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (für die
Staats- und Gemeindesteuern wie auch für die direkte Bundessteuer) und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. ... Die Einschätzungen erwuchsen in
Rechtskraft.
Am 29. Oktober 2020 beantragte die
Division Quellensteuer des kantonalen Steueramts die Eröffnung eines
Nachsteuer- und Bussenverfahrens gegen A, da sich aufgrund der für die
Steuerperiode 2016 eingereichten Steuererklärung ergeben habe, dass die
vorangehenden Ermessenseinschätzungen zu tief ausgefallen seien. In der Folge
eröffnete die Abteilung Spezialdienst des kantonalen Steueramts am 19. November
2020 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen A betreffend die Steuerperioden
2013–2015 und forderte Unterlagen von ihm ein.
Nach Eingang einer Stellungnahme seitens A
setzte das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 9. Mai 2022 Nachsteuern
(samt Zins) in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2013–2015) und Fr. …
(direkte Bundessteuer 2013–2015) gegenüber A fest. Nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung hob das kantonale Steueramt die zwischenzeitlich
verfügte Sistierung des Bussenverfahrens gegenüber A auf und gewährte ihm das
rechtliche Gehör.
Nachdem A Stellung
bezogen hatte, auferlegte das kantonale Steueramt ihm mit Verfügung vom 13. Juni
2023 Bussen in Höhe von Fr. … (Staats-
und Gemeindesteuern 2013–2015)
und Fr. … (direkte Bundessteuer 2013–2015). Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde er am 28. September
2023 persönlich angehört. Mit Entscheid vom 10. Mai 2024 wies das
kantonale Steueramt, Abteilung Bezugsdienst, die erhobene Einsprache ab und
bestätigte die gegenüber A festgesetzten Bussen.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde und Begehren um gerichtliche Beurteilung
vom 17. Juni 2024 gelangte A (nachfolgend: der Beschuldigte) an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und
das Steuerhinterziehungsverfahren sei einzustellen. Eventualiter sei die Busse
auf einen Drittel zu reduzieren. Überdies sei ihm eine Parteientschädigung
auszurichten.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2024 lud die
Abteilungspräsidentin i.V. zur (öffentlichen) Hauptverhandlung vor.
An der Hauptverhandlung vom 4. September 2024 wurde
der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
vorliegenden Beschwerden GB.2024.00009 (Staats- und Gemeindesteuern 2013–2015)
und GB.2024.00010 (direkte Bundessteuer 2013–2015) betreffen denselben
Beschuldigten, dieselben Steuerperioden, den gleichen Sachverhalt und dieselbe
Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.
1.2
Das
Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über
Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November
1998.
über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer).
2.
2.1
Das
vorliegende Steuerhinterziehungsverfahren ist ein echtes Strafverfahren (vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.6.2; BGr, 9. Oktober 2020, 2C/298/2020, E. 3.1),
weshalb der Beschuldigte über sämtliche strafprozessualen Garantien verfügt. Er
muss sich nicht selbst belasten und hat das Recht, seine Aussage und Mitwirkung zu
verweigern (Art. 113 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007.
[StPO]). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum
Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere
aussageverweigerungsberechtigte Person, potenziell belastende Beweisunterlagen
herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des
Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen. Unzulässig wäre es
ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld
zu werten. Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der
beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so
insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben
zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu
substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden
Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der
beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei
der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die
beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (BGr,
13.
November 2023, 6B_546/2023, E. 1.6.3, mit Hinweisen)
Weiter gilt der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete
Grundsatz "in dubio pro reo", der sowohl die Beweislast als auch die
Beweiswürdigung im Strafverfahren regelt (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]; Art. 10 Abs. 3 StPO). Als
Beweislastregel besagt er, dass es den Anklagebehörden obliegt, die Schuld des
Angeklagten nachzuweisen und dieser freizusprechen ist, wenn der entsprechende
Beweis misslingt. Bei der Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren, dass der
Strafe keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren
Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel
bestehen müssen oder die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127 I 38 E. 2a;
BGr, 20. Dezember 2013, 2C_392/2013 und 2C_393/2013, E. 3.2).
2.2
2.2.1
Festzustellen ist zunächst der rechtserhebliche Sachverhalt, bei welchem
primär umstritten ist, ob das durch den Beschuldigten in den fraglichen
Steuerperioden nicht deklarierte Vermögen sowie die daraus geflossenen Erträge
nutzniessungsbelastet waren oder nicht.
2.2.2
Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 13. Juni 2023 sowie im
Einspracheentscheid vom 10. Mai 2024, es gäbe keinen Beleg, welcher das
Vorliegen der seitens des Beschuldigten behaupteten Nutzniessung stützen würde.
Ein aktenkundiges Schreiben seiner Eltern beweise nur, dass ihre Vermögenswerte
auf den Sohn übertragen worden seien, indes werde eine Nutzniessung darin nicht
erwähnt. Eine solche sei auch nicht gelebt worden, denn das fragliche Vermögen
habe zwischen 2016 bis 2019 um rund Fr. … abgenommen. Im Auflageverfahren
2017.
habe der Beschuldigte diese Vermögensabnahme mit der Minus-Performance des
betreffenden Depots sowie mit seinen privaten Auslagen und den Pflegekosten
seiner Mutter begründet. Bei einer Nutzniessung dürfe jedoch kein
Substanzverbrauch in Form einer Vermögensabnahme vorliegen. Ferner habe der
Beschuldigte die von ihm verlangten monatlichen Bankauszüge seiner Bank für die
Jahre 2013–2015 zum Kontokorrenten (mit Saldo von Fr. …) nicht
eingereicht. Stattdessen habe er lediglich eine Kreditkartenabrechnung
betreffend den Zeitraum vom 28. Mai 2014 bis 31. Dezember 2015
eingereicht. Anhand dieser sei jedoch nicht überprüfbar, ob in den fraglichen
Nachsteuerperioden Vermögensabnahmen im Depot seiner Bank vorgelegen hätten,
welche auf die Lebenshaltungskosten des Beschuldigten und/oder seiner Mutter
zurückzuführen seien. Der Beschuldigte habe überdies stets bloss die angeblich
nutzniessungsbelasteten Vermögenswerte deklariert, keine weiteren. Die
Nichterfüllung der Auflage sei ebenfalls ein Indiz gegen das Vorhandensein
einer Nutzniessung. Zudem habe der Beschuldigte anlässlich seiner Wohnsitznahme
in der Schweiz gegenüber der Gemeinde kundgetan, vom Vermögensverzehr zu leben.
Somit deuteten zahlreiche Indizien darauf hin, dass zwischen 2013 und 2015
nebst den Lebenshaltungskosten der Mutter auch die eigenen Lebenshaltungskosten
des Beschuldigten durch das in Frage stehende Depot finanziert wurden, was
gegen eine Nutzniessung spreche. Eine solche sei weder aktenkundig noch gelebt
worden und es scheine vielmehr so, als hätten die Eltern ihrem Sohn die
Vermögenswerte geschenkt, allenfalls unter der Auflage nach Erhalt der
Schenkung für ihre Pflegkosten aufzukommen.
An der Hauptverhandlung ergänzt die Vertreterin der
Vorinstanz, infolge der unzureichenden Mitwirkung des Beschuldigten und mangels
der fehlenden Bankunterlagen habe nicht überprüft werden können, welche
Lebenshaltungskosten mit dem streitbetroffenen Bankdepot finanziert worden
seien. Der Beschuldigte habe einzig über die Vermögenswerte der Bank C
verfügt und daraus somit sein Leben finanziert, was eindeutig gegen eine
Nutzniessung spreche. Er habe selbst eingeräumt, die Vermögensabnahme in den
Jahren 2016 und 2017 sei unter anderem auf seine privaten Auslagen
zurückzuführen. Ferner sei die Begründung einer Nutzniessung an einer
Liegenschaft der Eltern des Beschuldigten, welche an ihn übertragen worden sei,
unerheblich zur Klärung der Frage, ob auch am fraglichen Depot eine
Nutzniessung bestanden habe. Die erfolgte Einschätzung des Beschuldigten habe
gemessen an den steuerbaren Einkünften und dem steuerbaren Vermögen in den
Folgejahren 2016 bis 2022 zu keiner Überbesteuerung führen können, weshalb im
Sinne von ''in dubio pro minus'' auf diesen Beträgen eine Busse auszufällen
sei.
Im Rahmen der Replik merkt die Vertreterin der Vorinstanz
an, die eingeforderten Bankauszüge hätten durchaus darzulegen vermocht, wo
Geldabhebungen mit der Karte erfolgt seien und welche Lebenshaltungskosten
somit aus dem Depot finanziert worden seien. Ferner sei unklar, auf welches
Konto die Einkünfte des Beschuldigten aus dessen selbständiger Erwerbstätigkeit
geflossen seien, da er ja nur ein (Depot)Konto seiner Bank deklariert habe.
Sollte sein Einkommen auf das fragliche Depotkonto geflossen sein, sei dies ein
weiteres Indiz gegen eine daran begründete Nutzniessung.
2.2.3
Der
Beschuldigte führt im Rahmen seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, seine in
Deutschland wohnhaften Eltern, welche jüdischer Abstammung seien, seien
aufgrund ihrer Vergangenheit immer in einem distanzierten Verhältnis zum
deutschen Staat gestanden. Um ihr Vermögen zu sichern, hätten sie im Jahr 2013
beschlossen, dass er pro forma in der Schweiz Wohnsitz nehmen und ein Bankdepot
eröffnen sollte. Sein Vater habe nach der erfolgten Wohnsitznahme in der
Schweiz am 20. April 2013 seine Vermögenswerte an ihn in die Schweiz
überwiesen, unter dem Vorbehalt der Nutzniessung, da seine Eltern im Alter hohe
Gesundheitskosten zu tragen gehabt hätten und daher weiterhin auf das
übertragene Vermögen hätten zurückgreifen wollen. Das Vermögen seiner Mutter
sei im Jahr 2014 auf ihn übertragen worden. Es sei unbestritten, dass es
aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Todes seiner Eltern heute nicht
mehr möglich sei, den Nutzniessungsvorbehalt nachzuweisen. Allerdings obliege
der Nachweis der Steuerhinterziehung der Steuerbehörde.
An der Hauptverhandlung bestätigte der
Beschuldigte den im Einspracheentscheid festgehaltenen Sachverhalt und er hält
weiterhin an der Nutzniessung fest. Er führte aus, im Auftrag seines
gesundheitlich angeschlagenen Vaters gehandelt zu haben. Konkret habe er
Barbezüge getätigt, die an seinen Vater gegangen seien. Auf Nachfrage zu den in
ganz Europa erfolgten Bankbezügen ergänzt er, vor Ort jeweils verschiedene
Gläubiger seines Vaters in dessen Auftrag befriedigt zu haben. Ferner habe er
mit dem Geld sämtliche Lebenshaltungskosten des Vaters wie auch seiner Mutter
später bezahlt, einschliesslich medizinischer Kosten. Hinsichtlich der nicht
eingereichten Steuererklärungen gibt der Beschuldigte zu Protokoll, die
Situation sei ihm damals schlicht über den Kopf gewachsen aufgrund der
Erkrankungen seiner Eltern, des anschliessenden Todes des Vaters, des Umzugs in
die Schweiz und der Kontoeröffnung hier. Erst als er im Laufe der Zeit mehr
Mahnungen erhalten habe, habe er sich darum bemüht, die Situation in Ordnung zu
bringen.
Die Verteidigung des
Beschuldigten bringt vor, dass, wenn überhaupt eine Mitwirkungspflicht seinerseits
im Nachsteuerverfahren bestanden habe, die Verwendung der darin erhobenen
Beweise im Strafsteuerverfahren unzulässig sei. Da der Vater des Beschuldigten
seine Konten immer schwarz geführt und alles mit Bargeld bezahlt habe, gäbe es
keine Bankbelege, die hätten eingereicht werden können. Bereits die zeitliche
Abfolge der Geschehnisse mit dem Umzug in die Schweiz und der anschliessenden
Vermögensübertragung an den Sohn spreche für eine Nutzniessung. Das sei ein
nachvollziehbarer Vorgang. Beim Formular, welches der Beschuldigte anlässlich
seiner Anmeldung in der Schweiz auf der Gemeinde unterschrieben habe, handle es
sich um ein Standardformular, aus dem sich nichts ableiten lasse, er habe
einfach ein Feld angekreuzt. Auch der Hinweis, er habe kein eigenes Vermögen
und Einkommen, gehe fehl, denn wenn man die späteren Deklarationen des
Beschuldigten anschaue, habe er konsequent seine ... bis ... Euro deklariert,
die er selbst in Deutschland verdient habe. Davon habe er gelebt. Demgegenüber
könne aus Bankauszügen betreffend die Jahre 2016 und 2017 nichts abgeleitet
werden, da diese nicht die vorliegend streitigen Steuerperioden beträfen.
Im Rahmen der Duplik
wiederholt die Verteidigung, es habe die eingeforderten Bankbelege nicht
gegeben, da keine Überweisungen stattgefunden hätten. Stattdessen hätten der
Vater des Beschuldigten wie auch sein Sohn immer mit Bargeld operiert. Es habe
auch keine Geldbezüge oder Zahlungen in Geschäften gegeben, da das Depot nicht
mit einer Karte verbunden gewesen sei.
2.2.4
Vorliegend geht aus der Steuererklärung 2016 des Beschuldigten hervor, dass
er im Jahr 2016 über ein Vermögen in Höhe von Fr. … verfügte und daraus
Bruttoerträge in Höhe von Fr. … erzielte. Es ist unbestritten, dass er
auch in den Vorjahren über Vermögen und Erträge in (mindestens) dieser Höhe
verfügt hatte, diesen Umstand jedoch mangels Einreichung der betreffenden
Steuererklärungen nicht offenlegte. Dem kantonalen Steueramt ist der Nachweis
über den Zufluss des hinterzogenen Vermögens, der daraus fliessenden Erträge
sowie der fehlenden Deklaration durch den Beschuldigten gelungen, was von ihm
weder bestritten noch widerlegt wird. Die betreffenden Angaben wurden durch den
Beschuldigten selbst in seiner Steuererklärung 2016 offengelegt, weswegen von
einer unrechtmässigen Beweiserhebung im Nachsteuerverfahren keine Rede sein
kann. Für die geltend gemachte Nutzniessung legt der Beschuldigte demgegenüber
keinen stichhaltigen Beweis vor. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt,
der Nachweis einer fehlenden Nutzniessung obliege der Steuerbehörde, da diese
die Steuerhinterziehung gesamthaft nachzuweisen habe. Mit dieser Ansicht verkennt
der Beschuldigte jedoch, dass es im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung im
vorliegenden Steuerstrafverfahren an ihm liegt, die durch ihn geltend gemachte,
"entlastende" Nutzniessung zu beweisen, ansonsten von deren
Nichtexistenz auszugehen ist. Aus der Übertragung eines Grundstücks von den
Eltern des Beschuldigten an ihn selbst, unter Vorbehalt der Nutzniessung, kann
nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch die Vermögensübertragung an
den Beschuldigten unter dem Vorbehalt der Nutzniessung stand. Ein
entsprechender Nachweis ist ihm nicht ansatzweise gelungen. Vielmehr spricht
die Aktenlage eindeutig gegen die Vereinbarung einer Nutzniessung zwischen ihm
und seinen Eltern, namentlich aus folgenden Gründen: Aus dem zeitlichen Ablauf
der Ereignisse mit dem Umzug des Beschuldigten in die Schweiz und der
anschliessenden Vermögensübertragung an ihn, lässt sich eine Nutzniessung nicht
begründen, wäre doch ebenso denkbar, dass im betreffenden Zeitpunkt eine
Schenkung an den Beschuldigten oder ein Erbvorbezug erfolgt ist. In einer am 20. April
2013.
datierten Zahlungsanweisung, in welcher der Vater des Beschuldigten die
Überweisung sämtlicher Vermögenswerte an den Beschuldigten sowie die
anschliessende Auflösung seines eigenen Bankkontos veranlasste, findet sich
kein Nutzniessungsvorbehalt. Der Beschuldigte hat ferner keinen Nachweis zu den
Akten gereicht, dass seine Eltern beispielsweise gegenüber der Bank jemals eine
Nutzniessung deklariert hätten. Anlässlich seiner Anmeldung in der Schweiz bei
der zuständigen Gemeinde vermerkte der Beschuldigte auf dem Anmeldeformular,
seinen Lebensunterhalt mit seinen Vermögenserträgen bzw. durch Vermögensverzehr
zu bestreiten, ohne dass er dabei eine Nutzniessung erwähnte. Diese Angaben
bestätigte er in einer Stellungnahme vom 5. Mai 2022 in welcher er angab,
aus dem betreffenden Vermögen (auch) seine eigenen Lebenshaltungskosten
bestritten zu haben. An der Hauptverhandlung führt der Beschuldigte zudem aus,
seinen Lebensunterhalt aus den durch ihn im Rahmen seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften finanziert zu haben. Da er in den
aktenkundigen Steuererklärungen jedoch einzig das fragliche Bankdepot
deklarierte, muss davon ausgegangen werden, dass sein Erwerbseinkommen
ebenfalls auf dieses geflossen ist und dass der Beschuldigte in der Folge seinen
Lebensunterhalt aus dem Vermögen bestritten hat. Für die Behauptung des
Beschuldigten, gemäss welcher er aus dem Depot lediglich nicht näher
bezeichnete Gläubiger seines Vaters in ganz Europa befriedigt hätte, finden
sich keinerlei Nachweise in den Akten. Schliesslich erfüllte der Beschuldigte
die ihm auferlegte Auflage betreffend die Einreichung der monatlichen
Bankauszüge des betroffenen Depotkontos für die Jahre 2013–2015 im
Nachsteuerverfahren, in welchem er einer Mitwirkungspflicht unterstand, nicht.
Folglich war der Steuerbehörde kein Abgleich mit dem Kontokorrent des
Bankdepots möglich, was wiederum Rückschlüsse auf das Vorliegen einer
Nutzniessung verunmöglichte.
Gesamthaft ist somit vom
Nichtbestehen einer Nutzniessung am Vermögen des Beschuldigten und an dessen
Erträgen auszugehen.
3.
3.1
In einem
nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten den
Tatbestand der Steuerhinterziehung im Sinn von § 235 Abs. 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 175 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllt
und ob allenfalls Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe
vorliegen.
3.2
3.2.1
Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung ist
erfüllt, wenn der Beschuldigte bewirkt, dass eine Einschätzung zu Unrecht
unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist (§ 235 Abs. 1 StG, Art. 175 Abs. 1 DBG).
Die strafbare Verhaltensweise des Steuerpflichtigen ist
mit dem Verb "bewirken" umschrieben. Ihren Unrechtsgehalt bezieht sie
aus dem Taterfolg unvollständiger oder unterbliebener Veranlagung (und damit
eines ungerechtfertigten Steuervorteils bzw. eines Steuerausfalls beim
Gemeinwesen). Das Bewirken kann in einem Tun oder in einem Unterlassen
bestehen; im einen wie im anderen Fall muss es indessen einer Verletzung von
Verfahrenspflichten gleichkommen. Ausgangspunkt der Sachverhaltsfeststellung im
Veranlagungsverfahren bildet die Steuererklärung, zu deren Einreichung die
steuerpflichtigen Personen auch dann verpflichtet sind, wenn ihnen das
entsprechende Formular nicht unaufgefordert zugegangen ist. Diesfalls haben sie
es bei der zuständigen Behörde zu verlangen (§ 133 Abs. 1 StG, Art. 124
Abs. 1 DBG); unterlassen sie dies, so wird dadurch regelmässig bewirkt,
dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt (Roman J. Sieber/Jasmin Malla in:
Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [Kommentar DBG], 4. A., Basel
2022, Art. 175 N. 7 ff.).
3.2.2
Vorliegend ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte in den
streitbetroffenen Steuerperioden keine Steuererklärungen eingereicht hat und
dadurch die ihm obliegenden Verfahrenspflichten verletzt hat (§ 133 Abs. 1 und 2 StG, Art. 124 Abs. 1 und 2 DBG). Der Beschuldigte hat die ihm
durch seine Eltern überwiesenen Vermögenswerte in Höhe von (mindestens) Fr. …
und die daraus erzielten Bruttoerträge in Höhe von (mindestens) Fr. …
folglich nicht deklariert, woraufhin er nach pflichtgemässem Ermessen deutlich
zu tief eingeschätzt wurde. In der rechtskräftigen Nachsteuerverfügung vom 9. Mai
2022.
ist das Ausmass der ungenügenden Einschätzungen mit Fr. … (Nachsteuer
Staat und Gemeinde ohne Zins) bzw. mit Fr. … (Direkte Bundessteuer ohne
Zins) festgestellt worden. Der Beschuldigte bringt nichts vor, was diese
Berechnungen infrage stellen würde.
Damit ist der objektive Tatbestand der
vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt.
3.2.3
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands gilt, dass die vollendete
Steuerhinterziehung in all ihren Ausgestaltungen sowohl bei vorsätzlicher wie
auch bei fahrlässiger Tatbegehung strafbar ist (Sieber/Malla, Kommentar DBG, Art. 175
N. 28). Vorsätzlich begeht der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung,
wenn er sie mit Wissen und Willen bewirkt (Art. 12 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Vorsätzlich handelt dabei
bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12
Abs. 2 Satz 2 StGB). Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er
die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht
oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die
Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beobachtet, zu
der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen
verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Nachweis des
Vorsatzes gilt als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass
sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten
Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden,
dass er auch mit Willen handelte, das heisst eine Täuschung
der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung
bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz).
Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein
anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten
Angaben nur schwer vorstellbar ist (BGr, 17. Juni 2020, 2C_107/2020, E. 2.2.3
mit Hinweis auf BGE 114 Ib 27 E. 3a; BGr, 19. Oktober 2005,
2A.258/2005, E. 2.2; VGr, 1. Februar 2017, GB.2016.0009,
GB.2016.00010, E. 3.2.1).
3.2.4
Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt über 45 Jahre alt. Er musste daher
unzweifelhaft um seine Pflichten im Zusammenhang mit der Einreichung seiner
Steuererklärung(en) wissen, zumal er ja gerade aus steuerlich motivierten
Gründen seinen Wohnsitz "pro forma" in die Schweiz verlegt hatte.
Spätestens nach der ersten Ermessenseinschätzung für die Steuerperiode 2013 war
für ihn auch ohne Weiteres erkennbar, dass er als Folge der unterlassenen
Einreichung seiner Steuererklärung offensichtlich viel zu tief eingeschätzt
worden ist. Nichtsdestotrotz reichte der Beschuldigte auch in den beiden
Folgeperioden keine Steuererklärung ein, was erneut in einer deutlich zu tiefen
Ermessenseinschätzung resultierte. Fahrlässigkeit fällt unter diesen Umständen
ausser Betracht, weswegen von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist.
3.2.5
Der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung im Sinn von § 235 Abs. 1 StG bzw. Art. 175 Abs. 1 DBG ist somit in objektiver und subjektiver
Hinsicht erfüllt.
3.2.6
Es sind weder Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe für das
Verhalten des Beschuldigten ersichtlich noch werden solche durch ihn selbst
vorgebracht. Das Verhalten des Beschuldigten ist somit rechtswidrig und
schuldhaft, weshalb er sich der vollendeten Steuerhinterziehung strafbar
gemacht hat.
3.3
3.3.1
Die Busse als Strafe für die Steuerhinterziehung entspricht in der Regel
dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer. Bei leichtem Verschulden kann
sie bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das
Dreifache erhöht werden (§ 235 Abs. 2 StG, Art. 175 Abs. 2
DBG).
Im vorliegenden Fall erstreckt
sich der gesetzliche Strafrahmen gemessen an den festgesetzten und
rechtskräftig verfügten Nachsteuern somit von Fr. … bis zu Fr. … im
Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und von Fr. … bis zu Fr. …
im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer.
3.3.2
Gemäss Art. 47
Abs. 1 und 2 StGB, der aufgrund von Art. 333 Abs. 1 StGB auch im
Bereich des Steuerstrafrechts zu beachten ist, misst das Gericht die Strafe
nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden. Hauptsächliche Strafzumessungsgründe – neben dem Verschulden
– bilden im Steuerstrafrecht namentlich die Höhe der hinterzogenen Steuer
(Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolgs, die
Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die
wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGE 149 IV 395 E. 3.6.2; BGE 144 IV 136 E. 7.2.2).
Der Strafrahmen von § 235 Abs. 2 StG darf im Grundsatz weder über-
noch unterschritten werden, es sei denn, es lägen gesetzlich geregelte
Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe vor (BGr, 7. Juli 2009,
2C_188/2009, E. 2.2). Solche Gründe ergeben sich in analoger Anwendung aus
Art. 48 StGB.
3.3.3
Zur Tatbegehung ist anzumerken, dass der Beschuldigte mehrfach davon
abgesehen hat, seine Steuererklärung einzureichen und daher wiederholt eine zu
tiefe Einschätzung bewirkt hat. Entsprechend ist der Gesamtbetrag der
hinterzogenen Steuern zumindest bei den Staats- und Gemeindesteuern hoch.
Indessen beging der Beschuldigte die Tat durch die simple Nichteinreichung
seiner Steuererklärungen und durch die damit verbundene Nichtdeklaration der
steuerbaren Vermögenswerte und deren Erträge. Er hat jedoch keine besonderen
Anstrengungen oder Täuschungsmanöver unternommen, um die geschuldeten Steuern
vor der Steuerbehörde zu verheimlichen. Überdies kooperierte der Beschuldigte
im vorliegenden Verfahren zumindest teilweise mit der zuständigen Steuerbehörde
und es ist auf sein eigenes Verhalten in Form der Einreichung der
Steuererklärung für die Steuerperiode 2016 zurückzuführen, dass die Behörde
erst auf die vorgängig nicht deklarierten Vermögenswerte und deren Erträge
aufmerksam geworden ist. Das objektive Tatverschulden erweist sich gesamthaft
somit als mittelschwer.
3.3.4
Was die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, so führte er namentlich
aus, als guter und loyaler Sohn bereit gewesen zu sein, ein Problem seiner
Eltern zu lösen. Damit bagatellisiert er sein Verhalten jedoch
ungerechtfertigt, denn der Beschuldigte unterstützte seine Eltern letztlich
dabei, ihr Vermögen vor der deutschen Steuerbehörde zu verheimlichen. Entgegen
seinen Angaben profitierte er selbst hiervon ebenfalls, da das Vermögen aus
diesem Grund auf ihn übertragen wurde und er daraus seine Lebenshaltungskosten
(mit)finanzierte. Im Übrigen ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte
durch die besagte Vorgehensweise in Deutschland allenfalls geschuldete
Erbschaftssteuern in erheblichem Umfang gespart hat. Die Beweggründe des
Beschuldigten waren folglich keineswegs selbstlos, sondern finanziell motiviert
und egoistisch, weshalb auch in subjektiver Hinsicht von einem mittelschweren
Tatverschulden auszugehen ist.
3.3.5
Die Täterkomponente präsentiert sich mit Blick auf die Person des
Beschuldigten neutral: Er ist aktuell verheiratet und Vater zweier Kinder,
welche in Deutschland noch in Ausbildung stehen. Hauptberuflich geht er einer
selbständigen Erwerbstätigkeit in der Filmbranche nach, nachdem er vorgängig
seine Ausbildung in diesem Bereich absolviert hat. Eigenen Angaben des
Beschuldigten an der Hauptverhandlung zufolge wie auch gemäss der durch ihn ab
dem Steuerjahr 2016 eingereichten Steuererklärungen, lebt er nach wie vor in
sehr günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen mit einem Vermögen im Umfang von
ca. ... Millionen.
3.3.6
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist vorliegend von einem
mittelschweren Verschulden auszugehen. Die von den Vorinstanzen festgesetzten
Bussen erweisen sich mit Blick auf das Verschulden als angemessen, weshalb sie
zu bestätigen sind.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind
die Gerichtskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 257 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182
Abs. 3 DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu. Eine solche ist
mangels erheblicher Umtriebe auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 257 StG bzw. Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 und Art. 182 Abs. 3 DBG). Zudem ist die Kostenauflage des
kantonalen Steueramts zu bestätigen.
5.
Vorliegend unklar bleibt, ob der Beschuldigte in seinem
Heimatland Deutschland zwischenzeitlich die erforderlichen
(Nach-)Steuerdeklarationen vorgenommen hat, namentlich in Bezug auf eine
allfällig geschuldete Erbschaftssteuer. Aufgrund seines im Ausland gelegenen
Grundeigentums, welches für die hiesige Satzbestimmung mitzuberücksichtigen
ist, untersteht der Beschuldigte nach wie vor einer (beschränkten)
Steuerpflicht in Deutschland. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob
aufgrund der möglichen Unterbesteuerung des Beschuldigten in Deutschland ein
spontaner Informationsaustausch mit den zuständigen deutschen Steuerbehörden
gestützt auf Art. 7 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen vom 25. Januar 1988 erforderlich ist. Diese Frage sowie auch
die allfällige Vornahme des Datenaustauschs liegt indes im
Zuständigkeitsbereich des kantonalen Steueramts, welches eine Prüfung hiervon
vorzunehmen und gegebenenfalls entsprechend vorzugehen hat.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren GB.2024.00009 betreffend Steuerhinterziehung (direkte Bundessteuer
2013-2015) und GB.2024.00010 betreffend Steuerhinterziehung (Staats- und
Gemeindesteuern 2013-2015) werden vereinigt.
2.
Der
Beschuldigte und Beschwerdeführer wird der Hinterziehung von Fr. … Staats-
und Gemeindesteuern 2013 bis 2015 im Sinn von § 235 Abs. 1 StG
schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. … bestraft.
3.
Der
Beschuldigte und Beschwerdeführer wird der Hinterziehung von Fr. … direkte
Bundessteuer 2013 bis 2015 im Sinn von Art. 175 Abs. 1 DBG schuldig
gesprochen und mit einer Busse von Fr. … bestraft.
4.
Die Kostenauflage des kantonalen Steueramts wird bestätigt.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2024.00009 wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 7'087.50 Total der Kosten.
6.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2024.00010 wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 1'552.50 Total der Kosten.
7.
Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
8.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern einzureichen.
10.
Mitteilung an:
a) den Beschuldigten und Beschwerdeführer;
b) den Ankläger und Beschwerdegegner;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).