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Entscheid

GB.2024.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2024.00009

25. September 2024Deutsch23 min

(URT.2024.25661)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

GB.2024.00009

GB.2024.00010

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Ankläger

und

Beschwerdegegner,

gegen

A,

vertreten durch B AG,

Beschuldigter

und

Beschwerdeführer,

betreffend

Steuerhinterziehung

(direkte Bundessteuer 2013–2015 sowie

Staats-

und Gemeindesteuern 2013–2015),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A reichte nach seinem Zuzug in die Schweiz im Jahr 2013

für die Steuerperioden 2013 bis 2015 keine Steuererklärungen ein, woraufhin ihn

das kantonale Steueramt wie folgt nach pflichtgemässem Ermessen einschätzte:

Für die Steuerperiode 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum

Satz von Fr. …, für die Staats- und Gemeindesteuern wie auch für die

direkte Bundessteuer) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz

von Fr. …), für die Steuerperiode 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … (sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern wie auch für die direkte

Bundessteuer) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …, und für die

Steuerperiode 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (für die

Staats- und Gemeindesteuern wie auch für die direkte Bundessteuer) und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. ... Die Einschätzungen erwuchsen in

Rechtskraft.

Am 29. Oktober 2020 beantragte die

Division Quellensteuer des kantonalen Steueramts die Eröffnung eines

Nachsteuer- und Bussenverfahrens gegen A, da sich aufgrund der für die

Steuerperiode 2016 eingereichten Steuererklärung ergeben habe, dass die

vorangehenden Ermessenseinschätzungen zu tief ausgefallen seien. In der Folge

eröffnete die Abteilung Spezialdienst des kantonalen Steueramts am 19. November

2020 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen A betreffend die Steuerperioden

2013–2015 und forderte Unterlagen von ihm ein.

Nach Eingang einer Stellungnahme seitens A

setzte das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 9. Mai 2022 Nachsteuern

(samt Zins) in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2013–2015) und Fr. …

(direkte Bundessteuer 2013–2015) gegenüber A fest. Nach Eintritt der

Rechtskraft der Verfügung hob das kantonale Steueramt die zwischenzeitlich

verfügte Sistierung des Bussenverfahrens gegenüber A auf und gewährte ihm das

rechtliche Gehör.

Nachdem A Stellung

bezogen hatte, auferlegte das kantonale Steueramt ihm mit Verfügung vom 13. Juni

2023 Bussen in Höhe von Fr. … (Staats-

und Gemeindesteuern 2013–2015)

und Fr. … (direkte Bundessteuer 2013–2015). Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde er am 28. September

2023 persönlich angehört. Mit Entscheid vom 10. Mai 2024 wies das

kantonale Steueramt, Abteilung Bezugsdienst, die erhobene Einsprache ab und

bestätigte die gegenüber A festgesetzten Bussen.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde und Begehren um gerichtliche Beurteilung

vom 17. Juni 2024 gelangte A (nachfolgend: der Beschuldigte) an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und

das Steuerhinterziehungsverfahren sei einzustellen. Eventualiter sei die Busse

auf einen Drittel zu reduzieren. Überdies sei ihm eine Parteientschädigung

auszurichten.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2024 lud die

Abteilungspräsidentin i.V. zur (öffentlichen) Hauptverhandlung vor.

An der Hauptverhandlung vom 4. September 2024 wurde

der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

vorliegenden Beschwerden GB.2024.00009 (Staats- und Gemeindesteuern 2013–2015)

und GB.2024.00010 (direkte Bundessteuer 2013–2015) betreffen denselben

Beschuldigten, dieselben Steuerperioden, den gleichen Sachverhalt und dieselbe

Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.

1.2

Das

Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über

Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November

1998.

über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer).

2.

2.1

Das

vorliegende Steuerhinterziehungsverfahren ist ein echtes Strafverfahren (vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.6.2; BGr, 9. Oktober 2020, 2C/298/2020, E. 3.1),

weshalb der Beschuldigte über sämtliche strafprozessualen Garantien verfügt. Er

muss sich nicht selbst belasten und hat das Recht, seine Aussage und Mitwirkung zu

verweigern (Art. 113 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober

2007.

[StPO]). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum

Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere

aussageverweigerungsberechtigte Person, potenziell belastende Beweisunterlagen

herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des

Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen. Unzulässig wäre es

ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld

zu werten. Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der

beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so

insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben

zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu

substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden

Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der

beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei

der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die

beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (BGr,

13.

November 2023, 6B_546/2023, E. 1.6.3, mit Hinweisen)

Weiter gilt der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete

Grundsatz "in dubio pro reo", der sowohl die Beweislast als auch die

Beweiswürdigung im Strafverfahren regelt (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]; Art. 10 Abs. 3 StPO). Als

Beweislastregel besagt er, dass es den Anklagebehörden obliegt, die Schuld des

Angeklagten nachzuweisen und dieser freizusprechen ist, wenn der entsprechende

Beweis misslingt. Bei der Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren, dass der

Strafe keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren

Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel

bestehen müssen oder die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127 I 38 E. 2a;

BGr, 20. Dezember 2013, 2C_392/2013 und 2C_393/2013, E. 3.2).

2.2

2.2.1

Festzustellen ist zunächst der rechtserhebliche Sachverhalt, bei welchem

primär umstritten ist, ob das durch den Beschuldigten in den fraglichen

Steuerperioden nicht deklarierte Vermögen sowie die daraus geflossenen Erträge

nutzniessungsbelastet waren oder nicht.

2.2.2

Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 13. Juni 2023 sowie im

Einspracheentscheid vom 10. Mai 2024, es gäbe keinen Beleg, welcher das

Vorliegen der seitens des Beschuldigten behaupteten Nutzniessung stützen würde.

Ein aktenkundiges Schreiben seiner Eltern beweise nur, dass ihre Vermögenswerte

auf den Sohn übertragen worden seien, indes werde eine Nutzniessung darin nicht

erwähnt. Eine solche sei auch nicht gelebt worden, denn das fragliche Vermögen

habe zwischen 2016 bis 2019 um rund Fr. … abgenommen. Im Auflageverfahren

2017.

habe der Beschuldigte diese Vermögensabnahme mit der Minus-Performance des

betreffenden Depots sowie mit seinen privaten Auslagen und den Pflegekosten

seiner Mutter begründet. Bei einer Nutzniessung dürfe jedoch kein

Substanzverbrauch in Form einer Vermögensabnahme vorliegen. Ferner habe der

Beschuldigte die von ihm verlangten monatlichen Bankauszüge seiner Bank für die

Jahre 2013–2015 zum Kontokorrenten (mit Saldo von Fr. …) nicht

eingereicht. Stattdessen habe er lediglich eine Kreditkartenabrechnung

betreffend den Zeitraum vom 28. Mai 2014 bis 31. Dezember 2015

eingereicht. Anhand dieser sei jedoch nicht überprüfbar, ob in den fraglichen

Nachsteuerperioden Vermögensabnahmen im Depot seiner Bank vorgelegen hätten,

welche auf die Lebenshaltungskosten des Beschuldigten und/oder seiner Mutter

zurückzuführen seien. Der Beschuldigte habe überdies stets bloss die angeblich

nutzniessungsbelasteten Vermögenswerte deklariert, keine weiteren. Die

Nichterfüllung der Auflage sei ebenfalls ein Indiz gegen das Vorhandensein

einer Nutzniessung. Zudem habe der Beschuldigte anlässlich seiner Wohnsitznahme

in der Schweiz gegenüber der Gemeinde kundgetan, vom Vermögensverzehr zu leben.

Somit deuteten zahlreiche Indizien darauf hin, dass zwischen 2013 und 2015

nebst den Lebenshaltungskosten der Mutter auch die eigenen Lebenshaltungskosten

des Beschuldigten durch das in Frage stehende Depot finanziert wurden, was

gegen eine Nutzniessung spreche. Eine solche sei weder aktenkundig noch gelebt

worden und es scheine vielmehr so, als hätten die Eltern ihrem Sohn die

Vermögenswerte geschenkt, allenfalls unter der Auflage nach Erhalt der

Schenkung für ihre Pflegkosten aufzukommen.

An der Hauptverhandlung ergänzt die Vertreterin der

Vorinstanz, infolge der unzureichenden Mitwirkung des Beschuldigten und mangels

der fehlenden Bankunterlagen habe nicht überprüft werden können, welche

Lebenshaltungskosten mit dem streitbetroffenen Bankdepot finanziert worden

seien. Der Beschuldigte habe einzig über die Vermögenswerte der Bank C

verfügt und daraus somit sein Leben finanziert, was eindeutig gegen eine

Nutzniessung spreche. Er habe selbst eingeräumt, die Vermögensabnahme in den

Jahren 2016 und 2017 sei unter anderem auf seine privaten Auslagen

zurückzuführen. Ferner sei die Begründung einer Nutzniessung an einer

Liegenschaft der Eltern des Beschuldigten, welche an ihn übertragen worden sei,

unerheblich zur Klärung der Frage, ob auch am fraglichen Depot eine

Nutzniessung bestanden habe. Die erfolgte Einschätzung des Beschuldigten habe

gemessen an den steuerbaren Einkünften und dem steuerbaren Vermögen in den

Folgejahren 2016 bis 2022 zu keiner Überbesteuerung führen können, weshalb im

Sinne von ''in dubio pro minus'' auf diesen Beträgen eine Busse auszufällen

sei.

Im Rahmen der Replik merkt die Vertreterin der Vorinstanz

an, die eingeforderten Bankauszüge hätten durchaus darzulegen vermocht, wo

Geldabhebungen mit der Karte erfolgt seien und welche Lebenshaltungskosten

somit aus dem Depot finanziert worden seien. Ferner sei unklar, auf welches

Konto die Einkünfte des Beschuldigten aus dessen selbständiger Erwerbstätigkeit

geflossen seien, da er ja nur ein (Depot)Konto seiner Bank deklariert habe.

Sollte sein Einkommen auf das fragliche Depotkonto geflossen sein, sei dies ein

weiteres Indiz gegen eine daran begründete Nutzniessung.

2.2.3

Der

Beschuldigte führt im Rahmen seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, seine in

Deutschland wohnhaften Eltern, welche jüdischer Abstammung seien, seien

aufgrund ihrer Vergangenheit immer in einem distanzierten Verhältnis zum

deutschen Staat gestanden. Um ihr Vermögen zu sichern, hätten sie im Jahr 2013

beschlossen, dass er pro forma in der Schweiz Wohnsitz nehmen und ein Bankdepot

eröffnen sollte. Sein Vater habe nach der erfolgten Wohnsitznahme in der

Schweiz am 20. April 2013 seine Vermögenswerte an ihn in die Schweiz

überwiesen, unter dem Vorbehalt der Nutzniessung, da seine Eltern im Alter hohe

Gesundheitskosten zu tragen gehabt hätten und daher weiterhin auf das

übertragene Vermögen hätten zurückgreifen wollen. Das Vermögen seiner Mutter

sei im Jahr 2014 auf ihn übertragen worden. Es sei unbestritten, dass es

aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Todes seiner Eltern heute nicht

mehr möglich sei, den Nutzniessungsvorbehalt nachzuweisen. Allerdings obliege

der Nachweis der Steuerhinterziehung der Steuerbehörde.

An der Hauptverhandlung bestätigte der

Beschuldigte den im Einspracheentscheid festgehaltenen Sachverhalt und er hält

weiterhin an der Nutzniessung fest. Er führte aus, im Auftrag seines

gesundheitlich angeschlagenen Vaters gehandelt zu haben. Konkret habe er

Barbezüge getätigt, die an seinen Vater gegangen seien. Auf Nachfrage zu den in

ganz Europa erfolgten Bankbezügen ergänzt er, vor Ort jeweils verschiedene

Gläubiger seines Vaters in dessen Auftrag befriedigt zu haben. Ferner habe er

mit dem Geld sämtliche Lebenshaltungskosten des Vaters wie auch seiner Mutter

später bezahlt, einschliesslich medizinischer Kosten. Hinsichtlich der nicht

eingereichten Steuererklärungen gibt der Beschuldigte zu Protokoll, die

Situation sei ihm damals schlicht über den Kopf gewachsen aufgrund der

Erkrankungen seiner Eltern, des anschliessenden Todes des Vaters, des Umzugs in

die Schweiz und der Kontoeröffnung hier. Erst als er im Laufe der Zeit mehr

Mahnungen erhalten habe, habe er sich darum bemüht, die Situation in Ordnung zu

bringen.

Die Verteidigung des

Beschuldigten bringt vor, dass, wenn überhaupt eine Mitwirkungspflicht seinerseits

im Nachsteuerverfahren bestanden habe, die Verwendung der darin erhobenen

Beweise im Strafsteuerverfahren unzulässig sei. Da der Vater des Beschuldigten

seine Konten immer schwarz geführt und alles mit Bargeld bezahlt habe, gäbe es

keine Bankbelege, die hätten eingereicht werden können. Bereits die zeitliche

Abfolge der Geschehnisse mit dem Umzug in die Schweiz und der anschliessenden

Vermögensübertragung an den Sohn spreche für eine Nutzniessung. Das sei ein

nachvollziehbarer Vorgang. Beim Formular, welches der Beschuldigte anlässlich

seiner Anmeldung in der Schweiz auf der Gemeinde unterschrieben habe, handle es

sich um ein Standardformular, aus dem sich nichts ableiten lasse, er habe

einfach ein Feld angekreuzt. Auch der Hinweis, er habe kein eigenes Vermögen

und Einkommen, gehe fehl, denn wenn man die späteren Deklarationen des

Beschuldigten anschaue, habe er konsequent seine ... bis ... Euro deklariert,

die er selbst in Deutschland verdient habe. Davon habe er gelebt. Demgegenüber

könne aus Bankauszügen betreffend die Jahre 2016 und 2017 nichts abgeleitet

werden, da diese nicht die vorliegend streitigen Steuerperioden beträfen.

Im Rahmen der Duplik

wiederholt die Verteidigung, es habe die eingeforderten Bankbelege nicht

gegeben, da keine Überweisungen stattgefunden hätten. Stattdessen hätten der

Vater des Beschuldigten wie auch sein Sohn immer mit Bargeld operiert. Es habe

auch keine Geldbezüge oder Zahlungen in Geschäften gegeben, da das Depot nicht

mit einer Karte verbunden gewesen sei.

2.2.4

Vorliegend geht aus der Steuererklärung 2016 des Beschuldigten hervor, dass

er im Jahr 2016 über ein Vermögen in Höhe von Fr. … verfügte und daraus

Bruttoerträge in Höhe von Fr. … erzielte. Es ist unbestritten, dass er

auch in den Vorjahren über Vermögen und Erträge in (mindestens) dieser Höhe

verfügt hatte, diesen Umstand jedoch mangels Einreichung der betreffenden

Steuererklärungen nicht offenlegte. Dem kantonalen Steueramt ist der Nachweis

über den Zufluss des hinterzogenen Vermögens, der daraus fliessenden Erträge

sowie der fehlenden Deklaration durch den Beschuldigten gelungen, was von ihm

weder bestritten noch widerlegt wird. Die betreffenden Angaben wurden durch den

Beschuldigten selbst in seiner Steuererklärung 2016 offengelegt, weswegen von

einer unrechtmässigen Beweiserhebung im Nachsteuerverfahren keine Rede sein

kann. Für die geltend gemachte Nutzniessung legt der Beschuldigte demgegenüber

keinen stichhaltigen Beweis vor. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt,

der Nachweis einer fehlenden Nutzniessung obliege der Steuerbehörde, da diese

die Steuerhinterziehung gesamthaft nachzuweisen habe. Mit dieser Ansicht verkennt

der Beschuldigte jedoch, dass es im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung im

vorliegenden Steuerstrafverfahren an ihm liegt, die durch ihn geltend gemachte,

"entlastende" Nutzniessung zu beweisen, ansonsten von deren

Nichtexistenz auszugehen ist. Aus der Übertragung eines Grundstücks von den

Eltern des Beschuldigten an ihn selbst, unter Vorbehalt der Nutzniessung, kann

nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch die Vermögensübertragung an

den Beschuldigten unter dem Vorbehalt der Nutzniessung stand. Ein

entsprechender Nachweis ist ihm nicht ansatzweise gelungen. Vielmehr spricht

die Aktenlage eindeutig gegen die Vereinbarung einer Nutzniessung zwischen ihm

und seinen Eltern, namentlich aus folgenden Gründen: Aus dem zeitlichen Ablauf

der Ereignisse mit dem Umzug des Beschuldigten in die Schweiz und der

anschliessenden Vermögensübertragung an ihn, lässt sich eine Nutzniessung nicht

begründen, wäre doch ebenso denkbar, dass im betreffenden Zeitpunkt eine

Schenkung an den Beschuldigten oder ein Erbvorbezug erfolgt ist. In einer am 20. April

2013.

datierten Zahlungsanweisung, in welcher der Vater des Beschuldigten die

Überweisung sämtlicher Vermögenswerte an den Beschuldigten sowie die

anschliessende Auflösung seines eigenen Bankkontos veranlasste, findet sich

kein Nutzniessungsvorbehalt. Der Beschuldigte hat ferner keinen Nachweis zu den

Akten gereicht, dass seine Eltern beispielsweise gegenüber der Bank jemals eine

Nutzniessung deklariert hätten. Anlässlich seiner Anmeldung in der Schweiz bei

der zuständigen Gemeinde vermerkte der Beschuldigte auf dem Anmeldeformular,

seinen Lebensunterhalt mit seinen Vermögenserträgen bzw. durch Vermögensverzehr

zu bestreiten, ohne dass er dabei eine Nutzniessung erwähnte. Diese Angaben

bestätigte er in einer Stellungnahme vom 5. Mai 2022 in welcher er angab,

aus dem betreffenden Vermögen (auch) seine eigenen Lebenshaltungskosten

bestritten zu haben. An der Hauptverhandlung führt der Beschuldigte zudem aus,

seinen Lebensunterhalt aus den durch ihn im Rahmen seiner selbständigen

Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften finanziert zu haben. Da er in den

aktenkundigen Steuererklärungen jedoch einzig das fragliche Bankdepot

deklarierte, muss davon ausgegangen werden, dass sein Erwerbseinkommen

ebenfalls auf dieses geflossen ist und dass der Beschuldigte in der Folge seinen

Lebensunterhalt aus dem Vermögen bestritten hat. Für die Behauptung des

Beschuldigten, gemäss welcher er aus dem Depot lediglich nicht näher

bezeichnete Gläubiger seines Vaters in ganz Europa befriedigt hätte, finden

sich keinerlei Nachweise in den Akten. Schliesslich erfüllte der Beschuldigte

die ihm auferlegte Auflage betreffend die Einreichung der monatlichen

Bankauszüge des betroffenen Depotkontos für die Jahre 2013–2015 im

Nachsteuerverfahren, in welchem er einer Mitwirkungspflicht unterstand, nicht.

Folglich war der Steuerbehörde kein Abgleich mit dem Kontokorrent des

Bankdepots möglich, was wiederum Rückschlüsse auf das Vorliegen einer

Nutzniessung verunmöglichte.

Gesamthaft ist somit vom

Nichtbestehen einer Nutzniessung am Vermögen des Beschuldigten und an dessen

Erträgen auszugehen.

3.

3.1

In einem

nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten den

Tatbestand der Steuerhinterziehung im Sinn von § 235 Abs. 1 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 175 Abs. 1 des

Bundes­gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllt

und ob allenfalls Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe

vorliegen.

3.2

3.2.1

Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung ist

erfüllt, wenn der Beschuldigte bewirkt, dass eine Einschätzung zu Unrecht

unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist (§ 235 Abs. 1 StG, Art. 175 Abs. 1 DBG).

Die strafbare Verhaltensweise des Steuerpflichtigen ist

mit dem Verb "bewirken" umschrieben. Ihren Unrechtsgehalt bezieht sie

aus dem Taterfolg unvollständiger oder unterbliebener Veranlagung (und damit

eines ungerechtfertigten Steuervorteils bzw. eines Steuerausfalls beim

Gemeinwesen). Das Bewirken kann in einem Tun oder in einem Unterlassen

bestehen; im einen wie im anderen Fall muss es indessen einer Verletzung von

Verfahrenspflichten gleichkommen. Ausgangspunkt der Sachverhaltsfeststellung im

Veranlagungsverfahren bildet die Steuererklärung, zu deren Einreichung die

steuerpflichtigen Personen auch dann verpflichtet sind, wenn ihnen das

entsprechende Formular nicht unaufgefordert zugegangen ist. Diesfalls haben sie

es bei der zuständigen Behörde zu verlangen (§ 133 Abs. 1 StG, Art. 124

Abs. 1 DBG); unterlassen sie dies, so wird dadurch regelmässig bewirkt,

dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt (Roman J. Sieber/Jasmin Malla in:

Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [Kommentar DBG], 4. A., Basel

2022, Art. 175 N. 7 ff.).

3.2.2

Vorliegend ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte in den

streitbetroffenen Steuerperioden keine Steuererklärungen eingereicht hat und

dadurch die ihm obliegenden Verfahrenspflichten verletzt hat (§ 133 Abs. 1 und 2 StG, Art. 124 Abs. 1 und 2 DBG). Der Beschuldigte hat die ihm

durch seine Eltern überwiesenen Vermögenswerte in Höhe von (mindestens) Fr. …

und die daraus erzielten Bruttoerträge in Höhe von (mindestens) Fr. …

folglich nicht deklariert, woraufhin er nach pflichtgemässem Ermessen deutlich

zu tief eingeschätzt wurde. In der rechtskräftigen Nachsteuerverfügung vom 9. Mai

2022.

ist das Ausmass der ungenügenden Einschätzungen mit Fr. … (Nachsteuer

Staat und Gemeinde ohne Zins) bzw. mit Fr. … (Direkte Bundessteuer ohne

Zins) festgestellt worden. Der Beschuldigte bringt nichts vor, was diese

Berechnungen infrage stellen würde.

Damit ist der objektive Tatbestand der

vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt.

3.2.3

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands gilt, dass die vollendete

Steuerhinterziehung in all ihren Ausgestaltungen sowohl bei vorsätzlicher wie

auch bei fahrlässiger Tatbegehung strafbar ist (Sieber/Malla, Kommentar DBG, Art. 175

N. 28). Vorsätzlich begeht der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung,

wenn er sie mit Wissen und Willen bewirkt (Art. 12 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Vorsätzlich handelt dabei

bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12

Abs. 2 Satz 2 StGB). Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er

die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht

oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die

Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beobachtet, zu

der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen

verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Nachweis des

Vorsatzes gilt als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass

sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten

Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden,

dass er auch mit Willen handelte, das heisst eine Täuschung

der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung

bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz).

Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein

anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten

Angaben nur schwer vorstellbar ist (BGr, 17. Juni 2020, 2C_107/2020, E. 2.2.3

mit Hinweis auf BGE 114 Ib 27 E. 3a; BGr, 19. Oktober 2005,

2A.258/2005, E. 2.2; VGr, 1. Februar 2017, GB.2016.0009,

GB.2016.00010, E. 3.2.1).

3.2.4

Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt über 45 Jahre alt. Er musste daher

unzweifelhaft um seine Pflichten im Zusammenhang mit der Einreichung seiner

Steuererklärung(en) wissen, zumal er ja gerade aus steuerlich motivierten

Gründen seinen Wohnsitz "pro forma" in die Schweiz verlegt hatte.

Spätestens nach der ersten Ermessenseinschätzung für die Steuerperiode 2013 war

für ihn auch ohne Weiteres erkennbar, dass er als Folge der unterlassenen

Einreichung seiner Steuererklärung offensichtlich viel zu tief eingeschätzt

worden ist. Nichtsdestotrotz reichte der Beschuldigte auch in den beiden

Folgeperioden keine Steuererklärung ein, was erneut in einer deutlich zu tiefen

Ermessenseinschätzung resultierte. Fahrlässigkeit fällt unter diesen Umständen

ausser Betracht, weswegen von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist.

3.2.5

Der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung im Sinn von § 235 Abs. 1 StG bzw. Art. 175 Abs. 1 DBG ist somit in objektiver und subjektiver

Hinsicht erfüllt.

3.2.6

Es sind weder Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe für das

Verhalten des Beschuldigten ersichtlich noch werden solche durch ihn selbst

vorgebracht. Das Verhalten des Beschuldigten ist somit rechtswidrig und

schuldhaft, weshalb er sich der vollendeten Steuerhinterziehung strafbar

gemacht hat.

3.3

3.3.1

Die Busse als Strafe für die Steuerhinterziehung entspricht in der Regel

dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer. Bei leichtem Verschulden kann

sie bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das

Dreifache erhöht werden (§ 235 Abs. 2 StG, Art. 175 Abs. 2

DBG).

Im vorliegenden Fall erstreckt

sich der gesetzliche Strafrahmen gemessen an den festgesetzten und

rechtskräftig verfügten Nachsteuern somit von Fr. … bis zu Fr. … im

Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und von Fr. … bis zu Fr. …

im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer.

3.3.2

Gemäss Art. 47

Abs. 1 und 2 StGB, der aufgrund von Art. 333 Abs. 1 StGB auch im

Be­reich des Steuerstrafrechts zu beachten ist, misst das Gericht die Strafe

nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die

persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des

Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung

des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden. Hauptsächliche Strafzumessungsgründe – neben dem Ver­schulden

– bilden im Steuerstrafrecht namentlich die Höhe der hinterzogenen Steuer

(Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolgs, die

Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die

wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGE 149 IV 395 E. 3.6.2; BGE 144 IV 136 E. 7.2.2).

Der Strafrahmen von § 235 Abs. 2 StG darf im Grundsatz weder über-

noch unterschritten werden, es sei denn, es lägen gesetzlich gere­gelte

Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe vor (BGr, 7. Juli 2009,

2C_188/2009, E. 2.2). Solche Gründe ergeben sich in analoger Anwendung aus

Art. 48 StGB.

3.3.3

Zur Tatbegehung ist anzumerken, dass der Beschuldigte mehrfach davon

abgesehen hat, seine Steuererklärung einzureichen und daher wiederholt eine zu

tiefe Einschätzung bewirkt hat. Entsprechend ist der Gesamtbetrag der

hinterzogenen Steuern zumindest bei den Staats- und Gemeindesteuern hoch.

Indessen beging der Beschuldigte die Tat durch die simple Nichteinreichung

seiner Steuererklärungen und durch die damit verbundene Nichtdeklaration der

steuerbaren Vermögenswerte und deren Erträge. Er hat jedoch keine besonderen

Anstrengungen oder Täuschungsmanöver unternommen, um die geschuldeten Steuern

vor der Steuerbehörde zu verheimlichen. Überdies kooperierte der Beschuldigte

im vorliegenden Verfahren zumindest teilweise mit der zuständigen Steuerbehörde

und es ist auf sein eigenes Verhalten in Form der Einreichung der

Steuererklärung für die Steuerperiode 2016 zurückzuführen, dass die Behörde

erst auf die vorgängig nicht deklarierten Vermögenswerte und deren Erträge

aufmerksam geworden ist. Das objektive Tatverschulden erweist sich gesamthaft

somit als mittelschwer.

3.3.4

Was die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, so führte er namentlich

aus, als guter und loyaler Sohn bereit gewesen zu sein, ein Problem seiner

Eltern zu lösen. Damit bagatellisiert er sein Verhalten jedoch

ungerechtfertigt, denn der Beschuldigte unterstützte seine Eltern letztlich

dabei, ihr Vermögen vor der deutschen Steuerbehörde zu verheimlichen. Entgegen

seinen Angaben profitierte er selbst hiervon ebenfalls, da das Vermögen aus

diesem Grund auf ihn übertragen wurde und er daraus seine Lebenshaltungskosten

(mit)finanzierte. Im Übrigen ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte

durch die besagte Vorgehensweise in Deutschland allenfalls geschuldete

Erbschaftssteuern in erheblichem Umfang gespart hat. Die Beweggründe des

Beschuldigten waren folglich keineswegs selbstlos, sondern finanziell motiviert

und egoistisch, weshalb auch in subjektiver Hinsicht von einem mittelschweren

Tatverschulden auszugehen ist.

3.3.5

Die Täterkomponente präsentiert sich mit Blick auf die Person des

Beschuldigten neutral: Er ist aktuell verheiratet und Vater zweier Kinder,

welche in Deutschland noch in Ausbildung stehen. Hauptberuflich geht er einer

selbständigen Erwerbstätigkeit in der Filmbranche nach, nachdem er vorgängig

seine Ausbildung in diesem Bereich absolviert hat. Eigenen Angaben des

Beschuldigten an der Hauptverhandlung zufolge wie auch gemäss der durch ihn ab

dem Steuerjahr 2016 eingereichten Steuererklärungen, lebt er nach wie vor in

sehr günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen mit einem Vermögen im Umfang von

ca. ... Millionen.

3.3.6

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist vorliegend von einem

mittelschweren Verschulden auszugehen. Die von den Vorinstanzen festgesetzten

Bussen erweisen sich mit Blick auf das Verschulden als angemessen, weshalb sie

zu bestätigen sind.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind

die Gerichtskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 257 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182

Abs. 3 DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu. Eine solche ist

mangels erheblicher Umtriebe auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 257 StG bzw. Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 und Art. 182 Abs. 3 DBG). Zudem ist die Kostenauflage des

kantonalen Steueramts zu bestätigen.

5.

Vorliegend unklar bleibt, ob der Beschuldigte in seinem

Heimatland Deutschland zwischenzeitlich die erforderlichen

(Nach-)Steuerdeklarationen vorgenommen hat, namentlich in Bezug auf eine

allfällig geschuldete Erbschaftssteuer. Aufgrund seines im Ausland gelegenen

Grundeigentums, welches für die hiesige Satzbestimmung mitzuberücksichtigen

ist, untersteht der Beschuldigte nach wie vor einer (beschränkten)

Steuerpflicht in Deutschland. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob

aufgrund der möglichen Unterbesteuerung des Beschuldigten in Deutschland ein

spontaner Informationsaustausch mit den zuständigen deutschen Steuerbehörden

gestützt auf Art. 7 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in

Steuersachen vom 25. Januar 1988 erforderlich ist. Diese Frage sowie auch

die allfällige Vornahme des Datenaustauschs liegt indes im

Zuständigkeitsbereich des kantonalen Steueramts, welches eine Prüfung hiervon

vorzunehmen und gegebenenfalls entsprechend vorzugehen hat.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren GB.2024.00009 betreffend Steuerhinterziehung (direkte Bundessteuer

2013-2015) und GB.2024.00010 betreffend Steuerhinterziehung (Staats- und

Gemeindesteuern 2013-2015) werden vereinigt.

2.

Der

Beschuldigte und Beschwerdeführer wird der Hinterziehung von Fr. … Staats-

und Gemeindesteuern 2013 bis 2015 im Sinn von § 235 Abs. 1 StG

schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. … bestraft.

3.

Der

Beschuldigte und Beschwerdeführer wird der Hinterziehung von Fr. … direkte

Bundessteuer 2013 bis 2015 im Sinn von Art. 175 Abs. 1 DBG schuldig

gesprochen und mit einer Busse von Fr. … bestraft.

4.

Die Kostenauflage des kantonalen Steueramts wird bestätigt.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2024.00009 wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 7'087.50 Total der Kosten.

6.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2024.00010 wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 1'552.50 Total der Kosten.

7.

Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

8.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern einzureichen.

10.

Mitteilung an:

a) den Beschuldigten und Beschwerdeführer;

b) den Ankläger und Beschwerdegegner;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).