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Entscheid

GB.2024.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2024.00011

18. Juli 2024Deutsch7 min

(URT.2024.25522)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

GB.2024.00011

Verfügung

des Einzelrichters

vom 18. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

Kanton

Zürich,

vertreten durch das kantonale

Steueramt,

Ankläger und

Beschwerdegegner,

gegen

A,

Beschuldigter und

Beschwerdeführer,

betreffend

Ordnungsbusse

(Steuerperiode 2021),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend der Beschwerdeführer)

reichte für die Steuerperiode 2021 keine Steuererklärung ein. Mit Verfügung vom

8. November 2023 auferlegte ihm das kantonale Steueramt, Bezugsdienst,

hierfür eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 100.-.

Mit Einspracheentscheid

vom 20. Februar 2024 bestätigte das kantonale Steueramt die Busse und

befand den Beschwerdeführer der Verletzung von Verfahrenspflichten in der

Steuerperiode 2021 schuldig.

Am 9. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine neue

Steuerrechnung zuzüglich Zins zugestellt, gegen welche er am 10. Mai 2024

wiederum Einsprache erhob. Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 gab das

kantonale Steueramt dem Beschwerdeführer bekannt, er könne im

Einspracheverfahren gegen Steuerrechnungen einzig Mängel, welche die

Steuerberechnung betreffen, geltend machen. Hingegen könne er den erlassenen

Einspracheentscheid betreffend die Bussenverfügung innert 30 Tagen beim

Verwaltungsgericht anfechten.

Erwägungen

II.

Der Beschwerdeführer liess

dem Verwaltungsgericht am 15. Juli 2024 eine Beschwerde zukommen, in

welcher er sinngemäss die Aufhebung des erlassenen Einspracheentscheids

verlangte.

Da der Beschwerdeführer seiner Beschwerde weder den

Einspracheentscheid noch das Schreiben des kantonalen Steueramts vom 12. Juni

2024.

beilegte, zog das Verwaltungsgericht diese von Amtes wegen bei. Hingegen zog

das Verwaltungsgericht weder die vorinstanzlichen Akten bei noch führte es eine

Vernehmlassung durch.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

In Bundessteuersachen umfasst die

Kognition des Verwaltungsgerichts alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Denn soll die

erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und

Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der

Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und

des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der

zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines

Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,

sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5;

RB 1999 Nr. 147).

1.2

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung

enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde

zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzen (vgl. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG; vgl. auch VGr, 22. Juni 2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1;

VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2). Sodann kann bei

offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Rechtsmitteln auf den Beizug der

vorinstanzlichen Akten und der vorinstanzlichen Vernehmlassung verzichtet und

das Verfahren in einzelrichterlicher Zuständigkeit erledigt werden (vgl. § 38b

Abs. 1 lit. a und 57 Abs. 1 VRG).

1.3

Vorliegend

ist mit Blick auf die eingereichte Beschwerde nicht sofort klar, was Gegenstand

des Verfahrens ist. Auslöser hiervon dürfte die Zustellung einer neuen

Steuerrechnung an den Beschwerdeführer gewesen sein, gegen welche er am 10. Mai

2024.

Einsprache erhob. Hingegen beanstandet der Beschwerdeführer in seiner

verwaltungsgerichtlichen Beschwerde die ihm auferlegte Busse, welche das

kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 bestätigt

hat.

1.4

Ungeachtet

dessen, ob sich die Beschwerde des Beschwerdeführers nebst dem

Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 auch auf die ihm zugestellte neue

Steuerrechnung bezieht, bewegen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in

der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde weitgehend ausserhalb jeglichen

zulässigen Streitgegenstands eines steuerrechtlichen Verfahrens. Stattdessen

erschöpfen sich seine Ausführungen in Verschwörungstheorien von einem korrupten

Staat, in welchem sich diverse staatliche Behörden wie die Gemeinde,

Kantonspolizei und Staats- bzw. Oberstaatsanwaltschaft gegen ihn verschworen

hätten. Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen die ihm gegenüber infolge

Nichteinreichens der Steuererklärung für das Jahr 2021 verfügte Busse

vorbringt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die diesbezügliche Rechtsmittelfrist

gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 längst abgelaufen ist.

Die Beschwerde enthält im Übrigen keine sachbezogenen Anträge oder

Ausführungen, sondern weist offenkundig querulatorische Züge auf (vgl. zur

Definition VGr, 7. März 2023, SB.2023.00027, E. 1.1; vgl. auch BGr,

3.

August 2022, 2C_624/2022, E. 2.2). Sie genügt somit weder dem

Antrags- noch dem Begründungserfordernis. Sodann kann aufgrund der

querulatorischen Natur der Beschwerde auf die Ansetzung einer Nachfrist zur

Beschwerdeverbesserung verzichtet werden und ist auf die offenkundig unzulässige

Beschwerde ohne Weiterungen in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten.

Vor diesem Hintergrund kann auf einen Aktenbeizug oder die Einholung von

Stellungnahmen der Vorinstanzen verzichtet werden (vgl. E. 1.2).

Der Beschwerdeführer wird überdies darauf hingewiesen,

dass analoge Eingaben inskünftig im dargelegten Sinn gänzlich unbehandelt und

ohne Weiterungen zurückgeschickt oder gar ohne förmliche Erledigung und ohne

Antwort abgelegt werden könnten.

2.

2.1

Die

Verfahrenskosten sind aufgrund der formellen Verfahrenserledigung nach § 4

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(GebV VGr) herabzusetzen. Der Gebührenrahmen bestimmt sich dabei nach dem

Streitwert und der in § 3 Abs. 1 GebV VGr festgelegten Grundgebühr,

jedoch ist zu beachten, dass bei querulatorischen Rechtsmitteleingaben kein

Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege im Sinn von Art. 18 Abs. 1 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) besteht (VGr, 7. März

2023, SB.2023.00027, E. 2; vgl. auch Weiss, AJP 2021, 644). Es

rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtsgebühr im Sinn von § 2 GebV VGr

aufwandsgemäss und mit Blick auf die formelle Verfahrenserledigung auf

Fr. 300.- festzusetzen, ungeachtet des Streitwertes.

2.2

Dem

Grundsatz nach wären die Verfahrenskosten beim vorliegenden Verfahrensausgang

dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass das

kantonale Steueramt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2024

suggerierte, dass er gegen die ihm gegenüber erlassene Busse von Fr. 100.-

bzw. gegen den die Busse bestätigenden Einspracheentscheid – trotz längst

abgelaufener Beschwerdefrist – innert 30 Tagen eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erheben könne. Das Schreiben vom 12. Juni 2024, welches als solches nicht

als anfechtbarer Entscheid, sondern als blosse Stellungnahme des kantonalen

Steueramts qualifiziert, war mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung

versehen. Enthält eine Anordnung zu Unrecht keine oder eine unrichtige oder

unvollständige Rechtsmittelbelehrung, so gilt sie als mangelhaft eröffnet und

darf gemäss dem Fairnessgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) nicht zu Nachteilen der

Betroffenen führen – es sei denn, dass die Partei den Irrtum bemerkt hat oder

ihn bei gebührender Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 126 N. 67; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG],

3.

Aufl., Zürich etc. 2014, §10 N. 51). Unter diesen

Umständen und weil vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb der als

juristischer Laie auftretende Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der

Rechtsmittelbelehrung hätte erkennen müssen, rechtfertigt es sich, die

Verfahrenskosten trotz der querulatorischen Natur der Beschwerde auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Eine Umtriebsentschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer

dagegen bereits mangels entsprechenden Antrags nicht zuzusprechen (Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde

wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.