GB.2024.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2024.00011
18. Juli 2024Deutsch7 min
(URT.2024.25522)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
GB.2024.00011
Verfügung
des Einzelrichters
vom 18. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
Kanton
Zürich,
vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Ankläger und
Beschwerdegegner,
gegen
A,
Beschuldigter und
Beschwerdeführer,
betreffend
Ordnungsbusse
(Steuerperiode 2021),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend der Beschwerdeführer)
reichte für die Steuerperiode 2021 keine Steuererklärung ein. Mit Verfügung vom
8. November 2023 auferlegte ihm das kantonale Steueramt, Bezugsdienst,
hierfür eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 100.-.
Mit Einspracheentscheid
vom 20. Februar 2024 bestätigte das kantonale Steueramt die Busse und
befand den Beschwerdeführer der Verletzung von Verfahrenspflichten in der
Steuerperiode 2021 schuldig.
Am 9. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine neue
Steuerrechnung zuzüglich Zins zugestellt, gegen welche er am 10. Mai 2024
wiederum Einsprache erhob. Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 gab das
kantonale Steueramt dem Beschwerdeführer bekannt, er könne im
Einspracheverfahren gegen Steuerrechnungen einzig Mängel, welche die
Steuerberechnung betreffen, geltend machen. Hingegen könne er den erlassenen
Einspracheentscheid betreffend die Bussenverfügung innert 30 Tagen beim
Verwaltungsgericht anfechten.
Erwägungen
II.
Der Beschwerdeführer liess
dem Verwaltungsgericht am 15. Juli 2024 eine Beschwerde zukommen, in
welcher er sinngemäss die Aufhebung des erlassenen Einspracheentscheids
verlangte.
Da der Beschwerdeführer seiner Beschwerde weder den
Einspracheentscheid noch das Schreiben des kantonalen Steueramts vom 12. Juni
2024.
beilegte, zog das Verwaltungsgericht diese von Amtes wegen bei. Hingegen zog
das Verwaltungsgericht weder die vorinstanzlichen Akten bei noch führte es eine
Vernehmlassung durch.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
In Bundessteuersachen umfasst die
Kognition des Verwaltungsgerichts alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Denn soll die
erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der
zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines
Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5;
RB 1999 Nr. 147).
1.2
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung
enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde
zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen (vgl. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG; vgl. auch VGr, 22. Juni 2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1;
VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2). Sodann kann bei
offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Rechtsmitteln auf den Beizug der
vorinstanzlichen Akten und der vorinstanzlichen Vernehmlassung verzichtet und
das Verfahren in einzelrichterlicher Zuständigkeit erledigt werden (vgl. § 38b
Abs. 1 lit. a und 57 Abs. 1 VRG).
1.3
Vorliegend
ist mit Blick auf die eingereichte Beschwerde nicht sofort klar, was Gegenstand
des Verfahrens ist. Auslöser hiervon dürfte die Zustellung einer neuen
Steuerrechnung an den Beschwerdeführer gewesen sein, gegen welche er am 10. Mai
2024.
Einsprache erhob. Hingegen beanstandet der Beschwerdeführer in seiner
verwaltungsgerichtlichen Beschwerde die ihm auferlegte Busse, welche das
kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 bestätigt
hat.
1.4
Ungeachtet
dessen, ob sich die Beschwerde des Beschwerdeführers nebst dem
Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 auch auf die ihm zugestellte neue
Steuerrechnung bezieht, bewegen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in
der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde weitgehend ausserhalb jeglichen
zulässigen Streitgegenstands eines steuerrechtlichen Verfahrens. Stattdessen
erschöpfen sich seine Ausführungen in Verschwörungstheorien von einem korrupten
Staat, in welchem sich diverse staatliche Behörden wie die Gemeinde,
Kantonspolizei und Staats- bzw. Oberstaatsanwaltschaft gegen ihn verschworen
hätten. Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen die ihm gegenüber infolge
Nichteinreichens der Steuererklärung für das Jahr 2021 verfügte Busse
vorbringt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die diesbezügliche Rechtsmittelfrist
gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 längst abgelaufen ist.
Die Beschwerde enthält im Übrigen keine sachbezogenen Anträge oder
Ausführungen, sondern weist offenkundig querulatorische Züge auf (vgl. zur
Definition VGr, 7. März 2023, SB.2023.00027, E. 1.1; vgl. auch BGr,
3.
August 2022, 2C_624/2022, E. 2.2). Sie genügt somit weder dem
Antrags- noch dem Begründungserfordernis. Sodann kann aufgrund der
querulatorischen Natur der Beschwerde auf die Ansetzung einer Nachfrist zur
Beschwerdeverbesserung verzichtet werden und ist auf die offenkundig unzulässige
Beschwerde ohne Weiterungen in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten.
Vor diesem Hintergrund kann auf einen Aktenbeizug oder die Einholung von
Stellungnahmen der Vorinstanzen verzichtet werden (vgl. E. 1.2).
Der Beschwerdeführer wird überdies darauf hingewiesen,
dass analoge Eingaben inskünftig im dargelegten Sinn gänzlich unbehandelt und
ohne Weiterungen zurückgeschickt oder gar ohne förmliche Erledigung und ohne
Antwort abgelegt werden könnten.
2.
2.1
Die
Verfahrenskosten sind aufgrund der formellen Verfahrenserledigung nach § 4
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(GebV VGr) herabzusetzen. Der Gebührenrahmen bestimmt sich dabei nach dem
Streitwert und der in § 3 Abs. 1 GebV VGr festgelegten Grundgebühr,
jedoch ist zu beachten, dass bei querulatorischen Rechtsmitteleingaben kein
Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege im Sinn von Art. 18 Abs. 1 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) besteht (VGr, 7. März
2023, SB.2023.00027, E. 2; vgl. auch Weiss, AJP 2021, 644). Es
rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtsgebühr im Sinn von § 2 GebV VGr
aufwandsgemäss und mit Blick auf die formelle Verfahrenserledigung auf
Fr. 300.- festzusetzen, ungeachtet des Streitwertes.
2.2
Dem
Grundsatz nach wären die Verfahrenskosten beim vorliegenden Verfahrensausgang
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass das
kantonale Steueramt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2024
suggerierte, dass er gegen die ihm gegenüber erlassene Busse von Fr. 100.-
bzw. gegen den die Busse bestätigenden Einspracheentscheid – trotz längst
abgelaufener Beschwerdefrist – innert 30 Tagen eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben könne. Das Schreiben vom 12. Juni 2024, welches als solches nicht
als anfechtbarer Entscheid, sondern als blosse Stellungnahme des kantonalen
Steueramts qualifiziert, war mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung
versehen. Enthält eine Anordnung zu Unrecht keine oder eine unrichtige oder
unvollständige Rechtsmittelbelehrung, so gilt sie als mangelhaft eröffnet und
darf gemäss dem Fairnessgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) nicht zu Nachteilen der
Betroffenen führen – es sei denn, dass die Partei den Irrtum bemerkt hat oder
ihn bei gebührender Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 126 N. 67; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG],
3.
Aufl., Zürich etc. 2014, §10 N. 51). Unter diesen
Umständen und weil vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb der als
juristischer Laie auftretende Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der
Rechtsmittelbelehrung hätte erkennen müssen, rechtfertigt es sich, die
Verfahrenskosten trotz der querulatorischen Natur der Beschwerde auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Eine Umtriebsentschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer
dagegen bereits mangels entsprechenden Antrags nicht zuzusprechen (Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde
wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.