GB210011
Körperverletzung etc.
26. November 2021Deutsch51 min
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr. GB210011-F/UB/DG/EP Einzelgericht in Strafsachen Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. P. Klaus Gerichtsschreiberin MLaw E. Pangrazzi Urteil vom 26. November 2021 (begründeter Entscheid) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht
Geschäfts-Nr. GB210011-F/UB/DG/EP
Einzelgericht in Strafsachen
Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. P. Klaus Gerichtsschreiberin MLaw E. Pangrazzi
Urteil vom 26. November 2021 (begründeter Entscheid)
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin
sowie
A._____, Privatkläger
gegen
B._____, Beschuldigte
betreffend Körperverletzung etc. (Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. Juni 2021, Nr. A-3/2021/10003139)
Strafbefehl:
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I vom 7. Juni 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (act. D1/14).
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 3)
Die Beschuldigte persönlich.
Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft I: (act. D1/14 S. 1; act. 18)
− Schuldigsprechung der Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls − Bestrafung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.–, entsprechend Fr. 3'200.– − Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren − Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'100.–)
2. Der Beschuldigten: (act. 40 S. 2)
"1) Ich beantrage einen Freispruch. 2) Die Kosten für das jetzige Verfahren und das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft gehen zu Lasten von Herrn A._____."
3. Des Privatklägers: (act. D1/7/2)
− Schuldigsprechung der Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls − Ersatz des geltend gemachten Schadens (Schadenersatz in Höhe von Fr. 163.– und Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.– plus 5 % Zins ab Ereignisdatum)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
(Prozessgeschichte)
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: die Staatsanwaltschaft) erliess am 7. Juni 2021 einen Strafbefehl (A-3/2021/10003139) gegen die Beschuldigte (act. D1/14). Dagegen erhob sie am 5. Juli 2019 fristgerecht Einsprache (act. D1/17). Die Staatsanwaltschaft entschied sich darauf, am Strafbefehl vom 7. Juni 20121 festzuhalten und überwies diesen samt Akten (act. D1/1–17, act. D1/19, act. D2/1–6 und act. D3/1–7) mit Eingabe vom 9. Juli 2021 (act. 18; Datum Poststempel 27. Juli 2021) dem Gericht. Dieses lud darauf die Parteien mit Verfügung vom 3. August 2021 zur Hauptverhandlung auf den 2. November 2021 vor, gab im Weiteren die Gerichtsbesetzung bekannt und setzte den Parteien Frist an, um Beweisanträge zu stellen (act. 21 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 17. August 2021, hier eingegangen am 18. August 2021, zeigte RA M.A. HSG in Law X._____ an, dass er die Beschuldigte vertrete und ersuchte das Gericht gleichzeitig um Akteneinsicht (act. 20). Innert erstreckter Frist stellte die Beschuldigte mit Eingabe von 8. Oktober 2021 (act. 28), samt Beilagen (act. 29/1–2), hier gleichentags eingegangen, nachfolgende Beweisanträge sowie einen Antrag um amtliche Verteidigung (act. 28 S. 1):
"1. es seien die Akten aus folgenden Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis beizuziehen: a. 2019/10001364: Nichtanhandnahme vom 28. August 2019 (Drohung) b. 2019/10009841: Nichtanhandnahme vom 28. August 2019 (Urkundenfälschung)
2. es sei der beiliegende Bericht der Psychologin C._____, Beraterin D._____, zu den Akten zu nehmen."
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 ersuchte die Beschuldigte um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 2. November 2021, da sich die Parteien in Verhandlungen zum Rückzug der Strafanträge befinden würden, sowie um Entscheid über das Gesuch um amtliche Verteidigung vom 8. Oktober 2021 (act. 32). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 hiess das Gericht den Beweisantrag 2 der Beschuldigten gut, wobei die weiteren Beweisanträge abgewiesen wurden (act. 33 Dispo.-Ziff. 1 und 2). Weiter wurde den Parteien die Ladung zur Hauptverhandlung vom 2. November 2021 abgenommen sowie der Antrag der Beschuldigten um amtliche Verteidigung abgewiesen (act. 33 Dispo.-Ziff. 3 und 4). Mit Eingabe vom 3. November 2021 zeigte RA M.A. HSG in Law X._____ an, dass er die Beschuldigte nicht mehr weiter vertrete (act. 35). Mit Schreiben vom 4. November 2021 zeigte das Gericht den Parteien die Verschiebung der Hauptverhandlung auf den 26. November 2021 an (act. 36/1–3). Mit Eingabe vom 10. November 2021 ersuchte die Beschuldigte um Akteneinsicht (act. 38), welche am 19. November 2021 erfolgte (vgl. act. 39). Zur angesetzten Hauptverhandlung vom 26. November 2021 erschien sodann die Beschuldigte persönlich (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung eröffnete das Gericht das Urteil mündlich, begründete es kurz und händigte es der Beschuldigten sogleich schriftlich in unbegründeter Form aus (act. 42 i.V.m. Prot. S. 10 f.) und versandte es ferner an die Staatsanwaltschaft sowie an den Privatkläger (act. 42 Dispo Ziff. 7 und act. 43/1). Mit Eingabe vom 26. November 2021 (persönlich dem Gericht übergeben am: 3. Dezember 2021) liess die Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 26. November 2021 (act. 42) anmelden (act. 44). Die erforderliche schriftliche Begründung (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 StPO) ist hiermit zu erstatten.
Erwägungen
II.
(Vorwurf der einfachen Körperverletzung)
1.
Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten gemäss dem diesem Urteil beigehefteten Strafbefehl zwei Anklagesachverhalte vor (act. 18 i.V.m. act. D1/14, Art. 356 Abs. 1 a.E. StPO). So wirft sie der Beschuldigten zunächst und insbesondere vor, dass sie am 5. Dezember 2020 um ca. 10:39 Uhr bei der Sammelgarage an ihrem Wohnort (E._____-strasse... in... F._____) den Privatkläger A._____ (fortan nur: der Privatkläger) anlässlich eines Handgemenges um ihren Fahrzeugschlüssel, welcher ihr dieser kurz zuvor entwendet haben soll, in die Hand gebissen habe. Dadurch habe der Privatkläger eine Fleischwunde an der Hand davongetragen (act. D1/14 S. 3). Dies habe die Beschuldigte mit ihrem Tun – so der Anklagevorwurf weiter (act. D1/14 S. 3) – gewollt bzw. mindestens billigend in Kauf genommen.
2.
Zu prüfen ist zunächst, ob sich dieser der Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt erstellen lässt. Nach feststehender Lehre und Rechtsprechung gelten hierfür folgende Grundsätze: Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO; Grundsatz der freien Beweiswürdigung). An den Beweis von Täterschaft und Schuld sind im Strafprozess hohe Anforderungen zu stellen. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 8; 127 I 38, E. 2a; 124 IV 86, E. 2a; 120 Ia 31, E. 2c; BSK StPO–TOPHINKE, 2. A. 2014, Art. 10 N 82 f.). Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist insbesondere, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausgeschlossen werden können (statt vieler: BGer, 6B_1428/ 2017 vom 24. April 2018, E. 1.1 m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, Rz. 235). Bestehen demgegenüber unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dieser Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (statt vieler: BGer, 6B_1428/ 2017 vom 24. April 2018, E. 1.1 m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz. 235).
3.
Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Beschuldigte geltend, dass angeblich jegliche verwertbaren Beweise für den ihr vorgeworfenen Handbiss fehlen
würden. Es liege kein Arztbericht vor und es würde insofern Unklarheiten in Bezug auf das tatsächliche Ausmass der geltend gemachten Verletzungen sowie in Bezug auf den Zeitpunkt der Verletzung bestehen (act. 40 S. 2 = act. 41A S. 2). Das Foto des Privatklägers – die Beschuldigte bezieht sich hier auf act. D1/6/1 S. 3 f. – sei nicht aussagekräftig, ebenso wenig die Krankenkassenabrechnung der G._____ (act. 40 S. 2 = act. 41A S. 2). Es sei auch fraglich, ob der Privatkläger überhaupt eine Wunde davongetragen habe, könnte er sich diese – so sinniert die Beschuldigte weiter – auch selbst zugefügt haben (act. 40 S. 2 = act. 41A S. 2).
4.
Die Vorbringen wirken angesichts der belastenden Beweismittel reichlich kühn und abenteuerlich. Es war die Beschuldigte selbst, die im Verfahren gleich mehrfach einräumte, den Privatkläger in den Handrücken gebissen zu haben. So gab sie dies sowohl anlässlich ihrer polizeilichen Befragung (act. D1/2/1 S. 2, F/A 10: "Dann habe ich ihn auf den Handrücken gebissen.", vgl. hierzu D1/1/1 S. 2) als auch anlässlich ihrer Einsprachebegründung zu Protokoll (act. 17 S. 2 f.: "In absoluter Panik und Angst um das Leben von mir und meiner Tochter und um den Schlüsselbund wieder zu erlangen, biss ich Herrn A._____ in den Handrücken."). Im Nachhinein hält die Beschuldigte die polizeiliche Einvernahme nun für unverwertbar, da diese angeblich ohne Vorhalt und ohne Belehrung zum Schweigerecht erfolgt sei (act. 40 S. 3 = act. 41A S. 3). Das Vorbingen ist aktenwidrig, wurde die Beschuldigte doch zu Beginn der Einvernahme ausdrücklich auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen (act. D1/2/1 S. 1, F/A 1: "Sie sind nicht zur Aussage verpflichtet. Haben Sie das verstanden?" – "Ja."). Zuzustimmen ist der Beschuldigten in ihren Vorbringen (act. 40 S. 3 = act. 41A S. 3) aber insofern, als dass sich tatsächlich die Frage stellt, ob die vor der Polizei gemachten Aussagen gegen sie verwendet werden dürfen. Dies ist in den nachfolgenden Abschnitten zu prüfen (vgl. Ziff. II./5–10):
5.
Die Polizei befragte die Beschuldigte am 15. Dezember 2020 als Auskunftsperson i.S.v. Art. 179 StPO und nicht als beschuldigte Person (act. D1/2/1 S. 1). Hintergrund war, dass die Beschuldigte wegen den Vorfällen vom 5. Dezember 2020 zuerst Anzeige gegen den Privatkläger erstattete und deshalb als Erstanzeigeerstatterin in einem (möglichen) Strafverfahren gegen den Privatkläger als Auskunftsperson einvernommen wurde (act. D1/2/1 S. 1). Wie auch der Hauptrapport vom 23. Januar 2021 zutreffend festhält, belastete sich die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme bezüglich des Bisses in die Hand allerdings selbst (act. D1/1/1 S. 2 i.V.m. act. D1/2/1 S. 2), weshalb ein Rollenwechsel von Auskunfts- auf beschuldigte Person angezeigt war, der sich in der Folge auch vollzog (act. D1/1 ff.). Im Regelfall bedeutete dies, dass die noch in der "falschen" Rolle der Auskunftsperson gemachten Aussagen nicht gegen die nunmehr beschuldigte Person verwendet werden dürfen, da sie – wie auch vorliegend (act. D1/2/1) – wohl auf ihr Aussageverweigerungsrecht, nicht aber auf ihre weiteren Rechte i.S.v. Art. 158 Abs. 1 StPO hingewiesen wurde (statt vieler vgl. hierzu SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz. 928 m.w.H.). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nämlich grundsätzlich nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Vorliegend verhält es sich jedoch anders. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 17. Mai 2021 wies die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte ausdrücklich auf ihre Rechte i.S.v. Art. 158 Abs. 1 lit. a-d StPO hin (act. D1/2/2 S. 1 ff.). Diese Aussagen sind verwertbar. Allein: Auch diese Einvernahme will die Beschuldigte offenbar nicht gegen sich gelten lassen, wenn sie ausführt, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihren Willen und trotz ihres schriftlichen Einwandes auf eine Konfrontationseinvernahme bestanden habe, obwohl dies unzulässig sei. Bei der Befragung in Gegenwart des Privatklägers habe sie sich entsprechend nicht frei äussern können und sei in Schockstarre gewesen (act. 40 S. 3 = act. 41A S. 3).
6.
Es trifft zu, dass die Strafbehörden die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens zu wahren haben (Art. 152 Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt nach Art. 116 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Ihm steht das Recht auf Schutzmassnahmen i.S.v. Art. 152–154 StPO zu (Art. 117 Abs. 1 lit. c StPO). So haben die Strafbehörden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person zu vermeiden, wenn das Opfer dies verlangt (Art. 152 Abs. 3 S. 1 StPO). Dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör haben die Strafbehörden in diesem Fall auf andere Weise (bspw. mittels Videoübertragung, vgl. hierzu BGer, 6B_234/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 1.3) Rechnung zu tragen (Art. 152 Abs. 3 S. 2 StPO). Wollte die Beschuldigte unter Berufung auf diese Grundsätze die Verwertbarkeit der Konfrontationseinvernahme in Frage stellen, so bleibt ihr mutmasslich dahingehendes Argumentarium (act. 40 S. 3 = act. 41A S. 3) ohne Stütze. Geflissentlich blendet die Beschuldigte nämlich aus, dass sie im vorliegenden Verfahren die beschuldigte Person ist und ihr die Opferschutzrechte von Art. 152 StPO entsprechend nicht zustehen, soweit es die ihr gemachten Tatvorwürfe angeht (so auch zutreffend die Feststellung der Staatsanwaltschaft in act. D1/2/2 S. 3).
7.
Relativierend ist hierzu anzufügen, dass die Beschuldigte und der Privatkläger sich u.a. wegen den Vorfällen vom 5. Dezember 2020 gegenseitig mit Anzeigen eindeckten und in diesem Zusammenhang offenbar auch ein Strafverfahren betreffend Nötigung und Hausfriedensbruch gegen den Privatkläger eingeleitet worden war (act. D1/2/2 S. 1). Über den Ausgang dieses Strafverfahrens ist dem Gericht nichts bekannt. Aus dem Protokoll der Konfrontationseinvernahme ergibt sich jedenfalls, dass die Parteien gleichzeitig jeweils als beschuldigte Person zu den ihnen gemachten Vorwürfen befragt und mit der Gegenpartei konfrontiert worden waren (act. D1/2/2 S. 1 ff.). Das macht es – darauf wies die Staatsanwaltschaft die Parteien auch zutreffend hin (act. D1/2/2 S. 3) – schwierig, die gegenseitig zustehenden Opferrechte vollständig zu gewähren. Dennoch ist das Vorgehen in keiner Weise zu beanstanden und erscheint sachgerecht, ging es doch um gegenseitig gemachte, strafrechtlich relevante Vorwürfe anlässlich eines Lebenshergangs am 5. Dezember 2020 (act. D1/2/2 S. 1 ff.). Eine Verletzung der Opferschutzrechte der Beschuldigten nach Art. 152 StPO steht entgegen ihrer Darstellung allerdings nicht zur Debatte:
8.
Die Strafbehörden haben eine Begegnung des Opfers mit dem Täter nach dem Gesetzestext nämlich nur dann zu vermeiden, "wenn das Opfer dies verlangt." (Art. 152 Abs. 3 StPO). Wohl führte die Beschuldigte in der Hauptverhandlung an, dass die Staatsanwaltschaft trotz ihres schriftlichen Einwandes auf einer Konfrontationseinvernahme bestanden habe (act. 40 S. 3 = act. 41A S. 3). Damit macht die Beschuldigte sinngemäss geltend, dass sie darum ersucht habe, dem Privatkläger anlässlich von Einvernahmen nicht persönlich zu begegnen. Einen Beleg dafür sucht man in den Akten jedoch vergeblich. Einzig in act. D1/5/4 ersuchte die Beschuldigte um eine "Kindesanhörung für das hängige Verfahren" (act. D1/5/4 S. 1). Dass sie damit aber auch um getrennte Befragung ersucht hätte, kann auch mit viel gutem Willen nicht in die Formulierung hineingelesen werden. Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme selbst findet sich kein Hinweis oder Protokolleintrag, dass die Beschuldigte auf einer getrennt geführten Konfrontationseinvernahme bestanden hätte (act. D1/2/2 S. 2 ff.). Die Beschuldigte hat nicht um getrennte Anhörung ersucht. Entgegen ihrem Dafürhalten (act. 40 S. 3 = act. 41A S. 3), ist es der Staatsanwaltschaft darum unter keinem Titel vorzuwerfen, dass sie die Konfrontationseinvernahme in Anwesenheit beider Parteien durchführte. Die Aussagen sind verwertbar. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Staatsanwaltschaft ein Gesuch der Beschuldigten um Vermeidung einer Begegnung mit dem Privatkläger übergangen bzw. abgewiesen hätte. Das Gesetz knüpft keine direkte Rechtsfolge an die Verletzung von Opferschutzrechten. Wird dagegen verstossen, hat dies insbesondere kein Verwertungsverbot zur Folge (ZK StPO-WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A. 2020, Art. 157 N 7 [analog]). Die Aussage bleibt damit auch dann verwertbar, selbst wenn die Staatsanwaltschaft keine audiovisuelle Videoübertragung für die Konfrontationseinvernahme vom 17. Mai 2021 organisiert hatte.
9.
Es verhält sich denn auch nicht so, dass die Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme ausser Stande war, Aussagen zu machen. Vielmehr verweigerte sie hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung die Aussage und verwies darüber hinaus durchgehend auf das "Polizeiprotokoll" (act. D1/2/2 S. 10 f.). Ob die Beschuldigte damit auf den Hauptrapport vom 23. Januar 2021 (act. D1/1/1) oder auf das Einvernahmeprotokoll vom 15. Dezember 2020 verweisen wollte (act. D1/2/1), kann offen bleiben. In beiden Urkunden ist klar die Aussage der Beschuldigten festgehalten, dass sie den Privatkläger in den Handrücken gebissen habe (act. D1/1/1 S. 2 sowie act. D1/2/1 S. 2, F/A 10). Wenn die Beschuldigte aber in einer Einvernahme, welche unter Hinweis auf die Vorgaben von Art. 158 StPO stattfand, auf frühere, an und für sich nicht verwertbare (vgl. Ziff. II./5) Aussagen verwies, so inkorporierte sie diese in die verwertbare Konfrontationseinvernahme und machte die zuvor gemachten Aussagen zu verwertbaren Aussagen.
10.
Lange Rede, kurzer Sinn: Die Beschuldigte hat in verwertbarer Weise ausgesagt, dass sie den Privatkläger anlässlich eines Handgemenges um einen Autoschlüssel in die Hand gebissen habe (act. D1/2/2 S. 10 f. i.V.m. act. D1/2/1 S. 2 f. bzw. act. D1/1/1 S. 2). Dasselbe räumte sie auch anlässlich ihrer Einsprachebegründung ein (act. 17 S. 2 f.; vgl. Ziff. II./4). Um bereits hier allfälligen nachträglichen Verwertbarkeitseinwänden durch die Beschuldigte, vorsorglich zu begegnen, ist klarstellend was folgt anzufügen: Die Aussage machte die Beschuldigte, nachdem sie auf die Beschuldigtenrechte i.S.v. Art. 158 StPO hingewiesen worden war (act. D1/2/2 S. 2 ff.). Eine einmalige Belehrung genügt nach feststehender Lehre und Rechtsprechung (statt vieler: ZK StPO–GODENZI, a.a.O., Art. 158 N 9 a.E. mit zahlreichen Hinweisen; BGer, 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018, E. 5.3; 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 1.5). Richtig ist, dass es sich bei der Einsprachebegründung (act. 17) um keine formelle Einvernahme handelt. Das hindert die Verwendung als Beweismittel allerdings nicht, da es keinen numerus clausus der Beweismittel gibt (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO; BSK StPO–HOFER, a.a.O., Art. 10 N 47 sowie ZK StPO–W OHLERS, a.a.O., Art. 139 N 3, je m.w.H.) und schriftliche Briefurkunden zweifellos als Beweisbelege für einen vorgeworfenen Sachverhalt in Frage kommen. Auch wenn es die Beschuldigte wohl nicht beabsichtigt haben mag, so muss sie sich die in der Einsprachebegründung zu ihrem Nachteil gemachte – und unterschriftlich bestätigte (act. 17 S. 7) – Aussage, wonach sie den Privatkläger in den Handrücken gebissen habe (act. 17 S. 2 f.), nun entgegenhalten lassen.
11.
Das Geständnis der Beschuldigten deckt sich mit den weiteren Beweismitteln, die die Untersuchungsbehörden erhoben hat. So wird die Beschuldigte weiter durch die Aussagen des Privatklägers belastet (act. D1/3/1 S. 2, F/A 7: "Ich ging zum Auto und zog den Schlüssel aus dem Zündschloss. Dann kam sie [die Beschuldigte] zu mir hin und biss mich in die Hand."). Die erfolgten Bissverletzungen sind weiter durch die vom Privatkläger eingereichten Fotos dokumentiert (act. D1/6/1 S. 3 f.). Aus der Leistungsabrechnung der G._____ vom 5. Januar 2021, geht zudem hervor, dass PD Dr. med. H._____ den Privatkläger am 5. Dezember 2020 – d.h. just am Tag, an dem die Beschuldigte den Privatkläger gebissen haben soll – untersucht hat (act. D1/7/2 S. 5). Inwiefern die Fotos und die Leistungsabrechnung nicht aussagekräftig sein sollen, wie die Beschuldigte vorbrachte (act. 40 S. 2 = act. 41A S. 2), ist unerfindlich und nicht einzusehen. Vielmehr belegen sie in der Zusammenschau objektiv die Verletzungen, welche die Beschuldigte dem Privatkläger durch ihren eingestandenen Handbiss verursachte.
12.
Damit ist der erste Abschnitt des ersten Sachverhaltsvorwurfs in objektiver Hinsicht erstellt (act. D1/14 S. 3). In subjektiver Hinsicht ist – wie ebenso vorgeworfen (act. D1/14 S. 3) – von direktvorsätzlichem Handeln (Art. 12 Abs. 2 StGB) auszugehen, biss die Beschuldigte den Privatkläger doch nach ihren eigenen Aussagen zielgerichtet in die Hand, um ihn dazu zu bewegen, vom Autoschlüssel abzulassen (act. D1/2/1 S. 2 f.; act. 17 S. 2 f.). In rechtlicher Hinsicht qualifiziert das Handeln der Beschuldigten als einfache Körperverletzung, schädigte sie durch ihren Biss doch einen anderen Menschen in anderer Weise als durch schwere Körperverletzung (vgl. zu den Qualifikationsmerkmalen Art. 122 Abs. 1–3 StGB) oder Tätlichkeit (vgl. hierzu Art. 126 Abs. 1 StGB) am Körper (Art. 123 Ziff. 1 StGB, vgl. zum Begriff der einfachen Körperverletzung statt vieler BSK StGB–ROTH/BERKE-MEIER, 4. A. 2019, Art. 123 N 3; TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar StGB, 4. A.
2021, Art. 123 N 2 sowie BGE 134 IV 189, E. 1.1 und E. 1.4 = Pra 97 [2008] Nr. 147, alle je m.w.H.).
13.
Nach dem weiteren Sachverhaltsvorwurf der Staatsanwaltschaft, der ebenso zu erstellen ist, soll die Beschuldigte den Privatkläger in die Hand gebissen haben, um sich gegen die kurz zuvor unrechtmässig durch den Geschädigten erfolgte Entwendung ihrer Fahrzeugschlüssel zu wehren. Dabei soll sie sich allerdings in einer Art gewehrt haben, die nicht mehr im Verhältnis zum von ihm ausgehenden Angriff gegen ihr Eigentum gestanden habe (act. D1/14 S. 3). Die Staatsanwaltschaft macht damit geltend, dass die Beschuldigte in einem sog. Notwehrexzess i.S.v. Art. 16 Abs. 1 StGB gehandelt habe (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 16 N 1 m.w.H.; BGE 136 IV 49, E. 3.2 m.w.H.; 109 IV 5, E. 3). Notwehrexzess bedeutet, dass die fragliche Handlung das zur Abwehr des Angriffs notwendige Mass überschreitet. Dadurch, dass die Grenzen der Notwehr überschritten werden, kann die Handlung nicht mehr rechtmässig sein und wird unter den einschränkenden Bedingungen des Exzesses strafbar, wobei sich die Einschränkungen der Strafbarkeit aus der persönlichen Schuld herleiten (BSK StGB–NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 16 N 1). Das Überschreiten der Grenzen der Notwehr, hat sodann grundsätzlich die obligatorische Strafmilderung nach Art. 48a StGB zur Folge (BSK StGB–NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 16 N 2).
14.
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB, "rechtfertigende Notwehr"). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr – handelt es sich namentlich um eine unangemessene Abwehrhandlung –, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB; BSK StGB–NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 16 N 2). Der Angegriffene ist zwar berechtigt, den Angriff abzuwehren, er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Die Angemessenheit wird durch die Begriffe der Proportionalität bzw. Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität konkretisiert (BSK StGB–NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 15 N 30 f. und Art. 16 N 2). Die Subsidiarität ist gewahrt, wenn das mildeste Mittel gewählt wird, das den Angriff mit Sicherheit sofort beenden kann (BGE 136 IV 49, E. 4.2). Nicht erforderlich ist jedoch das mildeste Mittel überhaupt, sondern dass das Mildeste bei gleicher Effektivität gewählt wird (BGE 107 IV 12, E. 3a). Die Angemessenheit ist nach der Situation zu beurteilen, in welcher sich der Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Hierfür spielen die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels sowie dessen tatsächliche Verwendung eine Rolle (BGE 136 IV 49, E. 3.2 m.w.H.; BGer, 6B_971/2018 vom 7. November 2019, E. 2.3.3 m.w.H.). Namentlich muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist (BGE 136 IV 49, E. 3.2 m.H.). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Die Entschuldbarkeit des Exzesses wird dabei nach einem strengen Massstab beurteilt. Straflos bleibt eine Notwehrüberschreitung nur, wenn die Aufregung bzw. Bestürzung des Abwehrenden allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Wer jedoch selber schuldhaft durch deliktisches Verhalten die Ursache des Angriffs gesetzt hat, kann nicht geltend machen, eine unangemessene Abwehr sei auf eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung zurückzuführen. Überdies muss zwischen der Aufregung bzw. Bestürzung sowie dem Ausmass des Überschreitens Verhältnismässigkeit vorliegen. Je grösser die Überschreitung der Angemessenheit ist, desto erheblicher muss die Aufregung bzw. Bestürzung sein (Zum Ganzen: BGer, 6B_971/2018 vom 7. November 2019, E. 2.3.4 m.w.H.; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017, E. 2.2.4; 6B_480/2011 vom 17. August 2011, E. 2.1; BGE 102 IV 1, E. 3.b); 109 IV 5, E. 3; BSK StGB–NIG-GLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 16 N 3 f. m.w.H.). Entschuldbar müssen Aufregung oder Bestürzung sein, nicht aber die deliktische Reaktion des Angegriffenen. Dabei ist es nicht Sinn des Gesetzes, schon an jede geringfügige Erregung oder Bestürzung Straflosigkeit zu knüpfen. Vielmehr muss das Gericht im Einzelfall ermessen, ob die Aufregung oder die Bestürzung hinreichend erheblich war, um den Täter nicht mit einer Strafe zu belegen und ob Art und Umstände des Angriffs diesen Grad der Erregung entschuldbar erscheinen lassen (zum Ganzen: BGE 102 IV 1, E. 3.b); BGer, 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017, E. 2.2.4.).
15.
Vorliegend fand sich der Privatkläger nach eigenen sowie übereinstimmenden Aussagen mit der Beschuldigten am 5. Dezember 2020, ca. 10.39 Uhr vor der Wohnung der Beschuldigten ein (act. D1/2/1 S. 1 f., act. D1/2/2 S. 6 und act. D1/3/1 S. 1). Dies habe er nach eigenen Aussagen getan, um sein Besuchsrecht betreffend die Tochter I._____ durchzusetzen (act. D1/2/2 S. 7 und act. D1/3/1 S. 1 und S. 3). Nach weiter übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten, des Privatklägers sowie der Auskunftspersonen J._____ und K._____ erschien der Privatkläger in Begleitung von K._____, welchen er als seinen Rechtsvertreter vorstellte, während es sich dabei in Wahrheit um seinen Cousin handelte (act. D1/2/1 S. 1 f., act. D1/2/2 S. 9, act. D1/3/1 S. 1 ff., act. D1/4/1 S. 1 f., act. D1/4/2 S. 1 f. und act. 17 S. 2). Nachdem die Beschuldigte auf Klingeln die Wohnungstüre öffnete, stellte der Privatkläger – nach übereinstimmender Aussagen der Beschuldigten, des Privatklägers sowie der Auskunftsperson K._____ – seinen Fuss in die Wohnungstüre, um zu verhindern, dass die Beschuldigte diese wieder schliessen konnte (act. D1/2/1 S. 2, act. D1/2/2 S. 6 f., act. D1/3/1 S. 1 und S. 3 und act. D1/4/2 S. 2). Die Beschuldigte führte im Wesentlichen sodann aus, dass sich der Privatkläger und die Auskunftsperson K._____ danach vor dem Haus aufgehalten hätten (act. D1/2/1 S. 2 und act. 17 S. 2). Dies wurde von dem Privatkläger und der Auskunftsperson K._____ so bestätigt (act. D1/2/2 S. 6, act. D1/3/1 S. 2 und act. D1/4/2 S. 2). Daraufhin habe die Beschuldigte sich mit der Tochter I._____ in die Tiefgarage begeben, um mit dem Auto zu fliehen (act. D1/2/1 S. 2 und act. 17 S. 2). Die Ausfahrt der Tiefgarage sei jedoch mit Mülltonnen versperrt gewesen – der Privatkläger sowie die Auskunftsperson K._____ bestätigen, dass der Privatkläger die Mülltonnen vor das Tor gestellt habe (act. D1/2/1 S. 2, act. D1/2/2 S. 7 ff., act. D1/3/1 S. 2 und S. 4, act. D1/4/2 S. 2 und S. 4 und act. 17 S. 2). Nachdem die Beschuldigte die Tiefgarage nicht verlassen konnte, sei sie zurück in die Tiefgarage gefahren. Hinter dem Auto einer anderen Person habe sie diese in einem zweiten Versuch verlassen wollen. K._____ habe sich der Beschuldigten jedoch in den Weg gestellt, worauf die Beschuldigte wiederholt gehupt habe. Danach sei sie erneut zurück in die Tiefgarage gefahren, wobei sie – auch nach Aussagen der Auskunftsperson J._____ (act. D1/4/1 S. 1 f.) – eine Wand touchiert habe (act. D1/2/1 S. 2, act. D1/2/2 S. 8, act. D1/3/1 S. 2 und S. 5, und act. 17 S. 2). Die Beschuldigte habe dann das Fahrzeug – nach übereinstimmender Aussage mit dem Privatkläger – verlassen (act. D1/2/1 S. 2, act. D1/2/2 S. 8, act. D1/3/1 S. 2 und act. 17 S. 2). In diesem Zeitpunkt habe der Privatkläger den Fahrzeugschlüssel aus dem Zündschloss gezogen und an sich genommen, dies bestätigt der Privatkläger selbst. Um den Fahrzeugschlüssel zurückzuerlangen, habe die Beschuldigte den Privatkläger sodann in die Hand gebissen (act. D1/2/1 S. 2, act. D1/2/2 S. 8, act. D1/3/1 S. 2 und S. 4 und act. 17 S. 2 f.).
16.
Nach dem zuvor erstellten Sachverhalt (vgl. Ziff. II./15), entwendete der Privatkläger den Fahrzeugschlüssel der Beschuldigten. Folglich liegt ein unrechtmässiger Angriff auf das Eigentum der Beschuldigten vor. Um den Schlüssel zurückzuerlangen – und sich gegen den Angriff auf ihr Eigentum zu wehren –, biss die Beschuldigte nach erstelltem Sachverhalt dem Privatkläger in die Hand (vgl. Ziff. II./11 f.). Dies tat sie unmittelbar nach der Entwendung des Fahrzeugschlüssels, während der Privatkläger daran stets Gewahrsam hatte. Somit liegt Angriff und Abwehr im Sinne einer Notwehrlage vor. Ob bereits das Blockieren der Wohnungstüre durch den Fuss des Privatklägers als Angriff zu werten ist und somit als Beginn einer allfälligen Notwehrsituation, muss nicht näher geprüft werden, da der Eingriff in einen fremden Machtbereich so lange als unmittelbar gilt, wie der Eingreifende diesen Zustand aufrechterhält (BGE 102 IV 1, E. 2b m.w.H.). Als sich das Handgemenge um den Fahrzeugschlüssel zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger in der Tiefgarage zutrug, war dieser Eingriff des Privatklägers in den Machtbereich der Beschuldigten beendet, weshalb die Geschehnisse vor der Wohnungstüre der Beschuldigten für die rechtliche Würdigung des Handgemenges um den Fahrzeugschlüssel unbeachtlich sind. Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. II./14), muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Die Beschuldigte verteidigte ihr Eigentum durch einen Eingriff in die körperliche Integrität des Privatklägers. Die Entwendung des Fahrzeugschlüssels erfolgte aus der Besorgnis um die gemeinsame Tochter, nachdem die Beschuldigte in ihren hektischen Fluchtversuchen eine Wand der Tiefgarage gestreift hatte (act.D1/2/2 S. 6 f. und S. 14). Der Biss zur Wiedererlangung des besagten Fahrzeugschlüssels als Antwort, erfolgte ohne Zögern und in einer Schwere, die als einfache Körperverletzung zu qualifizieren ist, indem der Privatkläger eine Fleischwunde an der Hand davon trug (vgl. Ziff. II./11 f.). Die einfache Körperverletzung ist im Verhältnis zur Entwendung des Fahrzeugschlüssels indes ungleich schwerer zu gewichten, richtet sie sich doch gegen die körperliche Integrität eines anderen Menschen und ist gegenüber dem Eigentum als höheres und damit schutzwürdigeres Rechtsgut einzustufen. Unzweifelhaft ist, dass der Privatkläger sowie die Beschuldigte das ihrige zur Eskalation der Situation beigetragen haben. Jedoch vermag nach der Gesamtheit der Umstände ein derart starker, ohne Zögern sowie derart zielgerichtet vollzogener Biss gegen die Entwendung eines Fahrzeugschlüssels den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Ziff. II./14) nicht wahren. Im Weiteren kann das Zufügen einer einfachen Körperverletzung durch einen Handbiss aufgrund der Entwendung eines Fahrzeugschlüssels, nicht das mildeste effektive Mittel darstellen, weshalb die Beschuldigte auch hinsichtlich der Subsidiarität (vgl. Ziff. II./14) die Grenzen der Notwehr überschritten hat. Es fehlt somit an der Angemessenheit der Notwehrhandlung im Sinne von Art. 15 StGB. Lag keine angemessene Notwehrhandlung vor, so handelte der Täter rechtswidrig. Die Beschuldigte machte mehrmals geltend, dass sie sich in Gefahr um ihr eigenes sowie das Leben ihrer Tochter befand, weshalb ihre Reaktion auf das Entwenden des Fahrzeugschlüssels entschuldbar sei und sie deshalb freizusprechen sei (act. D1/2/1 S. 2 f., act. 17 S. 2 f. und act. 40 S. 2 = act. 41A S. 2). Dass es sich insgesamt um eine aufgeheizte Situation handelte, wird auch von der Auskunftsperson J._____ bestätigt (act. D1/4/1 S. 1 ff.). Weiter bestätigt dieselbe Auskunftsperson, dass sich die Beschuldigte während der Situation in der Tiefgarage panikartig verhielt (act. D1/4/1 S. 1 ff.). Dass die Beschuldigte aber während der Situation in der Tiefgarage aufgrund der Entwendung des Fahrzeugschlüssels um ihr Leben und dasjenige ihrer Tochter fürchten musste, und folglich in entschuldbarer Aufregung und Bestürzung handelte, erscheint wenig glaubwürdig. Vielmehr erklärt sich der Tathergang damit, dass die Beschuldigte als auch der Privatkläger in einer Art und Weise handelten, welche die Situation eskalieren liessen. Dadurch, dass beide das ihrige zur Eskalation der Situation beigetraben haben, war es vorliegend nicht allein die Entwendung des Fahrzeugschlüssels, die die Aufregung und Bestürzung der Beschuldigten verursachte. Die Beschuldigte handelte nicht in entschuldbarer Aufregung i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB.
17.
Die Beschuldigte hat mit ihrem Verhalten sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt hat, wofür sie zu bestrafen ist. Dadurch, dass eine Notwehrlage gegeben war, die Beschuldigte jedoch die Grenzen der Notwehr überschritten hat, liegt ein Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB vor, was bei der Strafzumessung (vgl. Ziff. IV) als Milderungsgrund zu berücksichtigen sein wird.
III.
(Vorwurf der üblen Nachrede)
1.
Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten sodann vor, dass sie am 14. Januar 2021 von ihrem Wohnort aus ein Schreiben an die KESB L._____ verfasst sowie verschickt haben soll, worin sie behauptete, dass der Privatkläger aufgrund seines Asperger-Syndroms keine Vaterrolle einnehmen könne, was der KESB L._____ bekannt sei (act. D1/14 S. 3). Damit habe sie den Privatkläger einer ehrenrührigen Tatsache beschuldigt und damit dessen Anspruch, als sittlich anständiger Mensch zu gelten, beeinträchtigt. Dies habe die Beschuldigte auch gewollt, aber zumindest in Kauf genommen (act. D1/14 S. 3 f.). Erwähntes Schreiben befindet sich mit folgender Formulierung in den Akten (act. D3/6/4 S. 2): "Wie Ihnen bekannt ist, kann Herr A._____ aufgrund des Asberger Syndrom keine Vaterrolle einnehmen." Das Schreiben ist, wie im Strafbefehl ausgeführt, am 15. Januar 2021 bei der KESB L._____ eingegangen (act. D3/6/4 S. 1 und S. 5; act. D1/14 S. 4). Zudem bestätigte die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Februar 2021 sodann auch gleich zweimal selbst, dass sie entsprechendes Schreiben mit aufgeführtem Inhalt der KESB L._____ zugestellt habe (act. D2/3 S. 4; F/A 23 und F/A 24 = act. D3/3 S. 4, F/A 23 und F/A 24: "Ja, das habe ich so eingegeben."). Damit ist der Sachverhalt zumindest in objektiver Hinsicht erstellt. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Beschuldigte dadurch den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt hat.
2.
Die Tatbestände von Art. 173 ff. StGB schützen die Ehre (statt vieler: BGer, 6B_918/2016 vom 28. März 2017, E. 6.3). Darunter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (BGer, 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013, E. 3.1). Die üble Nachrede ist die Behauptung ehrrühriger Tatsachen gegenüber Dritten (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 173 N 1). Ehrrührige Äusserungen im Sinne einer üblen Nachrede sind Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile über den Verletzten (statt vieler: BSK StGB–RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 42 ff.; BGer, 6B_683/2016 vom 14. März 2017, E. 1.3 m.w.H.). Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder der Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich werden (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 173 N 2 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gemischte Werturteile sind Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen. Sie werden wie Tatsachenbehauptungen behandelt (statt vieler: BGer, 6B_498/2012 vom 14. Februar 2013, E. 5.3.1 m.w.H.). Die Aussage, dass jemand krank namentlich nerven- oder geisteskrank sei, ist an sich nicht ehrverletzend, da eine Erkrankung an sich keine den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstellt (statt vieler: BSK StGB–RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 26 m.w.H.; BGE 98 IV 90, E. 3.a)). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung macht sich jemand aber strafbar, wenn die Behauptung mit einem Angriff auf die persönliche Ehrenhaftigkeit verbunden ist (BGE 93 IV 20, E. 1; 96 IV 54, E. 2; 98 IV 90, E. 3.a)). Dies gilt insbesondere, wenn psychiatrische Ausdrücke (wie "Psychopath", "kranke Psyche", "Querulant" etc.) dazu missbraucht werden, jemanden damit als verschroben, abnorm, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen (BSK StGB–RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 26, mit Hinweis auf die bundesrechtliche Rechtsprechung).
3.
Schriftliche wie auch mündliche Äusserungen können mehrdeutig sein. Für die strafrechtliche Beurteilung, ob (i) eine Äusserung, ein gemischtes oder ein reines Werturteil ist und (ii) ob diese ehrverletzend ist, zählt nicht der Sinn, den ihr die betroffene Person gibt (BGE 128 IV 53, E. 1a; siehe ebenso BGer, 6B_1270/2017 vom 28. April 2018, E. 2.1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist – im Sinne einer Rechtsfrage (BGer, 6B_844/2018 vom 13. September 2019, E. 2.1; BGE 131 IV 23, E. 2.1) – vielmehr stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung massgeblich, den ihr ein unbefangener Dritter nach den gesamten konkreten Umständen beilegen musste (BGer, 6B_6/2015 vom 23. März 2016, E. 2.2; 6B_257/2016 vom 5. August 2016, E. 1.2.2; BGE 137 IV 313, E. 2.1.3; 133 IV 308, E. 8.5.1 m.w.H.; siehe ferner TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Vor Art. 173 N 11 mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen). Es kommt dabei nicht nur auf die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auf den Gesamtzusammenhang des Textes an – d.h. ein Text ist nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich genommen zu würdigen, sondern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGer, 6B_1270/2017 vom 28. April 2018, E. 2.1. m.w.H.; 6B_683/2016 vom 14. März 2017, E. 1.4; siehe ferner TRECH-SEL/LIEBER, a.a.O., Vor Art. 173 N 11 mit zahlreichen Hinweisen).
4.
Nach der elften Revision der International Classification of Diseases and Related Health Problems (ICD-11) der Weltgesundheitsorganisation (WHO), wird das Asperger-Syndrom heute dem 6A02 Autism spectrum disorder zugeordnet (siehe dazu: <https://icd.who.int/browse11/l-m/en#/http%3a%2f%2fid.who.int%2ficd% 2fentity%2f437815624>; vgl. auch die Bezeichnung in der zehnten Revision F84.5 Asperger syndrome: <https://icd.who.int/browse10/2019/en#/F84.5>, beide zuletzt besucht am 26. Januar 2021). Die Behauptung, dass der Privatkläger aufgrund eines psychischen Syndroms des Autismus Spektrums keine Vaterrolle einnehmen könne, ist im vorliegend verwendeten Kontext als Angriff auf die persönliche Ehrenhaftigkeit des Privatklägers zu verstehen. Die Beschuldigte verwendete den Ausdruck augenscheinlich dazu, um den Privatkläger gegenüber der KESB als abnorm bzw. als Sonderling hinzustellen, dem es an Erziehungsfähigkeit mangle. Die ehrverletzende Äusserung muss sodann gegenüber Dritten erfolgen. Als Dritter gilt jede Person, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist (BGE 96 IV 194; TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 173 N 4 f.; BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 6 m.w.H.). Die Beschuldigte richtete diese Äusserung in einem Schreiben an die KESB L._____ (act. D3/6/4 S. 1 und S. 5). Die Äusserung erfolgte gegenüber Dritten i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB, wodurch der objektive Tatbestand erfüllt ist.
5.
Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede setzt stets Vorsatz voraus. Die Beschuldigte muss dabei alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen; Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich ist eine besondere Beleidigungsabsicht (BSK StGB–RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 9 ff.). Der Vorsatz braucht sich indes nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen, sondern muss sich der Täter nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben (BSK StGB–RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 10 mit Verweis auf BGE 92 IV 94, E. 3; 118 IV 153, E. 5g; 119 IV 44, E. 2a; 137 IV 313, E. 2.1.6). Beim subjektiven Tatbestand handelt es sich um eine sog. innere Tatsache (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3 m.w.H.), die – ein Geständnis der Beschuldigten vorbehalten – keinem direkten Beweis zugänglich ist. Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58, E. 8.4; 133 IV 1, E. 4.1; 134 IV 26, E. 3.2.2; 135 IV 12, E. 2.3.2 sowie BGer, 6B_261/2017 vom 13. November 2017, E. 2.2). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig und zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes sogar unentbehrlich (OGer ZH, SB180316 vom 10. Dezember 2018, E. III./1.2.2). Es ist zulässig aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis der Tat zu schliessen (HAUSER/SCHWERY/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. 2005, S. 277 f.; siehe ferner OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A. 2012, Rz. 693 und zum Ganzen OGer ZH, SB180136 vom 10. Dezember 2018, E. III./1.2.2) und stellt keine Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes "in dubio pro reo" dar (vgl. hierzu insbes. BGer, 6B_605/2016 vom 15. September 2016, E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017, E. 4.1 m.w.H.). Die Beschuldigte hat die ihr vorgeworfene Äusserung in einem Schreiben gegenüber der KESB L._____ getätigt, in welchem sie eigentlich die Errichtung eines begleiteten Besuchsrechts für den Privatkläger betreffend die gemeinsame Tochter beantragte (act. D3/6/4 S. 1 ff.). Dass es sich bei ihrer Äusserung um eine potentiell ehrenrührige Aussage handelte, musste die Beschuldigte wissen. Kann ihrem Verhalten doch kein anderer Beweggrund unterliegen, als dass die Beschuldigte mit der ihr vorgeworfenen Äusserung den Privatkläger an seinem Ruf als ehrenhafter Mensch schädigen wollte. Damit hat die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt.
6.
Die Beschuldigte handelte nach dem Gesagten sowohl objektiv als auch subjektiv tatbestandsmässig i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB. Wenn sie zu beweisen vermag, dass die von ihr vorgebrachten bzw. weiterverbreiteten Äusserungen der Wahrheit entsprechen, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, ist sie jedoch nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Beschuldigte wird zu diesem Beweis indes nicht zugelassen und bleibt strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit jemand vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen werden kann (BGer, 6B_126/2013 vom 28. Mai 2013, E. 4.2.2). Die begründete Veranlassung ist dann gegeben, wenn der Urheber entweder öffentliche oder private Interessen wahrte. Zudem muss in der begründeten Veranlassung auch der Beweggrund für die Äusserung gelegen haben (BGE 82 IV 98). Eine vorwiegende Beleidigungsabsicht liegt dann vor, wenn es dem Täter primär darum geht, jemanden der Schmach auszusetzen oder zu Fall zu bringen. Dass dies zutreffe, darf aber nicht einfach aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung gefolgert werden (BGE 82 IV 96). Rechtsprechung und Lehre legen die Voraussetzungen eng aus. Grundsätzlich muss eine Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zugelassen werden – die Möglichkeit darf ihr nur ausnahmsweise verweigert werden (Pra 96 [2007] Nr. 73, E. 3.1). Wie zuvor erwähnt, sind die Anforderungen an den Ausschluss zum Entlastungsbeweis hoch, weshalb die Beschuldigte mangels gegenteiliger Anzeichen einstweilen zuzulassen ist.
7.
Um den Wahrheitsbeweis zu erbringen, hat die Beschuldigte die behaupteten Tatsachen zu beweisen. Sie trägt hierfür die Beweislast und das Beweislastrisiko, will sie sich auf einen Entlastungsbeweis berufen (BSK StGB–RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 13 und 21; BGE 137 IV 313, E. 2.4.2). Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht. Hervorzuheben gilt es in diesem Zusammenhang besonders, dass der Nachweis der ehrenrührigen Tatsache durch die Beschuldigte erforderlich ist. Blosse Verdachtsmomente genügen nicht (Zum Ganzen: TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 173 N 14 m.w.H.). Um den Wahrheitsbeweis zu erbringen, hätte die Beschuldigte ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten ins Recht legen müssen, welches einerseits die Diagnose des Asperger-Syndroms nach dem ICD-11 bestätigen würde und andererseits, dass der Privatkläger aufgrund dieser Diagnose keine Vaterrolle einnehmen könne (vgl. für strafrechtliche Verurteilung BGE 132 IV 112, E. 4.2; BGer, 6B_918/2016 vom 28. März 2017, E. 6.5). Es ist hervorzuheben, dass sich die Beschuldigte im Hauptverfahren mit keinem Wort zum Wahrheitsbeweis geäussert hat (vgl. Prot. S. 9 f., act. 17 S. 1 ff. und act. 40 S. 1 ff. = act. 41A S. 1 ff.). Dadurch, dass die Beschuldigte den Wahrheitsbeweis gar nicht antrat, konnte ihr dieser somit nicht gelingen.
8. Da der Wahrheitsbeweis nicht angetreten wurde, steht der Beschuldigten im Weiteren noch der Gutglaubensbeweis offen. Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn die Beschuldigte nachzuweisen vermag, dass sie ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Der gute Glaube allein genügt indes nicht (BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 19 und N 21). Die Beschuldigte muss vielmehr beweisen, dass sie die nach den konkreten Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit ihrer ehrverletzenden Äusserungen zu prüfen und für gegeben zu erachten (BGer, 6B_8/2014 vom 22. April 2014, E. 3.1). Um zu entscheiden, ob die Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, ihre Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, darf nur auf Umstände abgestellt werden, von denen sie im Zeitpunkt ihrer gemachten Äusserungen Kenntnis hatte (BGE 124 IV 149, E. 3b m.w.H. = Pra 87 [1998], Nr. 141; BGer, 6B_683/2016 vom 14. März 2017, E. 1.7). Im Rahmen des Gutglaubensbeweises ist etwa zu prüfen, ob die Beschuldigte eine falsche Behauptung deshalb in guten Treuen für wahr halten konnte, weil sie sich auf zuverlässige Quellen abstützen konnte. Die erforderliche Informations- und Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad an Überzeugung bzw. des Verdachts sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles (insbesondere der wahrgenommenen Interessen, der Möglichkeit ihrer Wahrung in anderer Weise, der fehlenden oder bestehenden Beleidigungsabsicht, der vorhandenen besonderen Fähigkeiten zur richtigen Einschätzung der Verdachtsmomente) zu beurteilen. Je schwerer ein Ehreingriff ist, umso grössere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des Sachverhaltes (BSK StGB– RIKLIN, Art. 173 N 16). Auch für den Gutglaubensbeweis trägt die Beschuldigte die Beweislast sowie das Beweislastrisiko (BSK StGB–RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 21). Da die Beschuldigte den Gutglaubensbeweis ebenso nicht angetreten hat, gelingt ihr dieser ebenfalls nicht (vgl. Prot. S. 9 ff., act. 17 S. 1 ff. und act. 40 S. 1 ff. = act. 41A S. 1 ff.). Wollte sie mit ihrer vor der Polizei gemachten Aussage (act. D2/3 S. 4, F/A 22 = act. D3/3 S. 4, F/A 22: "Das hat er mir so gesagt. Schon als ich mit ihm zusammengelebt habe, hat er mir das gesagt …"), den Gutglaubensbeweis anführen, so genügt diese offensichtlich einmal in anderem Zusammenhang gemachte Aussage nicht, um darauf vertrauen zu dürfen, dass der Privatkläger am Asperger-Syndrom leide. Selbst wenn diese Aussage als Gutglaubensgrundlage herangezogen werden dürfte, ist darin noch nicht die Aussage enthalten, dass er aufgrund des Asperger-Syndroms unfähig wäre ein Vater zu sein. Demnach ist der Beschuldigten der Gutglaubensbeweis ebenfalls nicht gelungen.
8. Da der Wahrheitsbeweis nicht angetreten wurde, steht der Beschuldigten im Weiteren noch der Gutglaubensbeweis offen. Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn die Beschuldigte nachzuweisen vermag, dass sie ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Der gute Glaube allein genügt indes nicht (BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 19 und N 21). Die Beschuldigte muss vielmehr beweisen, dass sie die nach den konkreten Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit ihrer ehrverletzenden Äusserungen zu prüfen und für gegeben zu erachten (BGer, 6B_8/2014 vom 22. April 2014, E. 3.1). Um zu entscheiden, ob die Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, ihre Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, darf nur auf Umstände abgestellt werden, von denen sie im Zeitpunkt ihrer gemachten Äusserungen Kenntnis hatte (BGE 124 IV 149, E. 3b m.w.H. = Pra 87 [1998], Nr. 141; BGer, 6B_683/2016 vom 14. März 2017, E. 1.7). Im Rahmen des Gutglaubensbeweises ist etwa zu prüfen, ob die Beschuldigte eine falsche Behauptung deshalb in guten Treuen für wahr halten konnte, weil sie sich auf zuverlässige Quellen abstützen konnte. Die erforderliche Informations- und Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad an Überzeugung bzw. des Verdachts sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles (insbesondere der wahrgenommenen Interessen, der Möglichkeit ihrer Wahrung in anderer Weise, der fehlenden oder bestehenden Beleidigungsabsicht, der vorhandenen besonderen Fähigkeiten zur richtigen Einschätzung der Verdachtsmomente) zu beurteilen. Je schwerer ein Ehreingriff ist, umso grössere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des Sachverhaltes (BSK StGB– RIKLIN, Art. 173 N 16). Auch für den Gutglaubensbeweis trägt die Beschuldigte die Beweislast sowie das Beweislastrisiko (BSK StGB–RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 21). Da die Beschuldigte den Gutglaubensbeweis ebenso nicht angetreten hat, gelingt ihr dieser ebenfalls nicht (vgl. Prot. S. 9 ff., act. 17 S. 1 ff. und act. 40 S. 1 ff. = act. 41A S. 1 ff.). Wollte sie mit ihrer vor der Polizei gemachten Aussage (act. D2/3 S. 4, F/A 22 = act. D3/3 S. 4, F/A 22: "Das hat er mir so gesagt. Schon als ich mit ihm zusammengelebt habe, hat er mir das gesagt …"), den Gutglaubensbeweis anführen, so genügt diese offensichtlich einmal in anderem Zusammenhang gemachte Aussage nicht, um darauf vertrauen zu dürfen, dass der Privatkläger am Asperger-Syndrom leide. Selbst wenn diese Aussage als Gutglaubensgrundlage herangezogen werden dürfte, ist darin noch nicht die Aussage enthalten, dass er aufgrund des Asperger-Syndroms unfähig wäre ein Vater zu sein. Demnach ist der Beschuldigten der Gutglaubensbeweis ebenfalls nicht gelungen.
9. Die Beschuldigte hat mit ihrer Äusserung, der Privatkläger habe das Asperger-Syndrom und könne deshalb keine Vaterrolle einnehmen, dessen Ehre verletzt. Sie vermag weder den Wahrheits- noch den Gutglaubensbeweis zu erbringen. Damit hat sie sich der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür sie zu bestrafen ist.
IV.
(Strafzumessung)
1. Die Beschuldigte ist damit hinsichtlich dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung in einem Notwehrexzess (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB) sowie der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen (vgl. Ziff. II./17 sowie Ziff. III./9). Die Beschuldigte ist mithin für insgesamt zwei Delikte zu bestrafen. Hierfür gelten folgende Strafzumessungsregeln:
2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Strafschärfungsregel (Asperationsprinzip) greift nur, wenn das Gericht im konkreten Fall für die jeweiligen Normverstösse gleichartige Strafen ausspricht. Es genügt nicht, dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen (sog. "konkrete Methode"; statt vieler: BGE 144 IV 217, E 2.2, E. 3.3 und E. 3.4; BSK StGB–ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 N 90 und N 116). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 m.w.H.; BSK StGB–ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 N 113 m.w.H.).
3. Der abstrakte Strafrahmen für die vorliegend in Frage stehenden Delikte beträgt:
– für einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe;
– für üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB): Geldstrafe.
Als schwerste dieser beiden Taten gilt demnach diejenige, welche die höhere Strafe nach sich ziehen wird. Die einfache Körperverletzung steht vorliegend klar im Vordergrund, zumal sie die körperliche Integrität anderer Menschen als absolut geschütztes Rechtsgut schützt. Dieses ist gegenüber dem Schutz vor Eingriffen in die Ehre – welcher durch den Tatbestand der üblen Nachrede gewährleistet ist – als höheres und damit schutzwürdigeres Rechtsgut einzustufen, wobei die begangene üble Nachrede nicht zu bagatellisieren ist. Daher muss vorliegend die einfache Körperverletzung als die schwerste Straftat gelten und die üble Nachrede tritt in den Hintergrund.
4. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (vgl. allgemein BGE 117 IV 113; 122 IV 241; 123 IV 153; 127 IV 103; 129 IV 20). Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, StGB-Kommentar, 20. A. 2018, Art. 47 N 14 ff.; BSK StGB–W IPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 90 ff.).
5. Bezüglich der objektiven Tatschwere der Körperverletzung vom 5. Dezember 2020 ist festzuhalten, dass der Privatkläger eine Fleischwunde an der Hand, zugefügt durch einen Biss, davon trug. Die Verletzung musste behandelt werden und kann folglich nicht mehr als nur leicht eingestuft werden (vgl. Ziff. II./11). Die Beschuldigte und der Privatkläger kannten sich, haben sie doch eine gemeinsame Tochter (act. D1/2/1 S. 1). Sie stehen folglich in einer persönlichen Beziehung. Der Biss erfolgte sodann zur Abwehr der Entwendung ihres Fahrzeugschlüssels, wobei die Beschuldigte die Grenzen der Notwehr klar überschritt (vgl. Ziff. II./16 f.). Zur subjektiven Tatschwere gilt anzuführen, dass die Beschuldigte vorsätzlich handelte und wie erwähnt die Grenzen der Notwehr überschritt (vgl. Ziff. II./17). Es muss dennoch festgehalten werden, dass sich die Ereignisse am 5. Dezember 2020 nicht ohne jeglichen Anlass zutrugen. Das Verhalten des Privatklägers ist – unabhängig davon, ob er sich strafbar machte – nicht zu beschönigen. Er fand sich zusammen mit der Auskunftsperson K._____, welche sich in Absprache als sein Rechtsvertreter vorstellte, vor der Wohnungstüre der Beschuldigten vor und versperrte ihr weiter die Ausfahrt aus der Tiefgarage mit Mülltonnen, bevor er ihr schliesslich den Fahrzeugschlüssel entwendete (vgl. Ziff. II./15). Das Verhalten der Beschuldigten kann gleichsam nicht beschönigt werden. Die hektisch versuchte Flucht, bei welcher mindestens eine Wand der Tiefgarage touchiert wurde, kann nicht zur Beruhigung der Situation beigetragen haben. Die Situation in der Tiefgarage gipfelte schliesslich in einem Handbiss, welcher die Beschuldigte den Privatkläger ohne zu Zögern und in erheblicher Stärke zufügte. Sie handelte jedoch in einem Notwehrexzess, weshalb ihre Schuld marginal zu mildern ist (Art. 16 Abs. 1 StGB; vgl. Ziff. II./17). Insgesamt ist ihr Verschulden hinsichtlich der einfachen Körperverletzung als nicht mehr leicht einzustufen.
6. Betreffend die üble Nachrede gilt bezüglich der objektiven Tatkomponente festzuhalten, dass die Beschuldigte ein Schreiben an die KESB L._____ versandt hat, in welchem sie dem Privatkläger nachsagt, er leide am Asperger-Syndrom, weshalb er keine Vaterrolle einnehmen könne (vgl. Ziff. III.1). Dazu gilt anzumerken, dass davon auszugehen ist, dass die KESB L._____ allgemein wohl vermehrt Äusserungen der Parteien betreffend den anderen Elternteil entgegenzunehmen hat, die rufschädigenden Inhalt haben. Somit wird die tatsächliche Wirkung der Äusserung nicht erheblich gewesen sein. Nichtsdestotrotz gilt betreffend der subjektiven Tatschwere auszuführen, dass die Beschuldigte vorsätzlich handelte, wobei sie klar eine Schädigungsabsicht verfolgte, um auf diese Weise das Besuchsrecht des Privatklägers einzuschränken (vgl. Ziff. III./5). Auch wenn man davon ausgehen darf, dass die tatsächliche Wirkung nicht erheblich gewesen sein wird, ist Folgendes doch klar festzuhalten: Die Beschuldigte tätigte die Äusserung gerade gegenüber der KESB L._____, jener Behörde, die Einfluss auf die Besuchssituation nehmen kann. Weiter kann und darf nicht bagatellisiert werden, wenn anderen Mitmenschen psychische Leiden unterstellt werden.
7. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens, des Nachtatverhaltens und der finanziellen Verhältnisse kann auf die Einvernahmen vom 17. Mai 2021 (act. D1/2/3) und vom 25. Februar 2021 (act. D2/3 S. 5 = act. D3/3 S. 5) sowie diejenige anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. November 2021 (Prot. S. 6 ff.) verwiesen werden. Die Beschuldigte ist in M._____ geboren und im N._____-land, zusammen mit einem Bruder und einer Schwester sowie ihren Eltern, aufgewachsen. Sie besuchte die übliche Volksschule, wobei sie keine weiteren Ausführungen zu ihrer Ausbildung machen wollte. Sie arbeite Teilzeit in O._____ als Direktionsassistentin und verdiene monatlich Fr. 3'600.–. Die Beschuldigte wohne mit ihrer Tochter zusammen. Sie habe kein Vermögen und lediglich Schulden aus bisherigen Gerichtsverfahren, welche sie aber erst bezahlen müsse, wenn sie zu Vermögen komme. Aus dem Werdegang der Beschuldigten und ihren persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Insbesondere weist sie keine Vorstrafen auf (act. D1/9/1), was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Im Übrigen zeigte die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt Reue oder Einsicht in ihre Tat, sondern schien sich ihres Verhaltensunrechts nicht bewusst zu sein. Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich insgesamt keine strafzumessungsrelevanten Umstände.
8. In Würdigung sämtlicher für die Strafzumessung relevanten Umstände erscheint es dem Verschulden der Beschuldigten angemessen, eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe für die schwerste Straftat, die Begehung einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB, auszufällen. Da die Beschuldigte zusätzlich den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt hat, erscheint es angemessen, diese Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Straferhöhungsgrunds und in Anwendung des Asperationsprinzips, um 10 Tagessätze auf 50 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
Die hierzu noch festzulegende Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (vgl. BGE 134 IV 60, E. 6). Aufgrund der oben bereits erwähnten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Ziff. IV./7.) ist der Tagessatz auf Fr. 80.– festzusetzen.
V (Vollzug der Strafe)
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird demnach vermutet (vgl. BGE 134 IV 1, E. 4.2.2). Die Frage, ob eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss vom Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BSK StGB–SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46, m.w.H.). Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten, wohl um Reaktionen handelte, die in einem von den Parteien aufgeheizten Umfeld erfolgten, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um einmalige Entgleisungen handelt und sich die Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe zukünftig wohl verhalten wird. Der Beschuldigten ist daher insgesamt eine günstige Prognose auszustellen und der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägungen und Ausführungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
VI.
(Zivilansprüche)
Der Privatkläger verlangt von der Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 163.– und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– plus 5 % Zins ab Ereignisdatum (act. D1/7/2). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird indes auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). In diesem Zusammenhang ist namentlich auf die Substantiierungspflicht der Privatklägerschaft hinsichtlich ihres Zivilanspruchs und den Primat der Dispositionsmaxime für den Adhäsionsprozess hinzuweisen (LIEBER, Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 122 N 22 ff.). Genügen die Privatklägerschaft den Anforderungen nicht, so ist die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Da der Privatkläger seine Zivilklage weder in seinen schriftlichen Eingaben noch in der Hauptverhandlung inhaltlich begründete, ist der Sachverhalt nicht spruchreif. Der Privatkläger ist mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.
VII.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen, Rechtsmittel)
Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Grundlage für die Festsetzung der Gerichtskosten bilden nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und d der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls. Bei Prozessen, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, reicht der Kostenrahmen von Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Angesichts des angefallenen Aufwands beim Gericht ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'700.– anzusetzen.
Diese Gebühr sowie die Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 1'100.– sind ausgangsgemäss der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO; act. 19). Gegen diesen Endentscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO).
1. Die Beschuldigte ist schuldig
− der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB sowie − der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB.
2. Die Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 80.– bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'700.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung in unbegründeter Form an − die Beschuldigte (übergeben); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); − an den Privatkläger (gegen Empfangsschein); sowie hernach in begründeter Form und je gegen Empfangsschein an die Vorgenannten und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden.
Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
Privatkläger können das Urteil lediglich in den Schranken ihrer Konstituierung anfechten (Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt und bezüglich der sie betreffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, Strafkläger zusätzlich auch im Schuldpunkt).
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten.
Horgen, 26. November 2021
BEZIRKSGERICHT HORGEN
Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. P. Klaus MLaw E. Pangrazzi