GB220088-L
Nötigung / Einsprache gegen Strafbefehl
19. September 2022Deutsch22 min
Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GB220088-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. R. Harris Gerichtsschreiberin MLaw Y. van der Stroom Urteil vom 19. September 2022 (begründete Ausfertigung) in Sachen A., Anklägerin gegen B., Beschuldigte ve...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GB220088-L / U
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. R. Harris Gerichtsschreiberin MLaw Y. van der Stroom
Urteil vom 19. September 2022 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
A., Anklägerin
gegen
B., Beschuldigte
verteidigt durch Rechtsanwalt X.
betreffend Nötigung / Einsprache gegen den Strafbefehl von A. vom tt.mm.jj.
Strafbefehl:
Der Strafbefehl von A. vom tt.mm.jj. ersetzt denjenigen vom tt.mm.jj. und ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6)
Die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers RA X.
Anträge der Anklagebehörde: (act. 7 und 16; sinngemäss)
1. Die Beschuldigte sei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
2. Die Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 1'500.–) zu bestrafen.
3. An die Strafe sei die erstandene Haft von insgesamt 2 Tagen anzurechnen.
4. Es sei der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und dafür eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
5. Es seien der Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Anträge der Verteidigung: (act. 21; sinngemäss)
1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe frei zu sprechen.
2. Eventualiter sei gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen respektive sei das Strafverfahren gegen die Beschuldigte einzustellen.
3. Es sei der Beschuldigten eine Genugtuung von mindestens Fr. 600.– für die erstandene Haft zuzüglich 5% Zins ab dem tt.mm.jj. aus der Staatskasse zuzusprechen.
4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Der Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse für die entstandenen Kosten der Verteidigung zuzusprechen.
6. Das erkennungsdienstliche Material der Beschuldigten sei zu löschen.
Erwägungen:
I. Verfahrensgang / Prozessuales
1.
Verfahrensgang
1.1
Nach erfolgter Strafuntersuchung wurde B. (nachfolgend: die Beschuldigte) mit Strafbefehl von A. (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom tt.mm.jj. wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft (act. 7). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom tt.mm.jj. (Datum Poststempel: tt.mm.jj.) form- und fristgerecht Einsprache (act. 9).
1.2
Mit Eingabe vom tt.mm.jj. bzw. vom tt.mm.jj. ersuchte die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft ausserdem um Vereinigung der sie betreffenden Strafuntersuchung mit sämtlichen im Zusammenhang mit den Ereignissen vom tt.mm.jj. bereits eröffneten oder noch zu eröffnenden Verfahren (act. 9 und 10). Die Staatsanwaltschaft wies diese Eingaben mit Verfügung vom tt.mm.jj. ab (act. 11).
1.3
Gestützt auf die Angaben aus dem Steuerregister bestrafte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte mit neuem Strafbefehl vom tt.mm.jj. mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– (act. 12; act. 13). Gegen diesen neuen Strafbefehl erhob die Verteidigung der Beschuldigten in deren Namen mit Eingabe vom tt.mm.jj. form- und fristgerecht Einsprache (act. 15). Mit Weisung vom tt.mm.jj. (hierorts eingegangen am tt.mm.jj.) überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das hiesige Gericht mit dem Ersuchen um Durchführung des Hauptverfahrens, wobei der Strafbefehl vom tt.mm.jj. als Anklageschrift gelte (act. 16).
1.4
Mit Verfügung des hiesigen Bezirksgerichts vom tt.mm.jj. wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am tt.mm.jj. vorgeladen (act. 18/1). An der Hauptverhandlung erschien die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres Verteidigers RA X. (Prot. S. 6).
1.5. Nach durchgeführter Hauptverhandlung und anschliessender Beratung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet und den Parteien schriftlich im Dispositiv ausgehändigt bzw. zugestellt (act. 26; Prot. S. 11). Mit Eingabe vom tt.mm.jj. liess die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil vom tt.mm.jj. anmelden (act. 28).
1.5. Nach durchgeführter Hauptverhandlung und anschliessender Beratung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet und den Parteien schriftlich im Dispositiv ausgehändigt bzw. zugestellt (act. 26; Prot. S. 11). Mit Eingabe vom tt.mm.jj. liess die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil vom tt.mm.jj. anmelden (act. 28).
2. Verletzung des Anklageprinzips
2.1. Die Verteidigung der Beschuldigten rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. In der Anklageschrift fehlten die erforderlichen konkreten Angaben zur Person der Beschuldigten und des ihr vorgeworfenen Verhaltens. Ferner sei nicht umschrieben, ob bzw. wozu sich die Verkehrsteilnehmenden hätten nötigen lassen müssen und wer die konkreten Nötigungsopfer überhaupt seien (act. 21 S. 15 f.).
2.2. Die Anklageschrift muss möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Aus dem Anklageprinzip und der daraus abzuleitenden Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage ergibt sich, dass die beschuldigte Person genau wissen muss, was ihr konkret vorgeworfen wird (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1268). Fehlende Angaben oder Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift müssen nicht zwingend zu einer Rückweisung, einer Einstellung oder einem Freispruch führen. Das Anklageprinzip ist nur verletzt, wenn der Beschuldigte im Vorverfahren nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist und die Anklageschrift die Umstände nicht anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestands schliessen lassen (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 37 zu Art. 325).
2.3. Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom tt.mm.jj. (act. 13) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zur Last gelegt. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten konkret vor, am tt.mm.jj., um ca. hh.mm. Uhr auf der Höhe der … (Ortschaft) in … (Stadt), als Teilnehmerin einer illegalen Aktion mit einer grösseren Anzahl Personen auf der Fahrbahn versammelt und auf die Strasse gesetzt zu haben. Damit habe sie den Strassenverkehr, den die Polizei aus diesem Grunde habe umleiten müssen, lahmgelegt. Trotz der polizeilichen Abmahnung, die Strasse zu verlassen, hätten eine grosse Anzahl der Teilnehmer dieser illegalen Aktion bis hh.mm Uhr die Strasse blockiert. Mit ihrem Tun habe sich die Beschuldigte hinter die Ziele der Organisation Y. gestellt, welche Zürich lahm zu legen beabsichtigt habe. Dabei habe sie ihren eigenen Willen über denjenigen der Bevölkerung gestellt und zahlreiche Verkehrsteilnehmende dazu gezwungen, ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau zu stehen und Zeit zu verlieren. Die Verkehrsteilnehmer seien dazu gezwungen worden, ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen, was die Beschuldigte beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe (act. 13 S. 3 f.).
2.4. Damit wurde in der Anklageschrift zwar sehr knapp und eher in allgemeiner Weise, jedoch gerade noch hinreichend genau umschrieben, was der Beschuldigten vorgeworfen wird. Mithin musste ihr aufgrund des Inhalts der Anklage genügend klar sein, gegen welchen Vorwurf sie sich zu verteidigen hat. Somit wurde das Anklageprinzip nicht verletzt.
3. Vertrauensschutz und Verbotsirrtum
3.1. Die Verteidigung der Beschuldigten wendet weiter ein, dass vorliegend der Grundsatz des Vertrauensschutzes wie auch der indirekte Verbotsirrtum tangiert seien. Aufgrund der bisherigen Praxis der Strafverfolgungsbehörden habe die Beschuldigte und auch die anderen Demonstranten durch ihre Teilnahme an friedlichen Demonstrationen lediglich mit einem Verstoss gegen die APV der Stadt Zürich und demnach mit einer Busse rechnen müssen (act. 21 S. 9 ff.).
3.2. Gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 BV haben Personen den Anspruch, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherung oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden gestützt zu werden (BGE 126 II 377 E. 3a). Ein solches erwartungsbegründendes Verhalten kann vorliegen, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht einzuschreiten. In der Folge kann die beschuldigte Person verlangen, ebenfalls gesetzeswidrig begünstigt zu werden (BGE 115 Ia 81 in Praxis 1990 Nr. 40 E. 2).
3.3. Ein indirekter Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Beschuldigte annimmt, sein Verhalten sei durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt, wobei das Recht einen solchen überhaupt nicht oder nicht in dem von ihm angenommenen Umfang kennt (NIGGLI/MAEDER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N
8 zu Art. 21). Die Anwendung des Verbotsirrtums hängt nicht nur davon ab, ob die beschuldigte Person um die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens wusste, sondern auch, ob sie darum hätte wissen können bzw. ob der Verbotsirrtum vermeidbar gewesen wäre (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N 12 f. zu Art. 21).
3.4. Zwar zeigt die Verteidigung der Beschuldigten ausführlich auf, dass der Stadtrat Zürich im Zusammenhang mit Anfragen über Demonstrationen vermehrt öffentlich auf Übertretungen gemäss der APV der Zürich hinweise, und dass die strafrechtliche Verfolgung der Personen, welche sich am tt.mm.jj. versammelt haben, gestützt auf Statistiken der Stadt Zürich aus den Jahren jj bis jj die Ausnahme darstelle (act. 21 S. 9 ff.; act. 22/6-11), jedoch kann dadurch noch kein erwartungsbegründendes Verhalten der Behörden, welches einen generellen Anspruch auf sanktionsfreies bzw. übertretungsstrafrechtlich geahndetes Demonstrieren generiert, abgeleitet werden.
3.5. Die Beschuldigte kann sich damit weder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch auf einen Verbotsirrtum zu ihren Gunsten stützten.
4. Verhalten von Staatsanwaltschaft und Polizei
Die Verteidigung rügt sodann, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft mit maximaler Repression vorgegangen seien, indem Fingerabdrücke und Wangenschleimhautabstriche genommen worden seien, die Haftfristen konsequent ausgereizt worden seien und die Beschuldigte gezwungen worden sei, sich nackt auszuziehen (act. 21 S. 6 f.).
4.1. Erkennungsdienstliche Erfassung
Die Abnahme von Fingerabdrücken im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung ist durch Art. 260 Abs. 2 StPO gedeckt. Zudem ist in der Verordnung über erkennungsdienstliche Behandlung von Personen (LS 551.112) geregelt, wer erkennungsdienstlich zu erfassen ist und wie die erkennungsdienstliche Behandlung zu erfolgen hat. Erkennungsdienstlich zu erfassen sind unter anderem Personen, die vorläufig festgenommen wurden, soweit dies zur Abklärung strafbarer Handlungen oder zur Feststellung der Identität notwendig ist (§ 4 lit. b Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen). Als zulässige erkennungsdienstliche Massnahmen gelten die Erstellung von Fotografien sowie die Abnahme von biometrischen Daten, wie bspw. das Abdrucken von Fingern (SCHMID/JOSITSCH, Schweizer Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 260, N 1). Welche Massnahmen erforderlich sind, entscheidet die Polizei nach pflichtgemässem Ermessen (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen). Vorliegend entsprachen die vorgenommenen Massnahmen dem Standardprozedere und scheinen aufgrund der Anzahl vorläufig festgenommener Personen durchaus gerechtfertigt, zumal es sich um minimale Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen handelt. Nachdem die erkennungsdienstliche Behandlung der Beschuldigten eine gesetzliche Grundlage aufweist bzw. aufgewiesen hat und im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens ausgeführt wurde, kann nicht von einer widerrechtlichen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten gesprochen werden. Das Verhalten der Polizei ist damit nicht zu beanstanden.
4.2. Was die monierte Haft betrifft, wurde die Beschuldigte gemäss den Akten am tt.mm.jj. um hh.mm. Uhr (act. 5/1) festgenommen und am tt.mm.jj. um
hh.mm. Uhr (act. 5/6) wieder freigelassen. Gemäss § 21 Abs. 3 PolG ZH kann die Polizei eine Person auf die Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen zur Feststellung der Identität vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweisspapiere echt sind. Zudem kann sie eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unter anderem zur Sicherstellung einer Zuführung notwendig ist (§ 25 lit. d PolG ZH). Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zum Zweck einer beförderlichen Kontrolle und Dokumentation sowie vor dem Hintergrund der Ermittlungen im Zusammenhang mit (weiteren) drohenden Straftaten polizeilich festgehalten werden musste. Mit Verfügung vom tt.mm.jj., hh.mm. Uhr, wurde die Vorführung der Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft angeordnet (act. 5/3), womit sie innerhalb der Frist von 24 Stunden seit Festnahme (Art. 219 Abs. 4 StPO; § 24 PolG ZH) der Staatsanwaltschaft zugeführt wurde. Die Beschuldigte wurde am Folgetag, tt.mm.jj., um hh.mm. Uhr aus der Haft entlassen (act. 5/6). Diese Entlassung erfolgte wiederum innert der 48 Stunden Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO. Insgesamt ist somit die Haftzeit von insgesamt knapp
48 Stunden nicht zu beanstanden.
4.3. Leibesvisitation
4.3.1. Die Verteidigung der Beschuldigten rügte, dass die Leibesvisitation der Polizei rechtswidrig erfolgt sei (act. 21 S. 6 ff.). Die gesetzliche Grundlage für eine solche Durchsuchung findet sich auf kantonaler Ebene in § 35 Abs. 1 PolG ZH. So darf die Polizei in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spuren suchen. Sie kann angeordnet werden, wenn unter anderem die Gründe für einen Polizeigewahrsam dieser Person gegeben sind (vgl. § 35 Abs. 1 lit. b PolG ZH). Die Rechtsprechung hat sich bereits ausführlich mit der Anordnung von Leibesvisitationen auseinandergesetzt. So dürfen sie nicht ohne ersthaften und konkreten Anhaltspunkt einer Selbst-oder Fremdgefährdung systematisch durch die Polizei angeordnet werden (vgl. hierzu BGE 146 I 97 E. 2.4 mit Hinweisen).
4.3.2. Die Beschuldigte wurde vorliegend für zwei Tage in polizeilichen Gewahrsam genommen. Es ist gerichtsnotorisch, dass anlässlich der Demonstration an der … (Ortschaft) vom tt.mm.jj. mehrere Personen in polizeilichen Gewahrsam genommen wurden, wobei diese, zumindest vorübergehend zusammen in einem Raum festgehalten wurden. Wenn eine derart grosse Personenanzahl innert kürzester Zeit festgenommen und in polizeiliche Gewahrsam genommen werden muss, sind besondere Schutzmassnahmen notwendig, um die Sicherheit sämtlicher anwesender Personen, mithin des Beschuldigten selbst, der Mitinhaftierten sowie auch des Sicherheitspersonals zu gewährleisten. Bei einer solch grossen Anzahl unterschiedlicher Personen auf engem Raum kann eine Selbst- oder Fremdgefährdung, insbesondere da in einer solchen Belastungssituation unkontrollierte Stressreaktionen durchaus möglich erscheinen, nicht ausgeschlossen werden. Zum Schutz der vielen beteiligten Personen und auch des Sicherheitspersonals ist daher die Leibesvisitation des Beschuldigten vorliegend nicht zu bestanden.
II. Sachverhalt
1. Tatvorwurf
Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom tt.mm.jj. (act. 13) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zur Last gelegt. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten konkret vor, am tt.mm.jj., um ca. hh.mm. Uhr auf der Höhe der … (Ortschaft) in … (Stadt), als Teilnehmerin einer illegalen Aktion mit einer grösseren Anzahl Personen auf der Fahrbahn versammelt und auf die Strasse gesetzt zu haben. Damit habe sie den Strassenverkehr, den die Polizei aus diesem Grunde habe umleiten müssen, lahmgelegt. Trotz der polizeilichen Abmahnung, die Strasse zu verlassen, hätten eine grosse Anzahl der Teilnehmer dieser illegalen Aktion bis hh.mm. Uhr die Strasse blockiert. Mit ihrem Tun habe sich die Beschuldigte hinter die Ziele der Organisation Y. gestellt, welche Zürich lahm zu legen beabsichtigt habe. Dabei habe sie ihren eigenen Willen über denjenigen der Bevölkerung gestellt und zahlreiche Verkehrsteilnehmende dazu gezwungen, ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau zu stehen und Zeit zu verlieren. Die Verkehrsteilnehmer seien dazu gezwungen worden, ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen, was die Beschuldigte beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe (act. 13 S. 3 f.).
2. Standpunkt der Beschuldigten
Die Beschuldigte machte anlässlich der Untersuchung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die Beschuldigte nicht in Abrede, am tt.mm.jj. bei der inkriminierten Aktion anwesend gewesen zu sein (Prot. S. 8), vielmehr anerkannte sie an, sich am tt.mm.jj. an der … (Ortschaft) aufgehalten zu haben, wobei sie sich auf den Fussgängerstreifen gesetzt habe (act. 21 S. 17). Sie habe sich dort jedoch – entgegen der Angabe in der Anklageschrift – nicht 15 Minuten lang, sondern lediglich für maximal 5 Minuten aufgehalten. Sodann werde zum einen der in der Anklage genannte Zeitraum von hh.mm. Uhr bis hh.mm. Uhr bestritten, zum anderen auch, dass eine grosse Anzahl von Demonstranten an der Demonstration teilgenommen hätten. Beides lasse sich gestützt auf die Akten nicht erstellen (act. 21 S. 17).
3. Sachverhaltserstellung
3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt bzw. Teile davon von der Beschuldigten bestritten werden. Der nicht bestrittene Sachverhalt gilt als erstellt, sofern auch die übrigen Beweismittel nichts anderes ergeben. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der der Beschuldigten vorgeworfene, bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei würdigt das Gericht die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3.2. Zu erstellen gilt der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom tt.mm.jj. und insbesondere die Beteiligung der Beschuldigten an der ihr vorgeworfenen Nötigung im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Aktion, wobei die Beschuldigte – wie gesehen – den Sachverhalt nicht anerkannt hat.
4. Beweismittel und Beweiswürdigung
4.1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
4.1.1. Ist die beschuldigte Person nicht geständig, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund sämtlicher vorhandener Beweismittel zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt nach der persönlichen Überzeugung des Gerichts als gegeben erachtet werden kann (W OHLERS in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 5; HOFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, a.a.O., Art. 10 N 41 und N 58 ff.). Dabei ist gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ausschlaggebend, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat (W OHLERS, a.a.O. Art. 10 N 11 ff.; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 233; Urteile des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2006, 6P.155/2006 und 6S.363/2006 E. 4.1). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei jedoch nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (HAU-SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf 2005, S. 247; SCHMID, a.a.O, N 235).
4.1.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die beschuldigte Person begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen.
4.2. Beweismittel
4.2.1. Die Staatsanwaltschaft stützt den Vorwurf hauptsächlich auf den Rapport der Stadtpolizei Z. vom tt.mm.jj. (act. 1) sowie die Fotodokumentation der Stadtpolizei Z. vom tt.mm.jj. (act. 3). Soweit entscheidrelevant, ist nachfolgend auf die erhobenen und verwertbaren Beweise näher einzugehen.
4.2.2. Die im Recht liegende Fotodokumentation der Stadtpolizei Z. vom tt.mm.jj. (act. 3) wurde der Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom tt.mm.jj. vorgehalten (act. 2 F/A 12). Insofern wurde ihr das Teilnahmerecht an der Beweiserhebung im Sinne von Art. 147 StPO gewährt und ihr Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen bzw. dem Beweisergebnis zu äussern. Ferner ist festzuhalten, dass es sich – u.a. auch gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung – bei einem Polizeirapport um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte handelt (Art. 12 lit. a StPO, Art. 15 StPO, Art.
100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Damit erweist sich der Rapport der Stadtpolizei Z. vom tt.mm.jj. (act. 1) als ein zulässiges Beweismittel. Somit sind sowohl die Fotodokumentation als auch der Rapport der Stadtpolizei Z verwertbar.
4.3. Polizeirapport
4.3.1. Im Polizeirapport vom tt.mm.jj. ist festgehalten, dass es eine Abmahnung gegeben habe, die Brücke zu verlassen und dass sich die Beschuldigte geweigert habe, die Örtlichkeit zu verlassen (act. 1 S. 1). Ebenfalls wird festgehalten, dass
durch die Blockade der Individualverkehr festgehalten worden sei, ohne dass daraus hervorgeht, wann und wie lange dies passiert sein soll (S. 2). Sodann wird ausdrücklich festgehalten, dass ein zusätzlicher Wahrnehmungsbericht wegen der Fotos nicht erstellt worden sei (S. 4).
4.3.2. Beim Polizeirapport handelt es sich letztlich um ein blosses Behauptungspapier. Zwar sind darin Elemente des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts festgehalten, doch bedeutet dies nicht, dass das Festgehaltene automatisch der Wahrheit entspricht. Der Polizeirapport ist somit zwar ein zulässiges Beweismittel, das aber für sich allein genommen, den angeklagten Sachverhalt nicht rechtsgenügend zu beweisen vermag.
4.4. Polizeiliche Fotodokumentation (act. 3)
4.4.1. Am Anfang der Fotodokumentation der Stadtpolizei Z. werden Ort, Zeit und Grund der Verhaftung stichwortartig beschrieben. Es folgen zehn Fotos, wobei jegliche Metadaten wie Orts- und Zeitangaben fehlen. Mithin geht daraus nicht hervor, wo und vor allem wann sie aufgenommen wurden. Auf dem ersten Foto ist eine Person zu sehen, wie sie ein weisses Blatt Papier, welches mit der Zahl "7" bedruckt ist, hält. Danach folgt ein Foto, auf dem die Identitätskarte der Beschuldigten auf ein weissen Blatt Papieres, welches mit der Zahl "7" bedruckt ist, gehalten wird. Auf dem nächsten vier Fotos sind Polizisten zu sehen, welche zusammen eine Person tragen. Weiter folgt ein Foto, welches vordergründig zwei Menschen abbildet, die auf einem Fussgängerstreifen sitzen. Im Hintergrund erkennt man weitere Personen mit Leuchtweste und es ist ein Absperrband über die Fahrbahn gezogen. Die drei darauf folgenden Bilder zeigen wiederum den Fussgängerstreifen aus einem anderen Winkel aufgenommen. Auf dem zweiten und dritten dieser eben genannten Bilder liegt im Vordergrund eine Person mit dem Rücken am Boden. Auf dem dritten Bild stehen Polizisten rund um die am Boden liegende Person. Ein Polizeibeamter bückt sich zu der Person hinunter. Auf diesen drei Fotos sind im Hintergrund ein bzw. zwei weitere Personen auf Stühlen sitzend erkennbar.
4.4.2. Die Fotos in der Fotodokumentation der Stadtpolizei Z. sind allesamt unkommentiert. Den Fotos ist weder ein Datum- noch Zeitstempel zu entnehmen, so dass
nicht erstellt werden kann, ob die darauf befindlichen Personen und Handlungen mit den Angaben in der Anklage übereinstimmen. Insbesondere kann gestützt auf die Fotos nicht erstellt werden, ob die Beschuldigte an der Kundgebung teilgenommen hat (eine eigentliche Kundgebung ist auf den Fotos nämlich nicht zu sehen, sondern lediglich ein Mann und eine Frau) und wie lange sie sich am fotografierten Ort aufgehalten hat. Gestützt auf die Fotos lassen sich somit weder der in der Anklageschrift festgehaltenen Zeitpunkt noch die Dauer des Aufenthalts vor Ort erstellen. Auch zeigen die Fotos weder die in der Anklage festgehaltene angeblich grössere Ansammlung von Personen (zwei Personen sind noch lange keine grössere Ansammlung) noch eine Abmahnung durch die Polizei noch irgendwelche Verkehrsteilnehmer – und schon gar keine, die dazu genötigt wurden, im Stau zu warten oder einen Umweg einzuschlagen. Insgesamt sind auch die unkommentierten Fotos aufgrund der nicht vorhandenen Metadaten als blosse Parteibehauptungen zu würdigen, wobei es offenbar dem Gericht überlassen ist, die darin allenfalls festgehaltenen "Behauptungen" mit der Anklageschrift in Einklang zu bringen. Festzuhalten ist, dass dies für weite Teile des Sachverhalts selbst dann nicht möglich wäre, wenn die Fotos kommentiert und mit Metadaten versehen wären, denn darauf sind weder eine grössere bzw. überhaupt eine Menschenansammlung noch eine polizeiliche Abmahnung noch zahlreiche (bzw. überhaupt irgendwelche) Verkehrsteilnehmer, die zu irgendetwas etwas genötigt wurden, zu sehen. Kurz gesagt, ist die Fotodokumentation auf keinen Fall ausreichend, um der Beschuldigten ein unrechtmässiges Verhalten bzw. die im Strafbefehl vom tt.mm.jj. umschriebene Aktion vom tt.mm.jj. nachzuweisen.
5. Fazit
Anhand der vorliegenden, äusserst rudimentären Beweismittel kann der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt werden. Es lässt sich nicht erstellen, dass sich eine grössere Anzahl von Personen am tt.mm.jj. an der … (Ortschaft) versammelt und die Fahrbahn blockiert hat, so dass der Verkehr umgeleitet werden musste, und Verkehrsteilnehmer dadurch zu einem unfreiwilligen Verhalten bestimmt wurden. Erst Recht lässt sich nicht nachweisen, dass sich die Beschuldigte strafbar verhalten hätte. Somit ist die Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. (…)
2. (…)
3. Die Beschuldigte beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– pro Tag für die erstandene Haft (act. 21 S. 37 f.).
Bei Freispruch hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Eine Herabsetzung oder Verweigerung der Genugtuung kommt lediglich gestützt auf die in Art. 430 Abs. 1 StPO genannten Gründe in Frage, namentlich wenn sich die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuldhaft verhalten hat. Der Beschuldigten kann kein solches Verhalten zur Last gelegt werden, weshalb sie für die Haft zu entschädigen ist. Sie war vom tt.mm.jj., hh.mm. Uhr, bis zum tt.mm.jj., hh.mm. Uhr, inhaftiert, mithin während
3 Tagen. Sie hat zudem Anspruch auf Verzinsung der Forderung zu 5%, beginnend am Tag der Verhaftung (vgl. Urteil des BGer. 6B_1404/2016 vom 13.06.2017, E. 2.2). Die Entschädigung beträgt gemäss bundesgerichtlicher Praxis in der Regel Fr. 200.– pro Hafttag. Somit erweist sich für die Beschuldigte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 600.–, zuzüglich Zins zu 5% seit tt.mm.jj., als angemessen.
1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. XX (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Der Beschuldigten werden Fr. 600.–, zuzüglich 5 % Zins ab tt.mm.jj., als Genugtuung für 3 Tage Freiheitsentzug aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an – die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben), – die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (überbracht), und hernach als begründetes Urteil an – die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden der Beschuldigten, – die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA, nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials", – die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 19. September 2022
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Harris MLaw Y. van der Stroom