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Entscheid

GB230088

üble Nachrede / Einsprache gegen einen Strafbefehl

23. Januar 2023Deutsch30 min

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GB230088-L / UB Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer Gerichtsschreiberin MLaw J. Largo Urteil vom 23. Januar 2023 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin geg...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: GB230088-L / UB

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer Gerichtsschreiberin MLaw J. Largo

Urteil vom 23. Januar 2023 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte

verteidigt durch MLaw X._____

betreffend Üble Nachrede / Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro A-3, vom 19. Juli 2023

Privatkläger

B._____,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____ Strafbefehl: (act. 11)

Der Strafbefehl Nr. 3/2022/10043431 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juli 2023 ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5)

Die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ sowie Rechtsanwalt MLaw Y2._____ als Vertretung von Rechtsanwalt MLaw Y1._____ für den Privatkläger.

Anträge der Anklagebehörde: (act. 11; act. 18, sinngemäss)

Es sei der Strafbefehl Nr. 3/2022/10043431 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juli 2023 zu bestätigten.

Anträge des Privatklägers: (Prot. S. 10 ff., sinngemäss)

Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen.

Anträge der Verteidigung: (act. 29.)

" 1. A._____ sei freizusprechen vom Vorwurf der üblen Nachrede, angeblich begangen am tt.mm.2022 in Zürich.

2. Eine allfällige Zivilklage sei abzuweisen.

3. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen

4. A._____ sei eine angemessene Parteientschädigung gemäss beiliegender Kostennote auszurichten."

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1.

Prozessgeschichte

1.1

Am 19. Juli 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, welcher der Beschuldigten am 27. Juli 2023 erfolgreich zugestellt werden konnte. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Schreiben vom 3. August 2023 fristgerecht Einsprache (act. 13/1). Nach Durchführung ergänzender Untersuchungshandlungen hielt die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. November 2023 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem hiesigen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 18).

1.2

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 wurde zur Hauptverhandlung auf den 23. Januar 2024 vorgeladen (act. 21/1-5). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 stellte die Beschuldigte den Antrag, Dr. C._____ sei als Zeuge einzuvernehmen (act. 22). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 wurde der erwähnte Beweisantrag mit der Begründung, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern Dr. C._____ sachdienliche Aussagen betreffend den Gutglaubensbeweis machen könne sowie unklar sei, ob Dr. C._____ den Privatkläger persönlich kenne oder zumindest persönlich getroffen habe, abgelehnt (act. 23). Zur Hauptverhandlung vom 23. Januar 2024 erschienen die Beschuldigte persönlich in Begleitung von Rechtsanwältin MLaw X._____ sowie Rechtsanwalt MLaw Y2._____ als Vertretung von Rechtsanwalt MLaw Y1._____ für den Privatkläger (Prot. S. 6). Die Hauptverhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden und das Urteil wurde im Anschluss mündlich eröffnet (act. 30, Prot. S. 15 f.).

1.3

Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (act. 31 S. 1).

2.

Strafantrag und Privatklägerschaft

2.1

Bei Ehrverletzungen handelt es sich jeweils um Antragsdelikte. Der verfahrensgegenständliche Beitrag auf "D._____.ch" datiert auf den tt.mm.2022. Der Privatkläger stellte am 28. November 2022 Strafantrag (act. 2), weshalb die dreimonatige Strafantragsfrist ohne Weiteres gewahrt wurde. Der genannte Beitrag handelt von B._____, weshalb dieser als Geschädigter zur Stellung eines Strafantrages berechtigt ist (Art. 30. Abs. 1 StGB).

2.2

Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. Durch die Stellung des Strafantrages hat sich der Geschädigte als Privatkläger konstituiert.

II. Sachverhalt

1.

Anklagevorwurf

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft der Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 11): Die Beschuldigte habe den Artikel … [Titel] am tt.mm.2022 auf D._____.ch veröffentlicht. Dabei habe die Beschuldigte unter anderem die folgenden Aussagen über den Privatkläger getätigt:

1.

"Der bevorstehende Auftritt von B._____ schreckte einige … Mitarbeiter und …-mitglieder auf, wie D._____.ch von einem Betroffenen erfuhr [...]"

2.

"Dem … [Beruf] und Buchautor B._____ (60) [Staatsangehöriger des Staates P._____] wird eine antidemokratische und antisemitische Gesinnung vorgeworfen"

3.

"B._____ verbreitete Verschwörungsmythen über eine angebliche Kulturmarxismus-Weltverschwörung der deutsch-jüdischen Frankfurter Schule [...]"

4.

"Das Unternehmen E._____ soll an der Finanzierung der rechtspopulistischen Partei «F._____» beteiligt gewesen sein"

5.

"B._____ ist auch durch antidemokratische Positionierungen aufgefallen"

6.

"C._____ zeigte sich erfreut über die Ausladung von B._____. Er sei dankbar, dass es auch in der Schweiz eine «zunehmende Wachsamkeit gegenüber grenzübergreifendem, häufig rechtslibertärem Antisemitismus» gebe".

Durch diesen Artikel sei der Eindruck entstanden, der Privatkläger habe eine antisemitische Gesinnung, pflege eine Nähe zur (rechtsradikalen) Partei "F._____" (nachfolgend: F._____) und verbreite Verschwörungstheorien. Insgesamt impliziere der Artikel damit, der Geschädigte sei aufgrund seines Handelns und seinen (Lebens-)Einstellungen eine verwerfliche Person.

2.

Standpunkt des Privatklägers

Der Privatkläger lässt ausführen, es seien ehrverletzende Äusserungen getätigt worden und beantragt, dass die Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei (act. 2, act. 10 ff., sinngemäss).

3.

Standpunkt der Beschuldigten

3.1

Die Beschuldigte bestreitet nicht, den inkriminierten Artikel verfasst zu haben. Sie habe als Redaktorin die Wochenendschicht gehabt. Der Auftrag sei von ihrem damaligen Vorgesetzten, G._____ gekommen. Dieser habe die Information von einem Informanten, der anonym bleiben wollte, erhalten, dass ein Vortrag stattfinden sollte und gewisse Leute – auch der Informant selbst – seien diesbezüglich besorgt gewesen. Der Informant habe mitteilen wollen, dass der Vortrag im … umstritten gewesen sei. Es sei genau die Aufgabe des D._____, über solche Vorgänge in der … zu berichten. Die Beschuldigte erklärte sodann, sie habe den Artikel von zuhause aus geschrieben. Nachdem ihr Vorgesetzter den Artikel gesehen habe, habe sie diesen auf der Webseite D._____.ch aufgeschaltet (vgl. act. 14/1 F/A 12 ff.).

3.2

Die Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, sie habe einen Verdachtsmoment geäussert. Sie habe nicht geschrieben, dass der Beschuldigte ein Antisemit sei, sondern, dass ihm dies von Herrn C._____ vorgeworfen werde. Sie habe der Einschätzung von C._____ als Experte, welcher offiziell … eines Bundeslandes sei, vertraut. Deshalb dürfe man von ihm auch eine fundierte Einschätzung erwarten. Sodann sei sie der Ansicht, dass zum allgemeinen Wahlrecht gehöre, dass jeder Bürger, der mündig ist, sich aktiv oder passiv am Wahlrecht beteiligen dürfe, auch wenn er Sozialhilfe beziehe. Nach Ansicht des Privatklägers sollten Sozialhilfebezüger vom Wahlrecht ausgeschlossen werden. Nach Dafürhalten der Beschuldigten sei dies keine demokratische Einstellung, wenn gewisse Leute von den politischen Rechten ausgeschlossen würden. Die Beschuldigte macht sodann geltend, sie habe sich keine Gedanken dazu gemacht, was diese Passagen bei den Lesern bewirken könnten. Sodann erklärte die Beschuldigte, sie habe nur kurz Zeit gehabt, um den Artikel zu verfassen. Sie sei aber in der Lage, in dieser Zeit einen seriösen Artikel zu schreiben und die diesbezüglich verwendeten Quellen rechtsgenügend abzuklären. Sie räumt jedoch ein, dass man mehr Zeit hätte einrechnen müssen, hätte man den Privatkläger mit den Vorwürfen konfrontiert. Das müsse man machen, um der Person die Möglichkeit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Es sei ein Fehler gewesen, dass man den Privatkläger nicht mit den Vorwürfen konfrontiert habe (vgl. act. 14/1 F/A 28 ff.).

3.3

Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte die Verfasserin des Artikels "…" ist (vgl. Prot. S. 7 ff., act. 28). Die Aussagen der Beschuldigten bezüglich des äusseren Sachverhalts decken sich mit dem Untersuchungsergebnis. Die Beschuldigte macht aber geltend, sie habe sich auf die Aussagen des Experten C._____ verlassen dürfen, sodann sei sie der Ansicht, dass der Privatkläger eine antidemokratische Gesinnung habe, weshalb sie zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis zuzulassen sei (act. 28 S. 1 f.). Auf die Vorbingen der Beschuldigten ist nachfolgend in der rechtlichen Würdigung einzugehen.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Allgemein

Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als üble Nachrede. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob diese rechtliche Würdigung zutreffend ist, gegebenenfalls ob die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist und ob ihr dieser gelingt.

2.

Tatbestand der üblen Nachrede

2.1

Voraussetzungen

2.1.1

In objektiver Hinsicht macht sich der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig, wer die Ehre eines anderen durch eine Tatsachenbehauptung, ein gemischtes Werturteil oder durch eine entsprechende Verdächtigung gegenüber einem Dritten verletzt.

2.1.2

Ehrverletzende Äusserungen im Sinne einer üblen Nachrede können nur Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile über den Verletzten sein, welche gegenüber einem Dritten gemacht wurden (BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 6). Reine Werturteile, sog. Formalinjurien, fallen demgegenüber unter den Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB) und sind nicht vom Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB umfasst.

2.1.3

Die Äusserung muss die Ehre bzw. die ethische Integrität angreifen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts beschränkt sich der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Die Bestimmung schützt somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Entscheidend für ein tatbestandsmässiges Verhalten ist das Vorwerfen eines individual- oder sozialethisch verpönten Verhaltens (BGE 118 IV 248 E. 2.b).

2.1.4

Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; 131 IV 23 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017, E. 1.4).

2.1.5

In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter mit Wissen und Wollen handelt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen. Der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben. Falls eine Aussage unwahr ist, gehört das Bewusstsein ihrer Unwahrheit nicht zum Vorsatz (BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 9 ff.).

2.2

Würdigung

2.2.1

Objektiver Tatbestand

2.2.1.1

Die genannten Passagen im auf D._____.ch veröffentlichten Artikel zeichnen ein bestimmtes Gesamtbild des Beschuldigten. Beim unbefangenen Durchschnittsadressaten wird anhand der gegenständlichen Passagen der Eindruck erweckt, dass es sich beim Privatkläger um eine Person aus dem rechtslibertären Umfeld handle, welche sowohl eine antisemitische als auch antidemokratische Gesinnung habe und Verschwörungstheorien verbreite, bzw. dass ihm dies zumindest von einer Vielzahl von Personen vorgeworfen werde. Die Unterstellung, eine antisemitische Gesinnung zu haben, ist zweifelsohne geeignet, die Ehre des Privatklägers zu verletzen, schliesslich hat auch das Bundesgericht entschieden, dass die Ehre beim Vorwurf oder der Unterstellung, eine Person habe Sympathien für das Naziregime, betroffen sei (BGE 121 IV 76, 82; 137 IV 313, 315). Auch der Vorwurf, der Privatkläger habe eine antidemokratische Gesinnung, wiegt schwer und ist ohne Weiteres geeignet, die Ehre des Privatklägers zu verletzen. Gerade in der Schweiz oder in P._____, welche sich als demokratische Länder verstehen, impliziert der Vorwurf einer antidemokratischen Gesinnung auch eine bestimmte Staatsfeindlichkeit. Entsprechend ist auch diese Äusserung als ehrverletzend zu qualifizieren. All dies wird noch zusätzlich unterstützt durch die suggerierte Nähe des Privatklägers zu der von der Beschuldigten als rechtspopulistisch bezeichneten Partei "F._____".

2.2.1.2

Die Beschuldigte macht geltend, sie habe lediglich einen Verdachtsmoment geäussert: Sie habe nicht geschrieben, dass der Beschuldigte ein Antisemit sei, sondern lediglich, dass ihm dies von C._____ vorgeworfen werde. Die Beschuldigte verkennt dabei, dass sich bereits tatbestandsmässig verhält, wer eine entsprechende Verdächtigung aufstellt oder verbreitet. Sodann hat die Beschuldigte den Artikel auf der Website D._____.ch veröffentlicht und damit die Kenntnisnahme der ehrverletzenden Äusserungen einer unbestimmten Anzahl von Dritten ermöglicht.

2.2.1.3

Im Lichte der obigen Ausführungen und des Umstands, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Passagen um ehrenrührige Tatsachenbehauptungen handelt, ist der objektive Tatbestand der üblen Nachrede als erfüllt zu betrachten. Dass die gegenständlichen Textpassagen geeignet sind, den Ruf des Privatklägers zu schädigen, wurde des Weiteren auch nicht von der Beschuldigten bestritten.

2.2.2

Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte den gegenständlichen Artikel verfasst hat und darum wusste, dass die gegen den Privatkläger im Artikel erhobenen Vorwürfe ein negatives Bild von ihm als Person zeichnen. Ebenfalls musste sie darum wissen, dass eine Kenntnisnahme durch Dritte erfolgte, schliesslich hat sie den Artikel auf einer frei zugänglichen Webseite veröffentlicht. Die Beschuldigte handelte damit wissentlich und willentlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist.

2.2.3

Fazit

Nach dem Gesagten handelte die Beschuldigte in Bezug auf die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig.

3.

Entlastungsbeweis

Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist, wer eine ehrverletzende Äusserung gemacht hat, nicht strafbar, wenn er beweist, dass die Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis) oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis).

3.1

Wahrheitsbeweis

Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung bewiesen sind. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen werden nicht geahndet. Erforderlich ist der Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmomente (OFK-StGB–DONATSCH, Art. 173 StGB N. 26 mit Hinweisen; BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 18 m.w.H.). Der Wahrheitsbeweis kann sich auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der eingeklagten Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (OFK-StGB–DONATSCH, Art. 173 StGB N 28 m.w.H.).

3.2

Gutglaubensbeweis

3.2.1

Beim Gutglaubensbeweis muss der Täter dartun, dass er ernsthafte Gründe hatte, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Zu diesem Zweck kann er sich – anders als beim Wahrheitsbeweis – nur auf Tatsachen berufen, die ihm zur Zeit der ehrverletzenden Äusserung bereits bekannt waren (OFK-StGB–DONATSCH, Art. 173 N 30 mit Hinweisen).

3.2.2

Wie beim Wahrheitsbeweis trägt der Verletzer die Beweislast und das Beweislastrisiko. Der gute Glaube alleine genügt noch nicht, die beschuldigte Person muss überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, um die Wahrheit seiner Äusserungen zu glauben. So kann sich beispielsweise eine Journalistin entlasten, wenn sie darlegt, dass sie eine falsche Behauptung deshalb in guten Treuen für wahr hielt, weil diese in einem Polizeibericht stand (BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 21 a.A.).

3.2.3

Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind einzelfallabhängig. Sie sind dann tiefer, wenn die beschuldigte Person in der Wahrung höherer bzw. berechtigter Interessen handelte, diese nicht in anderer Weise wahren konnte, in fehlender Beleidigungsabsicht handelte und über keine besonderen Fähigkeiten verfügt(e), die Verdachtsmomente richtig einzuschätzen. Je schwerer der Eingriff in die Ehre ist, umso weitreichender sind die entsprechenden Informations- und Sorgfaltspflichten des Verletzers hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts. Die Schwere des Eingriffs in die Ehre hängt dabei einerseits vom Vorwurf und anderseits vom Verbreitungsgrad der Äusserung ab (BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 21).

3.3

Voraussetzungen für die Zulassung zum Entlastungsbeweis

3.3.1

Zum Entlastungsbeweis ist die beschuldigte Person nicht zuzulassen, wenn die ehrverletzende Äusserung ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht vorgebracht wurde, dem Verletzten Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).

3.3.2

Falls kein begründeter Anlass für die ehrverletzende Äusserung bestand, ist ihr Urheber nur dann vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen, wenn er vorwiegend mit Beleidigungsabsicht handelte. Sie liegt vor, wenn es dem Täter vorwiegend darum ging, jemanden der Schmach auszusetzen oder "zu Fall zu bringen". Dass dies zutrifft, darf nicht einfach aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung gefolgert werden (OFK-StGB–DONATSCH, Art. 173 N 23 mit Hinweisen).

3.3.3

Dass jemand zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen wird, kommt selten vor (BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 29 a.E.). Dies hängt damit zusammen, dass die beiden Voraussetzungen für die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis – fehlende begründete Veranlassung, überwiegende Beleidigungsabsicht – kumulativ erfüllt sein müssen.

4.

Würdigung

4.1

Standpunkt der Beschuldigten

4.1.1

Betreffend die Aussage 1 führt die Beschuldigte aus, sie habe von dem Informanten erfahren, dass nicht alle … …-mitarbeiter glücklich darüber oder einverstanden damit gewesen seien, dass der Privatkläger den Vortrag halten sollte. Der Informant habe auch einen E-Mail-Verkehr zwischen Herrn H._____ – einem Professor an der I._____ – und dem … zugesendet, aus welchem hervorgehe, Ersterer habe es gar nicht gut gefunden, dass der Privatkläger auftreten sollte. H._____ habe auf verschiedene Positionen hingewiesen, welche der Privatkläger auch publik gemacht habe (act. 14/1 F/A 28 ff.). Sodann habe H._____ seine Besorgnis auch in einem Artikel auf D._____.ch öffentlich bekannt gegeben. Diesem Artikel sei zu entnehmen, dass es seine Recherchen gewesen seien, die den rechtsradikalen Hintergrund und die F._____-Nähe des Privatklägers zu Tage befördert habe. Er habe es als seine politische und … Pflicht gehalten, den … darauf hinzuweisen, dass ein Redner mit solch reaktionären Positionen nichts auf einer …-versammlung verloren habe. Die bekannt gemachte Besorgnis über den bevorstehenden Auftritt sei damit tatsächlich vorhanden gewesen, womit der Wahrheitsbeweis klar erbracht sei (act. 28 S. 5).

4.1.2

Die Beschuldigte stellt sich sodann auf den Standpunkt, der Vorwurf der antisemitischen Gesinnung basiere auf der Aussage von Herrn C._____ (vgl. Aussage 2). Der Vorwurf der antidemokratischen Gesinnung basiere auf einem Wikipedia Beitrag, welcher auf einen Artikel verweise, in welchem sich der Privatkläger antidemokratisch äussere. Auf die Frage, ob sie die Quellen auf ihre Richtigkeit überprüft habe, erklärt die Beschuldigte, sie sei betreffend den Vorwurf der antisemitischen Gesinnung davon ausgegangen, dass dieser stimme. C._____ sei ein Experte, schliesslich sei er der Antisemitismus-… von J._____ [Bundesland], weshalb man von ihm auch eine fundierte Einschätzung erwarten dürfe. Sie habe C._____ als Experten vertraut und habe ihn als glaubwürdig eingeschätzt. Betreffend den Vorwurf der antidemokratischen Positionierung finde man Quellen, in welchen sich der Privatkläger dahingehend äussere (vgl. Aussage 5). Er stelle beispielsweise das allgemeine Wahlrecht in Frage. Nach Ansicht des Privatklägers sollten Sozialhilfebezüger vom Wahlrecht ausgeschlossen werden. Nach Dafürhalten der Beschuldigten sei dies keine demokratische Einstellung, wenn gewisse Leute von den politischen Rechten ausgeschlossen werden würden, womit der Wahrheitsbeweis erbracht sei (act. 14/1 F/A 32 ff., 45 ff.; act 28 S. 6).

4.1.3

Betreffend die Aussage, der Privatkläger würde Verschwörungsmythen über eine angebliche Kulturmarximus-Weltverschwörung der deutsch-jüdischen Frankfurter Schule verbreiten (vgl. Aussage 3), habe sich die Beschuldigte ebenfalls auf die Einschätzung von C._____ gestützt. Sie habe die Aussage in ihren Text reingenommen und nicht auf deren Richtigkeit überprüft, sondern dem Experten vertraut (act. 14/1 F/A 37 ff.).

4.1.4

Die Aussage 6, wonach sich C._____ erfreut über die Ausladung des Privatklägers gezeigt habe und dankbar dafür sei, dass es auch in der Schweiz eine zunehmende Wachsamkeit gegenüber grenzübergreifendem, häufig rechtslibertärem Antisemitismus gebe, habe die Beschuldigte im Auftrag ihres Vorgesetzten in den Text reingenommen. Dieser habe C._____ angefragt, ob er einen Kommentar oder Statement geben würde, nachdem Letzterer erfahren habe, dass der Vortrag abgesagt worden sei (act. 14/1 F/A 42 ff.). Die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass C._____ eine zuverlässige Quelle sei, schliesslich habe sich dieser bereits in der Vergangenheit mit den Büchern des Privatklägers auseinandergesetzt. Entsprechend könne auch diesbezüglich der Gutglaubensbeweis erbracht werden (act. 28 S. 7 f.).

4.1.5

Betreffend die Aussage, der Privatkläger sei an der Finanzierung der rechtspopulistischen F._____ beteiligt gewesen, führt die Beschuldigte aus, der Informant habe geschrieben, dass der Privatkläger als F._____-nahe gelte (vgl. Aussage 4). Sie habe dazu recherchiert und diese Aussage auf K._____ [Zeitung] gefunden, welche sich ihrerseits auf Recherchen des L._____s [Zeitung] und der M._____ [Zeitung] berufen habe. Da diese Beiträge schon lange zurückliegen würden und immer noch online abrufbar seien (Beitrag des L._____s vom tt.mm.2018; Beitrag der M._____ vom tt.mm.2018), habe die Beschuldigte davon ausgehen können, dass die Vermutungen korrekt seien. Auch damit könne der Gutglaubensbeweis erbracht werden (act. 14/1 F/A 42 ff., act. 28 S. 6; act. 13/4/6-7).

4.2

Standpunkt des Privatklägers

Der Privatkläger stellt sich auf den Standpunkt, die Beschuldigte sei nicht zum Gutglaubensbeweis zuzulassen. Es wäre ein Leichtes gewesen, den Privatkläger betreffend die Vorwürfe zu kontaktieren und seine Stellungnahme einzuholen. Schliesslich müsse die Beschuldigte als Journalistin gemäss Rechtsprechung im Hinblick auf den Gutglaubensbeweis einen erhöhten Sorgfaltsmassstab anwenden (Prot. S. 10 ff.).

4.3

Zulassung zum Entlastungsbeweis

Die Beschuldigte hat von ihrem Vorgesetzten den Auftrag erhalten, über den im … umstrittenen Vortrag zu berichten. Als angestellte Journalistin des D._____s hatte die Beschuldigte begründete Veranlassung über die genannten Vorkommnisse zu berichten. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Beschuldigte die inkriminierten Passagen vorwiegend in der Absicht vorbrachte, um dem Privatkläger Übles vorzuwerfen. Bei dieser Sachlage ist die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen.

4.4

Würdigung

4.4.1

Im verfahrensgegenständlichen Artikel wird impliziert, es gäbe diverse Stimmen, die dem Beschuldigten eine antidemokratische und antisemitische Gesinnung vorwerfen und er stehe der F._____ nahe. Namentlich ist im Untertitel geschrieben, dem Privatkläger werde eine antidemokratische und antisemitische Gesinnung vorgeworfen. Dies vermittelt den Eindruck, dass nicht nur eine Person diese Ansicht vertritt, sondern vielmehr, dass es notorisch ist, dass der Privatkläger eine derartige Gesinnung hat bzw. dass ihm eine solche vorgeworfen wird. In der Tat stützen sich die Vorwürfe betreffend Antisemitismus jedoch gemäss Aussage der Beschuldigten nur auf die Aussagen von einer Person, nämlich C._____. Da die Beschuldigte mit ihrer allgemein gehaltenen Wortwahl implizierte, dass dem Privatkläger von einer Vielzahl von Personen eine antisemitische Gesinnung vorgeworfen werde, die Beschuldigte jedoch selbst geltend macht, sich dabei einzig auf die Meinung von C._____ abgestützt zu haben, misslingen diesbezüglich sowohl der Gutglaubensals auch der Wahrheitsbeweis.

4.4.2

Die von der Beschuldigten im Artikel zitierte Aussage von C._____: "B._____ verbreitete Verschwörungsmythen über eine angebliche Kulturmarxismus-Weltverschwörung der deutsch-jüdischen Frankfurter Schule" ist zudem für einen Laien nicht verständlich. Es wäre Wissen über die deutsch-jüdische Frankfurter Schule, die Bedeutung von Kulturmarxismus und die angeblich damit zusammenhängende Weltverschwörung der deutsch-jüdischen Frankfurter Schule erforderlich. Und schliesslich müsste man auch noch wissen, wie die angeblich vom Privatkläger desbezüglich verbreiteten Verschwörungsmythen lauten, um den vollen Gehalt der Aussage von C._____ verstehen zu können. Selbst wenn die Aussage von C._____ zutreffen sollte, könnte aus ihr nicht einfach abgeleitet werden, der Privatkläger habe eine antisemitische Gesinnung, also Grundhaltung und Denkweise. So schreibt denn auch C._____ in seinem von der Beschuldigten eingereichten Artikel in den N._____, in welchem er sich zum Privatkläger und dessen Buch "…" äussert: "Für mich als Religionswissenschaftler ist hier der Brückenschlag zum auch christlichen Fundamentalismus, Dualismus und Antisemitismus unverkennbar." (act. 13/4/3 S. 2). Dass für einen Religionswissenschaftler, welcher auch noch Antisemitismus-… ist, in einem Buch des Privatklägers der Brückenschlag zum Antisemitismus unverkennbar sei, heisst – sofern die Ansicht von C._____ zutreffen sollte –, dass Aussagen des Privatklägers in seinem Buch aufgrund des Brückenschlags zum Antisemitismus als antisemitische Äusserungen angesehen werden könnten. Selbst darauf könnte jedoch nicht auf eine grundsätzliche, antisemitische Gesinnung des Privatklägers geschlossen werden. Der Beschuldigten misslingen mithin auch der Gutglaubens- und Wahrheitsbeweis hinsichtlich einer allfälligen antisemitischen Gesinnung des Privatklägers.

4.4.3

Die Beschuldigte stützte ihre Aussage betreffend antidemokratische Gesinnung darauf, dass der Privatkläger die Meinung vertrete, Sozialhilfebezügern bzw. allgemein Empfängern von staatlichen Leistungen sollte das Wahlrecht aberkannt werden. Die Ausgestaltung einer Demokratie unterscheidet sich von Land zu Land und erfuhr bzw. erfährt im Laufe der Zeit auch immer wieder Änderungen. Die Schweiz – als Beispiel – versteht sich ohne Weiteres schon seit langem als Demokratie. Jedoch durften bis vor nicht allzu langer Zeit in der Schweiz Frauen nicht wählen und abstimmen. Und auch heute noch haben Ausländer, welche in der Schweiz wohnen, arbeiten und Steuern bezahlen, in der Regel kein Stimm- und Wahlrecht, ebenso wenig urteilsfähige Minderjährige. Dies zeigt, dass durchaus unterschiedliche Vorstellungen darüber bestehen können, wem das Stimm- und Wahlrecht zukommen soll, ohne dass ein Land deswegen als nicht (mehr) demokratisch angesehen würde. Den Vorschlag des Privatklägers, das Stimm- und Wahlrecht von einer – durchaus sachlichen – Unterscheidung, dem Erhalt von staatlichen Leistungen, abhängig zu machen, mag man gut oder schlecht finden. Da mit dem Stimm- und Wahlrecht regelmässig auch Entscheidungen über den Einsatz staatlicher Mittel einhergehen, würde ein Ausschluss von Empfängern staatlicher Leistungen vom Stimm- und Wahlrecht den vielerorts geltenden Ausstandspflichten bei Interessenkollisionen entsprechen. Im Lichte der erwähnten, auch in der Schweiz noch bis vor kurzem und auch heute vorgenommenen Abgrenzungen zum Stimm-und Wahlrecht, lässt sich nicht rechtfertigen, aus dem Vorschlag des Privatklägers auf eine antidemokratische Gesinnung des Privatklägers zu schliessen bzw. ihn dessen zu bezichtigen. Auch diesbezüglich misslingen der Gutglaubens- und der Wahrheitsbeweis.

4.4.4

Die Beschuldigte beschreibt in ihrem Artikel den Privatkläger als CEO und Sprecher der Geschäftsführung der E._____ GmbH. Etwas weiter im Artikel, unter der fetten Überschrift "Finanzierung der F._____?", schreibt sie: "Das Unternehmen E._____ soll an der Finanzierung der rechtspopulistischen Partei 'F._____' beteiligt gewesen sein." und verweist auf entsprechende Online-Artikel. Zwar schreibt die Beschuldigte nicht direkt, dass der Privatkläger selbst – allenfalls über die E._____ – an der Finanzierung der F._____ beteiligt war, doch wird ein solcher Zusammenhang durch die Art, wie es die Beschuldigte schreibt, ohne Weiteres suggeriert, was sich denn auch nahtlos in die weiteren Vorwürfe einreiht. Aus den von der Beschuldigten eingereichten Online-Artikeln (act. 13/4/5-7) ergibt sich jedoch lediglich, dass der damalige Eigentümer der E._____, O._____, die F._____ in der Anfangszeit mitfinanziert haben solle, sowie, dass das Unternehmen E._____ in der Anfangsphase der F._____ dieser bei ihren …-geschäften geholfen habe. Dies alles betrifft jedoch eine Zeit, lange bevor der Privatkläger bei der E._____ tätig wurde, und es werden in diesem Zusammenhang in den Artikeln auch keinerlei Verbindungen zum Privatkläger hergestellt. Die Beschuldigte durfte daher nicht in gutem Glauben suggerieren, dass der Privatkläger direkt oder indirekt etwas mit der Finanzierung der F._____ zu tun hatte und es misslingt diesbezüglich auf der Wahrheitsbeweis.

5.

Rechtfertigungsgrund

5.1

Es gibt verschiedene Konstellationen, bei denen die Weiterverbreitung einer ehrverletzenden Behauptung, Verdächtigung oder eines Gerüchts grundsätzlich zulässig sein sollte. Bei der Wiedergabe ehrverletzender Aussagen im Rahmen der Berichterstattung über sog. Ereignisse der Zeitgeschichte können sich Medienschaffende im Rahmen des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen auch auf die Kommunikationsfreiheitsrechte stützen, sofern an den inkriminierten Passagen ein Informationsinteresse besteht. Das Bundesgericht hat zur Frage, ob insbesondere aus den Grundrechten der Informations-, Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit hergeleitete Rechtfertigungsgründe angenommen werden können, betont, die Ehrverletzungstatbestände seien verfassungskonform auszulegen, wobei im Einzelfall eine Güterabwägung zwischen diesen Grundrechten und den tangierten Persönlichkeitsrechten vorzunehmen sei (BGE 118 IV 153, 162 f.; vgl. auch 116 IV 31, 41 und 131 IV 160 sowie Vor Art. 173 N 65 und 68).

5.2

Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt das private Interesse des Privatklägers, dass über die Vorwürfe nicht berichtet werde, würde das öffentliche Interesse an der Berichterstattung nicht überwiegen (vgl. act. 28 S. 8). Entgegen der Ansicht der Verteidigung geht der Artikel weit über das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinaus. Der Anspruch des Privatklägers auf den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, überwiegt das Informationsinteresse der Leserschaft. Es hätte zudem auch durchaus zurückhaltender darüber berichtet werden können, dass der Vortrag abgesagt wurde, da der Privatkläger als Redner umstritten gewesen sei.

6.

Fazit

Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor, weshalb die Beschuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeine Strafzumessungsregeln

Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER in: StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.).

2.

Strafrahmen

2.1

Die Beschuldigte hat sich der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Für die Bestrafung dieses Vergehens sieht das Gesetz

einen Strafrahmen von drei bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe vor (Art. 34 Abs. 1 StGB).

2.2

Strafschärfungs- sowie Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens begründen würden, sind vorliegend keine ersichtlich. Vielmehr sind die konkreten Umstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen.

3.

Tatkomponente

3.1

Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Artikel schwerwiegende Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben hat. Jedoch ist bei der Beschuldigten keine erhebliche kriminelle Energie auszumachen. Sodann ist festzuhalten, dass die Webseite D._____.ch wohl eine deutlich geringere Reichweite aufweist als herkömmliche Medienportale. Die objektive Tatschwere ist somit als noch leicht zu bezeichnen.

3.2

In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte nicht aus rein egoistischen Beweggründen, was entlastend ins Gewicht fällt. Das Motiv der Beschuldigten scheint darin zu liegen, dass sie es als ihre Pflicht gesehen hat, über die Vorkommnisse in der … zu berichten. Dass es der Beschuldigten lediglich um die Diskreditierung des Privatklägers gegangen ist, ist nicht ersichtlich. Sodann handelte die Beschuldigte unter Zeitdruck. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

4.

Täterkomponente

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab die Beschuldigte an, in einer Partnerschaft zu sein (act. 3 F/A 56). Im Rahmen der Hauptverhandlung führte die Beschuldigte auf Befragen aus, sie habe ursprünglich eine kaufmännische Ausbildung absolviert. Nach Abschluss der Dolmetscherschule habe sie ein Studium an der Q._____ in Zeitgeschichte, öffentlichem Recht und Religionswissenschaften absolviert. Seit dem Jahr 2009 arbeite sie als Journalistin (Prot. S. 6 f.). Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 25), wobei Straflosigkeit erwartet wird. Auch im Übrigen ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

5.

Sanktionsart

Für die vorliegend auszusprechende Strafe kommt nur eine Geldstrafe in Frage (Art. 41 Abs. 1 StGB).

6.

Höhe der Strafe und des Tagessatzes

6.1

Vorliegend erscheint nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.

6.2

Die Höhe des Tagessatzes berechnet sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach dem Nettoeinkommensprinzip. Ausgangspunkt für die Bemessung sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–.

6.3

Die Beschuldigte erklärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. November 2023 sie arbeite in einem 80 %-Pensum und erziele einen monatlich Nettolohn von Fr. 5'276.–. Sie habe keine Schulden, dafür verfüge sie über ein Vermögen in der Höhe von ca. Fr. 205'000.– (act. 14/1 F/A 81 ff.). Ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 120.– erscheint deshalb vorliegend als angemessen.

7.

Fazit

Die Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– zu bestrafen.

V. Vollzug der Strafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Bei der Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 42 N 6 ff.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Bei der Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 42 N 6 ff.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

2. Vorliegend ist eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– auszufällen, womit die objektive Voraussetzung zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt ist. Die Beschuldigte ist – wie erwähnt – nicht vorbestraft (act. 25). Auch im Übrigen bestehen keine konkreten Anzeichen für eine negative Legalprognose. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren anzusetzen ist.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs.1 StPO).

Vorliegend sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens ausgangsgemäss der Beschuldigten aufzuerlegen. Die gerichtliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 14 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen.

1. Die Beschuldigte ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 800.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein); − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Zürich, 23. Januar 2023

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht

Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. H. Kronauer MLaw J. Largo

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.