Lexipedia

Entscheid

GC210106-L

Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung

22. Juli 2021Deutsch14 min

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC210106-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Th. Vesely Gerichtsschreiber MLaw M. Gasser Urteil vom 22. Juli 2021 (begründete Ausfertigung) in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Strafbefehl Nr. 2020-053-983,...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: GC210106-L / U

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Th. Vesely Gerichtsschreiber MLaw M. Gasser

Urteil vom 22. Juli 2021 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

Stadtrichteramt Zürich, Strafbefehl Nr. 2020-053-983, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstr. 23, Postfach, 8050 Zürich, Einsprachegegner

gegen

A._____, Einsprecher

betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung

Strafbefehl:

Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich Nr. 2020-053-983 vom 26. November 2020 (act. 2) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Partei: (Prot. S. 6)

Der Einsprecher persönlich.

Anträge des Stadtrichteramtes Zürich: (act. 15 sinngemäss)

Bestätigung des Strafbefehls Nr. 2020-053-983 vom 26. November 2020 unter Auferlegung der Kosten gemäss Strafbefehl sowie zusätzlichen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 350.– an den Einsprecher.

Anträge des Einsprechers: (act. 4 und Prot. S. 6 ff. sinngemäss)

Der Einsprecher sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1

Mit Strafbefehl vom 26. November 2020 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich A._____ (Einsprecher) wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020, Fassung vom 15. August 2020 (nachfolgend Covid-19-VO) im Sinne von Art. 3a Covid-19-VO in Anwendung von Art. 40 EpG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sowie wegen Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST mit einer Busse von Fr. 330.– und auferlegte ihm Kosten und Gebühren von Fr. 330.– (act. 2).

1.2

Mit undatiertem Schreiben (Posteingang am 7. Dezember 2020) erhob der Einsprecher fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 4).

1.3

Das Stadtrichteramt Zürich hielt nach durchgeführter Untersuchung am Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Eingabe vom 25. Juni 2021 an das Bezirksgericht Zürich (act. 15).

1.4

Mit Vorladung vom 8. Juli 2021 (act. 16/1) wurde die Hauptverhandlung auf den 22. Juli 2021 angesetzt, zu welcher der Einsprecher persönlich erschien (Prot. S. 6).

1.5

Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und erläutert (Prot. S. 9).

2.

Sachverhalt

Der Einsprecher anerkennt den Vorwurf im Strafbefehl, am 19. August 2020, im SBB-Zug Nr. 575, während der Fahrt auf der Strecke Basel - Zürich HB, keine Schutzmaske getragen und dabei den Anordnungen des Sicherheitspersonals, die Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln zu beachten und eine Schutzmaske anzuziehen, keine Folge geleistet und weiterhin keine Schutzmaske angezogen zu haben, festgestellt durch die SBB Transportpolizei im Hauptbahnhof Zürich, Perron 11, um 15:26 Uhr. Er macht jedoch geltend, aus persönlichen Erfahrungen beim Tragen von Schutzmasken bei der Arbeit habe er das Tragen nach ca. 5 Minuten nicht mehr ausgehalten. Er habe Atemnot und Schweissausbrüche bekommen und sich nicht mehr konzentrieren können. Aus diesen Erfahrungen sei er überzeugt, dass das Tragen einer Schutzmaske ihm mehr schade als nütze. Des Weiteren kämen noch "persönliche Glaubensgründe" dazu, welche er nicht erläutern wolle. Er habe kein ärztliches Attest, welches bestätige, dass er am 19. August 2020 keine Maske mehr habe tragen können (act. 12).

3.

Rechtliches

3.1

Widerhandlung gegen die Covid-19-VO

3.1.1

Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) erliess der Bundesrat am 19. Juni 2020 Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in Form der Covid-19-VO (SR 818.101.26), welche am 20. Juni 2020 in Kraft trat.

3.1.2

Gemäss Art. 3a Abs. 1 der Covid-19-VO in der Fassung vom 15. August 2020 müssen Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs sowie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

3.1.3

Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40).

3.1.4

Die Vorgabe, dass alle Reisenden im öffentlichen Verkehr eine Gesichtsmaske tragen müssen, ist als Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren, zumal eine sehr grosse und unbestimmte Vielzahl von Personen davon betroffen ist. Dass diese Massnahme vom Bundesrat (und nicht von einer kantonalen Behörde) angeordnet wurde, kann für die Anwendung der Strafnorm – wörtlich und teleologisch ausgelegt – nicht von Bedeutung sein. Somit wird das vorsätzliche Widersetzen gegen die Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr von der Strafnorm im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erfasst.

3.1.5

Der Einsprecher trug vorliegend eingestandenermassen am 19. August 2021 im Zug keine Maske und setzte sich eine solche auch trotz Aufforderung nicht auf. Er lehnte auch die angebotene Maske des Zugpersonals ab. Der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 3a der Covid-19-VO in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ist damit erfüllt.

3.1.6

Dem Einsprecher war die geltende Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr bekannt und er befolgte diese im SBB-Zug wissentlich und willentlich nicht. Der Einsprecher handelte somit vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand hinsichtlich des vorgenannten Tatbestands ist somit ebenfalls erfüllt.

3.1.7

Soweit der Einsprecher als Rechtfertigungsgrund geltend macht, aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen zu können, kann er einen derartigen Grund nicht nachweisen. Ein Nachweis wäre hierfür allerdings gemäss Art. 3a der Covid-19-VO nötig und dürfte in aller Regel in einem Attest einer Fachperson erfolgen, wie es in der späteren Fassung der Covid-19-VO vom 13. Januar 2021 in Art. 3a festgehalten wurde. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom Einsprecher vorgebrachten Gründen genauso wie bei der Behauptung, er lehne die Maske aus religiösen Gründen ab, um eine Schutzbehauptung handelt. So macht er nicht geltend, welcher religiösen Glaubensgemeinschaft er angehört, die es ihm verbieten würde, seinen Mund zu bedecken, um andere Personen nicht mit Krankheitserregern anzustecken. Zudem garantiert die Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Art. 15 BV die freie Wahl der Religion und der weltanschaulichen Überzeugung. Dies wird durch eine Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr nicht beeinträchtigt.

3.1.8

Der guten Ordnung halber ist in Bezug auf die generelle Verhältnismässigkeit einer Maskentragepflicht auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 zu verweisen, worin ausführlich auf die Eignung und Erforderlichkeit einer Maskentragepflicht in Geschäften eingegangen wurde. Diesen Erwägungen kommt auch in vorliegendem Fall der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr Gültigkeit zu.

3.1.9

Zusammenfassend hat der Einsprecher den Tatbestand des Widersetzens gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S.v. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erfüllt. Die von ihm angeführten Rechtfertigungsgründe verfangen nicht.

3.2

Missachten von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals

3.2.1

Im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST wird mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen sorgen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften. Innerhalb seines Aufgabenbereichs nach Art. 3 BGST darf der Sicherheitsdienst gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a und b BGST unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen, oder Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen.

3.2.2

Vorliegend wurde der Einsprecher vom Sicherheitspersonal aufgefordert die Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln zu beachten und eine Schutzmaske anzuziehen. Der Einsprecher zog trotz diesen Aufforderungen wissentlich und willentlich keine Maske an. Der Tatbestand im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST ist damit erfüllt.

3.3

Fazit

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist der Einsprecher somit in Bestätigung des Strafbefehls des Stadtrichteramtes vom 26. November 2020 wegen Widerhandlung gegen Art. 3a der Covid-19-VO in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sowie Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig zu sprechen.

4.

Strafzumessung

4.1

Hat eine beschuldigte Person durch mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ist gestützt auf das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die Strafzumessung von der Tat mit der höchsten Strafandrohung auszugehen und für diese eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen, wobei diese dann aufgrund der weiteren Tathandlungen, für welche jeweils separat die Schwere des Verschuldens zu bestimmen ist, angemessen zu erhöhen ist. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2.).

4.2

Vorliegend hat sich der Einsprecher der Widerhandlung gegen Art. 3a der Covid-19-VO in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j sowie des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig gemacht. Für beide Straftaten war im Tatzeitpunkt eine Bestrafung mit Busse vorgesehen und von einem abstrakten Strafrahmen der Busse in der Höhe von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– auszugehen (Art. 106 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG).

4.3

Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Busse nach dem Verschulden sowie den finanziellen Verhältnissen des Täters zu bemessen, wobei dem Verschulden primäre Bedeutung zukommt. Im Zusammenhang mit den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21 E. 6.1).

4.4

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (TRECHSEL/THOMMEN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 16 ff.; HEIM-GARTNER in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 6 ff.).

4.5

Strafzumessung betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-VO

4.5.1

Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Einsprecher auf einer nicht unerheblich kurzen Strecke, wo tagsüber in der Regel viele Menschen verkehren, keine Gesichtsmaske getragen hat. Genauere Angaben liegen indes nicht vor. Gesamthaft ist objektiv von einem noch leichten Verschulden auszugehen.

4.5.2

Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Einsprecher direkt vorsätzlich keine Maske getragen hat, jedoch grundsätzlich keine besondere kriminelle Energie beim Einsprecher auszumachen ist. Es sind den Akten keine verschuldensmindernden oder verschuldenserhöhenden Faktoren zu entnehmen.

4.5.3

Insgesamt ergibt sich, dass das Verschulden als noch leicht einzustufen ist. Eine hypothetische Einsatzstrafe in Form einer Busse von Fr. 200.– erscheint unter diesen Umständen angemessen.

4.6

Asperation aufgrund des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals

Im Gesamtgeschehen kommt dem Missachten von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals eine untergeordnete Wichtigkeit zu, da diese in engem Zusammenhang mit dem Nichttragen der Maske steht bzw. als Folge derselben zu verstehen ist. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Asperation um Fr. 130.– auf eine Busse von insgesamt Fr. 330.– zu erhöhen.

4.7

Keine Besonderheiten ergeben sich aus den Akten sodann in Bezug auf das Vorleben und auf die Wirkung der Strafe auf das Leben des Einsprechers. Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich somit für die begangenen Übertretungen eine Busse von Fr. 330.– dem Verschulden und den Verhältnissen des Einsprechers als angemessen.

4.8. Eine Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingt auszusprechen, weshalb die vorliegend ausgesprochene Busse zu vollziehen ist. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Bei einer Busse in Höhe von Fr. 330.– ist demnach für den Fall, dass der Einsprecher diese schuldhaft nicht bezahlt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszufällen.

4.8. Eine Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingt auszusprechen, weshalb die vorliegend ausgesprochene Busse zu vollziehen ist. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Bei einer Busse in Höhe von Fr. 330.– ist demnach für den Fall, dass der Einsprecher diese schuldhaft nicht bezahlt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszufällen.

5. Kostenfolgen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Einsprecher kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es sind ihm sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Entscheidgebühr von Fr. 600.– sowie die weiteren Auslagen) als auch diejenigen des Stadtrichteramtes im Betrag von Fr. 680.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl sowie Fr. 350.– zusätzliche Untersuchungskosten) aufzuerlegen.

1. Der Einsprecher ist schuldig

 der Widerhandlung gegen Art. 3a der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26; Fassung vom 15. August 2020) in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j des Epidemiengesetzes sowie

 des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 330.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 680.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2020-053-983 vom 26. November 2020 sowie Fr. 350.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 330.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Einsprecher (mit Gerichtsurkunde)  das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein) und hernach als schriftlich begründetes Urteil an  den Einsprecher  das Stadtrichteramt Zürich  das Bundesamt für Gesundheit BAG.

8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.

Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Zürich, 22. Juli 2021

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht

Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Th. Vesely MLaw M. Gasser