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Entscheid

GC250004

Übertretung von Verkehrsvorschriften

28. Februar 2025Deutsch16 min

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC250004-L / U Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw Egger Gerichtsschreiber lic. iur. Merz Urteil vom 28. Februar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Einsprachegegner gegen A._____, Ein...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: GC250004-L / U

Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw Egger Gerichtsschreiber lic. iur. Merz

Urteil vom 28. Februar 2025 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

Stadtrichteramt Zürich, Einsprachegegner

gegen

A._____, Einsprecher

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,

betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Strafbefehl:

Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich Nr. 2023-036-004 vom 26. Februar 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (act. 20/1).

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5 ff.)

Der Einsprecher in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____.

Anträge des Stadtrichteramts Zürich: (act. 20/1 und act. 25 sinngemäss)

Bestätigung des Strafbefehls Nr. 2023-036-004 vom 26. Februar 2024 unter Auferlegung der zusätzlichen Untersuchungskosten von Fr. 500.– an den Einsprecher.

Anträge der Verteidigung: (act. 27 S. 1)

"Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt. zu Lasten des Staates."

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1.

Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich (nachfolgend Stadtrichteramt) vom 26. Februar 2024 wurde der Einsprecher gestützt auf Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 58 Abs. 4 VTS in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sowie Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft, wobei der Strafbefehl dem Einsprecher am 2. März 2024 zugestellt wurde (act. 2; act. 2/1).

2.

Mit Eingabe vom 7. März 2024 (Datum Poststempel) erhob die damalige Verteidigerin des Einsprechers (Rechtsanwältin MLE X2._____) namens und im Auftrag des Einsprechers frist- und formgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 3; act. 3/1–2). Nach Durchführung ergänzender Untersuchungen (act. 7–18) teilte das Stadtrichteramt dem Einsprecher mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 mit, dass aufgrund der aus ihrer Sicht abgeschlossenen Untersuchung am Strafbefehl festgehalten werde und er die Möglichkeit habe, innert einer First von 10 Tagen Beweisanträge zu stellen oder die Einsprache zurückzuziehen. Zudem wurde dem Einsprecher ein handschriftlich unterzeichneter und damit formgültiger Strafbefehl zugestellt, mit dem Hinweis, dass ohne gegenteilige Mitteilung des Einsprechers davon ausgegangen werde, dass er an der Einsprache festhalte. Bei Ausbleiben eines Einspracherückzugs würden die Akten nach Ablauf der 10-tägigen Frist dem Bezirksgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen (act. 19; act. 20; act. 20/1).

3.

Da Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als neuer Verteidiger des Einsprechers nach gewährter Fristerstreckung mit Schreiben vom 24. Dezember 2024 mitteilte, dass auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtet, gleichzeitig aber an der Einsprache festgehalten werde, überwies das Stadtrichteramt die Akten mit Schreiben vom 9. Januar 2025 an das hiesige Bezirksgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 21; act. 23; act. 25).

4.

Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 28. Februar 2025 angesetzt (act. 26/1). Die Hauptverhandlung konnte am 28. Fe-

bruar 2025 in Anwesenheit des Einsprechers und seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ordnungsgemäss durchgeführt werden (Prot. S. 5 ff.). Das Urteil wurde beraten und gleichentags mündlich eröffnet, begründet und den Anwesenden im Dispositiv ausgehändigt sowie im Anschluss dem Stadtrichteramt zugestellt (Prot. S. 17 ff.; act. 28; act. 29). Mit Eingabe vom 10. März 2025 meldete Rechtsanwalt lic. iur.X1._____ namens und im Auftrag des Einsprechers Berufung gegen das Urteil vom 28. Februar 2025 an (act. 30).

bruar 2025 in Anwesenheit des Einsprechers und seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ordnungsgemäss durchgeführt werden (Prot. S. 5 ff.). Das Urteil wurde beraten und gleichentags mündlich eröffnet, begründet und den Anwesenden im Dispositiv ausgehändigt sowie im Anschluss dem Stadtrichteramt zugestellt (Prot. S. 17 ff.; act. 28; act. 29). Mit Eingabe vom 10. März 2025 meldete Rechtsanwalt lic. iur.X1._____ namens und im Auftrag des Einsprechers Berufung gegen das Urteil vom 28. Februar 2025 an (act. 30).

II. Sachverhalt

1. Dem Einsprecher wird vorgeworfen, sich des fahrlässigen Führens eines nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges schuldig gemacht zu haben, indem er am 17. Mai 2023 um 19.40 Uhr den Personenwagen Porsche mit dem Kennzeichen AG 1 auf dem B._____ in Zürich pflichtwidrig unvorsichtig mit zwei mangelhaften Reifen gelenkt habe, wobei der Reifen hinten rechts eine Profiltiefe von 0.0 mm bis 2.3 mm und der Reifen hinten links eine Profiltiefe von 0.0 mm bis 2.4 mm aufgewiesen habe. Bei beiden genannten Reifen sei zudem jeweils auf der Innenseite die Karkasse sichtbar gewesen, womit die gesetzlich vorgeschriebene Tiefe der Profilrillen von 1.6 mm unterschritten gewesen sei, was der Einsprecher bei pflichtgemässer Vorsicht und der gebotenen Sorgfalt vor Antritt der Fahrt hätte bemerken müssen und dementsprechend auch hätte vermeiden können (act. 19; act. 20/1).

2. Der Einsprecher bestreitet den äusseren Sachverhalt insoweit nicht, als er einräumt, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt mit den mangelhaften Reifen gefahren zu sein (vgl. Prot. S. 8; act. 27 S. 2). Der Einsprecher macht jedoch geltend, er sei nicht pflichtwidrig unvorsichtig gewesen, sondern habe die unter den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt (Prot. S. 8 ff.; act. 27 S. 2 ff.). Dies betrifft den subjektiven Sachverhalt, welcher aufgrund der engen Verknüpfung von Tat- und Rechtsfrage nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen ist. Der objektive Sachverhalt ist somit unbestritten und lässt sich aufgrund der im Polizeirapport festgehaltenen polizeilichen Feststellungen und den Fotografien ohne Weiteres erstellen (vgl. act. 1 S. 2; act. 1/2; Prot. S. 8).

III. Rechtliche Würdigung

1. Das Stadtrichteramt würdigt das Verhalten des Einsprechers als fahrlässiges Führen eines nichtbetriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 58 Abs. 4 VTS. Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Ein Fahrzeug gilt im Sinne von Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS als nicht vorschriftsgemäss und Art. 93 Abs. 2 SVG ist anwendbar, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen. Art. 29 SVG schreibt vor, dass Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Art. 57 Abs. 1 VRV schreibt vor, dass der Führer sich zu vergewissern hat, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist. Gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS darf bei Luftreifen das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein. Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1.6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.

2. Der Einsprecher führte unbestrittenermassen den im Strafbefehl genannten Porsche, wobei bei den beiden hinteren Reifen jeweils auf der Innenseite die Karkasse sichtbar war und die gesetzlich vorgeschriebene Tiefe der Profilrillen von

1.6 mm mit 0.0 mm auf der Innenseite beider Reifen deutlich unterschritten war. Der objektive Tatbestand ist damit ohne Weiteres erfüllt, was weder vom Einsprecher noch von der Verteidigung bestritten wird (vgl. Prot. S. 8; act. 27 S. 2).

3. Der Einsprecher und seine Verteidigung machen geltend, dass der Einsprecher nicht pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt habe, indem er es unterlassen habe, die Innenseiten der Hinterreifen vor Antritt der Fahrt auf die Profiltiefe zu überprüfen. So sei das Fahrzeug von der Mutter des Einsprechers erst kurz vor dem Ereignis praktisch neu und unter der Zusicherung neuer Reifen am 29. März 2023 mit einem Kilometerstand von 8'500 geleast und Mitte April 2023 an die Käuferschaft übergeben worden. Der Einsprecher selbst sei damit nur wenige Male gefahren. Dass die beiden Hinterreifen jeweils auf der Innenseite abgefahren waren, sei zudem von Aussen gar nicht erkennbar gewesen, weshalb der Mangel dem Einsprecher in strafrechtlicher Hinsicht nicht zur Last gelegt werden könne. Um den Mangel vor Antritt der Fahrt festzustellen, hätte der Einsprecher tatsächlich unter das Fahrzeug kriechen müssen, was von einem Lenker eines praktisch neu gekauften Sportwagens schlichtweg nicht erwartet werde könne. Dem Einsprecher sei die Notwendigkeit einer genauen Reifenkontrolle an den Innenseiten nicht bewusst gewesen und er hätte die Notwendigkeit auch nicht erkennen müssen. Der Einsprecher habe darauf vertrauen dürfen, das sich das neu erworbene Fahrzeug im obersten Preissegment nach bloss 2'000 gefahrenen Kilometern immer noch in vorschriftsgemässem Zustand befinde (act. 27 S. 2 f.; vgl. auch Prot. S. 8 ff.). Schliesslich sei das Fahrzeug jedoch vom Vorbesitzer offenbar auf der Rennstrecke benutzt worden und der sogenannte "Sturz" sei falsch eingestellt gewesen, weshalb die Räder etwas gegen innen gezeigt hätten und die Abnützung der Reifen an den Innenseiten viel stärker gewesen sei. Dies sei von der Garage nicht ausdrücklich kommuniziert worden (Prot. S. 15 f.).

4. Der Garagist, C._____, wurde als Auskunftsperson einvernommen und erklärte, es sei nie abgemacht gewesen, dass die Mutter des Einsprechers neue Reifen bekomme. Sie hätte einen Occasions-Wagen gekauft (act. 17 S. 2). Allerdings reichte der Einsprecher eine WhatsApp-Konversation zwischen ihm und C._____ ein, wonach der Einsprecher C._____ nach der Polizeikontrolle gefragt habe, ob die Reifen neu gewesen seien und festgestellt habe, dass diese doch nicht so schnell abnutzen könnten, worauf C._____ erwidert habe, nein, er finde es auch eigenartig, sie hätten sie "ers" (wohl "ersetzt"). Weiter schrieb C._____, sie hätten die Reifen mit flachen eingetauscht gehabt und vier neue bestellt, das wisse er noch (act. 17/3=18/1). Die Aussagen der Auskunftsperson C._____ erscheinen ausweichend und insgesamt nicht besonders glaubhaft. Insbesondere ist auffällig, dass er sich mit seinen Aussagen keinesfalls haftbar machen möchte. Die eingereichten Whats-App-Nachrichten ergeben hingegen das Bild, dass seitens der Garage offenbar neue Reifen bestellt wurden. Ob diese dann effektiv montiert wurden oder nicht, kann nicht erstellt werden. Zugunsten des Einsprechers ist deshalb davon auszugehen, dass die Montage neuer Reifen zwar geplant bzw. vereinbart, schlussendlich aber nicht durchgeführt wurde.

5. Gemäss Übergabeprotokoll vom 29. März 2023 hatte das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 8'500 km (act. 9/1=17/1), was seitens des Einsprechers auch bestätigt wurde (Prot. S. 11). Am 19. Mai 2023 hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 10'923 km (act. 17/2). Zwar führte der Einsprecher aus, dass das Fahrzeug nach Abschluss des Leasing-Vertrags und vor Abholung bei der Garage noch für Events und Probefahrten etc. genutzt worden sei und deshalb bei der Abholung durch den Einsprecher und seine Mutter bereits einen Kilometerstand zwischen 8'900 und 9'000 km gehabt habe (Prot. S. 11 f.). Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass eine Garage nach Abschluss eines Leasingvertrags und vor Abholung durch den Kunden rund zwei Wochen später zulässt, dass mit dem Fahrzeug noch 500 km gefahren werden, umso mehr als die vereinbarte jährliche Fahrleistung gemäss Leasingvertrag lediglich 5'000 km beträgt (vgl. act. 9/1=17/1). Abgesehen davon kann jedoch selbst bei einer Übernahme durch den Einsprecher bzw. seine Mutter mit einem Kilometerstand von 9'000 km nicht die Rede davon sein, dass das Fahrzeug mit einer zurückgelegten Distanz von 2'000 km kaum genutzt worden sei. Im Gegenteil wurde das Fahrzeug offenbar sehr häufig oder lange, mithin sehr intensiv benutzt, noch mehr wenn man berücksichtigt, dass der Einsprecher ausführte, es sei erst Mitte April abgeholt worden (vgl. act. 9 S. 2; Prot. S. 11). Bei einer Fahrstrecke von rund 2'000 km innerhalb von einem Monat kann nicht von einer spärlichen Nutzung ausgegangen werden, sondern handelt es sich im Gegenteil um eine überdurchschnittlich intensive Nutzung. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass damit innerhalb eines Monats bereits die Hälfte der vereinbarten jährlichen Fahrleistung gemäss Leasingvertrag von 5'000 km gefahren wurde (vgl. act. 9/1=17/1).

6. Im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes ist der Fahrzeugführer jederzeit für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des von ihm gefahrenen Fahrzeugs verantwortlich. Er hat sich gemäss Art. 57 Abs. 1 VRV vor Antritt der Fahrt zu vergewissern, dass das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand ist.

Selbst wenn der Einsprecher – berechtigterweise – davon ausging, dass die Garage beim Fahrzeug neue Reifen montiert hatte, hätte er bei den nach Abholung zwischenzeitlich gefahrenen mindestens 2'000 km, wobei es sich doch um eine beträchtliche Strecke handelt, nicht mehr ohne Weiteres darauf vertrauen dürfen, dass die Reifen noch die erforderliche Profilrillentiefe aufweisen, sondern hätte diese bei Antritt der Fahrt prüfen müssen. Dies umso mehr, als es sich dabei um besonders flache, sogenannte "Semi-Slick-Reifen" handelt, welche bereits neu wenig Profil haben, was dem Einsprecher bzw. seiner Mutter bei der Abholung offenbar auch aufgefallen ist (Prot. S. 13 f.; act. 9 S. 3). Dasselbe gilt für einen aussergewöhnlichen "Sturz", welcher für eine schnellere Abnutzung der Reifen sorgt. Zudem kommt es für die Lebensdauer entsprechender Reifen bekanntlich auch auf die Fahrweise an, wobei aggressives Fahren wie z.B. starke Beschleunigung und heftiges Bremsen die Lebensdauer verkürzen. Auch wenn der Einsprecher geltend macht, dass er selbst das Fahrzeug nur wenig genutzt habe, und es aufgrund der gefahrenen Kilometer entsprechend von seiner Mutter intensiver genutzt wurde, musste sich der Einsprecher umso mehr bei Antritt der Fahrt vergewissern, dass das Fahrzeug, inkl. Reifen, in Ordnung waren, da der Einsprecher nicht wissen kann, wozu seine Mutter das Fahrzeug genutzt hat bzw. welche Fahrweise diese an den Tag legte.

7. Ob die Garage den Einsprecher ausführlicher über die Eigenheiten des Fahrzeugs, insbesondere die besonderen Reifen und den "Sturz" hätte aufklären müssen, ist vorliegend nicht offensichtlich und für die vorliegende Strafbarkeit des Einsprechers nicht von Belang. Die Verantwortlichkeit, sich mit den Eigenheiten von Fahrzeugen vertraut zu machen, die man lenken möchte, obliegt im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes dem Führer. Wer einen Porsche least, der vom Vorgänger bekanntermassen für die Rennstrecke verwendet wurde, ist mithin selbst dafür verantwortlich, sich über dessen Eigenheiten beim Garagisten zu erkundigen. Der Einsprecher war bei Antritt der Fahrt für die Betriebssicherheit und den vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeugs verantwortlich und wäre verpflichtet gewesen, die Profilrillentiefe der Reifen vor Antritt der Fahrt zu prüfen. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit, mithin wenn er die Hinterreifen genauer betrachtet hätte, hätte er denn auch gesehen, dass die erforderliche Profilrillentiefe nicht erreicht ist, was bereits mit blossem Auge erkennbar gewesen wäre. Entsprechend hätte er die intensive Abnutzung der Reifen bei pflichtgemässer Vorsicht und der gebotenen Sorgfalt vor Antritt der Fahrt bemerken müssen und hätte dementsprechend auch die Fahrt mit dem nicht vorschriftsgemässen Fahrzeug vermeiden können.

8. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind vorliegend keine ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Einsprecher hätte folglich bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen können, dass das von ihm geführte Fahrzeug den Vorschriften nicht entspricht, weshalb er sich des fahrlässigen Führens eines nichtbetriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 58 Abs. 4 VTS schuldig gemacht hat, wofür er angemessen zu bestrafen ist.

IV. Strafzumessung

1. Wer sich des (fahrlässigen) Führens eines nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig macht, wird mit Busse bestraft. Dabei beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

2. Das Verhalten des Einsprechers wiegt sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht nicht schwer. Einerseits ist er davon ausgegangen, dass die Garage am Fahrzeug neue Reifen montiert hatte, weshalb er zwar – insbesondere angesichts der intensiven Nutzung des Fahrzeugs – dennoch die Betriebssicherheit des Fahrzeugs vor Antritt der Fahrt hätte prüfen sollen, aber zumindest nachvollziehbar erscheint, weshalb er es nicht getan hat. Zudem ist in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Einsprecher fahrlässig und nicht vorsätzlich handelte. Angesichts der vorliegenden Gesamtumstände wiegt das Verschulden des Einsprechers eher leicht. Unter Mitberücksichtigung der finanziellen Situation des Einsprechers erweist sich die dem Einsprecher durch das Stadtrichteramt auferlegte Busse von Fr. 300.– für die vorliegende Übertretung als angemessen. Der Einsprecher ist deshalb mit einer Busse in dieser Höhe zu bestrafen.

V. Vollzug

Eine Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingt auszusprechen, weshalb die vorliegend ausgesprochene Busse zu vollziehen ist. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dabei erscheint vorliegend unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für den Fall, dass der Einsprecher die ihm auferlegte Busse von Fr. 300.– schuldhaft nicht bezahlt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen angemessen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Einsprecher kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es sind ihm somit sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen des Strafbefehls und der nachträglichen Untersuchung aufzuerlegen. Dabei erweist es sich als angemessen, die gerichtliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Aufgrund des Schuldspruchs besteht kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

1. Der Einsprecher ist schuldig des fahrlässigen Führens eines nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 58 Abs. 4 VTS.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 830.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2023-036-004 vom 26. Februar 2024 sowie Fr. 500.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

den Einsprecher (übergeben)  den erbetenen Verteidiger (übergeben)  das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein)

und hernach als begründetes Urteil an

 den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Einsprechers  das Stadtrichteramt Zürich.

8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.

Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Zürich, 28. Februar 2025

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht

Die Ersatzrichterin: Der Gerichtsschreiber:

MLaw Egger lic. iur. Merz