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Entscheid

GC250050

Geringfügiger Diebstahl

5. Mai 2025Deutsch11 min

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC250050-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. R. Riesselmann-Saxer Gerichtsschreiber MLaw S. Wenk Urteil vom 5. Mai 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Einsprachegegner sowie A.__...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: GC250050-L / U

Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. R. Riesselmann-Saxer Gerichtsschreiber MLaw S. Wenk

Urteil vom 5. Mai 2025 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

Stadtrichteramt Zürich, Einsprachegegner

sowie

A._____ AG, Privatklägerin

gegen

B._____, Einsprecherin

betreffend Geringfügiger Diebstahl

Strafbefehl: (act. 2 und 6/2)

Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 7. Januar 2025 (Nr. 2023-047-946) gilt gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 357 Abs. 2 StPO als Anklageschrift und ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5)

Die Einsprecherin persönlich.

Anträge:

1. Des Stadtrichteramtes Zürich: (act. 2 und 20)

Es sei der Strafbefehl Nr. 2023-047-946 vom 7. Januar 2025 unter Auferlegung der Kosten gemäss Strafbefehl sowie der zusätzlichen Untersuchungskosten von Fr. 350.– an die Einsprecherin zu bestätigen.

2. Der Einsprecherin: (Prot. S. 5 ff., sinngemäss)

Es sei die Einsprecherin freizusprechen.

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.

Die A._____ AG, vertreten durch C._____, stellte am 20. Juli 2023 Strafantrag gegen die Einsprecherin (act. 1/1). Mit Strafbefehl Nr. 2023-047-946 vom 7. Januar 2025 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich die Einsprecherin wegen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB mit einer Busse von Fr. 200.– (act. 2). Mit undatiertem Schreiben (eingegangen beim Stadtrichteramt am 24. Januar 2025) erhob die Einsprecherin fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl des Stadtrichteramtes (act. 4).

2.

Das Stadtrichteramt Zürich hielt nach durchgeführter Untersuchung am Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Eingabe vom 26. März 2025 (hierorts eingegangen am 27. März 2025) an das Bezirksgericht Zürich (act. 20). Mit Vorladung vom 10. April 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 5. Mai 2025 angesetzt (act. 21/1), zu welcher die Einsprecherin persönlich erschien (Prot. S. 5).

II. Sachverhalt

1.

Anklagevorwurf

Im Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 7. Januar 2025 wird der Einsprecherin zusammengefasst vorgeworfen, am 20. Juli 2023 um ungefähr 18:20 Uhr in der im A._____ an der D._____-strasse … [Hausnummer] … [Postleizahl] Zürich ein Fläschchen Repigment Anti-Aging Gesichtsserum im Wert von Fr. 84.90 gestohlen zu haben (act. 2).

2.

Darstellung der Einsprecherin

2.1

Die Einsprecherin gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. März 2025 beim Stadtrichteramt Zürich zu, dass sie das Fläschchen von Repigment genommen habe und damit in den E._____ gegangen sei (act. 16 S. 2 ff.). Sodann gab sie an, dass es sich beim Fläschchen bloss um einen halbleeren Tester gehandelt habe, der gar nicht zum Verkauf gestanden habe und der E._____ ausserdem noch im selben Gebäude wie der A._____ sei und sie sich sinngemäss nichts zu Schulden habe kommen lassen (a.a.O. S. 2). Weiter stellte sie sich auf den Standpunkt, dass sie nicht gewusst habe, dass man Tester nicht mitnehmen, sondern bloss vor Ort verwenden bzw. testen dürfe und dass sie das Fläschchen sodann auch zurückgegeben habe (a.a.O. S. 3). Als der Einsprecherin der Unterschied zwischen Tester und Gratis-Mustern erklärt wurde und sie in der Folge gefragt wurde, wie sie sich dazu stelle, dass dem Laden einen Schaden im Verkaufswert entstehe, gab sie an, dass das nicht stimme, dass das unglaublich und eine Geringfügigkeit sei. Sodann fragte sie die Stadtrichterin, ob sie nichts besseres zu tun hätte (a.a.O. 5). Anlässlich der heutigen Verhandlung gab die Einsprecherin an, dass sie nun wisse, dass es sich dabei um einen Diebstahl gehandelt habe, sie das zum Zeitpunkt des Vorfalls jedoch nicht gewusst habe. Auf die Frage, ob die Einsprecherin des Öfteren Tester mitnehme, verneinte sie dies und danach gefragt weshalb sie nicht häufiger Tester mitnehme, wenn sie doch der Ansicht sei, dass diese gratis seien, verweigerte sie schliesslich die Aussage (Prot. S. 7).

2.2

Die Einsprecherin bestritt den Sachverhalt an sich nicht, bringt jedoch sinngemäss vor, sie hätte sich in einem Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) befunden. Hierauf ist später näher einzugehen.

3.

Beweismittel

Als Beweismittel liegt der Polizeirapport vom 14. August 2023, ein Formular "Erklärung" der Geschädigten vom 20. Juli 2023 sowie eine Foto- und Videodokumentation vor (act. 1, 1/3-5). Diese Dokumente beschreiben bzw. zeigen das vorgeworfene Verhalten sowie das Deliktsgut. Im Weiteren sind als Beweismittel die Aussagen der Einsprecherin in der Einvernahme durch das Stadtrichteramt vom 5. März 2025 sowie in der heutigen Hauptverhandlung zu berücksichtigen (act. 16, Prot. S. 5 ff.).

4.

Beweiswürdigung

4.1

Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern es ist auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen abzustellen. Diese sind einer Analyse beziehungsweise kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).

4.2

Gestützt auf die Aussagen der Einsprecherin gilt erstellt, dass sie das Fläschchen Repigment Anti-Aging Gesichtsserum an sich genommen hat und mit diesem in den E._____ ging, was im Übrigen auch durch die weiteren Beweismittel belegt wird. Ihr Vorbringen, sie hätte nicht gewusst, dass man einen Tester nicht mitnehmen dürfe, sie sich mithin in einem Verbotsirrtum befunden hätte, erscheint sodann wenig glaubhaft. Anlässlich der Befragung beim Stadtrichteramt diskutierte die Eisprecherin äusserst beharrlich und reagierte sodann genervt. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab die Einsprecherin selbst zu, dass sie nicht häufiger Tester mitnehme und verweigerte anschliessend sogar die Aussage auf die Frage, weshalb sie dies nicht häufiger mache, wenn sie doch der Ansicht sei, dass diese gratis seien. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die Einsprecherin tatsächlich in einem Verbotsirrtum befunden hätte. Ihre Aussagen sind insofern unglaubhaft und vermögen keine ernstzunehmenden Zweifel am durch die Polizei dokumentierten Sachverhalt begründen. Der Sachverhalt ist im Sinne der Anklageschrift erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Das Stadtrichteramt würdigte das Verhalten der Einsprecherin in rechtlicher Hinsicht als geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2.

Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Unter Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründen neuen, meist eigenen Gewahrsams zu verstehen. Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, diese auszuüben. Ob Gewahrsam gegeben ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens. Als Gewahrsamsbruch gilt die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers (DONATSCH, in: Heimgartner/Isenring/Maurer/Riesen-Kupper/Weder [Hrsg.], StGB-Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 139 N 2 ff.). Gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB wird der Täter auf Antrag mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert richtet. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Fr. 300.– (BGE 121 IV 261 E. 2.d).

3.

Die Einsprecherin macht geltend, sie habe das Gebäude des A._____ nie verlassen. Sie bringt damit sinngemäss vor, es sei zu keinem Gewahrsamsbruch gekommen. Diese Auffassung ist unzutreffend. Zwar befindet sich der E._____ im selben Gebäude wie der A._____, stellt allerdings einen abgegrenzten, visuell erkennbar anderer Laden dar. Weshalb es mit dem Passieren des Durchgangs zu einem Gewahrsamsbruch und der tatsächlichen Sachherrschaft der Einsprecherin gekommen ist.

4.

Nach dem erstellten Sachverhalt hat die Einsprecherin den Tester der Marke Repigment an sich genommen und hat damit den A._____ verlassen bzw. den Durchgang zum E._____ passiert ohne den Tester zu bezahlen. Damit hat sie klarerweise den Gewahrsam der Geschädigten gegen deren Willen gebrochen und eigene Sachherrschaft an den Gegenständen begründet. Die Einsprecherin hat somit den objektiven Tatbestand des Diebstahls erfüllt.

5.

Die Einsprecherin handelte vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand des Diebstahls ist ebenfalls erfüllt.

6.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Einsprecherin handelte somit rechtswidrig und schuldhaft.

7.

Das Deliktsgut hat einen Neuwert von insgesamt Fr. 84.90. Dieser Betrag liegt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Der Wert der gestohlenen Gegenstände war für die Einsprecherin erkennbar, sodass ihr Vorsatz nicht auf eine höhere Deliktssumme gerichtet war. Es kommt daher die Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB zur Anwendung.

8.

Die Einsprecherin ist des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

IV. Strafe

1.

Beim geringfügigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Übertretung, die mit einer Busse bestraft wird. Mangels anderer gesetzlicher Regelung beträgt die Maximalhöhe der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Ausgehend von diesem Strafrahmen bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

2.

In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu beachten, dass das Deliktsgut einen Wert von Fr. 84.90 hat und damit noch im unteren Bereich eines geringfügigen Vermögensdelikts liegt. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Einsprecherin direktvorsätzlich handelte. Unter Würdigung der Gesamtumstände ist das Verschulden somit als leicht einzustufen.

3.

Den persönlichen Verhältnissen der Einsprecherin sind keine strafzumessungsrelevante Faktoren zu entnehmen. Sie zeigte sich sodann in Bezug auf den Vorwurf des geringfügigen Diebstahls nicht geständig, was sich bei der Strafzumessung neutral auswirkt.

4.

Betreffend die finanziellen Verhältnisse der Einsprecherin ist zu berücksichtigen, dass gemäss eigenen Angaben eine IV-Abklärung pendent sei und sie Sozialhilfe beziehe. Vermögen habe sie keines (Prot. S. 8 f.).

5.

In Würdigung aller Umstände erscheint sodann eine Busse in der Höhe von Fr. 200.– für den geringfügigen Diebstahl als angemessen. Sollte die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht bezahlen, so tritt an deren Stelle in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Einsprecherin kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es sind ihr sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, diejenigen des Strafbefehls als auch die Untersuchungskosten aufzuerlegen. Dabei erweist es sich als angemessen, die gerichtliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.

Entscheid

1. Die Einsprecherin ist schuldig des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.

3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 600.– (Fr. 250.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2023-047-946 vom 7. Januar 2025 sowie Fr. 350.– weitere Untersuchungskosten) werden der Einsprecherin auferlegt.

Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 200.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

die Einsprecherin (übergeben),  das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein),

und hernach als begründetes Urteil an

 die Einsprecherin (mit Gerichtsurkunde),  das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein),  die Privatklägerin (ad acta).

8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Zürich, 5. Mai 2025

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht

Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Dr. R. Riesselmann-Saxer MLaw S. Wenk