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Entscheid

GG190213-L

Betrug etc.

12. Februar 2020Deutsch59 min

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG190213-L / U Mitwirkend: Vizepräsident Dr. iur. Th. Müller Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 12. Februar 2020 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat etc., Anklägerin...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: GG190213-L / U

Mitwirkend: Vizepräsident Dr. iur. Th. Müller Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber

Urteil vom 12. Februar 2020 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat etc., Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Betrug etc.

Privatklägerinnen

1. B._____

2. C._____

3. D._____

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Oktober 2019 (act. 16) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6)

Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____.

Anträge der Anklagebehörde: (act. 16 S. 10)

 "Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 80.– (entsprechend CHF 24'000.–) sowie einer Busse von CHF 4'000.–  Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'000.–)"

Anträge der Privatklägerschaft 1, B._____: (act. D5/5/2 sowie D8/5/2, sinngemäss)

Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'028.– (zzgl. 5 % Zins) sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.– (zzgl. 5 % Zins) zu bezahlen.

Anträge der Privatklägerschaft 2, C._____: (act. D1/9/3 und act. D4/4/2, sinngemäss)

Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft C._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'892.70 (zzgl. 5 % Zins) zu bezahlen.

Anträge der Privatklägerschaft 3, D._____: (act. D10/4/2, sinngemäss)

Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft D._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 424.– zu bezahlen.

Anträge der Verteidigung: (act. 31 S. 2)

"1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung und des (teilweise versuchten) mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen seien vollumfänglich abzuweisen.

3. Sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von mindestens CHF 1'000.00 aus der Staatskasse zu bezahlen."

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Oktober 2019 ging am 17. Oktober 2019 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 16).

2.1

Sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte wurden im Raum der Stadt Zürich begangen, weshalb das Bezirksgericht Zürich gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO örtlich zuständig ist.

2.2

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beantragt eine Geldstrafe von

300.

Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie eine Busse in der Höhe von Fr. 4'000.–, weshalb das angerufene Einzelgericht sachlich zuständig ist (§ 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG e contrario).

3.

Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 wurde dem Beschuldigten gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ rückwirkend auf den 8. Juni 2018 bestellt (act. D1/10/5).

4.1

Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Diese Erklärung hat sie spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO).

4.2

Die Geschädigten haben sich – mit Ausnahme von E._____ und der F._____ SA, welche stillschweigend auf die Konstituierung als Privatkläger verzichtet haben – durch die rechtzeitig erfolgte ausdrückliche Erklärung, sich am Strafverfahren als Privatkläger zu beteiligen, als Privatklägerschaft konstituiert (vgl. act. D5/5/2 und act. D8/5/2; act. D1/9/3 und act. D4/4/2; act. D10/4/2).

5.

Der Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB sowie die Ur-

kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind Offizialdelikte und werden von Amtes wegen verfolgt.

6.1

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 29. Januar 2020 vorgeladen (act. 20/1). Anlässlich der Hauptverhandlung machte der amtliche Verteidiger die Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Die Anklageschrift enthalte keine Umschreibung der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung und es sei somit nicht klar, aufgrund welcher Tatbestandselemente auf eine Bereicherungsabsicht geschlossen werden müsste (act. 31 N 45 ff.). Ausserdem fehle es in der Anklageschrift betreffend Dossier 8 und 10 an einer Umschreibung des Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgangs, welcher die Beurteilung des objektiven Tatbestands erlauben würde. Es sei somit unklar, auf wen oder was eingewirkt werde und ob beim Bestellungsprozess ein menschlicher Entscheidungsträger eingeschaltet sei oder ob es sich bei der Entgegennahme und Verarbeitung der Onlinebestellungen um einen vollautomatisierten Verarbeitungsprozess handle (act. 31 N 53).

6.2. Gemäss dem Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO, kann eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Der Anklagegrundsatz soll unter anderem sicherstellen, dass die beschuldigte Person alle notwendigen Informationen erhält, um sich effektiv verteidigen zu können. Die Form der Information ergibt sich dabei aus Art. 325 StPO, wo der Inhalt der Anklageschrift umschrieben wird (NIG-GLI/HEIMGARTNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 N 32). Bei der Prüfung, ob die Anklageschrift den formellen Erfordernissen von Art. 325 StPO entspricht, ist diese als Ganzes zu würdigen; mit anderen Worten kommt es nicht allein auf den Wortlaut, sondern auf den erkennbaren wirklichen Sinn an. Selbst mangelhafte Formulierungen in der Anklage führen demnach nicht zum Nichteintreten bzw. zum Vorgehen nach Art. 329 Abs. 2 StPO, wenn der Richter und der Beschuldigte durch Vergleichen des übrigen Inhaltes der Anklage und den Akten in den Stand gesetzt werden, den eingeklagten Tatbestand zu erkennen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2001, Geschäfts-Nr. SB000096, E.II.1.3.). Wie detailliert der Sachverhalt in der Anklageschrift zu umschreiben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zentral ist, dass der Beschuldigte bei objektiver Betrachtung über alle wesentlichen, relevanten Anklagevorhalte hinreichend genau informiert wird (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 N 25). Entscheidend ist somit letztlich, dass der angeklagten Person bewusst wird, was ihr vorgeworfen wird, so dass sie ihre Verteidigung adäquat vorbereiten kann.

6.2. Gemäss dem Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO, kann eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Der Anklagegrundsatz soll unter anderem sicherstellen, dass die beschuldigte Person alle notwendigen Informationen erhält, um sich effektiv verteidigen zu können. Die Form der Information ergibt sich dabei aus Art. 325 StPO, wo der Inhalt der Anklageschrift umschrieben wird (NIG-GLI/HEIMGARTNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 N 32). Bei der Prüfung, ob die Anklageschrift den formellen Erfordernissen von Art. 325 StPO entspricht, ist diese als Ganzes zu würdigen; mit anderen Worten kommt es nicht allein auf den Wortlaut, sondern auf den erkennbaren wirklichen Sinn an. Selbst mangelhafte Formulierungen in der Anklage führen demnach nicht zum Nichteintreten bzw. zum Vorgehen nach Art. 329 Abs. 2 StPO, wenn der Richter und der Beschuldigte durch Vergleichen des übrigen Inhaltes der Anklage und den Akten in den Stand gesetzt werden, den eingeklagten Tatbestand zu erkennen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2001, Geschäfts-Nr. SB000096, E.II.1.3.). Wie detailliert der Sachverhalt in der Anklageschrift zu umschreiben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zentral ist, dass der Beschuldigte bei objektiver Betrachtung über alle wesentlichen, relevanten Anklagevorhalte hinreichend genau informiert wird (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 N 25). Entscheidend ist somit letztlich, dass der angeklagten Person bewusst wird, was ihr vorgeworfen wird, so dass sie ihre Verteidigung adäquat vorbereiten kann.

6.3. Die Anklageschrift beziffert bei jedem einzelnen Dossier die jeweilige Schadenshöhe. Ausserdem geht daraus klar hervor, dass sich der Beschuldigte durch sein konkretes Vorgehen eben diese geldwerte Vorteile verschafft haben soll, indem er nicht als Vertragspartner der Abonnementsverträge zur Zahlung der anfallenden Gebühren verpflichtet werden konnte. Der Vorwurf, dass die Anklageschrift keine Umschreibung der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung enthalte, geht fehl, denn diese geht klar aus den umschriebenen Umständen hervor.

6.4. Beim Vorwurf des amtlichen Verteidigers, betreffend Dossier 8 und 10 fehle es an einer Umschreibung des objektiven Tatvorgehens respektive des Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgangs (act. 32 N 53), ist darauf hinzuweisen, dass die in der Anklageschrift genannte Internetbestellung eine Datenübermittlung beschrieb, welche klarerweise im Gegensatz zu einer telefonischen oder persönlichen Bestellung steht. Es ergibt sich somit aus dem Kontext, dass es sich bei diesen Internetbestellungen um vollautomatisierte Vorgänge handelt und demnach kein menschlicher Entscheidungsträger eingeschaltet wird. Dies gilt umso mehr, als die Vollautomatisierung des Bestellprozesses von G._____, einer Division der Privatklägerschaft 1 B._____, bestätigt wurde (vgl. act. D8/8/4).

6.5. Für das Gericht steht deshalb fest, dass der Beschuldigte zweifelsohne – und das ist im Zusammenhang mit Art. 9 StPO entscheidend – über das ihm vorgeworfene Verhalten genau im Bilde und demnach auch in der Lage war, den in der Anklageschrift umschriebenen Vorhalt in seiner ganzen Tragweite zu erkennen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte adäquat gegen den ihm bekannten Tatvorwurf verteidigen konnte. Es liegt somit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, weshalb auf die Anklage einzutreten ist.

II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf

1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift hinsichtlich den Dossiers 1–7 und 9 zusammengefasst vor, im Zeitraum vom 6. Dezember 2014 bis 7. April 2015 in verschiedenen Shops in Zürich Mobiltelefon-Abonnementsverträge von diversen Anbietern abgeschlossen, dazu die Identitätskarte des Geschädigten E._____ vorgelegt und dessen Unterschrift gefälscht zu haben, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Durch dieses konkrete Vorgehen sei ein Schaden von insgesamt Fr. 15'361.60 bei den Geschädigten entstanden, da der Beschuldigte nicht als Vertragspartner der Abonnementsverträge zur Zahlung der anfallenden Gebühren habe verpflichtet und dafür auch nicht direkt rechtlich belangt werden können.

1.2. Hinsichtlich den Dossiers 8 und 10 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 3. Februar 2015 bei der Firma G._____ sowie am 16. April 2015 und am 23. April 2015 beim Internetversandhaus D._____, von seinem Wohnort an der H._____-Strasse … in I._____ aus via Internet diverse Waren bestellt zu haben, wobei es am 23. April 2015 beim Versuch geblieben sei, da die Waren retourniert wurden. Die Internetbestellungen habe er unter Verwendung der Personalien des Geschädigten E._____, unter Angabe des durch den Beschuldigten selber erstellten Email-Accounts "J._____@outlook.com" und unter Angabe seiner eigenen Wohnadresse getätigt, wodurch bei den Geschädigten ein Schaden von insgesamt Fr. 2'421.– entstanden sei.

2. Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte zeigte sich sowohl während der Untersuchung als auch an der Hauptverhandlung nicht geständig (vgl. act. D1/4/1–4, act. D1/4/6 und Prot. S. 10 ff.).

Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob sich der vom Beschuldigten bestrittene Sachverhalt betreffend den mehrfachen Betrug, die Urkundenfälschung und den (teilweise versuchten) betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage jeweils in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellen lässt.

3. Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im vorliegenden Fall insbesondere die Aussagen des Beschuldigten (act. D1/4/1–4, act. D1/4/6 und Prot. S. 10 ff.), die Aussagen des Geschädigten E._____ (act. D1/5/1–5), die Aussagen der Zeugin K._____ und des Zeugen L._____ (act. D1/6/1–2), das Gutachten zur Handschriftuntersuchung des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend FOR) vom 24. Juli 2019 (act. D1/8/9) sowie der Verbindungsnachweis der Mobiltelefonnummer 1 für den Zeitraum vom 29. April 2015 bis 4. Mai 2015 (act. D5/3/4/7). Es sind keine Gründe für eine Unverwertbarkeit dieser aufgeführten Beweismittel ersichtlich. Sie sind verwertbar.

4. Beweiswürdigung

4.1. Allgemeines

4.1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Dabei ist der Richter an keine festen Beweisregeln gebunden. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Danach hat das Gericht das Beweisergebnis nach der persönlichen, aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung zu bewerten, das heisst, dem im schweizerischen Strafprozess geltenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip folgend, sowohl gestützt auf die in den Akten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis der Hauptverhandlung. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht (HOFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 41 sowie N 58 ff.; W OHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 10 N 25).

4.1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Verteidigung auseinander setzen muss; vielmehr kann sich das Gericht auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 184 E. 2.1.1 S. 188 m.w.H.).

4.1.3. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob und welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, in der die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten – sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie, ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Überund Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

4. Aufl., München 2014, S. 76 ff., 91 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; DONATSCH, a.a.O., Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).

4.2. Gutachten zur Handschriftuntersuchung des FOR vom 24. Juli 2019

4.2.1. Das am 24. Juli 2019 erstatteten Gutachten des FOR (act. D1/8/9) setzte sich mit Vergleichsschriften des Geschädigten E._____ (VZ1–VZ6) und des Beschuldigten (VC1 und VC2.1–VC2.6) sowie mit den strittigen Dokumenten respektive den Abonnementsverträgen (X1–X13) auseinander. Darin hielt das FOR betreffend die Beurteilung des fraglichen Materials fest, "die fraglichen Unterschriften [auf den strittigen Abonnementsverträgen] liegen als Kopie/Nichtoriginale von zum Teil mässiger Abbildungsqualität vor, wobei es sich bei X1–X11 um Schwarz/Weiss- und bei X12 und X13 um Farbabbildungen handelt" (vgl. act. D1/8/9 S. 7). Dadurch sei die Analysierbarkeit erheblich eingeschränkt, so dass beispielsweise die Druckgebung, die Feinheiten der Bewegungsführung und die Strichbeschaffenheit nicht oder nur unvollständig beurteilt werden könnten. Innerhalb der fraglichen Unterschriften wurden aufgrund einzelner sich unterscheidenden Schriftmerkmalen drei Gruppen gebildet (Gruppe 1 mit den Unterschriften X2, X3 und X11; Gruppe 2 mit den Unterschriften X1 und X4–X10; Gruppe 3 mit den Unterschriften X12 und X13; vgl. act. D1/8/9 S. 7 f.). Das vorliegende Vergleichsmaterial, das heisst die 18 Vergleichsunterschriften und eine Schriftprobe des Geschädigten E._____ (VZ1–VZ6), die Schriftprobe des Beschuldigten vom 6. September 2016 durch die Stadtpolizei Zürich (VC1) und die ergänzenden Schriftproben des Beschuldigten vom 20. Februar 2019 durch das FOR (VC2.1– VC2.6), wurden als geeignet (VZ1–VZ6) sowie optimal vergleichsgeeignet (VC1 und VC2.1–VC2.6) bezeichnet. Der urheberspezifische Gehalt und somit die Fälschungsresistenz der Unterschriften des Geschädigten wurden als relativ hoch eingestuft (act. D1/8/9 S. 8 f.).

4.2.2. Die amtliche Verteidigung bezweifelte die Aussagekraft des Gutachtens und stellte vor dem hiesigen Gericht mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 sowie anlässlich der Hauptverhandlung den Beweisergänzungsantrag, es sei ein neues Gutachten zu erstellen (act. 21 S. 2 und act. 31 S. 3). Zusammenfassend bringt der amtliche Verteidiger vor, das Gutachten sei untauglich und stütze sich lediglich auf Kopien, wodurch – wie im Gutachten selbst beschrieben wird – Einschränkungen in der Aussagekraft der Untersuchungsergebnisse bestünden. Ein wie von der amtlichen Verteidigung gefordertes neues Gutachten, welches mittels Originaldokumenten den wissenschaftlichen Anforderungen an ein Handschriftengutachten genügen würde, würde den Erkenntniswert bringen, dass die auf den fraglichen Dokumenten abgebildeten Unterschriften mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vom Beschuldigten stammten. Deshalb sei die unmittelbare Kenntnis eines erneuten Gutachtens für die Urteilsfindung notwendig und der ablehnende Entscheid zum Beweisantrag durch die Staatsanwaltschaft rechtswidrig erfolgt. Weiter macht die amtliche Verteidigung in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2019 Befangenheit geltend, weil das FOR mit dem Gutachten bloss den von ihm am 21. September 2017 erstellten Kurzbericht bestätige und sich bei der Ausarbeitung des Gutachtens auch auf diesen stütze, zumal das FOR kein grosses Interesse daran gehabt habe, sich selbst zu widersprechen. Darüber hinaus wendet die amtliche Verteidigung ein, dass nicht nur vom Beschuldigten, sondern auch vom Geschädigten E._____ neue Schriftproben einzuholen gewesen wären. Schliesslich weise der Geschädigte E._____ selbst eine grosse Bandbreite von Unterschriftsvariationen auf, was anhand verschiedener Einvernahmeprotokolle zu erkennen sei.

4.2.3. Für den Entscheid über Beweisanträge durch die Verfahrensleitung ist sinngemäss die Regel von Art. 318 Abs. 2 StPO massgebend (RIKLIN, Kommentar Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 331 N 1). Danach können Beweisanträge nur abgelehnt werden, wenn mit ihnen die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Sodann gilt grundsätzlich, dass Gegenstand der Beweise Tatsachen sind, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung (so u.a. Täterschaft, Tatbestandsmässigkeit etc.) abhängt (RIKLIN, a.a.O., Art. 139 N 3). Lehnt die Verfahrensleitung Beweisanträge ab, so ist dies den Parteien mit einer kurzen Begründung mitzuteilen (Art. 331 Abs. 3 StPO).

4.2.4. Das Gericht hat diesen Beweisantrag im Rahmen der Urteilsberatuungab (Prot. S. 24), da ein neues Gutachten nur dann einzuholen gewesen wäre, wenn aufgrund der neuen Erkenntnisse die konkrete Entscheidung anders ausgefallen wäre, als wenn man sich auf das bisherige Gutachten stützt. Die amtliche Verteidigung machte hauptsächlich geltend, es seien nur Kopien der Verträge vorhanden, welche zu einer Einschränkung im Untersuchungsergebnis führen würden. Beim Antrag um ein neues Gutachten verkennt sie dabei die Tatsache, dass auch bei einem erneuten Gutachten nicht alle Verträge im Original vorliegen würden, da die Unterschriften bei den Verträgen X4, X5, X9 und X10 elektronisch mittels Touchscreen oder Unterschriften-Pad erfasst wurden (act. D1/8/9 S. 7). Bei den restlichen Unterschriften, welche bloss als Schwarz-Weiss-Kopien vorliegen, ist zwar die Analysierbarkeit tatsächlich eingeschränkt, da insbesondere die Druckgebung, die Feinheiten der Bewegungsführung sowie die Strichbeschaffenheit nicht oder nur unvollständig beurteilt werden können, nichtdestotrotz konnten diese gemäss dem Gutachten des FOR aufgrund weiterer Schriftmerkmale, wie die räumliche Gliederung, der Bewegungsfluss, die Grössenproportionen sowie besondere Schriftmerkmale, genügend beurteilt werden (vgl. act. D1/8/9 S. 10 f.). Dies führt zum Schluss, dass die zu beurteilbaren Kriterien auch bei einem erneuten Gutachten mit Originaldokumenten zu einem Grossteil die gleichen wären, weshalb auszuschliessen ist, dass ein neues Gutachten zu einem anderen Ergebnis führen würde.

Der Einwand der amtlichen Verteidigung, das Gutachten würde den zuvor erstellten Kurzbericht bloss bestätigen bzw. sich auf diesen abstützen, geht nur schon aus dem Umstand fehl, als für das Gutachten zwei weitere Verträge (X12 und X13) sowie zahlreiche weitere Schriftproben des Beschuldigten eingereicht wurden (vgl. act. D1/8/9 S. 9). Zudem steht fest, dass der Kurzbericht bloss summarisch festgestellte Ergebnisse enthält. Dass diese Ergebnisse im differenzierten Gutachten bestätigt werden, bedeutet noch nicht, dass Befangenheit vorliegt, zumal das Gutachten nach den Regeln der Kunst erstellt wurde, setzt es sich doch differenziert mit den fraglichen Unterschriften und dem Vergleichsmaterial auseinander. Das Gutachten kommt zu einem nachvollziehbaren Schluss, welcher zudem nicht in allen Punkten mit den Ergebnissen des Kurzberichts übereinstimmt (bspw. wurde die Unterschrift des Geschädigten im Kurzbericht als relativ leicht fälschbar eingestuft, im Gutachten hingegen als nicht leicht usw.). Aus dem Gutachten des FOR gehen somit keinerlei Anhaltspunkte für eine Befangenheit hervor, was für eine wertfreie Beurteilung spricht.

Im Übrigen ist auch der Einwand, dass auch vom Geschädigten E._____ anlässlich der Erstellung des Gutachtens neue Schriftproben einzuholen gewesen wären, abzulehnen. Der Grund für die Ergänzung des Vergleichsmaterials des Beschuldigten war, dass für ein umfangreiches und detailliertes Gutachten schlicht zu wenige Schriftproben des Beschuldigten zur Verfügung standen (vgl. diesbezüglich act. D1/8/9 S. 9). Das Vorbringen der amtlichen Verteidigung, der Geschädigte E._____ habe eine Bandbreite von Unterschriftenvariationen, spielt deshalb keine Rolle, da vom Geschädigten bereits 18 Vergleichsunterschriften und eine Schriftprobe in Druckschrift vorlagen und das FOR diesbezüglich feststellte, dass diese Unterschriften einen homogenen Eindruck vermitteln und eine eher geringe natürliche Variationsbreite zeigen würden (act. D1/8/9 S. 8). Es ist davon auszugehen, dass das FOR die Unterschriften des Geschädigten fachlich kompetent und zutreffend untersucht hat. Noch zahlreiche weitere Schriftproben des Geschädigten E._____ zu verlangen, wäre weder verhältnismässig noch würde es am Ergebnis etwas ändern.

4.2.5. Bei der Diskussion der Untersuchungsergebnisse für die Unterschriften X1–X11 (Gruppen 1 und 2) hielt das FOR fest, dass die fraglichen Unterschriften X1–X11 klar ausserhalb der natürlichen Unterschriftsvariationsbreite des Geschädigten E._____ liegen würden. Solche umfangreiche Abweichungen liessen sich unter Annahme der Echtheitshypothese "kaum plausibel erklären". Die wenigen übereinstimmenden Schriftmerkmale beträfen einfach gestaltete, wenig spezifische Schriftzeichen und zügige Schreibgeschwindigkeit, weshalb sie für sich nicht werthaltig seien und nicht für Urheberidentität sprechen würden. Aufgrund der deutlichen Unterschiede zu den Unterschriften des Geschädigten E._____ sei unter Annahme der Fälschungshypothese nicht von Nachahmungsfälschungen anhand einer authentischen Unterschriftsvorlage, sondern von fiktiven Unterschriften (Fantasieprodukte) oder von Nachahmungen aus dem Gedächtnis auszugehen. Bei der Diskussion in Bezug auf den Beschuldigten hielt das FOR fest, dass bezüglich der Unterschriften X1–X11 vorwiegend übereinstimmende Schriftmerkmale festgestellt werden konnten, welche sowohl allgemeine Merkmale der Schriftgestaltung und des Bewegungsflusses als auch die besondere Formgebung und Bewegungsführung der einzelnen Schriftzeichen betreffen würden. Die Annahme der Unterhypothese "Fälschungsurheberschaft des Beschuldigten" sei widerspruchsfrei erklärbar. Zusammenfassend seien die festgestellten Befunde bezüglich der Unterschriften X1–X11 unter Annahme der Fälschungshypothese bzw. deren Unterhypothese "Fälschungsurheberschaft des Beschuldigten" deutlich besser erklärbar als unter Annahme der Echtheitshypothese bzw. der Unterhypothese "Unbekannte Fälschungsurheberschaft". Sie würden deshalb sehr stark für die Fälschungshypothese bzw. stark für deren Unterhypothese "Fälschungsurheberschaft des Beschuldigten" sprechen, wonach die Unterschriften X1–X11 vom Beschuldigten geschrieben worden seien (act. D1/8/9 S. 14 f.).

4.2.6. Bei der Diskussion der Untersuchungsergebnisse für die Unterschriften X12 und X13 (Gruppe 3), namentlich die Unterschriften auf dem Vertrag und der Vereinbarung zwischen der C._____ und dem Geschädigten E._____ vom 6. Dezember 2014 (Dossier 1), stellte das FOR fest, dass bei der Erhebung der graphischen Befunde der fraglichen Unterschriften zu den Vergleichsunterschriften des Geschädigten E._____ umfangreiche Übereinstimmungen haben festgestellt werden können. Die Kombination der übereinstimmenden Schriftmerkmale sei werthaltig und entspräche den Erwartungen unter Annahme der Echtheitshypothese. Somit liesse sich das Befundbild für diese zwei Unterschriften widerspruchsfrei mit der Echtheitshypothese vereinbaren. Die Gegenüberstellung der Unterschriften mit denjenigen des Beschuldigten habe vornehmlich Abweichungen ergeben. Zusammenfassend seien die festgestellten Befunde bezüglich der Unterschriften X12 und X13 unter Annahme der Echtheitshypothese deutlich besser erklärbar als unter Annahme der Fälschungshypothese bzw. deren Unterhypothesen. Sie würden deshalb stark für die Echtheitshypothese sprechen, wonach die auf den Dokumenten X12 und X13 abgebildeten Unterschriften vom Geschädigten E._____ selbst stammen.

4.2.7. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnis aus dem Gutachten des FOR, dass die Unterschriften X12 und X13 echt respektive nicht gefälscht sind, drängen sich erhebliche und unüberwindbare Zweifel zugunsten des Beschuldigten auf, dass sich der diesem vorgeworfene Sachverhalt gemäss Dossier 1 tatsächlich so abgespielt hat. Folglich ist der Sachverhalt gemäss Dossier 1 nicht genügend erstellt. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.

4.2.8. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnis hinsichtlich der Unterschriften X1– X11 kann ausgeschlossen werden, dass diese vom Geschädigten E._____ selbst stammen. Demgemäss muss eine Dritttäterschaft angenommen werden. Weiter sprechen die Erkenntnisse aus dem Gutachten hinsichtlich der Unterschriften X1– X11 bzw. die Ergebnisse der Unterhypothese "Fälschungsurheberschaft des Beschuldigten" stark dafür, dass der Beschuldigte der Urheber der Fälschungen ist.

4.3. Verbindungsnachweis der Mobiltelefonnummer 1

4.3.1. Der Verbindungsnachweis der Mobiltelefonnummer 1 – welche dem in Dossier 9 fraglichen Abonnementsvertrag vom 7. April 2015 zugehörig ist – für den Zeitraum vom 29. April 2015 bis 4. Mai 2015 (act. D5/3/4/7) ergibt, dass der Inhaber dieser Mobiltelefonnummer über diesen Zeitraum diverse Male die Mobiltelefonnummern 2 und 3 anrief und an diesen Nachrichten versendete. Die CCIS-Abfrage (act. D5/3/3) ergibt, dass es sich bei der Inhaberin dieser kontaktierten Mobiltelefonnummern um M._____ handelt, welche die Mutter der Ex-Freundin des Beschuldigten – der Zeugin K._____ – ist. Weiter kann dem Verbindungsnachweis entnommen werden, dass die von der Ex-Freundin des Beschuldigten, der Zeugin K._____, benutzten Mobiltelefonnummer 2 innerhalb von sechs Tagen ca. 90 Mal angerufen wurde (vgl. act. D1/6/1, STA-Einvernahme der Zeugin K._____ vom 25. April 2018, S. 4, sowie act. D1/4/4, STA-Einvernahme des Beschuldigten vom 25. April 2018, S. 18, anlässlich welchen die Zeugin sowie der Beschuldigte die Mobiltelefonnummer 2 als der Zeugin zugehörig bestätigten).

4.3.2. Gestützt auf die gewonnene Erkenntnis, dass im Zeitraum vom 29. April 2015 bis 4. Mai 2015 mit der Mobiltelefonnummer 1 vorwiegend Personen kontaktiert wurden, welche zu dieser Zeit aus dem nächsten Umfeld des Beschuldigten stammten, kombiniert mit der gewonnenen Erkenntnis aus dem Gutachten des FOR hinsichtlich der Unterschrift X11 des Abonnementsvertrags vom 7. April 2015, ist die Täterschaft des Beschuldigten sowie der dem Beschuldigten in Dossier 9 vorgeworfene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.

4.4. Aussagen des Beschuldigten

4.4.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2016 (act. D1/4/1) erklärte der Beschuldigte hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Sachverhalts gemäss Dossier 1 – welcher nicht genügend erstellt werden konnte und er diesbezüglich freizusprechen ist (siehe oben 4.2.7.) –, dass er diesen Abonnementsvertrag zusammen mit dem Geschädigten E._____ abgeschlossen habe, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljährig gewesen sei. Der Geschädigte E._____ habe diesen Vertrag selber unterzeichnet und sei somit der Abonnementsvertragsinhaber gewesen, der Beschuldigte sei jedoch der Nutzer und der Rechnungsempfänger gewesen. Ausserdem führte der Beschuldigte aus, bloss einmal im Besitz der Identitätskarte des Geschädigten E._____ gewesen zu sein, um damit in einen Club zu gelangen. Die ihm gemachten Tatvorwürfe bestritt der Beschuldigte vollumfänglich. Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 10. Januar 2017 sowie vom 25. Mai 2018 (act. D1/4/2–3) sagte der Beschuldigte dem Grundsatz nach gleich aus und bestritt die ihm gemachten Vorwürfe erneut.

4.4.2. Anlässlich der Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 25. April 2018 (act. D1/4/4) behauptete der Beschuldigte zunächst, nichts von einem Abonnementsvertrag im Dezember 2014 (Dossier 1) gewusst zu haben. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Einvernahmen vom 6. September 2016 und vom 10. Januar 2017, bestätigte er dann allerdings, dass er zusammen mit dem Geschädigten E._____ für sich einen Abonnementsvertrag abgeschlossen habe, wobei er damals nur die SIM-Karte, nicht aber das Mobiltelefon erhalten habe (act. D1/4/4 S. 5 f.). Der Beschuldigte gab ausserdem an, dass die Rechnungen für diesen Vertrag dem Geschädigten E._____ zugestellt worden seien, dieser ihm jeweils die Einzahlungsscheine gegeben habe, welche er daraufhin bezahlt hätte (act. D1/4/4 S. 6 f.). Weiter sagte der Beschuldigte aus, dass er die Mobiltelefonnummer aus diesem Vertrag seit Langem nicht mehr benutze, da er seither öfters die Mobiltelefonnummer gewechselt habe. Er sei zu dieser Zeit arbeitslos gewesen und habe vom Geschädigten E._____, welcher am Kiosk an der …strasse gearbeitet habe, immer wieder jeden Monat eine neue SIM-Karte von Layka Mobile oder Lebara erhalten, bei welchen die Benutzung im ersten Monat gratis gewesen sei, weshalb er dafür nichts habe bezahlen müssen (act. D1/4/4 S. 7).

Die ihm gemachten Vorwürfe bestritt der Beschuldigte weiterhin vollumfänglich. Er bestätigte ausserdem erneut, dass es sich bei der E-Mail-Adresse "N._____@hotmail.com" [E-Mail Adresse enthält den Namen des Beschuldigten] um seine E-Mail-Adresse und bei der H._____-Strasse … in I._____ um seine Wohnadresse handle, und insistierte, nie eine E-Mail oder Rechnung von Abonnementsverträgen erhalten zu haben (act. D1/4/4 S. 9 ff.). Auf Vorhalt des Verbindungsnachweises der Mobiltelefonnummer 1 für den Zeitraum vom 29. April 2015 bis 4. Mai 2015 ordnete der Beschuldigte zwei kontaktierte Telefonnummern einerseits seiner Ex-Freundin – der Zeugin K._____ – sowie deren Mutter zu (act. D1/4/4 S. 19). Auf die Frage, ob er die Telefonnummer … [Mobiltelefonnummer 1] je benutzt habe, erklärte der Beschuldigte, dass er dies nicht mehr wisse, dass er aber vom Geschädigten sicher über ein halbes Jahr oder länger SIM-Karten erhalten habe (act. D1/4/4 S. 20).

4.4.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Januar 2019 (act. D1/4/6) bestritt der Beschuldigte auf Vorhalt der jeweiligen Abonnementsverträge der Dossiers 1–7 und 9 sowie der Untersuchungsergebnisse des forensischen Gutachtens die ihm gemachten Tatvorwürfe erneut. Zudem bestritt er vorerst die Aussage des Zeugen L._____, dass es zwischen den beiden zu ähnlichen Vorfällen gekommen sei (act. D1/4/6 S. 12). Der Beschuldigte räumte schliesslich ein, dass es zu einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Zeugen L._____ gekommen sei, wobei er verpflichtet wurde, Schulden abzubezahlen. Er führte aus, dass er zusammen mit dem Zeugen L._____ ein Mobiltelefon-Abonnementsvertrag abgeschlossen habe, wobei er die Mobiltelefonnummer und der Zeuge L._____ das Mobiltelefon behalten habe. Der Zeuge L._____ habe die Rechnungen dieses Abonnementsvertrages nicht bezahlt, weshalb es zwischen ihnen bzw. ihren Müttern zu einer schriftlichen Vereinbarung gekommen sei, dass sie die Kosten je zur Hälfte übernehmen würden (act. D1/4/6).

4.4.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2020 blieb der Beschuldigte erneut bei der vollumfänglichen Bestreitung der Tatvorwürfe (Prot. S. 6 ff.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ab Dezember 2014 noch über weitere Mobiltelefon-Abonnements verfügt habe, erklärte der Beschuldigte, dass dieses Abonnement – welches er zusammen mit dem Geschädigten E._____ abgeschlossen habe und über ein Jahr gelaufen sei, bis dann plötzlich alles gesperrt worden sei – das einzige gewesen sei (vgl. Prot. S. 12). Hinsichtlich des Vorfalls mit dem Zeugen L._____, bei welchem die Mütter miteinander geredet hätten und es zu einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Zeugen L._____ gekommen sei, erklärte der Beschuldigte, dass beide – der Zeuge L._____ und er – bezahlt, beide davon gewusst hätten sowie beide dabei gewesen seien (Prot. S. 19 f.). Weiter erklärte der Beschuldigte diesbezüglich, dass der Abonnementsvertrag über den Zeugen L._____ gelaufen sei, dieser das dazugehörige Mobiltelefon und Abonnement benutzt habe. Als der Zeuge L._____ dann das Mobiltelefon verkauft habe, habe dessen Mutter gemeint, dass er dieses dem Beschuldigten gegeben hätte, was aber nicht gestimmt habe (Prot. S. 20). Der Zeuge L._____ habe schliesslich gegenüber seiner Mutter zugegeben, dass er das Mobiltelefon selber gehabt habe, sie hätten jedoch dann vereinbart, dass beide bezahlen müssten (Prot. S. 21).

4.5. Aussagen des Geschädigten E._____

4.5.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2016 (act. D1/5/1) machte der Geschädigte E._____ detaillierte Aussagen zu den Vorwürfen gegenüber dem Beschuldigten. Er führte aus, im Oktober oder November 2015 eine Rechnung von G._____ für ein iPad / iPhone erhalten zu haben, welche sich auf einen monatlich zu bezahlenden Betrag in der Höhe von ca. Fr. 300.– bis Fr. 500.– belaufen habe. Die Rechnung habe zwar auf seinen Namen gelautet, die darauf angegebene Adresse sei jedoch die H._____-Strasse …, die Adresse des Beschuldigten, gewesen. Er habe den Beschuldigten sodann darum gebeten, sich diese Rechnung anzuschauen, worauf dieser entgegnet habe, dass er mit seiner Mutter zusammen einen Anwalt hätte, der die Rechnung anschauen würde. Nach einer Woche habe der Beschuldigte gemeint, dass sie aufgrund von Videoaufnahmen herausgefunden hätten, dass die Waren vom ehemaligen Arbeitsplatz des Geschädigten aus bestellt und an dessen Adresse geliefert und dort durch den Zeugen L._____ empfangen worden seien (act. D1/5/1 S. 1 f.). Der Geschädigte E._____ habe in der Folge weitere Rechnungen erhalten, worauf er beim Beschuldigten nachgefragt habe. Dieser habe ihn vertröstet, er würde sich mit seinem Anwalt in Verbindung setzen, was aber nicht passiert sei. Im April 2016 habe ihm der Beschuldigte erzählt, dass alle Rechnungen von G._____ nun an den Zeugen L._____ geschickt worden seien und dass die Mutter des Zeugen L._____ mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Sie habe sich damit einverstanden erklärt, die Rechnungen zu begleichen, aber als Gegenleistung verlangt, dass der Kontakt des Beschuldigten und des Geschädigten E._____ mit ihrem Sohn abgebrochen werde. Der Geschädigte E._____ erklärte weiter, dass er die Geschichte des Beschuldigten am Anfang noch geglaubt habe, da er diesem aufgrund ihres engen Verhältnisses sehr vertraut habe. Insofern habe er auch angenommen, dass sich der Beschuldigte wirklich um die Sache mit den Rechnungen kümmern würde. Trotzdem habe er immer weitere Rechnungen der Anbieter erhalten und mit der Zeit habe er die Erklärungen des Beschuldigten merkwürdig gefunden (act. D1/5/1 S. 2 f.). Weiter gab der Geschädigte E._____ an, dass dem Beschuldigten die Arbeitsstelle gekündigt worden sei, weil er die Unterschrift seiner Mutter gefälscht habe, um für diese eine neue Versicherung abschliessen zu können (act. D1/5/1 S. 5). Betreffend seine Identitätskarte erklärte der Geschädigte E._____, dass er zwei Portemonnaies besitze, eines für Geld und eines für Karten. Er könne sich daran erinnern, dass der Beschuldigte plötzlich für ca. ein bis zwei Wochen im Besitz seiner Identitätskarte gewesen sei. Er denke, dass der Beschuldigte eine Kopie der Identitätskarte gemacht habe, damit er sie immer habe benutzen können (act. D1/5/1 S. 3).

4.5.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Geschädigten E._____ vom 24. August 2016 (act. D1/5/2) machte dieser im Wesentlichen die gleichen Aussagen.

4.5.3. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2017 (act. D1/5/3) gab der Geschädigte E._____ eine Unterschriftenprobe zwecks Unterschriftenvergleich ab. Auf Vorhalt der Unterschriften des dem Dossier 1 zugehörigen Vertrags vom 6. Dezember 2014 erklärte der Geschädigte, dass diese seine seien. Er könne sich aber nicht mehr an den Vertragsschluss erinnern (act. D1/5/3 S. 1). Ansonsten wiederholte er seine Aussagen in den bisherigen Einvernahmen dem Grundsatz nach.

4.5.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Mai 2018 (act. D1/5/4) machte der Geschädigte E._____ Aussagen zu den Vorwürfen betreffend Dossier

10 (Bestellungen [bei] D._____). Er erklärte, dass er den Beschuldigten aufgrund der Vorfälle mit den Mobiltelefon-Abonnementsverträgen verdächtige, diese Bestellungen abgeschlossen zu haben, da diese etwa zur gleichen Zeit passiert seien, die gleiche E-Mail-Adresse "J._____@outlook.com" – welche nicht seine sei – benutzt worden sei und er noch nie etwas bei D._____ bestellt habe (act. D1/5/4 S. 1 f.).

4.5.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Januar 2019 (act. D1/5/5) – in Anwesenheit des Beschuldigten – machte der Geschädigte E._____.

im Grundsatz erneut dieselben Aussagen, wie in seinen bisherigen Einvernahmen und erklärte, keinen dieser Mobiltelefon-Abonnementsverträge oder Liefer-

scheine unterschrieben zu haben (act. D1/5/5 S. 4 ff.). Der Geschädigte konnte sich aber nicht mehr daran erinnern, gesagt zu haben, dass die Unterschrift des dem Dossier 1 zugehörigen Vertrags seine sei (act. D1/5/5 S. 6). Betreffend Dossier 5 (Teilzahlungsvereinbarung zum Kauf eines MacBook Air 13'') sagte er zudem aus, dass der Beschuldigte ihn einmal gefragt habe, ob er ihm ein MacBook abkaufen wolle, welches er von einem Freund neu bekommen habe (act. D1/5/5 S. 8). Hinsichtlich Dossier 8 erklärte der Geschädigte ausserdem, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass eine Frau mit blonden Haaren, die Freundin des Zeugen L._____, die gelieferten Waren entgegengenommen haben soll (act. D1/5/5 S. 10).

4.6. Aussagen der Zeugin K._____

Anlässlich der Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 25. April 2018 (act. D1/6/1) – in Anwesenheit des Beschuldigten – gab die Zeugin K._____ zu Protokoll, dass sie und der Beschuldigte seit dem 20. Februar 2013 ein Liebespaar seien, die Beziehung seit Kurzem nicht so gut sei, sie trotzdem noch in einer sehr nahen Beziehung zum Beschuldigten stehe, mit diesem aber keine faktische Lebensgemeinschaft mehr führe (act. D1/6/1 S. 2 und 7). Auf entsprechende Fragen erklärte die Zeugin, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte bei der O._____ im Mai 2016 selber gekündigt habe oder ob diesem gekündigt worden sei, da es ihr nicht gut getan hätte, wenn sie über eine Kündigung gesprochen hätten (act. D1/6/1 S. 4 und 7). Auf Vorhalt des Verbindungsnachweises der Mobiltelefonnummer 1 erklärte sie, nicht zu wissen, wem die Rufnummer gehöre, von welcher sie innert kurzer Zeit über ca. 90 Mal angerufen wurde (act. D1/6/1 S. 5). Ausserdem sagte die Zeugin aus, dass der Beschuldigte im Frühjahr bis Herbst 2015 seine Rufnummer sehr oft respektive monatlich, insgesamt ca. fünf bis sechs Mal, gewechselt und manchmal auch zur gleichen Zeit verschiedene Rufnummern gehabt habe, so dass sie die Rufnummern manchmal gar nicht abgespeichert habe (act. D1/6/1 S. 6).

4.7. Aussagen des Zeugen L._____

Anlässlich der Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 25. April 2018 (act. D1/6/2) – in Anwesenheit des Beschuldigten – gab der Zeuge L._____ an, er habe seit über drei bis vier Jahren keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten gehabt. Er erklärte weiter, dass der Geschädigte E._____, welcher ein guter Kollege von ihm sei, ihm alles erzählt habe, was passiert sei (act. D1/6/2 S. 3). Auf entsprechende Frage erklärte er, sich nicht daran erinnern zu können, mit dem Beschuldigten und dem Geschädigten E._____ am 6. Dezember 2014 in einem Shop [der] C._____ gewesen zu sein, aber sich daran erinnern zu können, einmal mit diesen beiden im Apple Store gewesen zu sein (act. D1/6/2 S. 4). Der Zeuge verneinte, ein iPhone auf den Namen des Geschädigten E._____ bestellt oder an dessen Adresse je etwas entgegengenommen zu haben (act. D1/6/2 S. 5). Der Zeuge bestätigte hingegen, dass seine Mutter gesagt habe, er solle den Kontakt zum Beschuldigten abbrechen. Dies sie jedoch aufgrund einer Forderung der P._____ in der Höhe von ca. Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– gewesen. Vor ca. vier Jahren habe er ein Blatt von der P._____ erhalten, worauf gestanden sei, dass er mehrere Mobiltelefon-Abonnementsverträge abgeschlossen und die Rechnungen nicht bezahlt habe. Die Abonnemente seien durch den Beschuldigten gelaufen. Der Beschuldigte habe am Tag eines Mobiltelefon-Abonnementsvertragsabschlusses im P._____ seine Identitätskarte gehabt, da er ihm diese auf dessen Bitte überlassen und erst nach ungefähr einem Monat wieder zurückerhalten habe. Nachdem seine Mutter die Mutter des Beschuldigten kontaktiert habe, sei es schliesslich zu einer schriftlichen Vereinbarung gekommen, dass der Beschuldigte die Forderung abbezahlen werde, was er jedoch nicht gemacht habe (act. D1/6/2 S. 5 ff.).

4.8. Aussagenwürdigung

4.8.1. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht unter der strengen Strafandrohung einer falschen Zeugenaussage von Art. 307 StGB aussagen musste und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – durchaus legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Insofern sind seine Aussagen mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung zu würdigen. Die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist aber nicht grundsätzlich schon im Vornherein zweifelhaft.

In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Geschädigten E._____ sowie der Zeugen ist darauf hinzuweisen, dass diese unter der Strafandrohung von Art. 303-305 StGB ausgesagt haben, was aber grundsätzlich nicht automatisch zu einer erhöhten Glaubwürdigkeit der Aussagen führt. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin K._____ ist aufgrund ihres sehr nahen Beziehungsverhältnisses zum Beschuldigten insbesondere zu berücksichtigen, dass sie mit ihren Aussagen darum bemüht gewesen sein dürfte, den Beschuldigten nicht zu belasten.

4.8.2. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Geschädigten E._____ ist darauf hinzuweisen, dass er stringent und im Kerngeschehen grundsätzlich widerspruchsfrei ausgesagt hat. Zudem sind seine Schilderungen, insbesondere im Hinblick auf die von ihm gemachten Ausführungen zum angeblich beigezogenen Rechtsanwalt des Beschuldigten, welcher die Mobiltelefon-Abonnementsverträge überprüft und Videoaufnahmen gesichtet haben soll, sowie auf die Ausführungen betreffend den Zeugen L._____ und dessen Mutter, sehr detailliert und flüssig. Seine Aussagen decken sich vorwiegend mit der objektiven Beweislage, mit Ausnahme der Unterschriften des dem Dossier 1 zugehörigen Vertrags vom 6. Dezember 2014, wobei der Geschädigte aber eingestand, dass die vorliegende Unterschrift seine sei, er allerdings nichts mehr über diesen Vertrag wisse. Dass sich der Geschädigte nicht mehr an diesen Vertragsabschluss vom 6. Dezember 2014 erinnern könne, erscheint auch trotz des über vier Jahre zurückliegenden Zeitraums seit des Vertragsabschlusses zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Geschädigten E._____ vom 30. Januar 2019 wenig überzeugend. Dieser Umstand stellt jedoch die Richtigkeit seiner Aussagen betreffend die übrigen Dossiers 2–10 nicht schwerwiegend in Frage.

Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin K._____ ist zu bemerken, dass die Zeugin auf gewisse Fragen der Staatsanwaltschaft ausweichend geantwortet hat und sich grundsätzlich in ihrer Zeugeneinvernahme darum bemüht zeigte, den Beschuldigen nicht zu belasten. Einerseits war dieses ausweichende Aussageverhalten der Zeugin bei ihren Antworten auf Fragen bezüglich den Kündigungsgrund des Beschuldigten bei der O._____ im Mai 2016 ersichtlich. Es ist schwer vorstellbar, dass in einer längeren partnerschaftlichen Beziehung nicht über die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Partners gesprochen wird. Die Antwort der Zeugin, dass sie den Beschuldigten nicht nach dem Kündigungsgrund gefragt habe, weil es sie selber belastet hätte, erscheint nicht plausibel. Andererseits erscheint auch die Aussage, nicht zu wissen, welche Person sie innerhalb einer kurzer Zeitspanne über 90 Mal angerufen haben könnte, als unglaubhaft. Immerhin würde man erwarten, dass 90 Anrufe von einer Person innerhalb einer kurzen Zeitspanne ein einprägsames Ereignis darstellen und deshalb auch nach dem Verstreichen einer gewissen Zeit im Gedächtnis bleiben würde. Trotz des Umstandes, dass die Zeugin den Beschuldigten nicht belasten wollte, erscheint ihre Aussage, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom Frühling bis Herbst 2015 fünf bis sechs Mal seine Rufnummer gewechselt haben soll – was sich im Übrigen mit den Aussagen des Beschuldigten deckt –, wiederum als glaubhaft.

In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen L._____ ist darauf hinzuweisen, dass er stringente und detaillierte Schilderungen hinsichtlich der ähnlichen Vorfälle zwischen ihm und dem Beschuldigten mit Mobiltelefon-Abonnementsverträge vorgebracht hat.

In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser teilweise in Widersprüche verstrickte. Während der Beschuldigte in der Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 25. April 2018 noch zu Protokoll gab, zur fraglichen Zeit jeden Monat eine neue SIM-Karte erhalten und Telefonnummern gewechselt zu haben (act. D1/4/4 S. 7), gab er anlässlich der Hauptverhandlung an, ab Dezember 2014 nur dieses Mobiltelefon-Abonnement, welches er mit dem Geschädigten am 6. Dezember 2014 abgeschlossen habe, gehabt zu haben, wobei dieses dann über ein Jahr gelaufen sei, bis dann plötzlich alles gesperrt worden sei (Prot. S. 12). Überdies machte der Beschuldigte in Bezug auf die ähnlichen Vorfälle mit Mobiltelefon-Abonnementsverträgen mit dem Zeugen L._____ in der Konfrontationseinvernahme sowie in der Hauptverhandlung widersprüchliche Aussagen. Einmal gab er an, dass er die Mobiltelefonnummer des durch den Zeugen L._____ abgeschlossenen Mobiltelefon-Abonnementsvertrags genutzt habe und ein anderes Mal sagte er aus, dass er gar nichts mit diesem Vertrag zu tun gehabt habe. Ausserdem sind die Ausführungen des Beschuldigten zur schriftlichen Vereinbarung betreffend die ähnlichen Vorfällen mit dem Zeugen L._____ nicht nachvollziehbar. Es lässt sich nämlich nicht erklären, weshalb der Beschuldigte die Hälfte der aus dem Mobiltelefon-Abonnementsvertrag erstandenen Kosten mit dem Zeugen L._____ habe abzahlen müssen, wenn er doch – wie von ihm schliesslich behauptet – nichts damit zu tun gehabt und der Zeuge L._____ die Sache gegenüber seiner Mutter offenbar klargestellt habe. Aufgrund der Widersprüche bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.

4.9. Gesamtwürdigung und Fazit

Der Beschuldigte bestritt beharrlich, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Abgesehen von der strikten Behauptung, die Mobiltelefon-Abonnementsverträge respektive Lieferungsscheine nicht unterschrieben und mit der ganzen Sache nichts zu tun gehabt zu haben, sowie der Vermutung, dass ihm jemand das Ganze unterjubeln versuche, weiss der Beschuldigte im Wesentlichen nichts vorzubringen, was ihn entlasten könnte. Ausserdem verstrickte er sich teilweise in Widersprüche. Darüber hinaus stehen die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Kerngeschehens den Aussagen des Geschädigten E._____ diametral gegenüber.

Dem Gutachten zur Handschriftuntersuchung des FOR vom 24. Juli 2019 kommt bei der Beweiswürdigung entscheidendes Gewicht zu. Die Befunde des Gutachtens sprechen hinsichtlich der Unterschriften X1–X11 der Mobiltelefon-Abonnementsverträgen der Dossiers 2–7 und 9 stark für die Fälschungsurheberschaft des Beschuldigten. Mit dem Gutachten einhergehend ist anhand der Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung umfassender einschlägiger Vergleichsmaterialien somit davon auszugehen, dass es sich bei den Unterschriften auf den Mobiltelefon-Abonnementsverträgen der Dossiers 2–7 und 9 jeweils um Fälschungen durch den Beschuldigten handelt.

Ausserdem stellt der Verbindungsnachweis der Mobiltelefonnummer 1 – welche dem in Dossier 9 fraglichen Abonnementsvertrag vom 7. April 2015 zugehörig ist – ein weiteres wichtiges Beweismittel für die Fälschungsurheberschaft des Beschuldigten dar, zumal auf dem dem Dossier 9 zugehörigen Vertrag die Adresse des Beschuldigten, die H._____-Strasse …, sowie die dem Geschädigten E._____ unbekannte E-Mail-Adresse "J._____@outlook.com" [E-Mail Adresse gleicht dem Namen des Geschädigten E._____] angegeben wurde. Weiter spricht für die Täterschaft des Beschuldigten, dass auf den Mobiltelefon-Abonnementsverträgen der Dossiers 2, 3, 6, 8, 9 und 10 die H._____-Strasse …, auf den Verträgen der Dossiers 8 und 9 ebendiese unbekannte E-Mail-Adresse "J._____@outlook.com" und auf den Verträgen der Dossiers 2, 3, 6 die aktuelle E-Mail-Adresse des Beschuldigten angegeben wurden.

Zweifel sind zwar möglich, jedoch sind diese nicht so stark, als dass der Beweiswert des Gutachtens verneint werden könnte. Die Aussagen und Bestreitungen des Beschuldigten vermögen indes im Vergleich hierzu sowie zu den übrigen Beweismitteln nicht zu überzeugen. Das Vorbringen des Beschuldigten, dass er keine Ähnlichkeit mit dem eher asiatisch aussehenden Geschädigten E._____ aufweise, weshalb der Unterschied den Verkäufer sofort aufgefallen wäre, geht fehl, da es durchaus möglich ist, dass die Verkäufer der fraglichen Mobiltelefon-Abonnementsverträgen sich in der Person getäuscht haben und es lebensnah erscheint, dass sich die Aufmerksamkeit der Verkäufer bei der Kontrolle der Identitätskarte beim Verkauf von Mobiltelefon-Abonnements auf die geschriebenen Angaben auf der Identitätskarte, wie der Name und das Geburtsdatum, richtet. Auch die Tatsache, dass auf den Verträgen der C._____ (den Dossiers 1, 4 und 7 zugehörig) lediglich die Angaben des Geschädigten E._____ angegeben wurden, lässt den gegenteiligen Schluss nicht zu, zumal bei C._____ die Daten offenbar gespeichert und die den Verträgen zugehörigen Mobiltelefone ohnehin an Ort und Stelle übergeben werden, weshalb es schlussendlich nicht darauf ankommt, an welche Adresse die Unterlagen in der Folge geschickt werden. Ausserdem erweist sich bezüglich die Dossiers 8 und 10 die Behauptung des Beschuldigten, dass an seiner Adresse gar kein E._____ wohne, als unbeachtlich. Relevanter ist doch die Tatsache, dass die Adresse des Beschuldigten überhaupt in Verbindung mit dem Namen des Geschädigten E._____ auf den Bestellungen auftaucht.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Würdigung aller Beweismittel den Schluss zulässt, dass die Sachverhalte der Dossiers 2–10 gemäss Anklageschrift rechtsgegnügend erstellt sind. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 16).

III. Rechtliche Würdigung

1. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten der Beschuldigten als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (act. 16 S. 9 f.). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten bestritt die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung und beantragte im Rahmen seines Parteivortrags an der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2020 den vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten (act. 31 S. 15 ff.; Prot. S. 23). Der amtliche Verteidiger machte bezüglich des mehrfachen Betrugs geltend, der objektive Tatbestand sowie auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei nicht erfüllt (act. 31 S. 15 f.).

2.1. Den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt dabei jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten. Das Irreführen muss sich dabei auf Tatsachen beziehen, das heisst auf objektiv feststehende Umstände. Äusserungen über ungewisse zukünftige Ereignisse oder Prognosen fallen also grundsätzlich nicht darunter, es sei denn, diese stützen sich ihrerseits auf ganz konkrete Tatsachen (PK StGB-Trechsel/Crameri 2018, Art. 146 N 2; OFK/StGB-DONATSCH, Art. 146 N 1 ff.; BGE 127 IV 163 E 2b).

Der Betrugstatbestand im Sinne von Art. 146 StGB erfasst nicht jede Täuschung, sondern nur die arglistige. Gemäss Rechtsprechung ist eine Täuschung dann arglistig, wenn der Täter einerseits ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, oder er andererseits einfach falsche Angaben (sog. einfache Lüge) macht, deren Überprüfbarkeit nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich bzw. nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände zum Beispiel aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses damit rechnet, dass das Opfer von einer Überprüfung absehen werde (BGE 122 IV 246 E. 3a). Arglist scheidet hingegen dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Gesichtspunkt der sogenannten Opfermitverantwortung erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Der Strafrechtliche Schutz entfällt daher nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 146 N 7 ff.; PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI 2018, Art. 146 N 7 ff.; BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 165 E. 2a).

2.2. Der Beschuldigte wies sich mehrfach mit der Identitätskarte des Geschädigten E._____ aus und schloss unter Angabe der Personalien des Geschädigten E._____ mehrere Mobiltelefon-Abonnementsverträge ab, wobei er diese jeweils mit gefälschter Unterschrift des Geschädigten E._____ unterzeichnete. Der Beschuldigte spiegelte somit vor, eine andere Person zu sein und für die bezogenen Dienstleistungen und Produkte bezahlen zu wollen, womit er die Verkäufer respektive die Privatklägerschaften über seine Person sowie seinen Leistungswillen täuschte. Vorliegend liegt daher offenkundig eine Täuschungshandlung über Tatsachen im Sinne von Art. 146 StGB vor.

Bei den gemachten Angaben des Beschuldigten betreffend Identität, Personalien und Leistungswillen handelt es sich, je für sich betrachtet, um einfache falsche Angaben, sprich einfache Lügen. Der Beschuldigte baute gestützt auf all diese Unwahrheiten ferner ein gesamtes Lügengebäude auf, indem er seine falschen Angaben über die Identität und Personalien mit einer fremden, aber echten Identitätskarte belegte. Bei einer Identitätskarte handelt es sich um einen amtlichen Ausweis, der im Geschäftsverkehr eine erhöhte Glaubwürdigkeit geniesst. Ausserdem stimmten die (Falsch-) Angaben über die Identität und Personalien sowie die gefälschten Unterschriften des Beschuldigten mit den Angaben und der Unterschrift auf der Identitätskarte überein. Den Opfern respektive den Verkäufern dieser Mobiltelefon-Abonnementsverträgen kann – entgegen der Auffassung der Verteidigung – in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, sie hätten leichtfertig gehandelt, indem sie die Identitätskarte nicht genügend kontrolliert hätten. Einer Identitätskarte kommt im Geschäftsverkehr erhöhte Glaubwürdigkeit zu, weshalb grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden muss, dass jemand mit einer Identitätskarte einer anderen Person und mit gefälschter Unterschrift einen Mobiltelefon-Abonnementsvertrag abschliesst. Ausserdem stimmten die (Falsch-) Angaben über Identität und Personalien mit denjenigen der Identitätskarte überein, worauf sich das Augenmerk der Verkäufer bei der Kontrolle der Identitätskarte beim Verkauf von Mobiltelefon-Abonnements offenbar richtet. Dies zeigt insbesondere auch der Umstand, dass mehrere Verkäufer bei verschiedenen Anbietern durch das Vorgehen des Beschuldigten getäuscht wurden. Es kann somit auch nicht erwartet werden, dass Verkäufer beim Abschluss von Mobiltelefon-Abonnementsverträgen primär auf das Foto der Identitätskarte der Käufer zu schauen und dieses auf die Ähnlichkeit mit der vertragsabschliessenden Person zu prüfen haben. Im Hinblick auf die Opfermitverantwortung war eine Überprüfung der Angaben des Beschuldigten nicht zumutbar. Unter Würdigung der Gesamtumstände ist das Verhalten des Beschuldigten mithin eindeutig als arglistig zu werten.

2.3. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft bezüglich des mehrfachen Betrugs ist somit zutreffend. Hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage ist die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist deshalb anklagegemäss schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht

1.1. Ist gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres eines Beschuldigten begangene Tat zu beurteilen, so ist gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar. Bedarf der Täter überdies einer Massnahme, ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist.

Gemäss Art. 49 Abs. 3 StGB dürfen die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Taten bei der Bildung einer Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich alleine beurteilt worden wären. Nur so kann sichergestellt werden, dass volljährige Täter hinsichtlich der vor Vollendung ihres 18. Altersjahres begangenen Taten vom Strafmass her auch wie Jugendliche behandelt werden (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 3 JStG N 14 f.).

Vorliegend hat der Beschuldigte die Delikte gemäss Dossiers 9 und 10 – Betrug, Urkundenfälschung, (teilweise versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – nach Vollendung seines 18. Altersjahres begangen, was nach Art. 3 Abs. 2 JStG die Ausfällung einer Strafe nach dem StGB für sämtliche begangenen Delikte zur Folge hat, wobei die Delikte gemäss Dossiers 2–8, welche der Beschuldigte vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen hat, bei der Bildung einer Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich alleine beurteilt würden (Art. 49 Abs. 3 StGB).

1.2. Am 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Eine vor Inkrafttreten des neuen Rechtes verübte

Tat wird jedoch nach dem neuen Recht beurteilt, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB und Art. 104 StGB).

Vorliegend wurden sämtliche zu beurteilenden Straftaten vor dem 1. Januar 2018 verübt. Zu berücksichtigen im Hinblick auf lex mitior sind insbesondere die Änderungen der Strafrahmenobergrenze resp. -untergrenze im Allgemeinen Teil: Von Interesse ist dabei insbesondere die Schnittstellenproblematik zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe. So sieht das Strafgesetzbuch gemäss Art. 34 StGB vor, dass eine Geldstrafe lediglich bis 180 Tagessätze ausgefällt werden kann, wohingegen vor der Revision eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich war. Im Bereich zwischen 180–360 Tagessätzen ist daher neu eine Freiheitsstrafe auszufällen. Das neuere Recht erweist sich damit als das Härtere, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Wahl zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe die Geldstrafe stets als die mildere Sanktion gilt. (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Vorliegend erweist sich daher das neue Recht im Bereich der Schnittstellenproblematik nicht als lex mitior, weshalb das alte Recht anzuwenden bleibt. Auch hinsichtlich der Tagessatzhöhe wurde neu eine Mindestgrenze eingeführt, welche zuvor nicht existierte. Diese gilt es nicht zu berücksichtigen, falls der Beschuldigte aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse darunter fallen würde, da sich das neue Recht auch unter diesem Aspekt als das Härtere erweist. Ebenfalls ist die neu eingeführte Strafrahmenuntergrenze bei der Freiheitsstrafe aus demselben Grund nicht weiter zu berücksichtigen.

2. Bestimmung des Strafrahmens

2.1. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art. 37 aStGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. Im vorliegenden Fall ist ein Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), eine Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie ein betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) zu beurteilen.

2.2. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung

festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 ff.).

2.3. Alle Tatbestände sehen als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Aufgrund des konkreten Verschuldens ist der Betrug als schwerstes durch den Beschuldigten begangenes Delikt zu werten, weshalb für die Festsetzung des Strafrahmens vorliegend vom Straftatbestand des Betrugs auszugehen ist. Der ordentliche Strafrahmen bewegt sich demnach von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Es besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.

3. Strafzumessungsregeln

3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 1 ff. zu Art. 47, m.w.H.).

3.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

3.3. Es ist vorab eine Einsatzstrafe für den Betrug festzusetzen und diese aufgrund der Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage angemessen zu erhöhen. Der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung sowie der Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB wird bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen sein.

4. Tatkomponenten

4.1. Zur objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass insgesamt ein Vermögensschaden in der stattlichen Höhe von rund Fr. 16'192.– resultierte. Weiter zeugte die Vorgehensweise des Beschuldigten von einer nicht unbeachtlichen kriminellen Energie, zumal er innerhalb eines kurzen Zeitraums von drei Monaten insgesamt neun Delikte beging. Zwar war es grundsätzlich immer die gleiche Vorgehensweise, welche nicht von einer grossen Raffinesse zeugte, dennoch steckte eine gewisse Hinterhältigkeit dahinter, hat er doch unbemerkt einen Freund, welcher ihm besonders vertraute, für seine Taten benutzt. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass er beim Abschliessen von Mobiltelefon-Abonnementsverträge mit einer Handlung mehrere Tatbestände erfüllte. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt nicht leicht.

4.2. Zur subjektiven Tatschwere gilt es ferner festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht handelte. Als Motiv für das Handeln des Beschuldigten sind ausschliesslich egoistische, finanzielle Beweggründe zu erkennen. Dabei nutzte er bewusst das Vertrauensverhältnis zum Geschädigten E._____ aus. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

4.3. Aufgrund dieser gesamten Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 240 Tagessätzen oder 8 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

Straferhöhend wirken sich die mehrfache Begehung (9 Delikte) und die Deliktsmehrheit aus. Es rechtfertigt sich, die hypothetische Einsatzstrafe um 60 Tagessätze oder 2 Monate zu erhöhen.

5. Täterkomponente

5.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auszuführen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Januar 2019 angab, dass er in Brasilien geboren, danach mit seiner Familie in die Schweiz gekommen und in der Folge wieder zurück nach Brasilien gegangen sei. Im Jahr 2010 sei er dann erneut zurück in die Schweiz gekehrt und habe die Sekundarschule besucht. Danach habe er eine Lehre im Detailhandel begonnen, diese aber wieder abgebrochen und sodann ein Praktikum sowie eine Weiterbildung als "VBV" begonnen (act. 4/6 S. 19). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, nach wie vor eine Ausbildung als Finanzplaner zu machen, welche eineinhalb Jahre dauere. Ausserdem gab der Beschuldigte zu Protokoll, immer noch bei seiner Mutter zu wohnen, wobei er Fr. 1'500.– pro Monat für die Miete und das Essen bezahle. Er sei bei R._____ als Versicherungsberater angestellt und erhalte einen monatlichen Fixlohn von Fr. 6'500.–. Ausserdem habe er immer noch Schulden in der Höhe von Fr. 11'000.– bis Fr. 12'000.–, da er während des gesamten letzten Jahres aufgrund von Problemen mit seiner Aufenthaltsbewilligung nicht habe arbeiten dürfen. Der Beschuldigte erklärte ausserdem, dass er eine Freundin habe, welche schwanger sei und dass er in drei Wochen Vater werde (Prot. S. 8 ff.).

Der Beschuldigte zeigte sich im Rahmen der Untersuchung sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung weder geständig, noch einsichtig, etwas Unrechtes getan

zu haben. Eine Reduktion der Einsatzstrafe aufgrund seines Nachtatverhaltens ist daher nicht angezeigt.

Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über keine Vorstrafen (act. 30).

5.2. Die persönlichen Verhältnisse sowie das Vorleben des Beschuldigten haben keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. Strafmindernd zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte sieben von neun Delikte vor Vollendung seines 18. Altersjahres begangen hat und die weiteren zwei Delikte knapp einen Monat nach Vollendung seines 18. Altersjahrs und somit noch in jugendlichem Alter begangen hat, was nicht unbeachtlich ins Gewicht fallen darf. Es rechtfertigt sich, die hypothetische Einsatzstrafe um 90 Tagessätze oder 3 Monate zu mindern.

6. Auszufällende Strafe

6.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, ihn mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen oder mit

7 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Es stellt sich die Frage der angemessenen Strafart.

6.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB können Geldstrafen im Umfang von 1 bis

360 Tagessätzen verhängt werden. Demgegenüber sollen Freiheitsstrafen gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB in der Regel nicht unter 6 Monaten ausgefällt werden.

6.3. Dem Bundesgericht zufolge sollen Freiheitsstrafen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist dabei gegenüber der Freiheitsstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion anzusehen (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). Bei Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr spielt dabei die Zweckmässigkeit einer Sanktionsart eine entscheidende Rolle (BGE 134 IV 82, E. 4.1).

6.4. Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, erscheint in Anwendung der lex mitior eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 40.– als die tat- und täterangemessenere Sanktion.

6.5. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (aArt. 42 Abs. 4 StGB). Eine solche Strafenkombination kommt in Betracht, "wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte" (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Das Ausfällen einer Verbindungsbusse soll indes nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 m.w.H.).

6.6. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten zusätzlich eine Verbindungsbusse im Sinne von aArt. 42 Abs. 4 StGB aufzuerlegen und zwar in der Höhe von Fr. 1'500.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

V. Vollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges der Geldstrafe erfüllt, da der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat und ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens

180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Insgesamt ist vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen. Dem Beschuldigten ist deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.

VI. Zivilansprüche

1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es Letztere freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage kann nach Art. 126 Abs. 2 StPO unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen werden, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d).

2.1. Schadenersatz B._____

Die Privatklägerin B._____ macht in Bezug auf Dossier 5 einen Schadenersatz von Fr. 1'031.40 zzgl. 5% Zinsen sowie eine Genugtuung von Fr. 150.– geltend (act. D5/5/2). Die Schadenersatzforderung setzt sich aus dem Wert eines MacBook Air 13" und einer Mobile Protection Versicherung zusammen. Die Schadenssumme ist demnach genügend ausgewiesen. Die geltend gemachte Genugtuung ist abzuweisen, da weder ersichtlich noch bewiesen ist, inwiefern der Privatklägerin seelische Unbill entstanden sein soll, die eine Genugtuung begründen würde.

In Bezug auf Dossier 8 macht die Privatklägerin B._____ einen Schadenersatz von Fr. 1'997.– sowie eine Genugtuung von Fr. 150.– geltend (act. D8/5/2). Die Schadenersatzforderung setzt sich aus dem Wert eines iPhone 6 (64 GB) und eines iPad Air 2 (64 GB) zusammen und ist demnach genügend erwiesen. Die geltend gemachte Genugtuung ist abzuweisen, wobei diesbezüglich auf die obige Ausführung verwiesen wird.

Gesamthaft ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ insgesamt einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'028.40 zzgl. 5% Zinsen zu bezahlen.

2.2. Schadenersatz C._____

Die Privatklägerin C._____ macht in Bezug auf die Dossiers 1, 4 und 7 insgesamt einen Schadenersatz von Fr. 3'869.60 zzgl. 5% Zinsen geltend (act. D4/4/2, Liste betreffend Schaden der drei Rufnummern 4, 5 und 6). Die Schadenssumme ist demnach genügend ausgewiesen. Allerdings ist der geltend gemachte Betrag von Fr. 1'668.– für die Rufnummer 4 betreffend Dossier 1 – hinsichtlich welchem der Beschuldigte freizusprechen ist – vom geltend gemachten Betrag abzuziehen. Der ausgewiesene Schaden setzt sich somit aus den geltend gemachten Beträgen für die Rufnummern 5 und 6 in der Höhe von Fr. 1'238.52 und Fr. 1'194.27 sowie zwei Drittel von Fr. 128.90 für diverse Gebühren, wovon zwei Drittel von Fr.

360.05 betreffend eine Gutschrift abzuziehen ist.

Gesamthaft ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'278.50 zzgl. 5% Zins zu bezahlen.

2.3. Schadenersatz D._____

Die Privatklägerin D._____ macht in Bezug Dossier 10 einen Schadenersatz von Fr. 424.– geltend (act. D10/2/4). Die Schadenssumme ist demnach genügend ausgewiesen.

Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin D._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 424.– zu bezahlen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt betreffend den Kosten der amtlichen Verteidigung eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

1. Der Beschuldigte ist schuldig

 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,

 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,

 des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB, sowie

 des versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB i.V.m. Art. 22 StGB.

Des Betrugs und der Urkundenfälschung bezüglich Dossier 1 ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entspricht Fr. 8'400.–) sowie einer Busse von Fr. 1'500.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerschaft B._____ Schadenersatz im Umfang des von ihr beantragten Betrages von Fr. 3'028.40 samt 5% Zins zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerschaft C._____ Schadenersatz im Umfang von Fr. 2'278.50 samt 5% Zins zu bezahlen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerschaft D._____ Schadenersatz im Umfang des von ihr beantragten Betrages von Fr. 424.– zu bezahlen.

8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft B._____ wird abgewiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'400.– Kosten Gutachten FOR Fr. 400.– Telefonkontrolle Fr. 3'340.85 amtliche Verteidigung (act. 17) Fr. 14'976.85 amtliche Verteidigung (act. 35)

10. Die amtliche Verteidigung wurde für ihre Bemühungen mit separater Verfügung vom 12. Februar 2020 (act. 35) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtkasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht); - die Privatklägerschaft B._____ (versandt); - die Privatklägerschaft C._____ (versandt); - den Vertreter der Privatklägerschaft B._____, S._____ (versandt); und hernach als begründetes Urteil an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; - die Privatklägerschaft B._____; - die Privatklägerschaft C._____;

- den Vertreter der Privatklägerschaft D._____, S._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft D._____; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; - Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG; - das Migrationsamt des Kantons Zürich.

13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Zürich, 12. Februar 2020

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. Th. Müller MLaw A. Sieber

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.