GG200084
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
19. April 2021Deutsch112 min
Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG200084-L (damit vereinigt GG200087-L und GG200088-L) / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel Gerichtsschreiberin MLaw L. Kiener Urteil vom 19. April 2021 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwalts...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GG200084-L (damit vereinigt GG200087-L und GG200088-L) / U
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel Gerichtsschreiberin MLaw L. Kiener
Urteil vom 19. April 2021 (begründete Fassung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Beschuldigte
1 erbeten verteidigt durch Fürsprecher X._____
2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Z._____
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
Anklage:
Die drei Anklageschriften der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich je vom 27. März 2020 (act. 26, act. 45/22, act. 46/23) sind diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9)
Der Beschuldigte 1 in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Fürsprecher X._____; der Beschuldigte 2 in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____;
die Beschuldigte 3 in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw Z._____.
Anträge:
I. Betreffend den Beschuldigten 1, A._____:
Anträge der Anklagebehörde (act. 26 S. 3): «♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Bestrafung mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 6'000.00) ♦ Vollzug der Geldstrafe ♦ Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.00) »
Anträge der Verteidigung: (act. 47 S. 1) « 1. Herr A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
II. Betreffend den Beschuldigten 2, B._____:
Anträge der Anklagebehörde: (act. 45/22) «♦ Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 70.00 (entsprechend CHF 14'000.00) ♦ Vollzug der Geldstrafe ♦ Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. September 2015 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00 im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährten Probezeit von 4 Jahren um 1 Jahr ab Urteil ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.00)»
Anträge der Verteidigung: (act. 49 S. 3) «1. Herr B._____ sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des Landfriedensbruchs vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.»
III. Betreffend die Beschuldigte 3, C._____:
Anträge der Anklagebehörde: (act. 46/23 S. 3) «♦ Schuldigsprechung von C._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 3'000.00) sowie einer Busse von CHF 800.00
♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'000.00)»
Anträge der Verteidigung: (act. 52 S. 1) « 1. C._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens sowie die Kostens der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.»
Erwägungen:
I. Einleitende Übersicht
Thema des vorliegenden Strafentscheides ist der allen drei Beschuldigten gemachte Vorwurf, am frühen Morgen des 7. Juli 2017 aus Anlass des G-20-Gipfels in Hamburg (D) in einem Pulk von rund 200 Menschen auf der Route vom D._____ in Richtung Innenstadt mitmarschiert zu sein. Aus diesem Marschblock heraus soll auf Ordnungskräfte und fremdes Eigentum physisch eingewirkt worden sein, so namentlich durch Werfen von Steinen, Flaschen und anderen Gegenständen.
II. Verfahrensgang
1.
Mit Schreiben je vom 26. April 2019 stellte der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Hamburg in den Ermittlungsverfahren gegen u.a. die drei Beschuldigten ein internationales Rechtshilfeersuchen an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und beantragte die Verfahrensübernahme (act. 14/2 [Original], act. 45/10/2, act. 46/13/2). In der Folge bestätigte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, an welche das Ersuchen zur Prüfung und weiteren Veranlassung weitergeleitet worden war (act. 14/3, act. 45/ 10/3, act. 46/13/3), mit Schreiben vom 4. Juni 2019 die Übernahme der Strafverfolgung (act. 14/4, act. 45/10/4, act. 46/ 13/4).
2.
Am 28. Juni 2019 (B._____, act. 45/11), 2. Juli 2019 (A._____, act. 16) bzw. 17. Juli 2019 (C._____, act. 46/14) erliess die Staatsanwaltschaft Strafbefehle gegen die drei Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB. Gegen diese Strafbefehle erhoben die Beschuldigten fristgerecht Einsprache (Art. 354 Abs. 1 StPO; A._____: act. 17/4, B._____: act. 45/12/2, C._____: act. 46/15/4).
3.
Daraufhin vervollständigte die Staatsanwaltschaft die – separat geführten – Vorverfahren und erhob am 27. März 2020 (eingegangen am 15. April 2020) beim hiesigen erstinstanzlichen Gericht Anklage gegen die drei Beschuldigten wegen der bereits erwähnten Straftatbestände (Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO; A._____: act. 26, B._____: act. 45/22, C._____: act. 46/23).
Im Zuge der Neukonstituierung des hiesigen Gerichts (nach erfolgten Pensionierungen, u.a. des Stellenvorgängers) wechselte Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel per 1. Juli 2020 an die 10. Abteilung/Einzelgericht und wurde in der Folge mit den Verfahren GG200084-L (A._____), GG200087-L (B._____) und GG200088-L (C._____) betraut.
4.
Im Zuge der Vorbereitung der Hauptverhandlung fand im Spätsommer 2020 ein Austausch statt zwischen dem Verfahrensleiter und Rechtsanwalt Y._____ über das prozessuale Vorgehen (act. 45/24-29). Bei den andern zwei Beschuldigten war damals noch keine Verteidigung bekannt; deren Verteidigungen meldeten ihre Mandatierung am 4. November 2020 (Fürsprecher X._____ für A._____, act. 27A f.) bzw. am 9. März 2021 (Rechtsanwältin Z._____ für C._____, act. 46/25 f.). Die früh offengelegte Intention der Verfahrensleitung war, die drei von der gleichen Richterperson behandelten Parallelfälle wegen des engen sachlichen Zusammenhangs gemeinsam zu verhandeln (vgl. act. 45/25). Es wurde dann zunächst auf den 3. Dezember 2020 vorgeladen (act. 27, act. 45/31, act. 46/24). Aufgrund der epidemiologischen Situation (2. Corona-Welle) musste dieser Termin in der Folge aber, im November 2020, auf den 16. April 2021 verschoben werden (act. 28 f., act. 45/33 f., act. 46/29 f.).
Mit Verfügung vom 11. März 2021 wurde Rechtsanwältin Z._____ antragsgemäss als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten 3, C._____, bestellt (act. 46/31 und 46/33).
5.
Im Vorfeld des Verhandlungstermins wurden zum Schutz einer geordneten Durchführung der Hauptverhandlung polizeiliche Massnahmen angeordnet (Zutrittskontrolle und Verhandlungsschutz; act. 30, act. 45/35, act. 46/34). Darüber und über weitere organisatorischen Vorkehrungen wurden die Parteien brieflich informiert (act. 36, act. 45/39, act. 46/36).
Mit Verfügung vom 12. April 2021 wurden Originale von CD/DVDs, auf welche in den Untersuchungsakten Bezug genommen wird und welche sich in den Akten des an der 2. Abteilung des hiesigen Gerichts hängigen Strafverfahrens DG200200-L befanden, beigezogen (act. 46/37, 46/38, 36/39/1-2, allen drei Beschuldigten zur Kenntnis gebracht).
6. Nachdem es im Rahmen der Akteneinsicht durch Fürsprecher X._____ zu einem administrativen Versehen auf Seiten des Gerichts gekommen war, indem ihm ungewollt Einblick in interne Papiere ermöglicht worden war – fragmentarische Entwürfe von möglichen Entscheidbegründungen –, stellten sich die drei Beschuldigten nacheinander auf den Standpunkt, der fallführende Einzelrichter (wie auch die aus den internen Dokumenten hervorgehende Gerichtsschreiberin) erscheine (u.a.) als befangen, und stellten Ausstandsgesuche (act. 32, act. 45/36, act. 46/40). In Nachachtung von Art. 58 Abs. 2 StPO wurde zu diesen Gesuchen schriftlich Stellung genommen: In Bezug auf die betreffende Gerichtsschreiberin erwiesen sich die Gesuche als gegenstandslos, da ihre weitere Mitwirkung ohnehin nicht mehr vorgesehen war. Was den Richter betrifft, sah und sieht dieser keine objektiven Gründe, welche den Anschein der Befangenheit erwecken würden (act. 35, act. 45/ 38, act. 46/41). Infolgedessen wurden die Ausstandsgesuche der III. Strafkammer des Obergerichts zum Entscheid vorgelegt (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, § 49 GOG;
6. Nachdem es im Rahmen der Akteneinsicht durch Fürsprecher X._____ zu einem administrativen Versehen auf Seiten des Gerichts gekommen war, indem ihm ungewollt Einblick in interne Papiere ermöglicht worden war – fragmentarische Entwürfe von möglichen Entscheidbegründungen –, stellten sich die drei Beschuldigten nacheinander auf den Standpunkt, der fallführende Einzelrichter (wie auch die aus den internen Dokumenten hervorgehende Gerichtsschreiberin) erscheine (u.a.) als befangen, und stellten Ausstandsgesuche (act. 32, act. 45/36, act. 46/40). In Nachachtung von Art. 58 Abs. 2 StPO wurde zu diesen Gesuchen schriftlich Stellung genommen: In Bezug auf die betreffende Gerichtsschreiberin erwiesen sich die Gesuche als gegenstandslos, da ihre weitere Mitwirkung ohnehin nicht mehr vorgesehen war. Was den Richter betrifft, sah und sieht dieser keine objektiven Gründe, welche den Anschein der Befangenheit erwecken würden (act. 35, act. 45/ 38, act. 46/41). Infolgedessen wurden die Ausstandsgesuche der III. Strafkammer des Obergerichts zum Entscheid vorgelegt (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, § 49 GOG;
act. 37 und 40, act. 45/40 und 45/43, act. 46/43 und 46/43A), wo sie heute noch hängig sind (vgl. act. 41, act. 45/44 und act. 59). Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO übt der fallführende Richter sein Amt (mindestens) bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz weiter aus.
7. Zur Hauptverhandlung vom 16. April 2021, welche wie angekündigt unter Polizeischutz durchgeführt wurde (Zutrittskontrolle und Verhandlungsschutz; act. 30 und 36, act. 45/35 und 45/39, act. 46/34 und 46/36), erschienen die drei Beschuldigten samt ihren Verteidigungen; die Staatsanwaltschaft vertrat die Anklage nicht persönlich (Art. 337 Abs. 3 StPO e contrario; Prot. S. 9).
Wie den Beschuldigten ebenfalls angekündigt worden war (act. 27/1, act. 45/25 und 45/31/1 sowie act. 46/30/1; betr. allfällige Akteneinsichtsgesuche vgl. act. 36, act. 45/39 und 46/36, je Ziff. 4), wurde im Rahmen der Vorfragen thematisiert, ob die Verfahren mit den Nummern GG200084-L, GG200087-L und GG200088-L zu vereinigen seien. Eine solche Vereinigung wurde in der Folge angeordnet (Prot. S. 10 ff.).
Nach einem Verhandlungsunterbruch nahm die Hauptverhandlung ihren Fortgang, wobei die drei Beschuldigten kurz darauf unter Protest den Verhandlungsort verliessen (Prot. S. 14). Auch die Verteidigerin und die Verteidiger hielten ihre persönliche Anwesenheit nicht mehr für notwendig; sie reichten ihre Parteivorträge (samt Honorarnoten) schriftlich ein und verlangten unter Verzicht auf eine öffentliche Urteilsverkündung einen schriftlichen Entscheid (Prot. S. 14 f.; act. 47–53).
Das erstinstanzliche Urteil wurde heute beraten und gefällt (Prot. S. 16 ff.).
III. Prozessuales
1. Formelles
Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen aber wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen das Gericht sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2. Verfahrensvereinigung
2.1. Die drei Beschuldigten stellten sich auf den Standpunkt, eine Verfahrensvereinigung – wie vom Verfahrensleiter schon im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung ins Auge gefasst (vgl. act. 45/25) – sei vorliegend nicht angezeigt.
Im Wesentlichen wurde von den Beschuldigten dazu vorgebracht, − dass die Vorverfahren (formell und materiell) getrennt voneinander durchgeführt worden seien (namens B._____: act. 45/24 S. 2, Prot. S. 11 f.; ähnlich namens A._____: Prot. S. 11; namens C._____ darauf verweisend: Prot. S. 12); − dass es nicht um deckungsgleiche Fälle gehe (namens B._____: act. 45/ 27 S. 2 f., Prot. S. 11 f.; namens C._____ darauf verweisend: Prot. S. 12); − dass bei einem derart späten Zeitpunkt der Verfahrensvereinigung die Verfahrensgarantien und Verteidigungsrechte nicht (bzw. kaum) einzuhalten seien (namens A._____: Prot. S. 11; ähnlich namens B._____: act. 45/27 S. 3; namens C._____ darauf verweisend: Prot. S. 12); − dass gesundheitspolizeiliche/epidemiologische Bedenken gegen eine Vereinigung sprächen (namens B._____: act. 45/24 S. 2, act. 45/27 S. 4; namens C._____ darauf verweisend: Prot. S. 12); − dass eine Vereinigung zu einer plötzlichen Ausweitung des Prozessstoffes führe (namens A._____: Prot. S. 11; namens C._____ darauf verweisend: Prot. S. 12).
2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Im Begriff der «Mittäterschaft» sind auch die Nebentäterschaft und die mittelbare Täterschaft eingeschlossen. Nebentäterschaft liegt vor, wenn verschiedene Personen unabhängig voneinander den Eintritt desselben tatbestandsmässigen Erfolgs bewirken. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung und die Gehilfenschaft nach Art. 24 f. StGB (BGE 138 IV 29 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_154/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie. Steht – wie vorliegend – keine Mittäterschaft oder Teilnahme gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO im Raum, gibt Art. 30 StPO der Staatsanwaltschaft und den Gerichten die Möglichkeit, aus sachlichen Gründen Strafverfahren zu vereinen (BSK StPO-BARTETZKO, Art. 30 N 1). Der Zeitpunkt, in welchem das Verfahren gemäss Art. 30 StPO ausnahmsweise durch das Gericht vereint werden kann, ist gesetzgeberisch nicht eingeschränkt. Je später der Zeitpunkt gewählt wird, desto schwieriger jedoch gestaltet sich die Einhaltung der Verfahrensgarantien und die Gewährung der Verteidigerrechte (BSK StPO-BARTETZKO, Art. 30 N 2).
2.3. Für eine Vereinigung der Strafverfahren GG200084-L, GG200087-L und GG200088-L noch im Stadium des erstinstanzlichen Hauptverfahrens sprachen vorliegend sachliche Gründe:
Im Vordergrund steht, dass es sich um sachkonnexe Fälle handelt: Allen drei Beschuldigten wird vorgeworfen, am Morgen des 7. Juli 2017 aus Anlass des G-20Gipfels in Hamburg im selben Pulk von rund 200 Menschen auf der Route vom D._____ in Richtung Innenstadt mitmarschiert zu sein, aus welchem Marschblock heraus auf Ordnungskräfte und fremdes Eigentum physisch eingewirkt worden sei (so namentlich durch Werfen von Steinen, Flaschen und anderen Gegenständen). Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den drei Verfahren ist damit geradezu evident.
Die Polizei Hamburg fasste denn auch die Ermittlungen im sog. E._____-Komplex hinsichtlich mehrerer mutmasslich aus Zürich stammender Personen – darunter die drei Beschuldigten – in einem eigenen Verfahrenskomplex zusammen und erstellte Kopien von Beweismitteln (vgl. act. 10/1). Eine Verfahrensvereinigung ermöglicht damit, die Authentizität von Dokumenten zu prüfen, welche im einem Verfahren nur als Kopie, im andern dagegen als Original im Recht liegt.
Hinzu kommt, das die Prozessökonomie gefördert wird, indem sich das Gericht zu deckungsgleichen Aspekten an alle drei Beschuldigten gleichzeitig äussern kann
(«Vor-die-Klammer-Ziehen») und indem der Aufwand von polizeilichem Schutzmassnahmen an der Hauptverhandlung nur ein Mal statt drei Mal anfällt.
Ferner kann bei dieser Vorgehensweise dem Gleichbehandlungs- sowie dem Fairnessgebot ideal Rechnung getragen werden, indem die drei Beschuldigten direkt miterleben können, wie in ähnlich gelagerten Fällen vorgegangen, argumentiert und entschieden wird. Dies erhöht die Transparenz.
Dass im Zusammenhang mit der Verfahrenseinigung die Verfahrensgarantien nicht eingehalten und/oder die Verteidigungsrechte nicht gewährt worden wären, ist nicht ersichtlich. Von der Verfahrensleitung wurde im Voraus angekündigt, dass eine Vereinigung der drei Strafverfahren in Betracht komme (act. 45/25; act. 27/1, act. 45/31/1, act. 46/24/1). Die Möglichkeit der Akteneinsicht wurde explizit angeboten (act. 36, act. 45/39, act. 46/36, je Ziff. 4). Die Verteidigungen hatten ausreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht (vgl. u.a. act. 31, act. 46/44 sowie Prot. S. 13); sie zeigten sich denn auch durchaus informiert über die Parallelverfahren, agierten koordiniert. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass die Beschuldigten auch im Vorverfahren gegenseitig weder belastend noch entlastend ausgesagt, sondern stets von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben. Somit liegen keine belastenden Aussagen vor, zu denen die einzelnen Beschuldigten nicht die Gelegenheit erhalten hätten, Stellung zu nehmen oder Ergänzungsfragen zu stellen. Von einer plötzlichen Ausweitung des Prozessstoffes wegen Vereinigung kann jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht gesprochen werden.
Dass demgegenüber nicht auch noch ein weiteres am hiesigen Bezirksgericht behandeltes Parallelverfahren mit vereinigt wurde, hat objektive Gründe: Jenes Verfahren befand sich im relevanten Zeitpunkt in einem anderen Verfahrensstadium und fiel dann in die Zuständigkeit des Kollegialgerichts (Verfahren DG200200-L; vgl. dazu act. 46/35, 46/37 und 46/38).
Den gesundheitspolizeilichen/epidemiologischen Bedenken Rechtsanwalts Y._____s wurde schliesslich angemessen Rechnung getragen, indem die Hauptverhandlung auf einen Zeitpunkt nach dem Abflauen der 2. Corona-Welle verschoben (act. 28, act. 45/33 und act. 46/29) und in einem Gerichtssaal durchgeführt
wurde, welcher den speziell hohen lufthygienischen Anforderungen während der Corona-Krise genügte (vgl. die entsprechende Vorabinformation in act. 45/25 sowie auch act. 36, 45/39 und 46/36 je Ziff. 1).
Nach dem Gesagten war vorliegend eine Verfahrensvereinigung möglich und auch angezeigt (vgl. Prot. S. 13).
3. Aktenbeizug
3.1. Die Verteidigung von C._____ wies im Vorfeld der Hauptverhandlung darauf hin, dass in Einvernahmen auf Videosequenzen Bezug genommen werde (act. 46/7 F/A 22, 25 und 26), welche sich nicht bei den Akten befänden resp. die sie nicht habe einsehen können (act. 46/35).
3.2. Diesbezügliche Abklärungen bei der Staatsanwaltschaft ergaben, dass die Untersuchungsbehörde von den Hamburger Strafbehörden Bildmaterial auf Discs bekam, welche zu einem Teil nicht abspielbar waren, woraufhin die Dateien auf USB-Sticks überführt wurden. Die Bezugnahme in act. 46/7 sei noch – so die Staatsanwaltschaft – auf die ursprünglichen Discs erfolgt, welche sich im Original einzig in den Akten des Geschäfts DG200200-L bei der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich befänden (act. 46/35).
In der Folge wurden die originalen CD/DVDs der Klarheit bzw. Vollständigkeit halber noch vor der Hauptverhandlung beigezogen (Art. 194 Abs. 1 StPO; act. 46/ 37– 39, vgl. ferner auch act. 46/44). Die Sachverhaltserstellung stützt sich vorliegend aber – inhaltlich – ohnehin ausschliesslich auf die in Ziff. IV/2 genannten Beweismittel. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass sich (abgesehen von ebendiesen) noch wesentliche entlastende oder belastende Erkenntnisse aus weiteren gesammelten Datenträgern ergeben könnten.
4. Hauptverhandlung
4.1. Die strafprozessualen Vorgaben zur Eröffnung der Hauptverhandlung wurden erfüllt (vgl. Prot. S. 9 f.; Art. 339 Abs. 1 StPO).
4.2. Dass die Verteidigungen – wie sie monieren (Prot. S. 11 f.) – unzureichend Zeit gehabt hätten, sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten, ist nicht der Fall. Spätestens seit Kenntnisnahme der Vorladungsverfügungen vom 2. Oktober 2020 (act. 27/1, act. 45/31/1 [vgl. auch act. 45/24 f], act. 46/24/1, jeweils Ziff. 5) muss den Beschuldigten bekannt gewesen sein, dass eine Vereinigung der Verfahren näher in Betracht kommen würde. Und auf den rein vorsichtshalber angeordneten Beizug der originalen CD/DVDs ins Verfahren GG200088-L (vgl. act. 46/37, allen drei Verteidigungen mitgeteilt) wurden die Parteien mitsamt dem expliziten Angebot der Akteneinsicht am 12. April 2021 hingewiesen (act. 36, act. 45/39, act. 46/36), mithin ausreichend früh. Schliesslich liessen die Verteidigungen auch noch einen speziell hierfür angeordneten Verhandlungsunterbruch ungenutzt verstreichen (Prot. S. 13 f.). Sich dann auch noch auf eine Verletzung von Menschenrechten zu berufen, scheint ziemlich deplatziert.
4.3. Wenn der Beschuldigte A._____ statt eine Frage des Vorsitzenden zu beantworten, im Namen der drei Beschuldigten zu einer Vorbemerkung in eigener Sache ansetzt (vgl. Prot. S. 14), so verletzt dies die Regeln des Anstands. Im Sinne einer sitzungspolizeilichen Massnahme (Art. 63 Abs. 1 und 2 StPO) wurde er daher unterbrochen. Ein Anspruch, eine einleitende Stellungnahme (Opening Statement) abzugeben, besteht im Übrigen weder für die beschuldigte Person noch für die Verteidigung (vgl. BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 340 N 14).
Die Beschuldigten verliessen in der Folge ohne Einwilligung des Gerichts und damit prozessrechtswidrig den Verhandlungsort (Prot. S. 14), womit die Verhandlung gestützt auf Art. 340 Abs. 1 lit. c StPO auch ohne ihre Anwesenheit fortgesetzt werden konnte.
4.4. Das darauffolgende Ankündigen der Verteidigungen, die Hauptverhandlung sogleich zu verlassen, und das eigenmächtige Einreichen bloss eines schriftlichen Parteivortrags (anstatt – nach Worterteilung durch den Vorsitzenden – des Verlesens der Plädoyernotizen oder freien Vortrags entsprechend dem Grundsatz der Mündlichkeit [Art. 66 StPO]) verletzte ebenfalls die Anstandsregeln (Art. 63 Abs. 2 StPO) und ausserdem die Standesregeln (Art. 127 Abs. 3 und Art. 128 StPO sowie Art. 8 Abs. 1 SSR SAV). Es stellt dies eine Respektlosigkeit nicht nur gegenüber der Richterperson, sondern – weit schlimmer – gegenüber der Institution der Justiz dar.
An sich wäre es möglich, dieses ungebührliche Verhalten der Verteidiger und der Verteidigerin mittels Ordnungsbussen gestützt auf Art. 64 StPO zu ahnden. Davon wird vorliegend in Anwendung des Opportunitätsprinzips (Art. 8 Abs. 1 StPO, Art.
52 StGB) aber abgesehen.
5. Internationale Zuständigkeit; Strafgerichtsbarkeit in der Schweiz
5.1. Die Anklagen werfen den drei Beschuldigten Handlungen in Hamburg, also in Deutschland vor. Der Sachverhalt weist damit eine internationale Komponente auf, weshalb sich die Frage nach der Zuständigkeit der Schweizer Strafuntersuchungsbehörden bzw. Gerichte stellt.
5.2. Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt und der Täter bzw. die Täterin sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird (Art. 6 Abs. 1 StGB; dazu BSK StGB-POPP/KESHELAVA, Art. 6 N 1–8; BSK IRSG-UNSELD, Art. 85 N ff.).
5.3. Von der Frage der schweizerischen Gerichtsbarkeit abzugrenzen sind die Voraussetzungen und Modalitäten der Rechtshilfe durch die Schweizer Strafbehörden (vgl. Art. 54 ff. StPO). Die Übernahme von Strafverfahren wird auf nationaler Ebene in Art. 85 ff. IRSG sowie in Art. 36 ff. IRSV geregelt. Multilateral normiert wird die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland primär im europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) sowie im Zusatzvertrag vom 13. November 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, SR 0.351.913.61; siehe auch Zweiter Zusatzvertrag vom 8. November 2001, SR 0.351.12). Für Auslieferungen ist sodann das europäische Auslieferungsübereinkommen zu beachten (EAUe, SR 0.353.1). Bestimmungen zur internationalen Rechtshilfe finden sich auch im Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ).
5.4. Wie erwähnt ersuchte die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Rechtshilfegesuch vom 26. April 2019 um Übernahme der Verfahrens durch die Schweiz, da es sich bei den Beschuldigten um Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz handelt. Dabei verwies die Staatsanwaltschaft Hamburg auf das Übereinkommen als Rechtsgrundlage (act. 14/2 [Original], act. 45/10/2, act. 46/ 13/2). Das Rechtshilfegesuch wurde an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gerichtet, welche als Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens direkt mit der ersuchenden Behörden verkehren darf (Art. 15 Abs. 7 und Art. 24 EUeR, Art. VIII Abs. 1 Zusatzvertrag, Art. 53 Abs. 1 SÜD; vgl. auch www.elorge.admin.ch/elorge/).
5.5. Das Rechtshilfegesuch entspricht den Anforderungen an den Mindestinhalt; insbesondere enthält es die vorgeworfenen strafbaren Handlungen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts und die einschlägigen Straftatbestände gemäss deutschem Recht (Art. 14 EUeR, Art. VII des Zusatzvertrags). Im Übrigen erfüllt das Gesuch auch die formalen Anforderungen (vgl. Art. 16 und Art. 17 EUeR, Art. X Zusatzvertrag; a.M. die Verteidigungen in act. 47 Ziff. 3 S. 7, act. 49 Ziff. II/3.1 S.
13 f., act. 52 Ziff. 3 S. 11 ff). Gemäss Art. 17 EUeR bedürfen Schriftstücke und Urkunden, die aufgrund des Übereinkommens übermittelt werden, keiner Beglaubigung.
5.6. Es trifft zu, dass sich die Schweiz gegenüber Deutschland zur Rechtshilfe verpflichtet hat; die staatsvertragliche Verpflichtung wird in Art. 1 ff. EUeR selbst begründet. Aus dem übermittelten Sachverhalt und den massgeblichen deutschen Straftatbeständen lässt sich vorwegnehmen, dass die vorgeworfenen strafbaren Handlungen im Sinne der doppelten Strafbarkeit auch in der Schweiz strafbar sind (vgl. Art. 260 und Art. 285 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB); darauf wird aber noch näher einzugehen sein (vgl. hinten V/1 und zum Ganzen auch BSK StGB-POPP/KES-HELAVA, Art. 6). Sodann sind die Beschuldigten nicht nur schweizerische Staatsangehörige, sondern sie halten sich auch in der Schweiz auf. Eine Auslieferung ist nicht erfolgt (zu den Voraussetzungen einer Auslieferung vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 35 ff. IRSG sowie EUeR, Zusatzvertrag und SÜD).
5.7. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 StGB erfüllt und eine schweizerische Gerichtsbarkeit ist gegeben. Die Formalitäten des Ersuchens um Rechtshilfe und die Übernahme des Strafverfahrens sind nicht zu beanstanden.
6. Örtliche und sachliche Zuständigkeit
6.1. Ist Schweizer Strafgerichtsbarkeit gegeben und liegen weder Tatort noch Erfolgsort in der Schweiz, so sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 32 Abs. 1 StPO erfüllt. Demzufolge sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden jenes Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (BSK StPO-BARTETZKO, Art. 32 N 1).
6.2. Die drei Beschuldigten haben alle ihren gemeldeten Wohnsitz in der Stadt Zürich (A._____: act. 23/3, B._____: act. 45/19/3, C._____: act. 46/ 20/6). Beantragt werden Sanktionen, welche erstinstanzlich vom Einzelgericht zu beurteilen sind. Damit ist das hiesige Gericht örtlich und sachlich zuständig (Art. 32 Abs. 1 StPO; Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. b GOG).
7. Beschleunigungsgebot
7.1. Namentlich von B._____ wird eine «gravierende» Verletzung des Beschleunigungsverbots im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO und Art. 18 Abs. 1 KV/ZH geltend gemacht, nachdem bis zum Termin der Hauptverhandlung seit dem zu beurteilenden Tatvorwurf vom 7. Juli 2017 beinahe vier Jahre verstrichen seien (vgl. act. 45/27 S. 4 und act. 49 S. 10, ferner auch act.
47 S. 13).
7.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1
BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 mit Hinweisen, Urteil BGer 6B_606/2020 vom 10. September 2020 E. 2.2).
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f., mit zahlreichen Hinweisen)
7.3. Dass die Ermittlungen der Hamburger Polizei geraume Zeit in Anspruch nahmen, erklärt sich dadurch, dass die Protestaktionen im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Hamburg insgesamt ein enormes Ausmass hatten; es nahm eine Vielzahl an Menschen daran teil – teils friedlich, teils weniger friedlich. Nur schon der hier konkret interessierende Marschblock soll um die 200 Personen umfasst haben. In der Folge hatte die Polizei diverse Videoaufzeichnungen von Überwachungskameras zu sichten sowie – aufgrund der Internationalität der Teilnehmenden – verschiedenste Rechtshilfegesuche zu stellen. Es versteht sich von selbst, dass bei einem solch grossen Ermittlungskomplex (v.a. mit Blick auf die Sichtung von Bildmaterial) enorme personelle Ressourcen (neu) bereitgestellt werden müssen, was unvermeidbar zu Verzögerungen führen musste. Insofern war das Verfahren – entgegen dem Vorbringen von B._____s Verteidigung (act. 49 Ziff. I/3.3 S. 11) – durchaus komplex. Dennoch aber ist bereits bis zum Zeitpunkt, als gut 1¾ Jahre nach dem Vorfall, Ende April 2019, das Übernahmegesuch an die hiesigen Strafuntersuchungsbehörden gerichtet wurde, in Bezug auf die Beschuldigten A._____ und C._____ von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen, wenngleich bis dahin nur von einer geringfügigen. Insoweit anders verhält es sich bei B._____: Was ihn betrifft, macht die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend, dass er erst mit der Vorladung vom 6. Juni 2019 überhaupt Kenntnis vom laufenden Strafverfahren erhalten habe, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots noch nicht zur Diskussion steht (act. 45/32). In der Tat waren B._____, der erst im Nachhinein ins Visier der Strafuntersuchungsbehörden geriet (vgl. act. 45/4 und act. 45/6/10), noch keine Vorwürfe und damit noch kein Strafverfahren bekannt. Die Beschuldigten A._____ und C._____ dagegen wurden unmittelbar nach dem Vorfall von der Polizei festgenommen, und es wurden sogleich Strafverfahren eingeleitet (vgl. act. 1 S. 3 und act. 7 S. 1 sowie act. 46/ 1 S. 3 und act. 46/6 S. 1); ihnen zwei muss also bewusst gewesen sein, dass Verfahren angelaufen waren.
Rund zwei bzw. drei Monate nach Erhalt des besagten Übernahmegesuchs stellte die hiesige Staatsanwaltschaft Strafbefehle aus (act. 16, act. 45/11, act. 46/14). Diese wurden angefochten (act. 17/4, act. 45/12/2, act. 46/15/4). In der Folge nahm die Abnahme der weiteren Beweise mit aufwändiger EDV-Datensicherung und Prüfung des Bildmaterials (inkl. Rückfragen etc. bei der Oberstaatsanwaltschaft Hamburg) wiederum einige Zeit in Anspruch (vgl. act. 19 f., act. 45/15 f. und act. 46/17 f.), bis es dann im März 2020 zu weiteren Einvernahmen (act. 18, act. 45/13, act. 46/16) durch die Staatsanwaltschaft und schliesslich zur Anklage kam. Die Verzögerungen in dieser zweiten Phase waren nicht hinreichend stossend, um für sich betrachtet eine Rechtsverzögerung zu begründen.
Nachdem das Verfahren ab Mitte April 2020 beim hiesigen Gericht rechtshängig war (act. 26, act. 45/22, act. 46/23), kam es im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens zu weiteren Verzögerungen. Ein Stück weit rechtfertigen lassen sich diese mit dem erwähnten personellen Wechsel in der Verfahrensleitung, vor allem aber mit der Covid-19-Pandemie. Epidemiologische Überlegungen legten – nicht zuletzt angesichts der seitens der Verteidigung von B._____ geäusserten Besorgnis (vgl. act. 45/24, 45/25, 45/27, 45/29) – ein Verschieben der Hauptverhandlung (act. 28, act. 45/33, act. 46/29) in den Frühling hinein nahe, sodass die Verfahren zwischenzeitlich ruhten.
Dass die Interessenlage der Beschuldigten eine besondere Priorisierung bei der Klärung der erhobenen Vorwürfe erheischen würde, etwa mit Blick auf ihre berufliche und/oder persönliche Weiterentwicklung, lässt sich sodann nicht sagen. Es geht es hier nicht um Bagatellen, aber auch nicht um eigentliche Kapitalverbrechen; es geht um Überzeugungstaten, die (gegebenenfalls) gemeinsam mit einer ganzen Menschenmasse verübt wurden. Nicht zuletzt das Auftreten der drei Beschuldigten an der Hauptverhandlung (Prot. S. 14) erweckt den Eindruck, dass sie sich einer gefestigten Überzeugung entsprechend verhalten – ganz gleich, ob dieses Handeln zuletzt als strafbar oder nicht beurteilt wird. Dass ein laufendes Strafverfahren bzw. eine drohende Verurteilung für sie einschneidend wäre, scheint nicht der Fall zu sein.
Bis zum heutigen Tag waren die Beschuldigten knapp 2 Jahre (B._____) bzw. 3¾ Jahre (A._____ und C._____) der Unsicherheit eines laufenden Strafverfahrens ausgesetzt. Bei einer Gesamtbetrachtung der Verfahrensdauer muss konstatiert werden, dass bis zum heutigen Tag beim Beschuldigten B._____ eine nur sehr geringfügige, bei den Beschuldigten A._____ und C._____ hingegen von einer bereits erheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots gesprochen werden muss.
Es lässt sich leider erahnen, dass es mit der Ausarbeitung der schriftlichen Begründung des Urteils angesichts zahlreicher dringlicherer Angelegenheiten resp. allgemein erschwerter Bedingungen während der Covid-19-Pandemie (Flaschenhals-Problematik) zu weiteren Verzögerungen kommen wird.
7.4. Nach dem Gesagten erscheint im Verurteilungsfall eine Strafreduktion als angezeigt (und ausreichend; dazu im Einzelnen unten VI/2.7.1 und 2.7.2).
IV. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf, Ausgangslage
1.1. Konkret wird allen drei Beschuldigten – je unabhängig voneinander, aber allen gleich – vorgeworfen, sie hätten sich am 7. Juli 2017 um ca. 06:00 Uhr anlässlich des G-20-Gipfels mit ca. 200 gleichgesinnten, einheitlich schwarz gekleideten, teils vermummten und mit Steinen, pyrotechnischen Gegenständen, Hämmern, Feuerlöschern und Sägen bewaffneten Personen im D._____ versammelt, von wo aus sie mit diesen Personen als geschlossener Marschblock in Richtung Hamburger Innenstadt marschiert seien. Dabei habe ein Teil der Umzugsteilnehmer auf der Marschroute – Parkplatz F._____, G._____-allee, H._____-allee, E._____ – wiederholt mutwillig physisch auf die eingesetzten Ordnungskräfte und auf fremdes Eigentum eingewirkt, so namentlich durch das Werfen von Steinen/Pflastersteinen und weiteren Gegenständen sowie durch das Umkippen von Absperrgittern und Müllcontainern und das Herausbrechen von Gesteinsbrocken und Steinplatten aus Trottoirs. In der Folge sei die Personengruppe um ca. 06:30 Uhr im Bereich E._____ auf die dort errichtete Polizeisperre zugelaufen und habe sogleich die eingesetzten Polizeibeamten massiv mit mehreren Steinen, Flaschen und pyrotechnischen Gegenständen beworfen. Die drei Beschuldigten seien, wie von ihnen beabsichtigt, Teil dieser öffentlichen Zusammenrottung gewesen, indem sie im Pulk mitgelaufen, sich mithin längere Zeit freiwillig innerhalb dieser gewaltbereiten Gruppierung aufgehalten und diese unterstützt hätten, sei es einerseits bereits mit ihrer physischen Anwesenheit und andererseits mit Gesten und auch verbal (act. 26, act. 45/22, act. 46/23).
1.2. Der Beschuldigte A._____ berief sich anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 2. Juli 2019 und vom 13. März 2020 vollumfänglich auf sein Aussageverweigerungsrecht. Er weigerte sich zudem, die Protokolle über die genannten Einvernahmen zu unterzeichnen (act. 8 und 18). Auch an der heutigen Hauptverhandlung äusserte er sich nicht zur Sache (Prot. S. 14).
Dasselbe gilt für den Beschuldigten B._____. Auch er berief sich an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 28. Juni 2019 und vom 13. März 2020 vollumfänglich auf sein Aussageverweigerungsrecht, und auch er weigerte sich, die Protokolle darüber zu unterzeichnen (act. 45/5 und 45/13). Auch er äusserte sich an der Hauptverhandlung nicht zur Sache (Prot. S. 14).
Ebenso berief sich die Beschuldigte C._____ an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 17. Juli 2019 und vom 2. März 2020 vollumfänglich auf ihr Aussageverweigerungsrecht, und auch sie weigerte sich, die Protokolle darüber zu unterzeichnen (act. 46/7 und 46/16). Auch sie äusserte sich an der Hauptverhandlung nicht zur Sache (Prot. S. 14).
1.3. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
Wenn wie hier der Sachverhalt von der/den beschuldigten Person(en) bestritten wird, ist zu prüfen, ob er dennoch aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente rechtsgenügend erstellt werden kann.
2. Beweismittel
2.1. Zur Erstellung des Sachverhalts sollen zunächst einmal allgemein der Bericht «Zeugenschaftliche Darstellung des Sachverhalts» von Polizeihauptkommissar I._____ (act. 4, act. 45/2, act. 46/3), der Sachstandsbericht 1 der Polizei Hamburg (act. 5, act. 45/4, act. 46/4) sowie der Bericht über den Marschweg des Schwarzen Blocks der Polizei Hamburg (in Bundesordnern: Polizei Hamburg, G20, SOKO Schwarzer Block, Tatkomplex «E._____», Sonderband 2, Bilder & Videos Band 1, 7120 Js 26/17) dienen. Dazu kommen der Schlussbericht der Polizei Hamburg vom 5. Oktober 2017 (act. 7, act. 46/6), die Akten betreffend Videoauswertung inkl. Wahrnehmungsbericht (act. 9/1-12, act. 46/8/1-19), die Akten betreffend Sicherstellungen (act. 10/1-7, act. 46/9/1-4) und die Videoaufzeichnungen und Fotografien auf drei USB-Sticks (act. 19/9 und act. 20/5 sowie act. 46/17/9 und act. 46/18/5).
Was den Beschuldigten B._____ betrifft, kommen noch die Akten betreffend Einreiseverweigerung (act. 45/7/1-7), die Akten betreffend polizeiliche Sicherstellung (act. 45/8/1-4) sowie die Videoaufzeichnungen und Fotografien auf drei USB-Sticks (act. 45/15/9 und act. 45/16/5) und einer DVD-Disc (act. 45/16/18) hinzu.
2.2. Untersuchungshandlungen des ersuchenden Staates, die nach dessen Recht durchgeführt wurden, werden schweizerischen Untersuchungshandlungen gleichgestellt (Art. 92 RSG; vgl. auch Art. 37 IRV), sofern die ausländischen Behörden nicht gegen ihr Recht verstossen haben oder die Untersuchungen nicht auf eine Art und Weise erfolgt sind, die den im schweizerischen Recht allgemein geltenden rechtlichen Grundsätzen widerspricht (u.a. Bezug nehmend auf die Ausführungen der Verteidigung C._____s in act. 52 S. 3). Damit kann das urteilende Gericht Untersuchungshandlungen auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen; die Bestimmung lässt die rechtliche Wirkung der ausländischen Untersuchungshandlungen unberührt, welche ausschliesslich nach Schweizer Recht zu beurteilen ist (BSK IRSG-UNSELD, Art. 92 N 2 f. m.w.H.).
2.3. Wesentliche Beweismittel sind unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b und Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Polizei ist zweifellos eine Strafverfolgungsbehörde (so explizit in Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO).
Zu den erwähnten Akten gehören auch Polizeirapporte – in Deutschland werden diese auch dienstliche Äusserungen, Sachstandsberichte, Vermerke o.ä. genannt. Solche Unterlagen (wie etwa act. 4, act. 45/2, act. 46/3; act. 5, act. 45/4, act. 46/4) stellen grundsätzlich zulässige Beweismittel dar (so explizit BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3); sie bezüglich gilt der Grundsatz der freien Würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das ergibt sich aus der Stellung und dem Auftrag der Polizei.
Zu beachten ist aber, dass zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) insbesondere das Recht gehört, Belastungszeugen zu befragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, in welchen eine Konfrontation nicht möglich war, ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33 E. 3.1; BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; BGer 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2). Eigene belastende Wahrnehmungen von rapportierenden Polizeibeamten sind deshalb nur verwertbar, wenn der Polizeibeamte als Zeuge unter Gewährung des Konfrontationsrechts einvernommen wurde. Demgegenüber können Polizeirapporte durchaus Beweis bilden über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachumstände – wie zum Beispiel bei einem Strassenverkehrsdelikt die Art der beteiligten Fahrzeuge, die vorgefundene Unfallsituation, das Verkehrsaufkommen, die Witterungsverhältnisse und die von der Polizei vorgenommenen Ermittlungen (vgl. OGer ZH SU160057-O/U vom 13. Februar 2017 E. IV.1.4 S. 12).
Nachvollziehbarerweise wird diese Problematik auch seitens der Verteidigungen aufgeworfen (act. 47 Ziff. 4 S. 7; act. 49 Ziff. I/1.4 S. 4 und Ziff. III/3.1–3.5 S. 34 ff.; act. 52 Ziff. 3.3 S. 13 ff.). Die Bedenken würden sich dann akzentuieren, wenn bei der Beweiswürdigung massgeblich gerade auf die Berichte resp. dienstlichen Äusserungen etc. der Polizei abgestellt würde. Dann müsste trennscharf auseinandergehalten werden, wo es um blosse Feststellungen von Sachumständen geht und wo um entscheidrelevante persönliche Wahrnehmungen der Polizisten im vorbeschriebenen Sinne. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird nochmals darauf zurückzukommen sein.
2.4. Wenngleich vorliegend Videoaufzeichnungen und Fotografien teilweise mehrfach auf den Datenträgern vorhanden sind und deren Verzeichnisse teils wenig übersichtlich, ja sogar verwirrend sind, wäre es übertrieben zu sagen, es bestehe eine nachgerade chaotische Aktenführung (in diesem Sinne Fürsprecher X._____ in act. 47 Ziff. 2 S. 3 ff., Rechtsanwalt Y._____ in act. 49 Ziff. II/7 S. 24 ff. und Prot. S. 13 sowie Rechtsanwältin Z._____ in act. 52 Ziff. 3.1 S. 11 f.). Zweifellos verursachte das Sichten des umfangreichen Bildmaterials allen am Prozess Beteiligten einen erheblichen Aufwand; geradezu unzumutbar war es aber nicht, diesen zu betreiben.
Wie schon erwähnt trifft zu, dass der Inhalt einiger Datenträger mangels elektronischer Lesbarkeit nicht eingesehen werden konnte. Da die entsprechenden Dateien nicht nur von der Verteidigung, sondern auch von den hiesigen Strafbehörden nicht
geöffnet werden konnten (vgl. bereits act. 45/18/10) und sich die Anklage offensichtlich nicht auf diese Dateien stützt, erwächst den Beschuldigten daraus kein Nachteil (a.M. die Verteidigungen: act. 47 Ziff. 2 S. 3 ff.; act. 49 Ziff. II/3.4 ff. S. 15 ff., Ziff. II/7 S. 24 ff. und Prot. S. 13 sowie act. 52 Ziff. 3.2 S. 12).
Dass es sich bei dem Bild- und Videomaterial «lediglich» um Kopien einer elektronisch abgespeicherten Datei handelt, ist allgemein bekannt. Inwiefern grundsätzlich auf elektronische Dateien abgestellt werden kann, welche zum Zwecke der Vervielfältigung naturgemäss in gewisser Weise bearbeitet werden mussten, ist nicht eine Frage der Verwertbarkeit, sondern vielmehr eine Frage der Beweiswürdigung. Anzunehmen, dass im Rahmen von Kopiervorgängen Bildmaterial manipuliert bzw. verfälscht worden sein könnte (so Rechtsanwalt Y._____ in act. 49 Ziff. II/3.8 S. 17 und III/4.7 S. 39), erscheint hier doch sehr gesucht. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Unter Beschuss von einzelnen Medienberichten gerieten die deutschen Behörden denn auch nicht wegen behaupteten Bildmanipulationen. Vielmehr wurde diskutiert, dass auf den Videosequenzen nicht derart viel «Demonstranten-Gewalt» zu sehen sei, wie dies aus den Polizeiberichten hervorgehe (vgl. act. 50/1–3). Grundsätzliche Zweifel an der Authentizität der Bilder sind nicht angezeigt.
2.5. Was die Frage der Verwertbarkeit des aktenkundigen Bildmaterials angeht, ist zu unterscheiden zwischen den polizeilichen und den privaten Aufnahmen.
2.5.1. Die Polizei war zweifellos befugt, den öffentlichen Raum präventiv motiviert, d.h. zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen oder zur Gefahrenabwehr, zu überwachen. Dass die gesetzliche Grundlage und die allenfalls zusätzlich benötigte Einzelfallanordnung im Rahmen der Organisation eines Anlasses wie dem G20-Gipfel gültig gegeben war, darf nach hier vertretener Ansicht angenommen werden, auch wenn dies im vorliegenden Verfahren nicht lückenlos aktenkundig ist (a.M. Rechtsanwalt Y._____ in act. 49 Ziff. II/4.6 S. 20). Ernsthafte Anhaltspunkte, weshalb die Aufnahmen nicht rechtsgültig zustande gekommen sein sollten, gibt es nicht. In Bezug auf die polizeilichen Aufnahmen kann ohne Weiteres von der uneingeschränkten Verwertbarkeit ausgegangen werden.
2.5.2. Was die weiteren Bildaufzeichnungen betrifft, lässt sich zunächst mit Blick auf das schweizerische Recht festhalten, dass es sich dabei nicht um eine amtliche
Überwachungsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO handelt, welche behördlich zu bewilligen gewesen wäre. Insoweit die Videoaufzeichnungen vom öffentlichen Raum aufgenommen wurde, scheidet auch ein Beweisverwertungsverbot gestützt auf einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der aufgezeichneten Personen aus. Die Strafbestimmung von Art. 179quater StGB umfasst den allgemein öffentlich zugänglichen Raum nicht (BGer 6B_536/2009 vom 12. November 2009, E. 3.2).
Allerdings sind im öffentlichen Raum auch private Aufzeichnungen von Drittpersonen nur beschränkt zulässig. Zu beachten sind bei privaten Videoüberwachungsanlagen die einschlägigen Normen des Datenschutzrechts. Dass ein Verstoss gegen solche – seien es nun die nach Schweizer Recht oder die nach dem in Hamburg anwendbaren Normen (über welche Rechtsanwalt Y._____ in act. 49 Ziff. II/4.7 S. 20 f. referiert) – vorliegt, ist nicht zu sehen, kann letztlich aber offenbleiben.
Die Verwertbarkeit von rechtswidrig erhobenen Beweismitteln richtet sich nach Art. 140 f. StPO. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 146 IV 226 E. 2). Entscheidend für die Verwertbarkeit eines rechtswidrig erlangten Beweises ist die Schwere der konkreten Straftat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung bzw. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2., bestätigt in BGE 147 IV 16 E. 6).
Die abstrakten Voraussetzungen der Erreichbarkeit sind nach dem Gesagten vorliegend erfüllt. Es liegt keine verbotene Beweiserhebung gemäss Art. 140 StPO vor, und die Voraussetzungen zur Durchführung einer Observation gemäss Art. 282 StPO sind bei Vergehen als gegeben zu betrachten. Der Subsidiaritätsgrundsatz muss sodann nicht geprüft werden (BGer 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016, E. 1.3.1 m.w.H.). Wie ausgeführt war auch die Polizei selbst zweifellos befugt, den öffentlichen Raum präventiv motiviert zu überwachen. Damit liegen insgesamt genügende gesetzliche Grundlagen vor, aufgrund welcher die Strafbehörden die Videoaufnahme rechtmässig hätten erlangen können.
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sich bewusst an einem unfriedlich motivierten Marschzug beteiligt zu haben, aus welchem heraus sich – aus den Umständen heraus (Erfahrung aus früheren Anlässen, Uniformierung, teils Vermummungen, Aufschriften der Transparente, mitgetragene Gegenstände etc.) vorhersehbar – teils heftige Gewalt manifestierte. Die Gefährdung der körperlichen Integrität namentlich der mit Steinen und anderen Gegenständen beworfenen Ordnungshüter wiegt recht schwer. Hinzu kommt ein sehr erhebliches Ausmass an Sachbeschädigungen; auch an diesen tragen die Teilnehmenden am Marschblock Mitverantwortung. Das Tatmotiv ist in der Zugehörigkeit zur Anhängerschaft von gewaltsamem Protest und der Bekämpfung des dem Staat zustehenden Machtmonopols zu sehen. Von einer friedlichen politischen Manifestation kann keine Rede sein. Der den Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt erreicht unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles insgesamt, wenngleich nur knapp, die geforderte Schwere von Art. 141 Abs. 2 StPO. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der vorliegenden Straftaten würde dasjenige der Beschuldigten an der rechtskonformen Erhebung der privaten Videoaufnahmen überwiegen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass nicht etwa der Geheim- oder Privatbereich der Beschuldigten, sondern lediglich ihre Teilnahme an einer Zusammenrottung auf öffentlich zugänglichem Grund gefilmt wurde.
2.5.3. Nach schweizerischem Rechtsverständnis ist das Bildmaterial damit uneingeschränkt verwertbar.
2.5.4. Wie sich die vorstehende Thematik (IV/2.5.2) nach deutschem Datenschutzrecht beurteilt (dazu ausführlich Rechtsanwalt Y._____ in act. 49 Ziff. II/4.7 ff. S. 20 ff.), kann offengelassen werden, denn – wie zu zeigen sein wird –, würde sich eine allfällige Unverwertbarkeit der Aufnahmen von Privaten zu Lasten der Beschuldigten nichts am Ergebnis ändern. Wenn diese Aufnahmen dennoch mit in die nachfolgende Beweiswürdigung einbezogen werden, dann geschieht dies nicht zuletzt mit Blick darauf, dass sich darunter durchaus auch Bildmaterial befinden könnte, welches die Beschuldigten entlasten könnte.
2.6. Im vorliegenden Verfahren interessieren insbesondere die nachbezeichneten Videoaufzeichnungen und Fotografien:
− polizeiliche Fotografien nach der Auflösung der Demonstration am E._____ (act. 19/9, act. 45/15/9, act. 46/17/9, Verzeichnis: Reg. 2 (07.07.2017 G20 Hamburg)\PHM J._____ Bilder, Dateien: P1150431.JPG–P1150569.JPG, davon exemplarisch: P1150516.JPG, P1150533.JPG und P1150534.JPG ff. [nachfolgend: Aufn. PHM J._____]), − polizeiliche Fotografien der Arrestanten nach der Auflösung der Demonstration am E._____ (act. 19/9, act. 45/15/9, act. 46/17/9, Verzeichnis: Reg. 2 (07.07.2017 G20 Hamburg)\PHM K._____\DCIM\106CDPFQ, Dateien: S10600 26.JPG–S1060364.JPG [nachfolgend: Aufn. PHM K._____]), − Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der L._____ GmbH (act. 19/9, act. 45/15/9, act. 46/17/9, Verzeichnis: Reg. 10 (LKA7-1K-42742417); Dateien: 1499402029538.mp4 [nachfolgend: Aufn. 14994020 29538], 1499402048011.mp4 [nachfolgend: Aufn. 1499402048011], 14994020 72245.mp4 [nachfolgend: Aufn. 1499402072245] und 1499402131614.mp4 [nachfolgend: Aufn. 1499402131614]), − polizeiliche Videoaufzeichnung des Aufeinandertreffens des Schwarzen Blocks und der Polizei am E._____ aus Sicht eines Polizisten (act. 20/5, act. 45/ 16/5, act. 46/18/5; Datenträger: USB-Speicher 1, Verzeichnis: Bundesordner 1_2\Reg
1 (1900-17 OK)\LKA7-1K-427424-2017, Datei: 00000.MTS [nachfolgend: Aufn. 00000]),
− Videoaufzeichnung der polizeilichen Gewahrsamsnahme am E._____ (act. 20/5, act. 45/16/5, act. 46/18/5; Datenträger: USB-Stick 1, Verzeichnis: Bundesordner 1_2\Reg. 4 (2000 OK)\POK M._____, Datei: CapturedFile_ 31.mp4 [nachfolgend: Aufn. CapturedFile_31]; Videoaufzeichnung aus anderer Perspektive: act. 20/5, act. 45/16/5, act. 46/18/5, Datenträger: USB-Stick 2, Verzeichnis: Reg. 7 (2060 OK), Datei: CapturedFile30_edit 2_2.mp4 [nachfolgend: Aufn. Captured-File30_edit 2_2]), − polizeiliche Videoaufzeichnung der Sicherstellungen am E._____ (act. 20/ 5, act. 45/16/5, act. 46/18/5; Datenträger: USB-Stick 1, Verzeichnis: Bundesordner 1_2\Reg. 4 (2000 OK)\POK M._____, Datei: CapturedFile_ 32.mp4 [nachfolgend: Aufn. CapturedFile_32]), − polizeiliche Videoaufzeichnung des Masts «Eingriff» bei der Polizeisperre am E._____ (act. 20/5, act. 45/16/5, act. 46/18/5; Datenträger: USB-Stick 1, Verzeichnis: Bundesordner 1_2\Reg. 6 (2047 OK), Datei: CapturedFile_30_edit 1_2.mp4 [nachfolgend: CapturedFile_30_edit 1_2]), − Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der N._____ GmbH & Co. KG zur Fluchtroute (act. 20/5, act. 45/16/5, act. 46/18/5; Datenträger: USB-Stick 1, Verzeichnis: Bundesordner 1_2\Reg. 9 (1596-17 OK), Dateien: Aussen Rampe hinter Trockenlager.avi [nachfolgend: Aufn. Aussen Rampe hinter Trockenlager], Bahnrampe Fahrstuhl.avi [nachfolgend: Aufn. Bahnrampe Fahrstuhl], Bahnrampe.avi [nachfolgend: Aufn. Bahnrampe], Maschinenhaus TT Flucht Tor eins nach TT.avi [nachfolgend: Aufn. Maschinenhaus TT Flucht Tor eins nach TT], Tor 1 cam.avi [nachfolgend: Aufn. Tor 1 cam]), − polizeiliche Videoaufzeichnung anlässlich des Zugriffs am E._____ aus nördlicher Richtung sowie Fluchtroute über das Gelände der N._____ GmbH & Co. KG (act. 20/5, act. 45/16/5, act. 46/18/5; Datenträger: USB-Speicher 1, Verzeichnis: Bundesordner 2\Reg. 19 (00603-19 OK)\IT421--1867_17--BD, Dateien: 00002.mts [nachfolgend: Aufn. 00002]), − weitere polizeiliche Videoaufzeichnung anlässlich des Zugriffs am E._____ aus nördlicher Richtung sowie Fluchtroute über das Gelände der N._____ GmbH & Co. KG (act. 20/5, act. 45/16/5, act. 46/18/5; Datenträger: USB-Stick 1, Verzeichnis: Bundesordner2\Reg. 19 (00603-19 OK)\IT421--1868_17--BD, Dateien: 00001.mts [nachfolgend: Aufn. 00001]), − Videoaufzeichnungen eines Strassenkehrers (act. 20/5, act. 45/16/5, act. 46/ 18/5; Datenträger: USB-Speicher 1, Verzeichnis: Bundesordner 2\Reg. 20 (00613-19 OK)/LKA-1K-427424-17_Nr. 20_Bildauswertung SOKO SB_O._____ 6a3c5bf21.jpg 8f3991101.jpg, Datei: VTS_01_1.VOB [nachfolgend: Aufn. VTS_01_1]), − Videoaufzeichnung eines Unbekannten anlässlich der Zugriffs am E._____ aus nördlicher Richtung sowie Fluchtroute über das Gelände der N._____ GmbH & Co. KG (act. 20/5, act. 45/16/5, act. 46/18/5; Datenträger: USB-Stick 1, Verzeichnis: Bundesordner2\Reg. 21 (00623-19 OK)\LKA7-1K-427424-17_Nr. 21_Bildauswertung Soko SB_Bilder_Video_E.______(Zeugen-) Hinweise, Datei: Editor04-05-18T10-26-09_e9bafa76.mp4 [nachfolgend: Aufn. Editor04-05-18T1026-09_e9bafa76]), − Videoaufzeichnungen von Unbekannten anlässlich der vorbeiziehenden Demonstranten (act. 20/5, act. 45/16/5, act. 46/18/5; Datenträger: USB-Stick 1, Verzeichnis: Bundesordner2\Reg. 21 (00623-19 OK)\LKA7-1K-427424-17_Nr. 21_ Bildauswertung Soko SB_Bilder_Video_E.______(Zeugen-) Hinweise, Dateien: Editor04-05-18T10-21-33_1f209e13.mpf4 [nachfolgend: Aufn. Editor04-0518T10-21-33_1f209e13], Editor04-05-18T10-276-09_77f679f9.mp4 [nachfolgend: Aufn. Editor04-05-18T10-276-09_77f679f9]), − Videoaufzeichnung eines Unbekannten anlässlich der vorbeiziehenden Demonstranten (act. 20/5, act. 45/16/5, act. 46/18/5; Datenträger: USB-Stick 1, Verzeichnis: Bundesordner2\Reg. 24 (00655-19 OK)\LKA7-1K-427424-17_Nr. 24_ Kopie von privatem USB-Stick, Dateien: VID-20170707-WA0013. mp4 [nachfolgend: Aufn. VID-20170707-WA0013]), − Videoaufzeichnung aus dem Marschzug (act. 20/5, act. 45/16/5, act. 46/18/5; Datenträger: USB-Stick 1, Verzeichnis: Bundesordner2\Reg. 27 (00685-19 OK)\LKA7-1K-427424-17_Nr. 27_Bildauswertung Soko SB_P.______Sicherung Bilder Videos, Dateien: Editor13-09-18T10-11-40_391fb51a.MOV [nachfolgend: Aufn. Editor13-09-18T10-11-40_391fb51a], Editor13-09-18T10-32-40_ 31b8f7c9.MOV [nachfolgend: Aufn. Editor13-09-18T10-32-40_31b8f7c9], Editor13-09-18T10-37-38_7ec26df7 [nachfolgend: Aufn. Editor13-09-18T10-3738_7ec26df7]), − Videoaufzeichnung der Überwachungskameras des Q._____s (act. 20/ 5, act. 45/16/5, act. 46/18/5; Datenträger: USB-Stick 2, Verzeichnis: Reg. 12 (2170 OK), Export_20170707_055856, Datei: Rampe NW_20170707_055856_ 20170707_ 060356.mp4 [nachfolgend: Aufn. Rampe NW]), − Videoaufzeichnung der Überwachungskameras des Q._____s (act. 20/ 5, act. 45/16/5, act. 46/18/5; Datenträger: USB-Stick 2, Verzeichnis: Reg. 12 (2170 OK), Export_20170707_060215, Datei: Rampe SW - Mast links_ 20170707_060215_ 20170707_060513.mp4 [nachfolgend: Aufn. Rampe SW]), − Videoaufzeichnung der Überwachungskameras des Q._____s (act. 20/5, act. 45/16/5, act. 46/18/5; Datenträger: USB-Stick 2, Verzeichnis: Reg. 12 (2170 OK), Export_20170707_060753, Datei: G._____-allee T18_20170707 _060753_ 20170707_061009.mp4 [nachfolgend: Aufn. G._____-allee]), − Videoaufzeichnung der Überwachungskameras des Q._____s (act. 20/5, act. 45/16/5, act. 46/18/5; Datenträger: USB-Stick 2, Verzeichnis: Reg. 12 (2170 OK), Export_20170707_061, Datei: Rampe NO_20170707_060903_ 20170707_ 061040.mp4 [nachfolgend: Aufn. Rampe NO]), − Videoaufzeichnungen des Wasserwerfers R._____ 2 (act. 20/5, act. 45/16/5, act. 46/18/5; Datenträger: USB-Stick 2, Verzeichnis: Reg. 15 (2139-17 OK), Datei: VTS_01_1.VOB [nachfolgend: Aufn. R._____ 1]), − Videoaufzeichnungen des Wasserwerfers R._____ 2 (act. 20/5, act. 45/16/5, act. 46/18/5; Datenträger: USB-Stick 2, Verzeichnis Reg. 15 (2203 OK), Datei: VTS_01_2.VOB [nachfolgend: Aufn. R._____ 2]) sowie − speziell den Vorwurf B._____ betreffend: Videoaufzeichnung der Überwachungskamera am Bahnhof S._____ (act. 45/16/18, Datei: C08-616BSTG-2Vorfeld.mp4 [nachfolgend: Aufn. Bhf. S._____]).
2.7. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO verankerten Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 2a). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und dass nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist verletzt, wenn das Strafgericht eine beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz «in dubio pro reo», dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V
74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Grundsatz «nemo tenetur»). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Person gewertet werden (BGE 138 IV 47 S. 51 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn die beschuldigte Person von ihrem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt (BGer 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4; 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.7). Dabei findet der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht auf einzelne Indizien Anwendung (BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen), sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; WOHLERS, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1090).
2.8. Zum Marschblock und zur Gewaltausübung
2.8.1. Bericht des Polizeihauptkommissars I._____ (act. 4, act. 45/2, act. 46/3)
Polizeihauptkommissar I._____ der Polizei Hamburg gab in seinem Bericht betreffend «zeugenschaftliche Darstellung des Sachverhalts» vom 7. Juli 2017 an, dass die Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft T._____ am 7. Juli 2017 gegen 06:15 Uhr von Polizeidirektor U._____ den Auftrag erhalten hätten, eine Personengruppe von ca. 200 Personen, die sich aus dem Camp im D._____ in Richtung Stadtgebiet bewegte, aufzunehmen und zu überprüfen. Gegen 06:27 Uhr hätten sie die besagte Menschenmenge im Bereich E._____ … in … Hamburg festgestellt. Seiner Ansicht nach habe es sich tatsächlich um ca. 200 Personen gehandelt, wobei nahezu alle Teilnehmenden der Demonstration schwarz gekleidet und vermummt gewesen seien. Er habe zudem laute Schreie aus der Gruppe wahrgenommen, was sehr bedrohlich gewirkt habe, auch wenn nicht zu verstehen gewesen sei, was gerufen wurde. Die Einsatzkräfte hätten ihre Fahrzeuge ca. 100 Meter vor der Personengruppe, die sich in Richtung der Einsatzkräfte bewegt habe, angehalten. Sie hätten sich hernach vor ihren Fahrzeugen positioniert und eine Absperrung in Richtung der dicht gedrängten und sich weiter bewegenden Menschenansammlung errichtet. Als sich die Menschenmenge ca. 50 Meter vor den Polizeikräften befunden habe, seien die Einsatzkräfte massiv und gezielt mit Flaschen, Böllern und Bengalos beworfen worden; Steine hätten dabei die Beamten und Fahrzeuge getroffen. Eine grössere Anzahl der Personen habe dann die Auseinandersetzung über das Firmengeländer der N._____ GmbH & Co. KG verlassen, während sich ein anderer Teil auf der anderen Seite die Böschung hinauf entfernt habe. Aus der verbleibenden Menscheinmenge sei weiter mit beschriebenen Gegenständen geworfen worden. Verletzungen habe es seitens der Einsatzkräfte aufgrund der Schutzausrüstung keine gegeben. Insgesamt hätten die Einsatzkräfte 73 Personen in Gewahrsam nehmen können, wobei bei der Durchsuchung dieser Sturmhauben, Feuerwerk, Hammer, Feuerlöscher, Sägen und Schutzbewaffnung gefunden worden seien. Eine Zuordnung konkreter Tathandlungen zu bestimmten Personen sei aufgrund der einheitlich dunklen Kleidung nicht möglich.
2.8.2. Vermerk betreffend Sachstandsbericht 1, 1. Teil (act. 5, act. 45/4, act. 46/4)
Im Vermerk betreffend Sachstandesbericht 1 der Polizei Hamburg, unterzeichnet von V._____, EG «Schwarzer Block», vom 29. Januar 2019 wird – in Bezug auf die Ausgangslage – ausgeführt, dass am 7. Juli 2017 gegen 06:00 Uhr unter anderem der Schwarze Block, bestehend aus ca. 200 Personen, vom Protestcamp im D._____ über den Parkplatz F._____, die G._____-allee und die H._____-allee nach E._____ gewandert sei. Unterwegs seien verschiedene Sachbeschädigungen begangen worden, ausserdem sei es in der H._____-allee, im Einmündungsbereich zum E._____, sowie am E._____ selbst zum sofortigen Bewurf der Polizeikräfte mit harten und pyrotechnischen Gegenständen gekommen. Insgesamt seien 73 Personen in Gewahrsam genommen worden; die übrigen Teilnehmer des Schwarzen Blocks hätten sich dem polizeilichen Zugriff durch Flucht entziehen können.
2.8.3. Bericht über den Marschweg des Schwarzen Blocks (Sonderband 2)
Gemäss dem Bericht über den Marschweg des Schwarzen Blocks der Polizei Hamburg vom 9. August 2017 (in Bundesordner: Polizei Hamburg, G20, SOKO Schwarzer Block, Tatkomplex «E._____», Sonderband 2, Bilder & Videos Band 1, 7120 Js 26/17), welcher sich auf Videoaufzeichnungen und polizeilichen Wahrnehmungen stützt, hätten sich am 7. Juli 2017 um ca. 06:00 Uhr drei Protestgruppen – sogenannte Finger – vom Protestcamp im D._____ über den «Parkplatz F._____» in Richtung W._____-weg bewegt: eine hellblau und eine hellgrün bekleidete Gruppe von je ca. 100 Personen sowie eine schwarz gekleidete Gruppe von 150 bis 200 Personen (nachfolgend: Schwarzer Block). Der hellblaue und der hellgrüne Finger hätten sich auf dem W._____-weg in Richtung Süden bewegt, während der nachfolgende Schwarze Block in Richtung G._____-allee marschiert sei. Die Teilnehmer des Schwarzen Blocks seien bereits beim Abmarsch vom Protestcamp vermummt gewesen, hätten Fronttransparente getragen und Sprechchöre propagiert. Der Schwarze Block habe sich sodann um 06:07 Uhr vom Protestcamp herkommend durch die G._____-allee über die H._____-allee weiter südlich in Richtung AA._____/AB._____-weg bewegt. Auf dem Marschweg seien hernach Absperrmaterial und Verkehrsschilder sowie herumliegende handballgrosse Pflastersteine und zerbrochene Steinplatten vorgefunden worden. Einige Personen hätten sich kurzzeitig hinter Fahrzeugen, Baucontainern und Zäunen verborgen, um sich mit den mitgeführten Gegenständen – Mützen, Sonnenbrillen und Tüchern/Schals – zu vermummen. Weiter habe der Schwarze Block auf der Höhe AC._____ einen Nebeltopf gezündet. Auch seien auf der Höhe der Hausnummer … Scheiben von Unternehmen beworfen und mit Farbe beschmiert sowie Glasscheiben an Bushaltestellen beschädigt worden. Um 06:28 Uhr habe sich der Schwarze Block schliesslich in den E._____ bewegt und sei dort auf die wartenden Einsatzkräfte getroffen, woraufhin der Schwarze Block diese attackiert habe. Insgesamt seien die Polizeibeamten mit vier pyrotechnischen Gegenständen und 14 Steinen aus einer Entfernung von ca. 30 Meter frontal beworfen worden. Aus nördlicher Richtung habe die Polizei zu diesem Zeitpunkt zusätzlich mit Wasserwerfern interveniert. Ein kleiner Teil des Schwarzen Blockes sei auf das Areal der AD._____ GmbH geflüchtet und dort teilweise verhaftet worden. Der grössere Teil sei seitlich am Firmengelände der N._____ GmbH & Co. KG vorbei südlich in Richtung AA._____/AB._____-weg geflohen. Dort hätten sich anschliessend Teile des Schwarzen Blockes demaskiert bzw. umgezogen, indem die Personen farbige Bekleidung angezogen hätten. Der Schwarze Block sei dann auf und neben den Gleisen westlich am Firmengelände vorbei geflohen; teilweise südlich, teilweise östlich. Weitere Teile des Schwarzen Blocks hätten versucht, südlich an der L._____ GmbH vorbei über die AE._____strasse zu entkommen.
2.8.4. Fotografien und Videoaufzeichnungen (act. 19/9 und 20/5, act. 45/15/9 und 45/16/5 und act. 46/17/9 und 46/18/5)
Die auf den akturierten Datenträgern enthaltenen Fotografien und Videoaufzeichnungen zeigen:
2.8.4.1. Eine hellblau gekleidete Gruppe, eine hellgrün gekleidete Gruppe und eine schwarz gekleidete Gruppe – letztere mit einer geringeren Anzahl Menschen, dafür mit mehreren roten Fahnen – überquert den «Parkplatz F._____» und biegt vor dem Q._____ rechts auf den W._____-weg ab (Aufn. Rampe NW ab 00:01, Aufn. Rampe SW ab 00:01). Eine deutlich unterscheidbare, grössere, schwarz gekleidete Gruppe (nachfolgend: Schwarzer Block) mit geringerer Anzahl roter Fahnen überquert – ohne die Begleitung der hellblau und hellgrün gekleideten Gruppen – die G._____-allee zwischen dem Q._____ und der AF._____ in Richtung H._____-allee (Aufn. G._____-allee ab 00:01, Aufn. Rampe NO ab 00:01). Diverse Aufzeichnungen zeigen den Schwarzen Block auf seiner Marschroute; die Teilnehmer sind grösstenteils vermummt und schwarz gekleidet, sie nehmen herumliegende Steine auf; zum einen sind Würfe von Steinen ersichtlich sowie Parolen aus Mikrofonen hörbar, zum anderen steigt Rauch von gezündeten pyrotechnischen Gegenständen auf (Aufn. VTS_01_1, Aufn. Editor04-05-18T10-21-33_ 1f209e13, Aufn. Editor0405-18T10-276-09_77f679f, Aufn. VID-20170707-WA 0013, Aufn. Editor13-0918T10-11-40_391fb51a, Aufn. Editor13-09-18T10-32-40_31b8f7c9, Editor13-0918T10-37-38_7ec26df7). Schliesslich trifft der Schwarze Block auf die am E._____ wartenden Einsatzkräfte der Polizei (CapturedFile_30_edit 1_2 ab 00:01). Die vorderste Reihe des Schwarzen Blocks hält ein Banner mit der Aufschrift «Gegenmacht aufbauen», daneben wehen rote Fahnen und es ist aufsteigender roter Rauch zu sehen (CapturedFile_30_edit 1_2 ab 00:01). Unmittelbar darauf werden mehrere Steine und rot rauchende pyrotechnische Gegenstände in Richtung der Einsatzkräfte geworfen, wobei Einschläge zu hören sind (CapturedFile_30_edit 1_2 ab 00:13). Daraufhin stürmen die Einsatzkräfte auf den Schwarzen Block zu, wobei wiederum geworfene Steine, gezündete pyrotechnische Gegenstände sowie zerbrechendes Glas zu sehen bzw. zu hören ist (CapturedFile_30_edit 1_2 ab 00:30, Aufn. 0000 ab 00:02). Als Reaktion löst sich der Schwarze Block auf und flüchtet teilweise rechts in die Böschung und teilweise links über einen Zaun (Captured-File_30_edit 1_2 ab 00:31, Aufn. 00000 ab 00:09). Aus nördlicher Richtung stossen weitere Polizisten mit Unterstützung von zwei Wasserwerfern zur Gruppe hinzu (CapturedFile_30_edit 1_2 ab 00:41, Aufn. 00000 ab 00:22, Aufn. 00002 ab 00:15, Aufn. 00001 ab 00:19, Aufn. R._____ 1 ab 00:41). Zahlreiche Teilnehmer des Schwarzen Blocks flüchten unmittelbar nach dem polizeilichen Zugriff über einen Zaun – dieser wird während des Aufeinandertreffens aus seiner Verankerung gerissen (Aufn. PHM J._____, Aufn. 00000 ab 00:20) –, um das tiefer gelegene Firmengelände der N._____ GmbH & Co. KG zu erreichen und zu entfliehen (Aufn.
00002 ab 00:42, Aufn. 00001 ab 00:38, Aufn. Editor04-05-18T10-26-09_e9bafa76 ab 00:01, Aufn. Tor 1 cam ab 00:11). Die Fliehenden passieren das Firmengelände der N._____ GmbH & Co. KG auf der rechten Seite und verschieben bzw. werfen
auf ihrer Flucht Metallgestelle um, um der Polizei den Weg zu versperren, und klettern über ein Gitter (Aufn. Aussen Rampe hinter Trockenlager ab 00:04, Aufn. Bahnrampe Fahrstuhl ab 00:27, Aufn. Bahnrampe ab 00:53, Aufn. Maschinenhaus TT Flucht Tor eins nach TT ab 00:02, Aufn. Tor 1 cam ab 00:30). Die flüchtigen Teilnehmer des Schwarzen Blocks fliehen weiter nördlich über das gepflasterte und mit roten Autos gesäumte Areal der L._____ GmbH (Aufn.1499402048011 ab 00:01). Sie verlassen das Gelände der L._____ GmbH auf die AE._____-strasse und tauschen dabei teilweise ihre dunkle Kleidung gegen farbige (Auf.
1499402029538 ab 00:01, Aufn. 1499402072245 ab 00:26, Aufn. 1499402131614 ab 00:01).
2.8.4.2. Währenddessen werden jene Teilnehmer, welche nicht fliehen konnten, am Ort des Aufeinandertreffens am E._____ in Gewahrsam genommen (Captured-File_30_edit 1_2 ab 01:06, Aufn. 00000 ab 00:12, Aufn. CapturedFile_31 ab 00:01, Aufn. CapturedFile30_edit 2_2 ab 00:01, Aufn. R._____ 2 ab 00:01). Die überwiegend schwarz gekleideten Teilnehmer sitzen nach dem Eingriff auf dem Boden und werden zum Teil medizinisch behandelt (CapturedFile_30_edit 1_2 ab 01:06, Aufn.
00000 ab 00:50, Aufn. CapturedFile_31 ab 00:01, Aufn. CapturedFile30_edit 2_2 ab 00:01, Aufn. R._____ 2 ab 00:01, Aufn. PHM J._____). Die Einsatzkräfte sammeln die sich am Boden und im Gebüsch befindlichen Gegenstände ein und stellen diese sicher (Aufn. PHM J._____, Aufn. CapturedFile_32 ab 00:01). Unter den Sicherstellungen befinden sich unter anderem Mützen, Sturmkappen, Brillen, ein Zahnschutz, dunkle Kleidung, Rucksäcke, Steine, pyrotechnische Gegenstände, rote und gelbe Fahnen, Banner mit Aufschriften, rote Tücher, diverse Seile und Drähte, Stifte, Werkzeuge, ein Feuerlöscher sowie ein Megafon (Aufn. PHM J._____, Aufn. CapturedFile_32 ab 00:01). Weiter wird festgehalten, wie die am Ereignisort parkierten Autos aufgrund des Aufeinandertreffens diverse Schrammen, Dellen sowie demolierte Autozeichen aufweisen (Aufn. PHM J._____).
2.8.5. Akten betreffend Sicherstellungen (act. 10/1-7, act. 45/8/1-4, act. 46/9-4)
Dem polizeilichen Kurzbericht vom 7. Juli 2017 ist zu entnehmen, dass nach dem polizeilichen Zugriff diverse Gegenstände auf der Strasse lagen, welche keinen Personen hätten zugeordnet werden können (act. 10/2, act. 45/8/1, act. 46/9/2).
Die polizeilichen Sicherstellungsliste und der dazugehörigen Ergänzungsbogen enthalten sodann eine Liste der sichergestellten Waren, mitunter 51 schwarze Mützen, 41 schwarze Sturmhauben, 38 Steine und diverse Werkzeuge – unter anderem zwei Hämmer und einen Feuerlöscher – sowie pyrotechnische Gegenstände (act. 10/1 und 10/2, act. 45/8/2-3, act. 46/9/1 und 46/9/3). Alle Sicherstellungen sind fotografisch festgehalten (act. 10/4, act. 45/8/4, act. 46/9/4).
2.8.6. Würdigung / Zwischenfazit
Gestützt auf die vorstehend referierten Beweismittel lässt sich zweifelsfrei erstellen, dass sich am 7. Juli 2017 frühmorgens eine Gruppe von ca. 200 Personen vom D._____ über den Parkplatz F._____, die G._____-allee und die H._____-allee in Richtung E._____ marschierte. Die Teilnehmenden des Marschzugs waren grösstenteils einheitlich schwarz gekleidet und teils vermummt sowie – nachgewiesenermassen aufgrund der später sichergestellten Gegenstände – mit Steinen, pyrotechnischen Gegenständen, Hämmern und ähnlichem bestückt. Verschiedene Videoaufzeichnungen auch von unbeteiligten Dritten und sogar beteiligten Demonstranten zeigen, dass unterwegs pyrotechnische Gegenstände gezündet und Parolen über ein Megaphon verkündet wurden. Ausserdem lässt sich anhand des Berichts über den Marschweg des Schwarzen Blocks erstellen, dass ein Teil der Umzugsteilnehmer auf der Marschroute physisch auf fremdes Eigentum einwirkte, unter anderem durch das Werfen von Steinen und Pflastersteinen, das Herausbrechen von Gesteinsbrocken und Steinplatten sowie das Verschmieren und Beschädigen von Glasscheiben. Erstellt ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel ausserdem, dass die marschierende Personengruppe in der Folge im Bereich E._____ auf die dort wartenden Einsatzkräfte der Polizei traf und in der Folge diese mit Steinen, Flaschen und pyrotechnischen Gegenständen bewarf.
Zwar gibt es in den Untersuchungsakten auffällig viele Beschreibungen der Vorgänge in Berichten der Polizei. Dass diese in wesentlichen, fallrelevanten Teilen ein einseitiges bzw. stark überzeichnetes Bild der Vorgänge zeichnen würden oder gar gezielt Unwahrheiten enthalten würden, lässt sich indes nicht sagen. Als bloss sekundäre Erkenntnisquellen kommt diesen Beschreibungen ohnehin bei der Beweiswürdigung eine nur untergeordnete Rolle zu; sie dienen vor allem zur Strukturierung und Einordnung des Bildmaterials. Entscheidend abgestellt werden kann und muss vorliegend auf das Bildmaterial. Und in seiner Gesamtheit zeigt dieses ein klares Bild: Es muss sehr wohl zu Demonstranten-Gewalt gekommen sein, und der Aufmarsch muss von Anfang an, voraussehbar für die Teilnehmenden, nicht friedlich und auf Einschüchterung angelegt gewesen sein, was nur schon das Spruchband «Gegenmacht aufbauen // Kapitalismus zerschlagen» nahelegt.
Damit kann der in die Anklage aufgenommene erste Sachverhaltsteil über die allgemeinen Vorgänge am fraglichen Morgen als erstellt gelten.
2.9. Zur Teilnahme von A._____
2.9.1. Schlussbericht (act. 7)
Dem Schlussbericht der Polizei Hamburg vom 5. Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass A._____ am 7. Juli 2017 um 06:27 Uhr am Tatort am E._____ festgenommen wurde und erkennungsdienstlich behandelt wurde. A._____ sei das rechtliche Gehör angeboten worden, er habe jedoch keine Aussagen gemacht. Die Staatsanwaltschaft Hamburg habe (den Ausführungen des Schlussberichts zufolge) einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt, welchem das Amtsgericht Hamburg nicht entsprochen habe. Jedoch sei eine längerfristige Ingewahrsamnahme nach § 13 SOG-D richterlich bestätigt worden, weshalb sich A._____ bis zum 9. Juli 2017 in Gewahrsam befunden habe.
Laut Bericht konnten A._____ keine konkreten Tathandlungen zugeordnet werden, jedoch sei von der Videodatei Clip 0000 von Polizeiobermeister AG._____ der Bundespolizeiabteilung T._____ (vgl. Aufn. 00000 ab 05:28) ein Screenshot gefertigt worden, worauf A._____ um 06:33 Uhr erkennbar sei. Hierbei trage A._____ schwarze Handschuhe mit einem auffälligen gelben Schriftzug, welche im Anschluss an dessen Festnahme aufgefunden und beschlagnahmt worden seien. Ausserdem habe A._____ bei der Festnahme eine schwarze Jacke, schwarze Hosen sowie dunkle Schuhe getragen, was wiederum als Uniform der besagten Gruppe bezeichnet werden könne, mit deren Hilfe die Teilnehmer in der Anonymität der Gruppe untertauchen konnten. Des Weiteren sei eine Sturmhabe als Beweismittel beschlagnahmt worden.
2.9.2. Akten betr. Videoauswertung inkl. Wahrnehmungsbericht (act. 9/1-12)
Den Akten ist zu entnehmen, dass am 7. Juli 2017 gegen 06:20 Uhr der Auftrag erteilt wurde, eine Gruppe von ca. 150–200 Personen zu stellen und deren Identität festzustellen. Daraufhin seien die Einsatzkräfte aus südlicher Richtung gegen 06:27 Uhr am E._____ eingetroffen. Der berichtende Polizeiobermeister AH._____ habe eine grösstenteils komplett schwarz gekleidete Gruppe wahrgenommen, die teilweise Vermummungen getragen habe und geschlossen hinter einem Fronttransparent gelaufen sei. Nachdem die Teilnehmer des Schwarzen Blocks in Gewahrsam genommen worden seien, sei Polizeiobermeister AH._____ aufgefallen, dass neben den Wurfgegenständen viele Sturmhauben auf dem Boden gelegen seien und dass eine Vielzahl der Personen dieselben schwarzen Schuhe mit weissen Sohlen getragen hätten. Gegen 08:05 Uhr habe Polizeiobermeister AH._____ A._____ aus Zone 3 geholt und mittels Identitätskarte identifiziert. Neben A._____ hätten sich schwarze Handschuhe, eine Sturmhaube und zwei Mützen befunden, welche um 08:13 Uhr fotografiert worden seien; die Handschuhe sowie die Sturmhaube seien beschlagnahmt worden. Ansonsten wurden keine weitere relevanten Gegenstände bei der Durchsuchung gefunden. A._____ selbst habe schwarze Hosen, eine schwarze Jacke, ein kariertes Hemd sowie die erwähnten schwarzen Schuhe mit weissen Sohlen getragen (act. 9/4, vgl. auch act. 10/1-7).
Aufgrund der Zerstreuung und der Vielzahl der flüchtenden und im Anschluss an den Polizeieinsatz in Gewahrsam genommenen Personen sei die Örtlichkeit am E._____ in Zonen gegliedert worden. Gemäss der Videoauswertungen wurde A._____ im Einsatzvideo in Zone 3 wiedererkannt und später identifiziert, durchsucht und erkennungsdienstlich erfasst. Da alle festgenommenen Personen aus dem Schwarzen Block waren, könne davon ausgegangen werden, dass alle Personen in den Zonen 1–5 dem Marschblock angehörten (act. 9/2, act. 9/5 und act. 9/6).
Ein Screenshot zeigt A._____, wie er in Zone 3 an der Mauer, welche das Firmengelände der N._____ GmbH & Co. KG vom E._____ abgrenzt, liegt, nachdem die Einsatzkräfte die Demonstration am E._____ auflösten (act. 9/6 und act. 9/7). Des
Weiteren wurden den Akten Lichtbilder von A._____ bei der Festnahme sowie seiner Identitätskarte beigelegt (act. 9/9).
2.9.3. Fotografien und Videoaufzeichnungen (act. 19/9 und 20/5)
Die auf den akturierten Datenträgern enthaltenen Fotografien und Videoaufzeichnungen zeigen, dass sich bei den am E._____ in Gewahrsam genommenen Personen unter anderem auch A._____ befand. So ist ersichtlich, wie A._____ nach dem polizeilichen Eingriff links beim Zaun bäuchlings auf dem Boden liegt und dabei schwarze Handschuhe mit gelber Schrift trägt (Aufn. 0000 ab 05:28, vgl. auch act. 9/7). Im Anschluss wurde er selbst sowie die bei ihm befindlichen Gegenstände von den Einsatzkräften erfasst, identifiziert sowie fotografiert (Aufn. PHM K._____, Dateien: S1060078-S1060084).
2.9.4. Würdigung
Gestützt auf die vorstehend referierten Beweismittel lässt sich zweifelsfrei erstellen, dass A._____ vor Ort festgenommen wurde. Aus den Videoaufzeichnungen der Wasserwerfer R._____ 1 und R._____ 2 und der von gleicher Seite herkommenden Polizeikräfte ergibt sich, dass keine weiteren Personen zum Demonstrationszug hinzugestossen sind, nachdem dessen Teilnehmer den Bereich E._____ betreten hatten und auf die dort wartenden Einsatzkräfte getroffen waren. Aus den polizeidienstlichen Äusserungen ergibt sich nichts Entlastendes.
Somit ist erstellt, dass A._____ – der am E._____ in Gewahrsam genommen, identifiziert und fotografiert wurde – zweifelsfrei bei der dortigen Auseinandersetzung zwischen dem Schwarzen Block und der Polizei anwesend war. Wann indes A._____ zum Marschzug hinzu gestossen war, kann den Akten nicht entnommen werden. Somit bleibt unklar, ob er bereits beim Abmarsch im D._____ der Demonstrationsgruppe angehörte oder sich ihr erst auf der Marschroute anschloss. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich A._____ den Demonstranten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem Eintritt des Marschzugs in den Bereich E._____ anschloss, jedoch zweifelsohne von der dortigen polizeilichen Intervention direkt betroffen war. Ebenso bleibt aufgrund der Aktenlage unklar, ob er zuvor aktiv an den Gewalttätigkeiten mitgewirkt hatte oder lediglich dem Marschtrupp gefolgt war. Folglich ist zu Gunsten von A._____ im Zweifel von einer bloss passiven Teilnahme am Demonstrationszug auszugehen. Aufgrund der Videoaufzeichnungen konnte ausserdem erstellt werden, dass A._____ – entgegen der eigenen Aussagen – der Besitzer der sichergestellten Handschuhe ist.
2.10. Zur Teilnahme von B._____
2.10.1. Vermerk betreffend Sachstandsbericht 1, 2. Teil (act. 45/4)
Spezifisch die Ermittlung gegen B._____ betreffend wird im erwähnten Sachstandsbericht dargelegt, dass dieser bei der Flucht auf dem Gelände der L._____ GmbH videografiert worden sei [vgl. act. 45/6/3 und Aufn. 14994020 48011]. Anhand dieser Bilder habe B._____ zwei Stunden später im Bereich des Bahnhofs S._____ wiedererkannt werden können [vgl. act. 45/6/3 und Aufn. Bhf. S._____] werden können. Die Person auf dem Bild sei polizeiintern zur Fahndung ausgeschrieben worden. Ausserdem sei das Bild auf dem Weg einer polizeilichen Erkenntnisanfrage an Interpol Schweiz und Interpol Italien [vgl. act. 45/6/11] verbreitet worden. Daraufhin habe man einen praktisch unkommentierten Hinweis der Kantonspolizei Zürich erhalten, wonach die unbekannte Person als «identifiziert» (vgl. act. 45/6/5, act. 45/6/7 und act. 45/6/12] gelte. Die Frage, wer bei der Kantonspolizei Zürich B._____ wiedererkannt habe, sei unbeantwortet geblieben [vgl. act. 45/6/12].
2.10.2. Akten betreffend Personenidentifizierung (act. 45/6/1-12)
Die in den Akten gegenübergestellten Lichtbilder sind Ausschnitte aus den Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der L._____ GmbH (Aufn.
1499402048011 ab 00:12, Aufn. 1499402072245 ab 00:02) und des Bahnhofs S._____ (Aufn. Bhf. S._____ um 08:27:32); sie zeigen eine mit «UT – 28» bzw. «ZP 28 (neu)» bezeichnete männliche Person (act. 45/6/1 und act. 45/6/3). Gemäss Vermerk seien bei der Auswertung der Videoaufnahmen des Bahnhofs S._____ eine Gruppe von vier männlichen Personen aufgrund ihrer Bekleidung unzweifelhaft wiedererkannt worden (act. 45/6/2). Im erwähnten Vermerk wird «ZP 28 (neu)» wie folgt beschrieben: männlich, ca. 25 Jahre alt, mitteleuropäischer Phänotyp, schlanke Statur, kurzes, blondes Haar, dunkelblaues T-Shirt, Halskette oder Brustbeutel, schwarze Hosen, schwarze Schuhe mit weisser Sohle (act. 45/6/2). Die Beschreibung stimmt mit beiden Lichtbildern der Person – gesichtet auf dem Areal der L._____ GmbH und am Bahnhof S._____ – überein (act. 45/6/1 und act. 45/6/3).
Die Polizei Hamburg stellte daraufhin über das Bundeskriminalamt eine Anfrage an Interpol Schweiz zur Identifikation Schweizer Staatsbürger (act. 45/6/10 und act. 45/6/11). Das Bundeskriminalamt meldete eine Antwort der «Polizei Zürich», wonach «UT – 28» bzw. «ZP 28 (neu)» als B._____ identifiziert worden sei, und übersandte dazu ED-Bilder vom 10. Juli 2012 (act. 45/6/7 und act. 45/6/10). Wer die Identifikation seitens der «Polizei Zürich» vorgenommen hatte, blieb unbekannt (act. 45/6/12). Die erwähnten ED-Bilder beschreiben B._____ als schlank, westeuropäisch, 193 cm gross und blond (act. 45/6/7). Daraufhin wurde ein Abgleich der ED-Bilder vom 10. Juli 2012 mit den Fahndungsbildern von «UT – 28» bzw. «ZP
28 (neu)» erstellt (act. 45/6/5, act. 45/6/8 und act. 45/6/10). In Bezug auf den vorgenommenen Abgleich wird ausgeführt, dass aufgrund des wenig detaillierten Fahndungsbildes und des Alters des Vergleichsbildes keine sichere Identifizierung möglich sei; allerdings erhalte der Hinweis in der Gesamtschau mehr Relevanz (act. 45/6/10). So sei B._____ laut einer Meldung der Bundespolizeidirektion Hannover bereits am 5. Juli 2017 im Sonderzug … von AI._____ nach Hamburg festgestellt und mit einer Einreiseverweigerung belegt worden, da er in seinem Heimatland durch Landfriedensbruch, Hausbesetzung und Widerstandshandlungen bereits einschlägig in Erscheinung getreten sei (act. 45/6/10, vgl. act. 45/7/6). Dennoch sei B._____ am 7. Juli 2017 zwei Stunden nach dem Vorfall am E._____ mit vier weiteren Personen videografiert sowie am 8. Juli 2017 bei einer Personenkontrolle im damaligen Protestcamp im D._____ festgestellt worden (act. 45/6/10).
2.10.3. Akten betreffend Einreiseverweigerung (act. 45/7/1-7)
Den polizeilichen Unterlagen vom 5. Juli 2017 ist zu entnehmen, dass B._____ mit dem Sonderzug … am 5. Juli 2017 um 18:15 Uhr zusammen mit A._____ von AI._____ nach Hamburg zum G20-Gifpel reisen wollte (act. 45/7/2, act. 45/7/4). Die
deutschen Behörden – die Bundespolizeiinspektion AJ._____ – verweigerte ihm indes in AI._____ die Einreise nach Deutschland, da er in der Schweiz wegen Landfriedensbruchs, Hausbesetzung und Gewaltdelikten polizeilich in Erscheinung getreten sei, und befristete die Einreiseverweigerung bis 9. Juli 2017 um 24:00 Uhr (act. 45/7/3, act. 45/7/4, act. 45/7/6). B._____ äusserte sich anlässlich der Anhörung diesbezüglich nicht und verweigerte die Unterschrift (act. 45/7/4).
2.10.4. Fotografien und Videoaufzeichnungen (act. 45/15/9, act. 45/16/5 und act. 45/16/18)
Die auf den akturierten Datenträgern enthaltenen Fotografien und Videoaufzeichnungen zeigen was folgt: Auf dem Fluchtweg über das Areal der L._____ GmbH war auch jene Person zu erkennen, welche in den Akten betreffend Personenidentifikation (act. 6/1-12) als «UT – 28» bzw. «ZP 28» markiert ist und bei welcher es sich laut den Untersuchungsbehörden um B._____ handeln soll (Aufn.
1499402048011 ab 00:04, Aufn. 1499402072245 ab 00:01). Die fragliche Person trug ein dunkelblaues T-Shirt, schwarze Hosen sowie schwarze Schuhe mit weissen Sohlen (Aufn. 1499402048011 ab 00:08, Aufn. 1499402 072245 ab 00:01). Weiter ist zu erkennen, dass sie einen Gegenstand um den Hals trug – es scheint sich dabei um eine Kette oder ein Schlüsselband zu handeln –, weiter führte sie in der linken Hand einen Turnbeutel und in der rechten Hand ein dunkles Kleidungsstück mit sich (Aufn. 1499402048011 ab 00:08, Aufn. 1499402 072245 ab 00:01). Hinter der Person ist ausserdem ein Mann zu erkennen, der ein oranges T-Shirt mit Brustemblem unter der sonst einheitlichen schwarzen Kleidung trägt (Aufn.
1499402048011 ab 00:04). Ausserdem folgte der Person ein Mann, welcher auf der Flucht seine dunklen Jacke auszog und ein hellgraues T-Shirt entblösste (Aufn.
1499402048011 ab 00:12). Die Person sowie die beiden Männer in dem orangen und im hellgrauen Oberteil verlassen das Gelände auf die AE._____-strasse (Aufn.
1499402072245 ab 00:01). Am selben Tag wurde die fragliche Person dabei aufgezeichnet, wie sie eine am Bahnhof S._____ befindliche Rolltreppe emporstieg; die linke Hand hatte sie mit einem weissen Verband eingebunden (Aufn. Bhf. S._____ um 08:27:30). Auf der Rolltreppe befanden sich ebenfalls die beiden Männer mit dem orangen und dem hellgrauen Oberteil, welche bereits mit ihm auf dem Gelände der L._____ GmbH gesichtet worden waren (Aufn. Bhf. S._____ ab 08:27:20 und ab 08:27:32).
2.10.5. Würdigung
Die auf den Videoaufzeichnungen der L._____ GmbH unmittelbar nach der polizeilichen Auflösung der Demonstration aufgezeichnete Person trägt denselben Halsschmuck, dieselbe Frisur und dieselbe Bekleidung wie jene Person, die knapp zwei Stunden später am Bahnhof S._____ gefilmt wurde. Hinzu kommt, dass die Person sowohl auf dem Firmengelände der L._____ GmbH als auch am Bahnhof S._____ in Begleitung zweier Männer mit orangem bzw. hellgrauem Oberteil war. All dies kann kein Zufall sein; es muss sich bei der auf dem Areal der L._____ GmbH und der am Bahnhof S._____ gesichteten um ein und dieselbe Person handeln.
Wie bereits die Polizei Hamburg feststellte (act. 45/6/10), ist anhand des in den Akten liegenden Bildmaterials eine sichere Identifizierung dieser Person nicht möglich. Von der Statur, der Körperhaltung, den Konturen des Kopfhaares und den Gesichtszügen her könnte es sich allenfalls um B._____ handeln. Das Bildmaterial aus Hamburg weist teils aber eine mangelhafte Qualität auf; die Bilder und Videoaufzeichnungen sind teils unscharf. Die Augenpartie ist nicht gut erkennbar und die gesuchte Person weist keine besonderen physiognomischen Merkmale auf, die eine eindeutige Identifizierung zulassen würden. Gestützt auf die Vergleichsbilder und auch gestützt auf den optischen Eindruck des Gerichts an der Hauptverhandlung ist es jedenfalls nicht möglich, die Person zuverlässig als B._____ zu identifizieren.
Gestützt auf einen nicht näher dokumentierten, letztlich anonymen Hinweis angeblich der «Polizei Zürich» darauf zu schliessen, dass es sich bei der fraglichen Person doch um B._____ handeln muss, geht selbstredend nicht an. Es fehlen jegliche Hinweise darauf, wer die Polizeibeamten/-beamtinnen waren, die den Beschuldigten identifiziert haben sollen und aufgrund welcher Merkmale oder Umstände dies gelungen sein soll. Damit ist es dem Gericht weder möglich, die vorgenannten Polizisten als Zeugen vorzuladen, noch deren Identifizierung des Beschuldigten B._____ zu überprüfen oder nachzuvollziehen.
Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei der auf den Videoaufzeichnungen erkennbaren Person um B._____ handelt.
An diesem Ergebnis ändert auch der in einen polizeilichen Aktenvermerk aufgenommene Hinweis nichts, dass B._____ offenbar am 7. Juli 2017 zwei Stunden nach dem Vorfall am E._____ mit vier weiteren Personen videografiert sowie am 8. Juli 2017 bei einer Personenkontrolle im damaligen Protestcamp im D._____ (D) festgestellt worden sein soll (act. 45/6/10, Fussnoten 10 und 11). Auch diesbezüglich fehlt es an jeglichen Angaben, welche vom Gericht überprüft und nachvollzogen werden könnten.
Letztlich bleibt, dass B._____ einschlägig vorbestraft ist (vgl. act. 45/9/1) und dass er zusammen mit dem ihm persönlich bekannten, später klar als Teilnehmer identifizierten A._____ am 5. Juli 2017 im Sonderzug von AI._____ nach Hamburg sass, bevor ihm die Einreise nach Deutschland verweigert wurde. Natürlich ist nicht ausgeschlossen, dass B._____ trotz der Einreiseverweigerung seine Reise nach Hamburg (auf anderem Weg) fortsetzte und später wieder zu seinen Bekannten stiess. Letztlich bleibt es aber beim Verdacht.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass B._____ am Marschblock teilnahm.
2.11. Zur Teilnahme von C._____
2.11.1. Schlussbericht (act. 46/6)
Dem Schlussbericht der Polizei Hamburg vom 5. Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass am 7. Juli 2017 um 06:27 Uhr nebst A._____ auch C._____ am Tatort am E._____ festgenommen wurde und erkennungsdienstlich behandelt wurde. C._____ sei das rechtliche Gehör angeboten worden, sie habe jedoch keine Aussagen gemacht. Die Staatsanwaltschaft Hamburg habe (wiederum den Ausführungen des Schlussberichts zufolge) einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt, welchem das Amtsgericht Hamburg nicht entsprochen habe. Jedoch sei eine längerfristige Ingewahrsamnahme nach § 13 SOG-D richterlich bestätigt worden, weshalb sich C._____ bis zum 9. Juli 2017 in Gewahrsam befunden habe.
Laut Bericht konnten C._____ keine konkreten Tathandlungen zugeordnet werden, doch hätten mehrere Polizeibeamte festgestellt, dass sie vermummt gewesen sei. Auch sei auf der Aufnahme des Polizeiobermeisters AK._____ bzw. den davon gefertigten Screenshots zu erkennen, wie C._____ um 06:28 Uhr die Maskierung abgenommen werde und sie zusätzlich Handschuhe getragen habe (vgl. Captured-File_30_edit 1_2 ab 02:27). Des Weiteren sei auf einer weiteren Videoaufnahme von POM AG._____ zu erkennen, wie C._____ um 06:32 Uhr am Strassenrand sitze und dabei weder Maskierung noch Handschuhe trage (vgl. Aufn. 00000 ab 04:17, CapturedFile_30_edit 1_2 ab 11:06, Aufn. CapturedFile30_edit 2_2 ab 01:17, Aufn. R._____ 1 ab 01:01). Ausserdem sei aufgefallen, dass C._____ bei der Festnahme neben der Maskierung eine schwarze Jacke, schwarze Hosen sowie dunkle Schuhe mit weissen Sohlen getragen habe, was wiederum als Uniform der besagten Gruppe bezeichnet werden könne, mit deren Hilfe die Teilnehmer in der Anonymität der Gruppe untertauchen konnten und dadurch eine Identifizierung aus der Ferne erschwerten.
2.11.2. Akten betr. Videoauswertung inkl. Wahrnehmungsbericht (act. 46/8/1-19)
Aufgrund der Zerstreuung und der Vielzahl der flüchtenden und im Anschluss an den Polizeieinsatz in Gewahrsam genommenen Personen wurde die Örtlichkeit am E._____ in Zonen gegliedert (act. 46/8/11). Gemäss Videoauswertung wurde C._____ im Einsatzvideo in Zone 1 wiedererkannt und später identifiziert, durchsucht und erkennungsdienstlich erfasst. Da alle festgenommenen Personen aus dem Schwarzen Block gewesen seien, sei davon auszugehen, dass alle Personen in den Zonen 1–5 der Demonstration angehörten (act. 46/8/1, act. 46/8/3 und act. 46/8/12).
Verschiedensten polizeidienstlichen Äusserungen zufolge trafen die Polizeibeamten als Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahehundertschaft T._____ um ca. 06:30 Uhr am E._____ auf eine grössere Gruppe schwarzgekleideter und vermummter Personen (act. 46/8/7-10). Polizeiobermeister AL._____ berichtete, dass seine Kolonne ca. 50 Meter vor der Gruppe zum Stehen gekommen sei, woraufhin sie von dieser mit Steinen und pyrotechnischen Gegenständen angegriffen worden sei. Als sie auf die Personen zugerannt seien, habe er sich auf der rechten Seite befunden. Die dort festgenommenen Personen seien alle anfangs vermummt gewesen; er habe insbesondere gesehen, wie C._____ ihre Vermummungsgegenstände abgenommen habe (act. 46/8/7). Ebenso berichtet Polizeiobermeister AM._____, dass seine Kolonne – nachdem sie vom Schwarzen Block mit Steinen, Flaschen und pyrotechnischen Gegenständen beworfen worden seien – auf die Personengruppe zugerannt sei. Ein Teil des Schwarzen Blocks habe versucht, über die Böschung in östliche Richtung auf ein Privatgeländer zu fliehen. Es sei ihnen (den Polizisten) gelungen, eine grosse Anzahl der Personen zu Boden zu bringen, unter anderem auch C._____. Sie habe sich in Zone 1 befunden und habe eine schwarze Maske, welche nur ihre Augen sichtbar gelassen habe, eine schwarze Jacke, darunter einen schwarzen Rucksack, graue Handschuhe, eine schwarze Leggins und schwarze Schuhe mit weissen Sohlen getragen (act. 46/ 8/8). Polizeiobermeister AN._____ führte in seinem Bericht aus, aufgrund des nichtabnehmenden Bewurfs des Schwarzen Blocks hätten sie mit einem Polizeisprung die Distanz zur Gruppe vermindert. Dabei hätten sie einige Personen daran hindern können, zu fliehen. Alle Personen, die sich nach rechts in Richtung Böschung orientiert hätten, seien vermummt gewesen. Teilweise hätten die in Gewahrsam genommenen Teilnehmer des Schwarzen Blocks ihre Vermummung selbst abgenommen, bei C._____ habe er die Maskierung persönlich abgenommen. C._____ habe sich zu diesem Zeitpunkt in Zone 1 befunden und neben der schwarzen Sturmhaube eine schwarze Jacke, eine schwarze Hose, schwarze Schuhe mit weissen Sohlen und graue Handschuhe getragen (act. 46/8/9). Polizeiobermeister AO._____ führte wiederum aus, dass sie nach dem Bewurf am E._____ die Distanz zum Schwarzen Block durch einen Polizeisprung verringert hätten. Er habe beobachtet, wie die Demonstranten auf der Flucht verfahrensrelevante Gegenstände weggeworfen hätten, welche anschliessend rechtsseitig in Zone 1 auf dem Fussweg und in der Böschung gefunden worden seien (vgl. Aufn. PHM J._____). Auch C._____ habe sich in Zone 1 befunden. Zu Beginn sei sie vermummt gewesen; sie habe eine schwarze Maske, eine schwarze Jacke bzw. Hosen getragen, Handschuhe sowie schwarze Schuhe mit weissen Sohlen. Später sei C._____ dann unmaskiert auf dem Einsatzvideo zu sehen gewesen. Nach der Aufforderung, ihre Jacke zu öffnen, habe sich gezeigt, dass sie noch einen hellen Pullover und einen Rucksack getragen habe (act. 46/8/10).
Verschiedene Screenshots aus den entsprechenden Videoaufnahmen zeigen C._____, wie nach dem Eingreifen der Polizei zunächst rechts bei der Böschung vor dem Gehweg am Boden liegt. Dabei ist klar ersichtlich, dass sie graue Handschuhe trug. Später ist zu sehen, wie C._____ auf dem Gehweg sitzt; Handschuhe oder eine Maske trägt sie dabei nicht mehr (act. 46/8/13 und act. 46/ 8/19). Im Anschluss wurde sie von den Einsatzkräften erfasst, identifiziert sowie fotografiert (act. 46/8/1).
2.11.3. Fotografien und Videoaufzeichnungen (act. 46/17/9 und act. 46/18/5)
Bei den am E._____ in Gewahrsam genommenen Personen befand sich unter anderem auch C._____. So ist ersichtlich, wie sie nach dem polizeilichen Eingriff zunächst rechts bei der Böschung vor dem Gehweg auf dem Boden liegt und dabei Handschuhe trägt (CapturedFile_30_edit 1_2 ab 02:27, act. 8/19). Daraufhin sitzt sie rechts bei der Böschung auf dem Gehweg; die zuvor erwähnten Handschuhe sind jedoch nicht mehr ersichtlich (vgl. Aufn. PHM J._____, Aufn. 00000 ab 04:17, CapturedFile_30_edit 1_2 ab 11:06, Aufn. CapturedFile30_edit 2_2 ab 01:17, Aufn. R._____ 1 ab 01:01, act. 8/19). Auf den Aufnahmen ist weiter ersichtlich, dass beim Eingreifen der Polizei die Demonstranten auf der rechten Strassenseite, welche durch die Böschung fliehen wollten, grösstenteils vermummt waren (Aufn. 00000 ab 00:10).
2.11.4. Würdigung
Gestützt auf die vorstehend referierten Beweismittel lässt sich zweifelsfrei erstellen, dass C._____ zusammen mit A._____ vor Ort festgenommen wurde. Wie bezüglich A._____ ist auch für C._____ erstellt, dass sie – die am E._____ in Gewahrsam genommen, identifiziert und fotografiert wurde – zweifelsfrei bei der dortigen Auseinandersetzung zwischen dem Schwarzen Block und der Polizei anwesend war. Aus den polizeidienstlichen Äusserungen ergibt sich nichts Entlastendes.
Wann C._____ zum Marschzug hinzustiess, kann den Akten ebenso wenig entnommen werden wie bezüglich A._____. Somit bleibt unklar, ob sie bereits bei Abmarsch im D._____ Teil der Demonstrationsgruppe war oder ob sie sich ihr erst auf der Marschroute anschloss.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich C._____ den Demonstranten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem Eintritt des Marschzugs in den Bereich E._____ anschloss, jedoch zweifelsohne Teil der dortigen polizeilichen Intervention war. Ebenso bleibt aufgrund der Aktenlage unklar, ob sie aktiv an den Gewalttätigkeiten mitwirkte oder lediglich dem Marschtrupp folgte. Folglich ist zu Gunsten von C._____ im Zweifel von einer bloss passiven Teilnahme am Demonstrationszug auszugehen. Aufgrund der Beweismittel kann ausserdem auch als erstellt gelten, dass C._____ neben ihrer schwarzen Kleidung auch eine Maskierung sowie Handschuhe trug.
3. Fazit
Aus den vorstehend erwähnten Gründen ergeben sich keine Zweifel daran, dass A._____ und C._____ mit voller Absicht am Pulk mitliefen (act. 26 bzw. act. 46/23). Sie bezüglich sind die Anklagesachverhalte demnach als erstellt anzusehen, einzig mit der Abschwächung, dass nicht erstellt werden kann, dass sie schon von Beginn weg (ca. 06.00 Uhr, Abmarsch) dabei waren. Als erstellt gelten kann indes, dass sie bei der Auseinandersetzung am E._____ anwesend waren, weshalb die dortigen Handlungen zu würdigen sein werden.
Demgegenüber kann bei B._____ der Anklagesachverhalt (act. 45/22) nicht rechtsgenügend erstellt werden. Da die blosse Wahrscheinlichkeit der Täterschaft einen Schuldspruch nicht zu begründen vermag, ist er in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Anklagevorwurf freizusprechen.
V. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines, doppelte Strafbarkeit
Bei einer stellvertretenden Strafverfolgung wird die Tat grundsätzlich nach Schweizer Recht beurteilt. Das ausländische Recht kommt nur zur Anwendung, wenn es milder ist. Das Gericht bestimmt die Sanktionen zudem so, dass sie für den Täter insgesamt nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes (Art. 86 Abs. 1 und 2 IRSG, Art. 6 Abs. 2 StGB).
Art. 6 Abs. 1 lit. a StGB verlangt als erste Voraussetzung doppelte Strafbarkeit oder Mangel an Strafhoheit am Begehungsort. Dem Prinzip der doppelten Strafbarkeit liegen zwei Gedanken zu Grunde. Einerseits bildet es in der zwischenstaatlichen Perspektive einen Bestandteil des legitimierenden Elementes der Strafhoheit, so bspw. bei der stellvertretenden Strafrechtspflege als Grundvoraussetzung von zwischenstaatlicher Kooperation in Strafsachen. Andererseits ist es in Bezug auf das Individuum als einschränkendes Prinzip begründet, wonach sich menschliches Verhalten nach dem Recht des jeweiligen Handlungsraumes ausrichten muss und darf. Eine Auslandtat kann demzufolge nur bestraft werden, wenn die Handlung am Begehungsort strafbar ist, also unter eine dort geltende Strafnorm fällt (BSK StGB-POPP/KESHELAVA, Vor Art. 3 N 34).
Das inländische Gericht hat bei der Prüfung der doppelten Strafbarkeit fremdes Strafrecht zu berücksichtigen; es hat es von Amtes wegen anzuwenden. Einerseits haben bei der Prüfung gefestigte ausländische Ergebnisse der Auslegung und Regeln zur Handhabung des Ermessens bindenden Charakter. Andererseits müssen Unrechtselemente, die im ausländischen Recht einen nationalen Bezug aufweisen, umgestellt werden (BSK StGB-POPP/KESHELAVA, Vor Art. 3 N 376).
2. Landfriedensbruch
2.1. Strafbarkeit nach deutschem Recht
2.1.1. In Deutschland ist der Landfriedensbruch in § 125 des Deutschen Strafgesetzbuches (D-StGB) unter dem Titel «Straftaten gegen die öffentliche Ordnung»
geregelt. Gemäss § 125 Abs. I D-StGB macht sich strafbar, wer sich an (1.) Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder (2.) Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdende Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern.
Durch § 125 D-StGB werden sowohl die öffentliche Sicherheit als auch Individualgüterrechte als Rechtsgüter geschützt (FISCHER StGB § 125 Rn. 2). In allen Tatvarianten des Abs. I wird das Vorhandensein einer Menschenmenge vorausgesetzt, aus der (1.) Gewalttätigkeiten oder (2.) Bedrohungen begangen werden (FISCHER StGB § 125 Rn. 3).
Unter dem Begriff der Gewalttätigkeiten gemäss § 125 Abs. I Nr. 1 D-StGB wird eine gegen die körperliche Unversehrtheit von Personen oder Sachen gerichtetes aggressives Tun von einiger Erheblichkeit unter Einsatz physischer Kraft verstanden. Die Handlungen müssen sich direkt gegen die körperliche Integrität von Personen und Sachen richten, wobei ein Verletzungserfolg oder ein konkretes Gebaren nicht erforderlich ist. Hingegen werden Handlungen – wie bspw. Sitzblockaden –, die nicht geeignet sind, Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen nach sich zu ziehen, nicht erfasst (FISCHER StGB § 125 Rn. 4). Als Gewalttätigkeiten gegen Menschen wurden unter anderem der «Barrikadenkampf» gegen Polizeibeamte sowie das Werfen von Steinen, Molotow-Cocktails, Feuerwerkskörpern etc. angesehen; als Gewalttätigkeiten gegen Sachen das Zerstechen von Autoreifen, das Einschlagen oder Einwerfen von Fenstern und das Umwerfen von Gegenständen (FISCHER StGB § 125 Rn. 5).
Der Tatbestand nach § 125 Abs. I Nr. 2 D-StGB setzt eine Bedrohung von Menschen mit einer Gewalttätigkeit voraus. Diese kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen; auch ein bedrohendes «Vorrücken» der Menge kann genügen (FISCHER StGB § 125 Rn. 6).
Als weitere Voraussetzung müssen die Gewalttätigkeiten oder die Bedrohungen aus der Menge heraus und mit vereinten Kräften begangen werden. Die Handlun-
gen müssen als eine «Vereinigung der Kräfte» von Menschenmenge und nach aussen handelnden Tätern zu verstehen sein. Dabei ist nicht erforderlich, dass die gesamte Menge Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen bejaht, jedoch reicht es andererseits nicht aus, wenn nur einzelne Teilnehmer Gewalthandlungen begehen. Die Menge darf nicht nur als Kulisse, sondern muss als Basis der Ausschreitungen dienen (FISCHER StGB § 125 Rn. 8). Ausserdem müssen die Handlungen in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen werden; es muss für Personen oder Sachen die Gefahr eines Schadens eintreten (FISCHER StGB § 125 Rn. 9).
2.1.2. A._____ und C._____ waren Beteiligte einer grossen Menschengruppe, aus welcher am E._____ Steine, Flaschen sowie pyrotechnische Gegenstände gegen die dort platzierten Einsatzkräfte geworfen wurden, was unter Gewalttätigkeiten im Sinne von § 125 Abs. I Nr. 1 D-StGB fällt. Auch liefen die Demonstranten auf die Einsatzkräfte zu, was als bedrohendes Vorrücken unter § 125 Abs. I Nr. 2 D-StGB subsumiert werden kann.
Es kann nicht die Rede davon sein, dass bloss Einzeltäter eine friedliche Menschenmenge als Deckung für Gewalttätigkeiten genutzt hätten (worauf die Verteidigung C._____s in act. 52 S. 7 hinzielt). Die Menschenmenge trat durch die dunkle und teilweise vermummende Kleidung und auch durch die Art ihres Fortbewegens einheitlich auf, sie diente als Basis und agierte damit mit vereinten Kräften nach aussen.
Die Handlungen dieser Menschenmenge stellten eine Gefahr eines Schadens dar für unbestimmte Personen – vorliegend vor allem für die Polizisten – und auch Sachen (so etwa demolierte Autos am Ort des Aufeinandertreffens). Dadurch wurde die öffentliche Sicherheit gefährdet.
Zusammenfassend erfüllt der vorliegende Sachverhalt die Voraussetzungen einer gewalttätigen Menschenmenge im Sinne von § 125 Abs. I D-StGB.
2.1.3. Der Straftatbestand in § 125 D-StGB in Verbindung mit § 25 Abs. II D-StGB geht von einer Einheitstäterschaft aus. Für die Täterstellung am Landfriedensbruch wird nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme an den Gewalttätigkeiten unterschieden (FISCHER StGB § 125 Rn. 12). Jedoch sind inaktives Dabeisein, blosses Mitmarschieren, die blosse Zugehörigkeit zu einer unfriedlichen Menge oder das passive Dabei-Bleiben in einer unfriedlich werdenden Demonstration auch bei Inkaufnahme einer Ausnutzung durch gewalttätige Dritte nicht tatbestandsmässig (FI-SCHER StGB § 125 Rn. 13 f.).
Anders verhält es sich jedoch, wenn sich die Täterschaft einer gewalttätigen Gruppe innerhalb der Menschenmenge anschliesst und während schwerer Gewalttätigkeiten durch Vermummung und Schutzbewaffnung ihre Solidarität mit den Gewalttätern bekundet. Es ist ausreichend, wenn der/die Täter/-in durch aktives Tun verdeutlich, dass er/sie die feindselige Stimmung und die Aktivitäten billigt und sich damit solidarisiert (FISCHER StGB § 125 Rn. 13a; a.M. offenbar die Verteidigung A._____s, vgl. act. 47 S. 2). Nichts Gegenteiliges lässt sich aus dem von der Verteidigung B._____s (act. 49 Ziff. I/1.6 S. 5 f.) vorgebrachten Brokdorf-Beschluss vom 14. Mai 1985 des Bundesverfassungsgerichts ableiten (BVerfGE 69, S. 315372; act. 50/7). Dort wird einzig klargestellt, dass die Versammlungsfreiheit von friedvoll Demonstrierenden auch dann gewährleistetet werden müsse, wenn andere Teilnehmer Ausschreitungen begehen würden, wobei vorgängig keine kollektive Unfriedlichkeit zu befürchten gewesen sei (BVerfGE 69, S. 361). Es erhellt nicht, inwiefern dieser Entscheid – welcher im Übrigen kein Strafverfahren, sondern eine Grundrechtsprüfung anlässlich einer Demonstration zum Gegenstand hatte – den Tatbestand einschränken soll, regelt der Landfriedensbruch doch gerade die Mitwirkung an einer kollektiven Unfriedlichkeit.
2.1.4. A._____ und C._____ waren bei der Auseinandersetzung zwischen dem Schwarzen Block und der Polizei am E._____ anwesend.
Auch wenn ihnen keine konkreten Gewalthandlungen zugeordnet werden können, agierten sie in einer Gruppe, von der Gewalttätigkeiten und Bedrohung ausgingen. Die mitgeführten und im Nachhinein sichergestellten Gegenstände (vgl. act. 10 und 46/9), die der Gruppe, der sie angehörten, zuzuordnen sind, belegen deren Gewaltbereitschaft und gewissermassen auch eine gemeinsame Tatplanung. Durch das Tragen dunkler Kleidung gliederten sie sich in die Gruppe ein, verdeutlichten dadurch ihre Solidarität mit der Stimmung und den Aktivitäten des Schwarzen Blocks, leisteten psychische Unterstützung und beteiligten sich insofern – dem gemeinsamen «Tatplan» entsprechend – jedenfalls sukzessive an den Handlungen des Schwarzen Blocks.
Entsprechend sind A._____ und C._____ Mittäter im Sinne von § 25 Abs. II D-STGB und demnach als Täter zu behandeln (vgl. Urteil 2 StR 414/16 des Deutschen Bundesgerichtshof vom 24. Mai 2017 E. II, Beschluss 627 Qs 25/17 des Landgerichts Hamburg vom 18. Juli 2017, E. II).
2.1.5. In subjektiver Hinsicht muss Vorsatz im Sinne von § 15 D-StGB gegeben sei, wobei bedingter Vorsatz genügt (FISCHER StGB § 15 Rn. 2 ff. und § 125 Rn. 16).
A._____ und C._____ waren Teil des Schwarzen Blocks und mussten es aufgrund der dunklen Kleidung, der vermummten Gesichter sowie der von den anderen Demonstranten mitgeführten Steine, pyrotechnischen Gegenstände etc. zumindest für möglich halten, dass die Menge gewalttätige Handlungen vornimmt. Der subjektive Tatbestand ist damit gegeben.
2.1.6. Demzufolge erfüllen A._____ und C._____ mit ihrem Verhalten die Tatbestandsvoraussetzungen des Landfriedensbruch im Sinne von § 125 Abs. I D-StGB.
Ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a StGB ist vorliegend nicht gegeben, da weder A._____ noch C._____ eine eigenhändige Begehung nachgewiesen werden kann; eine Zurechnung durch Mittäterschaft kommt nicht in Betracht (vgl. Beschluss 627 Qs 25/17 des Landgerichts Hamburg vom 18. Juli 2017, E. II, Beschluss 2 StR 310/15 des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2015).
2.2. Strafbarkeit nach Schweizer Recht
2.2.1. In der Schweiz ist der Landfriedensbruch in Art. 260 StGB unter dem Titel «Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden» geregelt. Gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB macht sich des Landfriedensbruch strafbar, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben gemäss Art. 260 Abs. 2 StGB straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.
Durch Art. 260 StGB soll das Rechtsgut des öffentlichen Friedens geschützt werden (BSK StGB-FIOLKA, Art. 260 N 5). Krux dabei ist der Konflikt namentlich mit der Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK; PK StGB-TRECHSEL/VEST, Art. 260 N 7a); friedliche Demonstrationen sind selbstverständlich zulässig.
Als objektives Tatbestandselement des Landfriedensbruchs wird zunächst eine öffentliche Zusammenrottung vorausgesetzt. Unter einer Zusammenrottung wird eine Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen verstanden, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird. Öffentlich ist die Zusammenrottung dann, wenn sich ihr eine unbestimmte Anzahl beliebiger Personen anschliessen können (BGE 108 IV 33 E. 1).
Weiter ist die Zusammenrottung durch eine friedensstörende Grundstimmung charakterisiert, die äusserlich erkennbar sein muss. Sie impliziert jedoch nicht automatisch Gewalttätigkeiten (BSK StGB-FIOLKA, Art. 260 N 14). Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Stimmung, welche die Menge antreibt, und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Die Begehung von Gewalttätigkeiten stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar und umfasst die aggressive, aktive Einwirkung auf Personen oder Sachen, wobei dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schon vorliegen kann, wenn nicht besonders viel Kraft aufgewendet werden muss. Es genügt, wenn ein Teilnehmer Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind. Ferner kommt es nicht darauf an, ob dabei eine Person verletzt oder ein Schaden angerichtet wurde (BSK StGB-FIOLKA, Art. 260 N 23 ff.). Ausserdem haben die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten mit vereinten Kräften – als Tat der Menge – zu erfolgen, d.h. sie müssen von der die Zusammenrottung tragenden, die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen sein (BSK StGB-FIOLKA, Art. 260 N 32).
Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an
der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der/die Teilnehmende selber Gewalthandlungen begeht. In objektiver Hinsicht genügt es, dass er/sie als Bestandteil der Zusammenrottung und nicht bloss als passiver, von der Ansammlung distanzierte(r) Zuschauer(in) erscheint (Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E.
5.4 mit Hinweisen).
2.2.2. Vorliegend bestand der Schwarze Block aus ca. 200 Personen mit dunkler Kleidung und vermittelte durch seine Grösse eindeutig den optischen Eindruck einer vereinigten Zusammenrottung. Auch war es jeder beliebigen Person möglich, sich dieser Zusammenrottung anzuschliessen; sie war somit öffentlich.
Die friedensstörende Grundstimmung äusserte sich durch das Verhalten der Teilnehmer, insbesondere durch das Mitführen von Steinen und pyrotechnischen Gegenständen sowie das teilweise Vermummen der Gesichter. Wie bereits zuvor erwähnt, warfen Teilnehmer des Schwarzen Blocks mitgeführte Steine und pyrotechnische Gegenstände beim Aufeinandertreffen im E._____ in Richtung der Einsatzkräfte. Diese Handlungen stellen einen Eingriff in die körperliche Integrität dar und erfüllen somit die Anforderungen von Gewalttätigkeiten. Auch erscheinen die genannten Gewalttätigkeiten als Tat der Menge, wird doch – das ist notorisch – durch die einheitliche und vermummende Kleidung beabsichtigt, die Identität der Werfer unkenntlich zu machen.
2.2.3. Der Straftatbestand in Art. 260 StGB erfasst alle Personen, die an einer Zusammenrottung teilnehmen, wobei die Beteiligung an den Gewalttätigkeiten nicht verlangt wird. Um das Ausufern des Tatbestands zu unterbinden, ist jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden, ob eine Person Teilnehmer ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt in erster Linie der optische Eindruck eine Rolle. So ist Teilnehmer, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge erscheint, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint; es genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 108 IV 33 S. 36 E. 3a, BSK StGB-FIOLKA, Art. 260 N 17 f.). Weiter ist nur Teilnehmer, wer im Zeitpunkt der Verübung der Gewalttätigkeiten an der Zusammenrottung teilnimmt (BSK StGB-FIOLKA, Art. 260 N 22). Dabei genügt es, wenn die erstellte Anwesenheit einen ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2).
Vorliegend konnte wie erwähnt erstellt werden, dass A._____ und C._____ zum Zeitpunkt der Ausschreitungen im E._____ Teil der Zusammenrottung waren. Auch vermittelten sie durch ihre dunkle Kleidung, welche für den Schwarzen Block charakteristisch ist, für einen Unbeteiligten zweifelsohne den optischen Eindruck, mit der Menge in Zusammenhang zu stehen. A._____ und C._____ waren Teilnehmer der öffentlichen Zusammenrottung.
2.2.4. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz in Bezug auf die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung verlangt. Eine Billigung oder gar Unterstützung der Verübung von Gewalttätigkeiten ist nicht erforderlich, da die Begehung von jenen als objektive Strafbarkeitsbedingung behandelt wird (OFK/StGB-WEDER, StGB 260 N 7 f.).
A._____ und C._____ waren Teil der öffentlichen Zusammenrottung und trugen – wie die übrigen Teilnehmer des Schwarzen Blocks – dunkle Kleidung; sie handelten damit vorsätzlich.
2.2.5. Dementsprechend erfüllen A._____ und C._____ mit ihrem Verhalten die Tatbestandsvoraussetzungen des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB.
2.3. Zwischenfazit
Das oben ausgeführte Verhalten fällt somit sowohl am Begehungsort als auch in der Schweiz unter geltende Strafnormen.
3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
3.1. Strafbarkeit nach deutschem Recht
3.1.1. Mit dem Tatbestand gemäss Art. 285 StGB vergleichbar ist im deutschen Recht der unter dem Titel «Widerstand gegen die Staatsgewalt» eingeordnete Straftatbestand des tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte laut § 114 D-
StGB in Verbindung mit § 113 D-StGB. Nach § 114 Abs. 1 D-StGB macht sich in Deutschland strafbar, wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift.
Unter Verweis auf § 113 Abs. 2 D-StGB liegt gemäss § 114 Abs. 2 D-StGB ein besonders schwerer Fall vor, wenn (1.) der Täter oder einer der Beteiligten eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt oder (2.) der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigend bringt oder (3.) die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
Dass dieser Tatbestand erst kurz vor dem hier inkriminierten Vorfall Gesetz wurde und in Deutschland offenbar einige Debatten auslöste (vgl. dazu Rechtsanwältin Z._____ in act. 52 Ziff. 2.2 S. 9), tut seiner Geltung keinen Abbruch.
Die Vorschrift dient dem Individualschutz der Amtsträger und schützt darüber hinaus das überindividuelle Interesse an staatlicher Dienstausübung (FISCHER StGB § 114 Rn. 2). Geschützt werden Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. I Nr. 2 D-StGB, also unter anderem Polizisten, sowie Soldaten der Bundeswehr (FISCHER StGB § 114 Rn. 3).
Weiter wird vorausgesetzt, dass die geschützten Person zum Tatzeitpunkt eine Diensthandlung vornehmen. Der Begriff geht über die Vollstreckungshandlung laut § 113 Abs. 1 D-StGB hinaus und umfasst auch schlichte Ausführungen des Dienstes, ohne eine nach Anlass oder Person oder Massnahme konkretisierte Ausführungshandlung dienstlicher Pflichten zu enthalten oder zu beabsichtigen (FISCHER StGB § 114 Rn. 4).
3.1.2. Die Einsatzkräfte der Polizei Hamburg sind Amtsträger der Bundesrepublik Deutschland; auch nahmen sie – gestützt auf den Auftrag des Polizeidirektors (vgl. act. 4 und act. 46/3) – eine konkrete Diensthandlung vor, indem sie eine tätliche Demonstration aufzulösen versuchten.
3.1.3. Als tätlicher Angriff wird eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung verstanden, wobei eine körperliche Verletzung nicht verlangt
wird. Der Angriff muss während der Dauer der Diensthandlung erfolgen, hat sich jedoch nicht gegen die Diensthandlung zu richten, d.h. der Angriff muss nicht mit dem Ziel verübt werden, die Diensthandlung zu erschweren oder zu vereiteln; die Tätlichkeit aus allgemeiner Feindseligkeit gegen den Staat reicht aus (FISCHER StGB § 114 Rn. 5).
3.1.4. Das Bewerfen der am E._____ wartenden Polizeibeamten mit Steinen, Flaschen und pyrotechnischen Gegenständen stellt einen tätlichen Angriff während derer Diensthandlung dar.
Neben den genannten Gegenstände führten die Teilnehmer des Schwarzen Blocks ausserdem verschiedenste Werkzeuge wie bspw. zwei Hämmer, einen Meissel und einen Seitenschneider (vgl. act. 10/3) mit sich, was zur Qualifikation als schweren Fall im Sinne von § 114 Abs. II D-StGB in Verbindung mit § 113 Abs. II Nr. 1 D-StGB führt. Wie bereits dargestellt erfolgte das Werfen von Steinen, Flaschen und pyrotechnischen Gegenständen einem gemeinsamen Tatplan gemäss und war von A._____ und C._____ – als Teil der Gruppe – gebilligt. A._____ und C._____ stärkten durch ihre Präsenz die Gruppe und leisteten einen eigenen Tatbeitrag, weshalb auch sie betreffend ein schwerer Fall nach § 114 Abs. II D-StGB in Verbindung mit § 113 Abs. II Nr. 3 D-StGB gegeben ist.
3.1.5. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz im Sinne von § 15 D-StGB verlangt, wobei bedingter Vorsatz genügt (FISCHER StGB § 15 Rn. 2 ff. und § 114 Rn. 7).
A._____ und C._____ mussten aufgrund der Kleidung der Polizisten, ihrer Formation sowie der parkierten Einsatzfahrzeuge davon ausgehen, dass es sich bei den wartenden Einsatzkräften um Polizeibeamte bzw. Amtsträger handelt, die eine Diensthandlung ausüben. Des Weiteren mussten sie aufgrund des allgemeinen Verhaltens der Teilnehmer – Bekleidung und Mitführen von Steinen etc. – davon ausgehen, dass die Steine etc. eingesetzt würden. Vorsatz ist demnach gegeben.
3.1.6. Verlangt wird ausserdem laut § 114 Abs. 3 D-STGB in Verbindung mit § 113 Abs. 3 D-StGB explizit die Rechtmässigkeit der Diensthandlung.
Laut Rechtsprechung kommt es beim strafrechtlichen Rechtmässigkeitsbegriff nicht auf die materielle Richtigkeit, sondern auf die formelle Rechtmässigkeit an.
Die Rechtsprechung sowie die herrschende Meinung haben hierfür Grundsätze erarbeitet. So hat die Vollstreckungshandlung auf einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage zu beruhen; für polizeiliche Handlungen kann sich diese aus strafprozessualen oder aus Regelungen zur Gefahrenabwehr ergeben. Dabei spielen insbesondere Umfang, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der Massnahme eine wichtige Rolle. Ausserdem muss der Vollstreckende sachlich und örtlich zuständig sein sowie die wesentlichen Förmlichkeiten einhalten. Weiter ist zu beachten, ob der Vollstreckungsbeamte pflichtgemässes Ermessen angewendet hat sowie ob eine bindende Anweisung eines Vorgesetzten vorliegt (FISCHER StGB § 113 Rn. 9 ff. § 114 Rn. 6).
3.1.7. Polizeiliche Regelungen zur Gefahrenabwehr stellen eine gesetzliche Grundlage dar; so ist insbesondere das Verhüten von Straftaten Aufgabe aller Polizeibeamten (FISCHER StGB § 113 Rn. 15). Vorliegend diente die Massnahme der Einsatzkräfte zur Arretierung einer Demonstrationsgruppe, die vermummt und einheitlich gekleidet durch die Hamburger Innenstadt zog, dabei Steine und pyrotechnische Gegenstände warf und Glasscheiben zertrümmerte. Auch ist auf den Videoaufzeichnungen der Intervention nicht ersichtlich, dass die Massnahme unverhältnismässig gewesen wäre. Weiter ist mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass für die Polizei Hamburg in Hamburg die sachliche und örtliche Zuständigkeit gegeben ist.
Ebenfalls liegen keine Anhaltspunkte vor, die – im fraglichen Zeitpunkt, nämlich bezüglich der Polizeisperre am E._____ – Verstösse gegen wesentliche Förmlich-keiten oder das pflichtmässige Ermessen annehmen liessen. Ebenso war der Auftrag, eine Personengruppe aufzunehmen und zu überprüfen, vom Polizeidirektor – einem Vorgesetzten – erteilt worden (act. 4, act. 46/3). Dass spätere Massnahmen, namentlich solche nach der Festnahme und im Rahmen der Ingewahrsamnahme, teils später für rechtswidrig erklärt wurden (Verzögerungen, übertriebene Härte; vgl. Medienmitteilung des Landgerichts Hamburg vom 18. Juni 2018; im Internet abrufbar unter justiz.hamburg.de/Pressemitteilungen), bedeutet nicht, dass die Polizeisperre rechtswidrig war.
Entsprechend ist keine Rechtswidrigkeit der hier interessierenden Amtshandlung
ersichtlich.
3.1.8. A._____ und C._____ haben sich demnach auch des tätlichen Angriffs im Sinne von § 114 Abs. 1 und 2 D-StGB in Verbindung mit § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 3 D-StGB strafbar gemacht.
3.2. Strafbarkeit nach Schweizer Recht
3.2.1. Unter dem Titel «Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt» ist in Art. 285 StGB der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geregelt. Demnach macht sich gemäss Ziff. 1 strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamte durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird nach Ziff. 2 Abs. 1 jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, bestraft.
Schutzobjekt des Tatbestands stellen die öffentliche Gewalt und die körperliche Integrität des öffentlichen Funktionärs bei der Verrichtung amtlicher Aufgaben dar (OFK/StGB-ISENRING, StGB 285 N 6). Träger der Amtsgewalt sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen sowie deren Körperschaften und Anstalten. Zusammengefasst werden demnach alle amtlichen Handlungen von Mitgliedern und Angestellten der Legislative, Exekutive und Judikative (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 3). Als Amtshandlung gilt jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse bzw. jede Betätigung in der öffentlich-rechtlichen Funktion des Beamten oder der Behörde (OFK/StGB-ISENRING, StGB 285 N 7a). Weiter muss es sich um eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln, für welche der Träger der Amtsgewalt sowohl örtlich als auch sachlich zuständig sein muss (BSK StGB-HEIMGARTNER Vor Art. 285 N 10 ff.).
3.2.2. Vorliegend geltend die Einsatzkräfte der Polizei Hamburg als Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Gemäss § 3 Abs. 2, § 13 und § 21 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich trägt die Polizei durch Information, Beratung, sichtbare Präsenz und andere geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei. Das Unterbinden einer gewalttätigen Demonstration – wie dies in Hamburg der Fall war – fällt demnach in den Aufgabenbereich der Polizei und stellte eine Amtshandlung dar. Auch war die Polizei Hamburg – wie dies in der Schweiz die jeweilige Kantons- oder Stadtpolizei wäre – sowohl örtlich als auch sachlich zuständig. Vorliegend sind die Handlungen der Polizei Hamburg demnach als Amtshandlungen von Beamten zu qualifizieren.
3.2.3. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kennt drei Tatbestandsvarianten: Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und – wie vorliegend zu prüfen – tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N 4).
Der tätliche Angriff muss sich nicht gegen die Amtshandlung richten – sie muss diese nicht hindern –, jedoch sind kaum Fälle denkbar, bei denen eine Tätlichkeit nicht zugleich als Hinderung zu qualifizieren ist und diesbezüglich Eventualvorsatz vorliegt.
Als tätlicher Angriff gilt u.a. das Verüben einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB; vorausgesetzt wird demnach eine eindeutige, aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. Die Verursachung von Schmerzen wird jedoch nicht verlangt, womit das Ausbleiben einer körperlichen Einwirkung im Gegensatz zur Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB unerheblich bleibt.
Als letzte Voraussetzung hat der tätliche Angriff während der Amtshandlung zu erfolgen (BSK StGB-HEIMGARTNER Art. 285 N 14 ff.).
3.2.4. Es konnte erstellt werden, dass aus dem Schwarzen Block Steine, Flaschen und pyrotechnische Gegenstände gegen die im E._____ eingesetzten Einsatzkräfte geworfen wurden. Das Werfen von Gegenständen dieser Art ist ohne Zweifel mindestens als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren. Ob Polizisten dadurch verletzt wurden oder nicht, ist diesbezüglich irrelevant. Da die Einsatzkräfte im E._____ positioniert wurden, um die Demonstration zu unterbinden – eine Aufgabe der Polizei –, erfolgte der Angriff während einer Amtshandlung. Die Voraussetzungen eines tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt.
3.2.5. Der Begriff des zusammengerotteten Haufens in Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB ist mit jenem der Zusammenrottung gemäss Art. 260 StGB gleichgesetzt; ebenfalls ist die Teilnahme gleich auszulegen (OFK/StGB-ISENRING, StGB 285 N 14).
Es wurde bereits ausgeführt, dass A._____ und C._____ die Voraussetzungen von passiven Teilnehmern einer öffentlichen Zusammenrottung gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllten. Ihr Verhalten erfüllt folglich die objektiven Voraussetzungen von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
3.2.6. Auf der subjektiven Ebene hat die Handlung mit Vorsatz zu erfolgen, wobei Eventualvorsatz ausreicht (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N 23 ff.).
Durch die dunkle und vermummende Bekleidung, die mitgeführten Wurfgegenstände sowie die aufgeheizte Stimmung der Menschenmenge mussten A._____ und C._____ wissen, dass es zu Krawallen kommen kann bzw. dass diese möglich sind. Dennoch blieben sie Teil der Zusammenrottung. Der subjektive Tatbestand wurde deshalb ebenfalls erfüllt.
3.2.7. Trotz kritischer Medienberichte in den Akten (act. 50/1–3) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den Einsatzkräften vorgenommenen Amtshandlungen rechtswidrig gewesen wären, etwa indem man sich der Zusammenrottung nicht mittels Polizeisperre hätte entgegensetzen dürfen. Festzustellen gilt, dass illegale und gewalttätige Demonstrationen gestoppt und aufgelöst werden dürfen.
3.2.8. Das Verhalten von A._____ und C._____ erfüllt nach dem Gesagten den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
3.3. Zwischenfazit
Das oben ausgeführte Verhalten fällt somit sowohl am Begehungsort als auch in
der Schweiz unter geltende Strafnormen.
4. Fazit
Insgesamt muss konstatiert werden, dass das hier zu beurteilende Verhalten von A._____ und C._____ – anders als es ihre Verteidigungen geltend machen (act. 47 S. 2 und 9, act. 52 S. 6–10) – sowohl nach der deutschen als auch nach der schweizerischen Rechtsordnung strafbar ist.
Die einschlägigen Strafnormen decken sich von ihren Auswirkungen her weitgehend, sodass nicht gesagt werden kann, das deutsche (Sach-)Recht sei milder im Sinne von Art. 86 Abs. 1 und 2 IRSG Schweizerisches Sachrecht ist anwendbar.
Die Beschuldigten A._____ und C._____ haben beide die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt. Diese beiden Tatbestände können mit nur einer Handlung gleichzeitig erfüllt sein, d.h. sie stehen im Verhältnis der echten Idealkonkurrenz (BGE 108 IV 176 E. 3b).
Mangels Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen haben sich A._____ und C._____ folglich strafbar gemacht.
VI. Sanktion
1. Anzuwendendes Sanktionenrecht
Art. 6 Abs. 2 StGB beinhaltet wiederum ein Schlechterstellungsverbot in dem Sinne, als das inländische Urteil keine strengere Sanktion bestimmen darf als nach dem Strafrecht des Tatortstaates anfiele (lex mitior). Dies bedeutet, dass nicht das ausländische Recht als solches – sofern es milder ist als das schweizerische –, sondern nur dessen Auswirkungen in indirekter Weise zum Tragen kommen, indem dem inländischen Gericht ein sich aus dem inländischen Recht nicht ergebendes, wirkungsorientiertes Sanktionsmaximum vorgeschrieben wird (vgl. zum Ganzen BSK StGB-POPP/KESHELAVA, Vor Art. 3 N 38).
Im deutschen Recht ist als Strafrahmen für den Tatbestand des schweren Falls des tätlichen Angriffs im Sinne von § 114 Abs. 1 und Abs. 2 D-StGB in Verbindung mit § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 3 D-StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren festgelegt. Auch wenn die Tathandlung nicht als schwerer Fall qualifiziert würde, ist laut § 114 Abs. 1 D-StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Die Möglichkeit, eine Geldstrafe auszusprechen, besteht in beiden Fällen nicht.
Im Schweizer Recht sehen demgegenüber die Tatbestände sowohl des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) als auch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Da damit der Strafrahmen nach deutschem Recht im Vergleich zum Schweizer Recht in jedem Fall höher ist und auch die Strafart der Freiheitsstrafe deutlich eingriffsintensiver ist als jene der Geldstrafe, erübrigt es sich, eine konkrete Strafzumessung nach deutschem Recht vorzunehmen.
2. Strafe
2.1. Intertemporalrechtliches
A._____ und C._____ begingen die Delikte vor den Änderungen des Sanktionenrechts, die am 1. Januar 2018 in Kraft traten. Zur Tatzeit betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Nachdem sich – wie noch zu zeigen sein wird – die gegen den Beschuldigten auszufällende Strafe im angesprochenen Bereich sowohl des alten als auch des neuen Rechts bewegt, ist das neue Sanktionenrecht für den Beschuldigten nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung. Massgebend ist hier deshalb Art. 34 aStGB.
2.2. Strafrahmen
Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Dieser erweiterte Strafrahmen muss nicht ausgeschöpft werden. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe, welche zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen, und dieser soll nur ausnahmsweise verlassen werden (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
Wie erwähnt sehen sowohl Landfriedensbruch nach Art. 260 Abs. 1 StGB als auch Gewalt und Drohung gegen Behörden nach Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe als Strafe vor. Die Geldstrafe darf zwischen einem und maximal 360 Tagessätzen zu je höchstens Fr. 3'000.– betragen (Art. 34 Abs. 1 und 2 aStGB).
Vorliegend sind keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe ersichtlich.
Gründe, die vorliegend eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen damit keine vor.
2.3. Deliktsmehrheit
Hat der/die Täter(in) durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn/sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Wie noch zu zeigen sein wird, ist jeweils für beide Normverstösse eine Geldstrafe auszufällen, weshalb die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafe gegeben sind.
Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt würden (BGer 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2).
2.4. Strafzumessungsregeln
Innerhalb des genannten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters bzw. der Täterin zu. Es berücksichtigt dabei auch dessen/deren Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein/ihr Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters bzw. der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit er/sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftaten, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter(innen) sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters bzw. der Täterin zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter bzw. die Täterin im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist (vgl. statt vieler OFK/StGB-HEIMGARTNER, StGB 47 N 66 ff. und dort zitierte Rechtsprechung).
2.5. Landfriedensbruch
2.5.1. Was den Tatbestand des Landfriedensbruchs nach Art. 260 StGB betrifft, soll mit ihm wie erwähnt das Rechtsgut des öffentlichen Friedens geschützt werden.
2.5.2. Die objektive Tatschwere des von den Beschuldigten begangenen Landfriedensbruchs ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Landfriedensbrüchen in Relation zu setzen. Die Beschuldigten waren ein Teil des Kollektivs. Sie prägten mit ihrer Aufmachung den friedensbedrohenden Charakter der Zusammenrottung aktiv mit. Die aus dem Pulk ausgeübten Gewalttätigkeiten sind sodann nicht zu verharmlosen, namentlich jene nicht, zu welchen es am E._____ kurz vor der Festnahme kam: Das Bewerfen der Ordnungshüter mit Steinen, Flaschen und pyrotechnischen Gegenständen birgt selbstredend erhebliche Gefahren für die beworfenen Personen (und Sachen). Zwar muss relativierend mitberücksichtigt werden, dass die vor Ort anwesenden Polizeibeamten – Angehörige einer «Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft» mit spezieller Schutzausrüstung und Schutz bietenden Fahrzeugen – nicht völlig wehrlos gegenüberstanden (was sich nicht zuletzt an ihrer Reaktion zeigt). Das Werfen aber gerade von Steinen in einer solchen Grösse (wie aus den Bildern hervorgeht) gegen Menschen, zeugt von einiger krimineller Energie.
A._____ und C._____ haben die begangenen Gewaltakte mitgetragen; sie tragen Mitverantwortung dafür. Jedoch können ihnen selbst weder eigene gewalttätigen Handlungen noch das Mitführen von gefährlichen Gegenständen zugeschrieben werden. Auch zu berücksichtigen ist, dass keine Verletzungen der Polizisten aus den Gewalttätigkeiten resultierten.
Das Verschulden von A._____ und C._____ ist – bezogen auf das gesamte Spektrum denkbarer Landfriedensbrüche – insgesamt noch als leicht einzuordnen.
2.5.3. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Ohne jeden Zweifel sind A._____ und C._____ mit der Absicht nach Hamburg gereist, sich einem Politaufmarsch dieser Art anzuschliessen. Das zeigt sich eindeutig an ihrer Kleidung und den bei ihnen gefundenen Utensilien. Es ist ihnen somit kein spontanes Handeln zuzubilligen. Sie wussten um den Charakter der Ansammlung und trugen diesen aktiv mit. Ob auch die Verübung von Gewalttätigkeiten von ihrem Vorsatz mitumfasst war, ist (da objektive Strafbarkeitsbedingung) nicht relevant. Damit vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
2.5.4. Aufgrund des leichten Tatverschuldens ist die Einsatzstrafe auf 80 Strafeinheiten festzusetzen.
2.6. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
2.6.1. Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB schützt die öffentliche Gewalt (im Sinne von staatlicher Autorität, Herrschaft, Macht) und die körperliche Integrität der öffentlichen Funktionäre bei der Verrichtung amtlicher Aufgaben. Dieses Delikt ist vorliegend zeitlich und sachlich eng mit dem Landfriedensbruch verknüpft.
2.6.2. Was die objektive Tatschwere betrifft, ist wiederum zu berücksichtigen, dass A._____ und C._____ Teil der Gruppierung waren, aus welchem heraus am E._____ die den Aufmarsch aufhaltende Polizeisperre mit Steinen, Flaschen und pyrotechnischen Gegenständen bewarf. A._____ und C._____ haben – wie oben ausgeführt – die begangenen Gewaltakte mitgetragen, jedoch können ihnen selbst keine gewalttätigen Handlungen zugeschrieben werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass keine Verletzungen der Polizisten aus den Gewalttätigkeiten resultierten.
Das Verschulden spezifisch von A._____ und C._____ ist – wiederum bezogen auf das gesamte Spektrum denkbarer Fälle gewalttätiger Widersetzung gegen Staatsmacht – insgesamt noch als leicht einzuordnen.
2.6.3. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Es kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente vermögen die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
2.6.4. Aufgrund des leichten Tatverschuldens ist die Einsatzstrafe wie beim Landfriedensbruch auf 80 Strafeinheiten festzusetzen.
2.7. Täterkomponente
2.7.1. A._____
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens, des Nachtatverhaltens und der finanziellen Verhältnisse von A._____ ist festzuhalten, dass er sämtliche Mitwirkung verweigerte. Er berief sich vollumfänglich auf sein Aussageverweigerungsrecht – er gab einzig an, keine Kinder zu haben und keine Unterhaltszahlungen leisten zu müssen (act. 18 S. 8) – und verweigerte die Unterzeichnung der beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmeprotokolle (act. 8 und act. 18). Im Rahmen der Hafteinvernahme vor dem Amtsgericht Hamburg führte er ausserdem aus, dass er seit sechs Jahren an seiner Meldeanschrift in einer Wohngemeinschaft lebe, dass er ledig sei, keine Kinder habe und … im Bachelor studiere (act. 12/11). Aus den von der Staatsanwaltschaft editierten Akten ist ersichtlich, dass A._____ ledig ist und im Jahr 2018 ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.– bei einem Vermögen von Fr. 166'000.– erzielte; ein Jahr zuvor belief sich das Vermögen noch auf Fr. 215'000.–, ein steuerbares Einkommen erzielte er ebenfalls nicht (act. 23/23).
Dem aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 16. April 2021 (act. 43) ist zu entnehmen, dass A._____ drei teils einschlägige Vorstrafen aufweist: − Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 17. Dezember 2010 wurde A._____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 100 Tages-sätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Die Probezeit wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Oktober 2011 um ein Jahr verlängert, woraufhin die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den bedingten Vollzug mit Strafbefehl vom 26. September 2013 widerrief und die Strafe als vollziehbar erklärte. − Am 18. Oktober 2011 sprach sodann die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat A._____ der Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.–. − Mit Strafbefehl vom 26. September 2013 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland A._____ des Landfriedensbruchs schuldig und verhängte eine unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
Den persönlichen Verhältnissen von A._____ wirken sich bei der Strafmessung neutral aus. Auch sein (wenig kooperatives) Nachtatverhalten hat keine Auswirkungen auf die Strafe. Spürbar straferhöhend (mit Blick auf den Zeitablauf mit 60 Strafeinheiten beim Landfriedensbruch bzw. 40 Strafeinheiten bei der Gewalt gegen Behörden und Beamte) berücksichtigt werden müssen demgegenüber die Vorstrafen.
Strafmindernd zu berücksichtigen ist wie erwähnt die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Strafmilderungsgrund). Bis dato rechtfertigt sich dafür eine leichte Strafreduktion um 20 Strafeinheiten je Delikt.
2.7.2. C._____
Auch C._____ hat in Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse, ihr Vorleben, das Nachtatverhalten und die finanziellen Verhältnisse sämtliche Mitwirkung verweigert. Sie berief sich vollumfänglich auf ihr Aussageverweigerungsrecht und verweigerte die Unterzeichnung der beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmeprotokolle (act. 5 und act. 13). Aus den von der Staatsanwaltschaft editierten Akten ist ersichtlich, dass C._____ ledig ist und im Jahr 2018 ein steuerbares Einkommen von Fr. 10'100.– bei einem Vermögen von Fr. 5'000.– erzielte. Im Jahr zuvor erzielte sie noch ein steuerbares Einkommen von Fr. 17'400.–, verfügte jedoch über kein Vermögen (act. 20/2).
Aus der aktuellen Auskunft aus dem Schweizerischen Strafregister vom 16. April 2021 (act. 46/48) ergeben sich keine Vorstrafen.
Weder aus den persönlichen Verhältnissen, noch aus dem Nachtatverhalten, noch aus der Vorstrafenlosigkeit lassen sich strafzumessungsrelevante Faktoren ableiten.
Auch hier ist strafmindernd die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen, wofür sich bis dato ebenfalls eine leichte Strafreduktion um 20 Strafeinheiten je Delikt rechtfertigt.
2.8. Zwischenfazit zur Strafhöhe
Nach dem Gesagten wären für den Landfriedensbruch Strafen von 120 Strafeinheiten für A._____ bzw. 60 Strafeinheiten für C._____ angemessen.
Für die Gewalt bzw. Drohung gegen Behörden und Beamte für sich betrachtet wären Strafen von 100 Strafeinheiten für A._____ bzw. 60 Strafeinheiten für C._____ angemessen.
2.9. Strafart, Tagessatzhöhe, Asperation, Anrechnung der Haft
2.9.1. Grundsätzlich stehen verschiedene Sanktionsarten zur Verfügung. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 134 IV 97 E. 4.2.1 f.; 134 IV 82 E. 4.1). Vorliegend erscheint die Regelsanktion der Geldstrafe als zweckmässig und verhältnismässig, da diese der Lebenssituation der beiden zu Bestrafenden gerecht wird und auch in präventiver Sicht ausreicht (wobei Letzteres bei A._____ durchaus diskutabel erscheint).
2.9.2. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Unter Berücksichtigung der oben referierten finanziellen Verhältnisse der beiden zu Bestrafenden erscheint in beiden Fällen ein Tagessatz am unteren Rand der Bandbreite für Regelfälle, also in der Höhe von Fr. 30.– als angemessen.
2.9.3. Da sich nach dem Gesagten für beide vom Schuldspruch erfassten Delikte gleichartige Strafen, nämlich Geldstrafen aufdrängen, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip) eine Gesamtstrafe auszufällen.
Die beiden Delikte stehen in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang; indessen ist nicht zu übersehen, dass durchaus unterscheidbare Rechtsgüter verletzt wurden. Insgesamt rechtfertigt sich, insoweit zu asperieren, als bei der Gesamtstrafenbildung die arithmetische Summe der hypothetischen Einzelstrafen um rund 20% zu reduzieren ist, sodass bei A._____ eine Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe und bei C._____ eine solche von 100 Tagessätzen auszufällen ist.
2.9.4. Der Anrechnung von je 3 Tagen in Hamburg erstandener Haft im Sinne von Art. 51 StGB als 3 Tagessätze an die Geldstrafen steht nichts entgegen.
2.10. Vollzug der Strafe
2.10.1. Allgemeines
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter bzw. die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Wurde der Täter/die Täterin jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose bzw. des Vorliegens besonders günstigen Umstände vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
Weil vorliegend Geldstrafen auszufällen ist, ist die objektive Voraussetzung zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt.
2.10.2. A._____
Die subjektive Voraussetzung für einen bedingten Strafaufschub ist bei A._____ nicht erfüllt. Eine günstige Prognose kann ihm nicht gestellt werden, obschon die letzte Vorstrafe vor der Tat, welche weniger als fünf Jahre zurücklag, mit 60 Tagessätzen Geldstrafe unter der Schwelle gemäss Art. 42 Abs. 2 aStGB (vgl. hierzu auch die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015) lag. Angesichts der mehreren Vorstrafen und keinerlei gezeigter Einsicht kann A._____ keine günstige Prognose gestellt werden. Demzufolge ist die Strafe zu vollziehen.
2.10.3. C._____
Bei C._____ kann die subjektive Voraussetzung demgegenüber angesichts dessen, dass bei ihr keine Vorstrafen verzeichnet sind (act. 46/48), als erfüllt angesehen werden.
Es liegen keine Umstände vor, welche erheischen würden, bei ihr von der minimalen Probezeit von 2 Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) abzuweichen.
Gründe für eine Verbindungsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB (wie von der Staatsanwaltschaft beantragt) sind nicht zu erkennen (vgl. BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2). Von einer solchen ist dementsprechend abzusehen.
VII. Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen
Im Zuge der Strafuntersuchung gegen A._____ wurden von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Februar 2020 ein Paar schwarze Handschuhe «Keron» und eine schwarze Sturmhaube beschlagnahmt (act. 22/7). Die Gegenstände befinden sich bei den Verfahrensakten.
Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).
Die besagten Gegenstände dienten A._____ zur Begehung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten, weshalb sie in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten sind.
VIII. Kosten- und Enschädigungsfolgen
1. A._____
1.1. Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG (i.V.m. Art. 424 StPO und § 199 Abs. 1 und 3 GOG) rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.–. Weitere Kosten des Gerichts sind vorzubehalten.
1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Strafverfahrens (inkl. jene des Vorverfahrens von Fr. 1'100.– und ein Viertel der weiteren, mehrere Beschuldigten betreffenden Auslagen) dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
1.3. Da Fürsprecher X._____ erbetener Verteidiger ist, erübrigt sich, über seine Kosten zu befinden.
2. B._____
2.1. Bei einem Freispruch werden sämtliche Verfahrenskosten, wozu auch die Kosten einer amtlichen Verteidigung zählen, nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse genommen. In diesem Fall wird keine Entscheidgebühr ausgesprochen.
2.2. Ausnahmsweise können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Weil hierfür keine Hinweise bestehen, kommt eine Kostenauflage zulasten von B._____ vorliegend nicht in Betracht. Die Entscheidgebühr hat ausser Ansatz zu fallen; die übrigen Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2.3. Rechtsanwalt Y._____ reichte zur Festsetzung seiner Entschädigung als amtlicher Verteidiger an der Hauptverhandlung eine Honorarnote über insgesamt Fr. 9'951.80 (inkl. MwSt.) ein (act. 48). Da die Dauer der Hauptverhandlung nicht zwei, sondern drei Stunden betrug (ca. 08:30 bis 11:30 Uhr), ist noch eine Stunde zusätzlich einzusetzen, sodass eine Entschädigung von Fr. 10'188.75 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) resultiert. Diese Höhe wird dem Zeitaufwand, aber auch den weiteren Bemessungsfaktoren (Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, Verantwortung des Anwalts) gerecht. Rechtsanwalt Y._____ ist somit für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
3. C._____
3.1. Auch hier rechtfertigt sich gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG (i.V.m. Art.
424 StPO und § 199 Abs. 1 und 3 GOG) eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.– und sind weitere Kosten des Gerichts vorzubehalten.
3.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Strafverfahrens (inkl. jene des Vorverfahrens von Fr. 1'100.– und ein Viertel der weiteren, mehrere Beschuldigten betreffende Auslagen) der Beschuldigten C._____ aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
3.3. Für die Kosten der amtlichen anwaltlichen Verteidigung von C._____ macht Rechtsanwältin Z._____ ein Honorar von Fr. 12'248.25 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) geltend (act. 51). Diese Honorarforderung ist angemessen, weshalb die Verteidigerin aus der Gerichtskasse entsprechend zu vergüten ist. Dabei ist eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO der guten Ordnung halber ausdrücklich vorzubehalten.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
− der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und
− des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf
− der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und
− des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB.
3. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig
− der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und
− des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB.
4. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. a) Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
2 Jahre festgesetzt.
6. Die nachstehenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten A._____ werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Paar Handschuhe «Keron», schwarz − 1 Sturmhaube, schwarz.
7. a) Die Gerichtsgebühr wird in Bezug auf den Beschuldigten A._____ festgesetzt auf:
Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 175.00 Kosten Gutachten (1/4)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
b) Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss lit. a oben werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt.
8. In Bezug auf den Beschuldigten B._____ fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz und werden die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
9. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger von B._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 10'188.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
10. a) Die Gerichtsgebühr wird in Bezug auf die Beschuldigte C._____ festgesetzt auf:
Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 175.00 Kosten Gutachten (1/4) Fr. 12'248.25 Kosten amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
b) Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss lit. a oben, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten C._____ auferlegt.
11. Rechtsanwältin MLaw Z._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin von C._____ mit Fr. 12'248.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die drei Beschuldigten (je als Gerichtsurkunde), − die drei Verteidigungen (je gegen Empfangsschein), − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein)
und hernach als begründetes Urteil an
− die drei Verteidigungen jeweils im Doppel für sich sowie zuhanden der Beschuldigten (je als Gerichtsurkunde), − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein) − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Staatsanwaltschaft Hamburg, Abteilung 1, Staatsanwalt Massaro, … [Adresse], … Hamburg (Referenz 1053 AR 142/19); - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A (A._____ und C._____ betreffend); - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (B._____ betreffend).
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 19. April 2021
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
BR lic. iur. K. Vogel MLaw L. Kiener
Zur Beachtung:
Die verurteilte C._____ wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB).
Eine bedingte Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.