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Entscheid

GG200174

Urkundenfälschung eventualiter Vergehen gegen das BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge

2. Oktober 2020Deutsch22 min

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG200174-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. Büeler Gerichtsschreiberin MLaw Puricelli Urteil vom 2. Oktober 2020 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: GG200174-L / U

Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. Büeler Gerichtsschreiberin MLaw Puricelli

Urteil vom 2. Oktober 2020 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____

betreffend Urkundenfälschung eventualiter Vergehen gegen das BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. August 2020 (act. 21) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4)

Die Beschuldigte in Begleitung des erbetenen Verteidigers RA Dr. iur. X1._____ sowie in Gegenwart des Beschuldigten (im Verfahren GG200173), B._____, dessen amtlicher Verteidiger RA lic. iur. Y._____ und Türkisch-Dolmetscher C._____.

Anträge der Anklagebehörde: (act. 21 S. 5)

"- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.00 (entsprechend CHF 8'400.00) sowie einer Busse von CHF 1'600.00 - Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100.00)"

Anträge der Verteidigung: (act. 32 S. 1)

"1. Es sei die Angeklagte A._____ vollumfänglich freizusprechen.

2. Der Verteidiger sei angemessen zu entschädigen (zzgl. MwSt.)

3. Alles unter Kostenauflage zu Lasten des Staates."

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. August 2020 (act. 21) ging am 13. August 2020 beim hiesigen Bezirksgericht ein. Mit Verfügung vom 1. September 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 2. Oktober 2020 vorgeladen (act. 29).

2. Zur Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2020 erschien die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres Verteidigers X1._____ (Prot. S. 4). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und der Beschuldigten und deren Verteidiger schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 32; Prot. S. 20). Der Staatsanwaltschaft wurde das Dispositiv am 6. Oktober 2020 zugestellt (act. 33).

2. Zur Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2020 erschien die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres Verteidigers X1._____ (Prot. S. 4). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und der Beschuldigten und deren Verteidiger schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 32; Prot. S. 20). Der Staatsanwaltschaft wurde das Dispositiv am 6. Oktober 2020 zugestellt (act. 33).

3. Mit Eingaben vom 9. Oktober 2020 (hierorts eingegangen am 12. Oktober 2020) meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 2. Oktober 2020 an (act. 34).

II.Sachverhalt

1. Anklagevorwurf

1.1. Der Beschuldigten wird Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, eventualiter ein Vergehen gegen das BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 76 BVG vorgeworfen.

1.2. Konkret wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, am 25. Juli 2018 das Formular "Barauszahlung bei Selbständigkeit" der Pensionskasse der D._____ [Genossnschaft] (nachfolgen PK D._____) unterzeichnet zu haben, worin die Voraussetzungen für eine Barauszahlung von Pensionskassengelder aufgeführt waren und womit sie bestätigte, dem BVG-Obligatorium nicht mehr zu unterliegen. Gleichentags habe die Beschuldigte das Fomular der PK D._____ "Austrittsmeldung" unterzeichnet, womit sie bestätigte, die Informationen, dass eine Barauszahlung des Vorsorgeguthabens unter Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz möglich ist und dass dem Formular obligatorisch eine Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse über die Anerkennung als Selbständigerwerbende beigelegt werden müsse, zur Kenntnis genommen zu haben. Die Beschuldigte habe diese beiden unterschriebenen Dokumente Rechtsanwalt X2._____ zur Weiterleitung an die PK D._____ gegeben, in der Absicht, bei der Pensionskasse den Anschein zu erwecken, sie wäre selbständig erwerbstätig, um damit die Auszahlung ihres Pensionskassenguthabens zu erzielen, obwohl sie gewusst habe, dass sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Barauszahlung der Pensionskasse D._____ nicht erfüllte und demenstprechend keinen Anspruch auf die Auszahlung hatte (act. 21 S. 2 ff.).

2. Unbestrittener Sachverhalt

Die Beschuldigte anerkannte sowohl im Laufe der Untersuchung wie auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, die entsprechenden Formulare der PK D._____ "Barauszahlung bei Selbständigkeit" und "Austrittsmeldung" am 25. Juli 2018 unterzeichnet zu haben – wobei sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht selbständig erwerbstätig gewesen sei – und sich ihr Pensionskassenguthaben habe auszahlen lassen (act. 3/1 S. 3 ff., Prot. S. 11, act. 31 S. 1). Insoweit ist der angeklagte äussere Sachverhalt erstellt, zumal er mit den Aussagen der Beschuldigten sowie den Akten übereinstimmt.

3. Bestrittener Sachverhalt

3.1. Die Beschuldigte machte sowohl bei der staatsanwaltlichen Einvernahmen sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung sinngemäss geltend, sie habe die fraglichen Dokumente im Vertrauen darauf unterschrieben, dass sich Rechtsanwalt X2._____ um deren Rechtmässigkeit kümmern würde (act. 3/1 S. 3 ff.; Prot. S. 11 f.). Auch die Verteidigung machte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung geltend, die Beschuldigte habe die zwei Dokumente am 25. Juli 2018 (act. 7/23; act. 7/26) im Unwissen darüber, dass die Voraussetzung für die Barauszahlung zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht gegeben war unterschrieben (act. 31 S.2). Die Beschuldigte habe die beiden Formulare ohne genauer zu prüfen unterschrieben, weil sie anwaltlich beraten gewesen sei und deshalb auf das rechtmässige Vorgehen habe vertrauen dürfen (act. 31 S. 3 f.).

3.2. Bestritten bleibt und somit erstellt werden muss vorliegend in tatsächlicher Hinsicht, ob die Beschuldigte den Inhalt der von ihr unterschriebenen Dokumente kannte und wusste, dass sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Barauszahlung des Pensionskassenguthabens bei der PK D._____ nicht erfüllte.

4. Beweismittel

Als Beweismittel liegen die Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten und des im separatem Verfahren (GG200173) Beschuldigten B._____ (act. 3/1), die Schlusseinvernahme der Beschuldigten (act. 3/2) sowie die Einvernahme der Auskunftsperson X2._____ (act. 5/5) bei den Akten. Ebenso stehen die Korrespondenz zwischen der Privatklägerin und Rechtsanwalt X2._____ (act. 7/11–12 und 7/22–24) sowie die Formulare "Barauszahlung bei Selbständigkeit (act. 7/23) und "Austrittsmeldung" (act. 7/26) zur Verfügung.

5. Beweiswürdigung

5.1. Grundsätze der Beweiswürdigung

5.1.1. Es ist zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sich das Gericht auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGer 6P.62/2006 Urteil vom 14. November 2006 E. 4.2.2 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c; BGE 124 V

180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). Dabei ist der Richter an keine festen Beweisregeln gebunden. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Danach hat das Gericht das Beweisergebnis nach der

persönlichen aus dem Verfahren geschöpften Überzeugung zu bewerten, das heisst, dem geltenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip folgend, sowohl gestützt auf die in den Akten enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis der Hauptverhandlung. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht (WOHLERS in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 25 mit weiteren Hinweisen, HOFER in Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 41, 58 ff.).

5.1.2. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (WOHLERS in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 11 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich 2017, N 233; BGer Urteile 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HOFER in Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 61; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich 2017, N 227 f.; WOHLERS in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 13).

5.1.3. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (TOPHINKE in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 83; WOHLERS in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 13).

5.1.4. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die prozessuale Stellung der aussagenden Personen, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen. Detailreiche Schilderungen, insbesondere bezüglich des Hauptthemas, konstante Darstellungen sowie eine gleichbleibende Struktur in Inhalt und Sprache deuten auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem hin. Auch wenn der Aussagende seine eigenen, nicht typischen Gefühle preisgibt, sich selber ebenfalls belastet, originelle, aber doch realistische Einzelheiten zu Protokoll gibt, von Interaktionen und Komplikationen sowie Nebensächlichkeiten spricht, sind dies Anzeichen für die Wiedergabe der subjektiven Wahrheit. Fehlen hingegen solche Realitätskriterien oder lassen sich Fantasiekriterien wie ausweichendes Antworten auf Fragen zum Kernthema, die Flucht in Schilderungen der eigenen Gefühle oder die Wiedergabe von Beweggründen statt Fakten feststellen, spricht dies gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage. Darüber hinaus sind auch abstrakte, kurze und stereotype Aussagen und Übertreibungen in der Sache oder der Bestimmtheit als eher unglaubhaft zu werten (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 83 ff.; DONATSCH in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 162 N 14 f.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.).

5.2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten

5.2.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzustellen, dass diese als unmittelbar vom Strafverfahren betroffene Person ein nachvollziehbares Interesse daran haben dürfte, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht darzustellen.

5.2.2. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von B._____ ist zunächst festzuhalten, dass in dieser Angelegenheit ein separates Strafverfahren eröffnet wurde, worin auch er (unter anderem) der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB angeklagt wurde, weshalb er ebenfalls dazu geneigt sein könnte, den Sachverhalt auf eine für ihn günstige Weise darzustellen.

5.2.3. Es ist jedoch zu beachten, dass beide unter der Androhung von Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) ausgesagt haben. Dennoch sind die Aussagen mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung zu würdigen.

5.3. Darstellung der Beschuldigten und deren Würdigung

5.3.1. Die Beschuldigte machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 6. Februar 2020 (act. 3/1) sinngemäss geltend, Herr B._____ (Beschuldigter im Verfahren GG200173) habe ihr im Rahmen von Gesprächen über eine Teilhaberschaft der Beschuldigten an der E._____ GmbH von der Möglichkeit, sich die Pensionskasse ausbezahlen zu lassen erzählt und da sie sich damit nicht auskannte, habe er sie mit Rechtsanwalt X2._____ bekannt gemacht. Dieser habe ihr versichert, er werde sich diesbezüglich um alles kümmern. Die Beschuldigte machte geltend, nicht gewusst zu haben, wie das Prozedere für die Auszahlung ablaufen würde, sie habe lediglich gewusst, dass sie ihre Anstellung bei D._____ kündigen müsse, was sie denn auch gemacht habe. Ansonsten habe sie nur darauf gewartet, dass Rechtsanwalt X2._____ ihr die nötigen Dokumente schickte, welche sie jeweils "blind" unterschrieben und diesem retourniert habe (act. 3/1 S. 5 ff). B._____ habe ihr eines Abends einen Vertrag in den Garten gebracht und sie aufgefordert, diesen im Zusammenhang mit der E._____ GmbH (wo sie später hätte Gesellschafterin werden sollen) zu unterschreiben. Auch dieses Dokument, welches später als Nachweis für die Selbständigkeit eingereicht wurde, habe sie dreifach unterschrieben, ohne es gelesen zu haben (act. 3/1 S. 6 f). Auf die Frage, ob Rechtsanwalt X2._____ ihr gegenüber erwähnt habe, dass sie bereits selbständig erwerbstätig sein müsse, um das Geld aus der Pensionskasse zu lösen, erwiderte die Beschuldigte: "Das weiss ich nicht. Ich glaube nicht. Ich weiss nicht." "Selbständigkeit… oder wie gesagt, ich musste kündigen" antwortete sie auf die Frage, was sie dachte, was nötig sei um sich das PK-Guthaben ausbezahlen zu lassen (act. 3/1 S. 4). Weiter sagte die Beschuldigte, Rechtsanwalt X2._____ und B._____ hätten alles organisiert, um an ihr Geld zu kommen und hätten ihr den Rücken zugedreht, als sie das Geld gehabt hätten (act 3/1 S. 7). In der Schlusseinvernahme vom 26. Februar 2020 (act. 3/2) wobei zu bemerken ist, dass ihr dabei vorgeworfen wurde, einen fingierten Untermietvertrag zwecks Täuschung der PK D._____ bezüglich ihrer Selbständigkeit abgeschlossen zu haben – was vorliegend jedoch nicht Prozessthema ist – lehnte die Beschuldigte pauschal alle ihr gemachten Vorwürfe ab. Sie sagte nein zu allem, es stimme alles nicht (act. 3/2 S. 2).

5.3.2. Bei den vorgenannten Aussagen fällt auf, dass diese sehr pauschal gehalten sind, indem die Beschuldigte stets beteuerte, zur Auszahlung ihres Pensionskassenguthabens lediglich ihre Anstellung bei D._____ gekündet und irgendwelche ihr vorgelegte Dokumente unterschrieben zu haben, was als Schutzbehauptung zu deuten ist. So konnte die Beschuldigte denn auch nicht mit Bestimmtheit auf die Frage antworten, ob Rechtsanwalt X2._____ ihr die Voraussetzung der Selbständigkeit erläutert hatte oder nicht. Auffällig ist auch, dass die Beschuldigte versuchte, die gesamte Verantwortung abzuschieben und Rechtsanwalt X2._____ und B._____ vorwarf, nur an ihrem Geld interessiert gewesen zu sein (act. 3/1 S. 7). Das Vermeiden von Aussagen zum eigenen Verhalten und die Flucht in Ausführungen, welche andere Personen belasten, sprechen gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschuldigten.

5.4. Darstellungen von B._____ und deren Würdigung

5.4.1. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. Februar 2020 (act. 3/1) machte B._____ im Wesentlich geltend, dass die Beschuldigte über alles Bescheid gewusst und alles getan habe, was sie habe tun müssen. Sie sei keine Person, die ihre Angelegenheiten über eine andere Person erledigen lasse, sondern eine selbständige Frau, die planmässig vorgehe (act. 3/1 S. 9). Weiter wollte B._____ aber nichts zum Auftrag zwischen der Beschuldigten und RA X2._____ sagen, da er die Details nicht gekannt haben will (act. 3/1 S. 10).

5.4.2. Aus den vorgenannten Aussagen lässt sich nicht viel entnehmen, da sie sehr oberflächlich gehalten sind. Dennoch macht B._____ keine übertriebenen Aussagen oder versucht die Beschuldigte zu belasten. Es erscheint deshalb glaubhaft wenn er sagt, dass die Beschuldigte nicht ganz so unbeholfen und unwissend war, wie sie sich selbst versuchte darzustellen.

5.5. Darstellungen von X2._____ und deren Würdigung

5.5.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Juli 2019 (act. 5/5) sagte X2._____ zusammengefasst aus, sich am 12. Juni 2019 mit der Beschuldigten und B._____ getroffen zu haben, wobei ihm die Beschuldigte erläutert habe, dass sie so schnell wie möglich ihr Pensionskassengeld beziehen wollte. Er habe ihr daraufhin erklärt, dass man dafür den Arbeitsvertrag auflösen müssen und dass man bereits selbständig erwerbstätig sein oder einen Businessplan haben müsse. In der Folge habe er Belege vorbereitet und diese der Beschuldigten zur Unterschrift und Retournierung geschickt (act. 5/5 S. 3).

5.5.2. Die Aussagen von X2._____ wirken lebensnah. Als Anwalt ist selbstredend davon auszugehen, dass er ihr die Voraussetzungen für die Auszahlung der Pensionskasse genannt hat, weshalb seine Aussagen grundsätzlich als glaubhaft zu qualifizieren sind.

5.6. Weitere Beweismittel und deren Beweiskraft

Aus der Korrespondenz zwischen der Beschuldigten und X2._____ (act. 7/11–12 und 7/22–24) geht hervor, dass die in Frage stehenden Dokumente hin und her geschickt wurden, es dementsprechend als unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschuldigte nichts angeschaut sondern wie ein Roboter gehandelt hat. Ausserdem fällt die E-Mail der Beschuldigten an X2._____ (act. 7/7) ins Gewicht. Darin sendete die Beschuldigte X2._____ absprachegemäss ihren Lohnausweis mit der Frage bzw. Bitte, bei Neuigkeiten umgehend informiert zu werden. Dies weist darauf hin, dass sie es sehr eilig hatte mit der Auszahlung der Pensionskasse und dass sie wünschte über alle Schritte informiert zu werden. Weiter ging aus dem Formular "Barauszahlung bei Selbständigkeit" (act. 7/23) klar hervor, dass eine Bestätigung der Anerkennung der Selbständigkeit durch die AHV-Ausgleichskasse beigelegt werden müsse.

5.7. Gesamtwürdigung

5.7.1. Aufgrund der glaubhaften Ausführungen von Rechtsanwalt X2._____ sowie dem geschilderten Vorgehen kann vorliegend in Übereinstimmung mit den entsprechenden Dokumente ohne Weiteres und ohne verbleibende Zweifel erstellt werden, dass die Beschuldigte die Auszahlung ihrer Pensionskasse schnellstmöglich erwirken wollte, sie somit am 25. Juli 2018 bei der Unterzeichnung der Formulare "Barauszahlung bei Selbständigkeit" und "Austrittsmeldung" deren Inhalt kannte bzw. den Inhalt aus Gleichgültigkeit nicht interessierte, womit sie zumindest in Kauf nahm, den falschen Anschein – nämlich zu diesem Zeitpunkt (bereits) Anspruch auf die Auszahlung der Pensionskasse zu haben – zu erwecken, um die Auszahlung der Vorsorgeleistungen zu erwirken.

5.7.2. Zusammenfassend lässt sich folglich der eingeklagte Sachverhalt ohne Weiteres erstellen und es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 21 S. 4).

III. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Urkundenfälschung im Sine von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Objektiver Tatbestand

2.1. Eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Ebenso macht sich strafbar, wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Als Urkunde gelten Schriften, die dazu bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).

2.2. Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass aufgrund der Anklage in casu einzig eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu beurteilen ist. Der Tatbestand der Falschbeurkundung ist gemäss der Rechtsprechung restriktiv anzuwenden. So kommt nur jenen Schriftstücken strafrechtlicher Urkundencharakter zu, welche eine erhöhte Glaubwürdigkeit geniessen und denen der Adressat ein besonderes Vertrauen entgegen bringt. Mit anderen Worten erscheint eine Überprüfung der Urkunde weder nötig noch zumutbar (statt vieler: BGE 123 IV

64 und BGer 6B_624/2001 vom 14. November 2007). Der Urkunde muss bei der Falschbeurkundung in Abgrenzung zur straflosen schriftlichen Lüge eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer erhöhten Überzeugungskraft zukommen, die gegeben ist, wenn objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten (vgl. TRECH-SEL/ERNI, a.a.O., Art. 251 N 9 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Solche Garantien können sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen sowie in der garantenähnlichen Stellung eines Verfassers oder einer die Erklärung beglaubigenden Urkundsperson, wobei es ohne Bedeutung ist, ob letztere die Übereinstimmung der bestätigten Tatsachen überprüft oder überprüfen kann (BGer 6B_134/2014 vom 16. Juni 2014, E. 3.3.). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BSK StGB-Boog, Art. 251 N 104).

2.3. Die Verteidigung wandte anlässlich ihres Plädoyers ein, dass den beiden in Frage stehenden Formularen keine entsprechende Urkundenqualität zukomme. So sei die Beschuldigte aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit weder Garantin für eine qualifizierte Urkundenqualität, noch seien die Urkunden geeignet, besonderes Vertrauen zu erwecken (act. 31 S. 5).

2.4. Der Verteidigung ist diesbezüglich zu folgen. Abgesehen davon, dass der Beschuldigten vorliegend keine garantenähnliche Stellung zukommt, behauptet sie mit ihrer Unterschrift auf dem Formular "Barauszahlung bei Selbständigkeit", fälschlicherweise, dem BVG-Obligatorium nicht mehr zu unterliegen bzw. keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen zu sein. Damit sind keinerlei objektive Garantien ersichtlich, welche die Wahrheit der Erklärung gewährleisten würden. Mit ihrer Unterschrift auf dem Formular "Austrittsmeldung" (act. 7/26) bestätigt die Beschuldigte sodann lediglich, die Informationen auf der Rückseite zur Kenntnis genommen zu haben und die Richtigkeit der vorstehenden Angaben. Bei den Vorstehenden Angaben handelt es sich um handschriftlich eingefügte Angaben der Bank der Beschuldigten, die der Richtigkeit entsprechen. In beiden Fällen handelt es sich um einseitige Erklärungen, welche die Beschuldigte in eigenem Interesse machte, wobei kein besonderes Vertrauen, dass die PK D._____ diesen Formularen hätte beibringen können, ersichtlich ist. In beiden Fällen kann lediglich von einer einfachen Lüge gesprochen werden.

3. Fazit

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass es bei den beiden Dokumenten an der qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer erhöhten Überzeugungskraft fehlt, weshalb es einem tauglichen Tatobjekt für eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251

Ziff. 1 StGB fehlt. Die Beschuldigte ist folglich nicht schuldig und daher vollumfänglich freizusprechen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6 Ziff. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn diese durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei dieser Kostenpflicht handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn diese in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat; dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Demgegenüber verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012, E. 2, m.w.H.).

3. Die Beschuldigte setzte im Hinblick auf die Auszahlung der Pensionskasse ihre Unterschrift auf die Formulare, obwohl die Voraussetzungen für die Aus-

zahlung nicht gegeben waren. Entweder hat sie mit Vorsatz gehandelte und wusste, dass sie nicht zur Auszahlung der Pensionskasse berechtigt war oder sie hat die Formulare "blind" unterzeichnet. So oder anders: Wer ein solches Gebaren bzw. eine solche Gleichgültigkeit an den Tag legt, um die Auszahlung der Pensionskasse zu erreichen, verhält sich wider Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Dies gilt vorliegend umso mehr, da die Beschuldigte der deutschen Sprache mächtig war, es sich um keine umfangreichen Dokumente handelte und sie angehende Geschäftsführerin eines Gastrounternehmens war. Somit wäre es ihr nicht nur ohne Weiteres zuzumuten gewesen sondern man hätte von ihr geradezu erwartet, dass sie die Dokumente gelesen und sich bei Rückfragen an jemanden, insbesondere an Rechtsanwalt X2._____, gewandt hätte. Entsprechend hat die Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen, was zur Einleitung des Strafverfahrens bzw. zu dessen Ausdehnung führte. Somit sind ihr die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist der Beschuldigten sodann auch keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO zuzusprechen.

1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren.

3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Der Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

die Beschuldigte (übergeben);

 die Verteidigung (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein);

und hernach als begründetes Urteil an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland;  das Bundesamt für Sozialversicherung BSV;

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

 das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.

6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Zürich, 2. Oktober 2020

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht

Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Büeler MLaw Puricelli