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Entscheid

GG200242-L

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

4. Juni 2021Deutsch78 min

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG200242-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. R. Harris Gerichtsschreiberin MLaw S. van der Stroom Urteil vom 4. Juni 2021 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-4, An...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: GG200242-L / U

Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. R. Harris Gerichtsschreiberin MLaw S. van der Stroom

Urteil vom 4. Juni 2021 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-4, Anklägerin

gegen

A._____ Beschuldigte

verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2020 (act. 17) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5)

Die Beschuldigte in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. Y.._____ als Vertreter der Anklagebehörde.

Anträge der Anklagebehörde: (act. 26 S. 5 f.)

"1. Die Beschuldigte sei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Die Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 20.00(entsprechend CHF 2'000.00) zu bestrafen.

3. An die Strafe sei die erstandene Haft von insgesamt drei Tagen anzurechnen.

4. Es sei der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und dafür eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.

5. Es seien der Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen."

Anträge der Verteidigung: (act. 24 S. 1 f.)

"1. A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Eventualiter sei von einer Bestrafung abzusehen.

3. Es sei A._____ eine Genugtuung von mindestens CHF 250 für die erstandene Haft zuzüglich 5% Zins ab dem Tag der Haftentlassung aus der Staatskasse zuzusprechen.

4. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens sowie die Kosten der Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen."

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

Verfahrensgang

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte einen Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. Mit Eingabe vom 16. September 2020 ersuchte die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft um Vereinigung der sie betreffenden Strafuntersuchung mit sämtlichen im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 20. Juni 2020 bereits eröffneten oder noch zu eröffnenden Verfahren (act. 12/6). Die Staatsanwaltschaft nahm diese Eingabe als Beweisantrag entgegen und wies denselben mit Verfügung vom 17. September 2020 ab (act. 16/3). Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 29. September 2020 Anklage gegen die Beschuldigte wegen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen i.S.v. Art. 239 Ziff. 1 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (act. 17). Gegen die ihr am 21. September 2020 zugegangene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2020 erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 30. September 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 26. November 2020 wurde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben (act 20). Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 wurde schliesslich die Hauptverhandlung auf den 21. Mai 2021 angesetzt (act. 21/1). Zur Hauptverhandlung erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. Edwin Lüscher als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. S. 5). Die Verteidigerin der Beschuldigten beantragte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass eine bereits am Vortag eingereichte Videosequenz als Beweismittel zu den Akten zu nehmen und B._____ als Zeugin zum Vorwurf betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu befragen sei. Diesen Anträgen wurde stattgegeben und es wurde die Videodatei als act. 24A zu den Akten genommen und B._____ als Zeugin einvernommen (Prot. S. 6, act. 25). Am 17. August 2021 wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und der Beschuldigten, deren Verteidigerin sowie dem Staatsanwalt im Dispositiv übergeben (Prot. S. 26 f.).

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte einen Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. Mit Eingabe vom 16. September 2020 ersuchte die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft um Vereinigung der sie betreffenden Strafuntersuchung mit sämtlichen im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 20. Juni 2020 bereits eröffneten oder noch zu eröffnenden Verfahren (act. 12/6). Die Staatsanwaltschaft nahm diese Eingabe als Beweisantrag entgegen und wies denselben mit Verfügung vom 17. September 2020 ab (act. 16/3). Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 29. September 2020 Anklage gegen die Beschuldigte wegen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen i.S.v. Art. 239 Ziff. 1 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (act. 17). Gegen die ihr am 21. September 2020 zugegangene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2020 erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 30. September 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 26. November 2020 wurde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben (act 20). Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 wurde schliesslich die Hauptverhandlung auf den 21. Mai 2021 angesetzt (act. 21/1). Zur Hauptverhandlung erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. Edwin Lüscher als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. S. 5). Die Verteidigerin der Beschuldigten beantragte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass eine bereits am Vortag eingereichte Videosequenz als Beweismittel zu den Akten zu nehmen und B._____ als Zeugin zum Vorwurf betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu befragen sei. Diesen Anträgen wurde stattgegeben und es wurde die Videodatei als act. 24A zu den Akten genommen und B._____ als Zeugin einvernommen (Prot. S. 6, act. 25). Am 17. August 2021 wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und der Beschuldigten, deren Verteidigerin sowie dem Staatsanwalt im Dispositiv übergeben (Prot. S. 26 f.).

2. Verletzung des Anklageprinzips

2.1 Die Verteidigung der Beschuldigten rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. In der Anklageschrift fehlten die erforderlichen Angaben zur Person der Beschuldigten und dem ihr vorgeworfenen Verhalten, insbesondere in zeitlicher Hinsicht und dass sie in Mittäterschaft gehandelt haben soll (act. 24 S. 4 f.).

2.2 Die Anklageschrift muss möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Aus dem Anklageprinzip und der daraus abzuleitenden Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage ergibt sich, dass die beschuldigte Person genau wissen muss, was ihr konkret vorgeworfen wird (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1268). Fehlende Angaben oder Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift müssen nicht zwingend zu einer Rückweisung, einer Einstellung oder einem Freispruch führen. Das Anklageprinzip ist nur verletzt, wenn der Beschuldigte im Vorverfahren nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist und die Anklageschrift die Umstände nicht anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestands schliessen lassen (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung,

2. Auflage, Basel 2014, N 37 zu Art. 325).

2.3 Der Beschuldigten wird in der Anklage vom 29. September 2020 (act. 17 S. 2) zur Last gelegt, am Samstag, 19. Juni 2020, ca. um 12.00 Uhr als Teilnehmerin einer unbewilligten Demonstration mit über 250 Personen, welche mehrheitlich der Gruppierung C._____ angehörten, die Quaibrücke in Zürich 1, bei welcher es sich um eine der Hauptverkehrsachsen der Stadt Zürich handle, für jeglichen Verkehr gesperrt zu haben. Was das in der Anklage erwähnte Datum vom Samstag, 19. Juni 2020 (act. 17 S. 2), angeht, ist zu bemerken, dass es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen seitens der Staatsanwaltschaft handelt, zumal einerseits auf der gleichen Seite weiter oben das korrekte Datum vom 20. Juni 2020 (vgl. act. 17 S. 2 oben) genannt wird und andererseits der 19. Juni 2020 nicht ein Samstag, sondern ein Freitag war. Ein offensichtliches Versehen dieser Art kann die Gültigkeit der Anklageschrift nicht beeinträchtigen. Sodann ist in der Anklage festgehalten, dass die Beschuldigte eine Teilnehmerin der beschriebenen, unbewilligten Demonstration gewesen sei, sich als solche ebenfalls auf den Boden der Brücke gesetzt habe, und zwar in der vordersten Reihe, bis sie um 13.45 Uhr von Polizeibeamten habe weggetragen werden müssen (act. 17 S. 3). Damit wurde in der Anklageschrift genügend genau umschrieben, was der Beschuldigten vorgeworfen wird bzw. ihr war genügend klar, gegen welchen Vorwurf sie sich zu verteidigen hat. Somit wurde das Anklageprinzip nicht verletzt.

3. Verwertbarkeit von Beweismitteln

3.1 Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 25 E. 4.2). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1187). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. auch BGE 139 IV 25 E. 4.2). Auch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiert das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen und bildet damit einen besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2013, 6B_75/2013 E. 3.3.1).

3.2 Muss für die Sachverhaltserstellung auf Aussagen von Auskunftspersonen oder Zeugen bzw. Mitbeschuldigten abgestellt werden, so ist für deren Verwert-

barkeit die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme grundsätzlich unumgänglich (Art. 147 Abs. 1 StPO). Die beweismässige Verwertbarkeit von Aussagen einer Drittperson im Rahmen einer Einvernahme, welche in Abwesenheit des Beschuldigten stattfand, setzt deshalb grundsätzlich voraus, dass mit dieser Person in einem späteren Verfahrensstadium eine formgültige Zeugeneinvernahme durchgeführt wird, bei welcher der Beschuldigte sein Anwesenheits-, Teilnahmeund Fragerecht ausüben kann, soweit er nicht darauf verzichtet hat (BGE 133 I 33 E. 2.2; BGE 131 I 476 E. 2.2). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 mit Hinweisen).

3.3 In Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweismittel ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Beschuldigte Gelegenheit erhielt, an der staatsanwaltlichen Einvernahme des Zeugen D._____ teilzunehmen und sich dazu zu äussern, wobei die Beschuldigte – im Gegensatz zu ihrer erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin X._____ – unentschuldigt nicht zur Zeugeneinvernahme erschienen ist (act. 8). In der Hafteinvernahme vom 22. Juni 2020 (act. 6 Frage 17) wurde die Beschuldigte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass am 25. Juni 2020 um 14.30 Uhr der Polizeibeamte D._____ als Zeuge befragt werde. Sie habe an dieser Einvernahme teilzunehmen, um Ergänzungsfragen stellen zu können. Wenn sie dieser Zeugeneinvernahme unentschuldigt keine Folge leisten würde, sei von einem Verzicht auf das Stellen von Ergänzungsfragen auszugehen. Die Beschuldigte bestätigte indes, dass sie dies verstanden habe (act. 6 S. 4). Ihr Konfrontationsrecht als beschuldigte Person wurde mithin gewahrt. Schliesslich wurde der befragte Polizist vom Amtsgeheimnis befreit (Anhang zu act. 8). Seine Aussagen sind damit verwertbar.

3.4 Sodann ist festzuhalten, dass die im Recht liegenden Videoaufnahmen (act. 11/1) der Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2020 vorgehalten wurden (act. 7). Insofern wurde ihr im Rahmen der Beweiserhebung ein Teilnahmerecht an sämtlichen Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 StPO gewährt und ihr Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Die Videoaufnahmen sind somit verwertbar.

3.5 Betreffend die nachgereichte Fotodokumentation (act. 18A) ist zu erwähnen, dass diese der Beschuldigten mit Schreiben vom 23. März 2021 zugestellt wurde (act. 23). Zudem bestätigte die Verteidigerin anlässlich der Hauptverhandlung, dass sie habe Einsicht in die Fotodokumentation nehmen können (Prot. S. 7). Somit ist auch die Fotodokumentation als Beweis verwertbar.

II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf

Der Beschuldigten werden in der Anklage vom 29. September 2020 (act. 17) eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB zur Last gelegt. Sie soll am Samstag, 19. Juni 2020 (recte: 20. Juni 2020, vgl. I.2.3), ca. um

12.00 Uhr als Teilnehmerin einer unbewilligten Demonstration mit über 250 Personen, welche mehrheitlich der Gruppierung C._____ angehörten, die Quaibrücke in Zürich 1, bei welcher es sich um eine der Hauptverkehrsachsen der Stadt Zürich handle, für jeglichen Verkehr gesperrt haben. Dies, indem sie sich auf beiden Seiten der Brücke quer über die ganze Breite auf den Boden gesetzt hätten, so dass weder der Privat- noch der Öffentliche Verkehr hätten passieren können. Die polizeiliche Abmahnung der Störer sei um 12.23 Uhr erfolgt; trotzdem seien 255 Personen in der Blockade zurückgeblieben, hätten teilweise von den Polizeibeamten von der Brücke weggetragen und alle kontrolliert werden müssen. Durch diese Aktion, welche bis ca. 15.22 Uhr gedauert habe, sei es sämtlichen Motorfahrzeuglenkern und Benützern des öffentlichen Verkehrs verunmöglicht worden, die Limmat zu überqueren, um von der einen auf die andere Stadtseite zu gelangen. Sie seien gegen ihren Willen genötigt worden, entweder einen Umweg einzuschlagen oder die ganze Zeit der Blockade im Fahrzeug im Stau zu verbringen. Mit der unbewilligten Demonstration hätten die Teilnehmenden auf die Umweltproblematik aufmerksam machen wollen, wodurch sie ihre persönlichen Anliegen über die gesetzlich garantierte Bewegungsfreiheit aller anderen Personen gestellt hätten, welche im inkriminierten Zeitraum die Quaibrücke hätten benützen wollen. Die Beschuldigte habe sich dabei auf einer Seite der Brücke auf den Boden der Fahrbahn in die vorderste Reihe der Demonstrierenden gesetzt und habe damit den öffentlichen Verkehr und den Individualverkehr behindert. Die Beschuldigte sei zudem der Aufforderung der Polizei, die Blockade aufzuheben und die Fahrbahn zu verlassen, nicht nachgekommen und habe ca. um 13.45 Uhr von Polizeibeamten, welche in Ordnungsdienstuniform Dienst geleistet hätten und daher als Polizeibeamte gut zu erkennen gewesen seien, von der Brücke getragen werden müssen. Dabei habe sie zweimal versucht, einen der Polizisten, welcher sie habe wegtragen wollen, in die linke Hand zu beissen, was dieser durch Wegziehen der Hand gerade noch habe verhindern können und er so einer Verletzung entgangen sei. Konkret hätten die Zähne der Beschuldigten bereits Druck auf die Handfläche des Polizeibeamten ausgeübt, eine Verletzung sei indessen nicht entstanden, da der Beamte Handschuhe getragen habe und die Hand habe wegziehen können, bevor die Beschuldigte mit voller Wucht habe zubeissen können. Durch die ganze Blockade hätten die VBZ eine Betriebsstörung von ca. 12.00 Uhr bis 15.22 Uhr erlitten, d.h. während dieser Zeit habe kein Tramzug die Quaibrücke passieren können.

2. Standpunkt der Beschuldigten zum Anklagevorwurf

Die Beschuldigte äusserte sich in der Untersuchung nicht zu den Anklagevorwürfen (act. 5, 6 sowie 7). In der Hauptverhandlung gab sie zu, an der Demonstration vom 20. Juni 2020 teilgenommen und sich zusammen mit anderen Teilnehmenden auf die Fahrbahn der Quaibrücke gesetzt zu haben. Sie habe schliesslich weggetragen werden müssen. Die Beschuldigte bestritt jedoch, den Polizisten in die Hand gebissen zu haben. Auch habe sie die Tramgleise nicht blockiert und es sei nie ihre Absicht gewesen, den Tramverkehr zu behindern (Prot. S. 11 ff.).

3. Sachverhaltserstellung

3.1 Zur Erstellung des Sachverhalts ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt beziehungsweise Teile davon von der Beschuldigten bestritten werden. Der nicht bestrittene Sachverhalt gilt als erstellt, sofern auch die übrigen Beweismittel nichts anderes ergeben. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der der Beschuldigten vorgeworfene, bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei würdigt das Gericht die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.

3.2. Aufgrund der Zugabe der Beschuldigten wie auch gestützt auf die Akten – insbesondere die Foto- und Videoaufnahmen der Stadtpolizei Zürich und die Zeugenaussagen des Polizisten D._____ und von B._____ – ist erstellt, dass am 20. Juni 2020, ca. um 12.00 Uhr auf der Quaibrücke in Zürich eine unbewilligte Demonstration stattgefunden hat und die Beschuldigte daran teilnahm. Auch unbestritten ist, dass durch die Sitzblockade bzw. weil die Polizei die Quaibrücke sperrte, weder Motorfahrzeuge noch Trams noch Fussgänger die Brücke passieren konnten. Offen ist indessen, wie lange die Beschuldigte Teil der Sitzblockade war, bevor sie von der Polizei weggetragen wurde. Bestritten ist auch, dass die Beschuldigte den Polizisten in die Hand gebissen hat. Diesbezüglich ist der Sachverhalt zu erstellen.

4. Beweismittel

Soweit entscheidrelevant, ist nachfolgend auf die erhobenen und verwertbaren Beweise näher einzugehen. Dazu gehören vorliegend insbesondere die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten D._____ vom 25. Juni 2020 (act. 8), der Wahrnehmungsbericht des Polizeibeamten D._____ vom 20. Juni 2020, 13.54 Uhr (act. 4 S. 2), die Aussage der Zeugin B._____ vom 21. Mai 2021 (act. 25), die Foto- und Videoaufnahmen (act. 9; act. 11/1; act. 24A), die Fotodokumentation (act.

18A) sowie die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 11 ff.).

5. Aussagen der Beteiligten

5.1 Aussagen der Beschuldigten

5.1.1 Wie erwähnt, machte die Beschuldigte während der ganzen Untersuchung keinerlei Aussagen zur Sache (act. 5, 6, und 7). Anlässlich der Hauptverhandlung bejahte die Beschuldigte die Frage, ob sie am 20. Juni 2020 an der Demonstration auf der Quaibrücke teilgenommen und sich mit anderen Teilnehmenden auf den Boden auf die Fahrbahn gesetzt habe. Sie habe sich in der vordersten Reihe befunden. Vor dem Hinsetzen seien sie schon ca. 15 Minuten lang dort gewesen. Sie hätten gewusst, dass, wenn sie sich nicht setzen würden, die Teilnehmenden relativ schnell evakuiert worden wären, ohne dass sie ihre Aussage hätten herüberbringen können, und die Demonstration so zu einem Flop geworden wäre. Weiter sei es richtig, dass sie von der Fahrbahn habe weggetragen werden müssen. Es sei ihr bewusst gewesen, dass die Polizei gewollt habe, dass sie weggehen. Sie wisse nicht mehr, wie lange sie dort gesessen sei. Sie sei aber eine der ersten gewesen, die weggetragen worden sei. Für sie sei ihr Verhalten keine Nötigung gewesen, sondern eher eine Beschlagnahmung eines öffentlichen Raumes, um auf das Klimaanliegen aufmerksam zu machen. Es sei nichts Ungewöhnliches, dass eine Strasse einmal für einen anderen Zweck benutzt werde. Sie habe nicht gewusst, ob die Demonstration bewilligt gewesen sei, habe aber gewusst, dass die Gruppierung C._____ normalerweise keine Bewilligung einhole. Sie hätte an der Demonstration teilgenommen, unabhängig davon, ob sie bewilligt gewesen sei oder nicht (Prot. S. 11 ff.).

5.1.2 Zum Vorwurf des Störens von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, befragt, erwiderte die Beschuldigte, dass sie nicht auf den Tramgleisen, sondern auf der Autofahrbahn gesessen sei. Für sie sei es wichtig, dass sie so wenig als möglich den öffentlichen Verkehr behindern würden, da dieser Teil der Lösung der Klimakrise sei. Sie habe gedacht, dass das Tram durch diese Aktion nicht behindert werde. Sie hätten sich erst gesetzt, nachdem die Polizei den Tramverkehr blockiert gehabt habe. Sie habe zudem genügend Abstand von den Tramschienen gehabt (Prot. S. 14 f.).

5.1.3 Schliesslich bestritt die Beschuldigte den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Erstens habe sie das nicht getan und zweitens folge C._____ dem Prinzip der Gewaltfreiheit. Das sei für sie sehr wichtig. Sie hätte niemals die Gewalt herausgefordert, da sie sich ja bereits der Polizei ausgeliefert gesehen habe. Der Polizist habe seine Hand auf ihrem Gesicht gehabt, um sie wegzudrücken. Gleichzeitig sei sie am Sprechen gewesen, weshalb sich ihre Lippen bewegt hätten. Sie könne sich vorstellen, dass der Polizist die Bewegung ihrer Lippen als Bissversuche interpretiert habe. Sie habe keinen Finger in ihrem Mund verspürt, wobei sie ohnehin eine Maske getragen habe (Prot. S. 15 f.).

5.2 Aussagen der Zeugin B._____

Die Zeugin B._____ gab im Wesentlichen an, dass sie die Beschuldigte von der Aktion am 20. Juni 2020 her kenne. Sie (die Zeugin) habe die Rolle einer Rechtsberaterin übernommen und habe eine gelbe Weste mit der Aufschrift "Legal Observer" getragen. Sie selbst sei nicht Teil der Demonstration gewesen, sondern habe die Personen begleitet, welche wegtransportiert worden seien, um ihre Personalien aufzunehmen und sie zu fragen, ob jemand kontaktiert werden müsse. Sie habe verfolgt, was passiert sei. Sie habe sich Notizen gemacht. Sie habe die Repression und Gewalt der Polizei hautnah miterlebt. Diese habe sich auch gegen Medienschaffende gerichtet. Ihr sei aufgefallen, dass die Stadtpolizei Zürich insgesamt sehr viele Schmerzgriffe verwendet und namentlich die Augen eingedrückt, den Kopf hochgedrückt, die Halsschlagader eingedrückt, Arme gebeugt habe etc. Ihr sei aufgefallen, dass die Repression der Polizei auch bei der Beschuldigten sehr stark gewesen sei. Der Beschuldigten sei die Brille gewaltsam auf die Seite weggedrückt worden. Die Beschuldigte und Personen neben ihr hätten dann die Polizei darauf aufmerksam gemacht, dass sie gewaltfrei seien und sich nicht wehren würden. Aber die Polizei habe einfach mit den Schmerzgriffen weitergemacht. Auf die Frage, ob sie gesehen habe, dass die Beschuldigte versucht habe, einen Polizisten in die linke Hand zu beissen, antwortete die Zeugin, sie habe gesehen, dass dies nicht geschehen sei, weil die Beschuldigte einerseits von der Seite weggedrückt worden sei, während man versucht habe, andere Personen zu entfernen. Des Weiteren sei völlig klar, dass die Aktivistinnen und Aktivisten in allen Situationen gewaltfrei bleiben würden, da dies das Grundprinzip bei allen Aktionen von C._____ sei. Ein solcher Biss sei einerseits nicht nur nicht möglich gewesen, sondern werde auch im Rahmen von C._____ nicht gemacht. Der Polizist habe der Beschuldigten seine Hand schräg über ihr Gesicht gedrückt, sodass ihr Kopf auf die Seite gedrückt worden sei. Die Beschuldigte sei stark auf der Seite ihres Gesichts weggedrückt worden. Weiter habe sie nicht gehört, dass der Polizist irgendwann verbalisiert habe, dass er gebissen worden sei (act. 25 S.

2 ff.).

5.3 Aussagen des Zeugen D._____

Der Zeuge D._____ schilderte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 25. Juni 2020 (act. 8 S. 3 f.) das in Bezug auf die Demonstration der Gruppierung C._____ vom 20. Juni 2020 Erlebte bezüglich der Beschuldigten. Sie hätten den Auftrag erhalten, den Sitzstreik aufzulösen. Mit der Gruppe 14 sei er in einer Vierergruppe dorthin gegangen; dies sei von ihm aus gesehen vorne rechts gewesen. Auf Nachfrage erläuterte der Zeuge, dies sei von der Üetlibergseite her gewesen. Sie seien vom Bürkliplatz her dorthin gegangen. Zwei von ihnen hätten den Auftrag gehabt, die Sitzstreikenden zu lösen und eine Kollegin und er selber hätten die Sicherung übernehmen müssen. Er habe zwischen einer Dame und einem Herren, den sie dann herausgetragen hätten, versucht, zu trennen. Mit der linken Hand habe er das Gesicht der Frau gehalten, sie sei ziemlich verkeilt gewesen, dies als Eigensicherung. In diesem Moment, als er mit der Hand ihre linke Wange berührt habe, habe sie zweimal versucht, ihn mit dem Mund in die linke Hand zu beissen. Er habe gespürt und gesehen, wie seine Hand in ihrem Mund gewesen sei und es sei ihm beide Male gelungen, seine Hand wegzuziehen. Gleichzeitig habe er verbalisiert, dass das seine Kollegen hätten mitbekommen können, weil sie dies vorher nicht wahrgenommen hätten, weil sie selbständig beschäftigt gewesen seien. Nach dem zweiten Mal habe er sie mit der Hand weiter oberhalb bei ihrem Kopf festgehalten, so dass es ihr nicht mehr gelungen sei, ihn zu beissen. Schliesslich sei alles schnell gegangen, sie hätten die Person, welche sie herauslösen wollten, herausnehmen können. Er hätte den Vorfall dann seinem Zugführer und den Kollegen geschildert. Sie hätten sich entschieden, in einer zweiten Phase genau diese Frau aus der Gruppe herauszuholen. Sie sei sehr renitent und aufgebracht gewesen. Sie habe sich sehr fest verkeilt gehabt. Es sei ihnen dann doch gelungen, sie aus dem Sitzstreik herauszulösen und sie hätten sie dann herausgetragen. Sie sei zu keiner Zeit kooperativ gewesen, sondern sehr renitent. Die Renitenz habe sich dadurch offenbart, dass sie sich gegen das Heraustragen gewehrt habe. Auf Nachfrage erläuterte der Zeuge, dass die Renitenz der Beschuldigten aktiv gewesen sei. Sie habe sich aktiv gegen die Verhaftung gewehrt; sie habe zwar nicht ausgeschlagen aber mit ihren Händen sie weggedrückt. Der Zeuge erklärte schliesslich erneut, dass sich seine Hand zwei Mal bei der Beschuldigten im Mund befunden und er ihre Zähne gespürt habe. Er habe jedoch Handschuhe getragen, deshalb sei es nicht schmerzhaft gewesen. Sie habe nicht voll zugebissen; sie habe den Mund aber zugemacht. Er habe die Hand zudem weggezogen, er wisse nicht, ob es sonst schmerzhaft gewesen wäre. Es seien jedoch eindeutig Schnapp-Bewegungen gewesen, welche sie ausgeführt habe (act. 8 S. 3 f.).

6. Wahrnehmungsbericht

Der als Auskunftsperson einvernommene D._____ schilderte im Wahrnehmungsbericht (act. 4 S. 2) vom 20. Juni 2020, 13.54 Uhr, dass sie beim passiven Sitzstreik eine Person hätten herausnehmen wollen. Er habe mit der linken Hand die Person nebendran zurückhalten wollen, indem er deren Gericht zur Seite gedrückt habe. Dabei habe diese zweimal versucht, ihn zu beissen. Er habe seine Hand im Mund der Person gespürt, sie habe jedoch nicht zubeissen können, da er seine Hand wieder weggezogen habe. Bei der Verhaftung sei die Verhaftete sehr passiv gewesen. Sie hätten sie heraustragen müssen. Im Wahrnehmungsbericht wird zudem festgehalten, dass drei weitere Personen dieser Gruppe den Polizeibeamten hätten sagen hören, dass die Beschuldigte versucht habe, ihn zu beissen. Er habe die Tat sofort verbalisiert, damit alle davon hätten hören können (act. 4 S. 2).

7. Fotodokumentationen

Aus der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (act. 9) ist ersichtlich, dass zahlreiche Demonstrierende die Quaibrücke durch eine Sitzblockade sowie durch einen Demonstrationszug sowohl für den Privat- als auch den öffentlichen Verkehr sperrten. Die Demonstrierenden führten dabei Flaggen und Banner mit dem Zeichen und der Aufschrift C._____ mit sich. Die Beschuldigte lässt sich auf der Fotodokumentation jedoch nicht erkennen.

8. Videoaufnahmen und Übersichtsaufnahmen

8.1 Bei den Akten finden sich sodann acht Videoaufnahmen der Vorkommnisse des 20. Juni 2020. Daraus ist ersichtlich, dass sich auf der Quaibrücke, Zürich am 20. Juni 2020, ca. um 12.00 Uhr Demonstrierende besammeln und Banner sowie Flaggen mit dem Schriftzeichen C._____ sowie dem dazugehörigen Zeichen mit sich führen (vgl. act. 11/1, Video "Bellevue", 12.03.45). Die Videoaufnahmen umfassen die Zeitspanne zwischen ca. 12.00 Uhr bis ca. 14.15 Uhr (vgl. act. 11/1, Video Mi1_11-59-20_12-00-06 und Video Mi1_14-14-41_14-15-51). Es ist zu sehen, dass die Demonstrierenden kurz nach 12.00 Uhr auf den Tramgleisen standen, Musik machten und tanzten (vgl. act. 11/1, Video Mi1_11-59-20_12-00-06, 12.08.05). Zu hören ist auf den Videos ausserdem, wie die Demonstrierenden lautstark ihre Parolen singen (vgl. act. 11/1, z.B. Video Mi1_12-45-07_12-56-24, 12.48.10). Die Videos zeigen weiter, wie die Demonstrierenden nach der Versammlung zunächst zu Fuss über die Quaibrücke gehen und sich in einer Reihe quer über die Fahrbahn aufstellen (vgl. act. 11/1, Video Mi1_11-59-20_12-00-06, 12.02.30). Es ist ersichtlich, dass Autos bzw. anderer privater Personenverkehr aufgrund der Demonstration die Quaibrücke nicht mehr passieren (vgl. act. 11/1, Video Mi1_11-59-20_12-00-06, 12.02.30). Auch lässt sich erkennen, wie die Demonstrierenden sich etwas später setzen und sich ineinander zu verkeilen beginnen (vgl. act. 11/1, Video Mi1_12-45-07_12-56-24, 12.45.23). Der Demonstrationszug und die Sitzblockade reichen schliesslich von der einen bis zur anderen Seite der Quaibrücke (vgl. act. 11/1, Video Mi1_12-45-07_12-56-24, 12.47.20). Die Sitzblockade findet auf einer Fahrbahn und unmittelbar neben den Tramgleisen auf der Quaibrücke statt. Weder Tram- noch privater Personenverkehr ist auf den Videos zu erkennen (vgl. act. 11/1, z.B. Video Mi1_12-45-07_12-56-24, 12.45.34). Es ist klar zu erkennen, dass der Demonstrationszug und vor allem auch die Sitzblockade verhindern, dass der öffentliche Verkehr wie auch der Privatverkehr die Quaibrücke passieren können (vgl. act. 11/1, z.B. Video Mi1_1245-07_12-56-24, 12.48.10). Erkennbar und hörbar ist schliesslich, wie die Polizeibeamten die Demonstrierenden aufforderten, die nicht bewilligte Demonstration aufzulösen. Die Polizei liess sodann durch einen Lautsprecher verlauten, dass jene Personen, die die Demonstration verlassen wollten, dies in Richtung Bürkliplatz machen könnten. Sie würden dort nach der Kontrolle die Absperrung verlassen können. Alle, die freiwillig gehen möchten, könnten dies tun (vgl. act. 11/1, Video Mi1_12-45-07_12-56-24, 12.56.30). Trotz der Aufforderung durch die Polizisten, die Blockade aufzulösen, blieben mehrere Demonstrierende, darunter die Beschuldigte, auf der Quaibrücke – weiterhin mit Beinen und Armen ineinander verkeilt – sitzen vgl. act. 11/1, Video Mi1_12-45-07_12-56-24, 12.56.51). Die Ordnungsdienstuniform tragenden und somit gut als solche zu erkennenden Polizeibeamten begannen schliesslich, die Sitzblockade aufzulösen, indem sie nacheinander einzelne Demonstrierende aus dieser Sitzkette hinauslösten (vgl. act. 11/1, z.B. Video Mi1_13-42-50_13-50-09, 13.42.56).

8.2 Aus den Videoaufnahmen lässt sich zudem erkennen, dass die Beschuldigte – langes dunkles Haar, gekleidet in Jeans und einem grünen T-Shirt (vgl. dazu auch act. 18A) – Teil dieser Demonstration und der Sitzblockade auf der Quaibrücke war, welche sich auf beziehungsweise in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn befand. Insbesondere aus einem Ausschnitt wird ersichtlich, dass sich die Beschuldigte verbal und durch Festhalten an anderen Demonstrierenden gegen die Bemühungen der Polizeibeamten wehrt, weitere Demonstrierenden aus der Sitzblockade herauszulösen (vgl. act. 11/1, Video Mi1_12-45-07_12-56-24, 12.48.18). Auch zu erkennen ist, wie ein Polizeibeamter die Hand auf das Gesicht der Beschuldigten legt und ein anderer Demonstrant diese Hand wegziehen will (vgl. act. 11/1, Video Mi1_12-45-07_12-56-24, 12.51.00). Danach versperrt der Körper eines Polizeibeamten die Sicht auf die Beschuldigte (vgl. act. 11/1, Video Mi1_1245-07_12-56-24, 12.51.06). Nicht zu erkennen lassen sich somit die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geltend gemachten Bissversuche durch die Beschuldigte in die linke Hand des Polizisten und Zeugen D._____. Ebenso ist nicht zu hören, dass der Polizist D._____ verbalisiert hat, dass die Beschuldigten zwei Mal versucht habe, ihn in die Hand zu beissen. Ebenfalls nicht zu hören ist, was die Beschuldigte zu den Polizeibeamten gesagt hat, und auch nicht zu sehen ist, wie die Beschuldigte von den Polizeibeamten weggetragen wird (vgl. act. 11/1, Video Mi1_12-45-07_12-56-24, ab 12.51.00). Auf dem Video Mi1_13-42-50_1350-09 (act. 11/1) ist die Beschuldigte schliesslich nicht mehr ersichtlich. Erkennen lässt sich nur, dass die Demonstrantin, mit welcher die Beschuldigte auf der einen Seite verkeilt war, von der Polizei weggetragen wird (act. 11/1, Video Mi1_13-4250_13-50-09, 13.43.18).

8.3 Auf der weiteren Fotodokumentation bzw. den Übersichtsaufnahmen zum zeitlichen Ablauf der Demonstration der Stadtpolizei Zürich vom 19. Februar 2021 (act. 18A), die im Nachgang zu den Akten gereicht wurde, sind Ausschnitte aus diversen Videodateien zu sehen. Es wird der Verlauf der Demonstration von Beginn der Blockade der Quaibrücke um ca. 12.00 Uhr bis zum Wegtragen der Beschuldigten abgebildet. So zeigt Foto 1, wie sich mehrere Menschen auf der Quaibrücke zu versammeln beginnen, dies um 12.00 Uhr. Fotos 2 und 3 zeigen Aufnahmen von 12.07 Uhr bzw. 12.12 Uhr, gemäss welchen wie die Teilnehmenden der Demonstration sich von Seite Bürkliplatz bzw. Seite Bellevue die Quaibrücke blockieren. Auf Foto 4 (12.14 Uhr) ist ein Polizeiwagen sowie eine Polizeibeamte zu sehen, welche ein Mikrophon in der Hand hält. Foto 5 (12.21 Uhr) zeigt wiederum die Blockade der Quaibrücke von Seite Bürkliplatz. Die Fotos 6, 7 und 8 zeigen ein Polizeiauto und mehrere Demonstrierende auf den Quaibrücke. Gemäss Beschrieb zu den Fotos 6, 7 und 8 sei zwischen 12.23 Uhr und 12.40 Uhr die Abmahnung der Polizei erfolgt, die Demonstration aufzulösen. Foto 9 (12.45 Uhr) zeigt schliesslich, wie sich mehrere Polizeibeamte den Demonstrierenden nähern. Auf den Fotos 10, 11 und 12 (12.56 Uhr, 13.42 Uhr und 13.49 Uhr) lassen sich weitere Demonstrierende erkennen, die eine Blockade auf den Bahnschienen verrichten. Foto 13 zeigt um 14.01 Uhr mehrere Polizeibeamten, welche sich auf der Brücke aufgestellt haben. Gemäss dazugehörigem Beschrieb gaben die Demonstrierenden bekannt, dass sie sich widerstandslos kontrollieren lassen würden. Foto 14 (15.04 Uhr) zeigt sodann einen Polizeiwagen mit einem Lautsprecher auf dem Dach. Gemäss dazugehörigem Beschrieb erklärten die Polizeibeamten zu diesem Zeitpunkt, dass die Personen nun das Gebiet zu verlassen hätten, ansonsten eine Verhaftung drohe. Die Fotoaufnahmen 15 bis 21 zeigen allesamt die Beschuldigte zwischen 12.31 Uhr und 12.55 Uhr. Zunächst lässt sich erkennen, dass sie zusammen mit anderen Demonstrierenden auf der Brücke steht und die Arme in die Höhe hält. Sodann sitzt sie ab 12:45 Uhr während der Sitzblockade auf der Quaibrücke. Foto 21 zeigt schliesslich die Beschuldigte, wie sie sich von den Polizeibeamten wegtragen lässt, wobei hier keine Uhrzeit abgebildet ist. Auch hier ist auf keinem der Bilder zu sehen, dass die Beschuldigte einen Polizeibeamten in die linke Hand beisst.

8.4 Schliesslich wurde kurz vor der Hauptverhandlung elektronisch eine weitere Videodatei zu den Akten gereicht, die als act. 24A zu den Akten genommen wurde (Datei: RPReplay_Final1592835600). In der knapp 10-sekundigen Sequenz ist zu sehen, dass die Beschuldigte, die eine Gesichtsmaske trägt, während der Sitzblockade am Boden sitzt. Ebenfalls zu erkennen ist ein Polizeibeamter, der offenbar zusammen mit anderen Polizeibeamten damit beschäftigt ist, eine Person, die rechts von der Beschuldigten sitzt, aus der Verkeilung zu lösen. Dabei fasst er der Beschuldigten, welche die Augen geschlossen hat, mehrfach ins Gesicht bzw. an den Kopf, und zwar zuerst im Bereich des Mundes und schliesslich an die linke Wange. Auch drückt er den Kopf der Beschuldigten seitlich nach hinten. Ob der Polizeibeamte die Beschuldigte angesehen hat, ist nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist zu sehen, ob die Beschuldigte den Polizeibeamten in die Hand gebissen hat.

9. Beweiswürdigung

9.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).

9.2 Ist die Beschuldigte nicht geständig, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund sämtlicher vorhandener Beweismittel zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt nach der persönlichen Über-

zeugung des Gerichts als gegeben erachtet werden kann (W OHLERS in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014 [nachfolgend: StPO Kommentar], Art. 10 N 5; HOFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 41 und N 58 ff.). Dabei ist gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ausschlaggebend, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat (W OHLERS, a.a.O. Art. 10 N 11 ff.; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 233; Urteile des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2006, 6P.155/2006 und 6S.363/2006 E. 4.1). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei jedoch nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf 2005, S. 247; SCHMID, a.a.O, N 235).

9.3 Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen ist indessen nicht in erster Linie die prozessuale Stellung des Aussagenden massgebend. Das Interesse einer aussagenden Person am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten sind für sich allein noch kein Grund, ihrer Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist daher zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind (dazu BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 67 ff. und S. 91 ff.; DONATSCH in: StPO Kommentar, Art. 162 N 14 f.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.).

9.4 Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die Beschuldigte begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die Beschuldigte freisprechen.

9.5 Würdigung der Aussagen der Beschuldigten

9.5.1 Mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit von beschuldigten Personen ist festzuhalten, dass diese im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich sind. Ihre Doppelstellung bedeutet konkret, dass sich einerseits das Strafverfahren gegen sie richtet, anderseits ihre Aussagen als Beweismittel für und gegen sie verwendet werden können. Eine Pflicht, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zur eigenen Überführung beizutragen, trifft eine beschuldigte Person nicht, was einleuchtet. So ist die beschuldigte Person im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet und darf vielmehr ungestraft lügen, soweit sie dadurch nicht andere unrechtmässig einer Straftat bezichtigt. Entsprechend kann ein Tatverdächtiger ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran haben, die Ereignisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dieses Interesse darf allerdings bei der Glaubwürdigkeitsprüfung nicht ins Gewicht fallen, sonst wäre die beschuldigte Person allein aufgrund ihrer prozessualen Situation benachteiligt.

9.5.2 Wie vorstehend dargelegt, hat die Beschuldigte während der Untersuchung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, wobei es nicht zulässig wäre, diese Aussageverweigerung beweismässig gegen sie zu verwenden. Was die in der Hauptverhandlung deponierten Aussagen angeht, sind diese konstant und frei von Widersprüchen, sei es in sich selbst oder im Vergleich zu den Geschehnissen, die auf den Videos festgehalten wurden. Auf die Aussagen der Beschuldigten kann somit grundsätzlich abgestellt werden.

9.6 Würdigung der Aussagen von B._____

Auch wenn auffällt, dass die Zeugin immer wieder die angebliche Repression und Gewalt der Stadtpolizei Zürich auf der einen und die Gewaltfreiheit der Mitglieder von C._____ auf der anderen Seite betont, kann grundsätzlich auf ihre Aussagen, die keine Widersprüche enthalten, abgestellt werden. Anzufügen ist, dass die Zeugin im Wesentlichen das aussagt, was auf dem von der Beschuldigten eingereichten Video zu sehen oder nicht zu sehen ist. Insofern ergeben sich aus ihren Aussagen keine neuen Erkenntnisse.

9.7 Würdigung der Aussagen von D._____

9.7.1 Der Zeuge D._____ hat zwar unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt (vgl. act. 8), doch ist dies hinsichtlich der deponierten Aussagen ohne Belang. Weiter handelt es sich zudem beim Zeugen um einen Polizeibeamten, der bei der betreffenden Demonstration im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zugegen war. Er ist weder mit der Beschuldigten persönlich bekannt oder verwandt. Eigene Interessen am Ausgang des Strafverfahrens sind damit keine ersichtlich.

9.7.2 Was die Aussagen des Zeugen angeht, enthalten diese keine Widersprüche und ergeben einen logischen Ablauf der Geschehnisse. Zudem sind sie konstant und stimmen im Wesentlichen mit dem überein, was auf den Videoaufnahmen zu sehen ist. Seine Schilderungen sind somit grundsätzlich glaubhaft.

9.8 Würdigung der Video- und Übersichtsaufnahmen vom 20. Juni 2020

Wie erwähnt, stimmen die Aussagen der Beteiligten – abgesehen vom behaupteten Biss der Beschuldigten – im Wesentlichen mit dem überein, was auf den diversen Videoaufnahmen und Fotos (act. 11/1; act. 18A; act. 24A) zu sehen ist. Aus diesen Aufnahmen ergibt sich sodann, dass die Quaibrücke in Zürich während rund drei Stunden für jeglichen Verkehr gesperrt war, dies als Folge der unbewilligten Demonstration, in deren Verlauf sich die Demonstrierenden auf einer Fahrbahn auf den Boden setzten und sich ineinander verkeilten. Es ist gut zu erkennen, dass während der Blockade kein Tramzug die Quaibrücke passierte und der Verkehr umgeleitet werden musste, mithin dass alle Verkehrsteilnehmenden sowohl des öffentlichen als auch des Individualverkehrs gezwungen waren, einen Umweg zu machen oder zu warten. Aus den Aufnahmen geht auch hervor, dass die Beschuldigte, wie sie selbst eingestand, Teil der Demonstration und insbesondere auch der Sitzblockade auf der Fahrbahn war. Dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt auf den Tramgleisen stand oder sass, ist nicht zu sehen. Ferner ist zu sehen, dass die Polizeibeamten eine Dienstuniform trugen und somit als solche zu erkennen waren. Auch ist ersichtlich, wie sich die Beschuldigte gegen das "Herauslösen" von Demonstrierenden aus der Sitzblockade durch die Polizeibeamten wehrt, namentlich indem sie sich mit anderen Teilnehmenden verkeilt. Wie lange die Beschuldigte, die sagte, dass sie als eine der ersten wegtransportiert worden sei, Teil der Sitzblockade war, lässt sich nicht genau feststellen, da bei der Aufnahme, die zeigt, wie sie weggetragen wird, die Zeitangabe fehlt. Aus den Aufnahmen (vgl. insbesondere act. 18A) ergibt sich, dass sie mindestens von 12:31 Uhr bis 12:45 Uhr als Teil der Demonstration auf der Quaibrücke stand und von 12:45 Uhr bis 12:56.51 Uhr an der Sitzblockade teilnahm. Wie bereits mehrfach erwähnt, sind die Bisse bzw. Bissversuche auf keiner Aufnahme zu sehen.

10. Ergebnis der Beweiswürdigung

10.1 Was die Bisse in die linke Hand des Polizisten betrifft, steht Aussage gegen Aussage. Die Beschuldigte bestreitet dies und die Zeugin B._____ hat gesehen, dass die Beschuldigte nicht gebissen hat. Der Zeuge D._____ indessen beschrieb die Bissversuche detailliert. Dennoch ergeben sich unüberwindbare Zweifel, ob die Beschuldigte ihn gebissen hat bzw. ob es die Beschuldigte und nicht jemand anderes war, der dies getan hat. Wie erwähnt, ist auf den Videos kein Biss bzw. Bissversuch der Beschuldigten zu erkennen. Auf einem Video (act. 24A) ist aber zu sehen, dass die Hand des Polizeibeamten das Gesicht der Beschuldigten seitlich berührt und dabei den Kopf der Beschuldigten so nach hinten drückt, dass die von ihm beschriebene Schnappbewegung unwahrscheinlich erscheint. Und auch einen Augenblick zuvor, als der Polizist den Mundbereich der Beschuldigten berührt, ist ein Bissversuch nicht zu sehen und erscheint ebenfalls als wenig wahrscheinlich, weil die Beschuldigte eine Maske trägt. Auf dem gleichen Video ist sodann zu sehen, dass der Polizist mit einer anderen Person beschäftigt ist, als er die Beschuldigte am Kopf berührt, und soweit erkennbar gar nie zur Beschuldigten schaut. Auch die vom Zeugen behauptete verbale Äusserung an die Adresse seiner Kollegen, dass er gebissen worden sei, ist nicht zu hören, was aber aufgrund des Lärms auch nicht erstaunt. Schliesslich ist festzuhalten, dass es sich um ein sehr dynamisches Geschehen handelte, an dem zahlreiche Personen beteiligt waren und bei dem geschrien und gerangelt wurde. Somit bleiben erhebliche Zweifel, dass der Polizeibeamte überhaupt gesehen hat oder sehen konnte, dass es die Beschuldige und nicht jemand anderes war, der zweimal versucht haben soll, ihn zu beissen. Der Beschuldigten kann damit nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass sie versucht hat, den Polizisten zu beissen bzw., dass sie es war, die dies getan hat, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu erfolgen hat.

10.2 Was den übrigen Sachverhalt betrifft, ist nach Würdigung aller relevanten Beweismittel erstellt, dass die Beschuldigte an der unbewilligten Demonstration vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke in Zürich teilnahm, davon mindestens eine Viertelstunde auf der Quaibrücke stehend und von 12:45 Uhr bis 12:56:51 Uhr als Teil der Sitzblockade auf der Fahrbahn sitzend. Nicht erstellen lässt sich, dass sich die Demonstrierenden während der eigentlichen Sitzblockade auf den Tramgleisen niederliessen. Sie kamen diesen aber ziemlich nahe. Erstellt ist sodann, dass die Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt von der Polizei weggetragen wurde. Dabei war ihr, wie sie selbst sagte, bewusst, dass die Polizei zuvor wollte, dass sie weggehen. Erstellt ist auch, dass die Polizei den Demonstrierenden die Möglichkeit einräumte, sich zu entfernen, wenn auch unter Angabe der Personalien. Gemäss den Video bzw. Tonaufnahmen war dies sogar noch um 12:56 Uhr der Fall, als die Sitzblockade längstens angefangen hatte. Sodann ist ebenfalls erstellt, dass die ganze Demonstration rund drei Stunden dauerte, wobei die Quaibrücke die meiste Zeit über gesperrt war, so dass weder der öffentliche Verkehr noch der Individualverkehr über die Brücke fahren konnte und die Verkehrsteilnehmenden entweder warten oder einen Umweg in Kauf nehmen mussten. Unbestritten ist überdies, dass es sich bei der Quaibrücke um eine zentrale Verkehrssache der Stadt Zürich handelt, die namentlich das rechte und linke Seeufer miteinander verbindet und über welche die Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11 verkehren.

10.3 Von diesem erstellten Sachverhalt ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung auszugehen.

III. Rechtliche Würdigung

1. Mittäterschaft

1.1. Die Verteidigung hält fest, dass die Staatsanwaltschaft implizit von Mittäterschaft ausgehe, eine solche aber nicht gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirke, so dass er als Hauptbeteiligter dastehe; dabei komme es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sei, dass es mit ihm stehe oder falle. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, denn der Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, dass sie an der Entschliessung und Planung der Aktion beteiligt gewesen sei. Es sei auch nicht klar, zu welchem Zeitpunkt sie zur Demonstration gestossen sei. Schon gar nicht sei die inkriminierte Blockade mit ihr gestanden oder gefallen (act. 24 S. 20 f.).

1.2. Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Folge, dass jeder auf diese Weise Beteiligte als Täter zu bestrafen ist, und zwar auch in Bezug auf Tatbestände, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handeln verwirklicht hat (DO-NATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, § 15, S. 173). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, wer, wie von der Verteidigung angeführt, bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in 'massgeblicher' bzw. 'massgebender' Weise, 'de manière déterminante' mitwirkt, so dass er 'als Hauptbeteiligter', als 'l'un des participants principaux' erachtet werden könne. Im Blickfeld steht damit die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens. Damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann, muss der Betreffende somit wenigstens in einem dieser drei Stadien in für die Tat massgebender Weise mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Wann dies der Fall ist, ist letztlich aufgrund einer wertenden Beurteilung der gesamten Umstände zu entscheiden. Damit ist gesagt, dass primär aufgrund objektiver Gesichtspunkte zu entscheiden ist, ob Tatherrschaft besteht oder nicht (DO-NATSCH/TAG, a.a.O., S. 174 f.; m.w.H.). Mit Blick auf die Entschlussfassung setzt Tatherrschaft voraus, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann. Inhaltlich muss sich dieser Entschluss auf die gemeinsame Verwirklichung des deliktischen Vorhabens beziehen. Eventualdolus genügt. Dabei reicht es, wenn jemand nachträglich dem bereits von einem oder mehreren anderen gefassten Entschluss beitritt, sich also deren Vorsatz 'zu eigen macht'. Dies kann selbst noch während der Ausführung der geplanten Straftat geschehen ('sukzessive Mittäterschaft'), doch haftet der hinzukommende weitere Beteiligte alsdann nicht für die von den anderen bis zu diesem Zeitpunkt bereits verübten Delikte. Was die Deliktsausführung betrifft, so beurteilt sich die Frage, ob der Beteiligte an dieser in massgebender Weise mitwirkt, primär durch die Berücksichtigung der Rolle, welche er bei der Ausführung des Delikts innehat (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 176 f.).

1.3. Vorliegend verhält es sich so, dass eine einzelne Person nicht in der Lage gewesen wäre, eine Sitzblockade durchzuführen, die zur Folge gehabt hätte, dass die Quaibrücke in Zürich für mehrere Stunden gesperrt werden musste. Es bedurfte einer Vielzahl von Personen, wobei es auf den Tatbeitrag jedes und jeder Einzelnen ankam. Dieser lag vor allem darin, dass sich die Teilnehmenden der Blockade auf den Boden setzten und sich miteinander verkeilten, um die Auflösung der Blockade zu erschweren, wobei nur schon das Wegfallen weniger Personen dazu geführt hätte, dass die Wirkung geschmälert worden wäre. Damit hatte jede an der Blockade beteiligte Person Tatherrschaft, unabhängig davon, ob sie vorgängig an der Organisation der Blockade beteiligt war, und wann genau sie Teil der Blockade wurde. Somit ist mit Bezug auf die Beschuldigte von Handeln in Mittäterschaft auszugehen.

2. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB

2.1 Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit

2.1.1 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nötigung ist rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1 zu Art. 181). Erforderlich ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf.

2.1.2 Der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist sehr weit umschrieben, und zwar sowohl in Bezug auf den Nötigungserfolg («[…] etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden […]») als auch und vor allem bezüglich des in Form einer Generalklausel umschriebenen Nötigungsmittels der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit», welche neben der «Gewalt» und der «Androhung ernstlicher Nachteile» genannt wird (BGE 119 IV 301, 305). Die in der Rechtsprechung und Lehre als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen (BGE 119 IV 301 E. 2a; BGE 107 IV 113 E. 3b). Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 129 IV 6 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2a). Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat demgemäss zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4; BGE 119 IV 301 E. 2b; BGE 108 IV 65 E. 3). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten zudem Rechnung zu tragen (BGE 129 IV 6 E. 3.4).

2.1.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich schon verschiedentlich mit Blockadeaktionen unter dem Gesichtspunkt der Nötigung befasst. So etwa im Fall der Bildung eines sog. "Menschenteppichs" durch 24 Demonstrierende vor dem Zugang zu einer militärischen Ausstellung, wodurch während ca. 15 Minuten die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert worden war (BGE 108 IV 165). In einem weiteren Entscheid ging es um drei Personen, welche an einem Bahnübergang ein Transparent gegen den Golfkrieg aufgestellt und zur Unterstützung der Aktion die geschlossenen Bahnschranken manipuliert hatten, so dass diese bis zum Einschreiten der Polizei nicht geöffnet werden konnten, wodurch der Strassenverkehr während zehn Minuten aufgehalten worden war (BGE 119 IV 301). Ein weiteres Urteil betraf den Fall von Aktivisten, welche aus Protest gegen die Planung eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle während etwa anderthalb Stunden, bis zum Eintreffen der Polizei, den Haupteingang zum Verwaltungsgebäude einer Kraftwerkgesellschaft blockiert hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 1998, 6S.671/1998). In einem weiteren Entscheid ging es um Aktivisten, die an mehreren Tagen die Zufahrten beziehungsweise die Werksgeleise zu verschiedenen Kernkraftwerken blockiert hatten, um gegen den Transport von nuklearen Brennelementen zum Zwecke der Wiederaufbereitung zu protestieren (BGE 129 IV 6). In allen diesen Fällen hat das Bundesgericht den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB bejaht.

2.1.4 Beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind die Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile und die andere Beschränkung der Handlungsfreiheit die Nötigungsmittel. Das Verhalten, zu dem der/die Betroffene durch den Einsatz eines solchen Mittels genötigt wird, also etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Von diesem Nötigungszweck ist das Fernziel der Nötigung zu unterscheiden. Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel, aber nicht notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu kommen. Darin liegt dann auch das Motiv der "Täter" für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (vgl. BGE 134 IV 216).

2.1.5 Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der unbewilligten Demonstration vom 20. Juni 2020 von der Gruppierung C._____, welcher die Beschuldigte angehörte, die Quaibrücke in Zürich blockiert, indem sich zahlreiche Demonstrierende

auf der Brücke einfanden, wobei sie insbesondere auf der Fahrbahn der Quaibrücke eine Sitzblockade errichteten und sich fest ineinander verkeilten, um die Auflösung der Demonstration durch die Polizeibeamten zu erschweren und so lange wie möglich hinauszuzögern. Dadurch war die Polizei gezwungen, die Quaibrücke für jeglichen Verkehr abzusperren. Anders gesagt, war diese Sperrung direkt auf das Verhalten der Demonstrierenden zurückzuführen, denen es darum ging, dass die Aktion so lange wie möglich dauert, weshalb sie sich am Boden sitzend ineinander verkeilten. In diesem Zusammenhang sagte die Beschuldigte aus, sie hätten gewusst, dass, wenn sie sich nicht setzen würden, die Teilnehmenden relativ schnell evakuiert würden, ohne dass sie ihre Aussage herüberbringen könnten und die Demonstration so zu einem Flop würde. Unter diesen Umständen musste den Demonstrierenden klar sein, dass die Polizei eingreifen wird, wenn sie eine Fahrbahn der Brücke blockieren, und sie mussten damit rechnen, dass die Polizei die gesamte Brücke sperren wird, um die Demonstrierenden gefahrlos wegtragen zu können. Sie konnten nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die Polizei ihren Einsatz neben fahrenden Trams und Fahrzeugen ausführen wird. Das wäre für alle Beteiligten viel zu gefährlich gewesen. Somit hatte die Polizei keine andere Wahl, als die ganze Brücke abzusperren, um ihren Auftrag auszuführen und die Sperrung der Brücke war eine direkte Folge des Verhaltens der Demonstrierenden. Durch ihre Sitzblockade errichteten die Demonstrierenden ein Hindernis für den öffentlichen und den Individualverkehr. Dies stellt vorliegend das strafrechtliche Nötigungsmittel dar. Dadurch wurden die übrigen Verkehrsteilnehmenden genötigt, etwas zu tun, zu dulden und zu unterlassen, nämlich anzuhalten, zu warten und nicht weiterzufahren oder eine andere Route einzuschlagen. Dies ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 24 S. 21 f.) – im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Die Demonstration auf der Brücke wurde durchgeführt, um auf die Klimakrise und Umweltproblematiken hinzuweisen. Dies stellt jedoch nicht den Nötigungszweck im strafrechtlichen Sinne dar. Die betroffenen Verkehrsteilnehmenden wurden nicht zur Reduktion der Umweltverschmutzung oder zu klimagerechtem Verhalten, sondern zum Anhalten und Warten bzw. zur Umleitung genötigt. Die geforderte Verbesserung der Umweltpolitik ist im vorliegenden Fall das Fernziel der Nötigung. Die Blockadeaktion wurde von den Teilnehmenden der Demonstration organisiert, um auf dieses Fernziel aufmerksam zu machen und diesem allenfalls etwas näher zu kommen. Darin liegt das Tatmotiv der Demonstrationsteilnehmenden.

2.1.6 Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist nach der Rechtsprechung die Handlungsfreiheit beziehungsweise die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1). Geschützt ist damit auch die Freiheit des Einzelnen, den Willen der Fortbewegung via öffentlichen Verkehr oder Individualverkehr zu betätigen. Durch die inkriminierte Aktion vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke wurden indessen die Verkehrsteilnehmenden für die Dauer von drei Stunden nicht allein an ihrer Fortbewegung, sondern vielmehr auch daran gehindert, ihren vielfältigen Verpflichtungen nachzugehen. Die Demonstrationsteilnehmenden – und die Beschuldigte als Teil davon – verfolgten mit der von ihnen geplanten, vorbereiteten und organisierten Aktion den Zweck, einen Verkehrsstau und Umleitungen zu provozieren und handelten somit vorsätzlich.

2.2 Zwischenfazit

2.2.1 Die Blockadeaktion auf der Quaibrücke dauerte von ca. 12.00 Uhr bis ca.

15.00 Uhr. Die Demonstration wurde nicht bewilligt und das Absperren der Brücke durch die Stadtpolizei Zürich war eine direkte Folge des Verhaltens der Demonstrierenden. Infolge der Aktion kam der Verkehr auf der im fraglichen Abschnitt ohnehin stark verkehrsbelasteten Quaibrücke zum Erliegen bzw. musste umgeleitet werden. Den Verkehrsteilnehmenden wurde verunmöglicht, die Limmat zu überqueren, um von der einen auf die andere Stadtseite zu gelangen. Sie wurden gegen ihren Willen genötigt, entweder einen erheblichen Umweg über den Hauptbahnhof (Trambenutzer) oder die Münsterbrücke (Fussgänger und Autofahrer) einzuschlagen oder während der ganzen Zeit der Blockade, das heisst während rund drei Stunden, zu warten. Die von der Aktion betroffenen Menschen waren für die von den Demonstrierenden beklagten Missstände weder verantwortlich noch konnten sie etwas zu deren Beseitigung beitragen, wobei die meisten von ihnen vom Fernziel noch nicht einmal etwas mitbekommen haben dürften. Es ging nicht darum, die Bevölkerung aufzurütteln, um etwa auf ein erhebliches Fehlverhalten staatlicher Organe hinzuweisen. Es ging einzig um die von einer Gruppierung definierten Interessen einer bestimmten Personengruppe. In Anbetracht dieser Umstände sind das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck unrechtmässig.

2.2.2 Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die Beschuldigte mit der von ihr mitgetragenen und damit mitverantworteten Demonstration auf der Quaibrücke den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt.

2.3 Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV

2.3.1 Es ist vorliegend zu prüfen, ob die Blockade der Quaibrücke in Zürich unter der gebotenen Berücksichtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit rechtmässig sein könnte. In der Bundesverfassung ist die Versammlungsfreiheit in Art. 22 verankert. Versammlungen können unterschiedlichen ideellen Zwecken dienen, z.B. der gemeinsamen Meinungsbildung und dem Informationsaustausch, aber auch der Meinungskundgabe. Demonstrationen sind Versammlungen, mittels derer die Teilnehmenden ihre ideellen Anliegen an die Öffentlichkeit richten und denen im Vergleich zu anderen Versammlungen eine spezifische Appellfunktion zukommt. Das Bundesgericht verneint zwar eine eigenständige verfassungsrechtliche Garantie der Demonstrationsfreiheit, anerkennt aber, dass Demonstrationen unter dem Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit stehen (BGE 127 I 164 E. 3a).

Die Versammlungsfreiheit steht allen in- und ausländischen natürlichen Personen zu. Ad-hoc-Organisationskomitees und juristische Personen, z.B. politische Parteien oder Gewerkschaften, können sich der Rechtsprechung zufolge zumindest insoweit auf die Versammlungsfreiheit berufen, als sie Veranstalter einer Versammlung sind (BGE 92 I 24 E. 1). Als Versammlungen grundrechtlich geschützt sind "verschiedenste Formen des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation mit einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck" (BGE 127 I 164 E. 3b). Eine Versammlung setzt eine vorübergehende Zusammenkunft mehrerer Personen voraus (BGE 61 I 32 E. 3). Nicht verlangt ist, dass die Teilnehmenden rechtlich organisiert sind, eine minimale Planmässigkeit des Zusammenkommens wird aber vorausgesetzt. Grundrechtlich geschützt sind Versammlungen, die meinungsbildend sind oder eine Meinungsäusserung bezwecken (vgl. BGE 137 I 31 E. 6.1). In räumlicher Hinsicht werden Versammlungen auf privatem oder öffentlichem Grund erfasst (BGE 117 Ia 472 E. 3c). Geschützt sind Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen oder im Freien, Versammlungen an einem bestimmten Ort oder Versammlungen, die sich – wie ein Demonstrationszug – in Bewegung befinden.

Das Bundesgericht hatte verschiedentlich die Grundrechtskonformität von staatlichen Massnahmen wie insbesondere strafrechtlichen Sanktionen zu beurteilen, die gegen Gewaltakte oder Nötigungen im Rahmen von Versammlungen ausgesprochen wurden. Dabei hat es festgehalten, dass Akte wie Behinderungen und Blockadeaktionen, die über das im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung duldbare Mass an Einflussnahme und Protest deutlich hinausgehen, Handlungen sind, die nicht im sachlichen Schutzbereich des Rechts auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit liegen (vgl. BGE 134 IV 216 E. 5.2.1 f.).

2.3.2 Das Zusammentreffen der Gruppierung C._____ am 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke in Zürich ist als eine Versammlung im verfassungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass die Aktion auch rechtmässig war bzw. in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fällt. Die Behinderung der Verkehrsteilnehmenden war nicht eine von den Demonstrierenden bloss in Kauf genommene, mehr oder weniger unvermeidliche Folge einer Versammlung der Gruppierung im öffentlichen Raum. Sie war nach dem Plan der Demonstrierenden vielmehr die angestrebte Folge einer gezielten Blockadeaktion, indem durch die Menschenansammlung und die Sitzblockade medienwirksam ein unüberwindliches Hindernis errichtet und dadurch verhindert wurde, dass die ansonsten stark verkehrsbelastete Quaibrücke weiterhin vom öffentlichen Verkehr und vom Individualverkehr befahren werden konnte. Die Meinungsäusserung als Zweck der Versammlung tritt damit in den Hintergrund. Zudem geht die Blockade der Quaibrücke und damit die Intensität und Dauer der Protestmassnahmen über das im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung in einem demokratischen Rechtsstaat duldbare Mass an politischer Einflussnahme und Meinungsäusserung hinaus, weshalb sie nicht mehr im sachlichen Schutzbereich des Rechts auf Versammlungsfreiheit liegt. Die Demonstration und vor allem die Sitzblockade und die damit einhergehende Sperrung der Quaibrücke ist daher auch unter der gebotenen Berücksichtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit als unrechtmässig zu bezeichnen.

Hinzu kommt, dass die von den Demonstrierenden gewählte Methode – die auf eine möglichst lange Dauer ausgelegte Sitzblockade –, um auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen, zum angestrebten Zweck, nämlich die Warnung vor der Klimakatastrophe und deren Folgen, in keinem sachgerechten Verhältnis steht. Wie nachfolgend (Ziff. 2.4.3) zu zeigen ist, hätte es auch andere Möglichkeiten gegeben, auf ihre Anliegen aufmerksam zu machen.

2.4 Rechtfertigender Notstand

2.4.1 Die Verteidigung ist der Ansicht, dass das Verhalten der Beschuldigten durch den Rechtfertigungsgrund des Notstands gedeckt ist. Es gebe zahlreiche Rechtsgüter, die durch den vom Menschen verursachten Klimawandel betroffen seien; einerseits Individualrechtsgüter wie Gesundheit, Leib und Leben oder Freiheit, andererseits Kollektivrechtsgüter wie die öffentliche Gesundheit. Dabei seien nicht nur die Rechtsgüter der Beschuldigten betroffen, sondern die Rechtsgüter aller Menschen. Weiter sei die drohende Gefahr unmittelbar, weil nach Ansicht zahlreicher Experten der letztmögliche Zeitpunkt für Klimaschutzmassnahmen bereits gekommen sei. Eine spätere Abwehr sei nicht mehr möglich. Schliesslich sei eine friedliche Kundgebung in einer Demokratie immer das mildeste Mittel, um andere wachzurütteln (act. 24 S. 22 ff.).

2.4.2 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommen als Objekt eines Notstands nur Individualrechtsgüter in Frage, wobei gleichgültig bleibt, ob die Gefahr für das Rechtsgut von einem Menschen oder einer Naturgewalt ausgeht. Kollektive Rechtsgüter und allgemeine Werte fallen nicht unter den Notstand (BGE 94 IV 68, 70; NIGGLI/GÖHLICH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 17 N 5; TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 17 N 4; DO-NATSCH/TAG, a.a.O., S. 264; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 N 58). Im Falle betroffener kollektiver bzw. öffentlicher, staatlicher Interessen kommt lediglich allenfalls ein aussergesetzlicher Notstand bzw. Rechtfertigungsgrund in Betracht (kritisch: NIG-GLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 6; m.w.H.). Die Gefahr muss unmittelbar drohen, d.h. mit solcher Dringlichkeit, dass ein weiterer Aufschub das Gelingen von Rettungshandlungen in Frage stellen würde (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 17 N 5). Die Gefahr muss entweder gegenwärtig sein, oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr kann nur gegenwärtig sicher abgewendet werden (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 14). Unmittelbarkeit kann auch vorliegen, wenn es sich um eine Dauergefahr handelt, die sich zu verwirklichen droht (BGE 122 IV 1, 4; 125 IV 49; NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 14). Sodann gilt beim Notstand absolute Subsidiarität. Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein (NIG-GLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 16; TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 17 N 7; DO-NATSCH/TAG, a.a.O., S. 243; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2017, 6B_495/2016, E. 2.2.2). Weiter ist eine Interessens- bzw. Güterabwägung vorzunehmen. Eine an sich strafbare Handlung nur deshalb nicht zu bestrafen, weil sie einem Dritten nützt, muss ein besonderer Ausnahmefall bleiben und setzt deshalb ein deutliches Überwiegen der individuellen Interessen des Täters voraus (BGE 122 IV 1, 4; NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 17; TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 17 N 1). Dabei sind der Rang der betroffenen Rechtsgüter, die Schwere des Eingriffs und auch das Ausmass bzw. der Grad der Gefahr miteinzubeziehen (NIG-GLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 21 ff.; m.w.H., BGE 106 IV 1, 4). Dabei verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die unverzichtbaren Eingriffe in die Rechtsgüter Dritter möglichst schonend vorgenommen, auf das Minimum beschränkt werden (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 17 N 10; BGE 75 IV 53, 106 IV 1). In subjektiver Hinsicht muss die Notstandshandlung vom Willen zur Rettung des Rechtsguts getragen sein (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 24; STRATENWERTH, a.a.O., § 10 N 52).

2.4.3 Zunächst ist es unbestritten und gilt als allgemein anerkannt, dass es einen vom Menschen bewirkten Klimawandel mitsamt seinen negativen Folgen gibt, die bereits eingetreten sind oder künftig eintreten werden. Ebenso kann als erwiesen angesehen werden, dass dringend Massnahmen nötig sind, um dem Klimawandel entgegenzuwirken, und dass diese Massnahmen so schnell wie möglich umgesetzt werden müssten. Dennoch fehlt es am Erfordernis der unmittelbaren Gefahr. Wie das Bundesgericht in einem erst gerade veröffentlichen Urteil festgehalten hat, muss sich eine unmittelbare Gefahr kurzfristig, zumindest innerhalb von Stunden nach der Tat realisieren. Die Notstandsregel zielt nicht darauf ab, einen Täter von der Bestrafung auszunehmen, der glaubt, zur Wahrung eines seiner Einschätzung nach berechtigten oder höherrangigen Interesses handeln zu müssen. Vielmehr geht es beim Notstand um eine konkrete Situation, in der sich der Täter zufällig mit einer kurzfristig eingetretenen Gefahr konfrontiert sieht. Mit Bezug auf den Klimawandel heisst dies, dass im Moment der Aktion – hier der Sitzblockade – keine aktuelle und unmittelbare Gefahr im Sinne der strafrechtlichen Notstandsregelung bestanden hat (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2021, 6B_1295/2020). Zu beachten ist aber auch, dass mit der Sitzblockade kein Individualrechtsgut geschützt werden sollte, sondern allgemeine Rechtsgüter wie der Schutz der Umwelt oder der Gesundheit der Bevölkerung. Gemäss Bundesgericht (a.a.O.) ist die Anwendung der Notstandsregel auf solche Situationen jedoch ausgeschlossen. Wenn die Verteidigung argumentiert, es seien auch individuelle Rechtsgüter aller Menschen wie namentlich Leib und Leben betroffen (act. 24 S. 22), macht sie im Grunde genommen ein kollektives Rechtsgut im Sinne von Art. 118 BV geltend; überdies ist dem entgegenzuhalten, dass die Gefahr für individuelle Rechtsgüter weit höher konkretisiert sein müsste, damit sie von der Notstandsregel erfasst würde. Mit anderen Worten müsste etwa bekannt sein bzw. hätte im Zeitpunkt der Sitzblockade bekannt sein müssen, welcher konkreten Person aufgrund des Klimawandels wann welche konkrete Gefahr droht. Schliesslich fehlt es auch an der Subsidiarität. Die Sitzblockade war bei weitem nicht die einzige Möglichkeit, um die aus Sicht der Teilnehmenden drohende Gefahr abzuwenden bzw. um auf die Umweltproblematik aufmerksam zu machen. Zum einen hätte es in der Stadt Zürich andere Orte für eine Demonstration gegeben. Zu denken ist hierbei namentlich an zahlreiche grössere Plätze, die für eine öffentlichkeitswirksame Aktion geeignet gewesen wären. Zum anderen ist in Zeiten breiter Verfügbarkeit leistungsfähiger elektronischer Kommunikationsmittel an Aktionen in sozialen Medien zu denken, mit denen heutzutage zahlreiche Menschen erreicht werden können.

2.4.4 Zusammengefasst kann sich die Beschuldigte nicht auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands im Sinne von Art. 17 StGB berufen.

2.5 Wahrung berechtigter Interessen

Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 127 IV 122 E. 5c, BGE 127 IV 166 E. 2b; BGE 126 IV 236 E. 4b). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Blockade der Quaibrücke in Zürich war – wie dargelegt – nicht ein notwendiges Mittel und schon gar nicht der einzige Weg, um auf Umweltproblematiken möglichst rasch aufmerksam zu machen und Massnahmen durchzusetzen.

2.6 Ergebnis

Zusammengefasst sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art 181 StGB erfüllt und es bestehen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe. Die Beschuldigte hat sich somit der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht.

3. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB)

3.1 Objektiver Tatbestand

3.1.1 Gemäss Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet. Der gleichen Strafdrohung untersteht gemäss Abs. 2, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet.

3.1.2 Die Bestimmung schützt das Interesse der Allgemeinheit daran, dass die öffentlichen Anstalten ungehindert ihren Dienst verrichten (BGE 116 IV 46). Dabei wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht auf die Art des Eigentums oder auf die Person des Eigentümers des Betriebes abgestellt, sondern einzig darauf, ob der Betrieb der Allgemeinheit dient bzw. ob er von öffentlichem Interesse ist. In diesem Sinne als öffentlich gelten insbesondere auch Anstalten resp. Verkehrsbetriebe, welche sich in privater Hand befinden (BGE 85 IV 224, 232; TRECHSEL/CONINX, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2017, Art. 239 N 2; DO-NATSCH/THOMMEN/W OHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., Zürich 2017, 103).

Das Tatverhalten besteht in der Hinderung, Störung oder Gefährdung des Betriebs. Unter Betrieb wird die Abwicklung der gesamten technischen, administrativen und kommerziellen Vorgänge verstanden, jedenfalls soweit die der Öffentlichkeit angebotene Leistung betroffen ist (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., Zürich 2017, a.a.O., 104, m.N.; vgl. auch TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 239 StGB N 3). Hinderung ist die mindestens vorübergehende Verunmöglichung, Störung (die qualitative Beeinträchtigung) und Gefährdung (das Herbeiführen der nahen und ernstlichen Wahrscheinlichkeit einer Hinderung oder Störung) des Betriebes (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 239 StGB N 5).

Allerdings genügt nicht jede Hinderung, Störung oder Gefährdung. Die erforderliche Beeinträchtigung muss durch einen Eingriff in den sachlich-funktionellen Bereich des Betriebes erfolgen und hat eine gewisse Intensität aufweisen. Der Betrieb muss als ganzer oder zumindest in wesentlichem Umfang gestört, behindert oder gefährdet werden. Die Strafbestimmung des Art. 239 StGB deckt also nur die Fälle ab, in welchen der Betrieb als ganzer oder doch in ganz wesentlichem Umfang gestört, behindert oder gefährdet wird (FIOLKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 19 ff. zu Art. 239; ebenso TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 239 StGB N 5; STRA-TENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. Aufl., Bern 2013, 102).

Die Behinderung oder Störung muss zudem von gewisser Dauer sein (DO-NATSCH/W OHLERS, a.a.O., 106). Es bedarf somit einer mehr als bloss kurzzeitigen

Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Versorgung einer relevanten Anzahl von Abnehmern (FIOLKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 19 ff. zu Art. 239). Dies trifft z.B. zu, wenn infolge Beschädigung einer Gasleitung die Gaszulieferung für ein ganzes Quartier abgestellt werden muss (BGE 90 IV 246, 253), wenn durch Besetzen der Schienen der ganze Tramverkehr lahmgelegt wird (BGE 97 IV 78) oder wenn eine Eisenbahn während über einer Stunde am ordnungsgemässen Betrieb gehindert wird und Taxis zum Transport der Fahrgäste eingesetzt werden müssen (BGE 116 IV 49). Nicht erfüllt ist der Tatbestand hingegen durch Beschädigung einer einzelnen Telefonkabine oder durch einen tätlichen Angriff auf einen Tramführer, so dass dieser anhalten muss (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 239 StGB N 5).

3.1.3 Bei den Verkehrsbetrieben Zürich (VBZ) handelt es sich zweifellos um einen Betrieb, der der Allgemeinheit dient und von Art. 239 StGB grundsätzlich erfasst ist. Durch das Blockieren einer Fahrbahn über die Quaibrücke wurde sodann nicht nur der motorisierte Verkehr, sondern auch der ganze Tramverkehr der Linien 2, 5, 8, 9 und 11, welcher über die Quaibrücke in Zürich rollt, lahmgelegt. Zwar fand die Blockade nicht auf den Tramgleisen selbst statt, sondern auf der Fahrbahn nebenan, weshalb die Trams grundsätzlich hätten weiterfahren können. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung ausgeführt, war aber das Sperren der Brücke durch die Polizei und damit die Einstellung des Tramverkehrs über die Brücke eine unmittelbare Folge der Sitzblockade und damit auf das Verhalten der Demonstrierenden zurückzuführen. Insgesamt führte die Blockade zu einer Betriebsstörung von gut drei Stunden. Dass der Tramverkehr durch die Blockade während drei Stunden am ordnungsgemässen Betrieb gehindert wurde, ist klarerweise eine Behinderung bzw. Störung von gewisser Dauer und nicht mehr eine bloss kurzzeitige Beeinträchtigung. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.

3.2 Subjektiver Tatbestand

3.2.1 Art. 239 StGB kann sowohl vorsätzlich (Ziff. 1) als auch fahrlässig (Ziff. 2) begangen werden. Der Vorsatz muss sich jedenfalls (auch) auf eine wesentliche Störung des Betriebs richten. Zumindest Eventualvorsatz wurde bei der Blockade der Zufahrten zur Bodenseefähre in Romanshorn bejaht (BezGer Arbon, 10. Februar 1986, SJZ 1986, 282 f., Nr. 44). Eine Handlung oder Unterlassung muss auch nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache der Störung sein; es genügt, dass sie Mitursache ist (BGE 90 IV 246); ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang fehlt nur dann, wenn das Verhalten eines Dritten ganz ausserhalb des normalen Geschehens gelegen hätte und deshalb unmöglich damit hätte gerechnet werden können (vgl. BGE 90 IV 246).

3.2.2 Die Beschuldigte war Teil der Demonstrierenden, die durch eine Sitzblockade bewirkten, dass der Tramverkehr über die Quaibrücke zwischen ca. 12.00 Uhr und ca. 15.00 Uhr eingestellt werden musste. Jemand, der sich wie die Beschuldigte zusammen mit anderen auf einer Brücke auf eine Fahrbahn, neben welcher sich Tramgleise befinden, setzt und dabei das Ziel verfolgt, möglichst lange auszuharren, nimmt zumindest billigend in Kauf und heisst es gut, dass auch der Trambetrieb behindert oder verunmöglicht wird. Die Beschuldigte handelte demgemäss zumindest mit Eventualvorsatz. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt.

3.3 Zwischenergebnis

Die Beschuldigte hat sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 StGB erfüllt. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldaus-

schlussgründe ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich somit der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

4. Ergebnis

Die rechtliche Beurteilung des erstellten Sachverhalts durch die Anklagebehörde trifft zu. Die Beschuldigte ist daher der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Konkurrenzen

Zwischen Art. 181 StGB und Art. 239 Ziff. 1 StGB besteht nach herrschender Lehre Idealkonkurrenz (vgl. TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 239 StGB N 8), wird doch einerseits das Rechtsgut des Interessens der Allgemeinheit am Funktionieren öffentlicher Dienste und andererseits die Freiheit der Willensbildung, der Willensbetätigung und der Handlungsfreiheit tangiert. Somit hat sich die Beschuldigte beider Straftatbestände schuldig gemacht.

IV. Strafe

1. Strafrahmen

1.1. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bestimmt sich nach der schwersten von der Täterschaft verübten Straftat, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2011, 6B_885/2010, E. 4.4.1). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu mild erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2011, 6B_611/2010, E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2012, 6B_475/2011, E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a; BGE 116 IV 11 E. 2e.).

1.2. Die von der Beschuldigten begangene Nötigung wie auch die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB sowie Art. 239 Ziff. 1 StGB). Weil keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, die eine Erhöhung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, ist die Deliktsmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe, die eine Herabsetzung des Strafrahmens zur Folge hätten, liegen keine vor. Es ist somit von einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

2. Allgemeine Strafzumessungsregeln

2.1. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 142 IV 137 E. 9.1).

2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente ihrerseits umfasst technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Einsicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung in SJZ 100 [2004], S. 179; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 85 ff.; HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 Rz. 1 ff.). Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Zeitpunkt der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Familie, die Erziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber dem Gesetz (W IPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 122).

2.3. Hat der Beschuldigte durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ausgehend vom schwerwiegendsten begangenen Delikt unter Würdigung aller verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände (objektive und subjektive Tatkomponenten) und einer allfälligen Reduktion des Verschuldens infolge verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Weiter ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern. Die nachfolgende Strafzumessung folgt diesen vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2011, 6B_611/2010, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2012, 6B_475/2011, E. 1.4.4).

3. Tatkomponenten

Weil vorliegend die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Vordergrund steht, ist zunächst für dieses Delikt gestützt auf die Tatkomponenten eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen.

3.1. Ausgangsdelikt Nötigung

3.1.1. Objektive Tatschwere

Was das objektive Tatverschulden der Nötigung betrifft, hat sich die Beschuldigte als Teilnehmerin einer unbewilligten Demonstration an einer Sitzblockade beteiligt, die letztlich dazu geführt hat, dass eine wichtige Verkehrsachse der Stadt Zürich während rund drei Stunden gesperrt werden musste. Dies ist eine erhebliche Zeitdauer, wobei entlastend zu veranschlagen ist, dass es gemäss den Videoaufnahmen nicht zu kilometerlangen Staus oder gar zu einem Zusammenbruch des Verkehrs kam. Zwar mussten die Verkehrsteilnehmenden – sofern sie nicht vor Ort ausharren wollten – einen Umweg in Kauf nehmen, um die Limmat zu überqueren, doch war dieser aufgrund mehrerer weiterer Brücken über die Limmat insbesondere für den motorisierten Verkehr nicht sonderlich lang, wogegen Fussgänger anstelle der Strecke von knapp 200 Meter über die Quaibrücke eine Strecke von immerhin ca. 800 Meter über die Münsterbrücke zu gehen hatten (vgl. GIS-Browser). Trotz der mehrfachen Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, verblieb die Beschuldigte auf der Quaibrücke. Dass sie lediglich für eine kurze Zeit Teil der Blockade war, ist ohne Belang, denn sie verliess die Örtlichkeit nicht aus freien Stücken, sondern musste von Polizeibeamten weggetragen werden. Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang, dass die Art und Weise der Sitzblockade – die Teilnehmenden setzten sich nicht bloss auf den Boden, sondern verkeilten sich mit ihren Armen und Beinen regelrecht ineinander – von Anfang an darauf angelegt war, dass sie möglichst lange dauert und damit der Verkehr möglichst lange behindert wird. Der Beschuldigten ist auf der anderen Seite zugute zu halten, dass die Demonstration gewaltfrei verlief. Überdies ist keine kriminelle Energie auszumachen.

3.1.2. Subjektive Tatschwere

Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens fällt das Motiv der Beschuldigten entlastend ins Gewicht. Dieses liegt in der Sorge der Beschuldigten um die Umwelt und um die eigene Zukunft wie auch die Zukunft einer ganzen Generation, was ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Dennoch hat die Beschuldigte das falsche Mittel gewählt, um auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen, wobei sie das Ziel eines möglichst medienwirksamen Auftritts offensichtlich mittrug. Insgesamt wird das objektive Verschulden durch die subjektiven Komponenten vermindert.

Gestützt auf die objektiven und insbesondere die subjektiven Tatkomponenten erscheint das Verschulden der Beschuldigten als sehr leicht und eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Tagen erweist sich als angemessen.

3.2. Tatkomponenten Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen

3.2.1. Objektive Tatschwere

Was die objektive Tatschwere betrifft, kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur Nötigung verwiesen werden. Anzufügen ist, dass die Beschuldigte wie auch die anderen Demonstrierenden während der eigentlichen Sitzblockade einzig die Fahrbahn, nicht aber die Tramgleise "besetzt" haben.

3.2.2. Subjektive Tatschwere

Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist der Beschuldigten zu glauben, dass es nicht ihre unmittelbare Absicht war, den Tramverkehr zu behindern, weil der öffentliche Verkehr ein Teil der Lösung der Klimakrise sei (Prot. S. 14). Direkter Vorsatz liegt damit nicht vor. Dennoch hat die Beschuldigte durch ihr Handeln einen Einsatz der Polizei provoziert und damit nicht nur in Kauf genommen, dass die Polizei zwecks sicherer Räumung der Blockade die Brücke sperren musste, sondern auch, dass dadurch die Trams nicht mehr über die Quaibrücke fahren konnten. Was das Motiv der Beschuldigten angeht, kann wiederum auf die Ausführungen zur Nötigung verwiesen werden.

Auch bezüglich Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Auch hier erweist sich gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Tagen als angemessen.

3.3. Zwischenfazit

Das Gesamtverschulden ist als sehr leicht zu bezeichnen. Unter leicht straferhöhender Berücksichtigung der Tatmehrheit als verschuldensunabhängige Tatkomponente und in Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich für die Tatkomponenten beider Delikte eine Gesamteinsatzstrafe von 15 Tagen als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.

4. Täterkomponente

4.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse

Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse gab die Beschuldigte an, keine Einkünfte zu haben, in einer Wohngemeinschaft zu wohnen, für welche ihre Eltern Fr. 690.– monatlich bezahlen würden und in Frankreich ein Eurokonto zu besitzen, dessen Kontostand rund Fr. 22'000.– betrage. Sie habe keine Schulden und ihre Eltern bezahlten ihr auch das Studium und die Fixkosten. Wie hoch dieser Betrag monatlich sei, wisse sie nicht (vgl. act. 7 S. 3 und 4). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte die Beschuldigte, dass sie in Biel aufgewachsen sei und in Lausanne Jurisprudenz studiere (Prot. S. 10).

Aus dem Vorleben sowie den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Elemente ableiten.

4.2. Vorstrafen und Nachtatverhalten

4.2.1. Gemäss Strafregisterauszug ist die Beschuldigte nicht vorbestraft (act. 14/1). Es bestehen somit keine Vorstrafen, welche sich straferhöhend auswirken würden.

4.2.2. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 167 ff.). Vorliegend war die Beschuldigte nicht geständig und zeigte auch keine Einsicht, weshalb das Nachtatverhalten keine strafmindernden Auswirkungen zur Folge hat.

4.3. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafzumessung aus.

5. Abschliessende Würdigung

5.1. Wie soeben gesehen, wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafzumessung aus. Damit bleibt es in Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe bei einer Strafe von 15 Tagen, die sich als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen erweist.

5.2. Da keine Veranlassung besteht, im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB eine Freiheitstrafe zu verhängen, bleibt als Strafart die Geldstrafe. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber bei entsprechenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf Fr. 10.– gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich am Tag zufliesst (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Die Geldstrafe bezweckt Lebensstandardbeschränkung und Konsumverzicht, nicht aber Vermögensumverteilung. Die Geldstrafe darf keinen konfiskatorischen Charakter haben. Vermögen soll nur insoweit in die Tagessatzbestimmung einbezogen werden, als der Täter dadurch nicht genötigt wird, zur Begleichung der Geldstrafe die Vermögenswerte zu veräussern (DOLGE, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 34 N 63).

Gestützt auf die vorstehenden Angaben zu den finanziellen Verhältnissen, insbesondere aber des Umstands, dass die Beschuldigte als Studentin über ein minimales Einkommen verfügt, ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 20.– festzusetzen.

5.3. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. In diesem Sinne soll die zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden. Der Anrechnung der im vorliegenden Verfahren bereits erstandenen Haft von drei Tagen auf die heute auszufällende Geldstrafe steht demnach nichts entgegen.

5.4. Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon drei Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, zu bestrafen.

V. Vollzug der Strafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 1 E. 4.2; HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar,

20. Auflage, Zürich 2018, Art. 42 N 7).

2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da die Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Die Beschuldigte ist ausserdem nicht im Schweizerischen Strafregister verzeichnet und verfügt somit abgesehen von den vorliegenden Straftaten über einen einwandfreien Leumund. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigte unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohlverhalten wird. Der Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden.

3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, so werden die Kosten grundsätzlich auf die Gerichtskasse genommen, ausser wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl vorgeworfener Handlungen nur teilweise schuldig gesprochen, können ihr dennoch die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. So ist bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freizusprechenden (Teil-) Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2013, 6B_574/2012 E. 2.3).

Vorliegend wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen und der Nötigung sowie der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, schuldig gesprochen. Zwar war die Beurteilung sämtlicher Vorwürfe eine Folge der Demonstration vom 20. Juni 2020 und damit ein einheitlicher Sachverhaltskomplex. Dennoch rechtfertigt sich die Auflage der gesamten Kosten nicht, weil hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ein Freispruch erfolgte und ein wesentlicher Teil der Untersuchungshandlungen – nämlich die Erstellung des Wahrnehmungsberichts und die Einvernahme des Zeugen D. ___ – nur wegen dieses Vorwurfs nötig waren. Es ist somit angezeigt, der Beschuldigten die Hälfte der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen und diese im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal nicht ersichtlich ist, dass sich die Beschuldigte bezüglich des Freispruchs im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig und schuldhaft verhalten hätte.

2. Der teilweise Freigesprochenen ist sodann eine Entschädigung für die ihr aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen, sofern sie die Einleitung des Verfahrens nicht rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung nicht erschwert hat (Art. 429 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 StPO). Letzteres ist, wie bereits erwähnt, nicht der Fall.

Die erbetene Verteidigung machte vor der Hauptverhandlung eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 10'735.10 geltend. Darin nicht enthalten sind die Aufwendungen für die Hauptverhandlung vom 21. Mai 2021, für die mündliche Urteilseröffnung vom 17. August 2021 (jeweils samt Weg von einer Stunde) sowie für die Nachbesprechung des Urteils mit der Beschuldigten (ebenfalls mit einer Stunde veranschlagt). Unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Aufwands und eines Stundenansatzes von Fr. 250.–, der den Vorgaben von § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) entspricht, ergibt sich ein gesamthafter Aufwand der Verteidigung von (gerundeten) Fr. 13'831.50. Dieser erweist sich in Anwendung von §§ 2 Abs. 1 und 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c AnwGebV als angemessen. Entsprechend der Kostenauflage ist der Beschuldigten somit eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'915.75 zuzusprechen.

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

− der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB

− der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte A._____ wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon drei Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 1'200.00; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 1'100.00 Gebühr Strafuntersuchung

Fr. 25.00 Zeugenentschädigung Untersuchung

Fr. 61.00 Zeugenentschädigung

Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

7. Der Beschuldigten A._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 6'915.75 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv am 17. August 2021 an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)

und hernach als begründetes Urteil an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; − das Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern; − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; − den Nachrichtendienst des Bundes;

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

− die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; − die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST, Bereich Bahnen und Schiffe; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Zürich, 4. Juni 2021

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Harris MLaw S. van der Stroom

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.