GG200264-L
Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2
25. März 2021Deutsch71 min
Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG200264-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. R. Harris Gerichtsschreiberin MLaw S. van der Stroom Urteil vom 25. März 2021 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-4, A...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GG200264-L / U
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. R. Harris Gerichtsschreiberin MLaw S. van der Stroom
Urteil vom 25. März 2021 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-4, Anklägerin
gegen
A._____ Beschuldigte
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Oktober 2020 (act. 11) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4)
Die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. Edwin Lüscher als Vertreter der Anklagebehörde.
Anträge der Anklagebehörde: (act. 11 S. 3; act. 14 S. 4 f.; sinngemäss)
– Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift – Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.00 (entsprechend CHF 1'500.00) – Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren – Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.00)
Anträge der Verteidigung: (act. 15 S. 1)
"1. A._____ sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 vollumfänglich freizusprechen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsvertreter, zzgl. 7.7% MWST) zulasten der Staatskasse."
Erwägungen:
I. Verfahrensgeschichte, Prozessuales
1.
Mit Anklageschrift vom 20. Oktober 2020 (eingegangen am 23. Oktober 2020) erhob die Staatsanwaltschat Zürich-Limmat (im Folgenden: die Staatsanwaltschaft) beim Einzelgericht des Bezirkes Zürich Anklage gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (act. 11). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wurden die Parteien auf den 25. März 2021 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen eingeräumt (act. 13/1). Zur Hauptverhandlung erschienen die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. Lüscher als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. S. 4).
2. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und den Parteien schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 18; Prot. S. 22). Die Beschuldigte gab noch vor Schranken ihre Berufungsanmeldung zu Protokoll (Prot. S. 22).
2. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und den Parteien schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 18; Prot. S. 22). Die Beschuldigte gab noch vor Schranken ihre Berufungsanmeldung zu Protokoll (Prot. S. 22).
II. Sachverhalt
A. Anklagevorwurf
Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, für die Gruppe B._____ zu einer Aktion öffentlich aufgerufen zu haben, wonach am 14. Mai 2020, ca. um 9:41 Uhr, über ein Dutzend Fahrradfahrer bei der Gessnerallee in Zürich 1 demonstriert hätten. Dazu hätten sie zuvor bei der Gessnerallee von der Höhe Bahnhofplatz (Trottoir zur Löwenstrasse) bis zur Gessneralle 40 mit Molankegeln die rechte Fahrspur der Strasse abgesperrt und teilweise mit Spraydosen und Schablonen "Velozeichen" auf die Fahrspur gemalt. Durch diese Aktion sei es für die motorisierten Verkehrsteilnehmer unmöglich gewesen, die rechte Fahrspur zu benutzen. Die Beschuldigte sei vor Ort den Medien gegenüber auch für die Gruppe B._____ aufgetreten. Die Beschuldigte habe zu dieser Aktion aufgerufen, obschon es gemäss der damals aktuell gültigen COVID-Verordnung verboten gewesen sei, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten, durchzuführen (act. 11).
B. Stellungnahme der Beschuldigten zum Anklagevorwurf
Die Beschuldigte anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung zusammengefasst, am 14. Mai 2020 vor Ort gewesen zu sein und an der eingeklagten Aktion als Mediensprecherin der Gruppe B._____ teilgenommen zu haben. Die Beschuldigte stellte allerdings in Abrede, vorgängig öffentlich zur Teilnahme an dieser Aktion aufgerufen zu haben. Weiter macht die Beschuldigte geltend, es seien auch nie mehr als fünf Leute gewesen, welche die Aktion durchgeführt hätten (Prot. S. 7 ff.). Im Weiteren erklärte die Beschuldigte, es habe sich bei der Aktion, mit welcher sie einen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie habe leisten wollen, aus ihrer Sicht nicht um eine Veranstaltung im Sinne der COVID-19-Verordnung 2 gehandelt, weshalb kein Verstoss gegen diese Verordnung vorliegen würde (Prot. S. 9).
C. Beweismittel, Verwertbarkeit und Allgemeines zur Beweiswürdigung
1. Allgemeines
Ganz allgemein ist festzuhalten, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde legt, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann dabei nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der beschuldigten Person hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht einzig Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sog. Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff., 91 ff.).
2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit
Das Teilgeständnis der Beschuldigten deckt sich mit dem weiteren Untersuchungsergebnis (StA-act. 4-6), wobei die Verfahrensrechte der Beschuldigten in der Untersuchung gewahrt wurden. Der eingeklagte Sachverhalt ist in diesem Umfang ohne Weiteres erstellt.
Zu prüfen bleibt, ob sich auch der weitere eingeklagte und von der Beschuldigten bestrittene Sachverhalt erstellen lässt. Als Beweismittel, auf die sich die Anklage im Wesentlichen stützt, liegen insbesondere ein Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. Juni 2020 (StA-act. 1), die Einvernahmen der Beschuldigten (StA-act. 2; StA-act. 3; Prot. S. 7 ff.), eine Medienmitteilung vom 14. Mai 2020 (StAact. 5), eine Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (StA-act. 4), eine DVD als Beilage 3 zum Polizeirapport vom 17. Juni 2020 ein Interview mit der Beschuldigten beinhaltend (StA-act. 6) sowie ein Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 2. September 2020 (act. 16) in den Akten.
Die Beschuldigte wurde bei ihren Befragungen jeweils auf ihre strafprozessualen Rechte und Pflichten hingewiesen, die einschlägigen Sachbeweise wurden ihr vorgehalten und ihr wurde Gelegenheit gegeben, sich zu diesen zu äussern, womit die vorgenannten Beweismittel vollständig verwertbar sind. Was das Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 2. September 2020 betrifft, ist anzumerken, dass dieses seitens der Verteidigung eingereicht wurde (act. 16; Prot. S. 13). Da unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass die Verteidigung dieses Dokument in Absprache mit der Beschuldigten selbst einreichte, erübrigt sich für die Beweisverwertbarkeit ein separater Vorhalt dieses Dokument seitens des Gerichtes, womit auch dieses Dokument uneingeschränkt verwertbar ist. Soweit entscheidrelevant ist nachfolgend auf die erhobenen und verwertbaren Beweise näher einzugehen.
3. Aussagen der Beschuldigten
Nachdem die Beschuldigte sowohl anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni 2020 als auch anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Oktober 2020 von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (StAact. 2; StA-act. 3), räumte sie in der heutigen Hauptverhandlung auf Vorhalt des Anklagevorwurfs ein, an dieser Aktion als Mediensprecherin der Gruppe B._____ teilgenommen zu haben (Prot. S. 7). Sie habe sich vor Ort befunden und habe Medienanfragen beantwortet. Hinsichtlich der Zielsetzung der Aktion führte die Beschuldigte aus, sie habe mit dieser einen Beitrag dazu leisten wollen, dass in der Pandemie alle Personen sicher mit dem Fahrrad unterwegs sein könnten. Dies nachdem in sehr vielen anderen Städten zu Beginn der Pandemie innert kürzester Zeit "Popup-Fahrradwege" eingerichtet worden seien, welche ermöglicht hätten, dass Personen mit genügend Abstand mit dem Fahrrad hätten unterwegs sein können. Die Aktion habe darauf hinweisen und aufzeigen sollen, dass wenn auch die Stadt Zürich solche Fahrradwege realisieren würde, dies einen Beitrag leisten würde, um die Pandemie zu bekämpfen (Prot. S. 7 f.). Auf die Frage, ob sie zu irgendeinem Zeitpunkt öffentlich zu dieser Aktion aufgerufen habe, erklärte die Beschuldigte, sie stehe als Mitunterzeichnende auf der Medienmitteilung, welche im Zusammenhang mit dieser Aktion an die Medien versandt worden sei, sie habe jedoch nicht zur Teilnahme an der Aktion aufgerufen. Im Weiteren führte die Beschuldigte aus, bei der Aktion für die Medienarbeit verantwortlich gewesen zu sein, im Vorfeld der Aktion den Entwurf der Medienmitteilung redigiert zu haben und zur sonstigen Organisation der Aktion nichts sagen zu können (Prot. S. 8).
Die Beschuldigte machte weiter geltend, dass an der Aktion sämtliche Hygienemassnahmen eingehalten worden seien. Sie hätten Masken getragen und die Abstandsregeln eingehalten. Auch seien sie nie mehr als fünf Leute gewesen, welche die Aktion durchgeführt hätten. Auf Vorhalt des Art. 6 Abs. 1 der am 14. Mai 2020 gültigen Version der COVID-19-Verordnung 2 des Bundes, wonach die Durchführung öffentlicher oder privater Veranstaltungen, einschliesslich Sport- und Vereinsveranstaltungen, verboten gewesen waren, erklärte die Beschuldigte, es habe sich aus ihrer Sicht nicht um eine verbotene Veranstaltung im Sinne der CO-VID-19-Verordnung 2, sondern um eine politische Aktion gehandelt, anlässlich welcher sie ihren Willen auf der Strasse kundgetan habe. Sie sei überzeugt, dass dies – unter Einhaltung der Abstandsregeln und Hygienemassnahmen – auch in der Situation einer Pandemie möglich sein müsse. Die COVID-19-Verordnung 2 bezwecke nicht, politische Grundrechte einzuschränken (Prot. S. 9). Auf weitere Frage, ob sie eine bestimmte Vorstellung davon habe, was mit einer Veranstaltung gemeint sei, führte die Beschuldigte aus, sie stelle sich unter einer Veranstaltung etwas vor, zu dem man zuvor aufgerufen habe. Es würden viele Leute eingeladen, die zum Beispiel zusammen ein Fussballspiel durchführen oder sich ein Konzert anhören würden. Diese Beispiele seien für sie etwas ganz anderes als ein politisches Anliegen, welches sie auf die Strasse trage, zu welchem sie sich vor Ort äussere und wofür sie einstehe. Auf Vorhalt, dass in der Verordnung ausdrücklich auch Vereinsaktivitäten nicht erlaubt seien und die Frage, ob sie der Meinung sei, dass B._____ ein Verein sei und die Aktion eine dem Vereinszweck entsprechende Vereinsaktivität sein könne, gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie sich unter einer Vereinsaktivität mehr eine Generalversammlung vorstelle, zu welcher alle Mitglieder eingeladen würden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, denn B._____ habe mehrere hundert Mitglieder. Sie seien nur fünf Personen gewesen und hätten einfach ihren politischen Willen auf der Strasse geäussert (Prot. S. 10).
Zu Ihrer vorgängigen Informationsbasis befragt, erklärte die Beschuldigte sodann, immer wieder mal [die COVID-19-Verordnung 2] angeschaut und auch verschiedene Medienkonferenzen des Bundesrats mitverfolgt zu haben, anlässlich welchen die Regeln immer wieder geändert worden seien. Im Detail habe sie sich nicht informiert. Im Weiteren erklärte die Beschuldigte, sie hätten sich Gedanken zu den Abstandsregeln und zum Maskentragen gemacht, damit sie die geltenden Regelungen auch hätten einhalten können. Diese Vorkehrungen hätten sie auch entsprechend umgesetzt. Im Interview habe sie keine Maske getragen, aber jene Personen, welche die Aktion gemacht hätten, hätten Masken getragen, was man auch auf dem Video sehe (Prot. S. 11).
Auf Ergänzungsfrage von Staatsanwalt Lüscher bestätigte die Beschuldigte schliesslich, dass sie mit den fünf Personen, welche sie erwähnt habe und welche ihren politischen Willen kundgetan hätten, das Organisationskomitee gemeint habe (Prot. S. 11 f.). Auf weitere Ergänzungsfrage von Staatsanwalt Lüscher, ob sie zum Organisationskomitee dazugehört habe, erklärte die Beschuldigte, dass sie als Mediensprecherin an der Aktion teilgenommen habe (Prot. S. 12).
4. Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. Juni 2020
Aus dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. Juni 2020 (StA-act. 1) geht hervor, dass die Polizeikräfte nach einer Meldung, wonach eine Velodemonstration im Gange sei, beim Eintreffen vor Ort noch fünf Personen angetroffen hätten. Die rechte Fahrspur sei auf der Höhe Bahnhofplatz (Trottoir zur Löwenstrasse) bis zur Gessnerallee 40 mit Molankegeln abgesperrt gewesen. Aufgrund dieser Sperrung hätten diverse Fahrzeuge auf die linke Spur ausweichen müssen. Die Sperrung habe auf der rechten Fahrspur zu einem Rückstau geführt. Gleichentags sei im Fernsehsender 1 ein Beitrag gesendet worden, bei welchem die Beschuldigte ein Interview gegeben und sich als Organisatorin zu erkennen gegeben habe.
5. Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich
Aus der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (StA-act. 4), welche im Wesentlichen aus Screenshots des Fernsehsender 1 Beitrags besteht, ergibt sich, dass
ohne die Beschuldigte mindestens fünf Personen vor Ort aktiv an der (Mit-)Organisation der Aktion beteiligt waren. So hielten drei Personen Schilder mit den Aufschriften "…" [Aufschrift] und "Nur für Velos". Eine weitere Person sprayte Fahrradzeichen auf die Autofahrbahn und eine Person sperrte eine Fahrspur mit Molankegeln ab. Weiter waren zahlreiche Fahrradfahrer vor Ort, welche die eigens für sie abgesperrte Fahrspur benutzten.
6. Medienmitteilung von B._____ vom 14. Mai 2020
Der Medienmitteilung, welche im Nachgang an die Aktion veröffentlicht wurde, lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte für weiterführende Informationen zur Verfügung stehe. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte vorgängig zur Aktion öffentlich aufgerufen hat, sind dieser hingegen nicht zu entnehmen (StA-act. 5).
7. Interview mit der Beschuldigten vom 14. Mai 2020
Dem Polizeirapport vom 17. Juni 2020 ist eine DVD mit einem Interview mit der Beschuldigten ("Fernsehsender 1-Beitrag") beigelegt (StA-act. 6). Dem Beitrag auf Fernsehsender 1 ist zu entnehmen, dass mit der Beschuldigten mindestens sieben Personen vor Ort mit der Durchführung der Aktion befasst waren. So ist zu sehen, dass eine Person Fahrradzeichen auf die Fahrbahn sprayte, insgesamt drei weitere Personen Schilder mit den Aufschriften "…" [Aufschrift] und "Nur für Velos" hielten, eine Person zu Fuss die Fahrbahn mit Molankegeln absperrte, eine Person mit einem Transportfahrrad, in welchem die Molankegel transportiert wurden, hinter der absperrenden Person herfuhr, und dass die Beschuldigte vor Ort ein Interview gab. Daneben sind zahlreiche Fahrradfahrer zu sehen, welche die mit Molankegeln abgesperrte Fahrbahn benutzten. Offensichtlich hielten sich zum in der Anklage geltend gemachten Zeitpunkt weiter auch mindestens ein Journalist und ein Kameramann in unmittelbarer Nähe der Aktion auf, welche das Interview mit der Beklagten führten respektive aufnahmen.
8. Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 2. September 2020
Aus dem von der Verteidigung eingereichten Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 2. September 2020 (act. 16) ergibt sich, dass am 14. Mai 2020
eine unbewilligte Demonstration, Kundgebung oder ähnliche Veranstaltung für mehr Fahrradwege mit sechs Personen stattfand (act. 16 S. 2).
9. Gesamtwürdigung der Beweise
Was die Anzahl der an der Aktion beteiligten Personen betrifft, ist zunächst festzustellen, dass insbesondere aufgrund der Videosequenzen im Fernsehsender 1-Beitrag von mehr als fünf resp. mindestens sieben Personen auszugehen ist, welche sich gleichzeitig vor Ort aufgehalten haben. Die Zuordnung der genannten Personen zur hier zu beurteilenden Aktion ergibt sich aufgrund der von diesen vorgenommenen Handlungen. Jede der sieben Personen nimmt zweifelsfrei Handlungen vor, welche im Zusammenhang mit der Aktion stehen (Plakate halten, Fahrradzeichen sprayen, Molankegel verteilen und ein Interview geben). Selbst wenn nicht alle mit der Organisation betrauten Personen auf ein und demselben Bild zu sehen sind, so erscheint es – insbesondere aufgrund der kurzen Dauer der Aktion – doch realitätsfremd, dass sie nicht gleichzeitig vor Ort gewesen sein sollen. Auch aus dem Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich ergibt sich, dass an der Kundgebung mehr als fünf Personen beteiligt waren (act. 16 S. 2). Daran ändert auch nichts, dass sich die Personen über eine gewisse Distanz verteilten, bildeten sie doch gleichwohl eine Einheit. Vor diesem Hintergrund erscheint der anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand der Beschuldigten, wonach sie zu keinem Zeitpunkt mehr als fünf Personen gewesen seien, als reine Schutzbehauptung. Daran ändert auch die Feststellung im Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. Juni 2020 nichts, wonach beim Eintreffen der Polizeikräfte noch fünf Personen anwesend gewesen seien, zumal die Polizeikräfte erst mit einer gewissen Verzögerung am Ort des Geschehens eingetroffen sein dürften und es lebensnah erscheint, dass bis zu diesem Zeitpunkt einige der Beteiligten die Örtlichkeit bereits verlassen hatten.
Hinsichtlich des angeklagten und von der Beschuldigten bestrittenen öffentlichen vorgängigen Aufrufens ist festzuhalten, dass sich ein solches anhand der vorliegenden Akten nicht erstellen lässt. Insbesondere aus der öffentlichen Medienmitteilung ergibt sich ein solches nicht, ist die Mitteilung doch in der Retrospektive abgefasst. Auch aus dem Umstand, dass eine gewisse Anzahl Fahrradfahrer die abgesperrte Autofahrspur benutzen, kann nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass vorgängig öffentlich zu dieser Aktion aufgerufen wurde, lässt sich doch nicht erstellen, wie die Fahrradfahrer auf die Aktion aufmerksam wurden. Es ist durchaus denkbar, dass diese lediglich zufällig Teil der Aktion wurden, nachdem sie während der Vorbereitungshandlungen im morgendlichen Verkehr (Absperren der Fahrbahn mit Molankegeln etc.) auf die Aktion aufmerksam geworden waren. Auch aus der Anwesenheit der Medienvertreter lässt sich ein vorgängiges öffentliches Aufrufen nicht ableiten. Es ist zwar davon auszugehen, dass diese wohl vorgängig über die Aktion informiert worden waren – anders lässt sich ihre Präsenz am Tatgeschehen nicht erklären – und es scheint auch das Interview der Beschuldigten vor Ort im Vorfeld geplant gewesen zu sein, um die Öffentlichkeitswirkung der Aktion zu vergrössern. Gleichwohl setzt dies nicht zwingend ein öffentliches Aufrufen zur Aktion voraus, scheint es doch sogar wahrscheinlich, dass im Vorfeld mit den Medienvertretern bilateral Kontakt aufgenommen worden war. Dadurch dass die Beschuldigte, wie sie selbst sagte, vorgängig über die Aktion im Bilde gewesen war und sich Gedanken über deren Umsetzung gemacht hatte (Prot. S. 11) sowie als Mediensprecherin vor Ort ein Interview gab und in der Medienmitteilung als Auskunftsperson für weitere Fragen genannt wurde, ist indessen ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschuldigte massgeblich an der Durchführung der Aktion beteiligt war und dafür wesentliche Verantwortung trug.
Zusammenfassend lässt sich folglich nicht erstellen, dass die Beschuldigte vorgängig zur Aktion aufgerufen hat. Zugunsten der Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass die anwesenden Fahrradfahrer zufällig Teil der Aktion geworden sind. Erstellen lässt sich demgegenüber, dass die Beschuldigte eine wesentliche Mitverantwortung für die Durchführung der Aktion trug, dass mit der Beschuldigten mindestens sieben Personen vor Ort mit der Durchführung der Aktion betraut waren und die Medienpräsenz vorgängig organisiert worden war.
10. Verbotsirrtum
10.1. Die Verteidigung beruft sich unter anderem auf einen Verbotsirrtum. Es sei für die Beschuldigte nicht klar gewesen, dass es sich bei der Aktion um etwas Verbotenes gehandelt habe (Prot. S. 17).
10.2. Ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht respektive er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun, ist eine Sachverhaltsfrage. Ob der Verbotsirrtum, sollte er bejaht werden, vermeidbar war, ist hingegen eine Rechtsfrage (Urteil des BGer. 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweisen)
Gemäss Art. 21 StGB ("Irrtum über die Rechtswidrigkeit", Verbotsirrtum) handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Satz 2). Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Insoweit gelten die Kriterien, welche die Praxis zur Beurteilung der "zureichenden Gründe" beim altrechtlichen Rechtsirrtum (Art. 20 aStGB) entwickelt hat. Zureichend ist ein Grund, wenn dem Täter aus seinem Verbotsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (Urteil des BGer. 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweisen.
10.3. Auf Vorhalt, dass es gemäss der am 14. Mai 2020 gültigen Version der CO-VID-19-Verordnung 2 des Bundes verboten war, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sport- und Vereinsveranstaltungen durchzuführen, erwiderte die Beschuldigte, es habe sich ihrer Ansicht nach nicht um eine Veranstaltung wie ein Fussballspiel oder sonst eine gemäss Verordnung verbotene Veranstaltung gehandelt, sondern um eine politische Aktion, die erlaubt sein müsse. Auf die Frage, was sie sich unter einer Veranstaltung vorstelle, antwortete die Beschuldigte, sie stelle sich etwas vor, zu dem zuvor aufgerufen werde bzw. etwas, zu dem viele Leute eingeladen würden, die zum Beispiel zusammen ein Fussballspiel durchführen oder sich ein Konzert anhören würden. Das sei für sie etwas ganz anderes als ein politisches Anliegen, welches sie auf die Strasse trage, zu welchem sie sich vor Ort äussere und wofür sie einstehe (Prot. S. 9 f.). Weiter führte die Beschuldigte aus, sie hätten sich Gedanken dazu gemacht, die geltenden Regeln einzuhalten. Sie habe auch immer mal wieder geschaut, was möglich ist und was nicht, und habe auch die Medienkonferenzen des Bundesrats mitverfolgt. Sie habe aber die Verordnung nicht genau gelesen (Prot. S. 11).
Damit ist erstellt, dass sich die Beschuldigte sehr wohl Gedanken darüber gemacht hat, ob die Aktion erlaubt war oder nicht. Ebenso war ihr klar, dass Veranstaltungen grundsätzlich verboten waren. Sie hat aber für sich den Schluss gezogen, dass die durchgeführte Aktion erlaubt sein müsse, weil es sich um eine politische Aktion gehandelt habe. Damit kann sich die Beschuldigte aber nicht auf einen Verbotsirrtum berufen, denn auf das Wissen um die Strafbarkeit kommt es nicht an. Ein Verbotsirrtum liegt nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten irrtümlich für straflos hält, sondern nur, wenn er nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (BGE 138 IV 13 E 8.2 mit Hinweis). In diesem Zusammenhang macht die Verteidigung geltend, für die Beschuldigte als gut gebildete Bürgerin sei die Verordnung nicht verständlich gewesen (Prot. S. 17). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass aus Art. 6 Abs. 3 ff. der COVID-19-Verordnung 2 genügend klar hervorgeht, was erlaubt ist und was nicht. Wenn die Beschuldigte die Verordnung nicht genau gelesen hat, hat sie die Folgen selbst zu verantworten. Nach dem Gesagten kann sie sich nicht auf einen Verbotsirrtum berufen.
11. Zwischenfazit
Nach dem Ausgeführten ist aufgrund der vorgenannten Beweismittel – über den eingestandenen Sachverhalt hinaus – als erstellt zu erachten, dass mindestens sieben Personen vor Ort aktiv an der Organisation der Aktion beteiligt waren und sich weitere Personen wie Medienvertreter im Zusammenhang mit der Aktion vor Ort aufhielten. Nicht erstellen lässt sich demgegenüber, dass die Beschuldigte oder sonst jemand öffentlich zur Teilnahme an der Aktion aufgerufen hat und dass es sich bei den vor Ort anwesenden Fahrradfahrern um vorgängig informierte Teilnehmer der Aktion gehandelt hat. Für die rechtliche Würdigung ist folglich von diesem Sachverhalt auszugehen.
III. Anwendbares Recht
1. Nach dem Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. Art. 2 Abs. 2 StGB statuiert eine bedingte Rückwirkung von Gesetzesänderungen zwischen Tat und Urteil, nämlich von solchen, die für den Täter milder sind (BGE 135 IV 217 E. 2.1). Diese Regelung findet gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB auch auf das Nebenstrafrecht Anwendung, wobei Art. 333 Abs. 1 StGB nicht auf Gesetze im formellen Sinne abstellt, sondern auf materielles Gesetzesrecht, sei es in Form eines Gesetzes, eines Bundesbeschlusses oder einer Verordnung (BGE 101 IV 93 E. 3b). Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind indes sog. Zeitgesetze vom lex mitior-Prinzip gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ausgenommen (statt vieler DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 46; BGE 116 IV 258 E. 4b, BGE 102 IV 198 E. 2b; BGE 89 IV 113 E. a). Zeitgesetze sind Erlasse, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erlassen werden oder die nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Ausnahmeverhältnissen gelten wollen (BGE 116 IV 258 E. 4b).
2. Vorliegend wird der Beschuldigten ein Verhalten angelastet, welches sich am 14. Mai 2020 abgespielt hat (act. 11). In diesem Zeitpunkt war die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 in der Fassung vom 14. Mai 2020 in Kraft, deren Art. 10f wie folgt lautete:
3. Der Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft stützt sich – zumindest in der dem Gericht elektronisch übermittelten Anklage, welche in der Folge der unterzeichneten Anklage angeheftet wurde (act. 11) – auf Art. 10f Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 16. März 2020. Abgesehen davon, dass es am 16. März 2020 in der COVID-19-Verordnung 2 noch gar keinen Art. 10f gab (dieser wurde erst in der Fassung vom 26. März 2020 eingefügt), hatte der angerufene Art. 10f Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2 erst seit der Fassung vom 6. Juni 2020 einen Bst. a, der bis zur Aufhebung der COVID-19Verordnung 2 (dazu sogleich) unverändert in Kraft war und wie folgt lautete:
Die Beschuldigte und ihr Verteidiger wurden anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. März 2021 in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es am 14. Mai 2020 keinen Bst. a in der Verordnung gegeben hatte und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, zur Frage einer abweichenden rechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen (Prot. S. 12).
4. Die COVID-19-Verordnung 2 wurde per 22. Juni 2020 mit Inkrafttreten der Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (SR 818.101.24, Covid-19-Verordnung 3) vollständig aufgehoben (vgl. Art. 28 Covid-19-Verordnung 3). Ebenfalls am 22. Juni 2020 trat die Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26, Covid-19-Verordnung besondere Lage) in Kraft. Die massgeblichen Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie waren seither in Art. 13 der Covid-19-Verordnung besondere Lage enthalten, wobei Art. 13 der Covid-19-Verordnung besondere Lage nur noch als Übertretungstatbestand ausgestaltet war.
5. Die COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 14. Mai 2020 hielt in Art. 12 Abs. 9 fest, dass (u.a.) Art. 10f Abs. 1, Abs. 2 lit. a sowie Abs. 3 lit. a bis zum 7. Juni 2020 gelten würden, wobei der 8. Juni 2020 gemeint war (vgl. AS 2020 1401, 1405). Es handelt sich bei der Strafbestimmung von Art. 10f der COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 14. Mai 2020 mithin um eine Norm, welche von vornherein bloss für eine bestimmte Zeitdauer erlassen wurde. Überdies ist festzuhalten, dass der Bundesrat die Strafbestimmungen im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Verlaufe der Pandemie mehrfach an die aktuellen Gegebenheiten anpasste. Diese Änderungen erfolgten jeweils in Abhängigkeit von der aktuellen epidemiologischen Lage in der Schweiz und der damit verknüpften zeitpunktbezogenen Beurteilung der Strafwürdigkeit gewisser Verhaltensweisen. Entsprechend sind die Regelungsänderungen nicht auf eine neue Bewertung der Strafwürdigkeit des damaligen Verhaltens zurückzuführen, sondern auf seither veränderte Umstände. Die seit dem 14. Mai 2020 erfolgten Anpassungen der Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie vermögen insbesondere nichts daran zu ändern, dass der Bundesrat im Zeitpunkt der Inkraftsetzung von Art. 10f der COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 14. Mai 2020 von einer erheblichen Gefahr aufgrund des Coronavirus ausging, woran er sich bei der vorgesehenen Strafdrohung orientierte. Bei der COVID-19-Verordnung 2 handelt es sich damit um ein Zeitgesetz (so auch ROOS/FINGERHUTH, in: COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 Rz. 65). Die Rückwirkung einer allfälligen lex mitior ist daher zu verneinen.
6. Im Ergebnis findet auf den vorliegenden Sachverhalt die COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 14. Mai 2020 Anwendung (soweit nicht anders vermerkt, beziehen sich die nachfolgenden Erwähnungen der COVID-19-Verordnung 2 jeweils auf diese Fassung).
IV. Rechtliche Würdigung
A. Standpunkt der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Vergehen im Sinne von Art. 10f Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Änderung vom 16. März 2020 der COVID-19-Verordnung 2, wobei es – wie erwähnt – am 14. Mai 2020 keinen Bst. a in der Verordnung gab und gemäss Art. 10f Abs. 1 der Verordnung bestraft wurde, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Art. 6 der Verordnung widersetzt.
B. Standpunkt der Verteidigung
Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass die Krisenintervention der Exekutive nicht zu Lasten der verfassungsmässigen Grundprinzipien der demokratischen Rechtsordnung und auf Kosten der anderen beiden Gewalten, also der Legislative und der Judikative, gehen dürfe (act. 15 S. 1). Die Grundrechtseingriffe der COVID-19-Verordnung 2 und damit einhergehend auch die Strafbestimmungen nach Art. 10f Abs. 1 seien unverhältnismässig. Für die Beurteilung, ob die Strafbestimmungen der COVID-19-Verordnung 2 dem Unwert angemessen seien, welcher sich aus der Missachtung der erlassenen Anordnungen und Verbote ergebe, sei das EpG – namentlich Art. 82 EpG und Art. 83 EpG – heranzuziehen. Dabei werde augenfällig, dass die COVID-19-Verordnung 2 sehr viel weiter gehe als das Epidemiengesetz, qualifiziere sie doch jede Missachtung der Massnahmen nach Art. 6 als Vergehen, obschon die verpönten Verhaltensweisen nach der COVID-19-Verordnung 2 teilweise um einiges weniger gravierend seien als die Übertretungstatbestände von Art. 83 EpG. Während eine Freiheits- oder Geldstrafe bei einer Missachtung der Zwangsschliessungen von Gastronomiebetrieben wohl noch sinnvoll und verhältnismässig sei, zumal eine blosse Busse gerade bei grossen Umsatzvolumen schlicht einkalkuliert werden könnte, dürfte umgekehrt bei der Missachtung anderer Vorschriften allein eine Busse dem Unwert der Missachtung angemessen sein. Das generelle Veranstaltungsverbot greife erheblich in die Grundrechte (insbesondere die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit) ein. Stelle man die Missachtung dieser Massnahmen zugleich noch unter hohe Strafen, so habe dies zur Folge, dass diese Grundrechtseingriffe und damit einhergehend auch die Strafbestimmungen nach Art. 10f Abs. 1 StGB unverhältnismässig seien (a.a.O.
2 ff.).
C. Akzessorische Normenkontrolle
1. Indem die Beschuldigte vorbringen lässt, Art. 10f i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der CO-VID-19-Verordnung 2 sei unverhältnismässig und die nötige Krisenintervention der Exekutive dürfe nicht zu Lasten der verfassungsmässigen Grundprinzipien und auf Kosten der anderen beiden Gewalten gehen, wird sinngemäss geltend gemacht, der betreffende Straftatbestand der COVID-19-Verordnung 2 verstosse gegen die Bundesverfassung. Im Ergebnis wird dem Gericht sinngemäss beantragt, der die Beschuldigte belastenden Norm die Anwendung zu versagen und die Beschuldigte schon deshalb von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Auch die Staatsanwaltschaft hegt Zweifel an der Rechtmässigkeit des Vergehensstraftatbestandes in der COVID-19-Verordnung 2 (act. 14 S. 3).
3. Die Beschuldigte stellt das oben genannte Begehren im Rahmen des konkreten, sie betreffenden Verfahrens, weshalb eine akzessorische bzw. konkrete und nicht eine abstrakte Normenkontrolle verlangt wird (vgl. zur Unzulässigkeit letzterer
im Hinblick auf die COVID-19-Verordnung 2 das Urteil des Bundesgerichts 2C_280/2020 vom 15. April 2020).
4. Zur vorfrageweisen akzessorischen Normenkontrolle ist das hiesige Gericht nach Art. 79 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich (LS 101) sowie dem Legalitätsprinzip von Art. 5 Abs. 1 BV (SR 101) befugt und verpflichtet. Die akzessorische Normenkontrolle erfolgt auf Begehren einer an einem Rechtsanwendungsverfahren beteiligten Partei oder – soweit sich Zweifel an der Rechtmässigkeit einer anzuwendenden Norm ergeben – von Amtes wegen durch das Gericht (HÄFE-LIN/HALLER/KELLER et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 2074). Das akzessorische Prüfungsrecht entspricht dem Recht von Gerichten und Verwaltungsbehörden, die durch sie anzuwendenden generellen Rechtssätze im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit, einschliesslich ihre Verfassungsmässigkeit, zu prüfen und im Falle der Rechtswidrigkeit nicht anzuwenden (HÄFELIN/HAL-LER/KELLER et al., a.a.O., Rz. 2070).
5. Die vorliegend massgebliche Strafnorm findet sich in Art. 10f COVID-19-Verordnung 2. Zur Prüfung der Zulässigkeit dieser Strafbestimmung muss vorerst die entsprechende Ermächtigungsnorm für den Erlass der COVID-19-Verordnung 2 bestimmt werden.
6. Ermächtigungsnorm für den Erlass der COVID-19-Verordnung 2
6.1. Die Verteidigung bringt zur Frage, auf Basis welcher Ermächtigungsgrundlage der Bundesrat legiferiert habe, vor, dass grundsätzlich Art. 185 Abs. 3 BV oder Art. 7 EpG in Betracht kommen würden. Dabei stelle letztere gemäss Botschaft zum EpG bloss einen deklaratorischen Verweis auf erstere Bestimmung dar, weshalb sich die COVID-19-Verordung 2 unmittelbar auf die Verfassung, namentlich auf Art. 185 Abs. 3 BV stütze. Demgemäss handle es sich bei der COVID-19-Verordnung 2 um eine verfassungsunmittelbare Polizeiverordnung (act. 15 S. 2).
6.2 Seitens der Staatsanwaltschaft wird ferner sinngemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a und lit. b EpG als Ermächtigungsnorm ins Feld geführt (act. 14 S. 2), wobei diese allerdings schon deshalb ausser Betracht falle, weil Art. 6 EpG, wie es auch von der Staatsanwaltschaft selbst ausgeführt wird, die besondere Lage betrifft. Die COVID19-Verordnung 2 wurde vom Bundesrat nicht während der besonderen, sondern während der ausserordentlichen Lage erlassen, so dass in der Systematik des EpG von vorneherein Art. 7 EpG und nicht Art. 6 EpG die relevante Norm wäre.
6.3. Verhältnis zwischen Art. 185 Abs. 3 BV und Art. 7 EpG im Allgemeinen
6.3.1. Art. 185 Abs. 3 BV verleiht dem Bundesrat die Kompetenz, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel Verordnungen zu erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Um von dieser Kompetenz Gebrauch zu machen, muss eine Notrechtslage vorliegen, die voraussetzt, dass (i.) die öffentliche Ordnung oder die innere oder äussere Sicherheit als relevantes Schutzgut betroffen ist, (ii.) für dieses Schutzgut eine eingetretene oder unmittelbar drohende schwere Störung, mithin sachliche Dringlichkeit, besteht, (iii.) Massnahmen zeitlich dringlich erforderlich sind und (iv.) keine geeigneten gesetzlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Subsidiarität). Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der notrechtlichen Massnahmen kommt dem Bundesrat ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Massnahmen haben jedoch stets ein öffentliches Interesse zu verfolgen und verhältnismässig zu sein. Die Grundrechte gelten also gleichwohl, auch wenn Notverordnungen selbst für schwere Grundrechtseinschränkungen gesetzliche Grundlage sein können (BRUNNER/W ILHELM/UHLMANN, Das Coronavirus und die Grenzen des Notrechts, AJP 6/2020, S. 689).
6.3.2. Art. 7 EpG verschafft dem Bundesrat derweil weitreichende Befugnisse, um in einer ausserordentlichen Lage tätig zu werden, wird er doch ermächtigt, die notwendigen Massnahmen für das ganze Land oder für einzelne Landesteile anzuordnen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelte es sich bei der Vorgängerbestimmung (Art. 10 Abs. 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970, nachfolgend aEpG) um eine Ermächtigungsnorm. Das Bundesgericht erachtete Art. 10 aEpG beispielsweise als genügende gesetzliche Grundlage für den Erlass der SARS-Verordnung (SR 818.101.22; vgl. BGE 131 II 670 E. 3). Die Frage, ob es sich auch bei dem heute geltenden Art. 7 EpG, welcher mit Art. 10 aEpG übereinstimmt, um eine eigenständige Ermächtigungsnorm handelt oder nicht, ist bislang nicht abschliessend geklärt. Dazu das Folgende:
6.3.3. Ein Teil der Lehre vertritt betreffend den geltenden Art. 7 EpG die Ansicht, dieser weise keinen eigenständigen materiellen Gehalt mehr auf. Die Autoren dieser Lehrmeinung stützen sich namentlich auf die historische Auslegung, zumal die Botschaft zum revidierten Epidemiengesetz – wie auch von der Verteidigung ausgeführt – Art. 7 EpG ausdrücklich als Bestimmung deklaratorischer Natur bezeichnet, die auf Gesetzesstufe die verfassungsmässige Kompetenz des Bundesrates gemäss Art. 185 Abs. 3 BV wiederhole (BBl 2011 365; TRÜMPLER/UHLMANN, in: CO-VID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Coronakrise, § 19 Rz. 6; MÄRKLI, Notrecht in der Anwendungsprobe, Sicherheit & Recht 2/2020, S. 60 ff.; gl.M. BRUN-NER/W ILHELM/UHLMANN, a.a.O., S. 693 f., die in der Unbestimmtheit von Art. 7 EpG und den prozessualen Überprüfungsmöglichkeiten weitere Argumente für den deklaratorischen Charakter von Art. 7 EpG feststellen). In diesem Sinne wird in der Literatur bisweilen vertreten, Art. 7 EpG könne zwar als sicherheitspolitisches Signal angerufen werden, infolge der deklaratorischen Natur von Art. 7 EpG sei aber unvermeidlich Art. 185 Abs. 3 BV die materiell anzuwendende Kompetenzbestimmung (TRÜMPLER/UHLMANN, a.a.O., § 19 Rz. 7; vgl. auch BRUNNER/W ILHELM/UHL-MANN, a.a.O., S. 694, welche ebenfalls in Art. 185 Abs. 3 BV die eigentliche Grundlage der Verordnung sehen).
6.3.4. Nach einer vertieften Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte des Art. 7 EpG gelangt die Lehre demgegenüber bisweilen zum Ergebnis, dass Art. 7 EpG keinen deklaratorischen Charakter habe, wie dies die Botschaft zum EpG fälschlicherweise und unbelegt behaupte (KLEY, a.a.O, S. 270 ff. sowie insb. S. 273). Vielmehr hätten im Zusammenhang mit Epidemien in der gesamten Zeitspanne von 1921 bis 2019 die Kompetenzen des Bundesrats aus Art. 185 Abs. 3 BV (bzw. dessen Vorgängerbestimmungen) keine Rolle gespielt. Das heutige Drei-Lagen-Modell ("normal", "besonders" und "ausserordentlich") sei bereits mit dem revidierten Art. 7 Abs. 3 EpG 1886 eingeführt und seither anlässlich mehrerer Totalrevisionen übernommen und verstärkt worden. Die Auffassung, der heutige Art. 7 EpG sei nunmehr lediglich deklaratorischer Natur, komme einem Kurswechsel gleich, welcher der Entstehungsgeschichte dieser Norm und einer mehr als 90-jährigen Rechtspraxis des Bundesrates widerspreche (KLEY, a.a.O., S. 272). In diesem Sinne wird in der Literatur angeführt, Art. 7 EpG statuiere eine weitreichende und über Art. 185 Abs. 3 BV hinausgehende Massnahmenkompetenz des Bundesrates. So verschaffe Art. 185 Abs. 3 BV dem Bundesrat namentlich nicht die Kompetenz, gesetzesderogierendes Verordnungsrecht zu erlassen, während Art. 7 EpG diesen ermächtige, zur unmittelbaren Bekämpfung einer Epidemie die dafür notwendigen Massnahmen, mitunter auch gesetzesderogierende, zu treffen (ROOS/FINGERHUTH, a.a.O., § 26 Rz. 51; gl.M. KLEY, "Ausserordentliche Situationen verlangen nach ausserordentlichen Lösungen." - Ein staatsrechtliches Lehrstück zu Art. 7 EpG und Art. 185 Abs 3 BV, ZBl 5/2020, S. 273 m.w.H.). In ähnlicher Weise wird von weiteren Autoren vertreten, dass der Handlungsspielraum des Verordnungsgebers bei einer Abstützung auf die epidemiologische Generalklausel (Art. 7 EpG) weiter sein dürfte, als bei einer Abstützung auf Art. 185 Abs. 3 BV (BI-AGGINI, "Notrecht" in Zeiten des Coronavirus - Eine Kritik der jüngsten Praxis des Bundesrats zu Art. 185 Abs. 3 BV, ZBl 121/2020, S. 260 ff. sowie insb. S. 263, welche in der Folge die Unterschiede der beiden Rechtsgrundlagen im Einzelnen erörtern). Eine Gleichsetzung von Art. 7 EpG und Art. 185 Abs. 3 BV wird in der Literatur auch mit dem Argument abgelehnt, dass die Kompetenz zur, wer Gesetzgeber sei, ausschliesslich dem Verfassungsgeber zustehe, weshalb es nicht in die Kompetenz des Gesetzgebers fallen könne, dem Bundesrat zu erlauben, Art. 185 Abs. 3 BV anzuwenden und damit als Notverordnungsgesetzgeber aufzutreten (ZÜND/ERRASS, Pandemie - Justiz - Menschenrechte, ZSR Band 139 (2020) Sondernummer "Pandemie und Recht", S. 88 f.). Wird zum Schluss gelangt, dass Art.
7 EpG nicht rein deklaratorischer Natur ist, wird in der Folge argumentiert, dass dem Prinzip der Subsidiarität des verfassungsunmittelbaren Notrechts zu folgen sei, weshalb der Bundesrat nicht auf Art. 185 Abs. 3 BV zurückgreifen dürfe, wenn sich eine Rechtsgrundlage im Gesetz verankert in Art. 7 EpG finde (ROOS/FINGER-HUTH, a.a.O., § 26 Rz. 52; gl.M. KLEY, a.a.O., S. 271, ohne jedoch das Subsidiaritätsprinzip explizit zu nennen; vgl. sodann BIAGGINI, a.a.O., S. 243 sowie 264 sowie insb. Fn. 113, der sich ebenfalls dahingehend äussert; im Ergebnis gleich ZÜND/ER-RASS, a.a.O., S. 89, die COVID-19-Verordnung 2 stütze sich nicht auf Art. 185 Abs. 3 BV sondern Art. 7 EpG).
6.4. Bestimmung der Ermächtigungsnorm
6.4.1. Vorab ist hinsichtlich der Bestimmung der Ermächtigungsnorm, auf die sich die COVID-19-Verordnung 2 abstützt, anzumerken, dass der Ingress dieser Verordnung anfänglich noch explizit auf Art. 185 Abs. 3 BV Bezug nahm. Drei Tage nach Inkraftsetzung der Verordnung wurde der Ingress infolge des Wechsels von der besonderen zur ausserordentlichen Lage hingegen dahingehend abgeändert, dass nur noch Art. 7 EpG als Grundlage genannt wurde. Betreffend diesen Wechsel ist festzuhalten, dass dem Ingress einer Verordnung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein normativer Gehalt zukommt (BGE 144 II 454 E. 4.3.1), weshalb es auch vorliegend nebensächlich erscheint, welche konkrete Norm im Ingress angeführt wurde. Gleichwohl wird in der Literatur bisweilen argumentiert, dass die Änderung der im Ingress angerufenen Rechtsgrundlagen davon zeuge, dass der Bundesrat in Art. 7 EpG eine eigenständige Grundlage sehe (MÄRKLI, a.a.O., S. 61).
6.4.2. Das Bundesgericht lässt sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung der Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 136 V 216 E. 5.1). Eine blosse Bezugnahme auf die Botschaft, welche Art. 7 EpG als deklaratorischer Natur bezeichnet, greift jedenfalls zu kurz und wird der Entstehungsgeschichte dieser Norm sowie der bisherigen Praxis im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Epidemien nicht gerecht.
Die genauere Beleuchtung des Botschaftstexts zu Art. 7 EpG selbst wirft sodann eine Ungereimtheit auf. Einleitend wird festgehalten, dass der neue Art. 7 EpG der Notkompetenz des Bundesrats (Art. 10 EpG) im geltenden Epidemiengesetz entspreche und deklaratorisch sei (Botschaft zur Revision des Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG], BBl 2011 311, 365). Wie KLEY jedoch darlegt, wurde Art. 10 aEpG aber vom Bundesrat jeweils konstitutiv angewendet. Auch das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Verordnung vom 1. April 2003 betreffend Massnahmen des Bundesamtes für Gesundheit zur Prävention des Schweren Akuten Respiratorischen Syndroms (SARS) auf Art. 10 aEpG stützte und prüfte in der Folge auch die bundesrätliche Zuständigkeit zum Erlass von Massnahmen gestützt auf Art. 10 aEpG (BGE 131 II
670 E. 1.1 und E. 3.1). Art. 10 aEpG kam somit keineswegs rein deklaratorische Wirkung zu.
6.4.3 Selbst wenn in Übereinstimmung mit BIAGGINI, KLEY und ROOS/FINGERHUTH davon ausgegangen würde, dass Art. 7 EpG inhaltlich nicht ohne Weiteres mit Art. 185 Abs. 3 BV gleichgesetzt werden kann, da Art. 7 EpG dem Bundesrat über Art. 185 Abs. 3 BV hinausgehende Kompetenzen einräume, kann im Rahmen dieses Verfahrens letztlich offen gelassen werden, ob die COVID-19-Verordnung 2 und damit auch die hier in Frage stehende Strafbestimmung gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV oder gestützt auf Art. 7 EpG erlassen wurde, zumal der Bundesrat – wie zu zeigen ist – sowohl gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV als auch gestützt auf Art. 7 EpG ermächtigt gewesen wäre, die Verordnung in der vorliegend zu beurteilenden Form zu erlassen.
6.4.4. Ginge man davon aus, dass Art. 7 EpG deklaratorischer Natur ist, würde es sich bei der COVID-19-Verordnung 2 – wie von der Verteidigung vorgebracht – um eine verfassungsunmittelbare Verordnung des Bundesrats handeln. Notverordnungen dürfen i.S.v. Art. 185 Abs. 3 BV vom Bundesrat – wie bereits dargelegt – erlassen werden, wenn eine (i.) Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit besteht oder droht, (ii.) diese Gefährdung schwer und unmittelbar ist, (iii.) wenn ein Fall zeitlicher Dringlichkeit vorliegt, (iv.) keine allfälligen spezialgesetzlichen Ermächtigungen vorliegen und (v.) wenn das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Die erste der genannten Voraussetzungen bezieht sich auf die Frage des relevanten Schutzgutes. Art. 185 Abs. 3 BV hat einen "prononcierten sicherheitsrechtlichen Charakter", wobei die "öffentliche Ordnung" und die "innere Sicherheit" eine staatspolitische Dimension aufweisen, weshalb gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV auch Massnahmen zum Schutz anderer, nichtpolizeilicher Schutzgüter ergehen können, wenn sie von fundamentaler Bedeutung sind und die weiteren Voraussetzungen nach Art. 185 Abs. 3 BV vorliegen (im Einzelnen vgl. BRUNNER/W ILHELM/UHLMANN AJP 2020, S. 695). Eines der klassischen Beispiele, welches ohne Zweifel in den Anwendungsbereich von Art. 185 Abs. 3 BV fällt, ist damit der Erlass von Massnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie. Vorliegend bestand die Notrechtslage folglich in der Bedrohung durch COVID-19, was weder von der Beschuldigten noch von deren Verteidigung bestritten wird. Schwere und Unmittelbarkeit der Gefahr liegen sodann vor, wenn die vorgenannte Gefährdung eine gewisse Intensität erreicht resp. der Eintritt der Gefahr als wahrscheinlich erscheint, mit anderen Worten, wenn sachliche Dringlichkeit anzunehmen ist. Die Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie war resp. ist zweifelsfrei dringlich, geht es doch um die Eindämmung eines global aufkommenden, ansteckenden und teilweise tödlich verlaufenden Virus. Auch dies wird vorliegend weder von der Beschuldigten noch von deren Verteidigung in Abrede gestellt. Die zeitliche Dringlichkeit ist dann gegeben, wenn die Zeit nicht ausreicht, um ein ordentliches oder dringliches Bundesgesetz zu erlassen. Im Frühjahr 2020 wurde die Schweiz – wie zahlreiche andere Staaten – plötzlich und unerwartet von einer heftigen Krankheitswelle erfasst, sodass zweifellos unmittelbare Massnahmen einzuleiten waren, mithin mit der Massnahmenergreifung nicht zugewartet werden konnte, bis der ordentliche Gesetzgebungsprozess durchlaufen worden wäre. Auch dies wird von der Beschuldigten und deren Verteidigung anerkannt (act. 15 S. 2). Die Voraussetzung der Subsidiarität legt sodann fest, dass eine Notverordnung nur erlassen werden darf, wenn weder eine gesetzliche Grundlage für die gewünschte Massnahme vorhanden ist, noch sich ein (anderes) geeignetes Instrument zur Bewältigung der Gefährdung im Gesetz findet. Eine Notverordnung darf insbesondere dann nicht ergehen, wenn die Bundesversammlung eine solche bereits gestützt auf Art. 173 Abs. 1 lit. a-c BV erlassen hat. Geht man davon aus, dass es sich bei Art. 7 EpG um eine deklaratorische Bestimmung handelt, ist auch diese Voraussetzung unproblematisch erfüllt. Nichts anderes wird von der Verteidigung geltend gemacht. Wie jedes staatliche Handeln muss der Erlass der Notverordnung schliesslich dem Verhältnismässigkeitsprinzip i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BV standhalten. Wenn durch die Notverordnung – wie vorliegend – Grundrechte tangiert werden, so hat sie weiter den erhöhten Anforderungen von Art. 36 Abs. 3 BV zu genügen. Die in der Notverordnung festgehaltene Massnahme bzw. Bestimmung hat damit im Einzelfall geeignet, angemessen und zumutbar zu sein. Die Verhältnismässigkeit der COVID-19 Verordnung 2 wird von der Beschuldigten bestritten, zumindest wenn es um die im vorliegenden Fall relevanten Strafbestimmungen der Covid-19-Verordnung 2 geht (act. 15 S. 3). Eine an die Stelle eines Gesetzes im formellen Sinn tretende Notverordnung darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung diejenigen Strafen androhen, welche dem Unwert angemessen sind, der in der Missachtung der von ihm erlassenen Anordnungen und Verbote liegt (BGE 123 IV 29). Das Bundesgericht hielt zur Vorgängerbestimmung von Art. 185 Abs. 3 BV in diesem Sinne fest, dass dies nötigenfalls auch Gefängnisstrafen sein können (vgl. BGE 123 IV 29 zur "Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige"). Hinsichtlich der Verhältnismässigkeitsprüfung fällt vorliegend besonders ins Gewicht, dass die drohende Gefahr, welche von der zunehmend rasanten Ausbreitung des Coronavirus ausging, zum Zeitpunkt des Erlasses der COVID-19-Verordnung 2 immens war. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum damaligen Zeitpunkt keine gesicherten Erkenntnisse betreffend die Übertragung des Virus, das konkrete Ansteckungsrisiko sowie den weiteren Verlauf der Krankheit resp. allfällige Spätfolgen vorlagen und gleichzeitig keine erforschten Behandlungsmethoden zur Verfügung standen, sodass die täglichen Ansteckungszahlen sowie die Zahl der Hospitalisierten und der Todesopfer auch in der Schweiz ein erhebliches Ausmass annahmen. Der Blick ins Ausland verdeutlichte zu jenem Zeitpunkt zudem, welche weiteren drastischen Folgen bei einer weiteren Ausbreitung des Virus drohen konnten. Das Coronavirus bedrohte damit nicht nur eine Vielzahl von Personen, sondern betraf mit der Gefährdung des Lebens resp. der physischen Integrität jedes Einzelnen auch eines der höchsten Rechtsgüter überhaupt. Die Bekämpfung dieser gravierenden und zu jenem Zeitpunkt besonders akuten und kaum einschätzbaren Gefahr stellte zum Zeitpunkt des Erlasses der COVID-19-Verordnung 2 damit ein aussergewöhnlich grosses öffentliches Interesse dar. Vor diesem Hintergrund sind denn auch die ergriffenen Massnahmen resp. die konkret zu prüfende Strafnorm zu würdigen. Mit anderen Worten misst sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der in Frage stehenden Strafnorm der Unwert der verbotenen Handlung am potentiellen Risiko, welches von dieser Handlung auszugehen drohte. Je grösser die drohende Gefahr ist, desto grösser ist der Unwert eines jeden Verhaltens, welches zum Eintritt oder zur Erhöhung der Gefahr führen kann. Nach dem Ausgeführten führt dies für die konkret zu beurteilende Situation dazu, dass an und für sich weniger gravierende Verhaltensweisen – wie etwa der Verstoss gegen ein allgemeines Veranstaltungsverbot – im Frühjahr 2020 ein grosser Unrechtsgehalt innewohnte, welcher die Sanktionierung mit einem Vergehenstatbestand als verhältnismässig erscheinen lässt. Der vom Verteidiger vorgebrachte Vergleich mit Art. 82 und Art. 83 EpG greift insofern zu kurz, als diese nicht nur bei der ausserordentlichen Lage sondere auch bei der besonderen Lage zur Anwendung gelangen und damit auf einer anderen Ausgangssituation basieren, was dazu führt, dass sich der Unrechtsgehalt dieser pönalisierten Handlungen nicht direkt mit jenen der COVID19-Verordnung 2 vergleichen lässt. Insofern ist auch nicht von gesetzesderogierendem Verordnungsrecht auszugehen. Die vorliegende Strafnorm ist damit verhältnismässig i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BV. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit im Einzelfall i.S.v. Art. 36 Abs. 3 BV (Geeignetheit, Angemessenheit und Zumutbarkeit) wird auf E. IV/E verwiesen. Schliesslich sind Notverordnungen nach Art. 185 Abs. 3 Satz 2 zu befristen. Die COVID-19Verordnung 2 in der Fassung vom 14. Mai 2020 hielt in Art. 12 Abs. 9 fest, dass (u.a.) Art. 10f Abs. 1, bis zum 7. Juni 2020 gelte, wobei der 8. Juni 2020 gemeint war (vgl. AS 2020 1401, 1405). Die in Frage stehende Strafbestimmung war damit befristet.
Zusammenfassend war der Bundesrat, wenn Art. 7 EpG bloss deklaratorischen Charakter hat, befugt, gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV den in Frage stehenden Vergehenstatbestand in der COVID-19-Verordnung 2 zu erlassen.
6.4.5. Ginge man demgegenüber davon aus, dass Art. 7 EpG nicht bloss deklaratorischer Charakter zuzuschreiben ist, müsste er infolge des Prinzips der Subsidiarität des verfassungsunmittelbaren Notrechts als spezialgesetzliche Ermächtigung die eigentliche materielle Kompetenzgrundlage für den Erlass der COVID-19Verordnung 2 bilden. Wie zu zeigen ist, wäre der Erlass der fraglichen Bestimmung diesfalls auch gestützt auf Art. 7 EpG möglich gewesen. Dazu was folgt:
Bei der COVID-19-Verordnung 2 handelte es sich in dieser Ausgangslage aufgrund der Ermächtigungsnorm auf Gesetzesstufe um eine unselbstständige Verordnung. Für Bundesverordnungen gilt das Anwendungsgebot gemäss Art. 190 BV grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn eine unselbstständige Verordnung lediglich eine Regelung übernimmt oder wiederholt, die bereits im übergeordneten Bundesgesetz angelegt ist. In diesem Fall erstreckt sich das Anwendungsgebot des Bundesgesetzes auch auf die darauf gestützte Verordnung (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1771).
Die COVID-19-Verordnung 2 normiert gestützt auf Art. 7 EpG als Ermächtigungsgrundlage weitgehende Anordnungen, die für die ausserordentliche Lage nicht bereits im EpG vorgezeichnet sind. Im Gegensatz zu Art. 6 EpG, der die Kompetenzen des Bundesrats in der besonderen Lage umreisst und auf die entsprechenden, im EpG vorgesehenen Massnahmen verweist (Art. 30 ff. EpG), erlaubt Art. 7 EpG dem Bundesrat in einer ausserordentlichen Lage die notwendigen Massnahmen anzuordnen, ohne dabei auf bestimmte Massnahmen des EpG zu verweisen. Dies gilt umso mehr für die Strafbestimmungen der COVID-19-Verordnung 2, die das EpG für die ausserordentliche Lage – wiederum im Gegensatz zur besonderen Lage (vgl. etwa Art. 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) – nicht bereits vorsieht oder umreisst. Das Anwendungsgebot von Art. 190 BV findet auf die COVID-19-Verordnung 2 mithin keine Anwendung, da sie nicht lediglich Regelungen des EpG übernimmt oder wiederholt (krit. MÄRKLI, a.a.O., S. 62, der aus der Unbestimmtheit von Art. 7 EpG ableitet, dass kaum etwas als nicht von dessen Zweck erfasst zu betrachten sein wird).
Damit wäre die COVID-19-Verordnung 2 nachfolgend zunächst auf ihre Gesetzmässigkeit und hernach auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen (vgl. zu den entsprechenden Prüfschritten BGE 139 II 460 E. 2.3).
Im Rahmen der Gesetzmässigkeitsprüfung stellt sich vorerst die Frage, ob der Erlass der COVID-19-Verordnung 2 als solches durch die ihr zugrundeliegende Ermächtigungsgrundlage (Art. 7 EpG) gedeckt ist.
Die Autoren, die eine nicht rein deklaratorische Natur von Art. 7 EpG postulieren und die COVID-19-Verordnung 2 auf diesen Artikel abstützen, sind sich weitgehend einig, dass Art. 7 EpG dem Bundesrat einen grossen Handlungsspielraum verschafft. Der Handlungsspielraum wird durch Gegenstand und Zweck des EpG (Art. 1 f. EpG) dahingehend beschränkt, dass der Bundesrat nur aber immerhin die zur unmittelbaren Bekämpfung einer Epidemie notwendigen Massnahmen treffen darf. Ein Tätigwerden des Bundesrates gemäss Art. 7 EpG setzt das Vorliegen einer ausserordentlichen Lage voraus. Diese stellt eine Situation dar, die von einer grossen Zahl von Einwohnern eines Gebietes als bedrohlich erlebt wird, den normalen Lebensgang massiv stört oder verunmöglicht und daher Notrecht legitimieren kann (BBl 1999 7657, 7720; BBl 2016 7763, 7884). Im Bereich der übertragbaren Krankheiten geht es dabei namentlich um unvorhersehbare, akute, schwere Bedrohungen für die öffentliche Gesundheit, welche die innere Sicherheit des Landes gefährden könnten (BBl 2011 311, 365). Der Bundesrat stufte die Coronavirus-Situation in der Schweiz angesichts der beschleunigten Ausbreitung des Coronavirus am 16. März 2020 als ausserordentliche Lage im Sinne des EpG ein (Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. März 2020, abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78454.html, zuletzt abgerufen am 12. März 2021).
Im vorliegenden Fall handelt es sich im Zusammenhang mit dem Coronavirus zweifellos um eine Situation, welche aus damaliger Sichtweise die Voraussetzun-
gen für die Einstufung als ausserordentliche Lage i.S.v. Art. 7 EpG erfüllte. Die beschleunigte Ausbreitung des Coronavirus war – wie bereits ausgeführt – mit einem erheblichen Risiko für die öffentliche Gesundheit verbunden, betraf die gesamte schweizerische Bevölkerung und barg das Potential, die innere Sicherheit der Schweiz zu gefährden. Das auf Art. 7 EpG gestützte Tätigwerden des Bundesrates als solches war mithin zulässig. Sodann ist nachfolgend zu prüfen, ob gestützt auf Art. 7 EpG auch Strafbestimmungen erlassen werden dürfen.
Nach geltender Praxis sind Strafbestimmungen im Verordnungsrecht ausgeschlossen, soweit eine Freiheitsstrafe und damit ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit vorgesehen ist. Praxisgemäss gilt dies jedoch nicht für verfassungsunmittelbare Notverordnungen, die (vorübergehend) an die Stelle von formellen Gesetzen treten, zumal diese auch Grundlage für schwere Grundrechtsbeschränkungen sein und daher wie formelle Gesetze Strafbestimmungen enthalten können (BGE 123 IV 29 E. 4c; vgl. auch MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 6/2020, S. 725). Bei der CO-VID-19-Verordnung 2 handelt es sich offensichtlich nicht um Verordnungsrecht im herkömmlichen Sinne, wurde sie doch gerade als Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie als epidemiologische Notlage erlassen. Es handelt sich vielmehr, wenn nicht bloss von der deklaratorischen Natur des Art. 7 EpG ausgegangen wird, um eine auf Art. 7 EpG gestützte Notverordnung. Die Autoren, welche Art. 7 EpG eigenständigen Gehalt zusprechen, vertreten die Ansicht, dass dieser den Bundesrat zum Erlass gesetzesderogierenden Verordnungsrechts ermächtigt. Als Konsequenz muss es dem Bundesrat auch erlaubt sein, in einer Notverordnung gemäss Art. 7 EpG zur Durchsetzung polizeilicher Vorschriften in Abweichung vom bzw. in Ergänzung zum bestehenden Gesetzesrecht Vergehen festzulegen. Dies muss für auf Art. 7 EpG gestützte Notverordnungen in einer ausserordentlichen Lage umso mehr gelten, als das EpG für die besondere Lage gemäss Art. 6 EpG bereits Übertretungen vorsieht (vgl. etwa Art. 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG). Wie es BRUNNER/W ILHELM/UHLMANN zutreffend formulierten, gehört es zu paradoxen Eigenheiten des Notrechts, dass rechtsstaatlich und demokratisch motivierte Regeln vorübergehend, punktuell und unter sehr strengen Voraussetzungen ausgesetzt werden können, um damit langfristig den demokratischen Rechtsstaat und seine Funktionieren zu wahren (BRUNNER/W ILHELM/UHL-MANN, a.a.O. S. 697). Das Vorsehen von Vergehenstraftatbeständen in der COVID19-Verordnung 2 ist im Ergebnis folglich auch dann zulässig, wenn Art 7 EpG eine nicht bloss deklaratorische Wirkung hätte.
D. Legalitätsprinzip und Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz"
1. Die Verteidigung moniert, Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 verstosse in jedem Fall gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Strafbestimmung sei nämlich als klassische Blankettstrafnorm ausgestaltet. Es ergebe sich erst in Kombination mit Art. 6 ff. COVID-19-Verordnung 2 welches Verhalten wann, wo und wie verpönt sei. Dieser Artikel unterliege dem ständigen Wandel der bundesrätlichen Legiferierung. In hoher Kadenz sei über Erlaubtes, Nichterlaubtes und Wiedererlaubtes entschieden worden. Hinsichtlich des Legiferierungs- und Uminterpretierungseifers könne exemplarisch auf die Pressekonferenz vom 18. Mai 2020 verwiesen werden, anlässlich welcher Daniel Koch sich dahingehend geäussert habe, dass nach "der Interpretation der Juristinnen und Juristen des Bundes" eine "Demonstration von 5 Personen" kein strafbares Verhalten gemäss Art. 6 Abs.1 COVID-19-Verordnung 2 darstellen würde. Eine Anpassung der Verordnung sei in der Folge allerdings ausgeblieben. Mit anderen Worten sei mit jeder Pressekonferenz des Bunderates ab April 2020 zuvor Illegales schrittweise (manchmal auch nur mündlich) wieder zu Legalem geworden, wobei die Grenzen äusserst schwammig geblieben seien. Diese Unbestimmtheit der verbotenen bzw. (wieder)erlaubten Verhaltensweise sei mit Art. 1 StGB nicht vereinbar, weshalb die Beschuldigte straflos zu bleiben habe (act. 15 S. 4 f.).
2. Der völkerrechtliche Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" gehört zu den notstandsfesten Garantien und beinhaltet mehrere Teilgehalte; insbesondere das Erfordernis eines schriftlichen und eines genügend bestimmten Gesetzes.
3. Es ist folglich zu prüfen, ob die Strafbestimmungen in der COVID-19-Verordnung 2 den Anforderungen des in Art. 1 StGB verankerten und zum ungeschriebenen Verfassungsrecht gehörenden Legalitätsprinzips sowie des völkerrechtlichen
Grundsatzes "Keine Strafe ohne Gesetz" (Art. 7 EMRK) genügen und damit genügende Grundlage für eine strafrechtliche Sanktion sind.
4. Die COVID-19-Verordnung 2 sieht strafrechtliche Sanktionen vor, ohne dass dafür eine ordentlich-gesetzliche Grundlage bestehen würde (TRÜMPLER/UHLMANN, a.a.O., § 19 Rz. 8). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) hat bei der Beurteilung, was der erwähnte Grundsatz verlangt, nicht immer auf ein Gesetz im formellen Sinne bestanden und zum Teil sogar ungeschriebenes Recht genügen lassen. Gemäss Rechtsprechung des EGMR ist entscheidend, dass der Normadressat der Strafbestimmung die Folgen seines Verhaltens stets mit hinreichender Genauigkeit vorhersehen kann (STÖCKLI, a.a.O., S. 25 f.).
5. Betreffend Art. 10f COVID-19-Verordnung 2 wird in der Literatur verschiedentlich moniert, dass dieser dem Bestimmtheitsgebot des strafrechtlichen Legalitätsprinzips nicht genügend Rechnung trage (ROOS/FINGERHUTH, a.a.O., § 26 Rz. 61; STÖCKLI, a.a.O., S. 25). Gewisse Bestimmungen der Verordnung seien derart offen formuliert, dass eine Bestrafung an unüberbrückbaren Beweisproblemen scheitern müsse (ROOS/FINGERHUTH, a.a.O., § 26 Rz. 61).
6. Es ist zunächst festzuhalten, dass zwischen den verschiedenen Bestimmungen zu differenzieren ist, zumal jede einzeln auf ihre Konformität mit Art. 1 StGB zu prüfen ist. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt liegen keine derart offenen Formulierungen der Bestimmungen vor, die zu einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots führen könnten. Während Art. 10f Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 die Durchführung öffentlicher oder privater Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten unter Strafe stellen, sehen Art. 6 Abs. 3 ff. unter Bezugnahme auf Art. 6a diverse Ausnahmen von der Regelung gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2 vor. Anhand dieser Bestimmungen war für die Normadressaten zweifellos mit hinreichender Genauigkeit ersichtlich, dass die Durchführung einer Kundgebung auf einem öffentlichen Platz – in Form von einer politischen Aktion – als öffentliche Veranstaltung verboten ist und strafrechtliche Sanktionen nach sich zieht (zum Verbotsirrtum vgl. E. III./C./10).
Auch Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7c COVID-19-Verordnung 2, welcher als Übertretungstatbestand Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, Spazierwegen und in Parkanlagen, sanktioniert, führt nicht zu derartigen Abgrenzungsschwierigkeiten, dass von zu unbestimmten Strafbestimmungen die Rede sein müsste. Einem durchschnittlichen Normadressaten dürfte klar gewesen sein, dass es sich bei Menschenansammlungen um spontane Zusammentreffen mehrerer Personen handelt, während einer Veranstaltung ein gewisses Organisationselement innewohnt. Die in der COVID-19-Verordnung 2 verwendete Terminologie deckt sich insoweit auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch.
7. Ferner ist der Verteidigung zwar beizupflichten, dass sich erst aus der Kombination von Art. 10f Abs. 1 und Art. 6 COVID-19-Verordnung 2 ergibt, welches Verhalten wann, wo und inwiefern strafrechtlich relevant ist. Der Verweis von Art. 10f Abs. 1 auf Art. 6 COVID-19-Verordnung 2 ist unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips allerdings insofern unproblematisch, als dass auch Art. 6 COVID19-Verordnung 2 den Normadressaten stets zugänglich war. Es ist denn im Nebenstrafrecht auch nicht atypisch, dass sich die Strafbarkeit erst aus der Kombination von mehreren Bestimmungen ergibt (vgl. etwa Art. 90 SVG). Art. 1 StGB wird dadurch jedenfalls nicht verletzt.
8. Zutreffend ist weiter, dass im Frühjahr 2020 eine ungewöhnlich hohe Legiferierungsfrequenz bestand, womit sich die Rechtslage laufend veränderte. Dies war Ergebnis der laufend neuen Umstände und der notwendigen flexiblen Beurteilung der jeweils aktuellen Situation. Diese aussergewöhnlich hohe Frequenz an gesetzgeberischer Tätigkeit führte im Frühjahr 2020 gleichwohl nicht dazu, dass es für den Einzelnen nicht mehr mit hinreichender Genauigkeit vorherzusehen gewesen wäre, wann welche Handlungen strafrechtlich relevant waren.
9. Auch aus dem weiteren Vorbringen der Verteidigung, wonach an der Pressekonferenz vom 18. Mai 2020 mitgeteilt worden sei, dass eine Demonstration von fünf Personen kein strafbares Verhalten darstellen würde, kann die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diese Pressekonferenz erstens nach dem hier zu beurteilenden Tatgeschehen stattfand und zweitens vorliegend eine Veranstaltung mit mehr als fünf Personen zu beurteilen ist, sodass eine allenfalls zuvor bestehende Unsicherheit bezüglich Veranstaltungen bis fünf Personen ohnehin nicht von Relevanz ist.
10. In casu ist damit zusammenfassend festzuhalten, dass die Bestimmungen der COVID-19-Verordnung 2 im Hinblick auf das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht derart unklar formuliert sind, dass sie die Folgen ihres Verhaltens nicht mit hinreichender Genauigkeit hätte vorhersehen können. Das strafrechtliche Legalitätsprinzip steht damit einer Verurteilung der Beschuldigten nach Art. 10f CO-VID-19-Verordnung 2 nicht entgegen.
E. Wahrung der Grundrechte
1. Die Verteidigung führte im Weiteren aus, beim verfahrensgegenständlichen Ereignis habe es sich weder um eine Veranstaltung, noch um eine Versammlung, sondern um eine politische Aktion gehandelt, welche nicht von den Strafbestimmungen der COVID-19-Verordnung 2 erfasst sei, ansonsten die in Art. 16 und 22 BV gewährte Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit zu sehr eingeschränkt würde (act. 15 S. 4 f.). Damit wird eine Verletzung der Grundrechte der Beschuldigten moniert.
2. Demnach stellt sich die Frage, ob die Aktion der Gruppe B._____ überhaupt von der COVID-19-Verordnung 2 erfasst wird, mithin eine Veranstaltung oder Versammlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 7c der Verordnung darstellt. Dies wird von der Beschuldigten bestritten. Sie ist der Ansicht, es habe sich bei der Aktion der Gruppe B._____ nicht um eine Veranstaltung wie etwa ein Fussballspiel gehandelt, sondern um eine politische Aktion, die nicht gegen die Verordnung verstossen habe, weil es nicht Sinn und Zweck der Verordnung gewesen sei, politische Grundrechte einzuschränken (Prot. S. 9).
Was unter einer Veranstaltung im Sinne der COVID-19-Verordnung 2 verstehen ist, lässt sich den Erläuterungen zur Verordnung entnehmen, die auf der Homepage des BAG (www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html) wie auch auf denjenigen der Kantone (für Zürich vgl. https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/familie/bibliotheken/newsletter/publi_erlaeuterungen_covid_verordnung_20200320.pdf) veröffentlicht wurden, und damit jederzeit eingesehen werden konnten. In den Erläuterungen zu Art. 6 der Verordnung steht, dass eine öffentliche oder private Veranstaltung ein zeitlich begrenztes, in einem definierten Perimeter stattfindendes Ereignis mit einem definierten Zweck sei, an dem mehrere Personen teilnehmen. Die Organisation des Ereignisses liege in der Verantwortung eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution.
Die Aktion der Gruppe B._____ war ohne Zweifel solch ein zeitlich begrenztes Ereignis in einem definierten Perimeter mit einem definierten Zweck und war damit grundsätzlich verboten. Dass es – wie die Beschuldigte meint – nicht Sinn und Zweck der Verordnung gewesen sei, politische Grundrechte einzuschränken, lässt sich weder dem Text der Verordnung noch den dazugehörigen Erläuterungen entnehmen. Zweck des umfassenden Versammlungsverbots war es gemäss den Erläuterungen zu Art. 6 der Verordnung vielmehr, Menschenansammlungen zu reduzieren, damit eine weitere Verbreitung des Virus effizient verhindert resp. eingedämmt werden konnte. Dieses Ziel wurde offensichtlich ohne Rücksicht auf die Grundrechte verfolgt, werden in den Erläuterungen doch zahlreiche Beispiele von verbotenen Versammlungen genannt, darunter aber insbesondere auch Demonstrationen, mithin die Art von Versammlung, die in einer Demokratie geradezu als eine der zentralen Säulen der Meinungsäusserung- und Versammlungsfreiheit gilt. Weiter ist in den Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3 ff. der COVID-19-Verordnung 2 aufgeführt, was unter dem Titel "Veranstaltungen und Betriebe" weiterhin erlaubt war. Politische Aktionen und dergleichen sind darin nicht erwähnt. Somit ergibt sich, dass vom Versammlungsverbot gemäss Art. 6 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2 auch politische Aktionen jeglicher Art erfasst waren.
Weil die COVID-19-Verordnung 2 somit in umfassender Weise die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen sowie die Teilnahme daran verbot, ist der Schutzbereich der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit tangiert, soweit diese Veranstaltungen Demonstrationen respektive politische Aktionen betrafen. Es ist damit die Zulässigkeit des Grundrechtseingriffs zu prüfen. Die Zulässigkeit setzt eine gesetzliche Grundlage voraus, muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Sodann ist nach der herrschenden Lehre auch in ausserordentlichen Lagen der Kerngehalt des jeweiligen Grundrechts zu wahren (RECHSTEINER, Recht in besonderen und ausserordentlichen Lagen, Diss. St. Gallen, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 227 m.w.H.).
3. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage setzt eine gültige, generell-abstrakte Regelung voraus (BSK BV-EPINEY, Art. 36 Rz. 29). Soweit eine schwerwiegende Einschränkung zur Debatte steht, muss die gesetzliche Grundlage grundsätzlich qualifiziert sein und sich in einem Gesetz im formellen Sinne finden (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff als schwerwiegend zu qualifizieren ist, ist aus objektiver Sicht unter Berücksichtigung aller Umstände zu eruieren. Wie bereits erwähnt, kann aber auch eine Notverordnung die gesetzliche Grundlage für schwere Grundrechtseinschränkungen darstellen (vgl. E. IV./C./6.3.1). Ohne gesetzliche Grundlage darf eine Grundrechtseinschränkung in Fällen ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr für ein wichtiges Rechtsgut erfolgen (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV; sog. polizeiliche Generalklausel).
Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage ist vorab auf die obigen Ausführungen zu Art. 185 Abs. 3 sowie Art. 7 EpG zu verweisen. Geht man davon aus, dass die COVID-Verordnung 2 ihre Ermächtigungsgrundlage in Art. 185 Abs. 3 BV findet, ist nochmals zu betonen, dass – wie auch von der Verteidigung ausgeführt (act. 15 S. 3) – verfassungsunmittelbare Verordnungen für Grundrechtseingriffe grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage bilden können (vgl. ach BGE 123 IV 29). Bezüglich der genügenden gesetzlichen Grundlage ist auch der Hinweis der Verteidigung, dass der Grundrechtseingriff vorliegend schwerer wiege als im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall, unerheblich. Es trifft zwar zu, dass im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall nur eine bestimmte Personengruppe betroffen war, wohingegen die Massnahmen nach Art. 6 COVID-19-Verordnung 2 die gesamte Bevölkerung betrafen. Nichtsdestoweniger handelte es sich auch beim vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall um einen schweren Grundrechtseingriff, zumal die Androhung einer Freiheitsstrafe immer als solcher zu sehen ist. Auf Art. 185 Abs. 3 BV gestützte Verordnungen können damit genügende gesetzliche Grundlage auch für schwere Grundrechtseingriffe bilden. Stützte man die COVID-19-Verordnung 2 demgegenüber auf Art. 7 EpG ist vorweg betreffend das Vorliegen einer Notverordnung auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Sodann ist festzuhalten, dass das EpG dem Bundesrat bereits bei Vorliegen einer besonderen Lage weitreichende Kompetenzen einräumt und ihm u.a. auch das Verbieten oder Einschränken von Veranstaltungen erlaubt (Art. 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 40 Abs. 2 lit. a EpG). In der ausserordentlichen Lage gemäss Art. 7 EpG – die höchste Eskalationsstufe des EpG – muss der Bundesrat systematisch mindestens über dieselben Kompetenzen verfügen (vgl. RECHSTEINER, a.a.O., Rz. 886; ZÜND/ERRASS, a.a.O., S. 88). Weiter war bzw. ist die Coronavirus-Pandemie eine ernste, unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit und damit die öffentliche Sicherheit, mithin ein wichtiges Rechtsgut, wobei sich die Gefahr nicht anders abwenden lässt, als durch die Einschränkung der persönlichen Kontakte der Bevölkerung. Nach dem Gesagten ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage bereits aus systematischen Überlegungen als gegeben zu betrachten, da der Bundesrat gestützt auf Art. 7 EpG mindestens dieselben Befugnisse haben muss, als diejenigen, die ihm in einer besonderen Lage gemäss Art. 6 EpG zukommen.
4. Betreffend das Vorliegen eines öffentlichen Interesses ist festzuhalten, dass die COVID-19-Verordnung 2 klar auf den Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit sowie insbesondere von besonders gefährdeten Personen abzielt. Das Vorhandensein eines ausreichenden öffentlichen Interesses ist damit ohne Weiteres zu bejahen.
5. Bezüglich der Verhältnismässigkeit des Eingriffs muss geprüft werden, ob die Massnahmen konkret geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Dass eine Einschränkung der Möglichkeit, Veranstaltungen durchzuführen, welche zu einem Zusammentreffen von Personen führen, geeignet ist, die Verbreitung des Virus zumindest einzuschränken, bedarf dabei keiner weiteren Erläuterung. Da zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie keine milderen Mittel als die mit dem Veranstaltungsverbot erreichte Reduktion der persönlichen Kontakte der Bevölkerung ersichtlich waren, ist auch die Erforderlichkeit des Eingriffs zu bejahen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Aktion am 14. Mai 2020 mangels gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse noch umstritten war, ob Hygienemasken der Verbreitung des Virus tatsächlich entgegenwirken. Betreffend die Zumutbarkeit der Einschränkung ist einerseits festzuhalten, dass deren Eingriffsintensität jeweils an den Verlauf der Pandemie angepasst wurde und damit zeitlich befristet war. Andererseits war der Beschuldigten als Grundrechtsberechtigte – insbesondere im Lichte des ebenfalls zu ihren Gunsten bestehenden, völkerrechtlich garantierten Rechts auf Gesundheit, das die Staaten u.a. zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen gegen epidemische Krankheiten verpflichtet (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. c UNO-Pakt I) – ohne weiteres zuzumuten, für die akute Dauer einer Epidemie eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit hinzunehmen, um im Gegenzug verstärkten gesundheitlichen Schutz für sich und namentlich auch die übrigen Grundrechtsberechtigten zu erlangen. Die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist damit zu bejahen.
6. Der Kerngehalt der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 2 BV umfasst absoluten Schutz für den Bereich der inneren Meinungsbildung. In jedem Fall unzulässig ist damit beispielsweise die mit Mitteln der Gehirnwäsche oder unter Anwendung von Psychopharmaka zwangsweise herbeigeführte Identifikation eines Menschen mit einer Meinung, welche dieser eigentlich ablehnt. Der Kerngehalt der Versammlungsfreiheit besteht dahingegen im Verbot einer vorgängigen und systematischen Inhaltskontrolle von ideellen Versammlungen. Ebenfalls verletzt wäre der Kerngehalt von Art. 22 BV bei einem unbefristetem generellen Verbot jeglicher Versammlung.
Vorliegend geht es weder um eine zwangsweise herbeigeführte Identifikation der Beschuldigten mit einer Meinung noch um eine Inhaltskontrolle der Veranstaltung vom 14. Mai 2020. Es war sodann auch im Frühjahr 2020 weiterhin zulässig, sich sowohl im privaten Kreis als auch im öffentlichen Raum zu treffen. Für den öffentlichen Raum sah Art. 7c der Verordnung jedoch vor, dass Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen verboten sind (Abs. 1). Zudem wurde durch die COVID-19-Verordnung 2 die Durchführung von öffentlichen oder privaten Veranstaltungen untersagt, wobei die zuständigen kantonalen Behörden gemäss Art. 7 lit. a der Verordnung die Möglichkeit hatten, Ausnahmen von den beschlossenen Verboten vorzusehen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten und ein Schutzkonzept vorgelegt wird. Das Sicherheitsdepartements des Kantons Zürich hielt in einer Medienmitteilung vom 14. Mai 2020 in diesem Sinne auch fest, dass Demonstrationen in Zürich unter diesen Bedingungen fortan grundsätzlich möglich sein sollten und vom Regierungsrat des Kanton Zürich bewilligt würden (Medienmitteilung des Sicherheitsdepartements des Kantons Zürich vom 14. Mai 2020, abrufbar unter Demonstrationen können unter Bedingungen in Zürich möglich werden - Stadt Zürich [stadt-zuerich.ch]). Es bestand damit nur für eine kurze Zeit ein generelles Veranstaltungsverbot, welches in Zürich bereits ab dem 15. Mai 2021 relativiert wurde. Auch zum massgeblichen Zeitpunkt bestand hingegen – wie ausgeführt – kein absolutes, generelles Verbot jeglicher Versammlung. Hinsichtlich der Meinungsäusserungsfreiheit wäre es zudem jederzeit möglich gewesen, Meinungen und Ansichten auf andere Weise zu verbreiten, etwa durch Druckerzeugnisse oder über Social-Media-Kanäle. Der Kerngehalt sowohl der Meinungsäusserungs- als auch der Versammlungsfreiheit ist vorliegend gewahrt.
7. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der durch die Einschränkung der Möglichkeit zur Durchführung von bzw. Teilnahme an Veranstaltungen bewirkte Eingriff in die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit zulässig war. Die vorliegend massgeblichen Strafbestimmungen der COVID-19-Verordnung 2 sind damit verfassungsmässig und anwendbar.
F. Tatbestandsprüfung
1. Tatbestandsmässiges Verhalten der Beschuldigten
1.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der am 14. Mai 2020 gültigen Version der COVID-19Verordnung 2 des Bundes war es verboten, öffentliche und private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten, durchzuführen, und es wurde bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Art. 6 widersetzt, mithin etwa eine solche Veranstaltung durchführt oder an der Durchführung beteiligt ist.
Wie vorstehend ausgeführt (E. IV/E/2), sind vom Veranstaltungsverbot auch politische Aktionen und damit auch die Aktion der Gruppe B._____ erfasst. Sodann war die Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. E. III./9). massgeblich an der Durchführung der Aktion beteiligt und trug dafür wesentliche Verantwortung. Durch ihre Beteiligung an der Aktion hat sich die Beschuldigte vorsätzlich einer Massnahme nach Art. 6 der Verordnung widersetzt.
Dass die beteiligten sechs Personen, wie die Verteidigung ausführt (act. 15 S. 5), lediglich einen "ad hoc Veloweg" gestaltet hätten und dabei nie in engem Kontakt miteinander gewesen seien und es zu keinem Zeitpunkt zu einer Menschenansammlung gekommen sei, ist hinsichtlich der Strafbarkeit ohne Belang, weil das Veranstaltungsverbot umfassend und nicht von der Einhaltung bestimmter Vorsichtsmassnahmen abhängig war. Schutzkonzepte spielten nur im Zusammenhang mit erlaubten Versammlungen und Betrieben eine Rolle (vgl. Art. 6a der CO-VID-19-Verordnung 2). Dass vorliegend Vorsichtsmassnahmen eingehalten wurden, ist indessen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
1.2. Schliesslich stört sich die Verteidigung daran, dass in der Verordnung das Durchführen einer Veranstaltung als Vergehen und ein Verstoss gegen das Versammlungsverbot als Übertretung qualifiziert wird, und stellt die Frage, inwiefern sich eine Veranstaltung von einer Versammlung unterscheide und wie sich die unterschiedliche Qualifizierung als Vergehen oder Übertretung rechtfertigen lasse (act. 15 S. 4).
Wie bereits ausgeführt (E. IV/D/6), handelt es sich bei einer Versammlung im Sinne von Art. 7c der COVID-19-Verordnung 2 um ein spontanes Zusammentreffen von Personen im öffentlichen Raum, wohingegen hinter einer Veranstaltung nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ein gewisser Grad an Organisation steckt. Dieser Unterschied – spontanes oder geplantes Zusammentreffen von Menschen – erklärt auch ohne Weiteres die unterschiedlich streng ausgestaltete Strafandrohung.
2. Wahrnehmung berechtigter Interessen
Die Verteidigung bringt schliesslich vor, dass die Beschuldigte sich auch auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen könne, da mit der Aktion verfassungsmässige Rechte wahrgenommen worden seien (Prot. S. 18).
Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der "Wahrung" oder "Wahrnehmung" berechtigter Interessen setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGer 6B_1267/2015 Urteil vom 25. Mai 2015; BGE 134 IV 216; BGer 6B_305/2011 vom 12. November 2011). Das verwendete Mittel ist dem verfolgten Ziel dann nicht mehr angemessen, wenn dem Täter zur Erreichung seines Ziels andere, gesetzliche Mittel zur Verfügung stehen und ihm zugemutet werden kann, davon Gebrauch zu machen (BGE 115 IV 75 E. 4b S. 80; 94 IV 68 E. 2 S. 71).
Vorliegend hätte es ohne Weiteres andere, legale Mittel gegeben, um das angestrebte Ziel – die Einrichtung von Popup-Velowegen, damit Personen während der Pandemie sicher unterwegs sein können – zu erreichen. So hätte die Gruppe B._____ namentlich soziale und andere Medien nutzen können, um auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen. Somit sind die Voraussetzungen für den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht erfüllt. Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht.
3. Fazit
Zusammengefasst hat sich die Beschuldigte des Vergehens im Sinne von Art. 10f Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der am 14. Mai 2020 gültigen Version der COVID-19Verordnung 2 des Bundes schuldig gemacht.
V. Strafe und Strafzumessung
A. Strafrahmen
Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Dieser erweiterte Strafrahmen muss nicht ausgeschöpft werden. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe, welche zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und dieser soll nur ausnahmsweise verlassen werden (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
Nach Art. 10f Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2 (Stand am 14. Mai 2020) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, welche mindestens drei und maximal 180 Tagessätze à höchstens Fr. 3'000.– betragen darf (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB), bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Art. 6 COVID-19-Verordnung 2 widersetzt. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Gründe, die vorliegend eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würde, liegen damit keine vor.
B. Strafzumessungsregeln
Innerhalb des genannten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art.
47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftaten, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die
objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist (vgl. statt Weiterer HEIMGARTNER in OFK StGB, DO-NATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/W EDER [Hrsg.], 20. Aufl., Zürich 2018, Rz. 66 ff. zu Art. 47 StGB und dort zitierte Rechtsprechung).
C. Tatkomponente
1. Objektive Tatschwere
Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zugunsten der Beschuldigten zunächst festzuhalten, dass bei der politischen Aktion nur eine äusserst geringe Anzahl Personen an deren Durchführung mitgewirkt haben und dass es vorgängig keinen öffentlichen Aufruf zur Teilnahme an der Aktion gab. Mit der Medienverantwortung übernahm die Beschuldigte gleichwohl eine zentrale Aufgabe bei der Aktion, war diese doch von Anfang an offensichtlich darauf gerichtet, möglichst viel Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit zu erzielen. Mit Blick auf das Gefährdungspotential, welches von der Aktion ausging, ist zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sich die Organisatoren bemüht haben, Schutzmassnahmen zu treffen. So trugen die Organisatoren, mit Ausnahme der Beschuldigten während des Interviews, Masken und hielten, soweit ersichtlich, stets Abstand zueinander. Dies, obwohl es zu jenem Zeitpunkt noch keine Maskentragepflicht gab und der Nutzen von Masken umstritten war. Zugunsten der Beschuldigten fällt sodann ins Gewicht, dass die politische Aktion von äusserst kurzer Dauer war und im Freien stattfand.
Dennoch kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Aktion dazu führte, dass Personen zusammenkamen und auch Passanten und Fahrradfahrer stehen blieben, wodurch es zu Kontakten kam, welche während des ersten Lockdowns strickt hätten vermieden werden sollen, zumal zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Aktion, im Mai 2020, noch keine gesicherten Erkenntnisse betreffend die Weiterverbreitung des Coronavirus respektive die konkrete Ansteckungsgefahr vorlagen und die Pandemiesituation ausser Kontrolle geraten schien.
Das objektive Tatverschulden der Beschuldigten ist im weit gespannten Strafrahmen von Art. 10f Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2 insgesamt als leicht zu qualifizieren.
2. Subjektive Tatschwere
Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zugunsten der Beschuldigten zu beachten, dass sie nicht direktvorsätzlich handelte und sich mit der Aktion für ein politisches Anliegen einsetzte, welches nach der Überzeugung der Beschuldigten gerade der Bekämpfung der Pandemie diente. Ihre Beweggründe lassen damit auf eine äusserst geringe kriminelle Energie schliessen.
3. Zwischenfazit
Insgesamt ergibt sich, dass die subjektive Tatschwere die objektive in einem gewissen Umfang weiter zu entlasten vermag. Das Verschulden ist insgesamt als sehr leicht einzustufen. Gestützt darauf ergibt sich eine Einsatzstrafe von 12 Tagessätzen.
D. Täterkomponente
1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann insbesondere auf deren Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. März 2021 verwiesen werden (Prot. S. 5 ff.). … [Persönliche Verhältnisse].
2. Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, insbesondere ist keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich.
3. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 8/1), was strafzumessungsneutral zu werten ist.
4. Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten des Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 167 ff.). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre.
Die Beschuldigte machte im Untersuchungsverfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sie sich betreffend die äusseren Umstände des Vorwurfs weitestgehend geständig und bestritt im Wesentlichen die rechtliche Würdigung der Vorwürfe. Hinsichtlich dieses Geständnisses bleibt allerdings in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass es sehr spät erfolgt ist; das heisst zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Beweislage aufgrund des Vorliegens von Sachbeweisen (Interviewbeitrag) bereits erdrückend war. In Anbetracht dessen rechtfertigt sich lediglich eine minimale Strafreduktion.
E. Auszufällende Strafe
Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen.
F. Strafart
1. Grundsätzlich stehen verschiedene Sanktionsarten zur Verfügung. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 134 IV 97, E. 4.2.1 f.; 134 IV 82, E. 4.1). Vorliegend erscheint eine Geldstrafe als zweckmässig und verhältnismässig, da diese der Lebenssituation der Beschuldigten gerecht wird und auch in präventiver Sicht ausreicht, um die Beschuldigte von weiteren Straftaten abzuhalten.
2. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
3. Die Beschuldigte erzielt gemäss Steuerausweis ein satzbestimmendes Jahreseinkommen von CHF … [Betrag] und verfügt über ein Vermögen von CHF … [Betrag]. Betreffend die Lebenshaltungskosten erklärt die Beschuldigte, monatlich einen Mietzins in der Höhe von CHF … [Betrag] zu bezahlen. Unterstützungspflich-ten habe sie keine (Prot. S. 6 f.). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten erscheint ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 100.– als angemessen.
VI. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Wurde der Täter jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose bzw. des Vorliegens besonders günstigen Umstände vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. Weil vorliegend eine Geldstrafe auszufällen ist, ist die objektive Voraussetzung zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt. Auch die subjektive Voraussetzung ist erfüllt, zumal die Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, welche gegen die vermutete günstige Legalprognose sprechen würden (act. 8/1). Unter Berücksichtigung der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (inkl. die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'100.–) der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die gerichtliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 14 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzulegen.
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens im Sinne von Art. 10f Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2 (Stand am 14. Mai 2020).
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren
Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Beschuldigte (übergeben); den Verteidiger der Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) und hernach als begründetes Urteil an den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 25. März 2021
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Harris MLaw S. van der Stroom
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.