GG210047
qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise etc.
11. Januar 2022Deutsch44 min
Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG210047-M / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Hoffmann Gerichtsschreiberin MLaw A. Tresch Urteil vom 11. Januar 2022 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin geg...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen
Geschäfts-Nr.: GG210047-M / U
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Hoffmann Gerichtsschreiberin MLaw A. Tresch
Urteil vom 11. Januar 2022 (begründete Fassung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 1. November 2021 (act. 14) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien:
Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____.
Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 14 S. 6 f.)
"♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von CHF 500.00 unter Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ♦ Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren ♦ Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ♦ Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände ♦ Einziehung und Vernichtung des mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Personenwagens ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'948.80)"
2. Des amtlichen Verteidigers: (act. 26 S. 2 f. i.V.m. Prot. S. 5 ff.)
"1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der eventualvorsätzlichen rechtwidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei wegen fahrlässiger rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG schuldig zu sprechen.
4. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG freizusprechen.
5. Der Beschuldigte sei wegen Nichtmitführen des Führerscheins gemäss Nr. 100.1 des Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung schuldig zu sprechen.
6. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG freizusprechen.
7. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verkehrsverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG freizusprechen.
8. Der Beschuldigte sei der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG, i.V.m. Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG sowie i.V.m. Art. 30 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
9. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 750 zu bestrafen.
10. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 27'150 zuzusprechen.
11. Es seien dem Beschuldigten Verfahrenskosten (Untersuchungs- und Gerichtskosten) bloss teilweise unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."
Erwägungen:
I. Sachverhalt
1.
Vorbemerkungen
1.1
Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Anklägerin) wirft dem Beschuldigten die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte vor (act. 14 S. 2 ff.). Diese werden vom Beschuldigten – mit Ausnahme des auch rechtsgenügend erstellten Sachverhalts betreffend Anzahl Insassen und ungesicherter Kinder – in wesentlichen Punkten bestritten.
1.2
Es ist deshalb zu prüfen, ob die bestrittenen Anklagesachverhalte anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden können. Hierzu liegen als relevante Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (act. 2/1; act. 2/3–9; Prot. S. 6 ff.), von B._____ (Beschuldigter im Parallelverfahren GG210048-M; act. 3/2–8; Prot. S. 24 ff.) und C._____ (act. 4/1; act. 4/3) sowie eine Fotodokumentation des Personenwagens... (act. 1/16) und Mobiletelefonauswertungen (act. 6/1 i.V.m. act. 27 Beilage "Relevante Gespräche / Verbindungen von A._____ ") vor.
1.3
Es ist anzumerken, dass die im ersten Sachverhalt (Befördern Dritter ohne Ausweisdokumente und Visum in/durch die Schweiz) umschriebene Beteiligung von B._____ vorliegend nicht zu prüfen ist, da es im vorliegenden Verfahren nur um die Schuldfrage betreffend den Beschuldigten geht.
2.
Grundlagen der Beweiswürdigung
2.1
Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 und Art. 350 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig (oder macht er nur Teilgeständnisse) und äussert er insbesondere andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80; Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten des Beschuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (HAUSER/SCHWE-RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, S. 247 f.).
2.2
Wenn keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter, mittelbarer Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (BGer 6B_678/2013, Urteil vom 3. Februar 2014, E. 3.3, m.w.H.).
2.3
Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht allein auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Einzubeziehen ist die Motivlage einer Person, falsche Aussagen zu machen, da zu berücksichtigen ist, dass insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ein glaubhaftes Lügen ohne weiteres möglich ist. Für die Wahrheitsfindung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer 6B_938/2014, Urteil vom 18. Februar 2015, E. 2.3., m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zusammenfassend ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte (vgl. zum Ganzen BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014).
3.
Glaubwürdigkeit
3.1
Alle drei Befragten (der Beschuldigte, B._____ als Beschuldigter im parallel geführten Strafverfahren [Geschäfts-Nr. GG210048-M] sowie C._____ als Beschuldigter im gegen ihn geführten Strafverfahren) wurden als Beschuldigte befragt (act. 2/1, act. 2/3–9, Prot. S. 6 ff. [Beschuldigter]; act. 3/2–8, Prot. S. 24 ff. [B._____]; act. 4/1 [C._____]). Entsprechend waren sie nicht im Sinne von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Als Beschuldigte in ihrem jeweiligen Strafverfahren sind sie von dessen jeweiligen Ausgang direkt betroffen und dürften deshalb grundsätzlich ein – insoweit legitimes und natürliches – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht erscheinen zu lassen.
3.2
Indes wurde C._____ im vorliegenden Verfahren später als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO einvernommen, unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht nach Art. 180 Abs. 1 StPO sowie die Straffolgen der falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung (Art. 303–305 StGB; act. 4/3 F/A 7 und 10). Obschon er auch hierbei nicht unter der Wahrheitspflicht stand, ist bei ihm einschlägig zu berücksichtigen, dass er sowohl durch seine als Beschuldigter als auch als Auskunftsperson getätigten Aussagen wiederholt, unaufgefordert und ohne davon abzuweichen, nicht nur den vorliegend Beschuldigten sondern auch seine eigene Ehefrau und sich selber belastete (vgl. act. 4/1;
act. 4/3). Aufgrund dieser Selbstbelastung ist nicht ersichtlich, weshalb er im Hinblick auf die allfällige Tatbeteiligung des Beschuldigten lügen sollte.
4.
Glaubhaftigkeit
4.1
Sachverhalt betreffend Befördern Dritter ohne Ausweisdokumente und Visum in/durch die Schweiz
4.1.1
Dass die übrigen Insassen des Autos ohne die nötigen Ausweisdokumente / Visa von Italien herkommend in die Schweiz eingereist sind und der Beschuldigte gefahren ist, ist unbestritten (Prot. S. 26 i.V.m. act. 26 S. 6) und deckt sich mit dem übrigen Beweisergebnis. Auch gestand der Beschuldigte ein, dass er die Fahrt im Auftrag von D._____ vorgenommen hat (act. 2/1 F/A 42; act. 2/6 F/A 6, 20, 28 und 30; Prot. S. 8 ff.) und sich so das Zugticket von Italien nach Frankreich im Wert von ca. EUR 60.00 bis EUR 80.00 ersparen wollte (act. 2/6 F/A 54; act. 2/9 S. 5 und 11; Prot. S. 26 i.V.m. act. 26 S. 7). Indes bestritt der Beschuldigte, von den fehlenden Einreisedokumenten der übrigen Reisenden gewusst oder diesen Umstand in Kauf genommen zu haben (act. 2/1 F/A 34 f.; act. 2/6 F/A 6 und 38 ff.; Prot. S. 26 i.V.m. act. 26 S. 6 ff.; Prot. S. 12 f.).
4.1.2
Angesichts der vom 12. Januar bis 14. Juli 2021 erfolgten 49 Telefonverbindungen zwischen dem Beschuldigten und D._____ (vgl. act. 26 S. 7; act. 2/7 F/A 27 und 29 i.V.m. Beilage "Relevante Gespräche / Verbindungen von A._____" S. 3) und dem geplanten, aber gescheiterten Treffen mit D._____ am 9. Juli 2021 (act. 2/7 F/A 46 f.) erscheint bereits das Vorbringen des Beschuldigten, er habe D._____ am 13. Juli 2021 nur rein zufällig am... Hauptbahnhof E._____ [Stadt in Italien] getroffen (Prot. S. 14 und 17 f.), unglaubhaft. Auch seine weiteren Aussagen weisen wiederholt markante Widersprüche auf. So gab er hinsichtlich des angeblichen Ziels der Fahrt verschiedentlich zu Protokoll, D._____ habe ihm als Zielort F._____, Deutschland, geschickt, was unbestrittenermassen auch im Navigationssystem als Ziel eingetragen war (act. 2/7 F/A 13 i.V.m. 15, 17 und 19 sowie 60; Prot. S. 8 ff.). Gleichzeitig behauptete er, nicht gewusst zu haben, dass das Ziel Deutschland war (act. 2/7 F/A 14; act. 2/9 S. 6; Prot. S. 8 ff.). Ebenso widersprüchlich erklärte er teils, man habe sich auf dem Weg nach G._____, Frankreich, befunden (act. 2/1 F/A 18 f.; act. 2/4 F/A 6; act. 2/6 F/A 33; act. 2/7 F/A 13), teils, das Ziel sei H._____, Frankreich, gewesen (act. 2/7 F/A 14 und 58 f.; act. 2/9 S. 6; Prot. S. 8 ff.). Sodann gab er zu, seine Behauptung, er habe in G._____ eine Verbindungsperson von D._____ namens I._____ treffen wollen (act. 2/1 F/A 21 f.; act. 2/6 F/A 6 und 9 f.) sei frei erfunden gewesen (act. 2/7 F/A 60). Später verneinte er alsdann sowohl, dass er einen I._____ habe treffen wollen und dies ausgesagt habe, als auch, dass er diesen I._____ erfunden habe (Prot. S. 18). Hinsichtlich des Grundes für seine Reise von H._____ nach E._____ nannte er das Tätigen von Essenslieferungen (act. 2/1 F/A 40), später – sich selber erneut widersprechend –, er habe einen Freund treffen wollen (Prot. S. 17). Weiter erklärte er, gewusst zu haben, dass er zur Schweizer Grenze gefahren sei (act. 2/6 F/A 31; act. 2/7 F/A 22 ff.), behauptete jedoch auch, nicht gewusst zu haben, dass er eine Grenze passiere (act. 2/9 S. 8). Indes bestätigte er, der in seinem Telefon abgespeicherte J._____ sei im Schlepperbusiness tätig und habe ihm entsprechende Arbeit angeboten (act. 2/7 F/A 66 f.). In Anbetracht all dessen erscheint es nur wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte die Fahrt lediglich als Freundschaftsdienst für D._____ getätigt habe (act. 2/1 F/A 46 und 62) und nichts von den fehlenden Reisedokumenten der übrigen Reisenden gewusst haben will.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des anklagerelevanten Sachverhalts nicht glaubhaft sind, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
4.1.3
Sofern B._____ überhaupt Aussagen statt umfassenden Gebrauch von seinem Aussageverweigerungsrecht machte (vgl. act. 3/2–8; Prot. S. 24 ff.), muten seine Ausführungen widersprüchlich und seltsam an. So behauptete er, er habe mit einem Freund (gemeint ist der Beschuldigte) nach Frankreich und wieder zurück nach Italien gewollt (act. 3/5 F/A 5), erklärte aber, den Namen dieses Freundes nicht zu kennen und ihn bloss 'Fahrer' oder 'Chauffeur' zu nennen (act. 3/5 F/A 6 f.; act. 3/6 F/A 14). Auch ist kein plausibler Grund ersichtlich nicht, weshalb er als Grund für seine Reise nach Frankreich einen Verwandtenbesuch nannte (act. 3/6 F/A 10), jedoch nicht sagen wollte, wo diese Verwandten in Frankreich leben und ob sie von seinem Besuch wissen (act. 3/6 F/A 11 f.). Sein Aussageverhalten lässt darauf schliessen, dass er nicht die Wahrheit sagte, womit seine Aussagen unglaubhaft sind.
4.1.4
C._____ sagte ausführlich aus und nannte von sich aus diverse Details, ohne dabei übertrieben detailliert zu wirken. So gab er beispielsweise, nach dem Ankunftsort in Italien gefragt, ergänzend zu Protokoll, seine Familie sei dort auch in Quarantäne gewesen (act. 4/1 F/A 13) oder auf die Frage, wie sie danach nach E._____ gekommen seien, das sei mit einem Reisebus gewesen, dem grünen Flixbus (act. 4/1 F/A 14). Auch antwortete er auf kurz und offen gehaltene Fragen teils mit merklich längeren Antworten, wobei diese strukturiert und chronologisch nachvollziehbar sind (u.a. act. 4/1 F/A 7; act. 4/3 F/A 13). Obschon er damit sich und seine Familie belastete, führte er wiederholt aus, für die illegale Überfahrt vom Iran nach Griechenland habe er einem Schlepper ca. EUR 5'000.00 und für die Gesamtreise bis nach Italien EUR 18'000.00 bezahlt (act. 4/1 F/A 16 ff.; act. 4/3 F/A 12 f.). In E._____ habe er sodann einen Schlepper kennengelernt, der bereit gewesen sei, ihn und seine Familie für EUR 1'400.00 illegal nach Deutschland zu bringen (act. 4/1 F/A 7 i.V.m. F/A 48; act. 4/3 F/A 12 f. i.V.m. F/A 35 ff.). Dieser erste Begleiter habe sie einem zweiten Begleiter vorgestellt, der sie alsdann bis zum Auto gebracht habe, mit welchem seine Familie, er, der Beschuldigte und B._____ alsdann in die Schweiz gefahren seien (act. 4/3 F/A 12 ff.). Der erste Begleiter habe alles organisiert und weder einer der beiden Begleiter noch der Beschuldigte oder B._____ habe nach dem Grund für die Reise gefragt (act. 4/3 F/A 34 und 37). C._____ erklärte weiter, nicht gesehen zu haben, dass der zweite Begleiter mit dem Beschuldigte oder B._____ kommuniziert hätte (act. 4/3 F/A 65).
C._____ belastete den Beschuldigten nicht übermässig. So führte er aus, der Beschuldigte (in Begleitung von B._____) habe ihn und seine Familie aus E._____ bis zur Verhaftung in der Schweiz gefahren (u.a. act. 4/3 F/A 12 und 32 f.). Der Beschuldigte habe einen Stopp gemacht, wo sie auf Toilette gehen konnten (act. 4/3 F/A 58). Er verneinte aber, dem Beschuldigten Geld gegeben zu haben (act. 4/1 F/A 26). Auch gab er jeweils zu verstehen, wenn er etwas nicht wusste. So wisse er nicht, ob der Beschuldigte für die Fahrt von einer Drittperson Geld erhalten hatte (act. 4/3 F/A 39).
C._____s Aussagen sind im Kerngeschehen stimmig, kongruent und ohne nennenswerte Abweichungen. Der einzige auf den ersten Blick scheinbare Widerspruch in seinen Aussagen besteht hinsichtlich der Frage, wer genau wem den Betrag von EUR 1'400.00 für die Fahrt von E._____ nach Deutschland bezahlt hat, ob C._____ oder ein Familienmitglied an den Mobilfunkverkäufer oder an eine Drittperson / einen Treuhänder in der Türkei (act. 4/1 F/A 7 vs. act. 4/3 F/A 13). Dies lässt sich aber dahingehend auflösen, dass eine – ob nun durch C._____ oder ein Familienmitglied getätigte – Bezahlung an den Mobilfunkverkäufer eine Weiterleitung des Geldes an eine Drittperson / einen Treuhänder in der Türkei nicht ausschliesst. Bezogen auf das vorliegend interessierende Kerngeschehen und das Handeln des Beschuldigten ist der genaue Ablauf des Geldtransfers zudem ohnehin ohne Relevanz, sodass die Frage danach offenbleiben kann. Die Aussagen von C._____ sind glaubhaft.
4.1.5
Gesamthaft betrachtet stehen die glaubhaften Aussagen von C._____ sowie die nicht angezweifelten Mobiltelefonauswertungen und Fotodokumentation im Zentrum der Beweiswürdigung. Im Gegensatz dazu sind die Aussagen des Beschuldigten und B._____ nicht überzeugend und vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ nicht zu erschüttern und Zweifel daran zu erwecken. Dass C._____ keine Gespräche / Absprachen zwischen dem einem der zwei Begleiter und dem Beschuldigten oder B._____ beobachtete, spricht denn auch dafür, dass allen Beteiligten bewusst war, welchen Hintergrund die Fahrt hatte. Im Ergebnis hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass die übrigen Reisenden nicht über die für die Einreise nötigen Dokumente verfügten und er folglich eine Schleppertätigkeit vornahm. Dafür spricht auch, dass das für die Fahrt verwendete Auto bereits am 2. Juli 2021 für eine Schlepperfahrt von E._____ nach Zürich benutzt worden war (act. 9/1–10, insbes. act. 9/2). Der anklagegemässe Sachverhalt hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten ist erstellt.
4.2
Sachverhalt betreffend Einreise Beschuldigter ohne Reisedokument / Visum
Der Beschuldigte bejahte, dass seine eigenen Papiere Gesprächsthema zwischen ihm und D._____ gewesen seien, verneinte aber, gewusst oder in Kauf genommen zu haben, dass er nicht in die Schweiz einreisen durfte (act. 2/5 F/A 3; act. 2/9 S. 9; Prot S. 13). Er habe es lediglich unterlassen, die gehörige Sorgfalt walten zu lassen (Prot. S. 26 i.V.m. act. 26 S. 9 f.). Das angebliche Unwissen des Beschuldigten ist in Anbetracht seiner insgesamt unglaubhaften Aussagen als reine Schutzbehauptung zu erachten. Dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass auf seine Nachfrage, dass er keine Papiere habe, D._____ ihm angeblich gesagt hat, dass mit seinen Papieren alles funktionieren und man ihn nicht kontrollieren werde (act. 2/6 F/A 6 und 14; act. 2/9 S. 9; Prot. S. 13). Denn Sorge um seine Papiere macht man sich nur, wenn man weiss oder zumindest vermutet, dass diese für das geplante Reisevorhaben nicht ausreichend sein könnten. Folglich hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, nicht über die nötigen Papiere für eine Einreise in die Schweiz zu verfügen.
4.3
Sachverhalt betreffend Führen ohne Führerausweis
Der Beschuldigte gestand ein, auf der fraglichen Fahrt keinen Führerausweis dabei gehabt zu haben (Prot. S. 18; Prot. S. 26 i.V.m. act. 26 S. 10). Er besitze einen pakistanischen Führerausweis, der in H._____ sei (act. 2/6 F/A 22; Prot. S. 26 i.V.m. act. 26 S. 10). Unbesehen dessen brachte er niemals vor, einen schweizerischen oder internationalen Führerausweis zu besitzen.
4.4
Sachverhalt betreffend Kontrollschilder
Es ist unbestritten, dass das vorderseitig angebrachte Nummernschild des Fahrzeugs lediglich ein Papierausdruck war (act. 1/16 S. 7 i.V.m. Prot. S. 26 i.V.m. act. 26 S. 11). Der Beschuldigte erklärte, dies nicht bemerkt zu haben (act. 2/9 S. 11 f.; Prot. S. 19). Der Verteidiger machte geltend, dass das Nummernschild auf einer Höhe von ca. 40 cm ab Boden angebracht gewesen und unbekannt sei, von welcher Seite der Beschuldigte auf das Auto zugegangen ist (Prot. S. 26 i.V.m.
act. 26 S. 11). Deshalb dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das Schild gesehen habe. Es wäre auch nur bei fokussierter Betrachtung allenfalls möglichen gewesen, die Unechtheit zu bemerken. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Das (gefälschte) Nummernschild ist augenscheinlich nur mit Klebeband befestigt. Da dies bereits ohne nähere Betrachtung auffällt, ist davon auszugehen, dass auch der Beschuldigte diesen Umstand bemerkt hat. Ein echtes Nummernschild bedarf keiner solchen behelfsmässigen Anbringung, was jeder Autofahrende weiss. Entsprechend muss der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen haben, dass es sich um ein gefälschtes Schild handelte.
4.5
Sachverhalt betreffend defektes Fahrzeug
Hinsichtlich des nicht verkehrstauglichen Fahrzeugs erklärte der Beschuldigte, dieses vor der Abfahrt nicht kontrolliert zu haben (act. 2/9 S. 12). Die unter anderem mittels Fotos dokumentierten, unbestrittenen (Prot. S. 26 i.V.m. act. 26 S. 12) Mängel am Fahrzeug sind – selbst für eine fahrzeugunkundige Person – augenfällig (act. 1/15 S. 3; act. 1/16 S. 3–8). Entgegen den Vorbringen des Verteidigers (Prot. S. 26 i.V.m. act. 26 S. 12) ist dabei als erstellt zu erachten, dass die gesamte hintere Lichtanlage nicht funktionierte und nicht bloss deren Abdeckung kaputt war. Denn eben gerade die defekte Lichtanlage war der Grund, weshalb das in der Nacht und folglich in der Dunkelheit fahrende Auto von der Polizei angehalten und kontrolliert wurde (act. 1/1 S. 2; act. 2/9 S. 11). Auch das weitere Vorbringen, der Beschuldigte stamme aus Pakistan, wo Fahrzeuge in einem ähnlichen Zustand fahren würden und eine defekte Lichtabdeckung keine besondere Aufmerksamkeit errege (Prot. S. 26 i.V.m. act. 26 S. 12), verfängt nicht. Es entspricht gerade der allgemeinen Lebenserfahrung, dass wer ein Auto zu lenken beabsichtigt, welches augenscheinlich kaputte Lichtabdeckungen aufweist, zumindest die betreffende Lichtanlage noch vor Antritt der Fahrt auf ihre Funktionalität hin kontrolliert und nötigenfalls möglichst umgehend reparieren lässt. Aufgrund der diversen offensichtlichen und damit auch einem unaufmerksamen Betrachter auffallenden Mängel des Fahrzeugs hat der Beschuldigte das Nicht-Funktionieren der Lichtanlage zuallermindest in Kauf genommen und von den weiteren Mängeln gewusst.
4.6
Im Ergebnis bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich die verschiedenen Sachverhalte im Wesentlichen so begeben haben, wie sie in der Anklage umschrieben sind. Sie sind als anklagegemäss erstellt zu erachten.
II. Rechtliche Würdigung
1.
Sachverhalt betreffend Befördern Dritter ohne Ausweisdokumente und Visum in/durch die Schweiz
1.1
Der amtliche Verteidiger bestreitet, dass die gesparten Kosten für das Zugticket von EUR 60.00 bis EUR 80.00 als unrechtmässige Bereicherung im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG zu erachten seien (Prot. S. 26 i.V.m. act. 26 S. 8 f.). Als Bereicherungsabsicht gilt die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wobei der Begriff des Vermögensvorteils weit zu fassen ist (vgl. BGer 6B_446/2011, Urteil vom 27. Juli 2012, E. 5.4.2.). Mithin umfasst die Bereicherung jede wirtschaftliche Besserstellung.
1.2
Vorliegend vermied der Beschuldigte die Ausgaben für das Zugticket und damit die entsprechende Verminderung seiner Aktiven. Im Umkehrschluss erhöhte er so indirekt seine Aktiven. Die tiefe Höhe der Bereicherung ist dabei für deren Vorliegen unbeachtlich. Es ist anzumerken, dass die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten in Form einer Ersparnis von EUR 60.00 bis EUR 80.00 auf den ersten Blick zwar als gering erscheinen mag. Wenn man jedoch bedenkt, dass der Beschuldigte monatlich lediglich EUR 500.00 verdient, welche er durch Schwarzarbeit erzielt (Prot. S. 22 f.), so sind EUR 60.00 bis EUR 80.00 durchaus ein existentieller Betrag. Die Unrechtmässigkeit dieser Bereicherung liegt in der Widerrechtlichkeit der Erleichterungshandlung selber begründet.
1.3
Sodann ist der in Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG geforderte Zusammenhang zwischen der Bereicherung und der Erleichterungshandlung zweifelsohne gegeben, da der Beschuldigte die Ticketkosten nur einsparen konnte, indem er die Familie C._____ in D._____s Auftrag mit dem Auto fuhr.
1.4
Im Übrigen wird die rechtliche Würdigung der Anklägerin vom Beschuldigten respektive dessen Verteidiger nicht in Frage gestellt. Sie ist denn auch zutreffend.
2.
Sachverhalt betreffend Führen ohne Führerausweis
Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Motorfahrzeugführer aus dem Ausland benötigen für die Fahrt in der Schweiz gemäss Art. 42 Abs. 1 VZV einen gütligen nationalen (lit. a) oder internationalen Führerausweis (lit. b). Dass Vorbringen des Verteidigers, es sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo anzunehmen, dass der Beschuldigte über einen gültigen pakistanischen Führerausweise verfüge (Prot. S. 26 i.V.m. act. 26 S. 10), ist folglich unbeachtlich. Da der Beschuldigte bei seiner Fahrt in der Schweiz unbestrittenermassen weder über einen nationalen schweizerischen noch einen internationalen Führerausweis verfügte, ist die rechtliche Würdigung der Anklägerin nicht zu beanstanden.
3.
Sachverhalt betreffend defektes Fahrzeug
3.1
Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, wer eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren, wobei sie so beschaffen und unterhalten sein müssen, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und der Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden (Art. 29 SVG). Es obliegt dem Fahrzeugführer, sich über den vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeugs zu vergewissern (Art. 57 Abs. 1 VRV).
3.2
Aufgrund der diversen vorhandenen Schäden war das Auto klarerweise in keinem betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand, was denn auch unbestritten blieb (Prot. S. 26 i.V.m. act. 26 S. 12). Wie bereits dargelegt, nimmt eine ernstliche Gefahr für andere unweigerlich in Kauf, wer nachts mit einer defekten Lichtanlage auf einer Autobahn fährt. Denn eine defekte hintere Lichtanlage führt dabei dazu, dass ein Auto nachts für andere Verkehrsteilnehmer nur schlecht bis gar nicht respektive zu spät sichtbar ist, was die Unfallgefahr erhöht. Dies gilt umso mehr bei der hohen auf einer Autobahn gefahrenen Geschwindigkeit, welche eine schnellere Reaktion als eine tiefe Geschwindigkeit erfordert. Ebenso ist die restliche rechtliche Würdigung der Anklägerin zutreffend und wird denn auch nicht vom Beschuldigten respektive dessen Verteidiger in Frage gestellt (Prot. S. 26 i.V.m. act. 26 S. 11 f.).
4.
Auch im Übrigen (Sachverhalte betreffend Einreise Beschuldigter ohne Reisedokument / Visum, Kontrollschilder sowie Anzahl Insassen und ungesicherte Kinder) ist die rechtliche Würdigung der Anklägerin zutreffend und wird vom Beschuldigten respektive dessen Verteidiger nicht in Frage gestellt (vgl. Prot. S. 26 i.V.m. act. 26 S. 2 i.V.m. S. 6 ff.). Der Beschuldigte ist mithin anklagegemäss schuldig zu sprechen.
III. Strafzumessung
1.
Gesamtstrafe
1.1
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperation). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt das Asperationsprinzip nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dies setzt voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (statt vieler: BGE 144 IV 313, E. 1.1.1, m.w.H.). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (statt vieler: BGE 144 IV 217, E. 2.2). Erst nach Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind sodann die Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009, Urteil vom 25. März 2010, E. 1.6.1).
1.2
Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und mit Blick auf die Verhältnismässigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; BGer 6B_210/2017, Urteil vom 25. September 2017, E. 2.2.2.). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Rechtsprechung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2). Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 41 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 137 IV 312, E. 2.4). Eine Freiheitsstrafe ist lediglich dann auszufällen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).
1.3
Mit Ausnahme der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung könnte für sämtliche vorliegenden Delikte bei je isolierter Betrachtung grundsätzlich eine Geldstrafe ausgefällt werden. Da der Beschuldigte jedoch arbeits- und vermögenslos ist und mangels Wohnsitz in der Schweiz eine Geldstrafe kaum eintreibbar wäre, könnte eine solche voraussichtlich nicht vollzogen werden. Entsprechend ist in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB für sämtliche Delikte (ausgenommen die mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung, für welche die Strafart Busse ist) jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Aus den auszufällenden Freiheitsstrafen ist infolge Gleichartigkeit und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB sodann eine Gesamtstrafe zu bilden.
2.
Einsatzstrafe
2.1
Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat. Anhand dieser ist sodann zunächst der Strafrahmen unter Einbezug aller strafschärfenden und strafmildernden Umstände zu bestimmen. Ein Unter- respektive Überschreiten des ordentlichen Strafrahmens ist indessen nur angebracht, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. Grundsätzlich ist stets vom ordentlichen Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen (BGE 136 IV 55, E. 5.8).
2.2
Vorliegend ist die schwerste Tat die qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG. Der ordentliche Strafrahmen liegt bei drei bis maximal 180 Tagessätzen Geldstrafe à mindestens Fr. 30.00 (in Ausnahmefällen Fr. 10.00) bis maximal Fr. 3'000.00 (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), respektive drei Tagen bis fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 1 StGB). Die aus obgenannten Gründen vorliegend auszufällende Freiheitstrafe ist mit einer Geldstrafe zu verbinden. Aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend sodann keine gegeben, weshalb allfällige Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 respektive Art. 48 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sind.
3.
Strafzumessung im engeren Sinne
3.1
Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zunächst ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen.
3.2
Innerhalb des Strafrahmens ist sodann die Täterkomponente zu berücksichtigen. Sie umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, also etwa gezeigte Reue und Einsicht, oder ein Geständnis (BGer 6B_523/2018, Urteil vom 23. August 2018, E. 2.2).
4.
Tatkomponente
4.1
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Einreise ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nur eine Fahrt vornahm, indes gleich sechs Personen, darunter drei überdies nicht gesicherte Kinder, in einem verkehrsuntauglichen Fahrzeug beförderte. Erleichternd ist zu berücksichtigen, dass sich die Personen zwar teils ungesichert, aber dennoch alle zumindest im Fahrgastraum befanden. Die Route führte über die offiziellen Strassen und war – abgesehen vom Sich-Verfahren – direkt gewählt. Auch hat der Beschuldigte eine Pause eingelegt, sodass ein Toilettengang möglich war. In subjektiver Hinsicht ist erschwerend zu werten, dass der Beschuldigte die Notsituation der Familie C._____ wissentlich ausnutzte und an ihrem Unglück verdiente. Dies zeugt von grossem Egoismus und Mangel an Empathie. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als noch leicht zu werten. Die Einsatzstrafe ist auf sieben Monate festzulegen. Die zwingend erforderliche Geldstrafe ist auf zehn Tagessätze festzulegen.
4.2
Betreffend die rechtswidrige Einreise ist in objektiver Hinsicht zu beachten, dass der Beschuldigte zwar gar kein Reisedokument und Visum hatte und über keine Aufenthaltsbewilligung für den gesamten Schengenraum verfügte. Indes wollte er lediglich durchreisen, wozu er die offizielle Grenze passierte. In subjektiver Hinsicht ist der blosse Eventualvorsatz zu berücksichtigen, da der Beschuldigte es unterlassen hat, sich zu informieren. Sein Verschulden ist insgesamt als sehr leicht zu erachten. Im Rahmen der Asperation rechtfertigt sich eine Straferhöhung um zehn Tage.
4.3
Hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung fällt objektiv erschwerend ins Gewicht, dass ein gültiger Führausweis die grundsätzliche Fahrfähigkeit des Betreffenden bestätigt. Der Beschuldigte konnte sich jedoch überhaupt nicht, auch nicht mit einem ausländischen Führerausweis, ausweisen und beförderte nicht nur sich selber, sondern auch noch sechs weitere Personen, darunter drei Kinder. Zudem hatte er bereits eine nicht unbeträchtliche Distanz (K._____, Italien, bis Zürich), zurückgelegt, dies allerdings unfallfrei. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Aufgrund des insgesamt leichten Verschuldens ist eine Asperation um 25 Tage vorzunehmen.
4.4
Betreffend den Missbrauch von Ausweis und Schildern ist objektiv zu berücksichtigen, dass das Kontrollschild augenscheinlich nicht echt war. Der Beschuldigte hat zwar nur eine, wenn auch etwas längere Fahrt mit dem Auto unternommen. In subjektiver Hinsicht liegt Eventualvorsatz vor. Das Verschulden ist als leicht zu erachten. Es rechtfertigt sich eine Asperation um weitere 25 Tage.
4.5
Hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung ist objektiv erschwerend, dass das Auto aufgrund mehrerer Schäden und offenkundig verkehrsuntauglich war. Insbesondere die defekte hintere Lichtanlage stellte bei der nächtlichen Fahrt auf der Autobahn eine grosse potentielle Gefahr dar. Erleichternd fällt dabei ins Gewicht, dass es nachts weniger Verkehr hat, sodass die Unfallgefahr entsprechend wiederum sinkt. Zudem geschah die Tat im Sommer, wo es länger hell ist, sodass die aufgrund einer defekten Lichtanlage vorhandene Unfallgefahr ebenfalls etwas vermindert wird. Subjektiv erschwerend ist, dass dem Beschuldigte die offensichtlichen Schäden bereits vor Antritt der Fahrt bekannt waren und er aufgrund der sichtbaren Beschädigung der Lichtanlage auch deren Nichtfunktionieren zuallermindest in Kauf genommen hat. Das Verschulden ist insgesamt als noch leicht zu bewerten. Es sind insgesamt 70 Tage zu asperieren.
4.6
Es resultiert eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zehn Tagen und eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen.
5.
Täterkomponente
5.1
Der heute 27-jährige Beschuldigte führte bezüglich seines Vorlebens und seinen persönlichen Verhältnissen zusammengefasst aus, in L._____, Pakistan, geboren zu sein. Zur Schule sei er nicht gegangen. Er habe den Koran studiert, in Europa eine Elektriker-Anlehre gemacht und als Elektriker gearbeitet. Heute lebe er in H._____ "im Asyl", wobei das mit dem Asyl ein noch laufender Prozess sei. Eine Arbeitsbewilligung habe er keine. Wenn, dann arbeite er schwarz. Monatlich verdiene er ca. EUR 500.00, von welchen er seine Wohn- und Essenkosten decken könne. In Pakistan habe er Schulden von ca. Fr. 6'000.00. Er habe keinen Vater mehr, nur noch die Mutter und Geschwister in Pakistan. Seine in Pakistan geschlossene Ehe mit seiner Cousine sei geschieden. Aktuell lebe er weder in einer Partnerschaft noch habe er Kinder. Er komme finanziell für seine Mutter auf. Gesundheitlich gehe es ihm gut (act. 2/1 F/A 70 ff.; act. 2/4 F/A 8; act. 2/6 F/A 63, act. 2/8 F/A 4 ff.; Prot. S. 22 ff.).
5.2
Seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch seine Vorstrafenlosigkeit (vgl. act. 11/1), wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Das Teilgeständnis betreffend rechtswidrige Einreise und mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung fällt nur leicht ins Gewicht, erfolgte das Geständnis doch in Anbetracht einer beinahe erdrückenden Beweislage. Reue äusserte der Beschuldigte lediglich anlässlich seiner Einvernahmen vom 15. Juli 2021 hinsichtlich seiner eigenen rechtswidrige Einreise (act. 2/4 F/A 10; act. 2/5 F/A 3). Diese Reue ist in Anbetracht ihrer Marginalität nicht weiter zu beachten. Weitere relevante Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich.
5.3
Aufgrund des Teilgeständnisses ist eine Strafreduktion von zehn Tagen Freiheitsstrafe vorzunehmen. Mithin resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten Freiheitsstrafe und zehn Tagessätzen Geldstrafe.
6.
Tagessatzhöhe
6.1
Der Regeltagessatz einer Geldstrafe beträgt mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
6.2
Wie bereits ausgeführt, erklärte der Beschuldigte hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögenssituation, er verfüge über keine Arbeitsbewilligung, sondern verdiene lediglich mit Schwarzarbeit monatlich ca. EUR 500.00, womit er seine eigenen Kosten decke. Sodann komme er für seine Mutter auf und habe Schulden von ca. Fr. 6'000.00 (vgl. act. 2/1 F/A 70 ff.; act. 2/4 F/A 8; act. 2/6 F/A 63, act. 2/8 F/A 4 ff.; Prot. S. 22 ff.). In Anbetracht dessen scheint es gerechtfertigt, die Höhe des Tagessatzes auf das reguläre Minimum von Fr. 30.00 festzulegen.
7.
Busse
7.1
Für die von der Gesamtstrafe ausgenommene Begehung der einfachen Verkehrsregelverletzung ist eine Busse zwischen Fr. 1.00 und Fr. 10'000.00 auszufällen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Deliktsmehrheit wirkt sich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend aus (BSK StGB I-HEIM-GARTNER, Art. 106 N 37).
7.2
Das Gericht bemisst den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zu berücksichtigen sind dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe ist primär das Verschulden massgebend, wobei sekundär der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen ist. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 20, E. 6.1).
7.3
In objektiver Hinsicht erschwerend ist, dass der Beschuldigte die Tat mehrfach beging. Sodann transportierte er auf der nicht unbeträchtlichen Strecke nicht nur zwei Personen mehr als zulässig, sondern führte überdies auch drei, teils noch sehr kleine Kinder ungesichert mit. Insbesondere für die zwei kleinen Kinder wäre die Verletzungsgefahr bei einem Unfall sehr hoch gewesen. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht. In Anbetracht der Täterkomponente, insbesondere der bereits ausgeführten, sehr knappen finanziellen Verhältnisse, scheint jedoch eine Busse von Fr. 500.00 tat- und schuldangemessen.
8.
Haftanrechnung
Die vorliegend bis dato 181 Tage Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft (vgl. act. 7/2 i.V.m. act. 15/A) sind dem Beschuldigten vollumfänglich auf die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; BGE 135 IV 126, E. 1.3.6, m.w.H.).
9.
Gesamthaft ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von elf Monaten (wovon bis und mit heute 181 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen.
IV. Vollzug
1.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und wurde insbesondere in den letzten fünf Jahren vor den eingeklagten Taten zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (act. 11/1). Eine günstige Prognose wird somit grundsätzlich vermutet (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 134 IV 1, E. 4.2.2). Gründe, welche die Vermutung der guten Prognose umstossen könnten, sind nicht ersichtlich. Daher ist ihm für die verhängte Freiheits- und Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung der Mindestprobezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2.
Die auszufällende Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Hat das Gericht bereits die Höhe des Tagessatzes für eine Geldstrafe ermittelt, ist diese Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden (BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Vorliegend ist für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse von Fr. 500.00 aufgrund der ermittelten Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 eine (auf ganze Tage gerundete) Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen zu verhängen.
V. Landesverweisung und Schengener Informationssystem
1.
Landesverweisung
1.1
Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe mindestens für fünf und maximal für 15 Jahre aus der Schweiz (vgl. auch Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht, welches insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6021).
1.2
Der Beschuldigte ist unter anderem der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG schuldig zu sprechen. Dabei handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB um eine Katalogtat, welche in aller Regel zur Landesverweisung des Täters führt. Die Landesverweisung ist unabhängig davon anzuordnen, ob eine Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 144 IV 168, E. 1.4.1; 6B_1024/2019, Urteil vom 29. Januar 2020, E. 1.3.1.) Das Gericht kann nur ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese (kumulativ) für den Ausländer in einer Gesamtbetrachtung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese sogenannte Härtefallklausel ist nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1).
1.3
Der Verteidiger äusserte sich nicht zu der von der Anklägerin beantragten Landesverweisung von sieben Jahren (vgl. Prot. S. 26 i.V.m. act. 26). Der Beschuldigte verfügt einzig über die pakistanische Staatsangehörigkeit (Prot. S. 6). Er ist weder in der Schweiz geboren, aufgewachsen noch hier wohnhaft und hat keinerlei Beziehungen zur oder in der Schweiz (u.a. act. 2/4 F/A 7). Alsdann bat er selber um Rücksendung nach Frankreich (act. 2/3 F/A 3).
1.4
Nach dem Gesagten liegt weder ein begründeter schwerer persönlicher Härtefall noch ein anderer Grund für ein Rückschiebeverbot vor, womit sich auch die Interessenabwägung zwischen den persönlichen und öffentlichen Interessen erübrigt. Aufgrund der gesamten Umständen und der Schwere der Tat rechtfertigt es sich, eine Landesverweisung von sieben Jahren auszusprechen.
2.
Ausschreibung im Schengener Informationssystem
2.1
Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ), es sei denn, ein anderer Schengen-Vertragsstaat hätte dieser Person aus humanitären oder anderen gewichtigen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder zugesichert (Art. 25 SDÜ; vgl. zum Ganzen BVGer C-4656/2012, Urteil vom 24. September 2015, E. 4.). Gemäss dem Bundesgericht ist dabei entscheidend, ob die Straftat, für welche der Beschuldigte verurteilt wird, im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGE 147 IV 340, E. 4., m.w.H.). An die Annahme einer 'Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung' seien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass von der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Es genüge, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer Straftaten verurteilt worden sei, welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden und die einzeln oder gemeinsam betrachtet von einer gewissen Schwere sind.
2.2
Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen. Er ist unter anderem der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise
oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG schuldig zu sprechen. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Bei einer Schleppertätigkeit handelt es sich damit um ein Verbrechen, welches das Rechtsgut der territorialen Hoheitsgewalt verletzt. Da eine Schleppertätigkeit nicht auf die Schweiz beschränkt ist, sondern die Verletzung der territorialen Hoheitsgewalt weiterer Staaten (i.c. insbesondere Italien als Start- und Deutschland als Zielort der fraglichen Fahrt) naheliegt, drängt sich der Schutz des gesamten Schengenraums auf. Sodann hat der Beschuldigte sich gleich noch vier weiterer Delikte schuldig gemacht, die jeweils mit einer Höchststrafe von bis zu drei Jahren bedroht sind. Demnach rechtfertigt es sich, die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem vorzunehmen. Die damit einhergehende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit im gesamten Schengenraum hat der Beschuldigte in Kauf zu nehmen. Im Übrigen stünde die Ausschreibung einem allfällig zu Gunsten des Beschuldigten verlaufendes Asylverfahren in Frankreich (oder einem anderen Schengen-Staat) nicht entgegen, da die übrigen Schengen-Staaten die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Gründe dennoch bewilligen können (BGE 147 IV 340, E. 4.10, m.w.H.).
oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG schuldig zu sprechen. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Bei einer Schleppertätigkeit handelt es sich damit um ein Verbrechen, welches das Rechtsgut der territorialen Hoheitsgewalt verletzt. Da eine Schleppertätigkeit nicht auf die Schweiz beschränkt ist, sondern die Verletzung der territorialen Hoheitsgewalt weiterer Staaten (i.c. insbesondere Italien als Start- und Deutschland als Zielort der fraglichen Fahrt) naheliegt, drängt sich der Schutz des gesamten Schengenraums auf. Sodann hat der Beschuldigte sich gleich noch vier weiterer Delikte schuldig gemacht, die jeweils mit einer Höchststrafe von bis zu drei Jahren bedroht sind. Demnach rechtfertigt es sich, die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem vorzunehmen. Die damit einhergehende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit im gesamten Schengenraum hat der Beschuldigte in Kauf zu nehmen. Im Übrigen stünde die Ausschreibung einem allfällig zu Gunsten des Beschuldigten verlaufendes Asylverfahren in Frankreich (oder einem anderen Schengen-Staat) nicht entgegen, da die übrigen Schengen-Staaten die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Gründe dennoch bewilligen können (BGE 147 IV 340, E. 4.10, m.w.H.).
3. Der Beschuldigte ist für sieben Jahre des Landes zu verweisen. Zusätzlich ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.
VI. Einziehung
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können unter anderem Gegenstände, die als Beweismittel gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes nicht vorher aufgehoben worden, so ist im Endentscheid über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder seine Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Die Anklägerin beantragte, über die einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände (zwei Mobiltelefone; act. 5/3) zu entscheiden und den beschlagnahmten Personenwagen (act. 5/4) einzuziehen und zu vernichten (act. 14 S. 7). Der Verteidiger äusserte sich nicht dazu (Prot. S. 26 i.V.m. act. 26).
3. Die Mobiltelefone und der Personenwagen wurden als Tatinstrumente zur Organisation respektive Durchführung einer Straftat (Schleppertätigkeit) verwendet. Sie könnten bei einer allfälligen Herausgabe erneut zum selben Zweck genutzt werden. Entsprechend sind sie gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen. Erfahrungsgemäss ist einzig der Personenwagen allenfalls gewinnbringend verwertbar. Folglich ist das Fahrzeug der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös würde dem Staat verfallen, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten. Die Mobiltelefone sind der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
VII. Kostenfolgen
1. Kostenauflage
Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 1'500.00 zu veranschlagen (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).
2. Amtliche Verteidigung
2.1. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif zu entschädigen. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens im Sachurteil fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; BGer 6B_611/2012 und 6B_693/2012, Urteil vom 19. April 2013, E. 5.4.). Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kanton diese Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2.2. Bezüglich seiner Entschädigungsforderung reichte der amtliche Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote über Fr. 11'671.90 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) ins Recht (act. 25). Die geltend gemachten Bemühungen sind ausgewiesen und erscheinen angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls als angemessen. Hinzuzurechnen sind 6 ½ Stunden für die heutige Hauptverhandlung (4 ½-stündige Hauptverhandlung, zzgl. 2 Stunden Weg), mithin Fr. 1'540.10 (inkl. 7.7 % MwSt.). Es resultiert eine Gesamtentschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 13'250.00.
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG;
- der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG;
- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG;
- des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG;
- der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG sowie Art. 57 Abs. 1 VRV;
- der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Mitführen eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren sowie durch Mitführen von einer in Bezug auf die bewilligten Sitzplätze überzähligen Person im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG sowie Art. 30 Abs. 1 SVG und Art. 3a Abs. 1 und 4 VRV sowie Art. 60 Abs. 2 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 181 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmte Fahrzeug Audi A4, Kontrollschilder... (Lagerort: Polizeikaserne, Kasernenstr. 29, 8004 Zürich) wird eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Dietikon zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös verfällt dem Staat, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (Lagerort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage), nämlich
- 1 Mobiltelefon Samsung, rot (A015'212'961); - 1 Mobiltelefon F1, schwarz (A015'213'839),
werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 900.00 Auslagen Polizei (Mobiltelefonauswertung); Fr. 41.80 Entschädigung Zeuge.
10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 13'250.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
11. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an
- den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (überbracht); - das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (versandt); - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich (versandt; vorab per E-Mail)
und hernach als begründetes Urteil an
- den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; - die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis; - das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern; - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich;
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials";
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich; - die Kantonspolizei Zürich, Polizeikaserne, Kasernenstr. 29, 8004 Zürich, unter Hinweis auf Disp.-Ziff. 7; - die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Zeughausstr. 11, Postfach, 8021 Zürich, unter Hinweis auf Disp.-Ziff. 8; - die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Disp.-Ziff. 7.
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten kann gegen die Festsetzung seines Honorars innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde einreichen.
Dietikon, 11. Januar 2022
BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen
Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. B. Hoffmann MLaw A. Tresch