GG210077-L
Verletzung des Urheberrechts
19. Mai 2021Deutsch28 min
Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG210077-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. E. Widmer Gerichtsschreiberin MLaw A. Onder Urteil vom 19. Mai 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro C-5, Unt. Nr. 2018/10030051, Stauffache...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GG210077-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. E. Widmer Gerichtsschreiberin MLaw A. Onder
Urteil vom 19. Mai 2021
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro C-5, Unt. Nr. 2018/10030051, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8036 Zürich, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
betreffend Verletzung des Urheberrechts
Privatkläger
1. C._____,
2. D._____,
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. März 2021 (act. 50) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5)
Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und der Privatkläger 1 persönlich in Begleitung seines Vertreters Rechtsanwalt lic. iur. Y._____.
Anträge der Anklägerin: (act. 50 S. 16)
" Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 370 (entsprechend CHF 33'300) sowie einer Busse von CHF 8'300 Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100)"
Anträge der Verteidigung: (act. 60 S. 2)
" 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Privatklägers, eventualiter der Staatskasse."
Anträge der Privatklägerschaft: (act. 58 S. 1)
" 1. Der Beschuldigte ist im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen;
2. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 433 StPO zur Zahlung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 23'646.30 an die Privatklägerschaft zu verurteilen.
3. Verfahrenskosten zulasten des Beschuldigten."
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1.
Prozessgeschichte
1.1
Mit Eingabe vom 30. August 2018 samt Beilagen stellte C._____ (fortan: Privatkläger 1), der Sohn des verstorbenen Werner Wollenbergers, damals vertreten durch Rechtsanwältin Z._____, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft) Strafantrag gegen B._____ (fortan: Beschuldigter), Amt für … [Bezeichnung Unternehmung], und beantragte zur Hauptsache, diesen wegen Abänderung der von Werner Wollenberger verfassten Liedertexte aus den Musicals "Eusi chlii Stadt" und "Zürcher Ballade/Trittligasse" für schuldig zu befinden (act. 1 und act. 2/1-9). Dabei sei dem Beschuldigten ab sofort zu verbieten, die von Werner Wollenberger verfassten und von ihm geänderten Liedtexte aus den genannten Musicals sowie jegliche anderen Texte von Wollenberger weiterhin zu verwenden (act. 1 S. 1). Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Urheberrechts.
1.2
Bereits im Vorfeld ersuchte der Privatkläger 1 mit Eingabe vom 11. April 2018 beim Handelsgericht des Kantons Zürich um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 2/8). Dem Beschuldigten sei sofort bzw. superprovisorisch zu verbieten, abgeänderte Liedertexte von Werner Wollenberger aufzuführen unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Falle der Nichtbeachtung. Mit Urteil vom 12. April 2018 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich sowohl das Dringlich-keits- als auch das Massnahmebegehren des Privatklägers 1 kostenpflichtig ab (act. 2/9).
1.3
Nach durchgeführter Strafuntersuchung und nachdem zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten erfolglos aussergerichtliche Vergleichsgespräche geführt worden waren, erhob die Staatsanwaltschaft mit Schrift vom 15. März 2021 (act. 50) unter Beilage der Untersuchungsakten gegen den Beschuldigten Anklage am Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich. In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung des hiesigen Einzelgerichts vom 6. April 2021 zur Hauptverhandlung am 19. Mai 2021 vorgeladen (act. 53/1).
2.
Strafantrag
2.1
Die Verteidigung wendet in prozessualer Hinsicht ein, der Strafantrag des Privatklägers 1 vom 30. August 2018 sei zu spät und von einer nicht berechtigten Person gestellt worden (act. 60 Rz. 40 ff. und 55 f.), was der Privatklägervertreter in Abrede stellt (Prot. S. 19).
2.2
Gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 1 – 110 StGB) auf Taten, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) enthält keine Bestimmungen betreffend Strafantrag. Folglich finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Strafantrag (Art. 30 ff. StGB) Anwendung (RIEDO, in: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 4. Aufl. 2020, Vorbem. Art. 67–73 N 13 [im Folgenden zitiert: Komm. zum URG]). Ein gültig gestellter Strafantrag (Art. 30 ff. StGB) stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 303 StPO; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 419 f.), welche das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO).
2.3
Da ein tatbestandsmässiges Handeln bzw. das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu verneinen sein wird (nachfolgend Ziff. III./4. ff.), kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt. Ergänzend ist zu erwägen, dass die dem Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 15. März 2021 vorgeworfene gewerbsmässige unrechtmässige Änderung eines Werks von Amtes wegen verfolgt wird (Art. 67 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 URG) und folglich keinen Strafantrag voraussetzt.
II. Sachverhalt
1.
Dem Beschuldigten wird in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen, er sei im Zeitraum vom 31. August 2017 bis 19. Juni 2018 Initiator und Produzent von ca. 22 Theater-Aufführungen der sogenannten "Trittligass-Ballade" gewesen. In diesem Zusammenhang habe er die Texte von acht Liedern des Musicals "Eusi chlii Stadt" aus dem Jahr 1959 sowie in einem Teil der Aufführungen den Text vom Lied " Lueg vo de Langstrass unne" des Musicals "Zürcher Ballade/Trittligasse" aus dem Jahr 1961, deren Urheber Werner Wollenberger gewesen sei, abgeändert oder sei für deren Änderungen verantwortlich gewesen. Der Beschuldigte habe diese Abänderungen ohne Erlaubnis der Erben von Werner Wollenberger, den Privatklägern 1 und 2, auf die das Urheberrecht übergegangen sei, vorgenommen. Dabei hätten die vorgenommenen Änderungen nicht zur Schaffung eines parodistischen Werks geführt, und der Beschuldigte sei gewerbsmässig vorgegangen, da die Einnahmen aus den Aufführungen einen nahmhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts dargestellt hätten (act. 50 S. 2).
Konkret habe der Beschuldigte die Originaltexte abgeändert, indem einerseits der Text verändert worden sei, andererseits Textpassagen gestrichen bzw. weggelassen worden seien. Diese Änderungen werden in der Anklageschrift durch kursiv und fett gedruckte Hervorhebungen in Gegenüberstellung der Originalversionen und der Versionen des Beschuldigten der Lieder "Mys Dach isch de Himmel vo Züri", "Stand uuf, chliini Stadt", "Mys Dach isch de Himmel vo Züri" (nur Refrain), "Am Bellevue", "Mys Dach isch de Himmel vo Züri" (nur Refrain), "S'Rägelied", "De Chlotz isch de Himmel für d'Zürcher", "Eus gfallts" und "Lueg vo de Langstrass unne" detailliert wiedergegeben (act. 50 S. 3 bis S. 13).
Ferner habe der Beschuldigte anlässlich der Trauerfeier für Pfarrer E._____ im Grossmünster das Lied "Mis Dach isch de Himmel vo Züri" gesungen, das er – wiederum ohne Einwilligung der Erben von Werner Wollenberger – abgeändert habe. Auch diese Änderungen bzw. Auslassungen werden in der Anklageschrift durch kursiv und fett gedruckte Hervorhebungen in Gegenüberstellung der Originalversion und der Version des Beschuldigten des besagten Liedes detailliert wiedergegeben (act. 50 S. 13 bis S. 15).
2.
Der Beschuldigte bestreitet nicht, in der Zeit vom 31. August 2017 bis 19. Juni 2018 Texte von acht Liedern aus den Musicals "Eusi chlii Stadt" (1959) sowie des Lieds "Lueg vo de Langstrass unne" aus dem Musical "Zürcher Ballade/Trittligasse" (1961) des verstorbenen Urhebers Werner Wollenberger im Rahmen von diversen Anlässen namens "Trittligass-Balladen" im Theater Miller und bei der Abdankungsfeier von Pfarrer E._____ im Grossmünster in Zürich aufgeführt zu haben (Prot. S. 11). Diese Aufführungen haben gemäss den Akten tatsächlich stattgefunden (act. 61/1-3; act. 61/5).
3.
Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die originalen Liedertexte von Werner Wollenberger abgeändert bzw. bearbeitet bzw. nur auszugsweise vorgetragen wurden. Die konkret vorgenommenen Änderungen bzw. Auslassungen sind aktenkundig (vom Beschuldigten selbst eingereichte "Trittligass-Ballade", Text-Buch und Liedtexte; act. 26/1-3, act. 30 und act. 31). So hielt das Obergericht des Kantons Zürich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Proz.-Nr. UH200159-O) mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 fest, dass seitens des Beschuldigten unbestritten sei und sich aus den Akten unzweideutig ergebe, dass der Beschuldigte Werner Wollenbergers Liedertexte geändert bzw. bearbeitet habe (act. 37/9 S. 8). Der Beschuldigte stimmte im Schreiben seines Verteidigers vom 11. Dezember 2020 zuhanden der Staatsanwaltschaft diesen Erwägungen des Obergerichts zu und erachtete den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ebenfalls als erstellt (act. 45). Wenn nun der Beschuldigte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung neu und gemäss den Akten erstmalig bestreitet, für die Abänderung der fraglichen Texte gemäss Anklageschrift verantwortlich zu sein (Prot. S. 11 ff.; act. 60 Rz. 31 ff.), erscheint dies prima vista als reine Schutzbehauptung.
4.
Der Beschuldigte bestreitet neben seiner Verantwortlichkeit zudem, gewerbsmässig gehandelt zu haben (Prot. S. 12 ff.). Die Teilnahme an der "Trittligass-Ballade" sei für ihn eine Herzensangelegenheit gewesen. Verdient habe er damit nichts (act. 60 Rz. 49 ff.).
5.
Zusammengefasst gilt der Sachverhalt hinsichtlich der Abänderung der Liedertexte von Werner Wollenberger sowie deren Aufführung als erstellt. Da die Fragen hinsichtlich Verantwortlichkeit des Beschuldigten und Gewerbsmässigkeit und, ob durch die Abänderung der Liedertexte eine Parodie geschaffen wurde oder nicht, erst mit der Subsumption des Tatvorgehens gemäss Sachverhalt als Urheberrechtsverletzung gemäss URG von Relevanz sein werden, ist zunächst die rechtliche Würdigung des soweit erstellten Sachverhalts vorzunehmen.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Die Staatsanwaltschaft würdigt das im Sachverhalt umschriebene Vorgehen des Beschuldigten als Verbrechen gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im Sinne von Art. 67 Abs. 1 URG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 URG.
2.
Der Beschuldigte lässt in rechtlicher Hinsicht – neben den bereits genannten Bestreitungen der Gewerbsmässigkeit und Verantwortlichkeit des Beschuldigten – vorbringen, mit den geänderten Liedertexten bzw. Auslassungen sei eine Parodie im Sinne von Art. 11 Abs. 3 URG geschaffen worden. Für diese sei keine Einwilligung des Urhebers nötig. Ebenfalls nicht genehmigungspflichtig seien kleinere branchenübliche Anpassungen und/oder Streichungen (act. 60 Rz. 22 ff.).
3.
Der Privatkläger 1 lässt demgegenüber die Schaffung einer Parodie bestreiten (act. 58 Rz. 15 ff.), welche Auffassung Eingang in die Anklageschrift gefunden hat (act. 50 S. 2, wonach "diese Änderungen" [nicht] zur Schaffung eines parodistischen Werks geführt hätten.").
4.
Werkeigenschaft
4.1
Nach Art. 2 Abs. 1 URG sind Werke, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und der Kunst, die individuellen Charakter haben. Dazu gehören nach Art. 2 Abs. 2 lit. a URG literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke.
4.2
Ein Werk muss eine geistige Schöpfung, d.h. die Äusserung gedanklicher Tätigkeit eines Menschen sein (BGE 130 III 172; EGLOFF, Komm. zum URG, Art. 2 N 7 - 8). Weiter muss die geistige Schöpfung den Bereichen Literatur und Kunst angehören. Da diese Begriffe in einem sehr weiten Sinne zu verstehen sind, ist praktisch alles, was von den betreffenden Urheberinnen und Urheber als solches deklariert wird, als Kunst oder Literatur zu verstehen (EGLOFF, Komm. zum URG, Art. 2 N 11). Das zentrale Unterscheidungskriterium ist das Erfordernis des individuellen Charakters. Schützenswert ist ein Werk nur, wenn es den Stempel einer originellen schöpferischen Tätigkeit trägt (EGLOFF, Komm. zum URG, Art. 2 N 13).
4.3
Sprachwerke gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a URG sind alle mündlichen oder schriftlichen Hervorbringungen, welche die allgemeinen Voraussetzungen der Werkqualität erfüllen. Dies trifft namentlich auf Liedtexte zu (EGLOFF, Komm. zum URG, Art. 2 N 21). Nach der Legaldefinition geniessen Sprachwerke urheberrechtlichen Schutz, wenn es sich dabei um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. Keinen Urheberrechtsschutz geniessen dagegen Sprachwerke, denen es am individuellen Charakter fehlt, beispielsweise standardisierte Geschäftsbriefe (EGLOFF, Komm. zum URG, Art. 2 N 21). Fiktionale Texte dagegen erfüllen die Schutzvoraussetzungen fast immer (CHERPILLOD IVAN, in: Müller Barbara K./Oertli Reinhard (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (URG), Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Mit Ausblick auf EU-Recht, deutsches Recht, Staatsverträge und die internationale Rechtsentwicklung, 2. Aufl., Bern 2012, Art. 2 N 42).
4.4
Bei den vorliegend betroffenen Texten handelt es sich um Liedertexte des Musicals "Eusi chlii Stadt" aus dem Jahr 1959 und um den Text des Liedes "Lueg vo de Langstrass unne" des Musicals "Zürcher Ballade/Trittligasse" aus dem Jahre 1961, geschrieben vom verstorbenen Werner Wollenberger. Diese Liedertexte sind eine geistige Schöpfung respektive Äusserung gedanklicher Tätigkeit ihres Schöpfers Werner Wollenberger. Die Liedertexte stellen keine standardisierten Texte dar. Im Gegenteil, die Lieder zeichnen sich durch ihre individuelle Ausgestaltung aus. Die Liedertexte von Werner Wollenberger sind den Stadtzürcherinnen und -zürcher wohl bekannt und handeln von der Stadt Zürich, ihren gesellschaftlichen, politischen und sozialen Themen und Bewohnerinnen und Bewohnern. Die Liedertexte weisen daher einen individuellen Charakter auf, weshalb es sich zweifellos um Werke im Sinne von Art. 2 Abs. 1 URG handelt.
5.
Werkintegrität nach Art. 11 Abs. 1 lit. a URG
5.1
Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a URG hat der Urheber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert werden darf.
5.2
Das Recht auf Schutz vor Änderungen gilt für grosse und kleine Änderungen und direkte wie indirekte Verstösse gegen die Werkintegrität. Auch wird die Zulässigkeit einer Änderung nicht nach der Absicht oder dem erzielten Resultat beurteilt. Nur die blosse technische Umwandlung eines Werkes auf ein anderes Trägermaterial oder die Übertragung in eine andere Speichertechnologie stellt keine Änderung im Sinne des Gesetzes dar (EGLOFF, Komm. zum URG, Art. 11 N
6.
ff.; PFORTMÜLLER HERBERT, in: Müller Barbara K./Oertli Reinhard (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (URG), Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Mit Ausblick auf EU-Recht, deutsches Recht, Staatsverträge und die internationale Rechtsentwicklung, 2. Aufl., Bern 2012, Art. 11 N 3).
5.3
Zwischen den vom Beschuldigten aufgeführten Liedertexten (in der Anklageschrift [act. 50] als "Version B._____" bezeichnet) und den originalen Liedertexten von Werner Wollenberger bestehen zweifelsfrei Diskrepanzen (vgl. act. 50 S. 3 ff.). So wurden anlässlich der Theater-Aufführungen der so genannten "Trittligass-Balladen" gemäss der Version des Beschuldigten verschiedentlich Passagen der originalen Liedertexte weggelassen, Wörter verändert und/oder hinzugefügt. Neu wird beispielsweise im Lied "Stand uf, chliini Stadt" von "WLAN" und "E-Mail" (act. 50 S. 5) gesungen, im Lied "Mys Dach isch de Himmel vo Züri" (nur Refrain) wurde der Liedertext teils anstatt in Deutsch in Rätoromanisch vorgetragen (act. 50 S. 6 f.) oder im Lied "Am Bellevue" wird von"Justin Bieber", "Prinz William und Kate" (act. 50 S. 7) berichtet. Andernorts wurden Passagen der Liedtexte von Werner Wollenberger ausgelassen bzw. auf den Refrain reduziert (act. 50 S. 3 ff.). Dabei handelt es sich ohne Weiteres um rechtlich relevante Änderungen des ursprünglichen Werks von Werner Wollenberger, wofür im Grundsatz die Einwilligung des Urhebers bzw. dessen Rechtsnachfolger erforderlich wäre (Art. 11 Abs. 1 URG).
6.
Die Parodieschranke
6.1
Gemäss Art. 11 Abs. 3 URG ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks zulässig. Die Veröffentlichung einer Parodie bedarf keiner Bewilligung des Urhebers, darf aber dessen Werk nicht böswillig entstellen (vgl. Art. 11 Abs. 2 URG). Diese sogenannte "Parodiefreiheit" bildet eine Schranke des Urheberrechts. Eine Parodie darf, um als solche zu gelten und in den Genuss der Schutzausnahme zu gelangen, nicht die normale Verwertung des Originalwerkes beeinträchtigen (REH-BINDER/VIGANÒ, URG-Komm., Art. 11 N 13 ff.). Gemäss Botschaft des Bundesrates (Botschaft URG, BBl 1989 III 477, 530) fällt unter die Parodiefreiheit gemäss Art. 11 Abs. 3 URG die satirische Dichtungsart, das heisst, die komische Darstellung eines bereits bestehenden Werks zum Zwecke der Kritik. Daneben falle die Parodie an sich ebenfalls unter die Schrankenbestimmung. Unter der "Parodie an sich" sei die bekannteste Form der literarischen Satire zu verstehen, bei der die formale Gestalt eines Werks beibehalten aber dessen Inhalt geändert werde. Die Botschaft erwähnt zudem die Travestie, bei der die Form eines Werks verändert, jedoch der Gehalt beibehalten werde. Im Einklang mit der herrschenden Lehre ist "die Parodie an sich" gemäss Botschaft auf den Bereich der Literatur beschränkt. Unter dem Begriff der vergleichbaren Abwandlung werden sodann komische Darstellungen von anderen Werken, welche nicht den Bereich der Literatur betreffen, jedoch ebenfalls von der Parodiefreiheit erfasst sind, verstanden (EGLOFF, Komm. zum URG, Art. 11 N 23; PFORTMÜLLER HERBERT, in: Müller Barbara K./Oertli Reinhard (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (URG), Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Mit Ausblick auf EU-Recht, deutsches Recht, Staatsverträge und die internationale Rechtsentwicklung, 2. Aufl., Bern 2012, Art. 11 N 10; EGLOFF, Komm. zum URG, Art. 11 N 22). Gemäss Botschaft des Bundesrats zu Art. 11 Abs. 3 URG ist der Anwendungsbereich der Parodiefreiheit daher weit zu verstehen, umfasst er doch sämtliche komische Darstellungen eines bestehenden Werks zum Zwecke der Kritik. Auch der Begriff "Parodie" ist aufgrund der doch sehr weit gefassten Definition weit auszulegen, wobei die Parodie komisch zu sein und dem Zwecke der Kritik zu dienen hat. Der Zweck von Art. 11 Abs. 3 URG ist dahingehend zu umschreiben, als dass eine Abwandlung eines Werks, welche zum Zweck der Kritik und/oder im Interesse von Politik und Kunst vorgenommen wird, ohne Zustimmung des Urhebers zulässig sein soll. Auch in der Lehre wird, teils gerade unter Bezugnahme auf den Zweck der Parodie, von einem weiten Verständnis des Begriffs "Parodie" ausgegangen (CUENI RAPHAELA, Schutz von Satire im Rahmen der Meinungsfreiheit, Zürich/St. Gallen 2019, S. 656; Pfortmüller Herbert, in: Müller Barbara K./Oertli Reinhard (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (URG), Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Mit Ausblick auf EU-Recht, deutsches Recht, Staatsverträge und die internationale Rechtsentwicklung,
2.
Aufl., Bern 2012, Art. 11 N 10 m.w.H.; HEFTI ERNST, Die Parodie im Urheberrecht, Zürich 1975, S. 55).
Zusammenfassend ist der Parodiebegriff gemäss Art. 11 Abs. 3 URG im Einklang mit der bundesrätlichen Botschaft und der Lehre weit auszulegen.
6.2
Die Parodie arbeitet mit humoristischer Wirkung. Sie muss als Resultat der Tätigkeit ihres Schöpfers komisch sein. Im Regelfall wird diese komische Wirkung aufgrund eines Kontrasts zwischen Original und Parodie erzielt. An die Bewertung der komischen Wirkung einer Parodie sind jedoch keine allzu hohen Massstäbe anzulegen (PFORTMÜLLER HERBERT, in: Müller Barbara K./Oertli Reinhard (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (URG), Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Mit Ausblick auf EU-Recht, deutsches Recht, Staatsverträge und die internationale Rechtsentwicklung, 2. Aufl., Bern 2012, Art. 11 N 10; HEFTI ERNST, Die Parodie im Urheberrecht, Zürich 1975, S. 120). Mit der Parodie wird unter Verwendung eines vorbestehenden Werkes Kritik am betreffenden Werk, am Urheber, oder auch an Situationen oder Personen, die zum Werk keinen Bezug haben, geübt. Dabei muss ersichtlich sein, dass der Parodist eine kritischen Betrachtung beabsichtigte und diese muss in der Parodie selber spürbar sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kritik gerechtfertigt ist oder nicht (BARRELET/EGLOFF, URG-Komm., Art. 11 N 21; PFORTMÜLLER HERBERT, in: Müller Barbara K./Oertli Reinhard (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (URG), Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Mit Ausblick auf EU-Recht, deutsches Recht, Staatsverträge und die internationale Rechtsentwicklung, 2. Aufl., Bern 2012, Art. 11 N 10; HEFTI ERNST, Die Parodie im Urheberrecht, Zürich 1975,S. 121).
Für die Parodiefreiheit ist zudem vorausgesetzt, dass die Parodie nicht mit dem Originalwerk verwechselt werden kann und auf der anderen Seite nicht zu weit vom Originalwerk entfernt ist. Das ursprüngliche Werk muss in der Parodie noch erkennbar sein und somit das neue Werk ein Werk zweiter Hand darstellen (PFORTMÜLLER HERBERT, in: Müller Barbara K./Oertli Reinhard (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (URG), Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Mit Ausblick auf EU-Recht, deutsches Recht, Staatsverträge und die internationale Rechtsentwicklung, 2. Aufl., Bern 2012, Art. 11 N 10; Barrelet/EGLOFF, Komm. zum URG, Art. 11 N 21 ff.). Werke zweiter Hand sind gemäss Art. 3 Abs. 1 URG geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben.
6.3
Die vorliegend abgeänderten Liedertexte gemäss erstem Anklagevorwurf (act. 50 S. 3 bis 13) wurden in den Aufführungen der "Trittligass-Balladen" zusammen vorgetragen. Dementsprechend erscheint es als zentral, die abgeänderten Liedertexte in einer Gesamtbetrachtung der "Trittligass-Balladen" zu untersuchen (nachfolgend Ziff. III./6.4.). Nur so kann eine korrekte rechtliche Qualifikation des allenfalls durch die Änderung neu geschaffenen Werks vorgenommen werden. Die Beurteilung und Qualifikation der Änderungen am Liedertext "mis Dach isch de Himmel vo Züri", welches anlässlich der Trauerfeier von Pfarrer E._____ vorgetragen wurde (act. 50 S. 13 bis 16), hat sodann separat zu erfolgen (nachfolgend Ziff. III./6.5.).
6.4
Die abgeänderten Liedertexte der "Trittligass-Balladen" können, insbesondere aufgrund der neusprachlichen Ausdrücke, nicht mit dem Originalwerk verwechselt werden. Auf der anderen Seite sind die abgeänderten Liedertexte nicht
zu weit vom Originalwerk entfernt, sodass das ursprüngliche Werk von Werner Wollenberger in den abgeänderten Liedertexten der "Trittligass-Balladen" noch klar erkennbar ist. Bei den abgeänderten Liedertexten handelt es sich sodann nicht um standardisierte Sprachwerke oder dergleichen. Vielmehr handelt es sich um fiktionale Texte, welchen fast immer ein individueller Charakter zukommt (vgl. vorstehend Ziff. III./4.). So ist auch vorliegend in der Gesamtheit der Darbietung der "Trittligass-Balladen" eine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter erkennbar.
Aus den geänderten Liedertexten der "Trittligass-Balladen" ist klar die scharfe und bisweilen kritische Beobachtung an der heutigen Zürcher Gesellschaft erkennbar. Namentlich wird Kritik an der Konsumfreude der Zürcher Gesellschaft, an ihren Befindlichkeiten, politischen Haltung und Selbstwahrnehmung (z.B. act. 50 S. 7: "[…] d'Gmüesbrugg isch kei Golden Gate und mir händ kein Justin Bieber, kein Prinz William und Kate das da isch nöd's Burgtheater […]"; oder act. 50 S. 9: "Mis Dach isch de Himmel vo Europa, Und Züri mis Bett woni pfus, Und d'Schwiiz isch mis Bänkli mit schöne Stüürgschänkli […]" oder "[…] Und Züri mis Bett woni schlaf, Has Büro im Vieri, Im Eis optimieri und Züri ganz Züri folgt brav") und unterschwellig Kritik an Stadtthemen wie Polizei und Sicherheit (z.B. act. 50 S. 6 f.: "d'Urania mis Bett woni pfus, ä Streife mis Töffli, en I._____ isch mis Chefli" bzw. "[…] Wenn ich Schlaf ha welle gits Usnüchterigszelle […]"), Dichtestress, soziale Unterschiede (z.B. act. 50 S. 9: "Am Bellevue isch Lärme und Hunger und Durst, […] am Bellevue isst Züri e Wurscht"), Stadt-Land- oder interkantonale Konflikte (z.B. act. 50 S. 8: "vill meh als vo London hät's vo Oberhunzeschwil" oder "nöd emal en Basler find bi eusem Chabis öppis neus") geübt. Augenscheinlich wird diese Betrachtungsweise insbesondere, wenn die verkürzten und abgeänderten Liedertexte im Zusammenhang mit dem seitens des Beschuldigten zu den Akten gereichten "Buch Trittligasse" (act. 26/1), mithin dem Drehbuch der "Trittligass-Balladen" betrachtet werden. Beispielsweise hat in der zweiten Szene neben "F._____" und "G._____" ein gewisser "H._____" seinen Auftritt (act. 26/1 S. 4 ff.). Bei diesem handelt es sich offenkundig um den aus dem … [Ort] stammenden Zürcher Stadtpolizist H._____, welcher noch bis Ende … [Monat/Jahr] Chef des Mediendienstes der Stadtpolizei Zürich war (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/H._____, besucht am 12. Juli 2021).
Wenn nun in dieser Szene das auf den Refrain verkürzte und sprachlich abgeänderte Lied "Mys Dach isch de Himmel vo Züri" (nur Refrain) (act. 26/1 S. 6; act. 50 S. 6 f.) eingebettet ist, fällt Folgendes auf: Der Anfang des Refrains ist auf Rätoromanisch gehalten (Version B._____: "Mais tet es il chel da Turitg"; act. 50 S. 6), wobei H._____ – wie erwähnt – aus dem … [Kantonsbezeichnung] stammt; H._____ arbeitete noch zur Zeit der Aufführungen der "Trittligass-Balladen" bei der Stadtpolizei Zürich, welche ihre Hauptwache bekanntlich an der Urania hat (Version B._____: "d'Urania mis Bettli woni pfus"; act. 50 S. 6); Stadtrat I._____ war zur Zeit der Aufführungen der "Trittligass-Balladen" Vorsteher des Sicherheitdepartements der Stadt Zürich und damit der Chef der Stadtpolizei Zürich (Version B._____: "ä Streife mis Töffli, en I._____ isch mis Chefli"; act. 50 S. 6); schliesslich werden noch die vielseitig thematisierten und kritisierten Ausnüchterungszellen, welche sich in der Hauptwache Urania der Stadtpolizei Zürich befinden, im abgeänderten Liedertext angesprochen (Version B._____: "Wenn ich Schlaf han welle gits Usnüchterigszelle"; act. 50 S. 7). In dieser Szene bzw. dem darin eingebetteten abgeänderten Liedertext ist der humoristisch gesellschaftskritische Charakter deutlich erkennbar. In den "Trittligass-Balladen" wird diese Kritik somit auf eine satirisch humoristische Art und Weise in die Originalwerke von Werner Wollenberger, welche für Zürcherinnen und Zürcher durchaus auch einen identitätsstiftenden Charakter aufweisen und damit die satirische Wirkung noch verstärken, eingeflochten.
Die abgeänderten Liedertexte in der "Trittligass-Balladen" und deren Aufführung schaffen damit aufgrund der zwar weiterhin vorhandenen nostalgischen Wirkung, indes aber vor allem aufgrund der neusprachlichen Ausdrücke, der Pointierung durch Kürzung und Straffung der originalen Texte und dem Aufgreifen von aktuellen Stadt-Themen einen klaren Kontrast zu den originalen Texten von Werner Wollenberger aus den Jahren 1959 und 1961. Diese Kontrastwirkung zwischen alt und neu sowie die Einflechtung kritischer Beobachtungen aktueller Themen in die altbekannten Weisen von Werner Wollenberger sorgen – neben den im Drehbuch skizzierten gesprochenen Zwischenszenen (act. 26/1) – für zusätzliche Komik.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die teils abgeänderten und teils verkürzten Liedertexte von Werner Wollenberger in der "Trittligass-Balladen" im Ergebnis auf eine satirisch humoristische Art und Weise Kritik an der heutigen Zürcher Gesellschaft in all ihren Facetten geübt wird, womit Erstere als Parodie bzw. damit vergleichbare Abwandlungen zu qualifizieren sind.
6.5
Der Beschuldigte hat das Lied von Werner Wollenberger "mis Dach isch de Himmel vo Züri" anlässlich der Trauerfeier zu Ehren von Pfarrer E._____ aufgeführt (act. 61/5). Dabei hat der Beschuldigte den Originaltext zweifelsfrei abgeändert, wobei er mehrere Passagen des Liedtextes ausliess und zwei Wörter veränderte (Prot. S. 15; act. 50 S. 13 ff.). Der abgeänderte Text lässt sich aufgrund der starken Kürzung des Originaltextes und durch den Austausch von zwei Wörtern nicht mit diesem verwechseln. Das Originalwerk ist im abgeänderten Liedertext dennoch noch klar erkennbar und der Beschuldigte schuf mit seinem abgeänderten Liedertext eine geistige Schöpfung, welche kein Standardwerk darstellt, sondern über einen individuellen Charakter verfügt.
Im abgeänderten Text des Liedes "mis Dach isch de Himmel vo Züri" und der Abänderung der Passage von "und d'Tat mis Düvettli" zu "und d'Surprise mis Bettli" ist erkennbar, dass sich der Beschuldigte kritisch mit der Sozialarbeit der Stadt Zürich, welche von Pfarrer E._____ nachhaltig geprägt wurde, auseinandersetzt. Diese kritische Betrachtung ergibt sich direkt aus dem abgeänderten Text an sich und der besagten Aufführung des Lieds "mis Dach isch de Himmel vo Züri" anlässlich der Trauerfeier.
Durch die Auslassung weiter Teile des Liedtextes sowie der damit erzielten Konzentration auf den Refrain verbunden mit der genannten Änderung der Passage von "und d'Tat mis Düvettli" zu "und d'Surprise mis Bettli" wird eine Kontrast- bzw. Wechselwirkung zum Originalwerk erzielt. Diese Wechselwirkung ist satirischer humoristischer Natur, welche durch die Verknüpfung des nostalgischen und identitätsstiftenden Originaltextes von Werner Wollenberger mit der Hommage an das Lebenswerk von Pfarrer E._____ ermöglicht wird.
Zusammenfassend ist in der Darbietung des abgeänderten Liedes "mis Dach isch de Himmel vo Züri" klar das Originalwerk von Werner Wollenberger ersichtlich, welches jedoch im Lichte des aktuellen Ereignisses abgeändert wurde. Die Darbietung des Liedes übt dabei subtile Kritik und weist mit Bezugnahme zum Lebenswerk von Pfarrer E._____ eine humoristisch versöhnliche Wirkung auf.
7.
Ergebnis
Mit Blick auf die Legaldefinition der Parodiefreiheit gilt festzuhalten, dass die in der Anklageschrift bezeichneten Originalwerke von Werner Wollenberger im vorliegenden Kontext der "Trittligass-Balladen" und der Darbietung anlässlich der Trauerfeier von Pfarrer E._____ auf eine humoristisch satirische Art abgeändert wurden, um teils offenkundig, teils subtil und leise Kritik an der heutigen Zürcher Gesellschaft und ihren Stadtthemen zu üben. Demgemäss sind die Aufführungen, in dessen Rahmen die abgeänderten Liedertexte von Werner Wollenberger aufgeführt wurden, als Parodie bzw. damit vergleichbare Abwandlungen zu qualifizieren. Durch die Parodieschranke wird der Anspruch des Urhebers bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Werkintegrität beschnitten. Die Folge davon ist, dass die Werke von Werner Wollenberger im vorliegend zu beurteilenden Kontext nicht unrechtmässig abgeändert und so verwendet worden sind (Art. 11 Abs. 3 URG). Im Ergebnis ist der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs des Verbrechens gegen das Urheberrechtsgesetz nicht schuldig und ist freizusprechen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine weitere Prüfung der Fragen betreffend Verantwortlichkeit des Beschuldigten und gewerbsmässiges Handeln.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Gründe für eine Kostenauflage an den freizusprechenden Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO sind vorliegend keine gegeben. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Privatkläger 1 die Einleitung des vorliegenden Verfahrens gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO mutwillig oder grobfahrlässig bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte. An diese Voraussetzungen sind ohnehin hohe Anforderungen zu stellen. Die Kosten des Verfahrens sind folglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Für die seitens der Privatklägerschaft gestützt auf Art. 433 StPO beantragte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 23'646.30 (act. 58 S. 1) fehlt es demnach an einer Grundlage.
2. Für die seitens der Privatklägerschaft gestützt auf Art. 433 StPO beantragte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 23'646.30 (act. 58 S. 1) fehlt es demnach an einer Grundlage.
3.1. Der Beschuldigte beantragt sinngemäss eine Entschädigung für anwaltlichen Aufwand, eventualiter zulasten der Gerichtskasse (act. 60 S. 2). Seinen diesbezüglichen Aufwand liess er mit Fr. 39'948.08 beziffern (act. 62).
3.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu gehören die Kosten für die Vertretung durch einen Wahlverteidiger, die zu vergüten sind, wenn der Beizug eines Anwalts angesichts der beweismässigen und rechtlichen Komplexität des Falles geboten war (SCHMID/JO-SITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 429 N 7). Vor dem Hintergrund des Anspruchs auf Waffengleichheit ist jeder beschuldigten Person jedenfalls dann der Beizug eines Anwalts zuzugestehen, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wird, das ein Verbrechen, Vergehen oder eine im Strafregister eintragungspflichtige Übertretung zum Gegenstand hat. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (W EHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 N 14, 15 und N 17).
3.3. Der Beschuldigte sah sich im vorliegenden Verfahren mit dem einschneidenden Vorwurf des Verbrechens gegen das URG konfrontiert. Folglich verfügt er über den Anspruch, einen Wahlverteidiger beizuziehen, dessen Kosten zu vergüten sind. Der vorliegende Fall war zwar beweismässig nicht besonders komplex, jedoch dauerte die Strafuntersuchung vom Eingang der Strafanzeige am 3. September 2018 bis zur Anklageerhebung am 15. März 2021 gut zweieinhalb Jahre. Die zu beantwortende – und bislang in dieser Form noch nicht höchstrichterlich beurteilte – Rechtsfrage weist zudem in den Kreisen, in welchen sich der Beschuldigte beruflich bewegt, eine hohe Brisanz auf. So ist neben dem nicht unerheblichen Tatvorwurf des Verbrechens gegen das URG insbesondere der Umstand massgeblich, dass die Vorwürfe den Beschuldigten als Künstler und Gesellschaftstenor in seiner – zumindest damaligen – Kerntätigkeit trafen. Davon zeugt auch das grosse mediale Interesse am vorliegenden Verfahren und die reichliche Berichterstattung bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung. Angesichts dieser Umstände, welcher zweifelsfrei eine nicht unerhebliche Belastung für den Beschuldigten bedeutet haben mussten und damit einen entsprechenden Verteidigungsaufwand erforderten, erscheint die Entschädigung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse für anwaltlichen Aufwand in der Höhe von pauschal Fr. 25'000.– als angemessen.
1. Der Beschuldigte ist des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im Sinne von Art. 67 Abs. 1 URG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 URG nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 25'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die Verteidigung dreifach für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht und per vertraulicher E-Mail)
- den Vertreter der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben)
und hernach als begründetes Urteil an
- die Verteidigung dreifach für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - den Vertreter der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft, unter Beilage einer Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung - das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, Abteilung Recht und Internationales sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Koordinationsstelle VOSTRA / DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA
6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 19. Mai 2021
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht
Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Widmer MLaw A. Onder