Lexipedia

Entscheid

GG220278

Urkundenfälschung etc.

21. September 2023Deutsch44 min

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG220278-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Hauser als Vorsitzender, Vizepräsident lic. iur. Th. M. Meyer, Bezirksrichterin lic. iur. H. Aardoom sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Moers Urteil vom 21....

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: GG220278-L / U

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Hauser als Vorsitzender, Vizepräsident lic. iur. Th. M. Meyer, Bezirksrichterin lic. iur. H. Aardoom sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Moers

Urteil vom 21. September 2023 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X1._____

betreffend Urkundenfälschung etc.

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2022 (act. 12) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8)

Die Beschuldigte A._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw LL.M. X1._____, die im Verfahren Nr. DG220193-L Beschuldigte B._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, der im Verfahren Nr. GG220271-L Beschuldigte C._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____, die im Verfahren Nr. GG220272-L Beschuldigte D._____ in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, der im Verfahren GG220273-L Beschuldigte E._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____, der im Verfahren Nr. GG220275-L Beschuldigte F._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X6._____, die im Verfahren Nr. GG220277-L Beschuldigte G._____ in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X7._____ sowie Staatsanwältin MLaw H._____.

Anträge der Anklagebehörde: (act. 12 S. 5)

"♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 60.00 (entsprechend CHF 8'400.00) sowie einer Busse von CHF 2'100.00 ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'500.00)"

Anträge der Verteidigung der Beschuldigten A._____: (act. 38 S. 1)

"1. Es sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung (zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse."

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

Prozessgeschichte

1.1

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 27. September 2022 ging am 30. September 2022 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 12). Mit Verfügung vom 1. März 2023 wurde den Parteien angezeigt, dass das vorliegende Verfahren sowie die Verfahren gegen B._____ (DG220193-L), C._____ (GG220271-L), D._____ (GG220272-L), E._____ (GG220273-L), F._____ (GG220275-L) und G._____ (GG220277-L) gemeinsam durch das Kollegialgericht beurteilt werden (act. 18). Mit Verfügung vom 27. März 2023 wurde die Hauptverhandlung auf den 11. und 12. September 2023 sowie die Urteilseröffnung auf den 26. September 2023 angesetzt und den Parteien eine zehntägige Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen (act. 20/1).

1.2

Zur Hauptverhandlung am 11. September 2023 erschien die Beschuldigte A._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw LL.M. X1._____, die im Verfahren Nr. DG220193-L Beschuldigte B._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, der im Verfahren Nr. GG220271-L Beschuldigte C._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____, die im Verfahren Nr. GG220272-L Beschuldigte D._____ in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, der im Verfahren GG220273-L Beschuldigte E._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____, der im Verfahren Nr. GG220275-L Beschuldigte F._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X6._____, die im Verfahren Nr. GG220277-L Beschuldigte G._____ in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X7._____ sowie Staatsanwältin MLaw H._____ (Prot. S. 8).

1.3

Anlässlich der Hauptverhandlung schlossen sich Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____, Rechtsanwalt MLaw X7._____ sowie Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X1._____ dem Antrag von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ betreffend Beizug der Akten des Verfahrens gegen I._____ sowie des erstinstanzlichen begründeten Urteils an und ersuchten darum, dass darüber sofort und nicht erst anlässlich der Urteilsberatung zu entscheiden sei (Prot. S. 52 f.). Das Gericht wies in der Folge die Anträge betreffend Aktenbeizug des Verfahrens gegen I._____ ab. Als Begründung führte das Gericht aus, dass jeder Fall separat zu prüfen sei und in jedem Verfahren einzeln geprüft werden müsse, ob der Sachverhalt gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Beweise erstellt sei oder nicht. Aus dem Verfahren gegen I._____ würden sich somit keine weiteren Beweismittel ergeben, weshalb sich ein Aktenbeizug erübrige (Prot. S. 53).

1.4. Nach durchgeführter Hauptverhandlung am 11. September 2023 wurde das Urteil anlässlich der Urteilseröffnung am 26. September 2023 mündlich eröffnet, begründet und den Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (act. 40; Prot. S. 87 f.).

1.4. Nach durchgeführter Hauptverhandlung am 11. September 2023 wurde das Urteil anlässlich der Urteilseröffnung am 26. September 2023 mündlich eröffnet, begründet und den Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (act. 40; Prot. S. 87 f.).

II. Sachverhalt

1. Vorwurf der Anklagebehörde

Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, dass sie B._____ per iMessage, mutmasslich von ihrem Wohnort an der J._____-strasse 1 in K._____ aus, am 4. und 7. Januar 2022 für sich selbst und am 12. Februar 2022 für sich selbst und ihren Freund L._____ ersucht habe, wahrheitswidrige negative SARS-CoV-2Testzertifikate zu erstellen, obschon sie und L._____ sich nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. B._____ habe in der Folge jeweils die negativen Testzertifikate ausgestellt. Der Beschuldigten sei dabei bewusst gewesen, dass das Testzertifikat bestimmt und geeignet gewesen sei, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Sie habe weiter gewusst bzw. habe annehmen müssen, dass sie und L._____ sich nicht bei einer offiziellen Teststelle von einer Fachperson haben testen lassen und habe so gewusst bzw. zumindest angenommen, dass das negative Testzertifikat inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen würde. Zuletzt habe die Beschuldigte gewusst, dass sie dadurch sich selbst wie auch L._____ den Gang zu einer offiziellen Teststelle und die damit verbundenen Kosten erspare sowie sich selbst und L._____ ermöglichen würde, sich den Aufenthalt bzw. den Zutritt in eine Lokalität oder an eine Veranstaltung zu verschaffen, zu denen sie ohne negatives Testzertifikat nicht berechtigt gewesen wären. Dies habe die Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. billigend in Kauf genommen (act. 12 S. 2 ff.).

Des Weiteren wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie das von B._____ erstellte wahrheitswidrige negative Testzertifikat am 7. Januar 2022 anlässlich ihrer Reise von Zürich nach M._____ [Stadt in Italien] vorgewiesen habe. Dadurch habe sie die Reise antreten können, welche sie ohne Testzertifikat nicht hätte antreten können. Dabei habe die Beschuldigte gewusst bzw. habe zumindest damit rechnen müssen, dass das Testzertifikat inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen würde und habe sich billigend in Kauf nehmend darüber hinweggesetzt, da sie nur mit einem gültigen Zertifikat nach M._____ habe reisen können (act. 12 S. 4).

2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung

2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).

2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (WOHLERS in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 10 N 11 ff.).

2.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).

3. Bestrittener bzw. unbestrittener Sachverhalt

3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt bzw. Teile davon von der Beschuldigten bestritten werden. Der nicht bestrittene Sachverhalt gilt als erstellt, sofern er sich mit dem Ergebnis der vorhandenen Beweismittel deckt. Erst in einem allfälligen zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der der Beschuldigten vorgeworfene, bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann.

3.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. August 2022 verweigerte die Beschuldigte im Wesentlichen die Aussage zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen (act. 2 S. 2 ff.). Auch während der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 machte die Beschuldigte vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 50 f.).

3.3. Der Anklagesachverhalt wird von der Beschuldigten somit vollumfänglich bestritten. Demzufolge ist nachstehend zu prüfen, ob dieser gestützt auf die vorliegenden Beweismittel erstellt werden kann.

4. Beweismittelwürdigung

4.1. Beweismittel

Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage primär auf die Auszüge der iMessage Kommunikation zwischen der Beschuldigten und der weiteren Beschuldigten B._____ sowie den IRC-Report betreffend die Telefonnummer der Beschuldigten. Des Weiteren werden auch die Aussagen der weiteren Beschuldigten B._____ hinzugezogen.

4.2. Aussagen der Beschuldigten

Die Sachverhaltserstellung erfolgt nachstehend mit der separaten Prüfung jedes einzelnen Datums. Somit werden die Aussagen der Beschuldigten zu den Vorwürfen anlässlich der jeweiligen Sachverhaltserstellung aufgegriffen. Es ist jedoch – wie bereits erwähnt – festzuhalten, dass die Beschuldigte sowohl anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme als auch der Hauptverhandlung ihre Aussage verweigerte, weshalb sich daraus grundsätzlich keine Erkenntnisse für die nachfolgende Sachverhaltserstellung gewinnen lassen.

4.3. Aussagen der weiteren Beschuldigten B._____

Auch die Aussagen der weiteren Beschuldigten B._____ werden in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung bei der Prüfung der jeweiligen Daten im Detail wiedergegeben und gewürdigt. Es kann jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass auch die weitere Beschuldigte B._____ anlässlich der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte.

4.4. Weitere Beweismittel

Als objektive Beweismittel liegen einerseits die iMessage-Chatnachrichten der Beschuldigten mit der weiteren Beschuldigten B._____ vor. Andererseits befindet sich der IRC-Report betreffend die Telefonnummer der Beschuldigten in den Akten, anhand welchem identifiziert werden kann, mit wem B._____ die jeweiligen Nachrichten austauschte. Auch diese beiden Beweismittel werden in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung genauer geprüft und gewürdigt.

4.5. Grundsätze der Beweiswürdigung

4.5.1. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen.

4.5.2. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Kriterien für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person sind nebst der prozessualen Stellung ihre wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. In erster Linie ist jedoch nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden auschlaggebend, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Die im Prozess relevanten Aussagen sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien wie innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit, Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie Detailreichtum grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.).

4.6. Glaubwürdigkeit der Beteiligten

4.6.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzustellen, dass diese als unmittelbar vom Strafverfahren betroffene Person ein nachvollziehbares Interesse daran haben dürfte, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Zudem war die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht zur wahrheitsgemässen Aussage gemäss Art. 307 StGB verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Dieser Umstand allein hat allerdings keinen Einfluss auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten (vgl. OGer ZH SB200094 Urteil vom 31. August 2021 E. II.5.). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die von vornherein gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden.

4.6.2. Dasselbe gilt für die weitere Beschuldigte B._____, welche den soeben genannten Pflichten ebenfalls nicht unterliegt. Bei ihr handelt es sich allerdings um eine sehr gute Freundin der Beschuldigten (vgl. act. 3 F/A 197), weshalb von einer tieferen freundschaftlichen Beziehung zwischen ihnen auszugehen ist. Somit hat sie allenfalls ein Interesse, zugunsten der Beschuldigten auszusagen oder empfindet ihr gegenüber eine verstärkte Loyalität. Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der weiteren Beschuldigten B._____ bestehen jedoch keine.

5. Sachverhaltserstellung

5.1. Vorbemerkung

Der Sachverhalt der Anklageschrift ist in die Abschnitte der Anstiftung zur Urkundenfälschung und der Urkundenfälschung selbst unterteilt. Diesem Aufbau ist in der

nachfolgenden Sachverhaltserstellung zu folgen. Dabei ist für jedes Datum einzeln anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen, ob die Beschuldigte an diesem Tag B._____ um die Ausstellung eines negativen Testzertifikats ersuchte, ohne dass sich die Beschuldigte oder ihr Freund vorgängig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen.

5.2. Anstiftung zur Urkundenfälschung durch die Beschuldigte

4. Januar 2022 für sich selbst

Die Beschuldigte machte anlässlich der Konfrontationseinvernahme sowie der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen (vgl. act. 2; Prot. S. 50 f.). B._____ gab lediglich zu, dass sie Testzertifikate für enge Verwandte und Bekannte ausgestellt habe, jedoch mit dem Wissen, dass sich diese Personen hätten testen lassen. Ob sie sich in einem Testcenter oder bei ihr im Büro getestet hätten, wisse sie nicht mehr. Weiter äusserte sich auch B._____ nicht mehr (act. 2 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte B._____ ebenfalls vollumfänglich ihre Aussage (Prot. S. 13 ff.).

Durch die Auswertung des Apple MacBook Pro von B._____ konnte auf die iMessage Kommunikationen des Mobiltelefons von B._____ zugegriffen werden. Diese liegen als Beweismittel vor. Hin und wieder erscheint anstatt einer Nachricht ein kleiner Rahmen mit den Buchstaben "OBJ", wobei es sich dabei um ein Symbol handelt, das anzeigt, dass dort ein Anhang mitgeschickt wurde. In den meisten Fällen handle es sich um ein Foto mit dem einmaligen Transfer-Code aus der Covid-Applikation (act. 1 S. 4). Gemäss IRC-Report ist ersichtlich, dass die Telefonnummer "2" der Beschuldigten zuordnen ist (act. 5). Die Beschuldigte gab zudem selbst an, dass ihre Telefonnummer "2" lauten würde (act. 2 S. 2). Die Telefonnummer der iMessage Kommunikation ist somit klarerweise der Beschuldigten zuzuordnen. Aus dem Polizeirapport geht weiter hervor, dass die andere Person – gekennzeichnet mit «Me» – B._____ ist, da die iMessage Kommunikation auf ihrem Laptop gefunden wurde (act. 1 S. 3 f.). Somit ist davon auszugehen, dass alle Nachrichten, die auf dem Auszug der iMessage Kommunikation ersichtlich sind zwischen der Beschuldigten und B._____ erfolgten.

Am 4. Januar 2022 tauschten die Beschuldigte und B._____ die nachfolgenden Nachrichten via iMessage aus (vgl. act. 4 S. 1):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

Beschuldigte B._____ 04.01.2022 Ich würd gern am Samstig nach 19:39:49 Uhr M._____ gah Mini Quarantäne endet am Fritig aber es isch ja oft eso das de Tescht no positiv ahzeigt. Brüchti am Fritig abig en negative Schnelltescht also es Zertifikat

Beschuldigte B._____ 04.01.2022 Meinsch du chöntsch mir helfe 19:40:06 Uhr

B._____ Beschuldigte 04.01.2022 Sicherrrr 19:40:18 Uhr

Beschuldigte B._____ 04.01.2022 Also channi dir eifach am Fritig 19:40:56 Uhr schribe fürs Zertifikat?

B._____ Beschuldigte 04.01.2022 Yees 19:41:06 Uhr

Beschuldigte B._____ 04.01.2022 Danke♥ 19:45:09 Uhr

Aus den Nachrichten wird zwar ersichtlich, dass die Beschuldigte B._____ anfragte, ob sie ihr bei der Ausstellung eines negativen Testzertifikats für ihre damals bevorstehende Reise nach M._____ behilflich sein könnte. Nachdem B._____ zugestimmt hatte, ihr ein solches Testzertifikat auszustellen, vereinbarten die beiden jedoch am Dienstag 4. Januar 2022, dass sich die Beschuldigte am Freitag – mithin am 7. Januar 2022 – bei B._____ für die Ausstellung des Testzertifikats wieder melden würde. Am 4. Januar 2022 selbst wurde der Beschuldigten von B._____ jedoch kein Testzertifikat ausgestellt, zumal sie ein solches ja auch erst später in der Woche benötigte. Die Nachrichten der Beschuldigten an diesem Tag sind somit dahingehend einzuordnen, dass sie bei B._____ lediglich anfragte, ob sie ihr grundsätzlich in dieser Angelegenheit behilflich sein könne, ein effektives Ersuchen um die Ausstellung eines Testzertifikats an diesem Tag erfolgte durch die Beschuldigte allerdings nicht. Die Ausstellung des negativen Testzertifikats erfolgte erst am 7. Januar 2022 (vgl. nachstehende Ausführungen), was so zwischen den beiden vereinbart wurde. Der Anklagesachverhalt für den 4. Januar 2022 lässt sich demzufolge nicht dahingehend erstellen, dass die Beschuldigte B._____ um die Ausstellung eines negativen Testzertifikats ersuchte.

7. Januar 2022 für sich selbst

Für die Ausführungen betreffend den Aussagen der Beschuldigten und B._____ sowie in Bezug auf die Telefonnummern der beiden kann nach oben auf den 4. Januar 2022 verwiesen werden.

Am 7. Januar 2022 schrieben die Beschuldigte und B._____ folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 4 S. 1):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

Beschuldigte B._____ 07.01.2022 Brooo Zerti 20:26:05 Uhr

B._____ Beschuldigte 07.01.2022 Wenn bruchsch es 20:50:45 Uhr

Beschuldigte B._____ 07.01.2022 Ja ez wär chillig 20:50:56 Uhr

B._____ Beschuldigte 07.01.2022 Frag isch eif 20:51:09 Uhr

B._____ Beschuldigte 07.01.2022 Ob meh sinn macht morn morge 20:51:14 Uhr

Beschuldigte B._____ 07.01.2022 Bruch en nur fürt grenze meh nöd 20:51:34 Uhr

Beschuldigte B._____ 07.01.2022 Vo dem her isch ez besser dennis 20:51:51 Uhr hannis scho

B._____ Beschuldigte 07.01.2022 Oke 21:05:58 Uhr

B._____ Beschuldigte 07.01.2022 Schicken sie 21:06:02 Uhr

Beschuldigte B._____ 07.01.2022 … [Transfercode] 21:06:27 Uhr

Beschuldigte B._____ 07.01.2022 Bro ich schwör ich cha nöd penne 22:19:01 Uhr bevor nöd das zerti han

B._____ Beschuldigte 07.01.2022 Ja ich machs ez grad 22:19:52 Uhr

B._____ Beschuldigte 07.01.2022 ish gmacht brä 22:33:09 Uhr

Beschuldigte B._____ 07.01.2022 Danke tuuuusig 22:34:11 Uhr

Anhand der Nachrichten lässt sich ohne Weiteres erstellen, dass die Beschuldigte am 7. Januar 2022 B._____ um die Ausstellung eines Testzertifikats bat und B._____ ihr ein solches auch effektiv ausstellte. Indessen wird auch von B._____ nicht bestritten, dass sie für enge Verwandte und Bekannte Testzertifikate ausgestellt habe (act. 2 S. 3). Für den Grund des Testzertifikats sind die Nachrichten vom 4. Januar 2022 zwischen der Beschuldigten und B._____ heranzuziehen. Die Beschuldigte wollte am Samstag 8. Januar 2022 nach M._____ reisen und benötigte für den Grenzübergang ein negatives Testzertifikat. Da ihre Quarantäne erst am Freitag 7. Januar 2022 endete und die Tests danach öfters immer noch ein positives Resultat anzeigen würden, wollte sie wohl ihre Reise nach M._____ damit nicht gefährden und bat deshalb B._____ um die Ausstellung eines negativen Testzertifikats. Somit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte im Vorfeld auch nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen, weil sie ansonsten ja Gefahr gelaufen wäre, ein positives Testresultat zu erhalten und nicht nach M._____ hätte reisen können. Sie liess sich lieber nicht testen und bezog ein negatives Testzertifikat von B._____. Der Anklagesachverhalt lässt sich für den 7. Januar 2022 demzufolge zweifellos erstellen.

12. Februar 2022 für sich und L._____

Für die Ausführungen betreffend den Aussagen der Beschuldigten und B._____ sowie in Bezug auf die Telefonnummern der beiden kann nach oben auf den 4. Januar 2022 verwiesen werden.

Am 12. Februar 2022 schrieben die Beschuldigte und B._____ folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 4 S. 2):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

B._____ Beschuldigte 12.02.2022 Bro schick 21:20:11 Uhr

Beschuldigte B._____ 12.02.2022 "OBJ" 21:20:53 Uhr

Beschuldigte B._____ 12.02.2022 A._____ tt.08.1996 21:21:22 Uhr

Beschuldigte B._____ 12.02.2022 "OBJ" 21:23:08 Uhr

Beschuldigte B._____ 12.02.2022 L._____ tt.02.1993 21:23:24 Uhr

Aus den Nachrichten geht klar hervor, dass die Beschuldigte B._____ um Testzertifikate für sich und L._____ ersuchte. Zwar erfolgte im Anschluss weder eine Bestätigung von B._____, dass sie die Testzertifikate ausgestellt habe, noch eine Dankesnachricht der Beschuldigten, aber da diese im späteren Verlauf der Nachrichten nicht mehr nachhakte, sondern ein anderes Thema ansprach (vgl. act. 4 S. 2), kann davon ausgegangen werden, dass B._____ die Testzertifikate auch tatsächlich ausgestellt hat. Nicht ersichtlich durch die Nachrichten ist, ob sich die Beschuldigte und L._____ im Vorfeld haben testen lassen. Aufgrund der vorherigen Anfrage der Beschuldigten am 7. Januar 2022, bei welcher klar erstellt werden konnte, dass sie sich vorgängig nicht hat testen lassen, ist jedoch davon auszugehen, dass sie sich auch am vorliegenden Tag nicht hat testen lassen, sondern lieber B._____ um die Ausstellung eines negativen Testzertifikats bat. Der Sachverhalt kann somit dahingehend als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte B._____ am 12. Februar 2022 je um die Ausstellung eines negativen Testzertifikats für sich und L._____ ersuchte, welche B._____ auch tatsächlich ausstellte, ohne dass sich die beiden vorher an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen.

5.3. Zwischenfazit

Durch die Prüfung der einzelnen Daten aus der Anklageschrift lässt sich festhalten, dass die Beschuldigte B._____ am 7. Januar 2022 für sich selbst sowie am 12. Februar 2022 je für sich selbst und L._____ um die Ausstellung eines negativen Testzertifikats ersuchte, ohne dass sich die beiden im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. B._____ stellte ihnen die negativen Testzertifikat an den beiden Daten zudem auch tatsächlich aus.

Einzig nicht erstellt werden kann ist, dass die Beschuldigte B._____ am 4. Januar 2022 um die Ausstellung eines Testzertifikats ersuchte.

5.4. Urkundenfälschung durch die Beschuldigte

Auch in Bezug auf die Verwendung des negativen Testzertifikats oder die Reise nach M._____ machte die Beschuldigte vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. act. 2; Prot. S. 51). Wie voranstehend erstellt werden konnte, ersuchte die Beschuldigte B._____ am 7. Januar 2022 – und nicht am 4. Januar 2022, wie dies in der Anklagesachverhalt festgehalten wird – um die Ausstellung eines negativen Testzertifikats. In der Folge stellte B._____ der Beschuldigten ein negatives Testzertifikat aus, ohne dass sich die Beschuldigte im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle hat testen lassen. Aus den iMessage Chatnachrichten zwischen der Beschuldigten und B._____ vom 4. Januar 2022 geht sodann klar hervor, dass die Beschuldigte am 8. Januar 2022 – und nicht gemäss Anklagesachverhalt am 7. Januar 2022 – nach M._____ reisen wollte und sie dafür ein negatives Testzertifikat benötigte. Da die Beschuldigte am Tag vor der Reise, also am 7. Januar 2022, nach mehrmaligem Nachfragen und der Erklärung, dass sie das Testzertifikat lediglich für die Grenze brauchen würde, auch tatsächlich ein negatives Testzertifikat von B._____ ausgestellt erhielt (act. 4 S. 1), kann davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte auch wirklich nach M._____ reiste und an der Grenze das negative Testzertifikat vorwies.

Am 8. Januar 2022 war für die Einreise nach Italien ein 3G-Nachweis (Impfung, Genesung oder negativer Test) notwendig. Die Einreisebestimmungen wurden erst am 1. Juni 2022 aufgehoben (vgl. https://global-monitoring.com/gm/page/events/ epidemic-0001933.mgRcH9vjlVrX.html?lang=de, Update 31.05.2022). Somit hätte die Beschuldigte die Reise nach M._____ am 8. Januar 2022 ohne ein negatives Testzertifikat nicht antreten können. Da die Nachrichten der Beschuldigten darauf hindeuten, dass sie tatsächlich nach M._____ reiste und keine Hinweise bestehen, dass sie die Reise nicht antrat, ist davon auszugehen, dass sie das erstelltermassen von B._____ ausgestellte negative Testzertifikat aufgrund der damaligen Bestimmungen an der Grenze zu Italien auch vorweisen musste. Da vorstehend unter Ziffer II.5.2. erstellt werden konnte, dass sich die Beschuldigte für ihr Testzertifikat vorgängig nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen, handelte es sich bei dem für die Reise verwendeten negativen Testzertifikat zudem um ein wahrheitswidrig erstelltes negatives Testzertifikat. Der objektive Anklagesachverhalt ist demzufolge in Bezug auf die Verwendung des negativen Testzertifikats als vollumfänglich erstellt zu betrachten.

5.5. Fazit

Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt mehrheitlich erstellt werden konnte. Aufgrund der iMessage Kommunikation zwischen der Beschuldigten und B._____ ist erstellt, dass die Beschuldigte B._____ am 7. Januar 2022 für sich selbst sowie am 12. Februar 2022 je für sich selbst und L._____ um die Ausstellung von somit insgesamt drei negativen Testzertifikaten ersuchte, obwohl sie und L._____ sich vorgängig nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson testen liessen. Weiter gilt als erstellt, dass B._____ der Beschuldigten in der Folge die negativen Testzertifikate auch effektiv ausstellte. Schlussendlich ist ebenfalls erstellt, dass die Beschuldigte das von B._____ am 7. Januar 2022 erstellte wahrheitswidrige negative Testzertifikat anlässlich ihrer Reise von Zürich nach M._____ vorwies, ohne welches sie die Reise damals nicht hätte antreten können.

Einzig nicht erstellt werden konnte, dass die Beschuldigte B._____ am 4. Januar 2022 um die Ausstellung eines negativen Testzertifikats ersuchte. Folglich ist die Beschuldigte in Bezug auf diesen Anklagevorwurf freizusprechen.

III. Rechtliche Würdigung

Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie als mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB.

1. Urkundenfälschung

1.1. Objektiver Tatbestand

1.1.1. Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Urkunde oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Geschützt wird damit in erster Linie die Allgemeinheit sowie das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (OFK/StGB-WEDER, Art. 251 StGB N 1 f.).

1.1.2. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträger steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. Eine Urkunde erfüllt somit drei Funktionen: sie verkörpert eine Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), sie lässt den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (personale Garantiefunktion) und sie erfüllt eine Beweisfunktion (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 1). Eine Tatsache ist dann von rechtlicher Bedeutung, wenn sie alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirkt. Auch blosse Indizien, die den Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zulassen, sowie Hilfstatsachen, die für die Beurteilung des Werts oder der Beweiskraft eines Beweismitteln von Bedeutung sind, genügen indessen bereits. Der Inhalt der Urkunde muss somit in irgendeiner Hinsicht rechtlich bedeutsam werden können (BOOG, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 23 f.). Die Urkunde muss zudem bestimmt und geeignet sein, eine solche Tatsache zu beweisen, wobei es auf die allgemeine Beweistauglichkeit der Urkunde ankommt (OFK/StGB-WEDER, Art. 110 StGB N 11). In Bezug auf die Erkennbarkeit des Ausstellers ist festzuhalten, dass hierbei nicht erforderlich ist, dass der wirkliche Aussteller aus der Urkunde ersichtlich ist. Aussteller kann dabei eine Einzelperson, eine juristische Person oder eine Behörde sein (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 41). Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern stehen der Schriftform gleich, worunter Informationen zu verstehen sind, die in einer Datenverarbeitungsanlage eingegeben wurden und darin gespeichert sind; einem PDF-Dokument kann indessen Urkundenqualität zukommen (OFK/StGB-WEDER, Art. 110 StGB N 7). Als urkundengleiche Datenregistrierungen kommen somit nur solche in Frage, die, würden sie in traditioneller Form aufgezeichnet, unter den klassischen Begriff der Schrifturkunde fallen. Es gelten dabei dieselben Anforderungen wie bei der Schrifturkunde (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 87).

1.1.3. Die Urkundenfälschung umfasst die Fälschung i.e.S., die Falschbeurkundung sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde. Fälschen i.e.S. bedeutet das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist dann unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Bei dieser Art der Urkundenfälschung wird demnach über die Identität des Urhebers getäuscht. Von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen automatisch erzeugte und fixierte Erklärungen sind echte Urkunden, soweit diese dem angegebenen Aussteller rechtswirksam zugerechnet werden können (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 2 ff. m.w.H.). Bei der Falschbeurkundung wird eine echte, aber unwahre Urkunde erstellt, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 64). Die Tatbestandsvariante des Gebrauchs setzt die Verwendung einer unechten oder unwahren Urkunde gegenüber einem Dritten voraus. Vollendet ist die Tathandlung, sobald die Urkunde dem Dritten zugänglich gemacht wird, etwa durch das Vorzeigen oder den Versand an den Empfänger (OFK/StGB-WEDER, Art. 251 StGB N 36 ff.).

1.1.4. Vorliegend stellte B._____ SARS-CoV-2-Testzertifikate aus (vgl. hierzu das separate Verfahren Nr. DG220193-L betreffend B._____). Bei einem Testzertifikat handelt es sich indessen um ein digitales – oder ausgedrucktes – schriftliches PDF-Dokument. Auf dem Testzertifikat ersichtlich ist, dass es durch das Bundesamt für Gesundheit ausgestellt wurde und auch in welchem Testzentrum sich die Person hat testen lassen. B._____ selbst ist als Ausstellerin des Testzertifikats zwar nicht ersichtlich, jedoch ist dies auch nicht erforderlich. Das Testzertifikat zeigt auf, ob die getestete Person zum Testzeitpunkt negativ oder positiv auf Covid getestet wurde. Dies stellt mithin eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung dar, da mit einem positiven Ergebnis gewisse Pflichten (wie beispielsweise die Einhaltung der Quarantäne) und mit einem negativem Ergebnis gewisse Rechte (z.B. die Genehmigung zur Teilnahme an Veranstaltungen etc.) einhergingen. Es wurde zudem erst nach der Durchführung eines korrekten Testablaufs, d.h. durch eine Dritt- bzw.

Fachperson, ausgestellt. Durch das Testzertifikat bestand mithin eine objektive Garantie für die Richtigkeit des Testergebnisses, welches jeweils nur nach einem offiziell durchgeführten Covid-Test ausgestellt wurde und worauf man sich verlassen konnte. Es war somit geeignet und auch dazu bestimmt, das Testergebnis sowie die korrekte Durchführung eines Tests für die jeweilige Person zu beweisen. Folglich handelt es sich bei dem Covid-Testzertifikat um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB.

1.1.5. Wie vorstehend ausgeführt ist erstellt, dass die Beschuldigte ein von B._____ ausgestelltes negatives Covid-Testzertifikat anlässlich ihrer Reise am 8. Januar 2022 von Zürich nach M._____ verwendete. Zudem ist erstellt, dass sich die Beschuldigte für das Testzertifikat nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. Folglich handelt es sich bei diesem – für die Beschuldigte ausgestellten – Testzertifikat um eine echte, aber unwahre Urkunde. Indem die Beschuldigte ihr wahrheitswidriges Testzertifikat für die Reise nach M._____ vorwies, machte sie es Dritten zugänglich. Demzufolge ist die Tathandlung des Gebrauchs einer unwahren Urkunde und somit auch der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt.

1.2. Subjektiver Tatbestand

1.2.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 181). Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vorsätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einerseits um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Andererseits nimmt er den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGer 6S.133/2007 Urteil vom 11. September 2008 E. 2.4; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2).

1.2.2. Art. 251 Ziff. 1 StGB fordert zudem die Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Nach der Absicht des Täters müssen sich die Schädigung bzw. der Vorteil gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. wahr verwenden wollen, wobei es genügt, wenn sich seine Täuschungsabsicht darauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht; Eventualvorsatz genügt (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 182). Nicht erforderlich ist, dass eine Person tatsächlich getäuscht wird und die Urkundenfälschung ist bereits dann vollendet, auch wenn von der Urkunde noch kein Gebrauch gemacht wurde (OFK/StGB-WEDER, Art. 251 StGB N 45). Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte (gemeint sind alle subjektiven Rechte) richten (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 186). Die Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten. Hierbei genügt jede Besserstellung und der angestrebte Vorteil muss sich nicht zum Nachteil eines andern auswirken (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 193). Der Vorteil muss weiter unrechtmässig sein, was gegeben ist, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht. Unrechtmässigkeit wird auch bereits schon beim Mittel der Täuschung, d.h. darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird, bejaht (BOOG, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 209 f.).

1.2.3. Der Beschuldigten kann unterstellt werden, dass sie wusste, dass mittels Testzertifikat bewiesen wurde, ob die getestete Person zum Testzeitpunkt einen positiven oder negativen Testbefund aufwies und sie korrekt getestet wurde, wodurch sie auch um die Urkundenqualität des Covid-Testzertifikats wusste. Die Beschuldigte wusste weiter, dass sie sich vor der Ausstellung des negativen Testzertifikats nicht an einer zugelassenen Teststelle hat testen lassen und das negative Covid-Testzertifikat folglich nicht der Wahrheit entsprechen würde. Da die Beschuldigte es dennoch für ihre Reise nach M._____ verwendete, nahm sie dies billigend in Kauf und wollte Dritte über ihr Testergebnis täuschen. Dadurch verschaffte sie sich einen Vorteil, indem sie die Reise nach M._____ aufgrund des negativen Testzertifikats antreten konnte, was ohne nicht möglich gewesen wäre. Ohne entsprechenden Test hatte die Beschuldigte jedoch keinen Anspruch auf das negative Testzertifikat und der dadurch entstandene Vorteil war unrechtmässig. Die Beschuldigte handelte demzufolge eventualvorsätzlich, wodurch auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

1.3. Zwischenfazit

Indem die Beschuldigte ein wahrheitswidrig erstelltes negatives Testzertifikat für ihre Reise nach M._____ verwendete, hat sie sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

2. Mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung

2.1. Objektiver Tatbestand

2.1.1. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird im Sinne der Anstiftung gemäss Art. 24 StGB nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Bei der Anstiftung gilt der Grundsatz der limitierten Akzessorietät, wonach die Haupttat nur tatbestandsmässig und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft begangen worden sein muss. Der Anstifter unterliegt der gleichen Strafdrohung wie der Haupttäter, wodurch sachliche Merkmale der Tat akzessorisch zu behandeln sind; im Unterschied zu persönlichen Merkmalen (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 24 StGB N 14 f.). Als objektives Anstiftungsmittel kommt grundsätzlich jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 16). So kann das Hervorrufen des Tatentschlusses durch Überreden, konkludente Aufforderung, Bitten etc. erfolgen, wobei die Überwindung eines erheblichen Widerstandes nicht erforderlich ist. Zwischen dem motivierenden Verhalten und dem Tatentschluss muss indessen ein Kausalzusammenhang bestehen (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 24 StGB N 17 f.). Die Person des Opfers und die konkrete Tatausführung der Haupttat brauchen nicht präzise festgelegt zu sein, die angestrebte Haupttat muss jedoch zumindest im Kontext als Straftat erkennbar sein (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 21). Die gewünschte Straftat muss eine vorsätzliche, tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung sein und kann in einem Verbrechen, Vergehen oder in einer Übertretung bestehen. Die Anstiftung ist dann vollendet, wenn der Angestiftete die Tat begeht oder mindestens in strafbarer Weise versucht (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 24 StGB N 21 ff.).

2.1.2. Wie vorstehend ausgeführt wurde, gilt als erstellt, dass die Beschuldigte B._____ am 7. Januar 2022 und am 12. Februar 2022 um die Ausstellung von insgesamt drei negativen Testzertifikaten ersuchte. In Bezug auf die Ausstellung dieser Testzertifikate – was mithin die Haupttat darstellt – kann indessen auf das separate Verfahren Nr. DG220193-L betreffend B._____ verwiesen werden. Da es sich auch bei diesen Testzertifikaten um wahrheitswidrige negative Covid-Testzertifikate handelt, fallen sie unter den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Somit liegt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat vor. Vorliegend ersuchte die Beschuldigte B._____ per iMessage-Nachrichten um die Ausstellung der Testzertifikate. Aufgrund der Nachrichten der Beschuldigten, stellte B._____ anschliessend die Testzertifikate aus, wodurch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschuldigten und dem Tatentschluss von B._____ besteht. Da B._____ zumindest davon ausgehen musste, dass sich die Beschuldigte und ihr Freund L._____ vor der Ausstellung der negativen Testzertifikate nicht offiziell haben testen lassen, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Ausstellung der Testzertifikate als Straftat erkennbar war. Dabei handelt es sich um eine Urkundenfälschung – mithin um eine vorsätzliche, tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung in Form eines Verbrechens – und aufgrund der Tatsache, dass B._____ die negativen Testzertifikate am Ende tatsächlich an die Beschuldigte ausstellte, ist die Anstiftung vollendet und der objektive Tatbestand diesbezüglich erfüllt.

2.2. Subjektiver Tatbestand

2.2.1. In subjektiver Hinsicht bestimmt der Anstifter jemand anderen vorsätzlich zur Begehung einer Straftat. Er ruft im Angestifteten wissentlich und willentlich den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervor und will, dass der Angestiftete den Tatentschluss verwirklicht, indem er die Straftat vollendet. Eventualvorsatz des Anstifters genügt mithin (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 3). Der Anstifter muss weiter subjektiv voraussehen bzw. in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt. Er muss damit vorsätzliches tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Haupttäters in Kauf nehmen (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 5).

2.2.2. Die Beschuldigte wusste, dass weder sie noch ihr Freund L._____ sich vor der Ausstellung der negativen Testzertifikate an einer zugelassenen Teststelle haben testen lassen und die Covid-Testzertifikate folglich nicht der Wahrheit entsprechen würden. Dennoch ersuchte sie B._____ um die Ausstellung solcher Testzertifikate. Ihr Wille war damit auf die Ausstellung der Testzertifikate gerichtet. Dabei wusste sie, dass B._____ erst aufgrund ihres Ersuchens hin die entsprechenden Testzertifikate ausstellen würde, was sie zumindest in Kauf nahm, um die negativen Testzertifikate für sich und L._____ zu erhalten. Somit nahm sie auch zumindest in Kauf, dass B._____ ihr die wahrheitswidrigen negativen Testzertifikate ausstellte und sich somit der Urkundenfälschung strafbar machte. Die Beschuldigte handelte demnach vorsätzlich in Bezug auf die Anstiftung und eventualvorsätzlich in Bezug auf die Haupttat von B._____.

3. Fazit

Die Beschuldigte hat sich durch ihr Verhalten der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig gemacht und ist hierfür zu bestrafen.

IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen

1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Für die Festlegung des Strafrahmens bei mehreren Straftaten ist auf die Strafe der schwersten Tat abzustellen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als Kriterium für die Schwere des Delikts wird grundsätzlich jeweils auf den Strafrahmen des jeweiligen Delikts abgestellt. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Der ordentliche Strafrahmen kann unter Berücksichtigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nach oben beziehungsweise nach unten erweitert werden, sofern aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint. In aller Regel ist der Strafrahmen vom Gesetzgeber jedoch sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E 5.8). Das Gericht ist jedoch verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2a).

1.2. Vorliegend hat sich die Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig gemacht. Bei der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um das Delikt mit dem höchsten Strafrahmen, wobei im Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Vorliegend bestehen keine aussergewöhnlichen Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedürfte es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden der Beschuldigten als besonders leicht bzw. schwer erscheinen lassen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 251 Ziff. 1 StGB festzulegen.

2. Strafzumessungsregeln

2.1. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

2.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (TRECHSEL/THOMMEN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 16 ff.; HEIM-GARTNER in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.).

3. Verschulden

3.1. Tatkomponente

3.1.1. Urkundenfälschung

Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte, das von B._____ am 7. Januar 2022 erstellte wahrheitswidrige negative Testzertifikat, anlässlich ihrer Reise von Zürich nach M._____ vorwies. Indem sich die Beschuldigte im Vorfeld nicht bei einer offiziellen Teststelle hat testen lassen, gefährdete sie die Gesundheit anderer, da die Beschuldigte mit ihrem Testzertifikat, unabhängig von ihrem Testergebnis, die Reise nach M._____ antreten konnte. In der damaligen Zeit stand jedoch die Eindämmung des Virus im Vordergrund. Zentral war der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastungen. Diese Ziele sollten – unter anderem – mit der Einführung der Zertifikatspflicht gewährleistet werden. Die Bevölkerung durfte und musste darauf vertrauen resp. war darauf angewiesen, dass sich alle an diese Pflicht halten würden, wobei die Beschuldigte durch ihr Verhalten dieses Vertrauen in egoistischer Weise missbrauchte. Zudem reiste die Beschuldigte unmittelbar nach ihrer Quarantäne nach M._____ und ging sogar selbst davon aus, dass ein Test bei ihr noch ein positives Ergebnis anzeigen würde. Darüber setzte sie sich jedoch hinweg und trat die Reise dennoch aufgrund rein egoistischer Motive an. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte in Bezug auf den Gebrauch des negativen Testzertifikats lediglich eventualvorsätzlich handelte. Das Tatverschulden der Beschuldigten in Bezug auf die Urkundenfälschung ist insgesamt als leicht zu beurteilen, weshalb die Einsatzstrafe auf 40 Tagessätze festzusetzen ist.

3.1.2. Mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung

In Bezug auf die objektive Tatschwere der durch die Beschuldigten begangenen Anstiftung zur Urkundenfälschung ist festzuhalten, dass sie B._____ um insgesamt drei negative Testzertifikate ersuchte. Diese stellte ihr in der Folge tatsächlich negative Testzertifikate aus, ohne dass die Beschuldigte oder L._____ offiziell getestet waren. Somit liegt auch hier eine Gefährdung Dritter vor, wobei diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer IV.3.1.1 verweisen werden kann. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte vorsätzlich in Bezug auf die Anstiftung und eventualvorsätzlich in Bezug auf die Haupttat von B._____ handelte. Das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung ist insgesamt als leicht zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung um 80 Tagessätze auf 120 Tagessätze zu erhöhen.

3.2. Täterkomponente

3.2.1. In Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse machte die Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 2 S. 4 f.). An der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 führte die Beschuldigte lediglich aus, dass sie die Primar- und Oberstufe besucht und anschliessend eine Ausbildung zur medizinischen Praxisassistentin absolviert habe. Zur Zeit arbeite sie in einem 100 %-Pensum als medizinische Praxisassistentin bei einem Hausarzt. In Bezug auf die Höhe ihres monatlichen Einkommens verweigerte die Beschuldigte ihre Aussage. Sie wohne zudem alleine und habe weder Vermögen noch Schulden (Prot. S. 48 ff.). Aus dem Auszug des Steuerregisters geht hervor, dass die Beschuldigte im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 45'600.– und kein Vermögen aufgewiesen habe (act. 8/4). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

3.2.2. Gemäss Strafregisterauszug ist die Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbestraft, was neutral zu bewerten ist (act. 8/1; act. 28).

3.2.3. Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten des Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 167 ff.). Die Beschuldigte machte in der Untersuchung vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und zeigte weder Reue noch Einsicht in seinem Verhalten. Aus dem Nachtatverhalten kann somit nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden.

3.2.4. Die Täterkomponente wirkt sich unter Berücksichtigung aller zuvor erwähnten strafmindernden und straferhöhenden Strafzumessungsfaktoren neutral auf die Strafhöhe aus. Damit bleibt es bei der Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen.

4. Auszufällende Strafe

4.1. Das Verbrechen, für das die Beschuldigte zu verurteilen ist, kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Ist eine Strafe von unter 180 Tagessätzen bzw. 6 Monaten in Betracht zu ziehen, hat das Gericht die Auswahl zwischen einer Geld- und Freiheitstrafe (JOSITSCH/ EGE/SCHWAR-ZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 139).

Statt auf eine Geldstrafe kann auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).

4.2. Die Beschuldigte ist vorliegend nicht vorbestraft und eine Freiheitsstrafe erweist sich als nicht erforderlich, um die Beschuldigte von weiteren Delikten abzuhalten. In Anbetracht der vorstehend geschilderten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte insgesamt ein Einkommen von durchschnittlich ca. Fr. 3'800.– im Monat erzielt. Daher erscheint es angemessen, den Tagessatz auf Fr. 80.– festzusetzen. Die Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen.

V. Strafvollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist für den Aufschub des Vollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen (HEIMGARTNER in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,

21. Aufl., Zürich 2022, Art. 42 N 6 ff.).

2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorliegend erfüllt, da die Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens befindet. Der Beschuldigten ist als Ersttäterin zudem ohne Weiteres eine günstige Prognose zuzugestehen und es ist ihr demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der vorstehenden Erwägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b sowie § 14 Abs. 1 lit. b GEbV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person bei einer Verurteilung die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist die Beschuldigte lediglich in Bezug auf das Ersuchen eines Testzertifikats freizusprechen und für die restlichen vier Testzertifikate schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, trotzdem in vollem Umfang der Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen (act. 39) erscheinen in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles als angemessen. Die Entschädigung ist auf Fr. 6'056.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen (vgl. § 16, 17 und 23 AnwGebV). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

1. Die Beschuldigte ist schuldig

− der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie

− der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB.

2. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB betreffend den 4. Januar 2022 bei B._____ für sich selbst freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Rechtsanwalt MLaw LL.M. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 6'056.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'056.70 amtliche Verteidigung.

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. Mündliche Eröffnung am 26. September 2023, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben);

und hernach als begründetes Urteil an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft See/Oberland;

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

− die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Zürich, 21. September 2023

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Hauser MLaw C. Moers

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.