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Entscheid

GG230004

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

26. April 2023Deutsch22 min

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG230004-M / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Hoffmann Gerichtsschreiberin MLaw N. Zarrinkelk Verfügung vom 26. April 2023 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin geg...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen

Geschäfts-Nr.: GG230004-M / U

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Hoffmann Gerichtsschreiberin MLaw N. Zarrinkelk

Verfügung vom 26. April 2023 (begründete Fassung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Januar 2023 (act. 11/3) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7)

– Der Beschuldigte persönlich

– Der ehemalige Privatkläger persönlich

Anträge:

1. Der Anklagebehörde: (act. 11/3 S. 4)

" Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift

 Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 140.00 (entsprechend CHF 12'600.00), dies als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Schwyz vom 14.04.2021 ausgefällten Geldstrafe in der Höhe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00, sowie einer Busse von CHF 2'000.00

 Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren

 Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse

 Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft

 Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'100.00)"

2. Des Beschuldigten: (Prot. S. 23)

- Freispruch

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

Beim Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist dabei eine Prozessvoraussetzung (RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 329 N 4). Bei definitivem Fehlen einer Prozessvoraussetzung hat das Gericht das Verfahren einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO).

2.

Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Ein zurückgezogener Strafantrag bewirkt – in Ermangelung einer Prozessvoraussetzung – die diesbezügliche Einstellung des Strafverfahrens (BSK StPO-RIEDO/FALKNER, Art. 304 N 55).

3.

Der ehemalige Privatkläger zog anlässlich der heutigen Hauptverhandlung seinen Strafantrag vom 9. Mai 2021 betreffend Drohung vom 20. Februar 2021 (act. 2/1) gültig zurück (act. 33). Damit ist im vorliegenden Verfahren unwiderruflich und dauernd eine Prozessvoraussetzung weggefallen, weshalb bezüglich der Drohung definitiv kein Urteil ergehen kann. Das Verfahren ist in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen, sofern das angebliche Verhalten des Beschuldigten als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und nicht als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB zu qualifizieren ist.

II. Sachverhalt

A. Anklagevorwurf und Beweismittel

1.

Zum Anklagevorwurf kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Januar 2023 verwiesen werden (act. 11/3 S. 2 f.).

2.

Der Beschuldigte hat den Sachverhalt, wie er der Anklageschrift zugrunde liegt, sowohl im Verlaufe der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung bestritten (act. 3/1 F/A 6, 31 und 33; Prot. S. 12 ff.). Der Beschuldigte machte konsequent geltend, dass er sich nicht an den Vorfall erinnern könne und eine Verwechslung vorliegen würde (act. 3/1 F/A 6 und 33; Prot. S. 12 und 17). Er bestätigte jedoch, am Abend des 20. Februar 2021 nahe des Bahnhofs B._____ in eine Personenkontrolle geraten zu sein und dass es sich bei der im Fotobogen – aufgenommen durch die SBB Transportpolizei anlässlich der Personenkontrolle – ersichtlichen Person um ihn handle (act. 3/1 F/A 22; Prot. S. 13).

3.

Zur Erstellung der bestrittenen Sachverhaltspunkte stehen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (act. 3/1; Prot. S. 12 ff.), des ehemaligen Privatklägers C._____ (act. 5/1; Prot. S. 9-11) und des Geschädigten D._____ als Auskunftsperson bzw. Zeugen (act. 6/1-2) sowie die Fotodokumentation der Personenkontrolle vom 20. Februar 2021 von der SBB Transportpolizei (act. 1/3) zur Verfügung.

B. Grundsätze der Beweiswürdigung

1.

Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist auf Grund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten des Beschuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 10 N 13).

2.

Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden. Einzubeziehen ist die Motivlage einer Person, falsche Aussagen zu machen, da zu berücksichtigen ist, dass insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ein glaubhaftes Lügen ohne weiteres möglich ist. Massgebend bleibt aber die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Zusammenfassend ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte (vgl. zum Ganzen BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

4.

Aufl., München 2014).

3.

Bei der Aussagewürdigung ist sodann die Möglichkeit unbewusster Falschaussagen einzubeziehen. So muss mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich z.B. ein Belastungszeuge irrt bzw. eine Person verwechselt. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass irrige Aussagen üblicherweise glaubhaft erscheinen können, da sie die aussagende Person selber für wahr hält.

C. Würdigung der Beweismittel

1.

Aussagen des Beschuldigten

1.1

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Glaubwürdigkeit ist festzuhalten, dass der nicht zur Wahrheit verpflichtete Beschuldigte vom Strafverfahren bzw. dessen Ausgang direkt betroffen ist und daher ein legitimes Interesse daran haben dürfte, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Jede beschuldigte Person hat ein Interesse an einem möglichst günstigen Prozessergebnis – auch eine unschuldige Person. Auch unschuldige Personen können sich in Anbetracht von ihnen entgegen gehaltenen (unzutreffenden, aber als überzeugend empfundenen) Belastungen veranlasst sehen, den Sachverhalt zu ihren Gunsten geschönt darzustellen, gerade weil sie ein eminentes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben.

1.2

Die Aussagen des Beschuldigten haben sowohl in der Hauptverhandlung (Prot. S. 12 ff.) als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (act. 3/1) wenig materiellen Gehalt, sind oberflächlich, weitgehend lebensfremd und beschränken sich vorwiegend darauf, den Vorwurf generell zu bestreiten. Der Beschuldigte führte im Wesentlichen aus, dass er sich nicht an einen Vorfall erinnern könne und verwechselt werde sowie ohnehin den äusserlichen Beschreibungen des ehemaligen Privatklägers und Geschädigten nicht entsprechen würde (act. 3/1 F/A 6, 31 und 33 f.; Prot. 12 und 17). Er sei zwar am Abend des Vorfalles in der Nähe des Bahnhofs B._____, nämlich an der E._____-strasse 1/2 von der Polizei kontrolliert worden, sei jedoch sehr überrascht darüber gewesen. Die Frage, was er denn dort gemacht habe, vermochte der Beschuldigte nicht plausibel zu beantworten. So erklärte der Beschuldigte, er, sein Kollege F._____ und G._____ seien einfach miteinander gewesen. In Zeiten von Corona sei man ab und zu durchs Dorf spaziert. Der Beschuldigte habe sich spontan mit F._____ getroffen, nachdem ihm dieser geschrieben habe. Die E._____-strasse 1/2 sei der Treffpunkt gewesen, anders sei dies nicht zu interpretieren. Man sei dann ein bisschen draussen gewesen und habe Zigarette geraucht (Prot. S. 14 ff.). Es ist festzuhalten, dass weder der Beschuldigte noch F._____ oder G._____ in der Nähe der E._____-strasse 1/2 gewohnt haben (Prot. S. 15). Sich ohne Grund in einem Wohnquartier zu treffen, zu welchem man keinen Bezug hat, erscheint lebensfremd. Auch wenn man sich in Zeiten von Corona vermehrt draussen getroffen hat, so tat man dies an Orten, zu denen man einen Bezug hatte, beispielsweise in der Nähe des eigenen Zuhauses oder in Naherholungsgebieten. Sich in ein völlig fremdes Wohnquartier zu begeben, um mit anderen beisammen zu sein und eine Zigarette zu rauchen, obwohl andere Örtlichkeiten dazu zur Verfügung standen und laut Aussage des Beschuldigten in der Vergangenheit auch genutzt wurden (so beispielsweise H._____, vgl. Prot. S. 14), ist unplausibel. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft und im Kernbereich einer Würdigung nicht zugänglich sind, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

2.

Aussagen des ehemaligen Privatklägers C._____

2.1

Der ehemalige Privatkläger wurde am 30. März 2021 sowie an der heutigen Hauptverhandlung als Auskunftsperson und damit unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung gemäss Art. 303 StGB sowie auch unter Hinweis auf Art. 304 und

305.

StGB einvernommen (act. 5/1 S. 1; Prot. S. 7 f.). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der ehemalige Privatkläger als (damaliger) Sicherheitsmitarbeiter im Falle einer wissentlichen Falschaussage nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit disziplinarischen und beruflichen Konsequenzen rechnen musste. Ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, insbesondere wenn sich der Sachverhalt nicht gemäss Anklage zugetragen hätte, ist nicht erkennbar. So hat der ehemalige Privatkläger insbesondere keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend gemacht und es ist auch sonst kein finanzielles Interesse an einem verurteilenden Ergebnis erkennbar (vgl. act. 7/2). Hinzu kommt, dass der ehemalige Privatkläger seinen Strafantrag anlässlich der Hauptverhandlung zurückgezogen hat (act. 33).

2.2. Sowohl anlässlich der Einvernahme bei der Transportpolizei als auch anlässlich der Hauptverhandlung sind die Aussagen des ehemaligen Privatklägers in den wesentlichen Belangen schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Er gab detailliert wieder, wie sich der gesamte Vorfall aus seiner Sicht abspielte (act. 5/1 F/A 1). Er beschrieb den Beschuldigten (und weitere Gruppenmitglieder) und die anlässlich der Polizeikontrolle vorgefundenen Gegenstände differenziert und mit der Fotodokumentation übereinstimmend (vgl. act. 1/3; act. 5/1 F/A 3 f.). So beschrieb er anlässlich seiner Einvernahme durch die Transportpolizei eine der Personen als Bartträger mit leicht dunkler Haut, ca. 20-jährig und bekleidet mit einer grünen Bomberjacke, was mit dem anlässlich der Personenkontrolle erstellten Foto des Beschuldigten übereinstimmt (act. 5/1 F/A 3; act. 1/3 S. 5; act. 5/1 N 78-81). Auch an der Hauptverhandlung identifizierte er den Beschuldigten als mutmasslichen Täter, wobei er zwar zunächst Zurückhaltung ausübte, da der Vorfall zwei Jahre her gewesen sei und der Beschuldigte damals einen längeren Bart gehabt habe. Er habe den Beschuldigten aber bereits anlässlich der Personenkontrolle via Videoanruf der Transportpolizei identifizieren können (Prot. S. 10 f.). Sodann erinnerte sich der Privatkläger im Verlaufe der Hauptverhandlung, dass er anlässlich seiner ersten Einvernahme unter anderem den Beschuldigten anhand der Fotodokumentation identifiziert habe (Prot. S. 21). Diese Zurückhaltung, den Beschuldigten nach zwei Jahren zu identifizieren, vermag die Glaubhaftigkeit des ehemaligen Privatklägers bzw. dessen Identifikation des Beschuldigten nicht zu schmälern, sondern spricht vielmehr für dessen Glaubhaftigkeit. Daraus geht nämlich hervor, dass der ehemalige Privatkläger die Identifikation des Beschuldigten nicht auf die leichte Schulter nimmt. Weiter ist festzuhalten, dass der ehemalige Privatkläger nicht den Eindruck erweckt, den Beschuldigten maximal belasten zu wollen, sondern differenziert beschrieb, wer von der Gruppe in welcher Intensität was gesagt oder gemacht haben soll (act. 5/1 F/A 5 ff.). So sagte er explizit aus, dass die "dritte Person", also nicht der Beschuldigte, ein Messer aufgeklappt und damit rumgefuchtelt hätte (act. 5/1 F/A 1; Prot. S. 9). Drohungen oder ehrverletzende Äusserungen gegenüber Dritten seien darüber hinaus keine gemacht worden (act. 5/1 F/A 15). Zudem gab er offen zu Protokoll, wenn er sich an einzelne Geschehnisse nicht mehr erinnern konnte (act. 5/1 F/A 14). Auch seine Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen sind nicht übermässig belastend sowie lebensnah und plausibel. So erklärte der ehemalige Privatkläger, dass die angebliche Drohung des Beschuldigten ("Ich schlitze euch den Hals auf") bei ihm im Moment nichts ausgelöst habe. Es sei zwar ein schlechtes Gefühl hochgekommen, als eine Person das Messer ausgepackt hätte, aber Angst hätte er keine gehabt (act. 5/1 F/A 11). Seine Gefühlslage während der ausgesprochenen Drohungen schilderte er demnach zurückhaltend sowie ohne überzeichnete Emotionen oder Abneigung gegenüber dem Beschuldigten. Hätte der ehemalige Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte er nicht mit der besagten Differenziertheit aussagen müssen. Zudem weisen die Aussagen des ehemaligen Privatklägers keine nennenswerte Strukturbrüche auf. Er schilderte den Tathergang wie auch den Zeitraum vor und nach der Tat in beiden Einvernahmen realitätsnah und logisch. Einzelne Abweichungen, wie beispielsweise der Wortlaut der angeblichen Drohung des Beschuldigten, vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des ehemaligen Privatklägers ebenfalls nicht zu mindern, ist doch nachvollziehbar, dass er sich anlässlich der heutigen Hauptverhandlung nicht im gleichen Masse an den betreffenden Vorfall erinnern konnte wie anlässlich der Einvernahme vom 30. März 2021.

2.2. Sowohl anlässlich der Einvernahme bei der Transportpolizei als auch anlässlich der Hauptverhandlung sind die Aussagen des ehemaligen Privatklägers in den wesentlichen Belangen schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Er gab detailliert wieder, wie sich der gesamte Vorfall aus seiner Sicht abspielte (act. 5/1 F/A 1). Er beschrieb den Beschuldigten (und weitere Gruppenmitglieder) und die anlässlich der Polizeikontrolle vorgefundenen Gegenstände differenziert und mit der Fotodokumentation übereinstimmend (vgl. act. 1/3; act. 5/1 F/A 3 f.). So beschrieb er anlässlich seiner Einvernahme durch die Transportpolizei eine der Personen als Bartträger mit leicht dunkler Haut, ca. 20-jährig und bekleidet mit einer grünen Bomberjacke, was mit dem anlässlich der Personenkontrolle erstellten Foto des Beschuldigten übereinstimmt (act. 5/1 F/A 3; act. 1/3 S. 5; act. 5/1 N 78-81). Auch an der Hauptverhandlung identifizierte er den Beschuldigten als mutmasslichen Täter, wobei er zwar zunächst Zurückhaltung ausübte, da der Vorfall zwei Jahre her gewesen sei und der Beschuldigte damals einen längeren Bart gehabt habe. Er habe den Beschuldigten aber bereits anlässlich der Personenkontrolle via Videoanruf der Transportpolizei identifizieren können (Prot. S. 10 f.). Sodann erinnerte sich der Privatkläger im Verlaufe der Hauptverhandlung, dass er anlässlich seiner ersten Einvernahme unter anderem den Beschuldigten anhand der Fotodokumentation identifiziert habe (Prot. S. 21). Diese Zurückhaltung, den Beschuldigten nach zwei Jahren zu identifizieren, vermag die Glaubhaftigkeit des ehemaligen Privatklägers bzw. dessen Identifikation des Beschuldigten nicht zu schmälern, sondern spricht vielmehr für dessen Glaubhaftigkeit. Daraus geht nämlich hervor, dass der ehemalige Privatkläger die Identifikation des Beschuldigten nicht auf die leichte Schulter nimmt. Weiter ist festzuhalten, dass der ehemalige Privatkläger nicht den Eindruck erweckt, den Beschuldigten maximal belasten zu wollen, sondern differenziert beschrieb, wer von der Gruppe in welcher Intensität was gesagt oder gemacht haben soll (act. 5/1 F/A 5 ff.). So sagte er explizit aus, dass die "dritte Person", also nicht der Beschuldigte, ein Messer aufgeklappt und damit rumgefuchtelt hätte (act. 5/1 F/A 1; Prot. S. 9). Drohungen oder ehrverletzende Äusserungen gegenüber Dritten seien darüber hinaus keine gemacht worden (act. 5/1 F/A 15). Zudem gab er offen zu Protokoll, wenn er sich an einzelne Geschehnisse nicht mehr erinnern konnte (act. 5/1 F/A 14). Auch seine Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen sind nicht übermässig belastend sowie lebensnah und plausibel. So erklärte der ehemalige Privatkläger, dass die angebliche Drohung des Beschuldigten ("Ich schlitze euch den Hals auf") bei ihm im Moment nichts ausgelöst habe. Es sei zwar ein schlechtes Gefühl hochgekommen, als eine Person das Messer ausgepackt hätte, aber Angst hätte er keine gehabt (act. 5/1 F/A 11). Seine Gefühlslage während der ausgesprochenen Drohungen schilderte er demnach zurückhaltend sowie ohne überzeichnete Emotionen oder Abneigung gegenüber dem Beschuldigten. Hätte der ehemalige Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte er nicht mit der besagten Differenziertheit aussagen müssen. Zudem weisen die Aussagen des ehemaligen Privatklägers keine nennenswerte Strukturbrüche auf. Er schilderte den Tathergang wie auch den Zeitraum vor und nach der Tat in beiden Einvernahmen realitätsnah und logisch. Einzelne Abweichungen, wie beispielsweise der Wortlaut der angeblichen Drohung des Beschuldigten, vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des ehemaligen Privatklägers ebenfalls nicht zu mindern, ist doch nachvollziehbar, dass er sich anlässlich der heutigen Hauptverhandlung nicht im gleichen Masse an den betreffenden Vorfall erinnern konnte wie anlässlich der Einvernahme vom 30. März 2021.

3. Aussagen des Geschädigten D._____

3.1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Geschädigten D._____ ist festzuhalten, dass er am 22. März 2021 von der Transportpolizei über seine Rechte und Pflichten belehrt und als Auskunftsperson befragt (act. 6/1 S. 1) bzw. am 8. Dezember 2022 von der Staatsanwaltschaft unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB als Zeuge einvernommen wurde (act. 6/2 S. 1 f.). Ferner ist zu beachten, dass auch er als Sicherheitsmitarbeiter im Falle einer wissentlichen Falschaussage nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit disziplinarischen und beruflichen Konsequenzen rechnen müsste. Im Weiteren deutet nichts darauf hin, dass der Geschädigte einen persönlichen Bezug zum Beschuldigten oder anderweitige persönliche Interessen an einem bestimmten Verfahrensausgang haben könnte. Schliesslich hat der Geschädigte auf das Stellen eines Strafantrages verzichtet (act. 2/2).

3.2. Ähnlich wie bei den Aussagen des ehemaligen Privatklägers verhält es sich mit den Aussagen des Geschädigten. Diese sind weder übertreibend noch dramatisierend, sondern eher von Zurückhaltung geprägt, aber schlüssig und widerspruchsfrei (vgl. act. 6/1 F/A 1 ff. oder act. 6/2 F/A 13 und 16). Auch gab er offen zu Protokoll, dass er sich an gewisse Details nicht mehr genau erinnere und dass die Lichtverhältnisse problematisch gewesen seien. Jene Person, welche sich "Araber" genannt habe, könne er jedoch zu 100 Prozent beschreiben (act. 6/1 N 58 und

68 f.; act. 6/2 F/A 19-22.). Diese Person habe einen gepflegten Bart, welcher sich im Wachstum von ungefähr zwei Monaten befunden habe, und eine grüne, glatte Bomberjacke getragen. Zudem sei er ungefähr 175 cm gross gewesen. Somit beschrieb auch er den Beschuldigten mit den Schilderungen des ehemaligen Privatklägers und der Fotodokumentation übereinstimmend (act. 6/1 N 68f. i.V.m. act. 5/1 N 70 f. und act. 1/3 S. 5).

4. Gesamtwürdigung

Vorab ist auf Grund der vorstehenden Würdigung festzuhalten, dass die Aussagen des ehemaligen Privatklägers und des Geschädigten D._____ glaubhaft erscheinen. Hinweise auf Absprachen zu einem (falschen) Aussageverhalten bestehen nicht. Anhand der nahezu identischen Beschreibungen des ehemaligen Privatklägers und des Geschädigten zu jener Person, welche sich als "Araber" bezeichnet habe, sowie des Fotos, das vom Beschuldigten anlässlich der Personenkontrolle in zeitlich und räumlich unmittelbarer Nähe des Tatgeschehens erstellt wurde und worauf die Beschreibungen zutreffen, kann eine Verwechslung des Beschuldigten ausgeschlossen werden. Ferner gab der Beschuldigte selber zu Protokoll, dass zu gegebener Zeit um den Bahnhof B._____ nicht mehrere Personen mit ähnlichem Aussehen unterwegs gewesen seien (Prot. S. 18). Auch wenn sich die Aussagen des ehemaligen Privatklägers und Geschädigten bezüglich des Wortlauts der vom Beschuldigten angeblich ausgestossenen mutmasslichen Drohungen unterscheiden, kann immerhin festgehalten werden, dass der Beschuldigte Aussagen machte, welche geeignet sein könnten, um als Drohungen qualifiziert zu werden.

Auch der Einwand des Beschuldigten, dass er kein Araber, sondern Albaner sei, vermag keine erheblichen Zweifel an seiner Identifikation hervorzurufen. So ist vorstellbar, dass es sich dabei um ein akustisches Missverständnis gehandelt oder aber, dass der Beschuldigte schlicht eine falsche Angabe gemacht haben könnte. Schliesslich gilt festzuhalten, dass das Trottinett und Messer, welche die Gruppe laut Aussagen des ehemaligen Privatklägers und des Geschädigten mit sich geführt habe, im Rahmen der anschliessenden Polizeikontrolle im Auto des Beschuldigten sowie bei F._____ vorgefunden wurden (vgl. act. 1/3 S. 6 f.). Somit bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. Eine Verwechslung des Beschuldigten mit der Täterschaft kann – wie erwähnt – ausgeschlossen werden. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 11/3 S. 2 f.).

III. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (act. 11/3).

2. Den objektiven Tatbestand im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer einen Beamten durch Drohung zu einer Amtshandlung nötigt oder ihn an einer solchen hindert. Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2.). Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlung sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kanton, Bezirke, Kreise, Gemeinde) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB N 3).

3. Beamtenstellung

3.1. Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Als Beamte gelten auch Angestellte der nach dem Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

3.2. Bei der Securitas AG handelt es sich um eine Organisation, die mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr für die SBB Aufgaben des Sicherheitsdienstes übernimmt (Art. 2 Abs. 2 BGST; Art. 7 Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, VST; https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/allgemeine-themen/sicherheit/sicherheitsdienste-im-oeffentlichen-verkehr/sicherheitsorgane-im-oev-mit-hoheitlichen-befugnissen.html, zuletzt besucht am 30. August 2023). Dass es sich bei ihnen um Beamte handelt, ist unbestritten und wurde weder während der Untersuchung noch an der Hauptverhandlung in Abrede gestellt.

4. Amtshandlung

4.1. Das Angriffsobjekt von Art. 285 StGB ist die Amtshandlung als solche. Amtshandlung ist jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten bzw. der Behörde. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner bzw. ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion zu gelten. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen.

4.2. Das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) regelt die Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 1 BGST). Die Sicherheitsorgane (Sicherheitsdienst und Transportpolizei) der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr sorgen zum einen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften und unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse unter anderem auf die Sicherheit der Reisenden und der Angestellten auswirken können (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. a und b BGST). Nach Art. 4 BGST kann der Sicherheitsdienst unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen (lit. a) sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (lit. b). Zudem ist es dem Sicherheitsdienst nach lit. c derselben Bestimmung erlaubt, von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

4.3. Im hier zu beurteilenden Fall zogen sich die Geschädigten gemäss erstelltem Anklagesachverhalt nach den Vorkommnissen mit dem Beschuldigten (und der Gruppe) ins Wartehäuschen zurück und bestiegen den nächsten Zug, der in den Bahnhof einfuhr.

4.4. Vorab gilt festzuhalten, dass die diensthabenden Sicherheitsmitarbeiter örtlich und sachlich zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung am Bahnhof B._____ zuständig waren. Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, an welcher Handlung die Beamten gehindert wurden bzw. inwiefern die Beamten zu einer Amtshandlung genötigt worden sind. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die beiden Geschädigten den nächsten Zug, welcher in den Bahnhof einfuhr, gemäss ihrem Dienstplan ohnehin – d.h. auch ohne vorliegend zu beurteilenden Vorfall – betreten hätten, da infolge der Geschehnisse aufgrund deren eigenen Aussagen lediglich eine Dienstverlängerung von ca. zehn bis fünfzehn Minuten resultierte (act. 5/1 F/A 22; act. 6/1 F/A 20; act. 6/2 F/A 37). Selbst wenn aber das eben erwähnte Besteigen des Zugs nicht planmässig erfolgt wäre, kann ein taktischer Rückzug nicht als Amtshandlung im Sinne von Art. 285 StGB subsumiert werden, da die Beamten gemäss ihren Ausführungen zu keiner Zeit Angst hatten, wodurch der Entscheid zum Rückzug ein bewusst freiwilliger gewesen sein muss.

4.5. Abschliessend ist zu eruieren, ob die reine Präsenz an Bahnhöfen von Mitarbeitenden eines Sicherheitsdienstes den gesetzlichen Anforderungen einer konkreten Amtshandlung i.S.v. Art. 285 StGB genügen. Unter Berücksichtigung der gesetzlich verankerten Kompetenzen des Sicherheitsdienstes (Ziff. 4.2.) sowie in Anbetracht des Legalitätsprinzips genügt die reine (physische) Anwesenheit der Sicherheitsmitarbeitenden zur präventiven Gefahrenabwendung den Anforderungen einer Amtshandlung nicht. Mit anderen Worten: Blosse Präsenz ist keine Handlung. Weitere Ausführungen sowohl zum objektiven als auch subjektiven Tatbestand von Art. 285 StGB erübrigen sich damit.

5. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht. Da der ehemalige Privatkläger anlässlich der heutigen Hauptverhandlung seinen Strafantrag zurückgezogen hat, erübrigt sich eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Drohung (vgl. act. 33) und das vorliegende Verfahren ist einzustellen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird das Verfahren eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

2. Die Kostenauflage ist möglich, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. Das Verhalten muss unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sein. Gegen Verfassung und Konvention verstösst es, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden oder eine Entschädigung verweigert wird, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_117/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.3; 6B_1126/2014 vom 21. April 2015; je mit Hinweisen).

3. Vorliegend hat der Beschuldigte durch sein Verhalten gemäss erstelltem Sachverhalt das Strafverfahren erst in Gang gebracht und somit sämtliche Untersuchungshandlungen, die mit dem Vorfall vom 20. Februar 2021 in Verbindung stehen, veranlasst. Dies muss ihm denn auch bei seinen klar drohenden Äusserungen gegenüber Sicherheitsmitarbeitern des ZVV vernünftigerweise bewusst gewesen sein. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Entsprechend ist ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 429 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren.

3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Mündliche Eröffnung, Erläuterung und schriftliche Mitteilung als unbegründeter Entscheid an - den Beschuldigten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt); - Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (versandt); und hernach als begründeter Entscheid an - den Beschuldigten (versandt); - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt); - Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (versandt); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung; - die Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizeiliches Datenmanagement, Zentrale Daten, Postfach, 8021 Zürich, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.

BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen

Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. B. Hoffmann MLaw N. Zarrinkelk