GG240180
Mehrfache Tätlichkeiten
5. März 2025Deutsch44 min
Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240180-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer Gerichtsschreiberin MLaw S. Hedrich Urteil vom 5. März 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GG240180-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer Gerichtsschreiberin MLaw S. Hedrich
Urteil vom 5. März 2025 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
betreffend Mehrfache Tätlichkeiten
Privatkläger
1. B._____,
2. C._____,
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Juli 2024 (act. 22) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9)
- Der Beschuldigte im Verfahren GG240179, B._____ (Privatkläger 1 im Verfahren GG240180) persönlich;
- Der Beschuldigte im Verfahren GG240180, A._____ (Privatkläger im Verfahren GG240179) persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers/Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. X._____;
- Die Privatklägerin 2 im Verfahren GG240180, C._____, persönlich.
Anträge der Anklagebehörde: (act. 22 S. 3)
" Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Busse von CHF 2'100.– Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 800.–)"
Anträge der Verteidigung: (act. 36 S. 1)
- " 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Anträge der Privatkläger 1 und 2: (Prot. S. 26 ff. sinngemäss)
Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Juli 2024 ging am 26. Juli 2024 beim hiesigen Gericht ein (act. 22). Mit Verfügung vom 20. September 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den 26. November 2024 vorgeladen, unter Ansetzung einer 20- bzw. 30-tägigen Frist an die Parteien zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen bzw. zur schriftlichen Bezifferung und detaillierten Begründung der Zivilansprüche der Privatklägerschaft (act. 23/1). Innert Frist gingen keine Beweisanträge des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 ein. Mit Verschiebungsanzeige vom 1. November 2024 wurde die Hauptverhandlung auf den 11. Dezember 2024 verschoben (act. 25/1-10). Mit Schreiben vom 22. November 2024 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, Herr D._____ als Zeugen zu befragen (act. 26). Mit Verfügung vom 29. November 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgelehnt (act. 27). Nachdem der Privatkläger 1 mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 um Verschiebung der Hauptverhandlung ersuchte und gleichzeitig ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis einreichte (GG240179-act. 30A-B), wurde mit Vorladung vom 22. Januar 2025 neu zur Hauptverhandlung am 5. März 2025 vorgeladen (act. 30/1). Mit undatiertem Schreiben (hierorts überbracht am 25. Februar 2025) stellte der Beschuldigte unter anderem einen Antrag auf Ergänzung der Anklage (act. 31). Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2025 abgewiesen (act. 33).
2.
Am 5. März 2025 fanden die Hauptverhandlungen zum Verfahren GG240179 gegen B._____ sowie zum Verfahren GG240180 gegen A._____ vor dem hiesigen Bezirksgericht statt. Zur Hauptverhandlungen erschienen der Beschuldigte, B._____ im Verfahren GG240179 persönlich (Privatkläger 1 im Verfahren GG240180), der Beschuldigte, A._____ im Verfahren GG240180 (Privatkläger im Verfahren GG240179) persönlich in Begleitung seines erbetenen Rechtsbeistands/Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie die Privatklägerin 2, C._____ im Verfahren GG240180 persönlich (Prot. S. 9).
3. Im Anschluss an die Hauptverhandlungen wurde das Urteil mündlich eröffnet, erläutert und den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. S. 31; act. 33). Mit Eingabe vom 11. März 2025 verlangte der Beschuldigte sinngemäss eine Begründung des Urteils (act. 40).
3. Im Anschluss an die Hauptverhandlungen wurde das Urteil mündlich eröffnet, erläutert und den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. S. 31; act. 33). Mit Eingabe vom 11. März 2025 verlangte der Beschuldigte sinngemäss eine Begründung des Urteils (act. 40).
II. Prozessuales
1. Privatklägerschaft
1.1. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO).
1.2. Die Geschädigten B._____ und C._____ konstituierten sich mit Erklärungen vom 16. August 2023 (act.10/5 und act. 10/8) ausdrücklich als Privatkläger im Strafpunkt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO
2. Strafanträge
2.1. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB werden nur auf Antrag verfolgt. Der Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu überprüfen ist (BGE 105 IV 231). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).
2.2. Die vorliegend angeklagten Tätlichkeiten sollen sich am 18. Juni 2022 zum Nachteil des Privatklägers 1, B._____, und der Privatklägerin 2, C._____, zugetragen haben. Beide stellten gleichentags und somit fristgerecht Strafantrag gegen den Beschuldigten (act. 1/1 und act. 1/2).
III. Sachverhalt
1. Vorbemerkung
A._____ und B._____ gerieten am 18. Juni 2022 unbestrittenermassen in einen Streit. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob gegen A._____ Anklage wegen mehrfacher Tätlichkeiten (vorliegendes Verfahren) und gegen B._____ wegen einfacher Körperverletzung (Verfahren GG240179). Im Verfahren gegen A._____ konstituierten sich B._____ und dessen Ehefrau C._____ als Privatkläger, und im Verfahren gegen B._____ konstituierte sich A._____ als Privatkläger. Die Hauptverhandlung der beiden Verfahren fand gemeinsam statt. Der Einfachheit halber werden die Beteiligten in diesem Abschnitt zum Sachverhalt nicht mit ihren Funktionen im Verfahren sondern mit ihren Namen bezeichnet.
2. Tatvorwurf gegen A._____ im vorliegenden Verfahren
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt A._____ am 18. Juni 2022 um ca. 13.00 Uhr auf einem Parkplatz der Sportanlage E._____ an der F._____-strasse 1 in … Zürich mit B._____ in eine Auseinandersetzung geraten zu sein. A._____ sei mit dem Fahrrad am Personenwagen von B._____ vorbeigefahren, wobei es zu einem Wortwechsel zwischen den beiden gekommen sei. B._____ sei anschliessend aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und habe sich A._____ genähert, welcher zwischenzeitlich angehalten habe, jedoch nicht von seinem Fahrrad abgestiegen sei. Als sich B._____ vor A._____ gestellt habe, habe A._____ B._____ gegen die Brust mit den Worten "geh weg" von sich geschubst, woraufhin B._____ A._____ ebenfalls gegen die Brust geschubst habe. In der Folge habe A._____ sein Fahrrad auf den Boden gelegt und habe mit seiner Faust auf die rechte Schulter von B._____ geschlagen, sodass dieser Schulterschmerzen erlitten habe, welche ein bis zwei Tage angedauert hätten. Als die ebenfalls anwesende C._____ versucht habe B._____ von A._____ wegzuziehen, sei A._____ derart gegen C._____ vorgegangen, dass ihr kleiner Finger angeschwollen sei und sich an ihrem Oberarm Hämatome gebildet hätten. Durch dieses Vorgehen habe A._____ mit einiger Intensität physisch auf B._____ und C._____ eingewirkt, wodurch er diese vorübergehend körperlich beeinträchtigt habe. Damit habe A._____ gerechnet und dies auch zumindest in Kauf genommen (act. 22 S. 2).
3. Tatvorwurf gegen B._____ im Verfahren GG240179
Die Staatsanwaltschaft wirft B._____ zusammengefasst vor, am 18. Juni 2022 um ca. 13.00 Uhr auf einem Parkplatz der Sportanlage E._____ an der F._____-strasse
1 in … Zürich als Lenker in einem Personenwagen gesessen zu haben und mit A._____ in eine Auseinandersetzung geraten zu sein. A._____ sei mit dem Fahrrad an B._____ vorbeigefahren, wobei es zu einem Wortwechsel gekommen sei. B._____ sei anschliessend aus dem Auto ausgestiegen und habe sich mit einem Abstand von ca. 20 cm vor das Gesicht von A._____ begeben, welcher zwischenzeitlich angehalten aber nicht von seinem Fahrrad abgestiegen sei. A._____ habe daraufhin mit seiner linken Hand, B._____ auf dessen rechten Brustseite berührt und ihn mit den Worten "weg von mir" von sich geschoben. B._____ habe sodann mit der rechten Faust derart stark gegen die linksseitige Schläfe von A._____ geschlagen, dass dieser zu Boden gefallen sei. Dadurch habe A._____ eine Gehirnerschütterung mit fünf Wochen anhaltenden starken Kopfschmerzen, insbesondere stechende Schmerzen der linken Schädelhälfte erlitten. Durch den Sturz zu Boden sei der Körper von A._____ derart auf dem Boden aufgekommen, dass dieser Schürfwunden am rechten Knie erlitten habe. Nachdem A._____ wieder aufgestanden sei, sei B._____ von hinten auf den Rücken von A._____ gesprungen und habe seinen linken Ellenbogen derart um den Hals von A._____ gelegt, dass dieser sich nicht mehr aus dem Würgegriff habe befreien können. B._____ habe A._____ sodann solange festgehalten, bis dieser bewusstlos geworden und zu Boden gefallen sei und sich erneut am rechten Knie aufgeschürft habe. Als Folge des tätlichen Vorgehens von B._____ habe A._____ zudem Schwindelbeschwerden erlitten, welche über mehrere Wochen angehalten hätten. Bei diesem Vorgehen habe B._____ zumindest damit gerechnet, A._____ in diesem Ausmass körperlich zu schädigen, was er sodann zumindest in Kauf genommen habe (act. 19 S. 2 f.).
4. Beweismittel
Zur Sachverhaltserstellung dienen im Wesentlichen die Aussagen von B._____ (act. 3/1; act. 3/4; Prot. S. 11 ff.), die Aussagen von A._____ (act. 3/1; act. 3/4; act. 4/2; Prot. S. 15 ff.), die Aussagen von C._____ (act. 3/2; Prot. S. 26 ff.) sowie die Aussagen des Zeugen D._____ (act. 3/3). Beweisrelevant sind schliesslich auch der Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich (act. 1), die Fotoaufnahmen der Stadtpolizei Zürich vom Tattag (act. 5), die eingereichten Fotoaufnahmen von A._____ (act. 7/1; act. 32), die eingereichte Fotoaufnahme von B._____ und C._____ (act. 3/5; act. 6/2), der von der Staatsanwaltschaft eingeholte ärztliche Befund von A._____ (act. 8/5) sowie die anlässlich der heutigen Hauptverhandlung eingereichte Sonnenbrille von A._____.
5. Beweisregeln
5.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.
5.2. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
5.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
6. Polizeirapport vom 2. September 2022
6.1. Gemäss Angaben im Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich sei die G._____ zum Parkplatz bei der Sportanlage E._____ aufgeboten worden, weil A._____ die Einsatzzentrale angerufen und mitgeteilt habe, dass er von einem Fahrzeuglenker geschlagen worden sei (act. 1 S. 3).
6.2. Aufgrund eines verbalen Streits hätten sich B._____ und A._____ gegenseitig geschubst, wobei C._____ versucht habe, den Streit zu schlichten. Dabei sei C._____ von A._____ verletzt worden.
6.3. D._____, welcher den Streit beobachtet habe, habe beim Eintreffen der Polizeibeamten bei seinem Fahrzeug gewartet. Er habe mitgeteilt, dass er versucht habe, den Streit zu schlichten.
7. Aussagen von B._____
7.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 8. November 2023 (act. 3/1) sagte B._____ aus, dass er mit seinem Auto aus dem Parkplatz gefahren sei und in der Mitte der Strasse angehalten habe, weil bei der
Örtlichkeit ein Turnier stattgefunden habe und viele Kinder unterwegs gewesen seien. Plötzlich habe er gesehen, dass A._____ ihm auf dem Fahrrad entgegengekommen sei, er (A._____) habe jedoch nach links zu den Kindern geschaut. A._____ habe ihn auf seiner linken Seite überholt und ihm dabei schlechte Worte zugerufen; er habe geschrien. Als er im Rückspiegel gesehen habe, dass A._____ angehalten habe, habe er seine Scheibe runtergelassen und A._____ gefragt, ob er mit ihm sprechen würde. A._____ habe ihm dabei beleidigende Worte auf Deutsch und in seiner Sprache zugerufen. Zudem habe A._____ mit den Händen gefuchtelt, weshalb er schliesslich aus dem Auto ausgestiegen sei und sich vor A._____ hingestellt und gefragt habe, ob etwas nicht stimme. A._____ habe ihn daraufhin geschubst und "geh weg" gesagt. Danach habe er (B._____) A._____ auch geschubst, woraufhin dieser sein Fahrrad auf den Boden gelegt habe und ihm einen Faustschlag in die rechte Schulter verpasst habe. Seine Frau, C._____, sei dann aus dem Auto ausgestiegen, um sie beide voneinander zu trennen. Auch der Zeuge D._____ habe sie trennen wollen. A._____ habe auch seine Frau, C._____, an der Schulter gepackt. Es seien dann viele weitere Personen dazugekommen, um sie beide zu separieren. Er selbst habe sich jedoch auf C._____ konzentriert, weshalb er nicht sagen könne, wie viele Personen es gewesen seien. Als alles vorbei gewesen sei, habe A._____ die Polizei gerufen. Die Polizei habe auch einen Rapport zum Vorfall gemacht (a.a.O. S. 3). Auf Nachfragen erklärte er sodann, dass er nicht wisse, ob A._____ von einer weiteren Person angegriffen worden sei. Er habe A._____ lediglich gegen die Brust geschubst, um sich zu wehren. Dies habe er nur mit wenig Kraft getan, um A._____ von sich zu entfernen. Der Faustschlag von A._____ gegen seine Schulter sei dagegen mittelstark gewesen. Er habe instinktiv versucht, dem Schlag auszuweichen. Im späteren Verlauf der Auseinandersetzung seien er und A._____ am Boden gelegen. Dazu sei es gekommen, weil C._____ und der Zeuge D._____ sie beide hätten trennen und auseinanderzerren wollen (a.a.O. S. 11 ff.). Später gab er an, dass es zum Sturz auf den Boden gekommen sei, weil A._____ seine Frau, C._____, angegriffen und er ihn deswegen weggezogen habe, sodass sie beide gestürzt seien. Auf die Frage, weshalb er gegenüber der Polizei nichts von einem Faustschlag erwähnt habe, erklärte er, dass für die Polizei alles klar gewesen sei. Die Polizei habe nicht viel hören wollen und habe gemeint, dass A._____ im Unrecht sei. Aufgrund des Faustschlages habe er etwas Schmerzen an der rechten Schulter erlitten, diese seien allerdings nicht so stark gewesen und hätten ca. ein bis zwei Tage angedauert. Auch C._____ sei aufgrund des Vorfalls an ihrem Finger und der Schulter verletzt worden. A._____ habe sie gepackt, bzw. habe sie packen oder angreifen wollen, um sie zu schlagen (a.a.O. S. 13 ff.).
7.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 24. Juni 2024 (act. 3/4) wiederholte B._____ seine Aussagen im Wesentlichen und bestritt den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf weiterhin. Er betonte erneut, dass er sich nur habe verteidigen wollen, nachdem A._____ angefangen habe ihn zu schubsen (act. 3/4 S. 4 ff.).
7.3. Auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vom 5. März 2025 (Prot. S. 11 ff.) stellte B._____ den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im Wesentlichen in Abrede und gab einzig zu, A._____ zwei mal als Gegenreaktion geschubst zu haben.
8. Aussagen von A._____
8.1. In der statthalteramtlichen Einvernahme vom 15. März 2023 (act. 4/2) führte A._____ aus, dass er an jenem Tag auf dem Heimweg gewesen sei, als B._____ und C._____ mit ihrem Auto komplett frontal auf ihn zugekommen seien. Sie hätten angehalten und protestiert, dass er auf dem Weg stehen würde, allerdings sei er auf der rechten Seite der Strasse gestanden. Er sei mit seinem Fahrrad komplett rechts gefahren; er fahre diese Strecke seit sieben Jahren und das zwei Mal am Tag. Er sei stadtauswärts gefahren und die beiden seien frontal stadteinwärts auf ihn zugefahren. C._____ habe mit der Hand gewunken und ihn darauf hingewiesen, wegzufahren. Es seien an diesem Tag mehrere Autos an ihm vorbeigefahren und die hätten alle vorbeigepasst. Nur B._____ sei auf der falschen Seite gefahren und habe ihm keinen Platz gelassen. Er habe daraufhin das Auto der B._____C._____ links umfahren und habe beim Vorbeifahren auf der Höhe der Beifahrerseite gefragt, ob sie auf der richtigen Seite fahren bzw. ob sie wüssten, was rechts und links für sie bedeuten würde. Er sei weitergefahren und sei nach rund 20 Metern zum Stehen gekommen, da B._____ von seinem Fahrzeug ausgestiegen sei und ihm etwas hinterher gerufen habe. Da er gedacht habe, dass sich B._____ entschuldigen wolle, habe er angehalten. B._____ sei jedoch zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er (A._____) hier nichts zu sagen hätte. B._____ sei ihm sehr nahe gekommen; er schätze den Abstand auf ca. rund 20 cm. Dabei habe er sogar noch die Spucke von B._____ im Gesicht abbekommen. Weil B._____ sehr aggressiv gewesen sei, habe er ihn mit seiner linken Hand weggestossen. Dabei sei seine rechte Hand die ganze Zeit auf dem Lenkrad seines Fahrrades gewesen. B._____ habe ihn sogleich mit seiner rechten Faust auf seine linke Schläfe geboxt. Er selbst sei wegen seines Fahrrades in einer schlechten Position gewesen und deshalb auf den Boden gefallen. C._____ habe in der Folge versucht, B._____ mit massivem Körpereinsatz von ihm fernzuhalten. B._____ sei wie ein Hund gewesen, der unbedingt habe zurückkommen wollen, um ihn zu schlagen. Während des Geschehens sei ein junger Mann – vermutlich aus einem schwarzen Golf – dazugekommen und habe gefragt, was hier los sei. Er habe zuerst gedacht, dass es ein Passant sei und habe ihm gesagt, dass alles okay sei. Daraufhin habe ihn dieser junge Mann unvermittelt ins Gesicht geschlagen, weshalb er sein Gleichgewicht verloren habe. B._____ sei erneut auf ihn zugekommen und habe ihn von hinten in den Würgegriff genommen. Er habe noch versucht, die Hand von B._____ von sich wegzunehmen, wobei er keine Chance gehabt habe. Gleichzeitig habe ihm der junge Mann wieder einen Faustschlag auf die linke Kopfseite gegeben. Aufgrund dessen sei er auf den Boden gesackt und es sei alles schwarz geworden. Wahrscheinlich sei er bewusstlos geworden. Als er am Boden gelegen habe, habe er auf der linken Rückenseite einen Fusstritt gespürt, er gehe davon aus, dass dieser vom jungen Mann gekommen sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er in den Händen von B._____ gelegen. Dieser habe ihn weiterhin gewürgt und sei zusammen mit ihm am Boden gelegen. Während der junge Mann in Richtung seines Autos weggelaufen sei, sei ein weiterer Passant gekommen, der ihm aufgeholfen habe. Die anderen Beteiligten seien ebenfalls nicht mehr vor Ort gewesen. Als er dann endlich aufgestanden sei, habe er sofort die Polizei alarmiert. Er habe dann noch gesehen, wie C._____ mit einem Ehepaar gesprochen habe. C._____ sei nochmals auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, ob er sich entschuldigen wolle, was er jedoch verneint habe, da er schliesslich nichts getan habe (a.a.O. F/A 3). Auf die Frage, weshalb der Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 2. September 2022 so deutlich anders ausfalle, als seine Aussagen vor dem Statthalteramt erklärte er, dass der Polizist mit allen Mittel versucht habe, ihn davon abzuhalten, eine Anzeige zu erstatten. Der Rapport müsse eine Fälschung sein. Seine Aussagen seien im Rapport falsch protokolliert worden (a.a.O. F/A 5 ff.).
8.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 8. November 2023 (act. 3/1) bestätige A._____ den bisher dargestellten Sachverhalt im Wesentlichen und führte ergänzend aus, dass er C._____ beim Versuch zu schlichten, nicht berührt habe. B._____ sei sehr aggressiv gewesen und sei auch durch seine Frau, C._____, nicht aufzuhalten gewesen. Anders als noch vor dem Statthalteramt erklärte er sodann, dass ihn der zweite Täter mit seiner Faust voll ins Gesicht in den Nasenbereich geschlagen habe, wovon er wochenlang Nasenschmerzen erlitten habe. B._____ habe sich zu diesem Zeitpunkt weggedreht gehabt und sei so zusagen von seiner Frau, C._____, weggeflohen. Er (B._____) sei dann auf seinen Rücken gesprungen und habe ihn in den Würgegriff genommen, er habe ihn mit dem Ellbogen festgehalten. Er selbst habe mit ganzer Kraft versucht, seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen, was er allerdings nicht geschafft habe. Auf einmal habe ihm der zweiten Täter einen weiteren Boxschlag ins Gesicht gegeben. B._____ habe ihn dabei weiterhin in der Schlinge gehabt und erst aufgehört, als er bewusstlos zu Boden gefallen sei. Der Zeuge [Herr D._____] habe ihm später berichtet, dass die Täter weiter auf ihn eingeschlagen hätten, als er am Boden gelegen sei, dies habe er allerdings nicht wahrgenommen. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er immer noch am Boden gelegen und einen sehr starken Schlag am Rücken verspürt. Das, was er verspürt habe, sei ein Fusstritt des zweiten Täters gewesen, der über ihn von hinten nach vorne gelaufen sei und dabei eine Bewegung mit der geschlossenen Faust nach oben gemacht habe. Der Zeuge D._____ habe ihm zum Schluss gesagt, dass dieser nur in das Tatgeschehen eingegriffen habe, weil die Beteiligten nicht aufgehört hätten ihn zu schlagen (a.a.O. S. 5 f.).
C._____ habe vor Ort sogleich angefangen, Zeugen zu sammeln. Sie habe unter anderem ein Ehepaar angehalten und sei mit diesem zu ihm gekommen. Dabei habe sie ihn gefragt, ob ich er sich entschuldigen wolle, weil sie alles gesehen hätten und sie zu fünft seien und er alleine. Sie habe ihn vor Ort unter Druck setzen wollen. Er (A._____) habe darauf lediglich geantwortet, dass die Polizei unterwegs sei und dies nur ihre Version sei. Als das Ehepaar gemerkt hätte, dass es hier um etwas "Grösseres" gehe und er sich nicht entschuldigen werde, seien diese sofort weggegangen. C._____ sei nach ca. fünf Minuten erneut zu ihm gekommen und habe ungefragt seinen H._____-Ausweis fotografiert und ihm damit gedroht, alles der H._____ zu erzählen. Aus diesem Grund habe er sein Mobiltelefon genommen und den beiden B._____C._____ gesagt, dass er die Position ihres Autos fotografieren werde, damit sie selbst schauen könnten, wo sie gestanden seien; nämlich komplett auf seiner Seite. C._____ und B._____ hätten dann versucht, ihn gewaltsam daran zu hindern, ein Foto ihres Fahrzeugs zu machen (a.a.O. S. 6 f.).
Auf entsprechende Nachfrage, wie genau B._____ ihn gegen den Kopf geschlagen habe, erklärte er, dass B._____ dies mit voller Wucht getan habe, sodass seine Metallbrille kaputt gegangen und er zusammen mit seinem Fahrrad auf den Boden gefallen sei. Er habe aufgrund dessen fünf Wochen lang an starken Kopfschmerzen gelitten. Zudem habe er davon eine Schürfung am Knie erlitten, dies sei jedoch normal, wenn man auf den Boden falle. Er wiege ja auch 90 Kg. Er sei aus eigener Kraft wieder aufgestanden und habe zugeschaut, wie B._____ weiter habe angreifen wollen, C._____ habe dies jedoch nicht zugelassen. (a.a.O. S. 7).
Weiter gab er auf Nachfrage an, dass der zweite Täter von links gekommen und vermutlich Insasse des Fahrzeugs von B._____ gewesen sei. Er wisse nicht, ob sich B._____ und der zweite Täter kennen würden, er gehe jedoch davon aus. Der zweite Täter habe im Übrigen auch die Kinder von B._____ während des Streits betreut; wer die Kinder kenne, kenne auch den Täter. Er habe zu 100 % auch gegenüber der Stadtpolizei Zürich den zweiten Täter erwähnt. Die Polizisten hätten ihn allerdings massiv unter Druck gesetzt (a.a.O. S. 10.).
Gemäss ärztlichem Befund habe er aufgrund des Vorfalls, eine Gehirnerschütterung erlitten. Er habe tiefe Schmerzen auf der linken Gehirnseite gehabt und habe
deshalb während fünf Wochen Medikamente einnehmen müssen. Zudem habe er wegen des Fusstrittes des zweiten Täters drei Monate lang Rückenschmerzen gehabt. Seinen Arzt habe er erst zehn Tage nach dem Vorfall aufgesucht, da er zu Hause noch Schmerzmittel gehabt habe. Als die Schmerzen jedoch nicht aufgehörten hätten und immer schlimmer geworden seien, sei er schliesslich zum Arzt. Er habe einen Stichschmerz im Hirn verspürt. Weiter habe er auch drei Schürfwunden am Knie erlitten und sei ein paar mal in psychologischer Betreuung gewesen. Insgesamt sei er während fünf Tagen arbeitsunfähig gewesen (a.a.O. S. 15).
8.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 24. Juni 2024 (act. 3/4) wiederholte A._____ im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen, wobei er auf entsprechende Nachfrage präzisierend angab, dass er insgesamt zwei Mal zu Boden gefallen sei. Das erste Mal sei er gestürzt, als B._____ ihn geboxt habe und er zusammen mit seinem Fahrrad auf den Boden gefallen sei. Das zweite Mal sei gewesen, als er bewusstlos geworden sei. Von beiden Stürzen habe er sich Schürfwunden am rechten Knie zugezogen. Auf Vorhalt des von B._____ und C._____ eingereichten Fotos (vgl. act. 3/5), welches ihn nach dem Vorfall zeigt, erklärte er, dass Bewusstlosigkeit nicht bedeute, dass man tot sei. Man könne bewusstlos sein und nach ein oder zwei Minuten wieder aufstehen (a.a.O. S. 5 f.). Zum Schlussvorhalt erklärte A._____ schliesslich, dass der gesamte Vorwurf absolut absurd sei und B._____ und C._____ zu ihm gekommen seien, um ihren "Auftrag" zu erledigen. Auf Nachfrage gab er sodann an, dass es sich dabei um den Auftrag des Zeugen D._____ gehandelt habe. Er habe gemerkt, dass der Zeuge D._____ bei seiner Einvernahme nicht die Wahrheit gesagt habe. Er erklärte weiter, dass er im Jahre 2019 in einen Verkehrsvorfall involviert gewesen sei, bei der eine Frau I._____ eine Kollision mit seinem H._____-Bus arrangiert habe, um dadurch eine Invalidenrente zu erschleichen. Es sei im verdächtig vorgekommen, weil sich Frau I._____ und der Zeuge D._____ sehr ähnlich sehen und von der gleichen Gegend kommen würden. Die beiden seien sehr eng verwandt, das heisst Nichte und Onkel. Weil er damals gebremst und dadurch den Plan von Frau I._____ kaputt gemacht habe, hätte der Zeuge D._____ diesen Überfall auf ihn organisiert (a.a.O. S. 8 f.).
8.4. Auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 15 ff.) bestritt A._____ den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf vehement und wiederholte das Gesagte aus den vergangenen Einvernahmen im Wesentlichen. Nach wie vor zeigte er sich davon überzeugt, dass der Vorfall vom Zeugen D._____ geplant gewesen sei. Der Zeuge D._____ habe nur deshalb eingegriffen, weil es nicht der Plan gewesen sei, ihn zu töten.
9. Aussagen von C._____
9.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. November 2023 (act. 3/2) sagte C._____ aus, dass sie und B._____ rückwärts aus dem Parkplatz gefahren seien, als A._____ an der Beifahrerseite des Autos vorbeigefahren sei und habe ausweichen müssen, weil er seitlich den Leuten nachgeschaut habe. A._____ habe herumgefuchtelt und geflucht. Schliesslich habe A._____ ungefähr
10 Meter hinter ihrem Fahrzeug angehalten. B._____ sei aus dem Auto ausgestiegen, zu A._____ gelaufen und habe diesen gefragt, ob er ein Problem habe. A._____ habe B._____ mit beiden Händen gegen die Brust geschubst, woraufhin B._____ A._____ als Gegenwehr zurückgeschubst habe. A._____ habe dann sein Fahrrad auf den Boden gelegt und B._____ mit der Faust in die Schulter geboxt. Als sie das gesehen habe, sei sie aus dem Auto ausgestiegen. B._____ habe als Gegenreaktion auf das Boxen A._____ erneut weggeschubst. Sie habe sich zwischen die beiden gestellt, damit es nicht eskaliere. Es sei alles sehr schnell gegangen. Als sie dazwischen gegangen sei, habe sie von A._____ auch eins abgekriegt. Es gebe dazu auch ein Polizeifoto von ihrem kleinen Finger, der aufgrund des Vorfalls angeschwollen sei. Sie habe am nächsten Tag an ihrem Oberarm auch blaue Hämatome gehabt. Weil es so schnell gegangen sei, könne sie jedoch nicht sagen, wie A._____ sie geschlagen habe. Sie habe nur daran gedacht ihren Mann, B._____, daraus zu ziehen. Sie habe B._____ weggezogen und zu ihm gesagt, dass er aufhören solle, damit es nicht weiter eskaliere. A._____ sei sehr aggressiv gewesen. Irgendwann sei auch der Zeuge D._____ dazugekommen und habe A._____ etwas zurückgehalten. Sie denke, er habe versucht, A._____ zu beruhigen. Es habe nicht wirklich Verletzte gegeben, sodass die Ambulanz hätte kommen müssen. (a.a.O. F/A 11, 15, 19, 23 f., 33). Auf entsprechende Nachfragen erklärte sie sodann, dass sie nicht genau sagen könne, wie sie sich ihren Finger verletzt habe. Sie vermute es habe ihr den Finger "herumgelitzt", als sie dazwischen gegangen sei. Sie habe nämlich versucht, sich abzuschirmen und habe die Hand über ihrem Kopf gehalten, dabei habe sie etwas abbekommen. Wie die Hämatome am Oberarm zustande gekommen seien, wisse sie ebenfalls nicht (a.a.O. F/A 33 ff.). Sie habe nicht gesehen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt jemand am Boden gelegen sei. Auch einen weiteren Täter, der gegen A._____ vorgegangen sein soll, habe sie nicht gesehen. Zudem gab sie an, dass es weder zutreffe, dass B._____ gegen die Schläfe von A._____ geboxt habe, noch habe dieser A._____ in den Würgegriff genommen. Wäre A._____ wirklich bewusstlos am Boden gelegen, dann wäre er nicht einfach so wieder aufgestanden und hätte den Ort mit dem Fahrrad wieder verlassen (a.a.O. F/A 44).
9.2. Im Rahmen der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 26 ff.) stellte C._____ das Aussagenverhalten von A._____ grundsätzlich in Frage und machte zusammengefasst geltend, dass dieser seine Aussagen immer wieder ändere und neue Informationen hinzufüge.
10. Aussagen des Zeugen D._____
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 4. Dezember 2023 (act. 3/3) erklärte D._____, dass er mit seinem Sohn beim E._____ gewesen sei und dort als Trainer beim Turnier ausgeholfen habe. Als er mit seinem Sohn in Richtung Parkplatz gelaufen sei, habe er A._____ auf seinem Fahrrad wahrgenommen. A._____ sei angehalten, woraufhin B._____ auf A._____ zugegangen sei. A._____ sei nach wie vor auf seinem Fahrrad gewesen und nicht abgestiegen. Die beiden seien nahe beieinander gestanden und hätten miteinander gesprochen. Er habe gehört, wie A._____ gesagt habe, dass B._____ besser schauen solle. B._____ sei zu diesem Zeitpunkt noch sachlich und nicht laut gewesen. A._____ habe erwidert "Chumm mer nöd znöch", worauf B._____ mit den Worten "Was ist dein Problem?" reagiert habe. Es sei dann immer lauter geworden und A._____ habe auf einmal B._____ geschubst. Danach sei C._____ dazugekommen und habe "stopp, hört auf" gerufen. Auch er selbst habe zwei oder dreimal gerufen, dass sie aufhören und auseinander gehen sollten. Die beiden hätten sich gegenseitig gehalten und nicht losgelassen. Auch C._____ sei sehr nah am Geschehen dran gewesen. Er habe dann beide auseinander genommen. Sowohl A._____ als auch B._____ seien aggressiv gewesen. A._____ sei danach von seinem Fahrrad abgestiegen und habe gesagt, dass er die Polizei alarmieren werde. Als die Polizei gekommen sei, hätten alle ihre Aussagen gemacht und er sei dann entlassen worden (a.a.O. F/A 11, 15 f.). Auf Nachfrage gab er präzisierend an, dass er sich nicht erinnern könne, dass jemand auf dem Boden gelegen habe, auch Faust- oder Boxschläge habe er keine gesehen. A._____ habe B._____ geschubst und dieser habe wiederum A._____ geschubst, beide seien handgreiflich geworden. Nach dem Vorfall seien beide Beteiligten gestanden und er habe keine Verletzungen wahrgenommen. Er könne sich zwar nicht mehr an alles erinnern, aber einen Boxschlag von B._____ gegen die Schläfe von A._____ habe er nicht gesehen. Auch einen zweiten Täter, einen Würgegriff oder Fusstritte habe er nicht gesehen. Zudem könne er sich weder daran erinnern, dass die beiden Streitenden auf dem Boden gelegen seien noch daran, dass er A._____ geholfen habe vom Boden aufzustehen. Es könne sein, dass er gegenüber der Polizei ausgesagt habe, dass die zwei im Verlaufe des Streits zu Boden gefallen seien, wissen tue er es jedoch nicht mehr (a.a.O. F/A 21 ff.).
11. Weitere Beweismittel
11.1. Fotodokumentation der Polizei
Auf den Fotoaufnahmen der Polizei vom 18. Juni 2022 ist bei A._____ eine Schürfwunde am rechten Ellbogen sowie Schürfungen an dessen rechten Knie zu erkennen. Ausserdem zeigt die Fotodokumentation den kleinen Finger von C._____, auf welchem ein kleiner Kratzer zu erkennen ist (act. 5).
11.2. Eingereichte Fotoaufnahmen von A._____
11.2.1. Auf den von A._____ am 2. Juni 2023 eingereichten Fotoaufnahmen ist Folgendes zu sehen: B._____ steht im Vordergrund der Aufnahme, wobei dieser mit dem rechten Arm ausgestreckt auf die fotografierende Person zuläuft. Dabei ist der Mund von B._____ geöffnet und die Stirn gerunzelt. Neben B._____ ist die Hand einer weiteren Person mit ausgestrecktem Zeigefinger zu sehen, welche in Richtung von B._____ auf den Boden zeigt. Im Hintergrund ist die Rückseite eines VW Golfs mit dem Kennzeichen AG 2 sichtbar, welcher auf der linken Strassenseite steht. An der Vorderseite des Fahrzeuges geht ein Mann vorbei, welcher in die Richtung der Kamera blickt. Als zweite Fotoaufnahme reichte A._____ das zuvor beschriebene Bild erneut ein, markierte und vergrösserte den Mann, welcher an der Vorderseite des Autos vorbeiging (act. 7/1).
11.2.2. An der Hauptverhandlung reichte A._____ eine weitere Fotoaufnahme, datiert auf den 18. Juni 2022 mit dem Zeitstempel 13.14 Uhr, ein. Darauf ist der bereits zuvor genannte VW Golf mit dem Kennzeichen AG 2 abgebildet, welcher auf einem Parkplatz abgestellt wurde (act. 32)
11.3. Eingereichte Fotoaufnahme von B._____ und C._____
Auf der von B._____ und C._____ eingereichten Fotoaufnahme, datiert auf den 18. Juni 2022, 13.33 Uhr, ist A._____ zu sehen, der mit überkreuzten Armen neben den parkierten Fahrzeugen steht (act. 3/5; 6/2).
11.4. Ärztlicher Befund A._____
Aus dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten ärztlichen Bericht der Zentrum Praxis vom 12. Juli 2023 geht hervor, dass sich A._____ am 29. Juni 2022 in ärztliche Untersuchung begeben hatte. Dabei habe A._____ berichtet, dass er auf dem Weg nach Hause angegriffen worden sei. Ein Autofahrer habe ihm die Vorfahrt genommen. Als er diesen darauf angesprochen habe, sei dieser und der Beifahrer aus dem Auto ausgestiegen, wobei der Fahrer in der Folge auf ihn eingeschlagen habe. Der Fahrer habe ihn gegen die Schläfe geschlagen sowie in den Würgegriff genommen. Der Beifahrer habe ihm in die linke Flanke getreten, als er auf dem Boden gelegen habe. Durch den Vorfall habe A._____ stechende Schmerzen auf der linken Schädelhälfte, Prellungen an den Rippen sowie Rippenschmerzen erlitten. Die Verletzungen seien durch Fremdeinwirkung entstanden. Aufgrund der Lokalisation könne eine Selbstbeibringung ausgeschlossen werden. Als Folge der Verletzungen sei A._____ arbeitsunfähig gewesen und es hätten weitere Abklärungen mittels MRI durchgeführt werden müssen. Zudem seien posttraumatische Kopfschmerzen, Schwindel und Wirbelsäulenschmerzen festgestellt worden, weshalb die Einnahme von Schmerzmitteln notwendig gewesen sei. Vermutlich leide A._____ auch an posttraumatischen Belastungsstörungen. A._____ sei nach dem Schadensereignis vom 18. Juni 2022 für ca. zwei bis drei Wochen krankgeschrieben gewesen (act. 8/5).
11.5. Eingereichte Sonnenbrille von A._____
Anlässlich der Hauptverhandlung reichte A._____ seine Sonnenbrille als Beweismittel ein, welche er am 18. Juni 2022 getragen haben soll. Die Sonnenbrille ist am linken Bügel leicht nach innen gebogen. Weitere äusserliche Besonderheiten lassen sich nicht feststellen.
12. Würdigung der Beweismittel
12.1. Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten
12.1.1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus ihrer prozessualen Stellung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Verfahrensbeteiligten.
12.1.2. Zur Glaubwürdigkeit von B._____ und A._____ ist festzuhalten, dass sie als beschuldigte Personen im Verfahren GG240179 und GG240180 nicht der Wahrheitspflicht unterlagen und als direkt vom Verfahren Betroffene ein Interesse daran haben dürften, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich sowohl A._____ als auch B._____ im Verfahren gegen den jeweils anderen als Privatkläger konstituiert haben und somit zusätzlich ein gewisses Interesse am Ausgang des Verfahrens haben dürften (act. 10/3 und act. 10/5).
12.1.3. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit von C._____ ist anzumerken, dass sie als Auskunftsperson befragt und somit auf die Strafandrohung von Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht wurde. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich C._____
im Verfahren gegen A._____ (GG240180) als Strafklägerin konstituiert hat. Ausserdem gilt es zu beachten, dass es sich bei C._____ um die Ehefrau von B._____ handelt, weshalb ihre Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind.
12.1.4. Schliesslich ist zur Glaubwürdigkeit des Zeugen D._____ festzuhalten, dass dieser unter der strengen Zeugnis- und Wahrheitspflicht ausgesagt hat (Art. 307 StGB). Beim Zeugen D._____ handelt es sich um einen Unbeteiligten, der zufälligerweise die Auseinandersetzung vor Ort mitbekommen hat. Ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens dürfte er daher nicht haben.
12.2. Würdigung der Aussagen
12.2.1. Beginn des Vorfalls, gegenseitiges (Weg-)Schieben bzw. Schubsen
Nach Zusammenfassung aller Aussagen der Beteiligten steht fest, dass B._____ und A._____ aufgrund einer Verkehrssituation in einen Streit geraten sind. Aufgrund der diametral auseinandergehenden Aussagen lässt sich nicht erstellen, wer von den Beteiligten, wie gefahren ist. Ob die Fahrweise der jeweiligen Involvierten in verkehrsrechtlicher Hinsicht korrekt war, ist jedoch für die Erstellung des nachträglich stattgefundenen handgreiflichen Konflikts ohnehin nicht weiter von Belang.
Was die Aussagen von A._____ betrifft, fällt auf, dass er während der gesamten Untersuchung sowie auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung konstant aussagte, dass ihm B._____ sehr nahe gekommen sei; er schätze den Abstand auf ca.
20 cm. Dabei legte er von Anfang an offen, dass er derjenige war, der B._____ als erstes mit seiner linken Hand und mit den Worten "geh weg von mir" von sich gestossen bzw. weggeschoben hat, weil B._____ sehr aggressiv gewesen sei. Insgesamt sind seine Aussagen in Bezug auf den Beginn der Auseinandersetzung schlüssig und widerspruchsfrei. Die von A._____ geschilderte Wahrnehmung, wonach er sogar noch die Spucke von B._____ ins Gesicht bekommen habe, weil dieser ihm so nahe gekommen sei, wirkt sodann äusserst authentisch und weist auf tatsächlich Erlebtes hin. Dass A._____ in der Folge B._____ mit den Worten "geh weg von mir" weggeschoben hat, erscheint absolut nachvollziehbar und glaubhaft. Es handelt sich dabei um eine übliche Reaktion auf eine wahrgenommene Belästigung oder Gefahr. Im Weiteren lassen sich seine Aussagen im Wesentlichen auch mit denjenigen von B._____ sowie der anwesenden Auskunftsperson C._____ und des Zeugen D._____ in Einklang bringen. So haben alle übereinstimmend geschildert, dass B._____ auf A._____ zugegangen und es A._____ gewesen sei, der als erstes B._____ von sich gestossen habe.
Die Darstellung von B._____, wonach A._____ ihn einfach geschubst habe, nachdem er diesen gefragt habe, ob er ein Problem habe, überzeugt dagegen wenig. Dass sich A._____ aufgrund des aggressiven und unmittelbaren Auftretens von B._____ bedroht gefühlt hatte und sich daher durch das Wegschieben von B._____ Raum verschaffen wollte, erscheint wie ausgeführt, verständlich und glaubhaft. Dies bestätigte im Übrigen auch der Zeuge D._____, indem er zur Protokoll gab, dass A._____ B._____ gesagt habe, "Chumm mer nöd znöch". Schliesslich hinterlässt auch das von A._____ eingereichte Bild von B._____ den Eindruck (vgl. act. 7/1), dass dieser sich in einer äusserst aufgehetzten Stimmungslage befand, was die Darstellung von A._____ zusätzlich untermauert.
Dass B._____ in der Folge A._____ ebenfalls schubste, wird von beiden Beteiligten und der Auskunftsperson C._____ übereinstimmend geschildert und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Es kann ohne Weiteres darauf abgestützt werden.
Aufgrund der glaubhaften Aussagen von A._____ und den weiteren Beweismitteln ist damit erstellt, dass sich B._____ A._____ auf eine Abstand von ca. 20 cm näherte, A._____ B._____ mit den Worten "geh weg von mir" von sich stiess bzw. schob, woraufhin B._____ A._____ gegen die Brust schubste.
12.2.2. Weiterer Verlauf der Auseinandersetzung
Was den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung betrifft, widersprechen sich die Aussagen von B._____ und A._____ in jeglicher Hinsicht. Im nachfolgenden ist darauf näher einzugehen.
Zu den Aussagen von A._____ ist zu bemerken, dass er seine Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung mehrfach änderte und diese teilweise lebensfremd anpasste. Während er anlässlich der Tatbe-
standsaufnahme durch die Polizei noch von einem Schlag von B._____ berichtete, ergänzte er seine Aussage anlässlich der statthalteramtlichen Einvernahme dahingehend, dass er zudem auch von einem zweiten jungen Mann angegriffen worden sei und B._____ ihn in den Würgegriff genommen habe. Ebenfalls berichtete er in derselben Einvernahme erstmals davon, dass er aufgrund eines Faustschlages des jungen Mannes in seine linke Kopfseite bewusstlos geworden sei. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 8. November 2023 änderte er seine Darstellung erneut und gab – entgegen seinen früheren Aussagen – zu Protokoll, dass ihn der junge Mann mit seiner Faust voll ins Gesicht und den Nasenbereich geschlagen habe. B._____ sei dann auf seinen Rücken gesprungen und habe ihn in den Würgegriff genommen. Währenddessen habe ihm der zweite Täter einen weiteren Boxschlag ins Gesicht gegeben. B._____ habe ihn weiterhin in der Schlinge gehabt und erst aufgehört, als er bewusstlos zu Boden gefallen sei. Schliesslich erwähnte er im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 24. Juni 2024, dass der Angriff auf ihn im Auftrag des Zeugen D._____ erfolgt sei. Als Begründung dafür brachte er einen Verkehrsvorfall aus dem Jahr 2019 vor, bei welchem eine Frau I._____ eine Kollision mit seinem H._____-Bus arrangiert habe, um eine IV-Rente zu erschleichen. Da der Zeuge D._____ mit dieser Frau I._____ verwandt sei, habe der Zeuge D._____ den Überfall auf ihn organisiert. Damit fällt auf, dass A._____ mit jeder Einvernahme zuvor unerwähnte Details und neue Darstellungen vorbrachte. Dies scheint nicht nur merkwürdig, sondern spricht auch für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Behauptung von A._____, wonach der Polizeirapport vom 2. September 2022 gefälscht sei, da er angeblich bereits vor Ort von einem zweiten Täter und seiner Bewusstlosigkeit berichtet habe, ist sodann haltlos. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, weshalb die neutralen Polizeibeamten Straftaten absichtlich nicht dokumentieren sollten, zumal es sich um nicht unerhebliche Vorwürfe handelte [Würgen, Angriff von zwei Personen] und sie sich durch Falschangaben im Rapport strafbar machen würden. Selbst im Rahmen der ärztlichen Untersuchung vom 29. Juni 2022 berichtete A._____ weder von seiner Bewusstlosigkeit noch von einem Angriff von einem zweiten jungen Mann und sagte damit auch gegenüber seinen Ärzten anders aus, als er dies vor den Strafverfolgungsbehörden tat. Immerhin ist festzuhalten, dass anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 29. Juni 2022 bei A._____ stechende Schmerzen an der linken Schädelhälfte, Prellungen an den Rippen sowie Rippenschmerzen dokumentiert wurden. Ob diese jedoch kausal auf den Vorfall vom 18. Juni 2022 zurückzuführen sind, bleibt offen, begab sich A._____ doch erst elf Tage nach der Auseinandersetzung mit B._____ in ärztliche Behandlung. Denkbar wäre damit auch, dass sich A._____ diese Verletzungen nach dem 18. Juni 2022 zugezogen hat. Damit kann auch aus dem ärztlichen Bericht vom 12. Juli 2023 weder etwas Be- noch Entlastendes abgeleitet werden. Im Weiteren wäre – nach der Darstellung von A._____ – ohnehin fraglich, ob die dokumentierten Verletzungen durch B._____ oder den zweiten Angreifer zugefügt wurden. Gleiches gilt im Übrigen für die dokumentierten Schürfwunden am Knie von A._____ sowie für die verbogene Sonnenbrille, hat er doch ausgeführt, der junge Mann habe ihm ins Gesicht geschlagen, weshalb er zu Boden gefallen sei. Insgesamt weist die Darstellung von A._____ viele Widersprüche auf und ist dadurch wenig glaubhaft.
Den Aussagen von B._____ ist anzumerken, dass diese in Bezug auf den Vorwurf, wonach ihn A._____ gegen die Schulter geschlagen habe, sehr vage und detailarm ausfallen. Auch der Geschehensablauf diesbezüglich scheint wenig plausibel. Weshalb A._____ plötzlich sein Fahrrad ablegen sollte, um dann B._____ einen Schlag zu verpassen, erschliesst sich nicht. Wie zuvor ausgeführt, war sich A._____ der aufgeheizten Stimmung durchaus bewusst. Dass er durch einen Schlag bewusst eine zusätzliche Provokation eingegangen wäre, erscheint eher abwegig. In einer solch dynamischen Situation wäre es ausserdem viel wahrscheinlicher gewesen, wenn der Schlag unvermittelt und nicht erst nach überlegtem Ablegen des Fahrrades erfolgt wäre. Zudem ist zu bemerken, dass B._____ den Schlag gegen die Schulter am Tattag gegenüber der Polizei nicht erwähnte und diesen erstmals anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 8. November 2023 vorbrachte. Die Vorwürfe, wonach er A._____ gegen die Schläfe geschlagen oder in den Würgegriff bis zur Bewusstlosigkeit genommen habe, stellte er dagegen konsequent in Abrede. Insgesamt vermögen die Aussagen von B._____ nicht mehr überzeugen als diejenigen von A._____.
Zu den Aussagen der Auskunftsperson C._____ ist festzuhalten, dass diese im Wesentlichen mit den Schilderungen von B._____ übereinstimmen. Aufgrund der familiären Beziehung besteht allerdings die Gefahr, dass ihre Aussagen – allenfalls auch unbewusst – an diejenigen von B._____ angeglichen wurden. Insbesondere was den Schlag von A._____ an die Schulter von B._____ betrifft, vermögen ihre Aussagen nicht zu überzeugen. Gleich wie B._____ erwähnte sie den Schlag von A._____ erstmals bei der Staatsanwaltschaft, womit der Eindruck entsteht, dass sie lediglich die neu vorgebrachte Version von B._____ stützen wollte. Diesbezüglich kann demnach nicht unbesehen auf ihre Darstellung abgestützt werden. Weiter gab sie an, weder ein Würgen noch einen Schlag gegen die Schläfe von A._____ oder einen zweiten Täter gesehen zu haben.
Zu den Aussagen des Zeugen D._____ ist zu bemerken, dass er gänzlich unbeteiligt war und die Auseinandersetzung nur zufälligerweise vor Ort mitbekommen hat. Entgegen den realitätsfremden Aussagen von A._____ sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Beeinflussung oder gar bewusste Beteiligung des Zeugen D._____ hindeuten würden. Seine Aussagen sind überzeugend; sie erweisen sich als stimmig und nachvollziehbar. Gestützt auf die Aussagen des Zeugen D._____ ist von einem wechselseitigen Geschehen auszugehen. Der Zeuge D._____ konnte sich zwar teilweise nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern, bestätigte jedoch, dass er weder einen Boxschlag von B._____ gegen die Schläfe von A._____ noch einen zweiten Täter, einen Würgegriff oder Fusstritte gegen A._____ wahrgenommen habe. Dass er sich an einen Würgegriff oder Angriff einer zweiten Person nicht mehr erinnern könne, erscheint nahezu ausgeschlossen, handelt es sich dabei nicht um nebensächliche Details, sondern vielmehr um gravierende Straftaten. Seine Aussagen erweisen sich ohne Weiteres als glaubhaft.
Insgesamt wurde der weitere Handlungsablauf der Auseinandersetzung von beiden Beteiligten widersprüchlich wiedergegeben, ohne dass es dafür eine plausible Erklärung gäbe. Der einzige neutrale Zeuge D._____ hat glaubhaft dargelegt, dass seitens B._____ weder ein Faustschlag gegen die linke Schläfe von A._____ erfolgte, noch dass ein zweiter Täter anwesend war oder B._____ A._____ in den Würgegriff genommen hat. Was sich letztendlich nach dem gegenseitigen von sich Stossen bzw. Schubsen genau abspielte, lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen.
12.2.3. Tätliches Vorgehen gegen C._____
Die Aussagen der Parteien stimmen vorliegend insoweit überein, als dass C._____ im Verlaufe der Auseinandersetzung zwischen B._____ und A._____ in das Geschehen eingegriffen und versucht hat, die Kontrahenten voneinander zu trennen.
Zu den Aussagen von A._____ ist festzuhalten, dass er während der gesamten Untersuchung konsequent in Abrede stellte, tätlich gegen C._____ vorgegangen zu sein. Seine Aussagen diesbezüglich fallen zwar wenig detailreich aus, was allerdings nicht erstaunt, handelte es sich doch um eine äusserst dynamische Situation.
Was die Aussagen von C._____ betrifft, fällt auf, dass selbst sie nicht von einem bewussten tätlichen Angriff gegen sie auszugehen scheint. Wie eingangs erwähnt, führte sie nämlich anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie beim Schlichtungsversuch von A._____ eins abgekriegt habe. Es sei jedoch alles sehr schnell gegangen, weshalb sie nicht sagen könne, wie A._____ sie geschlagen habe. Sie vermute, dass es ihr beim Dazwischengehen den Finger "herumgelitzt" habe, als sie versucht habe, sich abzuschirmen. Wie die Hämatome in ihrem Oberarm entstanden seien, wisse sie nicht. Von einem derartigen Vorgehen seitens A._____ – wie es in der Anklageschrift geschildert wird – berichtete C._____ keineswegs.
B._____ bestätigte zwar die Verletzung am Finger von C._____ und führte zudem aus, dass diese auch an der Schulter verletzt worden sei, zur Entstehung dieser Verletzungen konnte er allerdings keine überzeugenden Aussagen vorbringen. Vielmehr sind seine Aussagen diesbezüglich widersprüchlich, gab er doch zu Protokoll, A._____ habe sie gepackt, bzw. habe sie packen oder angreifen wollen, um sie zu schlagen. Es bleibt damit aus Sicht von B._____ offen, ob A._____ C._____ nun tatsächlich gepackt hat, oder sie nur habe packen wollen.
Insgesamt ist festzuhalten, dass bei C._____ zwar eine Verletzung an ihrem kleinen Finger dokumentiert wurde, aufgrund der Aussagen kann jedoch nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass A._____ tätlich gegen C._____ vorgegangen ist. Vielmehr ist aufgrund des dynamischen Geschehens davon auszugehen, dass es im Gemenge zu unbeabsichtigten Berührungen bzw. zu einem Kontakt gekommen ist, wodurch C._____ an ihrem kleinen Finger sowie an ihrem Oberarm verletzt wurde.
12.3. Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach Würdigung der relevanten Beweismittel hinlänglich erwiesen ist, dass es am 18. Juni 2022 zu einer Auseinandersetzung zwischen B._____ und A._____ gekommen ist. Rechtsgenügend erstellen lässt sich dabei der folgende Ablauf: A._____ und B._____ kreuzten sich an jenem Tag zufälligerweise an der F._____-strasse 1 in … Zürich. Während A._____ mit seinem Fahrrad unterwegs war, befand sich B._____ zusammen mit seiner Familie in seinem Personenwagen. Nachdem beide Parteien der Ansicht waren, der andere habe sich im Verkehr nicht richtig verhalten, war die Stimmung aufgeheizt. B._____ begab sich aus seinem Fahrzeug und näherte sich A._____, der inzwischen vom Fahrrad gestiegen war, auf einen Abstand von ca. 20 cm. Da sich A._____ durch die Nähe von B._____ bedrängt fühlte, berührte er mit seiner linken Hand B._____ auf dessen rechter Brustseite und schob ihn mit den Worten "weg von mir" von sich. Als Reaktion darauf schubste B._____ A._____. Was sich im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung zwischen B._____ und A._____ zugetragen hat, lässt sich allerdings nicht rechtsgenügend erstellen. Auch die Tätlichkeiten in Bezug auf C._____ können nach Würdigung der relevanten Beweismitteln nicht erstellt werden.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn eine Einwirkung auf den Körper eines andern "das allgemein übliche und gesellschaftlich
geduldete Mass" überschreitet, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird. Die Verursachung von Schmerzen wird nicht vorausgesetzt (BGE 117 IV 13; 119 IV 25; 134 IV 189). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.
3. Wie zuvor ausgeführt, lässt sich lediglich erstellen, dass der Beschuldigte B._____, welcher sich ihm in aggressiver Stimmung bis auf 20cm genähert hatte, so dass er dessen Spucke im Gesicht spürte, mit den Worten "geh weg von mir" von sich gestossen hat. Das Wegschieben von B._____ ist in diesem Kontext als allgemein übliches und gebilligtes Verhalten zu betrachten, wollte er sich dadurch lediglich Distanz zwischen ihm und B._____ verschaffen. Damit ist die Schwelle zur Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht erreicht.
4. Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand der Tätlichkeit in Bezug auf das Wegschieben von B._____ nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist. Was die Tätlichkeit in Bezug auf C._____ betrifft, so lässt sich der Sachverhalt nicht erstellen, weshalb auch diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen hat.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch werden die Verfahrenskosten nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so werden ihm die Kosten nur dann auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
2. Mangels Schuldnachweis auch im Sinne eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens kommt eine Kostenauflage zulasten des Beschuldigten vorliegend nicht in Betracht. Die Kosten des Verfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 kommt aufgrund eines nicht offensichtlich mutwilligen oder grob fahrlässigen Einleitens des Verfahrens nicht in Frage (Art. 427 Abs. 2 StPO).
3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind die Verteidigerkosten nach Massgabe der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu entschädigen.
4. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung führte der erbetene Verteidiger des Beschuldigten zwar aus, eine Honorarnote per E-Mail nachzureichen, stellte jedoch weder einen formellen Antrag auf Prozessentschädigung, noch reichte er seine Honorarnote ein (Prot. S. 23). Dem Beschuldigten ist deshalb keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten sowie die Kosten für das Vorverfahren werden auf die Staatskasse genommen.
3. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für seine anwaltliche Vertretung zugesprochen.
4. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- den Beschuldigten (übergeben), - die Verteidigung (übergeben), - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein), - die Privatkläger 1 und 2 (übergeben), und hernach als vollständig begründetes Urteil an
- den Beschuldigten, - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, - den Privatkläger 1, - die Privatklägerin 2, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG, - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG, - das Migrationsamt des Kantons Zürich, 8090 Zürich.
5. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 5. März 2025
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht
Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Kronauer MLaw S. Hedrich