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Entscheid

GG240188

Amtsmissbrauch

27. Juni 2025Deutsch51 min

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240188-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer Gerichtsschreiberin MLaw S. Hedrich Urteil vom 27. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: GG240188-L / U

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer Gerichtsschreiberin MLaw S. Hedrich

Urteil vom 27. Juni 2025 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

betreffend Amtsmissbrauch

Privatkläger

B._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. August 2024 (act. 29) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7)

Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, die Beschuldigte im Verfahren GG240186-L, C._____, in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, der Beschuldigte im Verfahren GG240189-L, D._____, der Beschuldigte im Verfahren GG240190-L, E._____, in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, und der Beschuldigte im Verfahren GG240191-L, F._____, in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____.

Anträge der Anklagebehörde: (act. 29 S. 3 f.)

"♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 170.00 (entsprechend CHF 15'300.00) ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.00)"

Anträge der Verteidigung: (act. 65 S. 1)

"1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf gemäss Anklage vom 7. August 2024 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, mithin des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB vollumfänglich freizusprechen.

2. Allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates."

Anträge der Privatklägerschaft: (act. 78 S. 5)

"1. Es seien die Angeschuldigten des Amtsmissbrauchs schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Es sei die Verletzung der Konventions- und Verfassungsrechte des Privatklägers (Art. 3, 8 EMRK sowie Art. 9 UNO-Pakt II und Art. 10 BV) dem Grundsatze nach festzustellen und die Angelegenheit ansonsten an die zuständigen Instanzen zur Entscheidung zu verweisen. Zudem versehen mit folgendem Verfahrensantrag:

3. Es sei dem Privatkläger auch für das Verfahren vor Bezirksgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsvertreter beizuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.

Am 7. August 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) Anklage wegen Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB. Die Anklageschrift ging am 9. August 2024 beim hiesigen Gericht ein (act. 29).

2.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 wurde festgelegt, dass die Hauptverhandlungen der Geschäfts-Nrn. GG240186-L, GG24188-L, GG240189-L, GG240190-L und GG240191-L gemeinsam durchgeführt und auf den 6. Februar 2025 angesetzt würden. Gleichzeitig wurde sämtlichen Parteien eine dreissigtägige Frist zur Stellung von Beweisanträgen und der Privatklägerschaft zudem eine dreissigtägige Frist zur Bezifferung und Begründung von Zivilansprüchen angesetzt (act. 41/1). Die genannte Verfügung wurde dem Privatklägervertreter am 21. Oktober 2024, dem Beschuldigten am 13. November 2024 und dessen Verteidigung am 18. Oktober 2024 zugestellt (act. 41/2–4).

3.

Mit Eingabe vom 20. November 2024 (Datum Poststempel) beantragte der Privatklägervertreter innert Frist, den der Eingabe beigelegten Stick und die Filmsequenzierungen 1–31 als Beweismittel zuzulassen, sowie eine Fristabnahme bzw. -erstreckung bis zur Hauptverhandlung zur Einreichung der substantiierten Zivilforderung (act. 42). Die durch den Privatklägervertreter eingereichten Beilagen wurden im Geschäft GG240186-L unter act. 45/1–32 abgelegt (vgl. act. 43). Mit Verfügung vom 28. November 2024 wurde der Beweisantrag des Privatklägervertreters gutgeheissen und die Frist zur Begründung der Zivilforderung des Privatklägers letztmalig bis zum 27. Januar 2025 verlängert (act. 44).

4.

Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 machte der Privatklägervertreter in Bezug auf die Zivilforderung des Privatklägers geltend, dass der Schaden des Privatklägers auf dem Weg der Staatshaftung vorzubringen sei. Durch das hiesige Gericht sei deshalb nur eine Staatshaftung dem Grundsatze nach festzustellen, ansonsten sei das Verfahren auf den öffentlich-rechtlichen Verfahrensweg zu verweisen (act. 47). Sodann reichte der Privatklägervertreter am 29. Januar 2025 seine Honorarnote ein (act. 48).

5.

Am 3. Februar 2025 stellte der Privatklägervertreter dem Gericht telefonisch in Aussicht, dass er nach Konsultation eines Arztes vermutlich ein Verschiebungsgesuch für die Hauptverhandlungen vom 6. Februar 2025 stellen werde, welches er noch gleichentags unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses bis zum 7. Februar 2025 schriftlich einreichte (act. 50–52). Das Verschiebungsgesuch wurde nach vorgängiger Einholung von freigestellten Stellungnahmen sämtlicher Verteidiger (vgl. act. 53–56), mit Verfügung vom 4. Februar 2025 abgewiesen. Dabei wurde festgehalten, dass dem Privatklägervertreter im Nachgang zu den Hauptverhandlungen vom 6. Februar 2025 die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werde (act. 57).

6.

Zu den Hauptverhandlungen am 6. Februar 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, die Beschuldigte im Verfahren GG240186-L, C._____, in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, der Beschuldigte im Verfahren GG240189-L, D._____, der Beschuldigte im Verfahren GG240190-L, E._____, in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ und der Beschuldigte im Verfahren GG240191-L, F._____, in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____. Der Privatkläger und der Privatklägervertreter erschienen nicht zu den Verhandlungen (Prot. S. 7 ff.).

7.

Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde dem Privatklägervertreter das Protokoll der Hauptverhandlungen vom 6. Februar 2025 inklusive Plädoyernotizen der verschiedenen Verteidiger zugestellt. Mit dem Hinweis, dass, insbesondere unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots, eine zweite mündliche Hauptverhandlung – wie vom Privatklägervertreter mit Schreiben vom 12. Februar 2025 gewünscht (vgl. act. 70) – nicht angezeigt erscheine, wurde dem Privatklägervertreter eine nicht erstreckbare Frist von 15 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (act. 72). Die Verfügung wurde dem Privatklägervertreter am 3. März 2025 zugestellt (act. 73/2).

8.

Innert Frist reichte der Privatklägervertreter mit Eingabe vom 18. März 2025 (Datum Poststempel) eine Stellungnahme sowie eine aktualisierte Honorarnote ein (act. 74–76). Darauf folgte gleichentags und damit ebenfalls noch innert Frist eine korrigierte Stellungnahme (act. 77 und act. 78). Zudem wurde seitens des Privatklägervertreters nochmals eine korrigierte Stellungnahme eingereicht, welche jedoch erst tags darauf, am 19. März 2025, der Post übergeben und damit verspätet eingereicht wurde (act. 79–81).

9.

Mit Verfügung vom 21. März 2025 wurde die Stellungnahme des Privatklägervertreters vom 18. März 2025, einschliesslich beider korrigierter Fassungen, dem Beschuldigten im Verfahren GG240189-L sowie den Verteidigern in den Verfahren GG240186-L, GG240190-L, GG240191-L und im vorliegenden Verfahren zugestellt. Dabei wurde eine nicht erstreckbare Frist von 15 Tagen angesetzt, um zur rechtzeitig eingereichten, korrigierten Stellungnahme des Privatklägervertreters vom 18. März 2025 (act. 78) Stellung zu nehmen (act. 83).

10.

Nach Eingang der Stellungnahmen sämtlicher Verteidiger (act. 83A–D) wurde dem Privatklägervertreter unter Zustellung derselben mit Verfügung vom 11. April 2025 Frist bis zum 5. Mai 2025 angesetzt, um eine freigestellte Stellungnahme einzureichen (act. 83E). Auf ein Fristerstreckungsgesuch des Privatklägervertreters vom 15. April 2025 hin (act. 84), wurde ihm die angesetzte Frist zur freigestellten Stellungnahme mit Verfügung vom 16. April 2025 letztmals erstreckt bis zum 26. Mai 2025 (act. 85).

11.

Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 nahm der Privatklägervertreter fristgerecht Stellung (act. 89). Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 wurden die Urteilseröffnungen betreffend die Verfahren GG240186-L, GG240189-L, GG240190-L, GG240191-L sowie das vorliegende Verfahren auf den 10. Juli 2025 angesetzt (act. 92). Der Verteidiger des Beschuldigten reichte mit Eingabe vom 27. Mai 2025 eine aktualisierte Honorarnote ein (act. 93 und act. 94). Die Stellungnahme des Privatklägervertreters vom 26. Mai 2025 wurde sodann mit Verfügung vom 28. Mai 2025 dem Beschuldigten im Verfahren GG240189-L sowie den Verteidigern in den Verfahren GG240186-L, GG240190-L, GG240191-L und im vorliegenden Verfahren zugestellt. Dabei wurde festgehalten, dass sich die Beschuldigten bzw. ihre Verteidiger bis spätestens am 13. Juni 2025 zur Stellungnahme des Privatklägervertreters zu äussern hätten, ansonsten Verzicht auf Stellungnahme angenommen werde. Zudem wurde in Aussicht gestellt, dass die geheime Urteilsberatung am 27. Juni 2025 stattfinden werde (act. 95). Innert der genannten Frist wurden keine weiteren Stellungnahmen eingereicht.

12. Das Urteil wurde am 27. Juni 2025 gefällt und am 10. Juli 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigung, des Privatklägers, des Privatklägervertreters sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger in den Verfahren GG240186-L, GG240189-L, GG240190-L und GG240191-L mündlich eröffnet, erläutert und den Parteien des vorliegenden Verfahrens im Dispositiv übergeben (act. 99; Prot. S. 37 f.).

12. Das Urteil wurde am 27. Juni 2025 gefällt und am 10. Juli 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigung, des Privatklägers, des Privatklägervertreters sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger in den Verfahren GG240186-L, GG240189-L, GG240190-L und GG240191-L mündlich eröffnet, erläutert und den Parteien des vorliegenden Verfahrens im Dispositiv übergeben (act. 99; Prot. S. 37 f.).

13. Der Privatklägervertreter meldete unmittelbar im Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich sowie mit Eingabe vom 15. Juli 2025 auch noch schriftlich Berufung gegen das Urteil vom 27. Juni 2025 an (Prot. 38; act. 101).

II. Prozessuales

1. Strafantrag und Konstituierung als Privatklägerschaft

1.1. Bei Straftaten, die nur auf Antrag hin verfolgt werden, ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrags Prozessvoraussetzung und damit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 30 ff. StGB; Art. 303 StPO). Der Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB stellt ein Offizialdelikt dar, weshalb eine Strafverfolgung von Amtes wegen zu erfolgen hat.

1.2. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Diese Erklärung hat gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde bis spätestens zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 StPO).

1.3. Geschütztes Rechtsgut des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB ist nebst dem Interesse des Staates an pflichtbewussten Amtsträgern, auch der Schutz und die Interessen der Bürger, nicht einer unkontrollierten und willkürlichen

Staatsgewalt ausgesetzt zu werden (BGer 6B_1169/2014 Urteil vom 6. Oktober 2015 E. 2.1). Personen, deren Rechtsgüter durch einen Amtsmissbrauch beeinträchtigt werden, können sich als Privatkläger konstituieren und sich als Strafkläger am Verfahren beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Eine Beteiligung als Zivilkläger kommt in Betracht, soweit nicht ein Verantwortlichkeitsgesetz (vgl. Art. 61 OR) eine primäre, umfassende Staatshaftung für deliktisches Verhalten von Amtspersonen vorsieht und demgemäss die Geltendmachung von adhäsionsweisen Zivilforderungen ausser Betracht fällt (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 312 N 30).

1.4. Mit Strafantrag vom 18. November 2021 konstituierte sich B._____ als Geschädigter über seinen Rechtsvertreter ausdrücklich als Strafkläger und damit als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO (act. 1).

2. Ermächtigung

2.1. Der Beschuldigte ist Beamter der Stadtpolizei Zürich. Grundsätzlich sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (sog. Verfolgungszwang; Art. 7 Abs. 1 StPO). Von diesem Grundsatz bestehen gewisse Ausnahmen. So können die Kantone etwa gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.

2.2. Mit der Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung wird die Immunität aufgehoben (sog. relative Immunität). Die Ermächtigung stellt eine Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren dar. Sie wird aber in einem davon getrennten Verwaltungsverfahren erteilt. Erst nach der Ermächtigung kann das Strafverfahren durchgeführt werden (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.1.). So sieht Art. 303 Abs. 1 StPO vor, dass bei Ermächtigungsdelikten ein Vorverfahren erst eingeleitet wird, wenn die Ermächtigung der zuständigen Behörde erteilt wurde. Nach § 148 GOG/ZH (LS 211.1) entscheidet im Kanton Zürich das Obergericht über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen.

2.3. Vorliegend hat das Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf § 148 GOG/ZH mit Beschluss vom 14. März 2023 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung des beschuldigten Polizisten erteilt (act. 8/2). Damit ist diese Prozessvoraussetzung für das vorliegende Strafverfahren erfüllt.

3. Anklageprinzip

3.1. Der Privatklägervertreter macht in seiner Stellungnahme vom 18. März 2025 unter anderem zusammengefasst geltend, der Privatkläger sei unrechtmässig vorläufig festgenommen worden, was bereits für sich genommen einem Amtsmissbrauch oder einer Freiheitsberaubung gleichkomme. Zudem sei eine Leibesvisitation nicht notwendig gewesen und dennoch mit einer Drohung erzwungen worden. Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Massnahmen sei ebenfalls widerrechtlich gewesen, da keine entsprechende schriftliche Anordnung vorgelegen hätte, und selbst wenn eine solche bestanden hätte, im Weigerungsfall der Jugendanwalt zu entscheiden gehabt hätte, ob erkennungsdienstliche Massnahmen anzuordnen seien. Dies alles stelle für sich bereits einen Amtsmissbrauch dar (act. 78 S. 13 ff. und S. 25 ff.).

3.2. Wie der Privatklägervertreter zu Recht ausführt (vgl. act. 89 S. 5 f.), bestimmt die Anklageschrift nach dem Anklagegrundsatz den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 103 Ia 6 E. 1b; BGer 6B_103/2017 Urteil vom 21. Juli 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen).

3.3. Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte unter gemeinsamer Hilfe von D._____ und E._____ gegen den offensichtlichen Willen des Privatklägers eine IDS-Überprüfung durchgeführt haben, wozu der Beschuldigte gemeinsam mit D._____ und E._____ unter Missbrauch ihrer Amtsgewalt übermässig gewalttätig gegen den Privatkläger vorgegangen seien. Die klare Umschreibung der dem Beschuldigten und den beiden vorgenannten Polizeibeamten vorgeworfenen Handlungen, wodurch sie gemeinsam in Missbrauch der Amtsgewalt übermässig gewalttätig vorgegangen seien, mithin den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Anklageschrift erfüllt haben sollen, lautet folgendermassen: "So entschied E._____, dem Geschädigten vor dem Körper die Handschellen anzulegen. Hernach drückte der Beschuldigte gemeinsam mit D._____ und E._____ den Geschädigten auf einen Stuhl vor dem IDS-Gerät. E._____ hielt sodann den Arm des Geschädigten, während der Beschuldigte von hinten den Kopf des Geschädigten in einem Zangengriff zwischen Unter- und Oberkiefer fixierte und diesen gleichzeitig von hinten am Hals würgte, wodurch der Geschädigte erhebliche Schmerzen erlitt und für ca. 5 Sekunden keine Luft mehr erhielt. D._____ bog sodann die Fingerballen des Geschädigten in kruder Gewalt nach hinten ab, statt lediglich die Fingerballen in rollender Bewegung über den Scanner zu bewegen. Währenddessen sagte E._____ zum Geschädigten, er solle doch nach Afrika zurück, wo er hingehöre" (act. 29 S. 2 f.). Damit wird von der Anklageschrift weder die Rechtmässigkeit der vorläufigen Festnahme des Privatklägers, noch der in der Anklage lediglich am Rande erwähnten Leibesvisitation oder der zwangsweisen Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen bzw. der IDS-Überprüfung an sich in Frage gestellt. Die Anklage hält sogar ausdrücklich fest, dass eine zwangsweise IDS-Überprüfung angeordnet worden sei, nachdem der Privatkläger die freiwillige Teilnahme verweigert gehabt hatte (act. 29 S. 2). Von wem, weshalb und in welcher Form diese Anordnung erteilt wurde, wird laut Anklageschrift nicht hinterfragt. Eine allfällige Freiheitsberaubung des Privatklägers findet in der Anklageschrift sodann keinerlei Erwähnung. Vielmehr soll einzig die Durchführung der IDS-Überprüfung an sich übermässig gewalttätig und damit amtsmissbräuchlich erfolgt sein, wobei die dem Beschuldigten (und den Mitbeschuldigten) konkret vorgeworfenen übermässig gewalttätigen Handlungen in der Anklageschrift klar umschrieben sind. Aufgrund dessen, dass das Gericht an den oben zitierten, in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden ist, ist einzig dieser und dessen rechtliche Würdigung im Folgenden zu prüfen. Auf die weiteren seitens der Privatklägerschaft gegen den Beschuldigten erhobenen, von der Anklageschrift jedoch nicht umfassten Vorwürfe, ist im Folgenden nicht weiter einzugehen.

III. Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt / Standpunkt des Beschuldigten

1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 7. August 2024 wie vorstehend ausgeführt vor, im Rahmen einer IDS-Überprüfung gegen den offensichtlichen Willen des Privatklägers gemeinsam mit D._____ (Beschuldigter im Verfahren GG240189-L) und E._____ (Beschuldigter im Verfahren GG240190-L) unter Missbrauch seiner Amtsgewalt in seiner Funktion als Beamter der Stadtpolizei Zürich, übermässig gewalttätig vorgegangen zu sein. Durch die missbräuchliche Ausübung der Amtsgewalt durch den Beschuldigten, E._____ und D._____ habe der Privatkläger im Rahmen der IDS-Kontrolle erhebliche Schmerzen an den Fingern und im Kopf- und Halsbereich erlitten, was der Beschuldigte durch seine Handlungen zumindest billigend in Kauf genommen habe (act. 29 S. 2 f.).

1.2. Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass beim Privatkläger am 25. August 2021 durch den Beschuldigten gemeinsam mit E._____ und D._____ eine zwangsweise IDS-Überprüfung durchgeführt wurde, nachdem der Privatkläger die freiwillige Teilnahme verweigert hatte. Bestritten wird jedoch der in der Anklageschrift geschilderte Ablauf der IDS-Überprüfung, insbesondere, dass der Beschuldigte einen Zangengriff zwischen Unter- und Oberkiefer angewandt und den Privatkläger gewürgt habe, und, dass der Beschuldigte zusammen mit D._____ und E._____ übermässig gewalttätig vorgegangen seien. Vielmehr wird geltend gemacht, dass die durch den Beschuldigten, E._____ und D._____ eingesetzten Mittel zur Durchführung der angeordneten Massnahmen in keinster Weise unverhältnismässig, sondern angesichts des renitenten Verhaltens des Privatklägers notwendig, geeignet und verhältnismässig gewesen seien, um die Massnahmen überhaupt durchführen zu können (act. 65 S. 3 ff.). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich die in der Anklage geschilderte übermässige Gewaltanwendung durch den Beschuldigten, E._____ und D._____, insbesondere der in der Anklageschrift aufgeführte Zangengriff und das Würgen durch den Beschuldigten, bei der zwangsweisen IDS-Überprüfung anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt.

2. Sachverhaltserstellung

2.1. Grundsätze der Beweiswürdigung

2.1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).

2.1.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a je mit Hinweisen).

2.1.3. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BENDER/ HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 77 ff., S. 88 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., S. 33 ff.; Zürcher Kommentar StPO-DONATSCH, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4).

2.2. Beweismittel und Verwertbarkeit

Zur Erstellung des Sachverhalts dienen zunächst die Aussagen des Privatklägers anlässlich seinen polizeilichen Einvernahmen vom 25. August 2021 und vom 3. März 2022 sowie diejenigen anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2023 (act. 10/3 und act. 4/1–2). Des Weiteren liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juli 2023 (act. 3/3) sowie die Aussagen der Mitbeschuldigten D._____ und E._____ anlässlich deren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 21. August 2023, vom 22. August 2023 und vom 6. Mai 2024 (act. 3/6–7; act. 3/10) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2025 (Prot. S. 16 ff.) im Recht. Zudem liegen verschiedene vom Privatklägervertreter eingereichte Videoaufnahmen sowie Fotografien der Verletzungen des Privatklägers vor (act. 7/1–3). Schliesslich wurden anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2025 seitens der Verteidigung von E._____ Fotografien eines IDS-Scanners eingereicht (act. 60; Prot. S. 20). Anlässlich der Konfrontations-/ Schlusseinvernahme vom 6. Mai 2024 (act. 3/11) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2025 (Prot. S. 19) machte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen zum ihm vorgeworfenen Sachverhalt, weshalb diese Einvernahmen zur Erstellung des Sachverhalts nichts beizutragen vermögen. Dasselbe gilt in Bezug auf E._____ anlässlich seiner Konfrontations-/Schlusseinvernahme vom 6. Mai 2024 (act. 3/9). Die im Rahmen der Strafuntersuchung ebenfalls als Beschuldigte einvernommenen Polizisten C._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ waren beim dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift zur Last gelegten Geschehen nicht anwesend, weshalb deren Aussagen zur Erstellung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts ebenfalls nichts beizutragen vermögen (vgl. act. 3/1– 2; act. 3/4–5; act. 3/8). Sämtliche der aufgeführten Beweismittel sind, insbesondere zugunsten des Beschuldigten, uneingeschränkt verwertbar.

2.3. Videoaufnahmen und Fotografien

2.3.1. Seitens des Privatklägervertreters wurden verschiedene Videoaufnahmen sowie eine Fotodokumentation der Verletzungen des Privatklägers zu den Akten gereicht (act. 7/1–3). Die unter act. 7/1/3, act. 7/2/2 und act. 7/3/2–5 abgelegten Videoaufnahmen betreffen allesamt die dem im vorliegenden Verfahren angeklagten Sachverhalt vorangehende Verhaftung des Privatklägers. Sie vermögen deshalb zur Erstellung des Anklagesachverhalts nichts Relevantes beizutragen abgesehen von der Tatsache, dass aus ihnen das renitente Verhalten des Privatklägers während seiner Festnahme und das dabei entstandene Gerangel hervorgeht. Auf den unter act. 7/1/2 und act. 7/2/3 abgelegten Videoaufnahmen sowie der Fotodokumentation in act. 7/1/1 sind sodann diverse Verletzungen des Privatklägers zu sehen. Auf den Videoaufnahmen (act. 7/1/2 und act. 7/2/3) sieht man eine Verletzung hinter dem rechten Ohr des Privatklägers. Auf der Fotodokumentation sieht man verschiedene Verletzungen des Privatklägers im Gesicht, am Rücken, an der Schulter, an den Armen und an den Beinen sowie – wohl am relevantesten für das vorliegende Verfahren – ein Hämatom am Nacken des Privatklägers (act. 7/1/1).

2.3.2. Die Verletzungen des Privatklägers hinter dem Ohr sowie im Nackenbereich könnten zwar im Rahmen der IDS-Überprüfung entstanden sein. Da auf den Videoaufnahmen der Verhaftung allerdings zu sehen ist, wie sich der Privatkläger sowohl bei der Zu-Boden-Führung durch die Polizei wie auch bei der eigentlichen Festnahme am Boden vehement wehrte, erscheint es ebenfalls plausibel, dass die entsprechenden Verletzung zusammen mit den übrigen Verletzungen des Privatklägers im Rahmen der vorgängigen Verhaftung entstanden sind. Zudem führte der Privatkläger anlässlich seiner zweiten polizeilichen Einvernahme – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – selbst aus, dass er am Kiefer und am Hals im Rahmen der IDS-Überprüfung keine Verletzungen erlitten habe (vgl. act. 4/1 F/A 76).

2.3.3. Angesichts der seitens der Verteidigung von E._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2025 eingereichten Fotografien des IDS-Scanners (act. 60; Prot. S. 20) erscheint es in Anbetracht der noch wiederzugebenden, diesbezüglich glaubhaften Aussagen der beteiligten Polizisten, nachvollziehbar, dass für einen Scan im Rahmen der IDS-Überprüfung – entgegen der Anklageschrift – keine rollende Bewegung der Fingerballen über den Scanner notwendig ist, sondern ein Stillhalten der Fingerkuppen auf dem Scanner.

2.4. Glaubwürdigkeit der Beteiligten

2.4.1. Abgesehen von den vorgenannten Videoaufnahmen und der Fotodokumentation stützt sich die Beweisführung wie vorstehend ausgeführt auf die Aussagen der beteiligten Personen, mithin des Privatklägers, des Beschuldigten und der in den Verfahren GG240189-L und GG240190-L beschuldigten Polizeibeamten D._____ und E._____. Daher ist zunächst – in der angemessenen Kürze – die Glaubwürdigkeit dieser Personen zu prüfen, bevor dann die Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu beurteilen ist.

2.4.2. Der Beschuldigte wurde jeweils als beschuldigte Person einvernommen, weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde (vgl. jeweilige Rechtsbelehrung in den Einvernahmen). Als Beschuldigter in einem Strafverfahren hat er grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dasselbe gilt für die in den Verfahren GG240189-L und GG240190-L Mitbeschuldigten, D._____ und E._____. Der Privatkläger ist durch das Verfahren sodann in persönlicher, physischer und rechtlicher Hinsicht ebenfalls unmittelbar betroffen und beabsichtigt offensichtlich, Staatshaftungsansprüche gegen den Beschuldigten und weitere Polizeibeamte geltend zu machen. Damit besteht auch bei ihm ein naheliegendes Interesse an einem Verfahrensausgang zu seinen Gunsten.

2.4.3. Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen sämtlicher Beteiligten mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, wobei jedoch jeweils aufgrund der konkreten Aussagen zu prüfen ist, ob diese glaubhaft sind.

2.5. Aussagen des Privatklägers und deren Würdigung

2.5.1. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. August 2021, unmittelbar nach dem in Frage stehenden Vorfall, wollte der zu diesem Zeitpunkt als Beschuldigter wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung einvernommene Privatkläger zum vorliegend zu untersuchenden Vorgang der IDS-Überprüfung keine Aussagen machen (act. 10/3 Einvernahme Privatkläger F/A 58 ff.).

2.5.2. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 3. März 2022 führte der Privatkläger zum vorliegend relevanten Ereignis aus, dass der, der Anweisungen gegeben habe, ein rothaariger Typ mit Vollbart, welcher knapp zwei Meter gross sei, hinter ihm gestanden sei. Links und rechts von ihm sei nochmals je ein Polizist gestanden, wobei der rechts von ihm kurze schwarze Haare gehabt habe und ein wenig kleiner gewesen sei, als er. Der links habe auch kurze schwarze Haare gehabt und sei etwas kleiner als er gewesen (act. 4/1 F/A 70 f.). Einer der beiden, die rechts und links von ihm gestanden seien, hätten ihm die Finger umgebogen und ihn dabei gezwungen, die Abdrücke nehmen zu lassen (act. 4/1 F/A 72). Der Rothaarige sei hinter der Stuhllehne gestanden und habe ihn mit einer Art Haltegriff fixiert. Der Privatkläger habe seine Hände zur Faust geschlossen gehabt. Derjenige, der rechts von ihm gestanden sei, habe den Zeigefinger mit Kraft nach oben gebogen und ihn über den Sensor gerollt. Das gleiche habe auch derjenige gemacht, der links von ihm gestanden sei. Allerdings wisse der Privatkläger nicht, von welcher Hand die Abdrücke genau kopiert worden seien. Er wisse nur, dass man bei beiden Händen die Zeigefinger nach oben gebogen hätte (act. 4/1 F/A 73). Auf die Frage, mit welchem Arm ihn der Rothaarige gehalten habe, führte der Privatkläger aus, er wisse es nicht genau. Er denke aber, dass er mit der rechten Hand zuerst seinen Kiefer blockiert habe und dann mit der gleichen Hand runter zum Hals gerutscht sei und den Würgegriff gemacht habe. Er habe nicht mit dem Arm gewürgt, sondern mit dem zangenartigen Haltegriff (act. 4/1 F/A 74). Er schätze, dass er für ca. 5 Sekunden keine Luft mehr bekommen habe. Er habe ihm das gesagt, dass er keine Luft bekomme. Der Rothaarige habe ihm keine Antwort gegeben. Einer der anderen beiden Polizisten habe dann gesagt, jetzt sei glaub gut, im Sinne, jetzt sei es genug (act. 4/1 F/A 75). Auf die Frage, ob der Privatkläger dabei Verletzungen erlitten habe, führte er aus, seine Finger hätten geschmerzt, als sie nach hinten gebogen worden seien. Aber am Kiefer und am Hals habe er keine Verletzungen erlitten (act. 4/1 F/A 76). Auf die Ergänzungsfrage des Privatklägervertreters, ob der Rothaarige den Privatkläger rassistisch beschimpft habe, führte der Privatkläger aus, als er sich geweigert habe, seinen Fingerabdruck zu geben, habe er (der Rothaarige) gesagt, er (der Privatkläger) solle einfach machen, was er ihm sage. Er solle nach Afrika zurückgehen, wo er hingehöre (act. 4/1 F/A 82).

2.5.3. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2023 führte der Privatkläger zur IDS-Überprüfung aus, drei Polizisten hätten den Privatkläger in den Raum, wo man die Fingerabdrücke abgeben müsse, gezerrt und ihn auf den Stuhl gesetzt. Dann sei der Privatkläger auf dem Stuhl gesessen. Er habe seine Hände zugehabt (eine Faust) und die beiden Polizisten links und rechts neben ihm hätten dann seine Finger gestreckt nach oben gebogen. Der anweisende Polizist habe gesagt, sie sollten seine Finger auf den Scanner legen. Er sei hinter ihn gekommen und habe seinen Kiefer mit der einen Hand festgehalten, sodass er (der Privatkläger) seinen Kopf nicht habe bewegen können. Dann, als sie versucht hätten, seine Finger auf den Scanner zu tun, habe der hinter ihm seinen Kiefer zusammengedrückt, sodass er einen kurzen Moment keine Luft mehr bekommen habe. Einer der anderen Polizisten habe dann gesagt, jetzt sei fertig. Der eine habe dann gesagt, dass die Abdrücke hätten erfasst werden können. Sie hätten ihn dann in die Zelle zurückgebracht. Dann habe er ihm gesagt, er solle sich in die Ecke reinsetzen. Er (der Privatkläger) habe gesagt, das mache er nicht. Dann habe der Polizist ihm wie das Bein gestellt und habe ihn in die Ecke reinschupfen wollen, so dass er umfalle. Es sei ihm nicht gelungen. Er (der Polizist) habe ihm gesagt, er solle doch einfach machen, was er sage und solle zurückgehen, woher er komme, also so nach Afrika und solche Sachen (act. 4/2 F/A 9). Auf die Frage, was der Privatkläger mit "solche Sachen" meine, führte er aus, sie hätten manchmal so Sprüche gesagt wie "was ist das für einer?" also nicht direkt eine Beleidigung, sondern mehr eine Provokation (act. 4/2 F/A 10). Auf die Frage, welcher Polizist ihn in die Zelle zurückgebracht und versucht habe, ihm ein Bein zu stellen, führte der Privatkläger aus, der, welcher Anweisungen gegeben habe (act. 4/2 F/A 11). Auf die Frage, wer dem Privatkläger gesagt habe, er solle zurückgehen, woher er komme, führte der Privatkläger aus, das sei ein Polizist auf der Station J._____ gewesen. Seinen Namen wisse er nicht mehr aber er würde sein Gesicht wieder erkennen. Er sei rothaarig gewesen. Es sei nach dem Fingerabdrücke nehmen gewesen (act. 4/2 F/A 12). Dabei hat jemand – der Handschrift nach zu beurteilen wohl der Privatkläger – neben der Frage im Einvernahmeprotokoll "A._____" hingeschrieben (act. 4/2 F/A 12). Angesprochen auf die körperlichen Beeinträchtigungen als Folge des Vorfalls (den gesamten Ereignissen vom 24. und 25. August 2021) führte der Privatkläger aus, dass er die Verletzungen auf den Bildern davongetragen habe, wobei das, was am längsten weh getan habe, der Zahn und die Kniescheiben gewesen seien (act. 4/2 F/A 29 ff.). Auf die Fragen, ob der Privatkläger sonst noch irgendwo Schmerzen gehabt habe, führte er aus, nein nicht wirklich (act. 4/2 F/A 32). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme führte der Privatkläger aus, er habe jede Kontrolle, die sie (die Polizei) gemacht hätten, mitgemacht, ausser bei den Fingerabdrücken habe er zuerst eine Antwort haben wollen und habe seine Hand einfach zugehabt. Er habe sich gegen keine Kontrolle geweigert (act. 4/2 F/A 51). Er sei nicht dazu aufgefordert worden, man habe ihn gezwungen, die Finger auf den Scanner zu legen und der Beschuldigte habe ihm den Kiefer zusammengedrückt, damit er (der Privatkläger) sich nicht bewegen könne. Der Beschuldigte habe seine Luft abgedrückt für ca. 5 Sekunden (act. 4/2 F/A 53). Auf entsprechende Nachfragen führte der Privatkläger aus, dass er das Gefühl habe, der Fingerscan habe zwischen fünf und zehn Minuten gedauert (act. 4/2 F/A 81). Während dem Fingerscannen habe er nicht versucht, aufzustehen, und er habe sich gegen das Fingerscannen auch nicht gewehrt (act. 4/2 F/A 82 f.). Zudem habe er während dem Scan keine Handfesseln angehabt (act. 4/2 F/A 84).

2.5.4. Die Aussagen des Privatklägers sind teilweise in sich widersprüchlich und stehen teilweise auch im Widerspruch mit der Anklageschrift. Einerseits führte der Privatkläger aus, er habe während dem Fingerscannen keine Handschellen angehabt. Zudem sei der Spruch, er solle doch nach Afrika zurück, wo er hingehöre, einmal während der Weigerung, den Fingerabdruck zu geben, erfolgt, einmal nach dem Zurückbringen auf die Zelle. Auch wer diese Äusserung gemacht haben soll, geht nicht eindeutig aus den Aussagen des Privatklägers hervor, zumal es der "Rothaarige" gewesen sein soll, welcher auch die Anweisungen gegeben habe und den Privatkläger während des Fingerscans von hinten gewürgt habe. Gemäss Anklageschrift sei jedoch der Beschuldigte während dem Scannen hinter dem Privatkläger gestanden und habe ihn gewürgt, hingegen sei es E._____ gewesen, welcher die rassistische Bemerkung gemacht habe. Auch dass der Privatkläger im Rahmen der IDS-Kontrolle erhebliche Schmerzen an den Fingern sowie im Kopf- und Halsbereich erlitten habe, geht aus den Aussagen des Privatklägers nicht hervor, zumal er ausführte, seine Finger hätten geschmerzt, als sie nach hinten gebogen worden seien, am Kiefer und am Hals habe er keine Verletzungen erlitten. Auch im Rahmen der späteren Einvernahmen berichtete der Privatkläger nicht von erheblichen Schmerzen im Kopf- und Halsbereich während oder nach der IDS-Überprüfung. Zudem sind die Aussagen des Privatklägers in Bezug auf sein eigenes Verhalten widersprüchlich, wenn er einerseits ausführt, er habe sich gegen das Fingerscannen nicht gewehrt, gleichzeitig jedoch ausführt, er habe seine Finger zugemacht und zur Faust geballt. Des Weiteren ist es bereits aufgrund des Umstandes, dass drei Polizisten gemäss Zeitgefühl des Privatklägers zwischen fünf und zehn Minuten benötigten, um die beiden Zeigefinger des Privatklägers zu scannen, offensichtlich, dass sich der Privatkläger vehement gegen die IDS-Überprüfung gewehrt haben muss.

2.6. Aussagen des Beschuldigten und deren Würdigung

2.6.1. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juli 2023 aus, dass sie nach Durchführung einer zwangsweisen Leibesvisitation vom HDB Chef wieder den Auftrag bekommen hätten, auch die Finger des Privatklägers zur Überprüfung der Identität auf den Fingerabdruck-Scanner zu halten, da er sich auch da geweigert hätte. Diese Massnahme sei dem Privatkläger erklärt worden und man habe ihn erneut mehrmals aufgefordert, zu kooperieren. Dies ohne Erfolg. Man habe ihn dann vom Arrestanten-Zimmer ins Nachbarzimmer bringen müssen, um dort seine Finger zu scannen. Der Beschuldigte könne sich noch erinnern, dass sie ihn auf einen Stuhl gesetzt hätten und es nur mit äusserster Mühe geschafft hätten, seine Finger zu scannen. Man könne sich vorstellen, dass es sehr schwierig sei, einen sauberen Scan zu erhalten, wenn einer seine Hände immer wieder zurückziehe. Der Beschuldigte könne sich ebenfalls gut erinnern, dass sie ihn permanent während dieser Massnahme zur Kooperation aufgefordert hätten, dies ebenfalls ohne Erfolg. Sie hätten es dann geschafft. Der Privatkläger sei dann in die Abstandszelle zurückgeführt worden und somit sei ihre Aufgabe beendet gewesen (act. 3/3 F/A 2). Auf Vorhalt der Strafanzeige, wonach einer der Polizisten die Finger mit kruder Gewalt abgebogen habe, statt lediglich die Fingerballen in rollender Bewegung über den Scanner bewegt zu haben, führte der Beschuldigte aus, er könne dazu nichts sagen. Er sei während der Fingerabdrucknahme hinter dem Privatkläger gewesen und habe seinen Kopf mit einer Hand an seiner Stirn und der anderen Hand an seinem Hinterkopf fixiert, damit er stillgesessen sei, da er sich dermassen gewehrt habe (act. 3/3 F/A 3). Auf Vorhalt, dass laut Anzeige drei Polizisten dabeigestanden seien und derjenige mit den roten Haaren den anderen Anweisungen gegeben habe, führte der Beschuldigte aus, sie hätten keinen Rothaarigen bei sich gehabt. Er sei mit seinen zwei Patrouillenkollegen vor Ort gewesen und könne sich nicht erinnern, dass sich jemand anderes im Raum aufgehalten hätte (act. 3/3 F/A 5). Dass ein weiterer Polizist hinter dem Privatkläger gestanden sei und dieser den vor ihm sitzenden Privatkläger von hinten gewürgt habe, stimme nicht. Der Beschuldigte habe den Kopf des Privatklägers mit zwei Händen fixiert. Eine auf der Stirn und eine auf dem Hinterkopf (act. 3/3 F/A 6). Die Frage, ob der Beschuldigte den Privatkläger auch am Hals festgehalten habe, verneinte der Beschuldigte und führte aus, es gebe eine Würgetechnik bei der Stadtpolizei, der sogenannte Halskontrollgriff. Dieser wäre aber in dieser Situation überhaupt nicht zielführend gewesen. Dieser Griff werde nur in Notwehr- oder Notwehrhilfesituationen angewendet (act. 3/3 F/A 7). Auf Vorhalt der Strafanzeige, wonach der gleiche Polizist auch einen Zangengriff zwischen Unter- und Oberkiefer angewendet habe, was ebenfalls Schmerzen ausgelöst habe, führte der Beschuldigte aus, das habe er nicht gemacht. Er habe den Privatkläger einzig mit beiden Händen an Stirn und Hinterkopf gehalten (act. 3/3 F/A 8). Daran, dass der dienstältere Polizist zum Privatkläger gesagt habe, er solle zurück nach Afrika, wo er hingehöre, könne sich der Beschuldigte nicht erinnern. Der Beschuldigte könne nicht mal sagen, ob der Privatkläger Afrikanischer Herkunft sei (act. 3/3 F/A 9). Die Frage, ob er sich entsprechend gegenüber dem Privatkläger geäussert habe, verneinte der Beschuldigte und führte aus, er sei seit zehn Jahren Polizist und gelte als einer der Polizisten, der am wenigsten emotional reagiere. Herkunft sei ihm sowieso egal, es tue nichts zur Sache (act. 3/3 F/A 10). Der Beschuldigte machte im späteren Verlauf des Verfahrens weder bei der Staatsanwaltschaft noch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Gericht weitere Aussagen zur Sache (vgl. act. 3/11; Prot. S. 19).

2.6.2. Die Ausführungen des Beschuldigten fallen äusserts knapp aus, sind jedoch in sich schlüssig und enthalten keine Widersprüche. Dies ist allerdings auch nicht verwunderlich, da der Beschuldigte lediglich einmal Aussagen zum Sachverhalt machte und anschliessend jeweils auf die gemachten Aussagen verwies. Insgesamt wirken die Ausführungen des Beschuldigten jedoch nicht unglaubhaft und stimmen im Wesentlichen auch mit den Aussagen der Mitbeschuldigten D._____ und E._____ überein.

2.7. Aussagen von D._____ (Beschuldigter im Verfahren GG240189-L) und deren Würdigung

2.7.1. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. August 2023 führte D._____ zur verfahrensgegenständlichen IDS-Überprüfung aus, dass sie dem Privatkläger erklärt hätten, was jetzt genau zu machen sei, dass er die beiden Zeigefinger auf das grüne Licht halten solle. Der Privatkläger habe sich auch dort (wie zuvor bei der Leibesvisitation) wiederum geweigert. Dadurch seien sie wieder zur Umsetzung gezwungen geworden, notwendige Körperkraft anzuwenden (act. 3/7 F/A 8). Auf die Frage, was notwendige Körperkraft heisse, führte D._____ aus, was notwendig sei, um die Massnahme – nämlich die Finger auf das Lesegerät zu halten – umzusetzen. Er könne sich erinnern, dass drei von der Patrouille sich aufgeteilt hätten. Seine beiden Kollegen hätten sich um die Beweglichkeit des Körpers, sprich um die Fixation vor dieser Lesestation mit dem Scanner, gekümmert. Er habe sich um die Finger gekümmert (act. 3/7 F/A 9). Er könne nicht mehr genau sagen, ob sich diese Aufteilung von alleine aufgrund der Position so ergeben habe, oder ob es aufgrund einer Absprache so erfolgt sei (act. 3/7 F/A 10). Den Vorhalt, dass er (D._____) dem Privatkläger dabei die Finger umgebogen hätte, könne er nicht nachvollziehen. Die Weigerungshaltung des Privatklägers habe nämlich darin bestanden, seine Finger zu einer Faust zu ballen und das Ziel von D._____ sei es gewesen, den Zeigefinger des Privatklägers in mehr oder weniger gestrecktem Zustand auf das Lesegerät zu halten. Es sei nicht in seinem Interesse gewesen, Finger zu biegen, sondern Finger zu strecken. Im Detail, wie es genau abgelaufen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Er wisse aber, dass es mehrere Versuche gebraucht habe, und einige Minuten gedauert habe, bis es erfolgreich habe durchgeführt werden können. Dass es für den Privatkläger in diesem Moment nicht angenehm gewesen sei, könne er (D._____) absolut verstehen. Es sei eine anstrengende Aufgabe für sie gewesen, die Massnahme entsprechend umzusetzen. Er verstehe nicht, warum der Privatkläger nicht zur Kooperation bereit gewesen sei. Sie hätten ihm mehrfach erklärt, wie es ablaufe und was genau gemacht werde und dass sie es durchzusetzen hätten, falls er sich weiterhin weigere (act. 3/7 F/A 11). Auf Vorhalt der Strafanzeige, wonach einer der Polizisten die Finger mit kruder Gewalt abgebogen habe, statt lediglich die Fingerballen in rollender Bewegung über den Scanner zu bewegen, führte D._____ aus, er habe versuchen müssen, die Finger in möglichst gestrecktem Zustand auf den Scanner zu halten und der Privatkläger habe im Gegenzug immer versucht, die Finger zu einer Faust zu ballen. Man müsse gar nicht die Finger über den Scanner rollen, sondern einfach ruhig auf den Scanner halten. Da der Privatkläger sich nicht ruhig habe halten wollen, habe es mehrere Minuten gebraucht, bis die Fingerkuppen korrekt hätten gescannt werden können (act. 3/7 F/A 12). Auf Vorhalt, dass derjenige mit den roten Haaren gemäss Strafanzeige den anderen Polizisten Anweisungen gegeben habe, führte D._____ aus, sie hätten in der Patrouille keinen Rothaarigen. Sie seien zu dritt dort gewesen und von denen sei keiner rothaarig gewesen (act. 3/7 F/A 14). Dass ein Polizist den vor ihm sitzenden Privatkläger von hinten gewürgt habe, könne sich D._____ nicht vorstellen. Fixiert ja, aber sicher nicht gewürgt (act. 3/7 F/A 15). Auf die Frage, ob er das persönlich beobachtet habe, führte D._____ aus, er habe sich zu diesem Zeitpunkt auf den Abdruck der Finger konzentriert, seine Aufmerksamkeit habe der Abnahme der Fingerabdrücke gegolten (act. 3/7 F/A 16). Er könne sich nicht vorstellen, dass jemand von ihnen den Privatkläger am Hals festgehalten habe. Entweder an der Schulter oder am Kopf. Der Hals sei per se nicht ein Körperteil, das aktiv angegangen werde (act. 3/7 F/A 17). Auf Vorhalt, dass gemäss Strafanzeige der gleiche Polizist auch einen Zangengriff zwischen Unter- und Oberkiefer angewendet hätte, was ebenfalls Schmerzen ausgelöst habe, führte D._____ aus, er habe nichts dergleichen beobachtet. Dass die Fixation unter Umständen Schmerzen verursachen könne, wenn sie unter Zwang durchgeführt werde, sei dem Privatkläger mehrfach mitgeteilt worden (act. 3/7 F/A 18). Auf die Frage, ob es einen "Zangengriff zwischen Ober- und Unterkiefer" gebe, führte D._____ aus, so etwas wäre ihm nicht bekannt. Ihm käme jetzt keine Technik in den Sinne, die auf diese Beschreibung passen würde. Höchstens um den Kopf zu fixieren, könne er sich vorstellen, dass es gewisse Punkte wie Stirn, Kinn oder Unterkiefer und Hinterkopf brauche, um den Kopf festzuhalten, da der Hals sowieso tabu sei (act. 3/7 F/A 19). Auf Vorhalt, dass der dienstältere Polizist zum Privatkläger gesagt haben soll, er solle doch zurück nach Afrika, wo er hingehöre, führte D._____ aus, an das Gesprochene könne er sich definitiv nicht mehr erinnern. Er könne sich jetzt auch nicht vorstellen, wer solche Worte hätte ausgesprochen haben sollen (act. 3/7 F/A 20).

Er habe sich sicher nicht entsprechend gegenüber dem Privatkläger geäussert (act. 3/7 F/A 21). Auf die Frage, ob er sich im Vorfeld zur Einvernahme mit anderen Polizisten über diese Einvernahme unterhalten habe, führte D._____ aus, er habe sich über den Vorfall nicht mit den Kollegen unterhalten wollen, da er seine Erinnerungen nicht mit den Eindrücken der Kollegen habe vermischen wollen. Er sei der Meinung, dass er seiner Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen nachgegangen sei. Entsprechend sei er doch etwas erstaunt über diese Anzeige gewesen (act. 3/7 F/A 22).

2.7.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2024 verwies D._____ im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (act. 3/10 F/A 2). Auf Vorhalt der Bilder der Verletzungen des Privatklägers, führte D._____ aus, dass er sich die Spur am Hals des Privatklägers durch ein Handgemenge, ob bei der Verhaftung, mit seinen Kollegen (den Kollegen des Privatklägers) oder bei der zwangsmässigen Leibesvisitation bzw. IDS-Überprüfung erkläre (act. 3/10 F/A 3 f.). Er erkenne auf dem Bild keine Würgespuren, sondern höchstens oberflächliche Kratzspuren (act. 3/10 F/A 5).

2.7.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2025 verwies D._____ wiederum auf die bereits getätigten Aussagen und führte erneut aus, um Fingerabdrücke nehmen zu können, brauche es gestreckte Finger, die auf das Lesegerät gehalten werden müssten. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Finger des Privatklägers in eine gestreckte Position zu bringen. Der Privatkläger habe sich dagegen gewehrt, indem er ständig versucht habe, die Faust zu ballen. Der Privatkläger sei mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, zu kooperieren, ansonsten die Massnahme gegen seinen Willen durchgeführt werden müsse. Er habe die Finger des Privatklägers nicht überstreckt, sondern nur gestreckt. Der Privatkläger sei während der IDS-Überprüfung vom Beschuldigten nicht gewürgt worden und D._____ könne sich auch nicht erinnern, dass gesagt worden sei, der Privatkläger solle doch nach Afrika zurück, wo er hingehöre. Er könne sich dies auch nicht vorstellen (Prot. S. 16 ff.).

2.7.4. Die Aussagen von D._____ enthalten ebenfalls keine wesentlichen Widersprüche, sind in sich schlüssig und wirken nicht unglaubhaft. Ebenfalls stimmen sie mit den Aussagen des Beschuldigten und von E._____ im Wesentlichen überein.

2.8. Aussagen von E._____ (Beschuldigter im Verfahren GG240190-L) und deren Würdigung

2.8.1. E._____ führte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. August 2023 zum verfahrensgegenständlichen Vorfall im Wesentlichen aus, dass er dem Privatkläger nach zwangsweiser Durchführung der Leibesvisitation erneut erklärt habe, dass sie die IDS-Überprüfung mit ihm machen müssten und er ihn nochmals gefragt habe, ob er kooperativ sei oder nicht. Auch da sei die Aussage gekommen, sie dürften das nicht und er (der Privatkläger) werde sich mit aller Macht dagegen wehren. E._____ habe darauf entschieden, dem Privatkläger vor dem Körper die Handschellen anzulegen. Dann seien sie vom Abstand in den Raum ganz in der Nähe gelaufen, wo sich der Scan für die IDS-Überprüfung befinde. E._____ habe dem Privatkläger gesagt, er solle dort auf einem Stuhl Platz nehmen. Das habe der Privatkläger nicht gewollt. Dann hätten sie ihn auf diesen Stuhl mit Rückenlehne gedrückt und es sei so, dass man den Zeigefinger auf den Scanner legen müsse. Damit sie das hätten tun können, habe er (E._____) den Arm des Privatklägers gehalten. Der Beschuldigte habe von hinten den Oberkörper gehalten, damit der Privatkläger auf dem Stuhl bleibe und D._____ habe den Zeigefinger auf den Scanner gehalten. Welchen Finger sie zuerst gescannt hätten, wisse er nicht mehr. Auf jeden Fall habe es ca. 15 Minuten gedauert, bis die beiden Fingerscans korrekt hätten eingescannt werden können. Dies, weil der Privatkläger sich so stark dagegen gewehrt und immer wieder versucht habe, seine Finger vom Scanner zu ziehen oder sich aus dem Stuhl zu winden. Nach erfolgter IDS-Überprüfung hätten sie den Privatkläger zurück in den Abstand geführt, ihm die Handfesseln wieder abgenommen und sich verabschiedet. Während der ganzen Zeit habe der Privatkläger sie unzählige Male beschimpft und sei sehr unkooperativ gewesen, indem er sich geweigert habe, ihren Anordnungen Folge zu leisten und sich physisch gegen die Leibesvisitation und die IDS-Überprüfung gesperrt habe. Von ihrer Seite seien keine Beleidigungen oder abwertende Aussagen gefallen. Sie seien Profis und würden sich korrekt verhalten (act. 3/6 F/A 1). Auf Vorhalt der Strafanzeige, wonach derjenige mit den roten Haaren den anderen Anweisungen gegeben habe, führte E._____ aus, er habe blonde Haare, aber er sei der Einsatzleiter gewesen und habe die Anweisungen gegeben (act. 3/6 F/A 4). Die Frage, ob der Polizist, der hinter dem Privatkläger gestanden sei, den Privatkläger in irgendeiner Weise am Hals festgehalten habe, verneinte E._____ dezidiert, führte diesbezüglich jedoch aus, er sei seitlich gestanden und habe auch nicht immer alles sehen können. Der Privatkläger habe jedoch permanent versucht, sich vom IDS-Scanner wegzudrücken oder seine Hände davon wegzuziehen und sich aus dem Stuhl zu winden. Es könne gut sein, dass sich der Privatkläger so verdreht habe, dass der Arm oder die Arme des Beschuldigten in den Bereich des Halses des Privatklägers gerutscht seien. Der Beschuldigte habe aber nie den Privatkläger gewürgt und wenn dies der Fall gewesen sei, dass der Privatkläger nicht mehr richtig im Stuhl gesessen sei, sei er zuerst wieder richtig hingesetzt worden und das Prozedere habe von vorne begonnen. Deshalb habe nie einer von ihnen den Privatkläger in irgendeiner Art und Weise gewürgt. Das ganze unkooperative Fehlverhalten des Privatklägers habe den Prozess massiv erschwert, aber er sei nie gewürgt worden (act. 3/6 F/A 7). Die Frage, ob E._____ sich im Vorfeld zur Einvernahme mit den Polizisten seiner Patrouille abgesprochen habe, verneinte dieser und führte aus, sie hätten lediglich darüber gesprochen, dass es sich um dieses Ereignis handeln könnte und sie alle dazu zur Staatsanwaltschaft müssten zwecks Einvernahme (act. 3/6 F/A 9). Auf Vorhalt der Strafanzeige, wonach der gleiche Polizist, der den Privatkläger gewürgt habe, auch einen Zangengriff zwischen Unter- und Oberkiefer angewendet habe, was ebenfalls Schmerzen ausgelöst habe, führte E._____ aus, davon sei ihm nichts bekannt. Das habe er sicher nicht gemacht (act. 3/6 F/A 11). Auf Vorhalt, dass in diesem Zusammenhang der dienstältere Polizist zum Privatkläger gesagt habe, er solle doch zurück nach Afrika, wo er hingehöre, führte E._____ aus, egal, wen der Privatkläger damit meine, in seiner Anwesenheit habe niemand so etwas zum Privatkläger gesagt (act. 3/6 F/A 12). Auf die Frage, wie lange ein normaler Scanvorgang dauere, führte E._____ aus, wenn die Finger ruhig gehalten würden und sich klare Linien abzeichnen würden, würde es nicht länger als fünf Sekunden dauern (act. 3/6 F/A 16). Der Privatkläger habe auf ihn den Eindruck gemacht, dass er bei vollem Bewusstsein gewesen und einfach ein Gegner der Polizei sei. Er sei null erzogen und habe sie willkürlich beschimpft, obwohl sie ihm keinen Anlass dazu gegeben hätten (act. 3/6 F/A 21).

2.8.2. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 6. Mai 2024 machte E._____ keine weiteren Aussagen zur Sache (act. 3/9). Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2025 führte E._____ im Wesentlichen erneut aus, dass sich der Privatkläger an diesem Tag bereits gewaltbereit gezeigt habe und ihnen als Polizisten gegenüber sehr beleidigend und auch aggressiv gewesen sei. Er habe ihnen klar zu verstehen gegeben, dass er die Überprüfung nicht freiwillig machen werde. Die beste Variante zum eigenen Schutz des Privatklägers sei es gewesen, diesen auf einen Stuhl zu setzen. Ansonsten hätte er sich mit seinem ganzen Körper gegen die Polizisten wehren können. Er hätte sie unter anderem schlagen, Kopfstösse geben oder treten können. Deshalb hätten sie sich entschieden, ihm Handschellen anzulegen und ihn auf dem Stuhl vor das IDS-Gerät zu setzen. Aufgrund dessen, dass sich der Privatkläger physisch stark gewehrt habe, habe der Beschuldigte auf die Anordnung von E._____ hin, den Oberkörper des Privatklägers fixiert. Dabei sei es nie um einen Zangengriff gegangen. E._____ habe D._____ beauftragt, die Finger auf das Fingerscangerät zu legen und ihn an den Armen festzuhalten. Dabei sei nie übermässig Gewalt angewendet worden. Es seien keine Finger überknickt worden, was zu Schmerzen hätte führen können. Sofern Schmerzen aufgetreten seien, sei dies einzig auf das Verhalten des Privatklägers zurückzuführen. Das Ganze habe ca. 15 Minuten gedauert und sei nicht einfach gewesen. Seiner Wahrnehmung nach, habe der Beschuldigte den Privatkläger nicht in einem Zangengriff zwischen Unter- und Oberkiefer fixiert und gewürgt, er selbst sei damit beschäftigt gewesen, den Arm des Privatklägers auf den Scanner zu legen. Er habe zum Privatkläger nicht gesagt, er solle doch zurück nach Afrika, wo er hingehöre. Im Übrigen habe er auch keinen roten Bart, wie das der Privatkläger ausgeführt habe (Prot. S. 20 ff.).

2.8.3. Die Aussagen von E._____ sind detailliert und ebenfalls in sich schlüssig bzw. enthalten keine wesentlichen Widersprüche. Damit wirken auch die Aussagen von E._____ nicht unglaubhaft.

2.9. Gesamtwürdigung

2.9.1. Der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte, D._____ und E._____ bei der IDS-Überprüfung übermässig gewalttätig gegen den Privatkläger vorgegangen seien, stützt sich vorliegend im Wesentlichen auf die eingereichte Strafanzeige, welche nicht in sämtlichen Punkten mit den Aussagen des Privatklägers anlässlich dessen Einvernahmen übereinstimmt. Dabei wird den beteiligten Polizisten insbesondere vorgeworfen, den Privatkläger mittels Zangengriff zwischen Unter- und Oberkiefer fixiert, am Hals gewürgt, seine Finger mit kruder Gewalt nach hinten gebogen sowie dem Privatkläger gegenüber rassistische Äusserungen gemacht zu haben. Demgegenüber stehen die im Wesentlichen übereinstimmenden und konsistenten Aussagen der bei der IDS-Überprüfung beteiligten Polizisten, wonach der Privatkläger wiederholt zur Kooperation aufgefordert worden sei, sich jedoch fortgesetzt geweigert habe, an der IDS-Überprüfung mitzuwirken, und es aufgrund dieser konsequenten Weigerung und der massiven Gegenwehr des Privatklägers notwendig gewesen sei, die angeordnete Massnahme unter Anwendung verhältnismässiger Gewalt zwangsweise durchzuführen. Die vorgenannten, konkret vorgeworfenen Handlungen wurden indes von allen beteiligten Polizisten bestritten.

2.9.2. Unter Würdigung sämtlicher vorhandener Beweismittel lässt sich das in der Anklageschrift wiedergegebene übermässig gewalttätige Vorgehen des Beschuldigten zusammen mit D._____ und E._____ im Rahmen der IDS-Überprüfung des Privatklägers nicht rechtsgenüglich erstellen. So lässt sich zwar erstellen, dass die drei Polizisten den Privatkläger auf einen Stuhl vor dem IDS-Gerät drückten, wobei E._____ den Arm des Privatklägers hielt. Dass sich E._____ entschied, dem Privatkläger vor dem Körper Handschellen anzulegen, lässt sich wohl aufgrund dessen eigenen glaubhaften Aussagen ebenfalls erstellen, obwohl der Privatkläger selbst aussagte, er habe während des Fingerscannens keine Handschellen getragen. Dass der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers von hinten in einem Zangengriff zwischen Unter- und Oberkiefer fixierte und ihn gleichzeitig von hinten am Hals würgte, lässt sich wiederum nicht erstellen. Einerseits können die dokumentierten Verletzungen des Privatklägers hinter dem Ohr und am Hals ebenso gut von der vorangegangenen gewaltsamen Verhaftung, dem Transport oder der zwangsweise durchgesetzten Leibesvisitation stammen, wie von der IDS-Überprüfung. Andererseits berichtet einzig der Privatkläger von einem Würgen, wobei er zuerst schilderte, der "Rothaarige", der auch die Anweisungen gegeben habe, habe zuerst seinen Kiefer blockiert und sei dann mit der gleichen Hand runter zum Hals gerutscht und habe den Würgegriff gemacht (act. 4/1 F/A 74), und später ausführte, der anweisende Polizist habe seinen Kiefer zugedrückt, so dass er keine Luft bekommen habe (act. 4/2 F/A 9). Der Beschuldigte, welcher gemäss übereinstimmenden Schilderungen der drei beteiligten Polizisten derjenige war, der hinter dem Privatkläger gestanden war, der aber weder rote Haare hat noch den anderen Anwesenden Anweisungen gab, führte hingegen aus, dass er den Kopf des Privatklägers mit einer Hand an der Stirn und der anderen Hand am Hinterkopf fixiert habe. D._____ führte hierzu aus, dass er weder einen Zangengriff noch ein Würgen gesehen habe und sich dies auch nicht vorstellen könne. Auch E._____ machte geltend, weder einen Zangengriff noch ein Würgen gesehen zu haben, wobei er jedoch einräumte, dass es aufgrund dessen, dass der Privatkläger permanent versucht habe, sich vom IDS-Scanner wegzudrücken oder seine Hände davon wegzuziehen und sich aus dem Stuhl zu winden, gut sein könne, dass sich der Privatkläger so verdreht habe, dass der Arm oder die Arme des Beschuldigten in den Bereich des Halses des Privatklägers gerutscht seien. Der Beschuldigte habe aber den Privatkläger nie gewürgt und wenn dies der Fall gewesen sei, dass der Privatkläger nicht mehr richtig im Stuhl gesessen sei, sei er zuerst wieder richtig hingesetzt worden und das Prozedere habe von vorne begonnen (vgl. act. 3/6 F/A 7). Einzig aufgrund der Aussagen des Privatklägers, welche bereits in sich diverse Widersprüche aufweisen und deshalb nicht besonders glaubhaft sind, kann in Anbetracht der Schilderungen der übrigen Beteiligten, welche ihrerseits nicht unglaubhaft erscheinen, nicht rechtsgenüglich erstellt werden, dass der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers in einem Zangengriff zwischen Unter- und Oberkiefer fixiert und ihn von hinten am Hals gewürgt habe. Insbesondere wäre auch ein kurzes Abrutschen des Beschuldigten in den Halsbereich aufgrund vehementer Gegenwehr bzw. Abdrehens des Privatklägers wie E._____ dies zumindest für möglich hält, nicht mit einem bewussten Würgen des Privatklägers durch den Beschuldigten während ca. 5 Sekunden, wie es die Anklageschrift wiedergibt, gleichzusetzen.

2.9.3. Ebenfalls nicht erstellen lässt sich, dass D._____ die Fingerballen des Privatklägers in kruder Gewalt nach hinten abgebogen habe, statt lediglich die Fingerballen in rollender Bewegung über den Scanner zu bewegen. Einerseits erscheint es aufgrund der Schilderungen der beteiligten Polizisten sowie der eingereichten Fotografien des IDS-Scanners nachvollziehbar, dass keine rollende Bewegung der Fingerkuppen, sondern ein Stillhalten der Fingerkuppen auf dem Scan-Gerät für den Fingerscan nötig ist. Andererseits geht aus den Aussagen sämtlicher Beteiligter, selbst des Privatklägers, hervor, dass der Privatkläger seine Hände immer wieder zur Faust ballte bzw. versuchte, die Hände vom Scanner wegzuziehen, womit ein zwangsweises Strecken der Finger durch D._____ zur Durchführung des Fingerscans nötig war. Ein Abbiegen der Finger nach hinten in "kruder Gewalt" lässt sich aufgrund der Aussagen der Beteiligten nicht erstellen. Dass der Privatkläger durch das gewaltsame Festhalten und das gewaltsame Strecken der Finger für die IDS-Überprüfung allenfalls kurzzeitig Schmerzen verspürte, ist sodann durchaus nachvollziehbar. Dies ist jedoch mit seiner massiven Gegenwehr und seinem Sperren ohne Weiteres erklärbar und weist nicht auf eine übermässige Gewaltanwendung durch die beteiligten Polizisten hin.

2.9.4. Aufgrund der erheblichen Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers in Bezug auf die Person, welche sich im Sinne der Anklageschrift rassistisch geäussert haben soll, sowie den Ort und den Zeitpunkt, zu welchem die Worte gefallen sein sollen, lässt sich der Anklagevorwurf, E._____ habe zum Privatkläger während der IDS-Überprüfung gesagt, er solle doch nach Afrika zurück, wo er hingehöre, ebenfalls nicht erstellen.

2.9.5. Damit lässt sich der Anklagesachverhalt eines übermässig gewalttätigen Vorgehens der drei Polizisten sowie einer rassistischen Äusserung im Rahmen der IDS-Überprüfung des Privatklägers bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Beweismittel nicht erstellen. Die im Wesentlichen übereinstimmende Version des Beschuldigten, von D._____ und E._____, wonach sie diejenige körperliche Gewalt einsetzten, die bei der vehementen Gegenwehr des Privatklägers notwendig und verhältnismässig war, um die IDS-Überprüfung zwangsweise durchsetzen zu können, und die wesentlich vom in der Anklage geschilderten Vorgehen abweicht, erscheint mindestens ebenso wahrscheinlich. Damit verbleiben erhebliche und unüberwindbare Zweifel, ob sich der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt, mithin das konkret geschilderte übermässig gewalttätige Vorgehen gegen den Privatkläger im Rahmen der IDS-Überprüfung, tatsächlich verwirklicht hat. Der Beschuldigte ist folglich nach dem Grundsatz von Art. 10 Abs. 2 StPO in dubio pro reo vom Vorwurf des Amtsmissbrauches im Sinne von Art. 312 StGB freizusprechen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da der Beschuldigte freizusprechen ist, ist entgegen dem diesbezüglichen Antrag des Privatklägervertreters (vgl. act. 78 S. 5) von vornherein keine Haftung des Staates und keine Verletzung von Konventions- und Verfassungsrechten des Privatklägers dem Grundsatze nach festzustellen. Vielmehr sind allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers allesamt auf den Weg der Staatshaftung zu verweisen.

2. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ausgangsgemäss sind vorliegend sämtliche Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal der Beschuldigte das Verfahren weder rechtswidrig oder schuldhaft eingeleitet, noch seine Durchführung erschwert hat.

3. Da der Privatkläger vorliegend nicht obsiegt und der Beschuldigte auch nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht kostenpflichtig ist, besteht kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Privatklägervertreter ist jedoch als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung erfolgt im Parallelverfahren gegen die Beschuldigte C._____ (GG240186-L) mit Fr. 31'566.– (inkl. MwSt.), wovon im vorliegenden Verfahren Vormerk zu nehmen ist.

4. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person welche freigesprochen wird Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung. Über die Höhe der Prozessentschädigung der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, wird mit separater Verfügung entschieden.

1. Der Beschuldigte ist des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Allfällige Schadensersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers werden auf den Weg der Staatshaftung verwiesen.

3. Über die Höhe der Prozessentschädigung der erbetenen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.

4. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers im Parallelverfahren (GG240186-L) mit Fr. 31'566.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt wird.

5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten sowie die Kosten für das Vorverfahren werden auf die Staatskasse genommen.

6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv am 10. Juli 2025 an

die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben),  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein),

 den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben),

und hernach als begründetes Urteil an

 die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,  den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers,

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG.

7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Zürich, 27. Juni 2025

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht

Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. H. Kronauer MLaw S. Hedrich