GG240270
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
10. Januar 2025Deutsch5 min
Bezirksgericht Zürich Erwägungen 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240270-L / U Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. E. Widmer Gerichtsschreiberin MLaw S. Stomeo Urteil vom 10. Januar 2025 (summarisch begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-L...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
Erwägungen
10.
Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GG240270-L / U
Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. E. Widmer Gerichtsschreiberin MLaw S. Stomeo
Urteil vom 10. Januar 2025 (summarisch begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. November 2024 (act. 20), das umfassende Geständnis des Beschuldigten sowie die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift bzw. zum Urteilsvorschlag (act. 4/1-3; act. 17/5; Prot. S. 5 ff.; act. 24),
da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sowie den Akten übereinstimmt und die beantragten Sanktionen angemessen sind,
weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind,
wird erkannt:
1.
Der Beschuldigte ist schuldig
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2.
Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon bis heute 70 Tage durch Haft entstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
2.
Jahre festgesetzt.
4.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
5.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. November 2024 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 10.– (Ass.-Nr. A018'964'733) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6.
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. November 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bleiben bis zum Eintritt des rechtskräftigen Verfahrensabschlusses des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten B._____ (Unt.-Nr. …) zwecks Beweisführung bei der zuständigen Lagerbehörde gelagert:
- Mobiltelefon der Marke Huawei (Ass.-Nr. A018'964'700) - Knittersack mit Kokain (Ass.-Nr. A018'964'551) - Knittersack mit Kokain (Ass.-Nr. A018'964'631) - Küchenpapier als Verpackung für Betäubungsmittel (Ass.Nr. A018'964'653).
Nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils im Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ (Unt.-Nr. …) sind die vorgenannten Gegenstände durch die zuständige Lagerbehörde zu vernichten.
Über die weiteren sichergestellten Betäubungsmittel und Asservate, welche beim Beschuldigten B._____ sichergestellt wurden, wird im Strafverfahren gegen B._____ befunden.
7.
Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 88574021 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8.
Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 7'718.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Auslagen (polizeiliche Auslagen und hälftiger Anteil an Fr. 2'454.25 Gutachterkosten) Fr. 7'718.– Kosten amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorerst auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
12.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit summarischer Begründung gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO an den amtlichen Verteidiger für sich und den Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht, gegen Empfangsschein) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, gemäss Disp.-Ziff. 6-7 (mit Verweis auf die Polis-Geschäfts-Nr. 88574021)
13.
Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.
14.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abt., Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abän-
derungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 10. Januar 2025
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10.
Abteilung - Einzelgericht
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Widmer MLaw S. Stomeo
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.