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Entscheid

GG250155

Diebstahl etc.

8. Dezember 2025Deutsch25 min

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250155-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. R. Riesselmann-Saxer Gerichtsschreiberin MLaw S. Hedrich Urteil vom 8. Dezember 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägeri...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: GG250155-L / U

Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. R. Riesselmann-Saxer Gerichtsschreiberin MLaw S. Hedrich

Urteil vom 8. Dezember 2025 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter

betreffend Diebstahl etc.

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. August 2025 (act. D1/14) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9)

Der Beschuldigte persönlich.

Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/14 S. 6)

"♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von CHF 1'500.00 ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ♦ Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 08.08.2025 beschlagnahmten Gegenstände ♦ Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände ♦ Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649

80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.00)"

Anträge des Beschuldigten: (Prot. S. 13 ff. sinngemäss)

Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

Am 8. August 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beim hiesigen Einzelgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls und weiterer Delikte (act. D1/14). Mit Verfügung vom 11. September 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 23. Oktober 2025 angesetzt (act. 17/1). Mit Verfügung vom 19. September 2025 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (act. 19). Am 7. Oktober 2025 teilte Rechtsanwalt MLaw X._____ mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (act. 21). Zur Hauptverhandlung am 23. Oktober 2025 erschien der Beschuldigte unentschuldigt nicht (Prot. S. 5). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 wurde der Beschuldigte neu auf den 8. Dezember 2025 vorgeladen (act. 23/1). Am 8. Dezember 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu der der Beschuldigte persönlich erschien (Prot. S. 9 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung erging das vorliegende Urteil.

II. Prozessuales

1.

Dem Beschuldigten wird unter anderem vorgeworfen, sich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG strafbar gemacht zu haben (act. D1/14 S. 3). Der Vorwurf beruht auf dem Umstand, dass die Stadtpolizei Zürich am 20. Juli 2024 in dem vom Beschuldigten gemieteten Lagerraum Nr. 1 an der B._____-strasse 2 in... Zürich 7'968 Gramm (netto) Marihuana sicherstellte (act. D3/1-3; act. D3/8/1).

2.

Bei der vom Beschuldigten gemieteten Lagerbox handelt es sich um einen nicht allgemein zugänglichen Raum. Das Betreten dieses Lagerraums durch die Polizei und die in diesem Raum getätigte Sicherstellung unterliegen daher den Regeln der Hausdurchsuchung im Sinne von Art. 244 ff. StPO.

3.

Eine Hausdurchsuchung muss grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft in einem schriftlichen Befehl angeordnet werden (Art. 241 Abs. 1 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei ohne einen solchen Befehl die Hausdurchsuchung vornehmen (Art. 241 Abs. 3 StPO). In einem solchen Fall muss die Staatsanwaltschaft die Hausdurchsuchung aber nachträglich mit einem schriftlichen Durchsuchungsbefehl bestätigen und begründen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Die (nachträgliche) schriftliche Anordnung ist eine Gültigkeitsvoraussetzung. Wird die Hausdurchsuchung in Verletzung der Anordnungsmodalitäten durchgeführt, so sind die gefundenen Beweismittel nicht verwertbar (BSK StPO-Gfeller, Art. 241 N 4, N 39 f.; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme gilt gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dann, wenn die Verwertung der Beweismittel zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist.

4.

Vorliegend hat die Stadtpolizei Zürich die Hausdurchsuchung ohne vorgängige Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Ein nachträglicher Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft liegt ebenfalls nicht vor. Damit erfolgte die Hausdurchsuchung in Verletzung von Art. 241 Abs. 1 StPO, selbst wenn angenommen würde, dass Gefahr im Verzug war. Die im Lagerraum sichergestellten Betäubungsmittel sind daher unverwertbar. Ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, da das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt keine schwere Straftat darstellt, die eine ausnahmsweise Verwertung erlauben würde. Der Umstand, dass der weitere Mieter die Polizei zwecks Beschlagnahme der Betäubungsmittel aufgesucht und insofern eingewilligt hat, ändert selbstredend nichts an dem Schrifterfordernis.

5.

Nachdem die im Lagerraum sichergestellten Betäubungsmittel nicht verwertbar sind, ist dem Anklagevorwurf das Beweisfundament entzogen und der Beschuldigte vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG freizusprechen.

III. Sachverhalt

1.

Dossier 1: Diebstahl / Verletzung des Schriftgeheimnisses

1.1

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 23. November 2023 im Rahmen seiner Tätigkeit als Paket-Auslieferer beim Transportunternehmen "C._____" ohne Berechtigung das an die Geschädigte D._____ adressierte "E._____"-Paket geöffnet und das sich darin befindende Mobiltelefon "Google" im Wert von Fr. 649.– an sich genommen zu haben. Dies habe der Beschuldigte in der Absicht getan, wie ein Eigentümer über das Mobiltelefon zu verfügen und sich dadurch einen nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen (act. D1/14 S. 2).

1.2

Der Beschuldigte wird durch das Beweisergebnis überführt: Unbestrittenermassen war er zum Tatzeitpunkt als Paket-Auslieferer bei der C._____ AG angestellt (act. D1/4 F/A 14). Erwiesen ist auch, dass das Paket an der Seite aufgerissen und das sich darin befindende Mobiltelefon weggenommen wurde (act. D1/3/2). Bei der Aufreissstelle an der Innenseite der Kartonschachtel konnte sodann eine DNA-Spur des Beschuldigten festgestellt werden (act. D1/6/5). Dass diese DNA-Spur von einem allfälligen Umpacken in ein C._____-Paket stammen könnte - wie der Beschuldigte bei der Polizei zu behaupten schien (act. D1/14 F/A 26) - ist ausgeschlossen, da es sich beim fraglichen Paket erwiesenermassen um ein E._____und nicht um ein C._____-Paket handelt (vgl. act. D1/3/2). Ausgeschlossen ist auch, dass das Paket bereits vor der Zustellung beschädigt bzw. leer war. Wie der Beschuldigte selbst angab, rufe der Auslieferer in einem solchen Fall die Disposition der C._____ AG an und frage nach, was mit so einem Paket zu tun sei (act. D1/14 F/A 26). Dies ist vorliegend gemäss Auskunft der C._____ AG nicht geschehen (act. D1/2 S. 3).

1.3

Vor diesem Hintergrund bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Paket am 23. November 2023 aufriss und das sich darin befindende Mobiltelefon an sich nahm. Der Anklagesachverhalt ist in objektiver Hinsicht erstellt. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon in der Folge veräusserte (act. D1/7/1). Deshalb steht fest, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon in der Absicht an sich nahm, um wie ein Eigentümer darüber zu verfügen und sich dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Damit ist der Anklagesachverhalt auch in subjektiver Hinsicht erstellt.

2.

Dossier 4: Fahren in fahrunfähigem Zustand / mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

2.1

Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, am 2. Februar 2025, ca. zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr, unbefugt Kokain konsumiert zu haben. Hernach soll er um ca. 22.25 Uhr in fahrunfähigem Zustand bzw. bei einem Kokain-Blutgehalt von mindestens 126 µg/L den Personenwagen AG3 gelenkt haben, wobei er seine Fahrunfähigkeit wegen des vorausgegangen Kokainkonsums mindestens billigend in Kauf genommen habe. Überdies soll er zum Kontrollzeitpunkt ca.

0.4

Gramm (netto) Kokain mit sich geführt haben, das er ebenfalls habe konsumieren wollen (act. D1/14 S. 3).

2.2

Der Beschuldigte wurde am 2. Februar 2025, um 22.25 Uhr, wegen seiner auffälligen bzw. unsicheren Fahrweise von der Polizei angehalten und einer Kontrolle unterzogen (act. D4/1 S. 1; act. D4/4/3 S. 3). Anlässlich der Kontrolle konnten in der Nasenhöhle des Beschuldigten Kokainrückstände festgestellt werden (act. D4/1 S. 1; act. D4/2 S. 1; act. D4/4/1). Bei der Effektenkontrolle konnte zudem eine geringfügige Menge Kokain (0.4 Gramm netto) sichergestellt werden (act. D4/2 S. 1; act. D4/4/8). In der Folge wurde eine Blutuntersuchung angeordnet; die Blutentnahme wurde gleichentags, um 23.17 Uhr, durch den SOS-Arzt Dr. F._____ durchgeführt (act. D4/2 S. 4; act. D4/4/4). Im Rahmen der Blutuntersuchung konnte beim Beschuldigten ein Kokain-Blutgehalt von 126-234 µg/L nachgewiesen werden. Im IRM-Gutachten vom 19. Februar 2025 wurde festgehalten, dass die Fahrunfähigkeit angesichts dieser Werte erwiesen sei (act. D4/5 S. 2). Nicht zuletzt gestand der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung unmittelbar nach der Tat sowie auch anlässlich der heutigen Befragung ein, dass er vor der Fahrt, um 19.00 Uhr, Kokain konsumiert und das Auto unter dem Einfluss des Kokains gelenkt habe (act. D4/4/3 S. 5 ff. F/A 1, 5 ff.; Prot. S. 14 f.). Angesichts dieses Beweisergebnisses ist der Anklagesachverhalt erstellt.

3.

Dossier 4: mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

3.1

Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum von ca. 2. Februar 2024 bis 2. Februar 2025 an mehreren Wochenenden Kokain konsumiert zu haben (act. D1/14 S. 4).

3.2

Bei der Personenkontrolle vom 2. Februar 2025 gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei an, dass er seit knapp einem Jahr jeweils am Wochenende maximal 1 Gramm Kokain konsumiere (act. D4/4/3). Bei der Staatsanwaltschaft machte er keine Aussagen zur Sache (act. D1/ F/A 89 ff.).

3.3

Die Aussage des Beschuldigten vom 2. Februar 2025 deckt sich mit seinen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 31. Januar 2024, wonach er ziemlich oft Kokain konsumiere (act. D2/3 F/A 6 ff.), und im Übrigen auch mit dem nachgewiesenen Kokainkonsum vom 2. Februar 2025. Dass er damals bei der Polizei eine unwahre Aussage machte, behauptet der Beschuldigte nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage vom 2. Februar 2025 als glaubhaft und der Beschuldigte ist darauf zu behaften. Der Anklagesachverhalt ist somit auch in diesem Punkt erstellt.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Diebstahl

1.1

Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten des Beschuldigten als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB gewürdigt (act. 14 S. 4). Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme setzt den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams voraus. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 16).

1.2

Es kann offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte das Mobiltelefon an sich nahm bzw. ob der Absender noch Gewahrsam daran hatte oder der

Gewahrsam bereits auf die Empfängerin übergegangen war. Als Übermittler des Pakets hatte der Beschuldigte jedenfalls keinen Gewahrsam am Mobiltelefon (bzw. allenfalls höchstens untergeordneten Mitgewahrsam). Indem er das Paket aufriss und das Mobiltelefon an sich nahm, brach er somit fremden (bzw. übergeordneten) Gewahrsam und begründete alleinigen Gewahrsam am Mobiltelefon. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich. Zudem handelte er mit Aneignungsabsicht bzw. mit dem Willen, sich das Mobiltelefon mindestens vorübergehend zuzueignen und der Berechtigten dauerhaft zu enteignen. Evident ist schliesslich auch die Bereicherungsabsicht, da der Beschuldigte das Mobiltelefon in der Folge veräusserte. Der Tatbestand des Diebstahls ist somit erfüllt. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.

2.

Verletzung des Schriftgeheimnisses / Verletzung des Postgeheimnisses

Die Staatsanwaltschaft hat das unbefugte Öffnen des Pakets als Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB gewürdigt (act. D1/14 S. 4). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist das Verhalten des Beschuldigten als Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB zu würdigen, da dieser Vergehenstatbestand dem Tatbestand von Art. 179 Abs. 1 StGB vorgeht, wenn der Täter - wie hier - als Angestellter auch einer privaten Organisation, die Postdienste erbringt, handelt (BSK StGB-RAMEL/VOGEL-SANG, Art. 179 N 58; BSK StGB OBERHOLZER, Art. 321ter N 1 und 3). Der Beschuldigte ist demnach der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

Die Staatsanwaltschaft hat das unbefugte Öffnen des Pakets als Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB gewürdigt (act. D1/14 S. 4). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist das Verhalten des Beschuldigten als Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB zu würdigen, da dieser Vergehenstatbestand dem Tatbestand von Art. 179 Abs. 1 StGB vorgeht, wenn der Täter - wie hier - als Angestellter auch einer privaten Organisation, die Postdienste erbringt, handelt (BSK StGB-RAMEL/VOGEL-SANG, Art. 179 N 58; BSK StGB OBERHOLZER, Art. 321ter N 1 und 3). Der Beschuldigte ist demnach der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Fahren in fahrunfähigem Zustand

Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft trifft zu. Lediglich im Sinne einer Präzisierung sind die von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit Art. 2 Abs. 2 lit. c VRV zu ergänzen. Der Beschuldigte ist demnach des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c VRV schuldig zu sprechen.

4. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft trifft zu. Der Beschuldigte ist demnach für den Besitz von Kokain zum Eigenkonsum am 2. Februar 2025 sowie für den wiederholten Kokainkonsum im Zeitraum von ca. 2. Februar 2024 bis und mit 2. Februar 2025 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

V. Strafe

1. Grundlagen

1.1. Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung derselben strafbaren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen), ist grundsätzlich innerhalb des theoretischen Strafrahmens für die schwerste Straftat eine Einsatzstrafe zu bestimmen, die aufgrund der weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGer Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2 m.w.H.). Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

1.2. Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist der Diebstahl, der einen Straf-

rahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe aufweist. Es ist demnach zunächst eine Einsatzsatzstrafe für den Diebstahl zu bestimmen. Anschliessend sind die Einzelstrafen für die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses und das Fahren in fahrunfähigem Zustand festzusetzen und schliesslich allfällige gleichartige Strafen zu asperieren. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist separat eine Busse auszufällen.

2. Strafzumessungsregeln

2.1. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterschaft (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterschaft. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterschaft sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (HEIM-GARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], OFK StGB, Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStG, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 1 ff.).

2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hernach ist die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der die Täterschaft gehandelt hat, und ihre Beweggründe und ihr Motiv zu beachten sind. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ bei der Täterschaft sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für die Täterschaft gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGer Urteil 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1).

2.3. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Täterschaft Reue und Einsicht zeigt und sie mehr oder weniger strafempfindlich ist (HEIMGART-NER, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

3. Diebstahl

3.1. Die Deliktsumme beträgt Fr. 640.– und erweist sich somit als vergleichsweise gering. Der Beschuldigte nutzte seine Stellung als Kurier, um erleichtert zum Deliktsgut zu gelangen, was eine gewisse kriminelle Energie erkennen lässt. Insgesamt erweist sich das objektive Verschulden aber als leicht.

3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen, mithin egoistischen Motiven. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren, weshalb insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 20 Tagen.

4. Fahren in fahrunfähigem Zustand

4.1. Der Beschuldigte fuhr vom G._____ bis zur H._____-strasse 4, wo er von der Polizei angehalten und kontrolliert wurde. Die zurückgelegte Strecke ist zwar nicht besonders lang, führt aber durch ein zentrales Stadtgebiet mit einem relativ hohen Verkehrsaufkommen (grundsätzlich auch an einem Sonntagabend). Der Beschuldigte wurde wegen seiner auffälligen bzw. unsicheren Fahrweise angehalten und hatte - wie sich herausstellte - vor der Fahrt eine nicht unerhebliche Menge Kokain konsumiert. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte demnach eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und Fussgänger geschaffen. Negativ ins Gewicht fällt auch, dass der Beschuldigte in fahrunfähigem Zustand weitergefahren wäre, wenn ihn die Polizei nicht angehalten hätte. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht.

4.2. Aufgrund der Akten kann angenommen werden, dass der Beschuldigte eine gewisse Kokainabhängigkeit aufweist. Dennoch wäre es dem Beschuldigten zumutbar gewesen, vor der Autofahrt kein Kokain zu konsumieren. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativeren, weshalb insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 60 Tagen.

5. Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

Bei der Verletzung des Postgeheimnisses handelt es sich um ein Begleitdelikt des Diebstahls. Durch das Öffnen des Pakets wurde nur geringfügig in die Privatsphäre der Empfängerin eingegriffen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Das Verschulden erweist sich insgesamt als leicht, weshalb sich eine Einzelstrafe von 20 Tagen rechtfertigt.

6. Gesamtstrafenbildung

Unter Berücksichtigung der Asperation und des sehr engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Diebstahl und der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses erscheint eine Gesamtstrafe von 90 Tagen als angemessen.

7. Täterkomponente

7.1. Der Beschuldigte ist Schweizer Bürger, kam aber ursprünglich als Flüchtling in die Schweiz. Aufgewachsen ist er in Zürich. Hier besuchte er die Primar- und die Sekundarschule. Danach bildete er sich zum Logistiker aus und absolvierte diverse Weiterbildungen. Zurzeit ist er selbständig mit einem Kiosk. Dort arbeitet er in einem Vollzeit-Pensum (100 %). Pro Monat verdient er brutto Fr. 4'000.–. Der Beschuldigte ist ledig, kinderlos und wohnt bei seinen Eltern. Vermögen hat er keines, stattdessen Schulden in der Höhe von Fr. 4'000.– bei einem Kreditkarteninstitut (act. D1/5 F/A 98 ff.; Prot. S. 10 ff.). Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

7.2. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Dezember 2015 wurde er wegen Raufhandels mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft (act. 22). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und liegt 10 Jahre zurück. Sie ist nicht zu berücksichtigen.

7.3. Beim Beschuldigten war weder Reue noch Einsicht erkennbar. Das Nachtatverhalten wirkt sich nicht strafmindernd aus.

7.4. Aufgrund der Täterkomponente rechtfertigt es sich, die zuvor ermittelte Gesamtstrafe bei 90 Tagen zu belassen.

8. Bestimmung der Strafart

8.1. Bei der vorliegenden Strafhöhe kommt sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht.

8.2. Das Gesetz statuiert in Art. 41 StGB eine Prioritätenordnung zugunsten der Geldstrafe. Auf eine Freiheitsstrafe ist nur zu erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).

8.3. Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft. Die Vorstrafe ist aber - wie erwähnt nicht einschlägig und liegt 10 Jahre zurück. Vor diesem Hintergrund erscheint es im jetzigen Zeitpunkt aus spezialpräventiver Sicht nicht als notwendig, eine Freiheitsstrafe statt eine Geldstrafe zu verhängen. Die eher ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten stehen einer Geldstrafe nicht im Wege. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

9. Tagessatzhöhe

Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.– festzusetzen.

10. Zwischenfazit

Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.

11. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Am 2. September 2025 wurde beim Beschuldigten eine vergleichsweise geringe Menge Kokain sichergesellt. Erwiesenermassen konsumierte er aber während eines Jahres regelmässig Kokain, mithin jedes Wochenende. Insgesamt ist daher von einem nicht mehr leichten Kokainkonsum auszugehen. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Busse von Fr. 1'500.– erscheint jedoch als überhöht. In Anbetracht dessen, dass der einmalige Kokainkonsum praxisgemäss mit einer Busse von Fr. 100.– geahndet wird (vgl. OGer ZH SB170196-O/U vom 18. Dezember 2017; OGer ZH SB160220-O/U/ vom 5. Januar 2017, E. III.4.), erweist sich unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen.

VI. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Angesichts der Höhe der auszufällenden Strafe steht der Gewährung des bedingten Strafvollzugs in objektiver Hinsicht nichts entgegen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. Wie bereits erwähnt, ist die Vorstrafe allerdings nicht einschlägig und liegt 10 Jahre zurück. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten im jetzigen Zeitpunkt noch keine ungünstige Legalprognose zu stellen. Vielmehr ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass ihn das vorliegende Strafverfahren und die daraus resultierende Strafe genügend beeindruckten, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Dem Beschuldigten ist somit der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.

VII. DNA-Probe und DNA-Profil

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer DNA-Probeabnahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO.

2. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

3. Angesichts der vorliegend vom Beschuldigten begangenen Delikte, bei denen es sich zwar keineswegs um Bagatellen, aber auch nicht um überaus gravierende Taten handelt, sowie in Berücksichtigung der Tatsache, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist und ihm im jetzigen Zeitpunkt keine ungünstige Legalprognose zu stellen ist, erscheint die Anordnung eines DNA-Profils als nicht erforderlich. Es ist daher davon abzusehen.

VIII. Beschlagnahmte Gegenstände / Einziehung

Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Gestützt darauf sind die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. August 2025 beschlagnahmen Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie Spuren einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen:

Vakuumsäcke mit Marihuana (A018'908'322);  Vakuumsäcke mit Marihuana (A018'908'333);  Vakuumsäcke mit Marihuana (A018'908'344);  Vakuumsäcke mit Marihuana (A018'908'355);  Minigrip mit Kokain (A019'619'897);  Fr. 20.– mit Kokainrückständen (A019'619'977);  DNA-Spur-Wattetupfer (A018'186'884);  Kleidersack mit möglicher Täter DNA (A018'908'366);  Kleidersack mit möglicher Täter DNA (A018'908'377);  Plastiksack mit diversen Duftutensilien (A018'908'388);  Kartonschachtel (A018'141'714).

IX. Kostenfolgen

1. Die Gerichtsgebühr ist in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 2'100.– festzusetzen. Die Kosten für das Vorverfahren betragen Fr. 3'000.– und die Auslagen Fr. 9'243.80.

2. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person und anteilsmässig dem Staat aufzuerlegen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6).

3. Angesichts des Teilfreispruchs rechtfertigt es sich, die Gebühr für das Vorverfahren und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Umfang von 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Auslagen sind sodann im Umfang von Fr. 2'490.– (sämtliche Auslagen exkl. derjenigen betreffend das Dossier 3 [vgl. act. D1/16]) dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

 des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,

 des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c VRV,

 der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB,

 der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Auf die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils wird verzichtet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. August 2025 beschlagnahmten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Spuren werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

 Vakuumsäcke mit Marihuana (A018'908'322);  Vakuumsäcke mit Marihuana (A018'908'333);  Vakuumsäcke mit Marihuana (A018'908'344);

 Vakuumsäcke mit Marihuana (A018'908'355);  Minigrip mit Kokain (A019'619'897);  Fr. 20.– mit Kokainrückständen (A019'619'977);  DNA-Spur-Wattetupfer (A018'186'884);  Kleidersack mit möglicher Täter DNA (A018'908'366);  Kleidersack mit möglicher Täter DNA (A018'908'377);  Plastiksack mit diversen Duftutensilien (A018'908'388);  Kartonschachtel (A018'141'714).

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'100.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 9'243.80 Auslagen (Gutachten/Expertisen).

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Gebühr für das Vorverfahren und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden im Umfang von 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Auslagen werden im Umfang von Fr. 2'490.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

 den Beschuldigten (übergeben),  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein),

und hernach als begründetes Urteil an

 den Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A,  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG,  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gemäss Disp.-Ziff. 7.

11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Zürich, 8. Dezember 2025

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht

Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. R. Riesselmann-Saxer MLaw S. Hedrich