GG250173
Betrug etc.
12. Dezember 2025Deutsch41 min
Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250173-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. S. Vogel Gerichtsschreiberin MLaw S. Hedrich Urteil vom 12. Dezember 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägeri...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GG250173-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. S. Vogel Gerichtsschreiberin MLaw S. Hedrich
Urteil vom 12. Dezember 2025 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Betrug etc.
Privatklägerin
B._____, vertreten durch Fürsprecherin Y._____
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. September 2025 (act. D1/16/27) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6)
Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA lic. iur. X._____.
Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/16/27 S. 10)
"♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift. ♦ Anrechnung der erstandenen Haft. ♦ Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.00 (entsprechend CHF 7'200), wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von CHF 1'800. ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. ♦ Verpflichtung des A._____ zur Ablieferung von CHF 14'600 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat. ♦ Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger. ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100)."
Anträge der Verteidigung: (act. 31 S. 8)
"1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu sprechen.
2. Im Übrigen sei der Beschuldigte von allen Vorwürfen frei zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.– zu verurteilen, wobei ihm zwei Tagessätze wegen der bereits erlittenen Haft anzurechnen seien.
4. Dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
5. Der Beschuldigte sei zu keiner Ablieferung als Ersatzforderung an den Staat zu verpflichten.
6. Die Zivilforderung sei abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Gegenüber dem Beschuldigten sei keine Landesverweisung auszusprechen.
8. Der beschlagnahmte Laptop (Sony Vayo) und sein beschlagnahmtes Handy (Samsung) seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft herauszugeben.
9. Seine Dactylo-Daten seien zu löschen.
10. Der amtliche Anwalt sei aus der Staatskasse zu entschädigen.
11. Unter angemessener Kostenfolge.
Anträge der Privatklägerschaft: (act. 26)
"- Am Antrag auf Verurteilung des Beschuldigten wird festgehalten. Das Strafmass wird ins Ermessen des Gerichts gestellt. - An der Privatklage in der Höhe von CHF 14'600 wird festgehalten. - Zusätzlich werden Parteikosten in der Höhe von CHF 1'540 (5.5 à CHF 280) Auslagen und MWSt 8.1% geltend gemacht."
Erwägungen:
I. Verfahrensgang
1.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) erhob mit Eingabe vom 8. September 2025 am Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrugs etc. (act. 16/27).
2.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den 12. Dezember 2025 vorgeladen, unter Ansetzung einer zehntägigen Frist an die Parteien zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen (act. 17/1).
3.
Am 1. Dezember 2025 teilte Fürsprecherin lic. iur. Y._____ mit, dass sie die Interessen der Privatklägerin B._____ wahrnehme, wobei sie ihre Vollmacht einreichte (act. 23 und 24). Der Geschädigte C._____ hatte darauf verzichtet, sich als Privatkläger zu konstituieren (act. D1/12/1). Dem Geschädigten C._____ kommt somit keine Parteistellung im vorliegenden Strafverfahren zu.
4. Zur heutigen Hauptverhandlung erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. X._____ (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, erläutert und den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. S. 32 und act. 33). Mit Eingaben vom 15. und 16. Dezember 2025 haben die Privatklägerin sowie die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung angemeldet (act. 36 und 37).
4. Zur heutigen Hauptverhandlung erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. X._____ (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, erläutert und den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. S. 32 und act. 33). Mit Eingaben vom 15. und 16. Dezember 2025 haben die Privatklägerin sowie die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung angemeldet (act. 36 und 37).
II. Sachverhalt
A. Dossier 1: Betrug und Geldwäscherei
1. Tatvorwurf
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte vor, aufgrund der er sich der Gehilfenschaft zum Betrug, der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, der Geldwäscherei sowie der versuchten Geldwäscherei zum Nachteil der Privatklägerin B._____ und des Geschädigten C._____ schuldig gemacht haben soll (act. D1/16/27 S. 3 ff.).
2. Betrug und Geldwäscherei zum Nachteil der Privatklägerin B._____
2.1. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Juli 2025 bei der Staatsanwaltschaft eingeräumt, dass er am 14. März 2024 bei der Privatklägerin B._____ vorbeiging, um von ihr ein Couvert entgegenzunehmen, welches er anschliessend in der Nähe einer ihm nicht namentlich bekannten Person aushändigte. Für diesen Kurierdienst sei er mit Fr. 300.– entschädigt worden (act. D1/16/16 S. 5 F/A 8 ff.). Die Privatklägerin B._____ sagte anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Polizei am 16. März 2024 aus, sie habe dem Unbekannten einen Briefumschlag übergeben, in dem sich Fr. 14'600.– befunden hätten, die sie am 11. März 2024 bei der Bank abgehoben habe (E-act. 1.4.2. F/A 31). Die Privatklägerin sagte weiter aus, sie sei vom Anrufer angewiesen worden, den Betrag in grossen Noten abzuheben (a.a.O. F/A 46). Sie habe darum 14 Tausendernoten und drei Zweihundertfrankennoten bezogen (a.a.O. F/A 57). Auch wenn die Privatklägerin nicht formell als Zeugin befragt wurde, besteht kein Zweifel daran, dass sie dem Beschuldigten den Barbetrag von Fr. 14'600.– in einem Couvert aushändigte, zumal die Privatklägerin exakt diese Summe vorgängig bei ihrer Bank bezogen hatte, wie aus einem Bankbeleg der D._____ [Bank] Filiale E._____ vom 11. März 2024 hervorgeht (E-act. 1.1.4.3). Der angeklagte äussere Sachverhalt ist somit erstellt.
2.2. Was den inneren Sachverhalt um das Wissen des Beschuldigten betreffend die Mitwirkung an einem betrügerischen Delikt zum Nachteil der Privatklägerin B._____ angeht, so ist der Beschuldigte nicht geständig. Er stellt konsequent in Abrede, dass er es aufgrund der äusseren Umstände zumindest für möglich gehalten habe, mit der Abholung des Briefumschlags bei der Privatklägerin B._____ einen wesentlichen Tatbeitrag zum Betrug geleistet bzw. sich der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben (act. D1/16/16 F/A 8 ff.; Prot. S. 10 ff.). Was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und stellt damit grundsätzlich eine Tatfrage dar. Da sich diese inneren Tatsachen bei einem ungeständigen Täter regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, wird das Bestehen eines Vorsatzes im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.).
2.3. Gestützt auf die vorgenannten Untersuchungsergebnisse ist der äussere Sachverhalt – in Bezug auf die für die rechtliche Würdigung relevanten Punkte – anklagegemäss erstellt. Auf den subjektiven Sachverhalt wird unter dem Titel der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein (siehe nachfolgend E. II. 2.2.).
3. Versuchter Betrug und versuchte Geldwäscherei zum Nachteil des Geschädigten C._____
3.1. Der Beschuldigte suchte am 29. April 2024 den 80-jährigen Geschädigten C._____, welcher vorab von einem angeblichen Polizeibeamten kontaktiert worden war, in seiner Wohnung an der F._____-strasse … in … Zürich auf, um bei ihm im Auftrag eines Dritten einen Briefumschlag abzuholen (E-act. 1.4.1. F/A 4). Den Briefumschlag hätte er anschliessend einem unbekannten Dritten übergeben müssen. Die geplante Transaktion misslang in der Folge, weil der misstrauisch gewordene Geschädigte die Polizei benachrichtigt hatte, welche den Beschuldigten – der vom Geschädigten das Codewort "..." und das vermeintlich mit Geld gefüllte Couvert entgegengenommen hatte – in flagranti mitsamt dem Briefumschlag festnahm (act. D1/1/3/1).
Der Beschuldigte gab am Tag nach seiner Festnahme bei der Polizei zu Protokoll, er habe von "G._____" den Auftrag erhalten, bei Herrn C._____ einen Briefumschlag abzuholen und diesen danach nach E._____ zu bringen (E-act. 1.2.1. F/A 5 f.). Er sei davon ausgegangen, dass es Dokumente darin habe (a.a.O. F/A 40). Der Geschädigte sei beim Abholen die ganze Zeit mit "G._____" am Telefon gewesen (a.a.O. F/A 55). Nach dem Abholen habe ihm "G._____" am Telefon gesagt – als die Polizeibeamten dabei gewesen seien – es habe 17 Tausendernoten und Zweihunderternoten darin. Er könne seinen Anteil von Fr. 700.– grad rausnehmen. Das habe ihn dann schon erstaunt (a.a.O. F/A 43). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 1. Mai 2024 sowie der heutigen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen (E-act. 1.2.2.; Prot. S. 10 ff.). Der Beschuldigte hat den Kurierdienst gegen Entschädigung durchgeführt und auch zugegeben, womit der äussere Sachverhalt erstellt ist.
3.2. Hinsichtlich des inneren Sachverhaltes ist der Beschuldigte nicht geständig (act. D1/16/16 F/A 8 ff.; Prot. S. 10 ff.). Es ist auf die Erwägungen unter III. 2.2. und III. 4. zu verweisen.
B. Dossier 2: Fahren ohne Berechtigung i.S. des Strassenverkehrsgesetzes
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er im Oktober/November 2023 sowie am 14. März 2024 und am 29. April 2024 mehrmals einen Personenwagen gelenkt habe, obwohl ihm der Schweizer Führerausweis bereits am 12. Juli 2013 für immer entzogen worden war (E-act. 2.1.3.). Der Beschuldigte bestritt weder bei der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juni 2024 noch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juli 2025 bzw. anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (act. D1/16/16 F/A 58; Prot. S. 18), dass er mehrmals einen Personenwagen gelenkt hatte, ohne im Besitz eines Schweizerischen Führerausweises gewesen zu sein. Der äussere Sachverhalt ist somit erstellt.
2. Zum inneren Sachverhalt äussert sich der Beschuldigte widersprüchlich. Einerseits sagte er aus, das hiesige Strassenverkehrsamt habe ihm mitgeteilt, er müsse zuerst eine verkehrspsychologische Untersuchung machen, bevor er wieder eine Fahrberechtigung erhalte, aber weil er dafür kein Geld gehabt habe, habe er das noch nicht gemacht (E-act. 2.2.1. F/A 4). Anderseits brachte er vor, er habe ja einen türkischen Fahrausweis und sei davon ausgegangen, dass er diesen in der Schweiz noch nutzen dürfe (a.a.O. F/A 10). Dann wiederum erklärte er auf die Frage, ob er gewusst habe, dass er in der Schweiz kein Auto lenken dürfe: "Ja, eigentlich schon", und im Schreiben des Strassenverkehrsamtes sei gestanden, er müsse den türkischen Führerschein abgeben und eine verkehrspsychologische Untersuchung machen (a.a.O. F/A 12 f.). Dem Beschuldigten war demnach durchaus bekannt, dass es ihm aufgrund des dauerhaften Führerausweisentzuges seit dem Jahr 2013 nicht mehr gestattet war, einen Personenwagen zu lenken, weshalb auch der innere Sachverhalt erstellt ist.
III. Rechtliche Würdigung
1. Parteistandpunkte (Dossier 1)
Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 1 in rechtlicher Hinsicht als Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, Gehilfenschaft zum versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 und 22 Abs. 1 StGB, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie versuchte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (D1/16/27 S. 8). Die Verteidigung vertritt den Standpunkt, dass der Beschuldigte zwar rein objektiv betrachtet, eine Straftat unterstützt habe, er aber in subjektiver Hinsicht keine vorsätzliche Hilfe im Sinne von Art. 25 StGB geleistet habe. Der Beschuldigte habe weder gewusst, dass er eine Straftat unterstütze, noch habe er dies gewollt (act. 31 S. 5 f.).
2. Gehilfenschaft zu Betrug
2.1. Objektiver Tatbestand des Betrugs
2.1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 25 StGB wird, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich nur Hilfe leistet, milder bestraft.
Täuschung im Sinne des Tatbestandes ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes
Verhalten (TRECHSEL/CRAMERI in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 146 N 2). Die Irreführung muss sich auf Tatsachen beziehen. Dabei können auch sog. innere Tatsachen Gegenstand der Täuschung sein (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art 146 N 6).
Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert sodann eine arglistige Täuschung. Arglistig handelt u.a., wer sich besonderer bzw. betrügerischer Machenschaften bedient, oder wenn die Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden können oder wenn die Überprüfung der Angaben nicht zumutbar ist oder der Täter aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird. Betrügerisches Verhalten ist somit strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 135 IV 76 ff. m.w.H.; DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/ Weder, StGB-Kommentar, Art. 146 N 7 ff.).
Sodann muss die Täuschung einen Irrtum bewirken im Sinne einer Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O, Art. 146 N 14). Der Tatbestand des Betruges erfordert zudem, dass der Getäuschte infolge des hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensdisposition trifft (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 15). Schliesslich ist der Betrug mit dem Eintritt eines Vermögensschadens vollendet. Das Vermögen muss einen Schaden erleiden, d.h. es muss sich beim Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergeben (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 20 und 23).
2.1.2. Vorliegend gaben sich die sogenannten "Keiler", d.h. diejenigen Personen, die den Kontakt zu potentiellen Betrugsopfern aufnehmen, als Mitarbeiter der Kantonspolizei (Betrugsabteilung der Kapo) aus und suchten sich als Zielperson ihrer Täuschung bewusst eine Person fortgeschrittenen Alters mit entsprechendem Vornamen (B._____) aus. Die Privatklägerin ist 82 Jahre alt. Dabei nutzten die Keiler gezielt die Tatsache aus, dass älteren Menschen häufig die Vertrautheit mit den technischen Möglichkeiten fehlt. Die von der Täterschaft angewandte Vorgehensweise "falscher Polizist" als Abwandlung des "Enkeltrickbetrugs" stellt damit zweifelsohne eine arglistige Täuschung dar, da besonders schutzbedürftige Personen im hohen Alter kontaktiert werden, welche unter Vorspiegelung eines dringlichen polizeilichen Einsatzes zur Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters bewegt werden, ohne dass die geschädigte Person Gelegenheit erhält, das Lügengebäude zu überprüfen (vgl. statt vieler Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB200048 vom 21. Oktober 2020 sowie SB210241 vom 21. Januar 2022). Leichtfertigkeit kann einem solchen Opfer bei dieser Ausgangslage nicht vorgeworfen werden.
Durch die Täuschung der Keiler wurde die Privatklägerin in die irrige Vorstellung versetzt, sie müsse zur Aufdeckung von Betrugsmaschen bei den polizeilichen Ermittlungen mitwirken, Geldbeträge von ihrem Bankkonto beziehen und diese einem Kurier übergeben. Aufgrund des von den Keilern bewirkten Irrtums bezog die Privatklägerin Fr. 14'600.– von ihrem Bankkonto und übergab dieses an ihrem Wohnort persönlich dem Beschuldigten. Die von der Privatklägerin abgehobenen Geldbeträge wurden vom Beschuldigten in einem verschlossenen Couvert abgeholt und an eine unbekannte Drittperson weitergegeben. Damit befanden sich die Geldbeträge nicht mehr im Herrschaftsbereich der Privatklägerin und waren für diese unwiederbringlich verloren. Auf diese Weise trat zum Nachteil der Privatklägerin ein Vermögensschaden ein.
2.1.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass vorliegend aufgrund der Überrumpelung mittels Telefonat, der Vorspiegelung eines behördlichen Einsatzes, des hohen Alters des Opfers und der durchaus raffinierten Hintergrundgeschichte betreffend den Grund der Überweisung der objektive Tatbestand des Betrugs erfüllt ist.
2.2. Subjektiver Tatbestand des Betrugs
2.2.1. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 146 StGB Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Auch die Gehilfenschaft setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Dass der Beschuldigte die Tat mit Wissen und Wollen, also mit direktem Vorsatz, ausgeführt hätte, wird von ihm bestritten und kann auch den Akten nicht entnom-
men werden. Es stellt sich in casu jedoch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, oder ob das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB zu würdigen ist.
2.2.2. Neben dem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ausdrücklich auch den Eventualvorsatz. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er diese für den Fall ihres Eintritts in Kauf nimmt bzw. mit ihr abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 m.w.H.). Der Gehilfe sieht die Haupttat nicht als seine eigene. Es genügt daher, dass er nach den konkreten Umständen erkennen konnte und in Kauf nahm, durch seinen Beitrag eine strafbare Handlung zu fördern, ohne dass er die Haupttat in ihren Einzelheiten zu kennen braucht (vgl. dazu DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 170; STRA-TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT/I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 420 ff.). So hielt das Bundesgericht auch bezüglich des Gehilfenvorsatzes explizit fest, dass dieser zu bejahen sei, wenn der Beschuldigte die Tat erst nach Beginn der Verübung als solche erkenne, sich danach jedoch dennoch entscheidet, seinen Beitrag hierzu weiter zu leisten (BGE 125 IV 265 E. 2.c.cc).
Insbesondere kann die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzliche als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter, der sich leichtfertig bzw. frivol (BGE 69 IV 75 E. 5 S. 80) über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn (BGE 130 IV 58 E. 8.3 S. 61).
Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; BGE 119 IV E. 5a). Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252 m.w.H.). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf aber jedenfalls nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird – wie ausgeführt – auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 E. 8.4 S. 62).
2.2.3. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschuldigte aufgrund der Umstände ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und in Kauf genommen habe, dass in dem erwähnten Couvert verbrecherisch erlangte Vermögenswerte enthalten sein könnten, bzw. er anhand der Umstände, welche eindeutig auf eine betrügerische Herkunft im Sinne von falschen Polizisten-Betrügen hingedeutet hätten, zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und in Kauf genommen habe, dass es sich bei seinen Fahrdiensten um die Abholung von Geldern aus solchen falschen Polizisten-Betrügen gehandelt habe, er damit die falschen Polizisten-Betrüge unterstützt habe und "G._____" und/oder weitere ihm nicht bekannte Täter in der Absicht gehandelt hätten, sich zu bereichern. Trotz Jobangebot ohne persönlichen Kontakt und sog. Probezeit über mehrere Monate, unklaren Geschäftsstrukturen dieses Fahrdienstes und unplausiblen Vorgehens, Tätigkeit als Fahrer ohne Schweizer Führerausweis sowie hohen Entgelts für verhältnismässig geringe Gegenleistung habe der Beschuldigte keine näheren Abklärungen zu den Hintergründen der Übergabe getätigt. Entsprechend habe er sowohl die verbrecherische Mittelherkunft in Kauf genommen, als auch, dass er durch die Abholung dieser Gelder die unbekannte Tätergruppierung in der Ausführung der umschriebenen Betrugshandlungen unterstütze, zumal diese um überhaupt an die Gelder zu gelangen auf sog. Abholer angewiesen gewesen sei (act. D1/16/27 S.4).
In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Umstände ist vorab festzuhalten, dass diese retrospektiv betrachtet die kriminellen Machenschaften der Betrüger erahnen lassen. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt weder das konkrete Wissen um die kriminellen Machenschaften, noch die einzelnen von der Staatsanwaltschaft aufgezählten Umstände in ihrer Gesamtheit erkannt hatte:
Gemäss Anklageschrift hätte der Beschuldigte das kriminelle Vorgehen der Täter unter anderem deshalb erkennen müssen, weil er ein Jobangebot ohne persönlichen Kontakt und unklaren Geschäftsstrukturen sowie mit einer Probezeit, welche über mehrere Monate gehen sollte, angenommen habe. Hierzu ist anzumerken, dass dieses Vorgehen zwar nicht sonderlich professionell wirkt, aber nicht zwangsläufig auf eine illegale Aktivität hinweist. Job-Inserate in den sozialen Medien sind gang und gäbe und ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Vorliegend wurde sodann ausdrücklich vereinbart, dass der Beschuldigte zunächst einige Tage zur Probe arbeiten solle und erst danach über eine Festanstellung entschieden würde. Der Beschuldigte selbst führte aus, dass das Jobangebot über Facebook und Instagram mit dem Titel "Jobangebot/Nebenjob/Nebenverdienst" inseriert gewesen sei. Er hätte sich nie vorstellen können bzw. den Gedanken gehabt, dass sie [Anm. die Betrüger] so ein Jobangebot öffentlich ausschreiben würden, um damit Leute für einen solchen Nebenjob anzulocken. Allein schon deshalb, weil er sich auf das Jobangebot mit seinen Personalien, Handynummer, Adresse etc. habe bewerben können, hätte er niemals gedacht, dass es sich dabei um eine Betrugsmasche handle. Er habe auch schon früher solche Jobangebote über Facebook ausgefüllt und es sei nie so etwas passiert wie jetzt bei "G._____" (Prot. S. 16). Diese Aussagen wirken in ihrer Arglosigkeit authentisch und erwecken nicht den Eindruck, dass der Beschuldigte aufgrund des Anstellungsprozesses bei seiner vermeintlichen Arbeitgeberin kriminelle Machenschaften vermutet hätte.
Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, der Beschuldigte habe die kriminelle Vorgehensweise auch deshalb in Kauf genommen, weil er die Tätigkeit als Fahrer ohne Schweizer Führerausweis habe ausüben können, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Angaben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich kann grundsätzlich während 12 Monaten ab dem Einreisedatum mit einem ausländischen Führerausweis in der Schweiz gefahren werden, danach ist dieser in einen Schweizer Führerausweis umzutauschen […]. Auch der Beschuldigte führte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung aus, dass "G._____" der türkische Führerausweis genügt habe, da dieser ja in der Schweiz ein Jahr lang gültig sei. "G._____" habe ihm noch gesagt, er solle ihm einfach den neuen schweizerischen Ausweis nachreichen, sobald er diesen vom Strassenverkehrsamt erhalte (Prot. S. 11). Gestützt auf den Umstand, dass die vermeintliche Arbeitgeberin des Beschuldigten nur einen ausländischen Führerausweis verlangte, kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, die kriminelle Vorgehensweise der unbekannten Täterschaft in Kauf genommen zu haben, zumal es sich dabei nicht per se um ein illegales Vorgehen handelte.
Schliesslich macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Beschuldigte aufgrund des hohen Entgeltes, welches er für verhältnismässig geringe Gegenleistung erhalten habe, das kriminelle Vorgehen der Täter hätte erkennen müssen. Wie der Anklageschrift zu entnehmen ist und der Beschuldiget auch anlässlich seiner Befragungen bestätigte, erhielt er im Gegenzug für seinen "Kurierauftrag" Fr. 300.–, wobei gemäss seinen Aussagen dieses Entgelt auch für Spesen und Benzin gedacht gewesen sei (Prot. S. 21). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Expresslieferung handeln sollte, der Beschuldigte sein eigenes Fahrzeug verwendete, eine Fahrstrecke von H._____ über Zürich nach I._____ und wieder zurück nach H._____ hätte zurücklegen müssen und damit auch die Benzinkosten hätten abgegolten werden sollen, kann nicht von einem derart überrissenen Lohn gesprochen werden, der klarerweise einen kriminellen Hintergrund erkennen lassen würde.
Die Beweggründe und die Art der Tathandlung können ebenfalls Hinweise auf den Willen des Täters geben. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 21. Juli 2025 aus, dass er sich mit diesem Nebenjob etwas habe dazuverdienen wollen, um eine Rechnung mehr zahlen zu können. Er habe damit nicht reich werden, sondern schneller aus seinen Schulden herauskommen wollen (E-act. 1.16.16 F/A 51). Damit können dem Beschuldigten keine bösartigen Beweggründe wie z.B. skrupellose Geldgier vorgeworfen werden. Auch das Verhalten anlässlich der Abholung deutet eher darauf hin, dass der Beschuldigte nichts Böses ahnte und keinerlei kriminellen Machenschaften vermutete. Er nahm sich Zeit und trank trotz des dringenden Auftrags mit der Privatklägerin noch einen Kaffee, weil diese ihm sympathisch war, wobei er ihr erzählt habe, dies sei für ihn nur ein Nebenjob, den er zum ersten Mal ausübe, er sei eigentlich Lagerist (a.a.O. F/A 8, F/A 50). Hätte er nur im Ansatz den Gedanken an eine mögliche Beteiligung an einem Betrug gehabt, wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschuldigte alles dran gesetzt hätte, schnellstmöglich wieder aus der Situation zu verschwinden, um unerkannt zu bleiben. Auch seine Beteuerungen anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, wonach ihm die Betrugsmasche des Enkeltricks etc. aus der Türkei zwar bekannt gewesen sei, er aber in der Schweiz bis ins Jahr 2015, als er in die Türkei gegangen sei, nie etwas davon gehört habe, wirken authentisch. Zusammengefasst ergeben sich auch gestützt auf die Beweggründe und die Art der Tathandlung keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte eine Beteiligung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ in Kauf genommen hätte.
Insgesamt kann nicht gesagt werden, dass sich dem Beschuldigten aufgrund der äusseren Umstände die Verwirklichung des Betrugs zu Lasten der Privatklägerin B._____ als so wahrscheinlich hätte aufdrängen müssen, dass die Bereitschaft, diesen als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als dessen Inkaufnahme ausgelegt werden kann. Ein entsprechender für den Eventualvorsatz erforderlicher Wille ist den vorliegenden äusseren Umstände nicht zu entnehmen und steht dem Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Tat und auch seinen nachträglichen, authentisch wirkenden Beteuerungen klar entgegen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte höchstens leichtfertig davon ausging, einer legalen Beschäftigung nachzugehen und dabei selbst auf die Täuschung der unbekannten Täterschaft hineingefallen ist. Die Grenze zum Eventualvorsatz ist somit nicht überschritten. Eine fahrlässige Tatbegehung kann ihm nicht vorgeworfen werden, da es sich beim Betrug im Sinne von Art. 146 StGB nicht um ein Delikt handelt, welches fahrlässig begangen werden kann. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug freizusprechen.
3. Geldwäscherei
3.1. Objektiver Tatbestand der Geldwäscherei
3.1.1. Den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20, E. 3a).
3.1.2. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2). Als Vereitelungshandlung kommen etwa der Umtausch von Bargeld in eine andere Währung, die Überweisung auf ein Konto ins Ausland sowie der physische Transport ins Ausland in Betracht. Klar tatbeständsmässig sind auch Fälle der Unterbrechung der Papierspur (PIETH in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 305bis N 49 ff.; BGE 122 IV 211 E. 2c). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, E. 3.a).
3.1.3. Vorliegend hat der Beschuldigte die aus dem Betrug zum Nachteil der Privatklägerin erlangten Bargeldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 14'600.– im
Auftrag von "G._____" an eine unbekannte Drittperson übergeben. Diesbezüglich zeigte sich der Beschuldigte während der gesamten Untersuchung geständig (act. D1/16/16 F/A 8 ff.; Prot. S. 10 ff.). Diese Handlung war klarerweise dazu geeignet, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung dieser Vermögenswerte zu vereiteln, womit sie als Geldwäschereihandlung zu qualifizieren ist.
3.1.4. Als Vortat muss ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB vorliegen (PIETH in BSK StGB II, Art. 305bis N 13). Diese Voraussetzung ist vorliegend mit der dargelegten Betrugshandlung zum Nachteil der Privatklägerin erfüllt. Mit dem Geständnis des Beschuldigten, wonach er die von der Privatklägerin entgegengenommenen Bargeldbeträge an eine unbekannte Drittperson übergeben hat, ist auch der Nachweis, dass die gewaschenen Vermögenswerte aus der Vortat stammen, erbracht.
3.1.4.1. Damit sind die objektiven Voraussetzungen der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt.
3.2. Subjektiver Tatbestand Geldwäscherei
3.2.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss mindestens gemäss einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH in BSK-StGB II, Art. 305bis N 59). Nach der Rechtsprechung ist indes nicht ein strikter Nachweis erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein (BGE 120 IV 323 E. 3d). Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen.
3.2.2. Wie bereits vorstehend unter E. III. 2.2. ausgeführt, kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er Kenntnis vom Betrug hatte oder eine Mitwirkung daran in Kauf nahm. Somit kommt auch eine Verurteilung wegen Geldwä-
scherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB nicht in Betracht, weshalb der Beschuldigte auch von diesem Vorwurf freizusprechen ist.
4. Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug
4.1. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs kann auf die obenstehenden Erwägungen unter III. 2. verwiesen werden. Beim Sachverhalt zum Nachteil des Geschädigten C._____ bliebt es beim Versuch. Ein solcher liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB dann vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären.
4.2. Der Geschädigte übergab dem Beschuldigten kein Geld, sondern einen Umschlag mit Falschgeld, was der Beschuldigte aber nicht wusste. Folglich kam es weder zu einem Schaden des Geschädigten noch zu einer Bereicherung der Täterschaft. Auch das Vorhaben des Beschuldigten, den Briefumschlag anschliessend einer unbekannten Drittperson auszuhändigen, wurde nicht vollendet, so dass es zu keiner Vereitelungshandlung kam. Damit hat der Beschuldigte zwar in objektiver Hinsicht Gehilfenschaft zu einem versuchten Betrug begangen (vgl. auch Ausführungen unter E. III. 2.1), in subjektiver Hinsicht kann ihm jedoch kein Vorsatz bzw. Eventualvorsatz nachgewiesen werden. Es kann dafür zunächst auf die vorstehenden Ausführungen unter E. III. 2.2 verwiesen werden.
Ergänzend ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft auszuführen, dass es zwar seltsam anmutet, dass der Beschuldigte bei der Abholung eines Couverts zur Nennung des Codeswortes "..." angehalten war. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte keinerlei Erfahrung als Kurier verfügte und es sich erst um seinen zweiten "Arbeitstag" handelte, erscheint es jedoch nachvollziehbar, dass er dieses Vorgehen nicht näher hinterfragte und darauf fokussiert war, seinen Auftrag zu erfüllen. Der Beschuldigte führte diesbezüglich auch aus, dass "G._____" ihm mitgeteilt habe, dass das Codewort zur Sicherheit diene, damit die Auftraggeberin auch wisse, dass die richtige Person den Umschlag abhole. Da er auch bei seinem ersten Auftrag bei der Privatklägerin B._____ ein Passwort habe nennen müssen und alles geklappt habe, habe er sich eigentlich keine weiteren Gedanken gemacht, dass etwas an der Sache faul sein könnte (Prot. S. 17). Seine Aussagen wirken authentisch und vermitteln nicht das Bild, als hätte er kriminelle Machenschaften vermutet. Der Nachweis eines (Eventual-)Vorsatzes lässt sich nicht erbringen, weshalb er vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 und 22 Abs. 1 StGB freizusprechen ist.
5. Versuchte Geldwäscherei
5.1. Es kann zunächst auf die Erwägungen unter III. 3. verwiesen werden. Vorliegend hat der Beschuldigte vom Geschädigten C._____ einen Umschlag mit Falschgeld entgegengenommen, was er jedoch nicht wusste. Diese erlangten Bargeldbeträge hätten im Auftrag von "G._____" an eine unbekannte Drittperson übergeben werden sollen. Dazu kam es jedoch in der Folge nicht, da der Beschuldigte im Anschluss an die Entgegennahme des Couverts verhaftet wurde. Der Beschuldigte zeigte sich während der gesamten Untersuchung geständig, dass er den Umschlag beim Geschädigten C._____ abgeholt habe und dieser in der Folge einer unbekannten Person hätte übergeben müssen (act. D1/16/16 F/A 8 ff.; Prot. S. 10 ff.). Diese Handlung wäre klarerweise dazu geeignet gewesen, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung dieser Vermögenswerte zu vereiteln, womit sie als versuchte Geldwäschereihandlung zu qualifizieren ist.
5.2. Da dem Beschuldigten auch in dieser Hinsicht weder ein direkter Vorsatz noch ein Eventualvorsatz vorgeworfen werden kann (vgl. E. III. 3.2.), ist er auch vom Vorwurf der versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
6. Fahren ohne Berechtigung i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Dossier 2)
6.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 2 in rechtlicher Hinsicht als Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG (D1/16/27 S. 8).
6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte trotz dauerhaften Entzuges des Schweizer Führerscheins im Herbst 2023 und im März und April 2024
mehrmals einen Personenwagen gelenkt. Die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde trifft zu.
6.3. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe bestehen, ist der Beschuldigte des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
7. Fazit
Der Beschuldigte ist zusammenfassend von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB, der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 und Art. 22 Abs. 1 StGB, der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie der versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB frei zusprechen. Dagegen ist der Beschuldigte des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
IV. Sanktion
1. Strafrahmen
Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG ist ein Vergehen, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Eine Geldstrafe darf maximal 180 Tagessätze zu höchstens Fr. 3'000.– pro Tagessatz betragen (Art. 333 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB).
2. Allgemeine Regeln der Strafzumessung
2.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatkomponente), wobei es auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Täterkomponente).
2.2. Die Tatkomponente, das objektive und subjektive Verschulden, wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
2.3. Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.). Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch.
2.4. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung, das Mass an Entscheidungsfreiheit und die Intensität des deliktischen Willens des Täters zu beurteilen: Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie.
2.5. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben, insbesondere Zahl, Schwere und Zeitpunkt allfälliger Vorstrafen, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, StGB Kommentar,
20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 6 ff.).
3. Tatkomponente
Hinsichtlich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung ist zur objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte immerhin kein unerfahrener Neulenker war, sondern über jahrelange Fahrpraxis verfügte, was die objektive Tatschwere als sehr leicht erscheinen lässt. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass er sich wiederholt sehr leichtfertig und im Wissen um die fehlende Fahrberechtigung über das Verbot hinwegsetzte, obwohl es keinen zwingenden Grund für die Fahrten gab. Erschwerend kommt hinzu, dass ihn seine einschlägige Vorstrafe offenbar überhaupt nicht beeindruckt hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen.
4. Täterkomponente
4.1. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Türkei und verfügt über eine B-Aufenthaltsbewilligung. Er ist in der Schweiz geboren und besuchte hierzulande die obligatorischen Schulen. Nach der regulären Schulzeit hat er eine Lehre als Maurer begonnen, diese jedoch im zweiten Lehrjahr abgebrochen. Danach hat er ca. zehn Jahre auf dem Hochbau gearbeitet, bevor er einen Staplerkurs gemacht und die Branche gewechselt hat (E-act. 1.16.17 F/A 4). Aktuell arbeitet der Beschuldigte bei der J._____, wo er als Kundendienst-Monteur tätig ist (Prot. S. 7).
4.2. Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab der Beschuldigte an, in einem 100%-Pensum in einem Stundenlohn zu Fr. 36.– angestellt zu sein. Vermögen habe er keines, dafür Schulden in der Höhe von Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.–. Es handle sich dabei um Steuerschulden, welche er monatlich abbezahle (Prot. S. 8 f.). Der Beschuldigte ist verheiratet. Seine Frau sei seit Jahren psychisch krank, habe mehrere Suizidversuche hinter sich und sei auf tägliche Unterstützung der Spitex angewiesen (a.a.O.)
4.3. Der Beschuldigte ist vorbestraft (act. 28). Die Vorstrafen sind zwar in Bezug auf das Fahren ohne Führerschein einschlägig, liegen aber über 10 Jahre zurück. In Berücksichtigung des Tatzeitraums, der über zehn Jahre zurückliegt, ist die Vorstrafe aber für die Strafzumessung ohne nennenswerte Relevanz. Der Beschuldigte verhielt sich im vorliegenden Verfahren grundsätzlich kooperativ, betreffend den äusseren Sachverhalt war er von Beginn weg geständig, wobei es diesbezüglich jedoch kaum Raum für Bestreitungen gab. Das Geständnis hinsichtlich des äussern Sachverhalts fällt daher nicht stark ins Gewicht.
4.4. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
5. Zwischenfazit
Im Ergebnis erscheint eine Strafe von 50 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
6. Strafart
Angesichts des leichten Tatverschuldens sowie unter Berücksichtigung der gesetzlichen Prioritätenordnung in Art. 41 StGB rechtfertigt es sich vorliegend, eine Geldstrafe auszusprechen.
7. Tagessatzhöhe
Die Höhe des Tagessatzes ist in Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der als Kundendienst-Monteur Fr. 36.– pro Stunde verdient, Schulden in Höhe von Fr. 10'000.– bis 12'000.– aufweist und in kinderloser Ehe keine Unterstützungspflichten hat, auf Fr. 40.– festzusetzen.
8. Anrechnung der Haft
8.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren erstandene Haft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe.
8.2. Der Beschuldigte wurde am 29. April 2024, um 13.30 Uhr, verhaftet (act. D1/10/1). Am 1. Mai 2024 wurde er wieder entlassen (act. D1/10/6). Von der auferlegten Geldstrafe gelten somit 2 Tagessätze als durch Haft erstanden.
9. Fazit
Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon
2 Tagessätze durch Haft erstanden sind, zu bestrafen.
V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (DONATSCH, OFK-StGB, Art. 42 N 6 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).
3. Vorliegend ist eine Geldstrafe auszufällen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, zumal der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren keine Verurteilungen erwirkt hat (vgl. act. 28). Auch wenn der Beschuldigte aufgrund der weit zurückliegenden Vorstrafen nicht als unbescholtener Ersttäter gilt, kann nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Den verbleibenden Zweifeln an den Bewährungsaussichten kann mit einer verlängerten Probezeit Rechnung getragen werden. Dem Beschuldigten ist demnach der bedingte Strafvollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren.
VI. Sicherstellungen / Einziehung
1. Beim Beschuldigten wurden mehrere elektronische Geräte sichergestellt (vgl. E-act. 1.8.6). Der Einziehung unterliegen diejenigen Gegenstände, die einen Deliktsbezug aufweisen. Vorliegend erfolgte die Kommunikation des Beschuldigten mit den Drahtziehern des Betrugs über sein Mobiltelefon Samsung Galaxy S8+ (act. 2/1 S. 11 F/A 84), weshalb dieses defekte Mobiltelefon (Asservat Nr. A018'635'433) – unabhängig von den Freisprüchen betr. Dossier 1 – einzuziehen und durch die Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten ist.
2. Die folgenden Gegenstände gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich vom 1. Mai 2024 (vgl. E-act. 1.8.6) weisen keinen Deliktsbezug auf, weshalb sie dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herauszugeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen sind:
1 SIM-Karte Turkcell (Asservat Nr. A018'635'444); 1 türkische Banknote (Asservat Nr. A018'635'455; 1 Mobiltelefon Marke Cyrus (Asservat Nr. A018'638'170); 1 Mobiltelefon iPhone mit schwarzem Case (Asservat Nr. A018'638'216); 1 Mobiltelefon Samsung (Asservat Nr. A018'638'249); 1 Laptop Sony inkl. Ladekabel (Asservat Nr. A018'638'272).
VII. Ersatzforderung
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten zur Ablieferung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 14'600.– an den Staat zu verpflichten (act. D1/16/27 S. 10).
2. Im Umfang, in welchem deliktisch erlangte Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, ist grundsätzlich eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB auszusprechen. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).
3. Da der Beschuldigte von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum Betrug, der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, der Geldwäscherei sowie der versuchten Geldwäscherei freigesprochen wird, ist von der Festsetzung einer Ersatzforderung des Staats gegen den Beschuldigten abzusehen.
VIII. Zivilforderungen
1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt zudem spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Dabei ist die mit Zivilklage geltend gemachte Forderung spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen, ansonsten das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
2. Die Privatkläger verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 14'600.– (act. 26). Angesichts des Freispruchs des Beschuldigten ist die Privatklägerin mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen ist.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten
1.1. Die Gerichtsgebühr ist in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Kosten für das Vorverfahren betragen Fr. 2'100.– und die Auslagen Fr. 2'045.–.
1.2. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person und anteilsmässig dem Staat aufzuerlegen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6).
1.3. Angesichts des Teilfreispruchs rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens im Umfang von 1/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Entschädigung amtliche Verteidigung
Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung seine Honorarnote ein und macht einen Aufwand von Fr. 5'977.97 geltend (act. 32). Unter den gegebenen Umständen erscheinen die Aufwendungen von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als sachgerecht und angemessen, weshalb er mit Fr. 5'978.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist eine Nachforderung beim Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Prozessentschädigung Privatklägerin
3.1. Die Privatklägerin verlangt eine Prozessentschädigung für ihre Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'714.70 inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen (act. 26 f.).
3.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist.
3.3. Vorliegend unterliegt die Privatklägerin sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt. Der Privatklägerin ist deshalb keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG.
2. Von den Vorwürfen
der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (betr. Dossier 1),
der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 und Art. 22 Abs. 1 StGB,
der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie
der versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Das gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich vom 1. Mai 2024 sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy S8+ (Asservat Nr. A018'635'433) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
6. Die folgenden Gegenstände gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich vom 1. Mai 2024 werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:
1 SIM-Karte Turkcell (Asservat Nr. A018'635'444), 1 türkische Banknote (Asservat Nr. A018'635'455),
1 Mobiltelefon Marke Cyrus (Asservat Nr. A018'638'170), 1 Mobiltelefon iPhone mit schwarzem Case (Asservat Nr. A018'638'216), 1 Mobiltelefon Samsung (Asservat Nr. A018'638'249), 1 Laptop Sony inkl. Ladekabel (Asservat Nr. A018'638'272).
7. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung des Staates gegen den Beschuldigten wird abgesehen.
8. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 5'978.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'500.–; die übrigen Kosten betragen: Fr. 2'100.–; Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'225.–; Auslagen (Gutachten) Fr. 820.–; Auslagen Vorverfahren Fr. 5'978.–; amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen)
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten im Umfang von 1/4 auferlegt.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. Es wird der Privatklägerin keine Parteientschädigung zugesprochen.
14. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- den Beschuldigten (übergeben); - die amtliche Verteidigung (übergeben);
- die Vertreterin der Privatklägerin, im Doppel für sich und die Privatklägerin (gegen Empfangsschein); - die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); und hernach als begründetes Urteil an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; - die Vertreterin der Privatklägerin, im Doppel für sich und die Privatklägerin; - die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; - das Bundesamt für Polizei, MROS; - die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular A nebst Formular "Löschung DNA-Profils und ED-Materials"; - das Migrationsamt des Kantons Zürich; - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A gemäss Disp.-Ziff. 5 + 6; - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten betreffend Fristbeginn gemäss Disp.-Ziff. 6; - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer,
Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Zürich, 12. Dezember 2025
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht
Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Vogel MLaw S. Hedrich