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Entscheid

GG260007

Sachbeschädigung etc.

8. Mai 2026Deutsch46 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 5. Januar 2026 ging am 9. Januar 2026 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 12/1). Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 wurde die Hauptverhandlung auf den 27. März 2026 angesetzt (act. 13/1).

2.

Mit Schreiben vom 12. März 2026 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ die Mandatierung als Verteidiger des Beschuldigten an und beantragte gleichzeitig die Verschiebung der angesetzten Hauptverhandlung (act. 16 f.). Am 17. März 2026 wurde die Ladung zur Hauptverhandlung vom 27. März 2026 abgenommen (act. 18/1-3). Mit Verfügung vom 23. März 2026 wurde neu zur Hauptverhandlung -- 3 of 33 -am 8. Mai 2026 vorgeladen, unter Ansetzung einer zehntägigen Frist an die Parteien zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen (act. 19/1). Innert Frist gingen keine Beweisanträge ein.

3. Zur Hauptverhandlung vom 8. Mai 2026 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. S. 8 ff.). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, erläutert und den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. S. 11 f.; act. 24). Am 18. Mai 2026 (Eingang: 19. Mai 2026) meldete der Verteidiger fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (act. 26). II. Prozessuales

3. Zur Hauptverhandlung vom 8. Mai 2026 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. S. 8 ff.). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, erläutert und den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. S. 11 f.; act. 24). Am 18. Mai 2026 (Eingang: 19. Mai 2026) meldete der Verteidiger fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (act. 26). II. Prozessuales

1. Strafantrag

1.1. Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird nur auf Antrag hin verfolgt. Der Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu überprüfen ist (BGE 105 IV 231). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).

1.2. Die B._____, vertreten durch C._____, stellvertretender Leiter Security und Verkehrswesen, erlangte durch die Meldung eines Mitarbeiters des Betriebsdienstes am 31. Dezember 2024 Kenntnis davon, dass die Reifen bzw. Pneus mehrerer Personenwagen der B._____ beschädigt wurden (act. 3/1). Gleichentags stellte die B._____ schriftlich Strafantrag gegen Unbekannt bei der Stadtpolizei Zürich (act. 4/2). Nachdem die beschuldigte Person durch die Stadtpolizei ermittelt werden konnte, stellte die B._____ am 6. Januar 2025 schriftlich Strafantrag gegen den Beschuldigten (act. 4/3). Die Strafanträge erfolgten demnach fristgerecht.

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2. Konstituierung als Privatklägerschaft

2.1. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO).

2.2. Die B._____ konstituierte sich mit Eingabe vom 15. April 2025 sowie diverser Formulare vom 15. April 2025 ausdrücklich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (act. 4/6 sowie act. 4/8/1-11). III. Sachverhalt

1. Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft) wirft dem Beschuldigten den in der beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 12/1 S. 2 f.). So soll der Beschuldigte am 24. Dezember 2024 um ca. 19.50 Uhr mit dem roten Skoda Citigo, Kennzeichen ZH1, von der Einfahrt an der Autobahn A1L herkommend in der Absicht durch das Parkhaus D._____ der B._____ hindurchzufahren und dieses sogleich wieder an der E._____-strasse zu verlassen, um damit Stau und/oder Ampeln im Stadtgebiet zu umfahren, das Parkhaus befahren haben, ohne die Gebühr in Höhe von Fr. 3.50 bezahlt zu haben. Aus Wut oder Frust über die ihm nicht bekannte, offenbar neu eingeführte Gebühr für diese "Parkhausdurchfahrt" soll der Beschuldigte in der Folge im Parkdeck D des Parkhauses D._____ mit einer Ahle oder Klinge eines Sackmessers oder einem spitzen Gegenstand an insgesamt elf Fahrzeugen auf deren Pneus jeweils eingestochen und diese Pneus damit wissentlich und willentlich beschädigt haben, wobei die hiervon betroffenen Fahrzeuge allesamt mit B._____ angeschrieben oder auf deren angeschriebenen Parkplätzen parkiert gewesen seien. Der Beschuldigte habe damit Sachschäden zu Lasten der B._____ an deren Fahrzeugen bewirken wollen oder er habe diese bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genommen. Indem der Beschuldigte dies getan habe, habe er zumindest annehmen und sodann billigend in Kauf nehmen müssen, dass er dadurch nicht nur den jeweiligen -- 5 of 33 -Pneu beschädige, sondern auch das jeweilige Fahrzeug – immerhin für eine gewisse Zeit – für die Mitarbeitenden der B._____ unbrauchbar mache bzw., dass die von seinem Tun betroffenen Fahrzeuge bis zum Ersatz der von ihm beschädigten Pneus nicht mehr benutzt werden könnten und die Mitarbeitenden in Folge seines Tuns in ihrer Arbeit hierdurch entsprechend eingeschränkt sein würden und im Reparaturzeitraum auf Ersatzfahrzeuge auszuweichen hätten. Insgesamt habe der Beschuldigte mit seinem Tun zu Lasten der B._____ einen Sachschaden in Höhe von gesamthaft Fr. 9'387.25 angerichtet. Damit habe er bei seinem Tun rechnen müssen und auch einen Sachschaden in dieser Höhe habe er billigend in Kauf nehmen müssen.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte machte zum umschriebenen Sachverhalt keinerlei Aussagen bzw. liess ihn anlässlich der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger bestreiten (act. 2/1 F/A 5 ff.; act. 2/2 F/A 22 ff.; Prot. S. 6 f., act. 22). Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt anhand der vorliegenden Beweismittel erstellen lässt. Hierzu dienen im Wesentlichen die Angaben im Polizeirapport (act. 1), die Videoaufnahmen des Parkhauses D._____ der B._____ (act. 5/1), die Fotodokumentationen, welche gestützt auf die Videoaufnahmen erstellt wurden (act. 5/2 sowie act. 5/8), die Aussagen der Zeugen C._____ (act. 3/1) und F._____ (act. 3/5) sowie die Aussagen der Auskunftsperson G._____ (act. 3/2).

3. Beweisregeln Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu -- 6 of 33 -überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen (Aussagequalität).

4. Beweismittel

4.1. Polizeirapport vom 21. Februar 2025 Gemäss Angaben im Polizeirapport vom 21. Februar 2025 habe die Auskunftsperson C._____ am 31. Dezember 2024 um 9.29 Uhr Anzeige erstattet, nachdem der Sicherheitsdienst der B._____ gleichentags festgestellt habe, dass bei diversen Fahrzeugen der B._____ im Parkhaus D._____ auf dem Parkdeck D die Pneus platt seien und mutmasslich zerstochen worden seien (act. 1 S. 3 f.). Nach Eintreffen der Polizei an der Tatörtlichkeit sei die Sicherung der Videoaufnahmen der Überwachungskameras des Parkhauses D._____ der B._____ veranlasst worden. Anhand dieser Videoaufnahmen habe der Beschuldigte sodann identifiziert werden können (act. 1 S. 4 f.). Die Ermittlung der Täterschaft sei anhand der Kontrollschilder des Fahrzeugs, mit welchem der Beschuldigte unterwegs gewesen sei, gelungen (act. 1 S. 5). Der rote Skoda Citigo mit Kennzeichen ZH1 sei zum Tatzeitpunkt auf die Mutter des Beschuldigten eingelöst gewesen. Das Bild des Führerausweises des Beschuldigten habe mit den Videoaufnahmen, welche den Beschuldigten zeigen, übereingestimmt. Gemäss den Systemkarten des Infoschalters zeige der Ticketverlauf des Parkhauses ausserdem, dass sich der Beschuldigte zwischen

19.50 Uhr und 20.37 Uhr – mithin 47 Minuten lang – im Parkhaus aufgehalten habe. Gemäss Angaben im Polizeirapport seien sodann drei Ventildeckel der beschädigten Pneus sichergestellt und zwecks Auswertung dem Forensischen Institut Zürich (fortan: FOR) zugestellt worden. Bei der vergleichenden Untersuchung der Werk-- 7 of 33 -zeugspuren durch das FOR seien an beiden Einstichstellen mehrere Übereinstimmungen festgestellt worden, was dafür spreche, dass beide Einstiche mit demselben Werkzeug verursacht worden seien (act. 1 S. 5).

4.2. Videoaufnahmen des Parkhauses D._____ der B._____ Die Videoaufnahmen der Überwachungskameras im Parkhaus D._____ der B._____ (act. 5/1) sind in chronologischer Reihenfolge in acht verschiedene Sequenzen unterteilt, wobei nachfolgend fünf relevante Videoaufnahmen beschrieben werden.

4.2.1. Video "Pneu uT PP D._____ Tat 24122024 H._____ PP 2" Das Video zeigt, wie der Beschuldigte mit einem roten Fahrzeug mit Kennzeichen ZH1 ins Parkhaus reinfährt und sodann das Fahrzeug auf einem H._____-Parkplatz parkiert (Zeit auf dem Video: 00:10). Sodann ist ersichtlich, wie der Beschuldigte in Kleidung von dunkler Farbe aus dem Fahrzeug aussteigt und daraufhin wieder ins Fahrzeug einsteigt (Zeit auf dem Video: 00:35). Der Beschuldigte fährt sodann vom Parkplatz weg und dreht in der Folge mehrere Runden im Parkhaus (Zeit auf dem Video: 00:55). Kurze Zeit später sieht man den Beschuldigten mit hochgezogener Kapuze beim Ticketautomaten. In der Folge kickt der Beschuldigte mit seinem Fuss in die Wand bzw. in Richtung des Ticketautomaten (Zeit auf dem Video: 01:43) und läuft dann davon (Zeit auf dem Video: 01:51).

4.2.2. Video "Pneu uT PP D._____ Tat 24122024 Kasse Port" Das Video zeigt, wie der Beschuldigte das rote Fahrzeug mit Kennzeichen ZH1 auf einem H._____-Parkplatz parkiert (Zeit auf dem Video: 00:09). Sodann ist ersichtlich, wie der Beschuldigte in Kleidung von dunkler Farbe aus dem Fahrzeug aussteigt (Zeit auf dem Video: 00:17) und sich mit dem Parkticket in der Hand zum Ticketautomaten begibt (Zeit auf dem Video: 00:22). Der Beschuldigte schiebt sein Parkticket in den Ticketautomaten ein (Zeit auf dem Video: 00:25) und scheint daraufhin verblüfft zu sein und runzelt die Stirn (Zeit auf dem Video: 00:28). Sodann entfernt sich der Beschuldigte vom Ticketautomaten (Zeit auf dem Video: 00:49). Kurze Zeit begibt sich der Beschuldigte nochmals zum Ticketautomaten (Zeit auf -- 8 of 33 -dem Video: 01:06) und steigt sodann wieder in sein Fahrzeug ein (Zeit auf dem Video: 01:24). Daraufhin fährt der Beschuldigte rückwärts aus dem Parkplatz (Zeit auf dem Video: 01:35) und dreht sodann mehrere Runden im Parkhaus (Zeit auf dem Video: 02:11). Kurze Zeit später läuft der Beschuldigte mit hochgezogener Kapuze am Ticketautomaten vorbei (Zeit auf dem Video: 02:23) und bleibt sodann mit hochgezogener Kapuze direkt vor dem Ticketautomaten bei der Ticketentwertung stehen (Zeit auf dem Video: 02:33). Nach dreimaligem Umdrehen entfernt sich der Beschuldigte schliesslich vom Ticketautomaten (Zeit auf dem Video: 03:08) und fährt durch die Schranke aus dem Parkhaus (Zeit auf dem Video: 03:25).

4.2.3. Video "Pneu uT PP D._____ Tat 24122024 Kasse" Das Video dauert insgesamt 49:13 Minuten. Zu Beginn ist ersichtlich, wie sich der Beschuldigte in Kleidung von dunkler Farbe mit dem Parkticket in der Hand zum Ticketautomaten begibt (Zeit auf dem Video: 01:09). Sodann ist zu sehen, wie der Beschuldigte das Parkticket in den Ticketautomaten einschiebt (Zeit auf dem Video: 01:10). Als der Beschuldigte mutmasslich sieht, wie viel die Parkgebühr beträgt, scheint er erstaunt zu sein (Zeit auf dem Video: 01:13). Der Beschuldigte bleibt vor dem Ticketautomaten stehen und überlegt (Zeit auf dem Video: 01:20). Sodann entfernt sich der Beschuldigte vom Ticketautomaten, ohne die Parkgebühr zu bezahlen (Zeit auf dem Video: 01:33). Kurze Zeit später erscheint der Beschuldigte wiederum vor dem Ticketautomaten (Zeit auf dem Video: 01:55). Er tippt auf dem Bildschirm herum (Zeit auf dem Video: 01:59), bis das Parkticket schliesslich aus dem Ticketautomaten rauskommt (Zeit auf dem Video: 02:03). Daraufhin verschwindet der Beschuldigte aus dem Bild (Zeit auf dem Video: 02:11). Rund 20 Minuten später erscheint der Beschuldigte sodann mit hochgezogener Kapuze erneut auf dem Parkdeck D (Zeit auf dem Video: 23:10). Er läuft umher und nähert sich dem Ticketautomaten (Zeit auf dem Video: 23:53), entsorgt etwas im Abfalleimer (Zeit auf dem Video: 24:02) und läuft dann am Ticketautomaten vorbei (Zeit auf dem Video: 24:08). Daraufhin gelangt er durch die Tür zum Ticketautomaten, um sein Parkticket zu entwerten (Zeit auf dem Video: 24:35). Er wirft Münzen in den Ticketautomaten (Zeit auf dem Video: 24:48) und entnimmt sodann sein Parkticket (Zeit auf dem Video: 24:57). Der Beschuldigte dreht sich insgesamt dreimal zum -- 9 of 33 -Ticketautomaten um und verschwindet dann wieder durch die Tür (Zeit auf dem Video: 25:15).

4.2.4. Video "Pneu uT PP D._____ Tat 24122024" Das Video zeigt, wie der Beschuldigte in einem roten Fahrzeug mit Kennzeichen ZH1 an diversen Fahrzeugen der B._____ vorbeifährt (Zeit auf dem Video: 00:06) und eine Runde durch das Parkdeck D dreht (Zeit auf dem Video: 00:51). Kurz darauf sieht man den Beschuldigten zu Fuss unterwegs in Kleidung von dunkler Farbe und mit hochgezogener Kapuze (Zeit auf dem Video: 01:06). Er begibt sich in Richtung der Fahrzeuge der B._____ (Zeit auf dem Video: 01:12), läuft um diese herum (Zeit auf dem Video: 01:20) und scheint die Fahrzeuge zu inspizieren (Zeit auf dem Video: 01:27). Zwischen den Fahrzeugen mit den Kennzeichen ZH2 und ZH3 bückt sich der Beschuldigte bei deren Vorderrädern (Zeit auf dem Video: 01:33). Er taucht sodann wieder zwischen den Fahrzeugen auf (Zeit auf dem Video: 01:38) und läuft davon (Zeit auf dem Video: 01:42).

4.2.5. Video "Pneu uT PP D._____ Tat 24122024 Tat Seite Gitterverschlag" Das Video zeigt, wie der Beschuldigte in einem roten Fahrzeug mit Kennzeichen ZH1 im Parkdeck D unter anderem an einem weissen Fahrzeug mit Kennzeichen ZH4 vorbeifährt (Zeit auf dem Video: 00:05). Daraufhin ist der Beschuldigte zu Fuss unterwegs in Kleidung von dunkler Farbe und mit hochgezogener Kapuze ersichtlich (Zeit auf dem Video: 00:18). Er begibt sich zum Gitterverschlag des Parkhauses und versucht vergeblich, die Tür zu öffnen (Zeit auf dem Video: 00:29). Der Beschuldigte schaut durch den Gitterverschlag (Zeit auf dem Video: 00:36), blickt um sich herum und nach oben (Zeit auf dem Video: 00:44) und läuft dann am weissen Fahrzeug mit Kennzeichen ZH4 vorbei (Zeit auf dem Video: 00:50).

4.3. Fotodokumentationen der Stadtpolizei Zürich

4.3.1. Auf der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich vom 23. Januar 2025 sind Screenshots aus den Videoaufnahmen der Überwachungskameras aus dem Parkhaus ersichtlich (act. 5/2). Auf den ersten beiden Fotos ist dokumentiert, wie der Beschuldigte mit dem Fahrzeug Skoda Citigo mit Kennzeichen ZH1 um 19.50 Uhr -- 10 of 33 -ins Parkhaus D._____ der B._____ reinfährt und um 19.51 Uhr versucht, bei der Ausfahrt E._____-strasse direkt wieder rauszufahren. Als dieser Versuch scheitert, begibt sich der Beschuldigte zum Ticketautomaten. Dies ist auf den Fotos 3 und 4 festgehalten. Der Beschuldigte trägt eine Winterjacke von dunkler Farbe (blau oder schwarz) sowie eine Hose von dunkler Farbe (grau oder schwarz). In den Fotos 5 bis 7 befindet sich der Beschuldigte direkt vor dem Ticketautomaten. Die Jacke des Beschuldigten ist geschlossen, wobei der Kragen der Jacke leicht geöffnet ist und die Kapuze locker runterfällt. Das Schuhwerk des Beschuldigten ist ebenfalls dunkel und der Beschuldigte trägt eine Brille mit dunkeln Gläsern (blau oder schwarz). Auf Foto 8 ist ersichtlich, wie der Beschuldigte sodann mit hochgezogener Kapuze am Ticketautomaten vorbeiläuft. Auf den Fotos 9 bis 12 sieht man, wie sich der Beschuldigte in Richtung der Fahrzeuge der B._____ begibt und diese inspiziert. Auf den Fotos 13 bis 15 ist der Beschuldigte wiederum beim Ticketautomaten zu sehen, diesmal mit hochgezogener Kapuze und geschlossenem Kragen. Auf den Fotos 16 bis 18 sind sodann die beschädigten Pneus einzelner betroffener Fahrzeuge der B._____ zu sehen.

4.3.2. Auf der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich vom 18. Dezember 2025 sind die beschädigten Fahrzeuge der B._____ ersichtlich (act. 5/8). Die beschädigten Fahrzeuge waren entweder als solche der B._____ beschriftet oder auf Parkplätzen abgestellt, die mit B._____ beschriftet waren. Auf den Fotos 1 bis 20 sind zehn der elf beschädigten Fahrzeuge abgebildet, wobei jeweils eine Übersichtsaufnahme des betroffenen Fahrzeugs sowie eine Detailaufnahme des beschädigten Pneus vorliegt. Für das nachträglich ermittelte elfte beschädigte Fahrzeug mit Kontrollschild ZH5 sind keine Bildaufnahmen vorhanden.

4.4. Aussagen des Zeugen C._____ C._____, welcher durch die Meldung eines Mitarbeiters des Betriebsdienstes der B._____ am 31. Dezember 2024 Kenntnis von den zerstochenen Pneus mehrerer Fahrzeuge erlangte, wurde am 15. Dezember 2025 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (act. 3/1). Zusammengefasst führte er aus, dass er, nachdem er darüber informiert worden sei, dass die Pneus mehrerer Fahrzeuge platt seien, an die Tatörtlichkeit ausgerückt sei. Als er eingetroffen sei, habe er be-- 11 of 33 -merkt, dass mehrere Fahrzeuge schräg gestanden seien. Der entsprechende Mitarbeiter, welcher ihn zuvor kontaktiert habe, habe bereits versucht, ein Fahrzeug wiederaufzupumpen, aber dies habe nicht funktioniert, da die Luft sogleich wieder entwichen sei. C._____ gab an, daraufhin entschieden zu haben, die Polizei zu informieren, da es sich um mehrere beschädigte Fahrzeuge gehandelt habe und in den Pneus keine Einstichstellen sichtbar gewesen seien. C._____ bestätigte, dass es sich bei den betroffenen Fahrzeugen um solche der B._____ gehandelt habe und dass dies auch erkennbar gewesen sei. Sämtliche Fahrzeuge seien im Parkhaus D._____ auf dem Parkdeck D gestanden. C._____ führte weiter aus, dass er sich, nachdem die Polizei eingetroffen sei, in sein Büro zurückgezogen habe, um die Aufnahmen der Überwachungskameras im Parkhaus D._____ zu sichten und zu sichern. Er habe dann ziemlich rasch feststellen können, dass die betroffenen Fahrzeuge schon länger schräg gestanden seien und dass sie zuletzt am 24. Dezember 2024 gerade gestanden seien, was es ihm ermöglicht habe, den Tatzeitraum entsprechend einzugrenzen. In den Videoaufnahmen vom 24. Dezember 2024 habe er dann gesehen, wie eine Person um die Fahrzeuge der B._____ herum geschlichen sei. C._____ gab an, dass er daraufhin die Polizei dazu gerufen habe und ihr die Aufnahmen sodann herausgegeben habe. Gestützt auf die Aufnahmen der Überwachungskameras sei er sicher, dass einzig der Beschuldigte am besagten Abend im Parkdeck D um die Fahrzeuge herumgeschlichen sei. Eigene Beobachtungen zum Tatzeitpunkt habe C._____ keine gemacht, da er am 24. Dezember 2024 nicht vor Ort gewesen sei, sondern erst am 31. Dezember 2024 im Rahmen seines Pikettdienstes aufgeboten worden sei.

4.5. Aussagen des Zeugen F._____ F._____, welcher am 31. Dezember 2024 in seiner Funktion als Polizist an die Tatörtlichkeit ausgerückt und die Sachbeschädigung aufgenommen hatte, wurde am 15. Dezember 2025 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (act. 3/5). Zusammengefasst führte F._____ aus, dass er am 24. Dezember 2024 zusammen mit seinem Polizeikollegen G._____ ins Parkhaus D._____ gefahren sei, als die Einsatzzentrale ihnen durchgegeben habe, dass eine Sachbeschädigung an mehreren Fahrzeugen der B._____ begangen worden sei. Die beiden Po-- 12 of 33 -lizisten seien bei der Tatörtlichkeit vom internen Sicherheitsdienst empfangen worden und hätten sogleich Fotoaufnahmen gemacht. Nach Rücksprache mit dem FOR hätten sie Ventile einzelner Pneus sichergestellt. Sie seien dann in die Videozentrale gegangen und G._____ habe veranlasst, dass die Videoaufnahmen aus dem Parkhaus D._____ der Polizei übergeben würden. Auf den Videoaufnahmen sei ersichtlich gewesen, dass ein rotes Auto ins Parkhaus reingefahren und durch das Parkdeck durchgefahren sei und, dass ein dunkel gekleideter Mann zum Ticketautomaten gegangen und hernach zu Fuss im Parkdeck herumgelaufen sei und sich um die Fahrzeuge der B._____ herum gebückt habe. F._____ gab an, dass G._____ den Rest der polizeilichen Abklärungen und Ermittlungen sowie auch das Verfassen des Polizeirapports übernommen habe.

4.6. Aussagen der Auskunftsperson G._____ G._____, welcher am 31. Dezember 2024 als Polizist an die Tatörtlichkeit ausgerückt und die Sachbeschädigung aufgenommen hatte, wurde am 15. Dezember 2025 durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (act. 3/2). Zusammengefasst führte G._____ sodann aus, dass er, als er mit F._____ auf Streifendienst gewesen sei, via Einsatzzentrale den Auftrag erhalten habe, ins Parkhaus D._____ zu fahren, da dort Autos beschädigt worden seien. Die beiden Polizisten seien bei der Tatörtlichkeit durch C._____ empfangen worden und hätten sogleich Fotoaufnahmen der Situation und der betroffenen Fahrzeuge gemacht. Nach Rücksprache mit dem FOR hätten sie Reifenproben gesichert. Vor Ort habe man die Einstichstellen nicht sehen können, aber später sei bekannt geworden, dass die Pneus tatsächlich eingestochen worden seien. Des Weiteren gab G._____ an, dass er die Videoaufnahmen, welche C._____ herausgesucht habe, ein paar Tage nach dem Vorfall bei ihm abgeholt habe. Im Folgenden beschrieb G._____, was auf den Videoaufnahmen ersichtlich gewesen sei und er bestätigte, dass er zu 100 % sicher sei, dass es sich beim Beschuldigten um A._____ handle.

5. Beweiswürdigung

5.1. Der Beschuldigte machte während der gesamten Untersuchung sowie auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung im Wesentlichen von seinem Aussage-

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verweigerungsrecht Gebrauch. Die Aussageverweigerung ergibt keine Hinweise bezüglich der Erstellung des Sachverhalts und kann auch nicht zu Lasten des Beschuldigten ausgelegt werden.

5.2. In der polizeilichen Fotodokumentation vom 23. Januar 2025 ist – wie bereits erwähnt – ersichtlich, dass der Beschuldigte mit einem Fahrzeug Skoda Citigo mit Kennzeichen ZH1 ins Parkhaus D._____ der B._____ reinfährt und sich daraufhin zum Ticketautomaten begibt (act. 5/2, Fotos 3 und 4). Der Beschuldigte trägt dabei eine Kleidung von dunkler Farbe (blau/grau oder schwarz), eine Brille mit dunklen Gläsern (blau oder schwarz) sowie dunkles Schuhwerk (act. 5/2, Fotos 5 und 6). Das Gesicht des Beschuldigten ist auf der Fotodokumentation gut erkennbar (act. 5/2, Foto 7). Gemäss Angaben im Polizeirapport vom 21. Februar 2025 bringt der Abgleich des Führerausweises des Beschuldigten mit der Fotodokumentation (act. 5/2, Foto 7) klar hervor, dass es sich dabei um den Beschuldigten handelt (act. 1 S. 5). An der Überführung bzw. Identifikation des Beschuldigten bestehen demnach keine Zweifel. Des Weiteren gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb der Beschuldigte um die Fahrzeuge der B._____ herumschleicht. An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass die effektive Tathandlung des Beschuldigten – das Beschädigen der Pneus mit einer Ahle oder Klinge eines Sackmessers oder einem spitzen Gegenstand – auf den Videoaufnahmen und der Fotodokumentation nicht ersichtlich ist. Die Indizien dafür, dass der Beschuldigte für die Beschädigung der Pneus der elf Fahrzeuge der B._____ verantwortlich ist, sind insgesamt erdrückend.

5.3. Im Video "Pneu uT PP D._____ Tat 24122024 H._____ PP2" ist sodann zu sehen, wie der Beschuldigte mit hochgezogener Kapuze mit seinen Fuss in die Wand bzw. in Richtung des Ticketautomaten kickt. Dies wohl aus Frust darüber, dass er eine Gebühr für die von ihm beabsichtige "Parkhausdurchfahrt" zu bezahlen hat. Das Kicken mit dem Fuss zeigt auf, dass der Beschuldigte über die Situation verärgert war und er seiner Wut freien Lauf liess. Im Video "Pneu uT PP D._____ Tat 24122024 Kasse Port" ist sodann ersichtlich, wie der Beschuldigte die Stirn runzelt, nachdem auf dem Bildschirm des Ticketautomaten die Parkhausgebühr angezeigt wird. Der Beschuldigte ist sichtlich erstaunt über die Tatsache, dass -- 14 of 33 -er neuerdings eine Gebühr in Höhe von Fr. 3.50 bezahlen muss, wenn er das Parkhaus passieren will. Des Weiteren entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte für einen kurzen Moment ratlos zu sein scheint und sich überlegt, was er als Nächstes tun soll. Es liegt nahe, dass der Beschuldigte mit der Gebühr nicht einverstanden ist und sich deshalb gewissermassen bei der B._____ rächen will. Im Video "Pneu uT PP D._____ Tat 24122024 Kasse" ist die Ratlosigkeit des Beschuldigten ebenfalls gut erkennbar. So bleibt der Beschuldigte für einen Moment vor dem Ticketautomaten stehen, bevor er dann wahllos im Parkhaus herumfährt und sich schliesslich 20 Minuten später mit hochgezogener Kapuze erneut beim Ticketautomaten aufhält. Im Video "Pneu uT PP D._____ Tat 24122024" sieht man, wie sich der Beschuldigte zwischen zwei Fahrzeugen der B._____ bückt und sodann wieder auftaucht. Die effektive Tathandlung – das Beschädigen der Pneus mit einer Ahle oder Klinge eines Sackmessers oder einem spitzen Gegenstand – ist zwar nicht sichtbar, aber es existiert schlicht kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich der Beschuldigte zwischen den Fahrzeugen der B._____ bücken sollte. Wenn die Verteidigung vorbringt, es sei auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich, was der Beschuldigte gemacht habe; vielleicht habe er etwa vom Boden aufgelesen oder sich die Schuhe gebunden (act. 22 S. 5), dann erscheint dies angesichts des übrigen Verhaltens des Beschuldigten eher abwegig. So deuten das Herumschleichen des Beschuldigten und das Inspizieren der Fahrzeuge klar darauf hin, dass der Beschuldigte etwas im Schilde führte. Eine andere Erklärung für dieses rätselhafte Verhalten ist schlechterdings nicht ersichtlich. Aus dem Video "Pneu uT PP D._____ Tat 24122024 Tat Seite Gitterverschlag" geht ausserdem hervor, dass sich der Beschuldigte zum Gitterverschlag des Parkhauses begibt und versucht, die Tür zu öffnen, jedoch ohne Erfolg. Weder ist der Beschuldigte berechtigt, diese Tür zu öffnen, noch gibt es eine Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte sich Zutritt zum eingezäunten Bereich verschaffen sollte. Insgesamt weist das auf den Videoaufnahmen ersichtliche, teils unerklärliche Verhalten des Beschuldigten auf diverse Unstimmigkeiten hin.

5.4. Die Aussagen der Zeugen C._____ (act. 3/1) und F._____ (act. 3/5) sowie die Aussagen der Auskunftsperson G._____ (act. 3/2) sind als stringent und nachvollziehbar zu qualifizieren. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen ist zu wer-

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ten, dass sich die Aussagen mit bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen – insbesondere den Erkenntnissen aus der Fotodokumentation – verflechten lassen. Das Aussageverhalten der befragten Personen erscheint konsistent, zumal keinerlei Widersprüche erkennbar sind. So decken sich die nahezu übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen und der Auskunftsperson mit den in den Fotodokumentationen festgehaltenen und in den Videoaufnahmen erkennbaren Tatsachen und erweisen sich insgesamt als glaubhaft und überzeugend. Zusammen mit den weiteren Beweismitteln ergibt sich somit ein klares Bild, das deutlich gegen den Beschuldigten spricht.

5.5. Wenn die Verteidigung geltend macht, es liege kein Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten vor, dann ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig ist. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176;6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Entscheidregel nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung insgesamt relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3). Vorliegend ergibt sich aufgrund des ermittelten Indizienmosaiks ein klares Bild. Die Tatsache, dass die Fahrzeuge am 24. Dezember 2024 beschädigt worden sein müssen, der Umstand, dass sich der Beschuldigte an jenem Abend während ganzen 47 Minuten in dem Parkhaus aufhielt – eine Auffälligkeit, zu welcher sich die Verteidigung nicht äusserte – und das aufgrund der Videoaufnahmen feststehende seltsame und irrationale Verhalten des Beschuldigten führt zu einem Gesamtbild, welches keinerlei Zweifel an der Tatbegehung durch den Beschuldigten zulässt.

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5.6. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass nach Würdigung der relevanten Beweismittel hinlänglich erwiesen ist, dass sich der Beschuldigte am 24. Dezember 2024 zwischen 19.50 Uhr und 20.37 Uhr im Parkhaus D._____ der B._____ auf dem Parkdeck D aufgehalten hat, mit hochgezogener Kapuze zwischen den Fahrzeugen der B._____ herumgeschlichen ist und die Pneus von insgesamt elf Fahrzeugen mutmasslich mit einem spitzen Gegenstand in der Form einer Ahle oder Klinge eines Sackmessers beschädigt hat. In der Folge hat der Beschuldigte das Parkhaus in einem roten Skoda Citigo mit Kennzeichen ZH1 wieder verlassen. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (act. 22 S. 3) kann in Anbetracht der erdrückenden Beweislage ausgeschlossen werden, dass jemand anders die Beschädigung der Fahrzeuge zu verantworten hat. Insbesondere erweist sich das Verhalten der beiden älteren Personen, die ein einziges Mal kurz auf den Aufnahmen der Überwachungskameras zu sehen sind – was zum Schluss führt, dass sie sich im Unterschied zum Beschuldigten nur während kurzer Zeit im Parkhaus aufgehalten haben können – als unverdächtig. Der Sachverhalt ist somit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkt Die Staatsanwaltschaft würdigt das in der Anklage vom 5. Januar 2026 beschriebene Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie eventualiter als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (act. 12/1).

2. Sachbeschädigung

2.1. Einer Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Dabei gilt als Sachbeschädigung auch jede Substanzveränderung, Minderung der Funktionsfähigkeit und Minderung der Ansehnlichkeit (vgl. BGE 115 IV 26, 28 bzw. BGE 128 IV 250, 252).

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2.2. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde betreffend Sachbeschädigung trifft zu. So ist der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung dadurch erfüllt, dass die durch einen spitzen Gegenstand eingestochenen Pneus der Fahrzeuge der B._____ nicht nur beschädigt, sondern auch derart in ihrer Funktionsfähigkeit gemindert wurden, dass die Fahrzeuge – bis zur Reparatur der Pneus – nicht mehr benutzt werden konnten. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten zu berücksichtigen.

2.3. Der Beschuldigte hat insgesamt bei elf verschiedenen Fahrzeugen nacheinander Reifen zerstochen. Somit fasste er jeweils einen neuen Tatentschluss, als er vom ersten Fahrzeug bis zum elften Fahrzeug trat. Dadurch hat der Beschuldigte mehrfach den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt.

3. Nötigung

3.1. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt. Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil des BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015, E. 2.2.3. mit Hinweisen). Der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist sehr weit umschrieben, und zwar sowohl in Bezug auf den Nötigungserfolg ("etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden"), als auch vor allem hinsichtlich des in Form einer Generalklausel umschriebenen Nötigungsmittels der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit", welche neben der "Gewalt" und der "Androhung ernstlicher Nachteile" genannt wird. Die Generalklausel ist nach der Rechtsprechung und nach der herrschenden Lehre aber restriktiv auszulegen (BGE 101 IV 169 E. 2, BGE 107 IV

116 E. 3b; STRATENWERTH, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil I, 4. Aufl. 1993, § 5 N. 11 mit Hinweisen). Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in -- 18 of 33 -ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt.

3.2. Der Beschuldigte hat vorliegend die Pneus von elf Fahrzeugen der B._____ mit einem spitzen Gegenstand eingestochen. Dies hatte zur Folge, dass die Mitarbeitenden der B._____ die davon betroffenen Fahrzeuge bis zum Ersatz der beschädigten Pneus nicht verwenden konnten. Fraglich ist, ob der Beschuldigte die Mitarbeitenden der B._____ durch sein Tun in ihrer Handlungsfreiheit genötigt hat, indem er sie in der Wegfahrt mit den betroffenen Fahrzeugen gehindert hat. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschuldigte die Mitarbeitenden der B._____ "durch andere Beschränkung" (im Sinne der Generalklausel) zur Duldung dieses Zustandes genötigt hat.

3.3. Gestützt auf die restriktive Auslegung der Generalklausel des Bundesgerichts, wonach nicht jeder noch so geringfügige Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit einer Person zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB führt, ist vorliegend von einer Nichterfüllung des Tatbestandes der Nötigung auszugehen. So muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung eindeutig überschreiten. Diese Voraussetzung ist vorliegend klarerweise nicht erfüllt, zumal sich die Mitarbeitenden der B._____ aufgrund der zerstochenen Pneus ihrer Fahrzeuge weder in einer konkreten Zwangslage befunden haben, noch unmittelbar und akut durch die Handlung des Beschuldigten in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt waren. So konnten die betroffenen Fahrzeuge schlicht für ein paar Tage nicht benutzt werden. Konkret musste nur ein Mitarbeiter während seines Arbeitseinsatzes auf ein Ersatzfahrzeug ausweichen. Dieser überschaubare Mehraufwand kann allerdings nicht unter Art. 181 StGB subsumiert werden, zumal der daraus entstandene Schaden bereits durch Art. 144 StGB abgegolten wird.

3.4. Selbst wenn man objektiv das Vorliegen einer "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" bejahen würde, müsste man subjektiv zum Schluss kommen, dass der Nötigungstatbestand nicht erfüllt ist. Ein über den Tatbestand der Sachbeschädigung hinausgehender Wille des Beschuldigten, die Mitarbeitenden der B._____ in eine Zwangslage zu versetzen und sie im Sinne von Art. 181 StGB zu nötigen, kann nicht nachgewiesen werden.

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4. Fazit Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Strafrahmen

1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

1.2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung. Die Sachbeschädigung ist gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren. Ausserordentliche Umstände, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

2. Strafzumessungsregeln

2.1. Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 1 ff.).

2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs

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sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind unter anderem die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen.

2.3. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-HEIM-GARTNER, Art. 47 StGB N 14 ff.).

3. Tatkomponente

3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Höhe des entstandenen Schadens an den Fahrzeugen nicht unerheblich ist. Der beiliegenden Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass jeweils pro Fahrzeug nur ein Pneu eingestochen wurde (act. 5/8). Obschon es sich insgesamt um elf beschädigte Fahrzeuge handelt, ist die objektive Tatschwere gleichwohl noch als leicht einzustufen.

3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aufgrund der neu eingeführten Gebühr des Parkhauses aufgebracht war. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Einstechen der Pneus der Fahrzeuge der B._____ um eine spontane Reaktion des Beschuldigten handelte, welche wohl gestützt auf seinen Ärger über die Tatsache, dass ihm die kostenfreie "Parkhausdurchfahrt" verunmöglicht wurde, erfolgte. Auf jeden Fall kann aufgrund der gegebenen Umstände ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte diese Tat vorausplante. Insgesamt ist auch die subjektive Tatschwere als leicht zu werten.

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3.3. Das Verschulden des Beschuldigten kann insgesamt als leicht bezeichnet werden. Es rechtfertigt sich, eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagen zu veranschlagen.

4. Täterkomponente

4.1. Bezüglich der persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder bei der polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar 2025 (act. 2/1) bzw. bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2025 (act. 2/2), noch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 9 f.) Ausführungen zu seiner Person machte.

4.2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2020 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (act. 6/11). Diese Vorstrafe ist jedoch nicht einschlägig und liegt sechs Jahre zurück.

4.3. Beim Beschuldigten ist weder Einsicht noch Reue in das verübte Unrecht zu erkennen und es liegt auch kein Geständnis vor. Das Nachtatverhalten wirkt sich demnach nicht strafmindernd aus.

5. Zwischenfazit Im Ergebnis erweist sich die zuvor festgesetzte Einsatzstrafe von 90 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

6. Strafart

6.1. Das Gesetz statuiert in Art. 41 StGB eine Prioritätenordnung zugunsten der Geldstrafe. Auf eine Freiheitsstrafe ist nur zu erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).

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6.2. Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft. Die Vorstrafe ist aber – wie erwähnt – nicht einschlägig und liegt sechs Jahre zurück. Vor diesem Hintergrund erscheint es im jetzigen Zeitpunkt aus spezialpräventiver Sicht nicht notwendig, eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe zu verhängen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Tatschwere und aufgrund des leichten Verschuldens des Beschuldigten erscheint eine Geldstrafe angemessen. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der zu beurteilenden Straftat um eine situationsbedingte einmalige Entgleisung handelt und der Beschuldigte seine Lehren aus der Verurteilung ziehen und von der Begehung weiterer Straftaten absehen wird. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Primat der Geldstrafe) sowie der Zweckmässigkeit der Strafe erscheint daher eine Geldstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

7. Tagessatzhöhe

7.1. Die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (BSK StGB I-DOLGE, Art. 34 N 45 ff.).

7.2. Der Beschuldigte verweigert jegliche Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen (act. 2/1 sowie act. 2/2). Gemäss Steuerausweis des Steueramtes der Stadt Zürich verfügte der Beschuldigte in der Steuerperiode 2023 über ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 300.– (act. 6/4).

7.3. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die beantragte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (als gesetzliches Minimum) als angemessen.

8. Fazit Im Ergebnis erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– als angemessen.

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VI. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, N 6 ff. zu Art. 42). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

3. Vorliegend ist eine Geldstrafe auszufällen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat (vgl. act. 21). Die gute Prognose ist deshalb im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zu vermuten und dem Beschuldigten ist der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren.

4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Dauer der Probezeit ist auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

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VII. Verbindungsbusse

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Festsetzung einer Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 700.– (act. 12/1 S. 4).

2. Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist, kann dem Beschuldigten zusätzlich eine Busse auferlegt werden. Fällt das Gericht eine Busse aus, so bemisst es diese und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB).

3. Die Höhe der Verbindungsbusse kann nicht frei gewählt werden, sondern beträgt in der Regel 20 % der Geldstrafe. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Busse bzw. der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E.3.4.4.). Die Verbindungsbusse trägt ausserdem dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential einer bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 146 IV 145 E.2.2.).

4. Die beantragte Verbindungsbusse (Fr. 700.–) beträgt vorliegend rund 39 % der Geldstrafe und liegt damit deutlich über den 20 % der Geldstrafe. Angesichts des Verschuldens des Beschuldigten sowie seiner finanziellen Verhältnisse erscheint die Ausfällung einer Verbindungsbusse von Fr. 500.– als gerechtfertigt, um der Warnwirkung der bedingten Geldstrafe Nachdruck zu verleihen. Für den Fall einer schuldhaften Nichtbezahlung der Verbindungsbusse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festzusetzen. Diese Busse ist zu bezahlen. VIII. Sicherstellungen / Einziehung

1. Von den betroffenen beschädigten Fahrzeugen wurden mehrere Werkzeugspuren und Fahrzeugteile bzw. Pneuausschnitte mit Einstichstellen sichergestellt (act. 5/3 sowie act. 5/4).

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2. Der Einziehung unterliegen diejenigen Gegenstände, die einen Deliktsbezug aufweisen. Vorliegend erfolgte die Sicherstellung der Werkzeugspuren und Pneuausschnitte mit Einstichstellen aufgrund der verübten Sachbeschädigung. Aufgrund dessen weisen sämtliche nachfolgenden Asservate einen klaren Deliktsbezug auf und sind einzuziehen und durch die Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten: • 1 Fahrzeugteil bzw. Pneuausschnitt mit Einstichstelle eines der letzten eingestochenen Reifen (Asservat Nr. A019'537'850); • 1 Werkzeugspur an Einstichstelle von Pneuausschnitt A019'537'850 (Asservat Nr. A019'582'208); • 1 Fahrzeugteil bzw. Pneuausschnitt mit Einstichstelle eines der ersten eingestochenen Reifen (Asservat Nr. A019'537'872); • 1 Werkzeugspur an Einstichstelle von Pneuausschnitt A019'537'872 (Asservat Nr. A019'582'219); • 1 Fahrzeugteil bzw. Ventildeckel ab Rad vorne links (Asservat Nr. A019'461'100); • 1 Fahrzeugteil bzw. Ventildeckel ab Rad vorne rechts (Asservat Nr. A019'461'111); • 1 Fahrzeugteil bzw. Ventildeckel ab Rad vorne rechts (Asservat Nr. A019'461'122); • 1 Fahrzeugteil bzw. Pneu Einstichstelle eines der letzten eingestochenen Reifen (Asservat Nr. A019'537'850); • 1 Fahrzeugteil bzw. Pneu Einstichstelle eines der ersten eingestochenen Reifen (Asservat Nr. A019'537'872). IX. DNA-Probenahme und DNA-Profil

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer DNA-Probeabnahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO. Die Verteidigung beantragt, es sei darauf zu verzichten (act. 22 S. 9).

2. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen wird und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhalts-

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punkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

3. Es bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, der Beschuldigte könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, die eine Probeentnahme und Profilerstellung rechtfertigen würden. Abgesehen vom vorliegend erfüllten Tatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung und einer einzigen nicht einschlägigen Vorstrafe wegen grober Verkehrsregelverletzung ist der Beschuldigte nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dem Beschuldigten ist daher keine schlechte Prognose zu stellen. Von der Anordnung einer DNA-Probenahme sowie Erstellung eines DNA-Profils ist daher abzusehen. X. Zivilansprüche

1. Grundlagen

1.1. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Als schädigendes Ereignis sind die strafbaren Handlungen zu betrachten.

1.2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn bei einem Freispruch der Sachverhalt spruchreif erscheint (Art. 119 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihren Zivilanspruch in tatsächlicher Hinsicht darzulegen. Insbesondere hat sie den Schaden zu substantiieren und – soweit möglich und zumutbar – zu belegen (BSK StPO-DOLGE, N 8 zu Art. 123). Die Klage wird entsprechend auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihr Begehren nicht hinreichend -- 27 of 33 -begründet oder beziffert (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht über die Zivilklage sodann nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Antrag der Privatklägerschaft Die Privatklägerschaft stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von insgesamt Fr. 9'526.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Dezember 2024 (act. 14). Der Betrag setzt sich zusammen aus den Kosten für die Reparatur der Fahrzeuge durch die I._____ AG (Fr. 9'387.25) sowie die H._____-Buchung für das benötigte Ersatzfahrzeug (Fr. 139.50).

3. Antrag des Beschuldigten Der Beschuldigte liess anlässlich der Hauptverhandlung beantragen, die Schadenersatzbegehren seien auf den Zivilweg zu verweisen (act. 22 S. 10 Rz. 17 ff.). Für den Fall einer Verurteilung wurde eventualiter geltend gemacht, der geltend gemachte Schaden sei übersetzt, da der Schaden auch vor Ort hätte behoben werden können, so dass nicht jedes Mal eine Pauschale für den Transport hätte entrichtet werden müssen. Zudem sei jeweils nur ein Vorderreifen zu ersetzen gewesen und nicht jeweils gleich beide Vorderräder (act. 22 S. 11 Rz. 18).

4. Würdigung

4.1. Der geltend gemachte Schaden in der Höhe von Fr. 9'526.75 ergibt sich aus den Kosten der Reparatur der beschädigten Pneus der elf Fahrzeuge sowie der Kosten für die Miete des Ersatzfahrzeugs. Der Beschuldigte wird mit heutigem Urteil der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und handelte damit widerrechtlich. Die Kosten der Privatklägerschaft stehen in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschuldigten und sind damit von ihm zu ersetzen. Auch das Verschulden des Beschuldigten ist zu bejahen. Zu den Einwendungen der Verteidigung ist festzuhalten, dass die Aufwendungen, welche die Privatklägerin geltend gemacht hat, ausgewiesen und belegt sind und es keinen Grund gibt, die Höhe des Schadensbetrages in Zweifel zu ziehen. Es ist davon -- 28 of 33 -auszugehen, dass die Privatklägerin kein Interesse daran gehabt haben dürfte, unnötige Kosten zu generieren. Was den Entscheid betrifft, jeweils beide Vorderreifen auszuwechseln, so ist anzunehmen, dass diese Massnahme notwendig war, ansonsten sie nicht durchgeführt worden wäre. Einen Beleg für das Gegenteil bringt denn auch die Verteidigung nicht.

4.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erfüllt sind. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerschaft Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9'526.75 zu bezahlen. XI. Entscheidmitteilung an das Kreiskommando Zürich

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei der Entscheid an das Kreiskommando Zürich, zwecks Prüfung des Einzugs der Leihwaffe der Armee (StGw 90 Nr. …) mitzuteilen (act. 12/1 S. 5).

2. Die Verteidigung beantragt, es sei von der Entscheidmitteilung an das Kreiskommando Zürich zwecks Prüfung des Entzugs der Leihwaffe abzusehen. Als Begründung dafür führte sie aus, dass ein Einzug der Leihwaffe der Armee nach Art. 31 des Waffengesetzes auch im Falle eines Schuldspruchs nicht angezeigt sei. Dafür müsste die Gefahr missbräuchlicher Verwendung bestehen, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt worden seien. Solches sei vorliegend klar nicht gegeben und werde von der Staatsanwaltschaft korrekterweise denn auch gar nicht behauptet (act. 22 S. 10).

3. Die Verteidigung verkennt mit ihrer Argumentation, dass vorliegend nicht bereits die konkrete Einziehung der Leihwaffe angeordnet wird, sondern vielmehr die blosse Entscheidmitteilung zwecks Prüfung eines allfälligen Einzugs im Raum steht. Im Übrigen obliegt die Prüfung eines etwaigen Einzugs der Leihwaffe nicht dem hiesigen Gericht. Vor dem Hintergrund des unerklärlichen sowie völlig impulsiven Verhaltens des Beschuldigten wegen – nota bene – einer Lappalie rechtfertigt sich die Entscheidmitteilung an das Kreiskommando Zürich zwecks Prüfung des Einzugs der Leihwaffe der Armee ohne weiteres.

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XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten

1.1. Da der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

1.2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

2. Entschädigung

2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt, dass der Beschuldigte für das vorliegende Strafverfahren mit einem Betrag in der Höhe von Fr. 6'450.20 (inkl. MwSt.) zu entschädigen sei (act. 22 S. 11).

2.2. Da der Beschuldigte mit heutigen Urteil antragsgemäss verurteilt wird, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Folglich ist dem Beschuldigten keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO zuzusprechen.

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

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5. Die folgenden Asservate bzw. Werkzeugspuren gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich vom 23. Januar 2025 werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:  Fahrzeugteil, Ventildeckel ab Rad vorne links (Asservat Nr. A019'461'100);  Fahrzeugteil, Ventildeckel ab Rad vorne rechts (Asservat Nr. A019'461'111);  Fahrzeugteil, Ventildeckel ab Rad vorne rechts (Asservat Nr. A019'461'122);  Fahrzeugteil, Pneu Einstichstelle eines der letzten eingestochenen Reifen (Asservat Nr. A019'537'850);  Fahrzeugteil, Pneu Einstichstelle eines der ersten eingestochenen Reifen (Asservat Nr. A019'537'872);  Werkzeugspur, an Einstichstelle von Pneuausschnitt (Asservat Nr. A019'582'208);  Werkzeugspur, an Einstichstelle von Pneuausschnitt (Asservat Nr. A019'582'219);

6. Von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 9'526.75 zuzüglich 5 % Zins ab 24. Dezember 2024 zu bezahlen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 280.– Auslagen (FOR-Bericht) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

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11. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Verteidiger des Beschuldigten für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben),  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein),  die Privatklägerschaft (als Gerichtsurkunde),  das Kreiskommando Zürich, zwecks Prüfung des Einzugs der Leihwaffe der Armee (Stgw 90 Nr. …) und hernach als begründetes Urteil an  den Verteidiger des Beschuldigten für sich und zuhanden des Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,  die Privatklägerschaft, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A,  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 5.

12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen -- 32 of 33 -anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 8. Mai 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Dr. S. Vogel Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Hedrich

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